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Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil vom Oktober 2015, Rs. C-362/14 – Maximillian Schrems ./. Data Protection Commissioner, entschieden, dass die USA in datenschutzrechtlicher Hinsicht kein "Safe Harbor" sind und die Datenverabeitung durch Facebook in den USA unzulässig ist: ... mehr

"Der Gerichtshof prüft sodann die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000. … Ohne dass der Gerichtshof prüfen muss, ob diese Regelung ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist, ist festzustellen, dass sie nur für die amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihr unterwerfen, nicht aber für die Behörden der Vereinigten Staaten. Außerdem haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung, so dass die amerikanischen Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die in dieser Regelung vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen Erfordernissen stehen. Die amerikanische SafeHarbor-Regelung
ermöglicht daher Eingriffe der amerikanischen Behörden in die Grundrechte der Personen, wobei in der Entscheidung der Kommission weder festgestellt wird, dass es in den Vereinigten Staaten Regeln gibt, die dazu dienen, etwaige Eingriffe zu begrenzen, noch, dass es einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt. …

Zum Vorliegen eines Schutzniveaus, das den in der Union garantierten Freiheiten und Grundrechten der Sache nach gleichwertig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Unionsrecht eine Regelung nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist, wenn sie generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen und ohne objektive Kriterien vorzusehen, die es ermöglichen, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zu beschränken. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Ferner führt der Gerichtshof aus, dass eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Eine solche Möglichkeit ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent."

Daraus folgt, dass die für Facebook in Europa zuständige irische Datenschutzbehörde die Beschwerde des österreichischen Facebook-Nutzers Schrems gegen die Datenübermittelung und Datenverarbeitung durch Facebook in den USA selbständig prüfen muss und dabei nicht durch die Entscheidung 2000/520/EG der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Datenverarbeitung in den USA nach dem "Safe Harbor"-Abkommen zum Austausch personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und der USA gebunden ist:

"In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Der Gerichtshof hebt insoweit das durch die Charta garantierte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die den nationalen Datenschutzbehörden durch die Charta übertragene Aufgabe hervor. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie die nationalen Datenschutzbehörden an der Kontrolle der Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer hindert, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission waren. Auch wenn die Kommission eine solche Entscheidung erlassen hat, müssen die nationalen Datenschutzbehörden daher, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen gewahrt werden."

S. auch Meldung bei Heise und in der F.A.Z.

Erste Lösungsvorschläge für betroffene Unternehmen in der EU hat heise zusammengefasst.

 

UPDATE 19. Oktober 2015: Die Datenschutzbehörden haben der EU-Kommission zur Klärung der durch die "Safe Harbor"-Entscheidung des EuGH aufgetreten Fragen eine Dreimonatsfrist bis Ende Januar 2016 gesetzt. Nach einem Bericht in derF.A.Z. müssen auch betroffene Unternehmen zumindest bis dahin nicht mit rechtlichen Schritten rechnen, wenn sie dem EuGH-Urteil nicht unmittelbar Folge leisten können.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

Das Handelsgericht Wien hat im "Amazon"-Verfahren, in dem bereits der EuGH entschieden hatte, mit Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t die Klage der Austro Mechana gg. Amazon abgewiesen (nicht rechtskräftig). Begründung: das österreichische Recht der Geräteabgaben ist nicht EU-Rechts-konform (u.a. keine Rückerstattung, keine Differenzierung zw. privat und geschäftlich genutzten Geräten; Verstoß Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG). Die Erhebung der Abgaben sei daher unzulässig. Zudem sei die Verteilung des Aufkommen u.a. an soziale Einrichtungen unzulässig. ... mehr

Ebenfalls spricht das Gericht an, dass nach EuGH – ACI Adam nur rechtmäßige Privatkopien auszugleichen sind, was eng zu verstehen ist. Nach dem deutschen UrhG sind nach § 53 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 54 Abs. 1 UrhG hingegen allerdings auch solche Vervielfältigungen als "Privatkopien" auszugleichen, die aus nicht "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" angefertigt werden. Darin dürfte ebenfalls ein Verstoß gegen EU-recht liegen.

S. auch Meldung auf Der Standard.

Update: eine Ausführliche Analyse der Entscheidung des Handelsgericht Wien und Ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erscheinen.

 

Im Streit der Presseverleger mit Google um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger (s. auch hier) hat die Schiedsstelle am DPMA die tarifliche Forderung der VG Media i.H.v. über 6% als nicht angemessen verworfen. Zudem sei die Bemessungsgrundlage des Tarifs, die Umsätze der Suchmaschinenbetreiber, zu weit gefasst.
Die Schiedsstelle hat dabei auch vorgeschlagen, den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der "einzelnen Wörter" und "kleinsten Textausschnitte" durch eine eine konkrete Wortzahlgrenze zu konkretisieren, und zwar mit einer festen Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe.
S. auch Meldung bei heise.
 

Weitere Schlappe für die GEMA: der BGH hat gestern entschieden, dass für die Weiterübertragung von TV- und Radioprogrammen mittels einer Gemeinschaftsantennenanlage keine Vergütung schuldet, das es sich mit der Wiedergabe an die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 343 Wohneinheiten nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S. der maßgeblichen EU-Vorschriften handelt: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 158/2015 vom 18.09.2015

Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14  

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.  

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.  

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.  

Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten"  der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.  

Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.  

Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es  handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.  

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.  

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.   Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.   Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.   Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.   Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten"  der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.   Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.   Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es  handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.   Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.    

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LG München I – Urteil vom 20. Februar 2013 – 21 O 16054/12  

OLG München – Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 2619/13  

Karlsruhe, den 17. September 2015

*§ 15 Abs. 3 UrhG

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Neue Forderungswelle der ZPÜ: nach dem die ZPÜ zusammen mit den Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bildkunst in den letzten Wochen und Monaten massenhaft kleine und mittelständische IT-Unternehmen wegen des Vertriebs von "PCs" in 2011 bis 2013 zur Kasse gebeten hat, geht sie nun massenhaft wegen des Vertriebs von "Tablets" in 2012 gegen die IT-Unternehmen vor und fordert, neben umfassender Auskunft und Detailnachweisen, die Zahlung i.H.v. 15,1875 EUR je Gerät (Stück), zzgl. MwSt. Bei nicht fristgerechter Zahlung sollen sich die Unternehmen in Verzug befinden und zusätzlich Verzugszinses schulden; für den Fall der nicht rechtzeitigen Auskunft wird die Erhebung des doppelten Vergütungssatzes angedroht. ... mehr

Die Forderung der ZPÜ ist allerdings dem Grunde und der Höhe nach heftig umstritten.

Der von ihr einseitig aufgestellte Tarif ist als solcher unverbindlich und voll der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Es gibt keine Entscheidungen der Schiedsstelle UrhR oder der Gerichte zur Geräteabgabe auf Tablets; die einseitigen Tarif der ZPÜ für viele andere Geräte wurden von der Schiedsstelle bisher jedoch nahezu immer verworfen und als unangemessen bezeichnet.Eine gerichtliche Klärung ist daher erst in einigen Jahre zu erwarten.
Überwiegend werden Tablets, die regelmäßig nicht zur lokalen Abspeicherung von Medieninhalten geeigneten sind und die dafür kaum genutzt werden, als nicht abgabepflichtig angesehen (und es wäre nicht das erste mal, dass die ZPÜ für ein Gerät eine Abgabe fordert, für das keine Abgabe geschuldet ist).

Der geforderte Betrag von 15,1975 EUR erscheint drastisch überhöht. Die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften befinden sich zur Zeit in Verhandlungen zu einem Gesamtvertrag für Tablets mit dem BITKOM e.V., die kurz vor dem Abschluss stehen (wohl im September). Nach den uns vorliegenden Vertragsentwürfen wird für Tablets in 2012 und 2013 dann (einschl. sog. Gesamtvertragsrabatt) nur

  • eine Abgabe i.H.v. ca. 5,- EUR geschuldet sein für Geräte, die privat genutzt werden, und
  • eine Abgabe i.H.v. ca. 2,- EUR für Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen etc. genutzt werden.

 

In einem Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle UrhR geht der BITKOM sogar von der Abgabefreiheit dieser Geräte aus, hilfsweise von einem Abgabebetrag von nur ca. 0,50 Cent.

Dennoch verlangen ZPÜ und Verwertungsgesellschaften von den IT-Unternehmen, die davon Nichts wissen, einen Betrag, der um das drei- bis siebenfache über diesen Beträgen liegt.

Betroffene Unternehmen, die Post von der ZPÜ bekommen haben, müssen auf diese Schreiben allerdings reagieren; andernfalls ist davon auszugehen, dass die ZPÜ noch in diesem Jahr eine Vielzahl an Schiedsstelle- und Klageverfahren gegen die Unternehmen einleitet.
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Was der Berliner für die Berliner Biere schon immer wusste hat das LG Ravensburg nach einer Meldung des Südkurier nun auch für Süddeutsches Bier entschieden: Bier ist nicht "bekömmlich" und darf daher auch nicht als "bekömmlich" beworben werden; dies sei ein Verstoß gegen die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zu gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims VO) .
Schaler Beigeschmack: Kläger war der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
 

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für "Blu-ray-Rohlinge" bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend "entschieden".  >>

Mit Tarif vom 18.12.2009 hatten ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst für jeden seit 1.1.2008 im Inland in Verkehr gebrachte "Blu-Ray-Disks 25 GB" eine Abgabe i.H.v. 3,473 EUR je Stück von den Herstellern, Importeuren und Händlern gefordert. Diesen Tarif hatten sie nach heftigen Auseinandersetzungen mit den Unternehmensverbänden mit Bekanntmachung vom 5.8.2013 aufgehoben, zugleich aber angekündigt, für Blu-Ray-Rohlinge für die Zeit ab dem 1.1.2012 "eine" Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG geltend zu machen.

Bis auf weiteres scheint diese Forderung nun vom Tisch zu sein. Offensichtlich lagen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften mit ihrer Einschätzung dazu, ob und in welchem tatsächlichen Umfang Blu-Ray-Rohlinge für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Ab. 1 bis Abs. 3 (Privatkopien und Eigen-Kopien für den Wissenschafts- und Schulgebrauch) genutzt werden, deutlich daneben. Der dadurch den Herstellern, Importeuren und Händlern zugefügte Schaden und der volkswirtschaftliche Schaden dürften allerdings beträchtlich sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13 – Nivea-Blau, die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 auf Löschung der Farbmarke Nivea-Blau aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurück verwiesen. Zwar seien abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und daher i.d.R. nicht eintragungsfähig. Zudem werde das streitgegenständliche Blau im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe (Männer) verwendet und sei daher freihaltebedürftig. ... mehr

Nach Ansicht des BGH ist aber nicht ausgeschlossen, dass das konkrete Nivea-Blau sich die als Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr durchgesetzt habe. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Die Anforderungen des Bundespatentgerichts (75% Verkehrsdurchsetzung) sind demnach zu hoch; zudem sei das von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachten ungeeignet gewesen, um die Verkehrsdurchsetzung zu bestimmen.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 112/2015 vom 09.07.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach  etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift  eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

*  § 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

** § 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Der High Court of Justice of England and Wales, His Honour Judge Hacon, hat am 2. Juli auf Klage des The Ukulele Orchestra of Great Britain – einer 30-jährigen britischen Institution, die z.B. At the Proms, in Glastonbury, in der Carnegie Hall und gemeinsam mit Robbie Williams und Cat Stevens gespielt hat – entschieden, dass das vor wenigen Jahren von Erwin Clausen in Deutschland gegründete copy cat 'The United Kingdom Ukulele Orchestra' eine unzulässige Nachahmung darstellt. Insb. durch die Verwendung des ähnlichen Namens würde Verwechslungen provoziert und das Clausen-Orchesterhabe sich an den guten Ruf und die Reputation des The Ukulele Orchestra of Great Britain angehängt.
Presseberichte u.a. u.a. in The Guardian, auf der Website der BBC und bei der New York Times.

Das OLG Hamburg hat heute in zwei Verfahren (OLG Hamburg, Urteile vom 1.7.2915, Az. 5 U 87/12 und 5 U 175/10) der GEMA gegen YouTube entschieden, dass YouTube nur als sog. Störer für Urheberrechtsverletzungen durch (Musik-) Videos, die von Nutzern hochgeladen werden, haftet. Gegenstand der Verfahren waren Musikstücke, die durch Nutzern als Teil von Videoclips hochgeladen auf YouTube hochgeladen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl die Nutzer an den Musikstücken nicht die dafür notwendigen Rechte hatten. Aus der Pressemeldung des OLG Hamburg: ... mehr

"In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen ist i.d.R. nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. Damit hat die GEMA ihre wirklich wichtige 113,57 EUR-Klage um die Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis letztinstanzlich verloren. >>

Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auch in anderen Zusammenhängen haben. Für Musikwiedergaben in (kleineren) Wartezimmern von Arztpraxen, Kanzleien, Büros etc. ist nun i.d.R. wohl keine "GEMA" mehr fällig. Nach der Begründung in der Pressemeldung des BGH ist zudem denkbar, dass die Musikwiedergabe in kleineren Bars und Restaurants GEMA-frei ist und entsprechende Lizenzverträge ohne Frist gekündigt werden können. Denn künftig ist eine Wiedergabe — von Musik, aber auch von anderen urheberrechtlich geschützten Werken — nur noch dann "öffentlich", wenn sie gegenüber "recht vielen Personen" erfolgt. Auch Wiedergaben an "geschlossene Gesellschaften" wie Fan-Clubs, Skatrunden und Dart-Clubs sind i.d.R. keine Öffentlichkeit. 

Bisher galt insoweit ein weit strengerer Maßstab: Nach § 15 Abs. 3 UrhG war eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine "Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit" bestimmt war. Dies wurde regelmäßig schon bei einer kleinen Personen-Anzahl bejaht, selbst 2 Personen konnten eine solche "Mehrzahl" darstellen (vgl. z.B. BGH – Zweibettzimmer im Krankenhaus).

In den letzen Jahren hat die Frage, ob eine Wiedergabe ggü. einer "Öffentlichkeit" erfolgt, wiederholt in Klagen und Lizenzverträgen z.B. der GEMA oder des Pay-TV-Senders SKY eine entscheidende Rolle gespielt. Diese Fälle sind vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung möglicherweise anders zu entscheiden. Lizenzverträge, die unter dem Eindruck der "alten" Rechtslage abgeschlossen wurden, können dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Frist gekündigt werden.


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom
Nr. 101/2015 vom 18.06.2015:

BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 — Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.  

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.  

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.  

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.  

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.  

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.  

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).  

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft****  und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.  

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung  des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 57 C 12732/12

LG Düsseldorf – Urteil vom 4. April 2013 – 23 S 144/13, juris  

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

*§ 15 Abs. 3 UrhG:  

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.  

**§ 22 Satz 1 UrhG:  

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.  

***§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:  

Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.  

****Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:  

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.

*****Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.  

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Die in der ZPÜ verbundenen Verwertungsgesellschaften erweisen sich weiterhin als launenhafter und unzuverlässiger Vertrags- und Geschäftspartner. Nachdem sie mit den Verbänden BITKOM e.V. und BCH e.V. für "PCs" und die Jahre 2011 bis 2013 im letzten Jahr eine Gesamtvertrag über die Urheberrechtsabgaben abschließen konnte, hatten sie noch im Mai/Juni/Juli 2014 mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen, die sich diesen Verträgen nicht angeschlossen hatten, Vereinbarungen über die Verlängerung der Verjährung (VVVs) abgeschlossen. Zweck: weder sollten die Unternehmen gezwungen sein, eine Zahlung leisten zu müssen, die dem Grunde und der Höhe nach weiterhin heftig umstritten ist; noch kann die ZPÜ ein Interesse daran haben, eine Vielzahl von Unternehmen in mehr oder weniger identischen Parallelprozessen zu verklagen. Es bestand und besteht also ein beiderseitiges Interesse daran, zunächst die Entscheidungen des BGH in den "Musterprozessen" zur PC abzuwarten. ... mehr

Offensichtlich hält die ZPÜ sich an dieses einvernehmliche Vorgehen nun nicht mehr: Die ZPÜ hat jetzt eine Vielzahl von PC-Herstellern und Importeuren angeschrieben und unter Fristsetzung zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung der Geräteabgabe nach ihrem PC-Tarif (13,1875 EUR je "Verbraucher-PC" und 4,00 EUR je "Business-PC") aufgefordert.

Die betroffenen Unternehmen sollen sich bereits seit Mai/Juni/Juli 2014 in Verzug befinden. Außerdem droht die ZPÜ an, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten und neben Verzugszinsen einen Strafzuschlag i.H.d. des "doppelten Vergütungssatzes" zu verlangen. Ersichtlich will die ZPÜ eine massive Drohkulisse aufbauen, um insb. kleinere und mittelständische Unternehmen zum Einlenken zu bringen und die von ihr geforderten Abgabebeträge – die insb. der Höhe nach noch nicht bestätigt und weiterhin umstritten sind! – de facto durchzusetzen! Dahinter steht auch, dass die ZPÜ sich ggü. BITKOM e.V. und BCH .e.V. und den in diesen Verbänden organisierten internationalen Großkonzernen HP, Dell, Apple u.a. in den Gesamtverträgen verpflichtet hat, "die Vergütungen auch gegenüber Importeuren und Herstellern von PCs, die den PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten sind …, durchzusetzen", wie die ZPÜ mit Schreiben vom 11.6.2015 an BITKOM e.V. und BCH e.V. mitgeteilt hat.

Wir und der ZItCo e.V. halten die aktuellen tariflichen Abgabeforderungen der ZPÜ für PC für deutlich überhöht und rechtswidrig, und hatte daher keinen entsprechenden Gesamtvertrag mit der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen.

Die Frage, ob für PC eine Urheberrechtsabgabe geschuldet wird und in welcher Höhe ist weiterhin heftig umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Wie u.a. das OLG München bereits festgestellt hat, sind die einseitigen Tarife der ZPÜ unverbindlich und der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Der ZItCo e.V. hat kein Verständnis für das Vorgehen der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die durch Drohung mit Klagen, Strafzuschlägen und Strafzinsen versucht, kleine und mittelständische Unternehmen zu Zahlungen zu zwingen, die möglicherweise nicht geschuldet sind.

Betroffene Unternehmen, die jetzt von der ZPÜ wegen PCs 2011 bis 2013 angeschrieben wurden, müssen das Schreiben der ZPÜ aber sehr ernst nehmen und sich rechtsanwaltlich beraten lassen! Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ tatsächlich klagen wird, und zwar auch auf Verzugszinsen und Strafzuschläge!

Grundsätzlich ist die Erteilung von Auskunft über PCs in 2011 bis 2013 zu erwägen.
Wenn darüber hinaus erwogen wir, auch Zahlungen zu leisten, sollte das jedenfalls nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Es ist heute noch völlig offen, in welcher Höhe für PC überhaupt eine Abgabe geschuldet ist; es kann also sein, dass sich die Forderungen der ZPÜ als deutlich überhöht erweisen. Allerdings bleibt auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt fraglich, ob betroffene Unternehmen ihr Geld jemals tatsächlich von der ZPÜ zurückerhalten. Statt einer Zahlung könnte daher auch eine Hinterlegung des streitigen Betrags erwogen werden.

Die Drohung der ZPÜ mit der Forderung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen ist nach unserer Ansicht unberechtigt. Unternehmen, die im Mai/Juni/Juli statt Auskunftserteilung und Zahlung mit der ZPÜ rechtzeitig eine Vereinbarung über die Verjährung (VVV) abgeschlossen haben, durften unsere Erachtens davon ausgehen, dass dadurch kein Verzug und kein Strafzuschlag ausgelöst wird. Die ZPÜ verhält sich unseres Erachtens insoweit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich; dies muss aber noch gerichtlich geklärt werden.

Der ZItCo e.V. kann auch für seine Mitglieder keine einzelfallbezogene Rechtsberatung leisten und hat keine Möglichkeiten, das Vorgehen der ZPÜ zu verhindern oder zu beeinflussen. Jedes betroffene Unternehmen sollte sich seine Reaktion auf das Schreiben der ZPÜ genau überlegen und sich rechtsanwaltlich dazu beraten lassen.

Sprechen Sie ggf. gerne RA Dr. Verweyen an.

Die GEMA versucht gerade, 113,57 EUR (Einhundertdreizehn Euro und Siebenundfünfzig Cent) vor dem BGH einzuklagen. Ob es klappt ist noch offen, Verhandlungstermin am BGH ist am 18. Juni:
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 093/2015 vom 12.06.2015
Terminhinweis in Sachen I ZR 14/14 für den 18. Juni 2015
Verhandlungstermin: 18. Juni 2015
Az. I ZR 14/14 (Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen)
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.
Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 – SCF/Del Corso) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden. Die Parteien hätten den Lizenzvertrag in der Annahme geschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine -vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG* handele. Diese Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages sei durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2012 entfallen. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft** und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraussetze, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis zu verneinen sei.
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 51,93 €.
*§ 15 Abs. 3 UrhG:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
**Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten
AG Düsseldorf – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 57 C 12732/12, GRUR-RR 2013, 458
LG Düsseldorf – Urteil vom 4. April 2013 – 23 S 144/13, juris
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Der BGH hat heute in drei Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Verantwortung in Filesharing-Fällen bestätigt und ergänzt: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 092/2015 vom 11.06.2015

Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen  Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.  

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.  

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.  

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).*

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.  

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.  

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt – insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.  

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24  – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.  

Vorinstanzen:  

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I

LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II

LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12

OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III

LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11

OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)

Karlsruhe, den 11. Juni 2015

* § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Auf eine Vorlagefrage des BGH vom 11.4.2013 (Az. I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der "Copyright"-Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 15.5.2015 in der Rs. C‑516/13 – Dimensione Direct Sales Srl u.a. ./. Knoll International SpA entschieden, dass auch "Angebote zum Erwerb" und "gezielte Werbung" in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes (Design-) Werk dem ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers unterfallen und von diesem verboten werden können. Im Ergebnis entspricht dies der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 17 UrhG (Verbreitungsrecht), der schon seinem Wortlaut nach das "Anbieten" umfasst. ... mehr

Gegenstand des Verfahrens sind die  bekannten Angebote des italienischen Internet-Händlers Dimensione von "Nachbauten" von Bauhaus-Klassikern (u.a. verschiedene Möbel-Entwürfe von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe), an denen Knoll Inc. die Rechte erworben hat. Dimensione bewirbt seine Angebote auf der deutschsprachigen Internetseite www.dimensionebauhaus.com und in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften. Der Kauf der Möbel soll in Italien stattfinden, wo sie nicht als "Werke der angewandten Kunst" geschützt sind; ein Spediteur für die Lieferung nach Deutschland wurde ggf. von Dimensione vermittelt.

Nach der EuGH-Entscheidung ist nun abschließend geklärt, dass das nach Deutschland ausgerichtete Anbieten und Bewerben von Designmöbeln, die als Werke der angewandten Kunst hier Schutz genießen, unzulässig ist und vom Rechteinhaber untersagt werden kann.
Entscheidung des EuGH (Leitsatz):

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Mit BGH, Urteil vom 17.11.2014 (Az. I ZR 177/13) hat der BGH entschieden, dass es unzulässig ist, ohne Einwilligung und Nennung des Künstlers (Urhebers) in einem Möbelkatalog (gedruckt ebenso wie online) ein Gemälde als Teil einer Möbelausstellung (Darstellung der Produkte) darzustellen und zu veröffentlichen. Es handele sich nicht um ein "unwesentliches Beiwerk" i.S.v. § 57 UrhG. ... mehr

Ein unwesentliches Beiwerk, das ohne Einwilligung genutzt werden könne, liege nur dann vor, wenn das Beiwerk (hier: das Gemälde) "ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt" und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes (hier: der Fotografie mit den zum Verkauf stehenden Möbeln) "in irgendeiner Weise" beeinflusst wird.

Darüber hinaus sei ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, "wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist."

Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des § 57 UrhG damit sehr eng aus und gibt, über den eigentlichen Fall hinaus, deutliche Hinweise darauf, wie die Bestimmung des Beiwerks im Theater- und Filmbereich zu erfolgen hat; gerade dort ist diese Frage besonders praxisrelevant.

Amtliche Leitsätze:

UrhG § 57

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist.
BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – OLG Köln

Der BGH hat heute sein Urteil in Sachen Tagesschau-App gesprochen und festgestellt, dass die generelle Freigabe des Telemedienkonzeptes der App durch die Niedersächsische Staatskanzlei nicht maßgeblich ist für die Frage, ob die App presseähnlich ist, oder nicht. maßgeblich sei vielmher, ob das über die Tagesschau-App an einem bestimmten Tag konkret abrufbare Angebot "in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge" als presseähnlich einzustufen ist. Das sei derFall, wenn bei dem konkreten Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht. Dann läge ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 075/2015 vom 30.04.2015

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.  

Die Klägerinnen sind Zeitungsverlage. Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), der Beklagte zu 2 ist der Norddeutsche Rundfunk. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal "tagesschau.de". Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen des §§ 11d*, 11f** RStV eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer – als  "Drei-Stufen-Test" bezeichneten – Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossen, von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.  

Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus – teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten – Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.  

Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG*** einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.  

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.

Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit – so der Bundesgerichtshof – im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.  

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot im Online-Portal "tagesschau.de" nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es – so der BGH – nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.  

Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14 – Tagesschau-App

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 188/12

WRP 2014, 194

LG Köln -Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 360/11

WRP 2012, 1606

Karlsruhe, den 30. April 2015

* § 11d RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von […]  

3. […] nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig […]

** § 11f RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland radiokonkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. […]

(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,

2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und

3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue oder veränderte Angebot vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen.  

*** § 4 Nr. 11 UWG lautet:  

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Der BGH hat heute entscheiden, dass die Regelung zur Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in den (Muster-) AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) aus der maßgeblichen Sicht eines "juristisch nicht vorgebildeten Kunden" einen Widerspruch enthält und daher wegen Verstoß' gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. ... mehr

 

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 071/2015 vom 29.04.2015

Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu stellen sind.  

Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von  2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.  

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen –  Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.  

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

*

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14

Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 26. Juli 2013 – 7 C 308/12

Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 13. März 2014 – 2 S 34/13

Karlsruhe, den 29. April 2015

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s. auch Bericht in der F.A.Z.

Das Kammergericht Berlin hat gestern, wie schon zuvor das LG Berlin, geurteilt, dass das Libretto des Udo-Lindenberg-Musicals "Hinterm Horizont" kein Plagiat ist. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die urheberrechtlichen Schutz genießen, seien nicht in das Libretto übernommen worden. Die Verwendung einzelner Ideen, die zudem in der Biographien Udo Lindenbergs angelegt seien, stelle keine Urheberrechtsverletzung dar.

Pressemitteilung
Berlin, den 20.04.2015

Die Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin

Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont", das seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz" gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.
Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical „Hinterm Horizont".
Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und hat Klage erhoben u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte der 24. Zivilsenat des Kammergerichts heute zu entscheiden. Bereits in der mündlichen Verhandlung gab der Senat nach vorläufiger Beratung zu erkennen, dass die Berufung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Es liege keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.
Nach nochmaliger Beratung verkündete der Senat am Schluss der Sitzung ein Urteil, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Kammergericht, Urteil vom 20. April 2015
– 24 U 3/14 –
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2013
– 16 O 486/12

Der BGH hat heute entschieden, dass eine Verbindung zwischen Text und Musik als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt und dass kurze Musiksequenzen nicht o.w. urheberrechtlich geschützt sind. Die Band Dark Sanctury hatte in der Vergangenheit auch u.a. Medienhändler und Medien-Reseller wegen des Vertriebs der streitgegenständlichen Bushido-Audio-CD abgemahnt. In diesen Fällen ist nun zu prüfen , ob die ggf. abgegebenen Unterlassungserklärungen zu kündigen sind und ob Schadensersatzansprüche gegen Dark Sanctury wg. sog. unberechtigter Schutzrechtsverwahrnung bestehen. Sprechen Sie uns gerne an! ... mehr

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 063/2015 vom 16.04.2015

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat.

Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. DasOberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die ,

 

Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper
LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08
OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10

Bericht in der FAZ; eine Zusammenfassung der Entscheidung der Vorinstanz LG Hamburg finden Sie bei Telemedicus.

Mit Urteil vom 26.03.2015 in der Rs. C-279/13 des schwedische Pay-TV Senders C More Entertainment gegen Linus Sandberg hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG keinen Schutz für Live-Streams und Direktübertragungen im Internet gewährt. Ein solcher Schutz könne ggf. nur durch nationales Recht in Einklang mit der  Urheberrechtsrichtlinie geschaffen werden. Sandberg hatte es Besuchern seiner Website ermöglicht von C More Entertainment veranstalteten Direktübertragungen zweier Eishockeyspiele über einen Hyperlink direkt auf die Live-Streams unentgeltlich zu verfolgen.

Der BGH hat heute entschieden, dass die üblichen Drohungen von Inkassounternehmen mit negativen Meldungen an die SCHUFA i.d.R. rechtswidrig und wettbewerbswidrig sind.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2015 vom 19.03.2015

Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11

OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; …

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,

   jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter-

   richtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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Telefax (0721) 159-5501

Mit Urteil vom 5.3.2015 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) nach Art. 267 AEUV, Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S, Rs. C‑463/12, eine Vielzahl seit langem streitiger Fragen zu den Geräte- und Leermedienabgaben entschieden
1. Keine Geräteabgabe erforderlich
Grundsätzlich ist es nach Ansicht des EuGH u.U. zulässig nur Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen, und nicht auch "Komponenten" (Geräte) mit eingebautem Speicher wie z.B. MP3-Player (Leitsatz 2.)
2. Höhe der Abgaben, Bagatelle-/de minimis-Ausnahmen
Zur Höhe etwaiger Geräte- und Leermedienabgaben mach der EuGH einige deutliche Vorgaben:
So muss nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29/EG bei der Bestimmung der Höhe der pauschalen Urheberrechtsabgaben auf z.B. auf Speicherkarten von Mobiltelefonen berücksichtigt werden, dass diese für die Anfertigung von legalen Privatkopien nur nachrangig (sekundär) genutzt werden (Leitsatz 1).
Wenn Geräte- und Leermedien nur in geringem Umfang für die Anfertigung von legalen Privatkopie (nicht Raubkopien!) genutzt werden und den Urhebern und Rechteinhabern daher nur ein geringer Nachteil (schaden) entsteht, kann die pauschale Urheberrechtsabgabe entfallen. Bei der Festlegung des entspr. Schwellenwerts ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. (Leitsatz 1 und Leitsatz 4; Fortführung von "Padawan" u.a.).
Bei der Bestimmung der Höhe der Abgaben ist zudem der Einsatz technischer Kopierschutzmaßnahmen wie bspw. bei DVDs, CDs, MP3-Playern oder Computer mindernd zu berücksichtigen (Leitsatz 6).
Die pauschale Abgabe darf zudem keinen Ausgleich für illegale Vervielfältigung aus "unrechtmäßigen Quellen" ("Raubkopien") vorsehen (Leitsatz 7, Bestätigung und Fortführung von "ACI Adam"). Da das deutsche Recht in § 53 Abs. 1 UrhG nur "offensichtlich rechtswidrige Quellen ausnimmt, also in weiterem Umfang als das EU-Recht Vervielfältigungen legalisierte und durch Pauschalabgaben ausgleicht, bestehen Bedenken an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29.
3. Keine Abgaben auf geschäftl. genutzte Geräte, auch bei indirektem Vertrieb
In Fortführung seiner "Amazon"-Rechtsprechung hat der EuGH erneut bestätigt, dass Geräte und Leermedien, die an "Gewerbetreibende" abgegeben werden, nicht mit einer pauschalen Abgabe belegt werden dürfen (Fortführung von "Padawan" und "Amazon").
Erstmals stellt der EuGH klar, dass dies auch bei indirekten Vertriebsstrukturen gilt und er macht genaue Vorgaben dazu, wie ggf. eine Freistellung oder Rückerstattung zu erfolgen hat. Demnach muss das nationale Gesetz einen gesetzlichen Befreiungstatbestand, der nicht auf eine Registrierung gewerblicher Endnutzer beschränkt sein darf, und einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der (gewerblichen) Endkunden vorsehen; da das deutsche Recht (§§ 54 ff. UrhG) für diese Fälle weder eine Befreiung, noch eine Rückerstattung vorsieht, bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht mit europäischem Recht vereinbar ist:
" Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis da-von zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kun-den handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetz-bar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss."

 
Meldung bei heise und  Entscheidung des EuGH:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern
  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.
  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.
  2. Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.
  3. Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.
  4. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.
  5. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

 
 
 
 
 

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 hat das LG Hamburg entschieden, dass ein Lieferant von zum Einbau bestimmten DVD- und CD-Brennern an einen Hersteller von PCs aus Lieferungen in den Jahren 2008 bis 2010 aus einer entsprechenden vertraglichen Zusage mehrere Hunderttausend Euro erstatten muss. Für diese Zeiträume hatte die ZPÜ zunächst eine Brennerabgabe i.H.v. 9,21 EUR (Tarif) bzw. 7,37 EUR (Gesamtvertrag) gefordert, die der Brenner-Lieferant an seine Abnehmer weiterberechnet hat. Mit dem ZPÜ-Tarif für "PCs und zum Einbau bestimmte Brenner", der im April/Mai2010 veröffentlicht wurde, hat die ZPÜ diese Abgabe rückwirkend auf 1,8750 EUR reduziert und an die Herstellern/Lieferanten von internen Brennern erstattet. Der Brenner-Lieferant hatte sich geweigert, die Erstattung an seinen Abnehmer (Hersteller von PCs) weiterzugeben (vgl. schon hier). Das LG Hamburg hat nun festgestellt, dass dies gegen die vertragliche Rückerstattungszusage verstößt und rechtswidrig war.

Das LG Düsseldorf (U.v. 16. Januar 2013, Az. 12 O 450/11) und das OLG Hamm (U.v. 15. November 2013, Az. I-12 U 13/13) hatten in ähnlichen Fällen eine Rückerstattungsanspruch abgelehnt. In diesen Fällen fehlte eine entsprechende vertragliche Zusage. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch, z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), ist nach diesen Urteilen nicht gegeben.

Hersteller von PCs, die in den Jahren 2008 bis 2010 interne CD- und DVD-Brenner bezogen haben, sollten prüfen (lassen), ob auch ihnen entsprechende Erstattungsansprüche zustehen. In Vertragsbeziehungen mit Komponenten-Lieferanten sollten klare Regelungen zu Rückerstattungen für den Fall rückwirkender Tarifanpassungen durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften vereinbart werden.

Die Fälle zeigen einmal mehr, zu welchen Verwerfungen innerhalb etablierter Handelsbeziehungen die von der ZPÜ seit Jahren geübte Praxis der rückwirkenden Erhebung und Anpassung ihre Gerätetarife führt.

Gemeinsam mit dem Spezialisten für Gesellschaftsrecht RA Dr. Wolfgang Seidel, Seidel-Legal, bietet RA Dr. Urs Verweyen am 29. Januar 2015 einen Workshop zu den Geräte- und Leermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an (auch bekannt als "GEMA-Abgabe" oder Urheberrechtsvergütung). ... mehr

Thema:

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen alle Hersteller, Importeure und u.U. die Händler von Geräten und Leermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützter Werken wie Filme, Musik, Texte und Bilder angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen.

Die Verwertungsgesellschaften und die ZPÜ haben dazu Tarife für verschiedene Geräte aufgestellt insb. für PCs, Tablets, Drucker/MFGs, ext. Festplatten, NAS-Drives und CD-/ DVD-Brenner, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, Festplatten-Rekorder, Settop-Boxen u.a.m., USB-Sticks etc. und Leermedien wie DVD- und CD-Rohlinge. Für diese Geräte fordern sie je Stück erhebliche Beträge, z.B. für PCs ca. 15,- bis 17,- EUR je Stück, für Mobiltelefone 36,- EUR je Stück, und dies kumuliert rückwirkend i.d.R. bis zum 1.1.2008.

Viele kleinere und mittelständische Unternehmen sind durch diese sehr umstrittenen Abgaben in Ihrer Existenz bedroht oder sehen erheblichen Mittelabflüssen entgegen.

 

Workshop:

In dem Workshop werden zunächst die die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutert und die Pflichten (z.B. Meldepflichten der Importeure und Auskunftspflichten der Hersteller) erläutert.

Dabei wird auf die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften, die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH ("Padawan"- und "Amazon"-Urteile), der Bundesgerichtshofs BGH (u.a. Urteile v. 3.7.2014, "PC III" und "Drucker & Plotter III") sowie des OLG Münchens und der Schiedsstelle für Urheberrecht am DPMA eingegangen und die Forderungen werden hinsichtlich Bestand und Höhe kritisch hinterfragt.

In einem zweiten Teil wird dargelegt, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/Vorstände tun müssen und können, um auf die drohende Abgabelast angemessen zu reagieren, diese zu verringern und Haftungsrisiken zu vermeiden. Beispielsweise können Unternehmen sich durch geeignete Meldungen von der Abgabepflicht teilweise befreien. Auch strukturelle Maßnahmen können zur Risikominimierung beitragen.

Ein Blick in die Zukunft – anstehende Gesetzesvorhaben, erwartete Urteile – und über die Landesgrenzen zur Situation in den europäischen Nachbarländern wird den Workshop, der auch Gelegenheit zum Austausch geben soll, abrunden.

Es sind maximal 15 Teilnehmer vorgesehen; ggf. wird ein weiterer Termin angeboten. Bitte melden Sie sich bei Interesse jetzt an!

Referenten:

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, www.verweyen.legal, Berlin, war von 1999 – 2006 Unternehmensberater bei McKinsey & Company; seit 2006 ist er Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IP und IT. Seit 2009 berät und vertritt RA Verweyen mittelständische IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) und den Interessenverband ZItCo e.V. in vielen Verfahren zu den Geräteabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA und vor dem OLG München. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Seidel, Seidel-Legal, ist seit 1999 Rechtsanwalt mit fachlicher Schwerpunktsetzung auf den Gebieten des Handels-, Vertrags-, Gesellschafts- und Finanzrechts, und war über 12 Jahre bei großen deutschen und US-Sozietäten tätig. Seit 2012 ist er selbständig in Frankfurt am Main mit der Beratung und Betreuung von Herstellern, Importeuren, Händlern in der Krise und bei Betriebsveräußerungen vor dem Hintergrund offener Abgabeforderungen sowie von Geschäftsführern/Vorständen zu Haftungsfragen in diesem Zusammenhang.

Zeit und Ort:

Donnerstag, 29. Januar 2015, ab 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr. in den Räumen von KVLEGAL, Oranienstr. 24, 10999 Berlin.

Kosten:

300,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer pro Person; Mitglieder des ZItCo e.V. 250,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Anmeldung:

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an (Stichworte):

  • Ihr Unternehmen und ihre Position / Rolle im Unternehmen;
  • den Schwerpunkt Ihres Unternehmen (Herstellung, Import, Handel; Gerätearten);
  • bisherige Kontakte mit Verwertungsgesellschaften oder ZPÜ hatten;
  • ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind.

Update: Unter dem Titel "Urheberrecht: Wer zahlt die Zeche?" hat IT-Business in seiner ASK THE EXPERT-Reihe RA Dr. Verweyen zu den urheberrechtlichen Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG und aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich befragt. Eine Zusammenfassung des Interviews finden sie hier
 
Ask-the-Expert: Dr. Urs Verweyen — Wenn die GEMA dreimal klingelt
Am 20.1.2014 um 11.00 Uhr geht es in der Ask-the-Expert-Session ums liebe Geld. Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen gibt Antworten auf Fragen rund um den Themenkomplex „Urheberrechtsabgaben".
Hier geht's zur Teilnahme: http://www.it-business.de/recht/zoelle-abgaben/articles/472203/?cmp=nl-43

Auf Druck der Verwertungsgesellschaften plant die Bundesregierung die Einführung einer "Hinterlegungspflicht" zu den Geräteabgaben und Leermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG. Untersuchungen dieses Vorhabens zeigen allerdings, dass eine solche Hinterlegung kontraproduktiv ist und rechts- und verfassungswidrig wäre (s. hier: Hinterlegungspflicht Verweyen, KuR 12-2014 Beihefter Dr. Urs Verweyen und hier http://www.bitkom.org/de/themen/66702_81090.aspx). ... mehr

Eine empirische Untersuchung des ZItCo e.V. zeigt nun zudem, dass dadurch nahezu die Hälfte der kleineren und mittelständischen IT-Hardware-Unternehmen in Deutschland existenziell gefährdet würden, wodurch fast 10.000 direkte Arbeitsplätze und bis zu 4 Mrd. EUR Umsatz vernichtet würden. Das ist auch zum Nachteil der Urheber und Rechteinhaber; "Gewinner" der daraus resultierenden Marktbereinigung wären v.a. internationalen Großkonzerne mit Produktionsstätten überwiegend im Ausland.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 3 U 1874/13) unter Anwendung der niedrigeren Wertungsmaßstäbe der neuen "Geburtstagszug"-Rechtsprechung des BGH ("kleine Münze") entschieden, dass die allseits bekannte Fussball-Stecktabelle des kicker urheberrechtlichen Schutz als Werk der Gebrauchskunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießt. Dennoch verneint das Gericht Unterlassungsansprüche des kicker gegen einen Wettbewerber, weil dessen funktional vergleichbare Stecktabelle einen ausreichenden Abstand i.S.v. § 24 UrhG zum engen Schutzbereich der kicker-Tabelle halte. ... mehr

Nach den Urteilen "PC III" und "Drucker & Plotter III" des BGH bestehen Zweifel, ob die von ZPÜ und VG Wort / VG Bild-Kunst gegen eine Vielzahl von Unternehmen (z.B. PC-Hersteller und Importeure von PCs und Laufwerken) geltend gemachten Ansprüche aus §§ 54, 54a UrhG a.F. ("alte Fassung", gültig bis 31.12.2007) für die Jahre 2001 bis 2007 noch durchgesetzt werden können; möglicherweise sind die Ansprüche verjährt. Die VG Wort macht neben der ZPÜ eigene Ansprüche für Vervielfältigungen von sog. "stehendem Text" und (für die VG Bild-Kunst) "stehendem Bild" geltend.
Der BGH hat in den Urteilen "Drucker & Plotter III" und "PC III" entschieden, dass für PCs keine Abgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. Reprographieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier etc.) geschuldet ist, sondern nur, unter Umständen, nach § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf Bild-, Ton- und Datenträger wie Festplatten). Während die vermeintlichen Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. bisher allein von der VG Wort (auch für die VG Bild-Kunst) wahrgenommen wurden, wurden die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. bisher allein von der ZPÜ wahrgenommen; die VG Wort ist "nur" Gesellschafterin der ZPÜ.
Viele Unternehmen (PC-Hersteller und Importeuer von PCs und Laufwerken) haben in der Vergangenheit Vereinbarungen über die Verjährung mit der VG Wort geschlossen, die ihrem Wortlaut nach nur die Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. betreffen, nicht aber Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVVs) die viele Unternehmen über die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. abgeschlossen haben, wurden hingegen oft nur mit der ZPÜ abgeschlossen, nicht aber mit der VG Wort.
Betroffene Unternehmen sollten nunmehr sorgsam prüfen (lassen), ob die Ansprüche der VG Wort aus § 54 UrhG a.F. für die Jahre 2001 bis 2007 heute möglicherweise vollständig verjährt sind; es wäre dann ggü. der VG Wort die Einrede der Verjährung zu erheben.
Hinsichtlich der Forderung der ZPÜ ist darauf hinzuweisen, dass durch die BGH-Urteile "Drucker & Plotter III" und "PC III" weitere erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der ZPÜ für diese Verfahren aufgekommen sind.
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Nachdem der BGH mit U.v. 3.7.2014 (Az. I ZR 30/11 – PC III) nach acht Jahren über die Revision betreffend die Vergütungspflicht von PCs nach altem Recht (gültig bis 31.12.2007) entschieden und das Verfahren zur weiteren Tatsachenerhebung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen hat, ist bekanntgeworden, dass das OLG München mit einer Entscheidung zu PCs nach altem Recht nicht vor 2020 bis 2023 ausgeht. Es hat die Verfahrensbeteiligten daher aufgefordert, eine gütliche Einigung zu versuchen (bis zum 15.1.2015; B.v. 21.10.2014, Az. 29 U 1913/05). Dieser fast schon verzweifelte Hilferuf des OLG München zeigt einmal mehr, dass das System der pauschalen Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG nicht mehr praktikabel zu bewältigen ist. Jahrzehntelange Rechtsstreitigkeiten zu Fragen des alten Rechts (!) haben bisher keine Rechtssicherheit gebracht und damit ist auch in den nächsten Jahren nicht zu rechnen.

RA Dr. Verweyen hat sich in der aktuellen Ausgabe der IT-Recht-Zeitschrift MMR (Heft 11, S. 718 ff.) unter dem Titel "Geräteabgaben: kein Ende in Sicht" mit den praktischen Auswirkungen der BGH-Urteile vom 3.7.2014, Az. I ZR 28/11 und Az. I ZR 30/11 befasst. ... mehr

In den Entscheidungen bestätigt der BGH seine in "Scanner I" erstmals ausgeführte "Am deutlichsten"-Doktrin, wonach für PCs im Ergebnis keine Reprographie-Abgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet ist und die Katalogbeträge der Anlage zu § 54d UrhG a.F. de facto hinfällig sind. Zudem treten neue Zweifel an der Aktivlegitimation der ZPÜ in einer Vielzahl laufender Prozesse auf.

Auch "Drucker & Plotter III" und "PC III" zeigen, dass ein System pauschalen Ausgleichs, das bei den Herstellern und Importeuren von Geräte, die für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen genutzt werden können, als "Ersatzschuldnern" ansetzt, nicht (mehr) praktikabel durchführbar ist, selbst wenn sich das fundamentale Problem der zersplitterten Zuständigkeiten (Aktivlegitimation) lösen ließe: Bis heute haben weder der "alte" Ansatz mit vom Gesetzgeber festgelegten Abgabebeträgen, noch die "neue" sog. Verhandlungslösung zu gerechten und akzeptieren Abgaben geführt. Eine kaum noch zu überschauende Flut an laufenden (Muster-) Gerichtsverfahren – Stand heute: zu über 20 unterschiedlichen Gerätearten – bezeugen dies ebenso wie die Entscheidungen "PC III" und "Drucker & Plotter III", die innerhalb von fast 10 Jahren nahezu jede denkbare prozessuale Wendung vollzogen haben, und doch nur das dritte "Drucker & Plotter"- und das dritte "PC"-Urteil des BGH, und die x-ten BGH-Urteile zu den §§ 54 ff. UrhG a.F. sind.

Pauschale Geräteabgaben: Kein Ende in Sicht – Weiterhin keine praktikable Lösung bei urheberrechtlicher Abgabepflicht für PCs und Drucker/Plotter

Urs Verweyen

Zum wiederholten Male hat der BGH zu Fragen der urheberrechtlichen Abgabepflicht für Personal Computer und Drucker/Plotter nach „altem" Urheberrecht (in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) entschieden. Er legt damit erneut eine Rangordnung fest, wonach nur dasjenige Gerät abgabepflichtig ist, das „am deutlichsten" für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen bestimmt ist; das ist der Scanner vor Drucker/Plotter vor dem PC. Zugleich ordnet er die Ansprüche der VG Wort und VG Bild­Kunst den Anspruchsgrundlagen des § 54a UrhG a.F. (sog. Reprografieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier u.Ä.) und des § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf sonstige Bild­ und Tonträger) neu zu und entzieht damit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ für eine Vielzahl an laufenden Verfahren die Aktivlegitimation. Erneut zeigt sich, dass das tradierte System der Pauschalabgaben vor dem Kollaps steht. …

Per Einigungsvorschlag vom 30.9.2014, Az. Sch-Urh 29/11 hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA in einem vom ZItCo e.V. unterstützen Verfahren den Antrag der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen einen mittelständischen Computerhersteller auf Auskunft und Zahlung einer Vergütung in Höhe von bis zu 17,06 EUR je PC seit dem 1.1.2008 weitgehend abgewiesen (nicht rechtskräftig). Die Schiedsstelle hat in ihrem EV festgestellt, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften für die Jahre 2008 bis 2010 aufgestellte Tarif nicht "angemessen" ist. Statt der damit für alle Geräte geforderten 15,1875 EUR bzw. 17,0625 EUR ist nach Auffassung der Schiedsstelle

  • für "PCs [die] an einen Geschäftskunden geliefert worden sind" keine Abgabe geschuldet, und
  • für PCs, die an private Endnutzer gelieferten wurden, 8,91 EUR je Stück geschuldet; diese Betrag reduziert sich noch weiter, wenn die Unternehmen nachweisen können, eine höhere als die in 2008 bis 2010 tariflich geschuldete DVD- bzw. CD-Brennerabgabe an ihre Lieferanten gezahlt zu haben, und zwar auf 1,57 EUR bzw. 3,28 EUR je PC.

Für eine Vielzahl kleinerer Assemblierer und mittelständische PC-Herstellern, die ihre Einbau-Brenner meist im Inland einkaufen, ergibt sich damit eine PC-Abgabe i.H.v. 8,91 EUR für Geräte, die an Privatpersonen verkauft werden, bzw. deutlich weniger, wenn tatsächlich und nachweislich höhere Brenner-Abgaben gezahlt wurden. Geräte, die an Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtung geliefert wurden,  sind freigestellt.
Zudem hat die Schiedsstelle UrhR in diesem Verfahren entschieden, dass es für die Frage, ob Geräte an Privatkunden oder an einen Geschäftskunden geliefert worden sind ausreicht, dass die "Auskunft [des Herstellers/Importeurs/Händlers] ergibt … dass die PCs an einen Geschäftskunden geliefert worden sind." Demnach verlangt die Schiedsstelle keine anlasslosen Nachweise mehr, die Erteilung einer entspr. Auskunft reicht; nur wenn die ZPÜ "begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit" der Auskunft darlegen kann, könnte sie Bucheinsicht durch einen Wirtschafts- oder Buchprüfer Ihrer Wahl oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen, vgl. § 26 Abs. 7 UrhG, § 260 Abs. 2 BGB
Die nun von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge sind erneut geringer, als diejenigen Beträge, die z.B. von dem BCH per Gesamtvertrag akzeptiert wurden (12,15 bis 13,65 EUR, auch für geschäftlich genutzte Geräte). Auch die von der ZPÜ regelmäßig verlangten umfassenden und aufwendigen Nachweise erweisen sich damit als überzogen und rechtswidrig.

Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 22.9.2014 (Az. 36a C 98/14) hat das AG Hamburg die Täter- und Gehilfenhaftung eines Medienhändlers (eigener Vertrieb u.a. von Audio-CDs) für rechtsverletzenden Inhalte in einer Musik-Kompilation verneint.
Zwar handele der Händler selbst und sei daher grundsätzlich verschuldensunabhängig zu Unterlassen und, daraus resultierend, zum Kostenersatz für die anwaltliche Abmahnung verpflichtet. Dadurch sei der Medienhändler aber in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte. ... mehr

Da dies einen Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit darstelle, sei daher bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachte und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeide.

Dem könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung des Medienhändlers Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dadurch werde die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwüchsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen haben können und daher schuldlos handele. Künftigen Vertriebshandlungen stehe entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Wirtschaftlich gesehen beschränken sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliege, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trage sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung.

Ausdrücklich wendet das Gericht diese bisher v.a. für den stationären und eBook-Handel entwickelten Grundsätze auf den Medien-Händler an, der dort wegen des Angebots eine Musik-Kompilation mit einem Plagiat verklagt worden war: Nach der Entscheidung des OLG München ("Buchbinder Wanninger", vgl. hier) sei das dort aufgezeigte, normativ korrigierte Haftungsregime, das erstmals für den klassischen Sortimentsbuchhandel entwickelt wurde (LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung) und sodann auf den Online-Buchhandel ausgedehnt wurde (LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler; zur Rspr. i. Ü. Verweyen, GRUR-RR 2013, 372, 374 f.), nicht nur auf E-Book-Händler, sondern allgemein auf Medienhändler zu erstrecken. Denn diese nehmen gleichermaßen am geschützten Prozess der Informations-, Meinungs- und Kunstverbreitung teil und seien den gleichen unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten und existenziellen Kostenrisiken ausgesetzt, wie der klassische und der Online-Buchhändler (Verweyen, GRUR-RR 2014, 16 – Anmerkung zu OLG München, GRUR-RR 2014, 13 – Buchbinder Wanninger).

Siehe auch hier.

Kurz gesagt: Der „Geburtstagszug" ist urheberrechtlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt. Die „Geburtstagskarawane" (mit Tieren) ist urheberrechtlich geschützt, die daraus resultierenden Ansprüche der Spielzeugesignerin sind aber verjährt. In einer Pressemitteilung vom 13.09.2014 teilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit, dass es mit Urteil vom 11.09.2014 entschieden habe, dass der von der Klägerin als selbstständiger Spielwarendesignerin entworfene Geburtstagszug keinen Urheberrechtsschutz genießt. Dabei hat das OLG Schleswig die Prüfungsmaßstäbe angewandt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Werke der angewandten Kunst zu stellen sind. In der Sache geht es um folgendes: ... mehr

„Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin fertigte für die Beklagte im Jahr 1998 Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und im Jahr 2001 für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je 400 DM netto und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM netto.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage blieb vor dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm in einer ersten Entscheidung an (Urteil vom 22. Juni 2012), dass die von der Klägerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück mit der Begründung, dass nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12).
Aus den Gründen: Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Die Entwürfe der Klägerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen hiernach keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, lediglich die von der Klägerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann, dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Dem Angelspiel und dem Geburtstagszug kommen nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu. Die Klägerin konnte bei ihrer Arbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfen. So vertrieb die Beklagte bereits unter der Bezeichnung „Bummelzug" eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern. Die Änderungen, die die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügen nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen. Schon der alte Zug hatte neben Personenanhängern auch andere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch gab es auch ihn schon in einer farbigen Version. Aus dem Zahlenzug hat die Klägerin in leicht abgewandelter Form einen Waggon mit Zahlenaufbau übernommen. Insofern knüpft der Entwurf der Klägerin ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an. Neu im Entwurf der Klägerin ist unter anderem, dass sie den „Bummelzug" in einen Geburtstagszug verwandelt hat, indem sie den Zahlenwaggon in den Zug integriert und die anderen Waggons mit Kerzenhaltern versehen hat. Diese Änderung allerdings erklärt sich aus dem Gebrauchszweck.
Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin ein Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen. Anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, weil die Klägerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. Im Jahr 2003 gab es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg von Geburtstagszug und – karawane. Die für den außerordentlichen Verkaufserfolg sprechenden Anhaltspunkte waren der Klägerin bekannt, so dass ihre Ansprüche seit dem 1. Januar 2007 verjährt sind.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.09.2014, Az.6 U 74/10)"

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 13.09.2014.

Bemerkenswert ist, dass immerhin anerkannt wird, dass wenn schon nicht der Geburtstagszug, so jedoch das Design der Geburtstagskarawane hinreichend individuelle Schöpfungshöhe aufweist, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Insofern kann man anhand der beiden Bezugspunkte Geburtstagszug und Geburtstagskarawane Rückschlüsse ziehen, wo im Bereich des angewandten Designs die relevante Schöpfungshöhe beginnt.

RA Dr. Verweyen und RA'in Melanie Richter haben sich in mehreren Fachaufsätzen ausführlich mit den Folgen der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH und den seit dem ergangenen Urteilen der Instanzgerichte auseinandergesetzt:

"Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung"", MMR Multimedia und Recht, Heft 3/2015, S. 156 ff.

"Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug", RAW Recht-Automobil-Wirtschaft, Heft 1/2014, S. 12 ff.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität) hat der Bundesgerichtshof sein bisheriges Verständnis der urheberrechtlichen Relevanz von sog. "Framing" bekräftigt und beschlossen, dass er seine entsprechende Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof EuGH vom 16. Mai 2013 aufrecht erhält. ... mehr

Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hatte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (RiL 2001/29/EG) die Frage gestellt, ob sog. "Framing", d.h. die "Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite" eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und damit eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Nutzungshandlung darstellt.

Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hatte der EuGH in einem anderen Verfahren (EuGH, Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige) entschieden, "dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe … vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind." Nachfolgend hat der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs den BGH um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat der BGH mitgeteilt, dass seine Vorlagefrage zum "Framing" auch unter Berücksichtigung der "Link"-Entscheidung des EuGH nicht zweifelsfrei beantwortet sei. Mit dem Setzen eines Text-Links auf eine Drittseite einerseits, und dem Einbetten von Inhalten im Wege des Framing in die eigene Seite andererseits, handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Bei Framing erscheine ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem Rahmen (Frame) eingebettet auf/in der eigenen Seite, während der Nutzer bei Anklicken eines (Text-/Hyper-) Links auf eine andere Seite weitergeleitet bzw. verwiesen werde (und zwar auch, "wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt").

Der BGH gibt zu verstehen, dass er weiterhin, auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige, davon ausgeht, dass es sich mit der Einbettung fremder Inhalte im Wege des "Framing" um eine urheberrechtlich relevante, öffentliche Wiedergabe handelt. Sollte der EuGH dies bestätigen, so wäre das Einbetten von Drittinhalten in eine Internetseite im Wege des Framing eine erlaubnispflichtige Nutzung im Sinne des Urheberrechts und unterläge dem Verbotsrecht des Rechteinhabers des eingebetteten Werks.

Großbritannien hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 eine Copyright-Ausnahme eingeführt, wonach Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch für jedermann zulässig sind (Privatkopie-Freiheit). Nach Auffassung des britischen Gesetzgebers entsteht den Urhebern und Rechteinhabern dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil, der durch eine Vergütungspauschale ausgeglichen werden müsste. Vielmehr habe die Kulturwirtschaft die Tatsache, dass schon immer Privatkopien gezogen werden, in ihre Preise für Kulturgüter und urheberrechtlich geschützte Leistungen eingepreist. Eine Geräteabgabe oder etwas Vergleichbares ist daher nicht vorgesehen.
Die neue Gesetzgebung geht auf den unabhängigen Hargreaves-Report 2011, empirische Untersuchungen von Prof. Martin Kretschmer, den Growers Report 2006 und Empfehlungen des UK Intellectual Property Office zurück, die übereinstimmend keinen auszugleichenden Nachteil der Urheber und Rechteinhaber durch entsprechende Privatnutzungen ausmachen konnten.
S. auch Meldung bei heise.

Im Kaufrecht können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der mangelhaften Ware Mangel-Gewährleistung geltend machen. Ausnahmen können beim Verkauf von Gebrauchtwaren vereinbart werden, hier ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Eine unsachgemäße Benachteiligung des Verbrauchers liegt dann nicht vor, denn er lässt sich bewusst auf ein höheres Mängelrisiko durch eine bereits erfolgte Benutzung ein.  ... mehr

Unklar war die Zulässigkeit einer Verkürzung bei an Verbraucher verkauften sog. "B-Waren, die noch genutzt wurden. Dazu hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014, Az. I-4 U 102/13 nun im Sinne der Verbraucher entschieden, dass beim Verkauf von sog. B-Ware eine Herabsetzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf ein Jahr unzulässig und wettbewerbswidrig ist:

"Bei Artikeln, die als "B-Ware" vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen iSd § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden. (amtlicher Leitsatz) […] es kann nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Passage ihres Angebotes als sog. B-Ware beschriebenen Artikeln um gebrauchte Sachen i. S. d. § 475 Abs. 2 2. Alt. BGB – und nur für diese wäre die Vereinbarung einer einjährigen Gewährleistungsfrist zulässig – handelt. […] Dazu reicht die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die evtl. nicht mehr neu bzw. von den potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht aus. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen wie beispielsweise „wie neu", „neuwertig" etc. gibt. Eine nicht mehr neue Sache muss nicht zwangsläufig gebraucht, sondern kann „lediglich" alt sein. […] Der Begriff der „gebrauchten Sache" wird weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert. Er bedarf aus diesem Grund der näheren Bestimmung, mithin der Auslegung. […] Maßgeblich muss insoweit ein objektiver Maßstab sein, d. h. die Eigenschaft als „gebraucht" ist einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entzogen. Andernfalls hätte es der Verkäufer in der Hand, durch die Vereinbarung, dass es sich um eine gebrauchte Kaufsache handelt, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu begrenzen.[…] Dementsprechend gilt,[…] dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.[…] Die hier mit der maßgeblichen Beschreibung als B-Ware gekennzeichneten Artikel sind nicht solchermaßen gebraucht. Der Umstand, dass Verkaufsartikel „nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte", macht diese nicht zu gebrauchten Sachen. Denn es fehlt an jeglicher Verwendung, die mit einer Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte."

Das LG München I in dem Kartellverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ mit U.v. 2. Juli 2014 (Az. 37 O 23779/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die ZPÜ es zu unterlassen hat, "um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" … gewährt." ... mehr

Dieses Urteil hat v.a für Unternehmen Bedeutung, die in den Jahren 2002 bis 2007 PCs vertrieben haben. Von den Unternehmen, die sich diesem "BCH-Vergleich" angeschlossen haben, verlangt die ZPÜ für 2002 und 2003 nur 3,15 EUR je PC und für 2004 bis 2007 nur 6,30 EUR je PC. Hingegen fordert sie von Außenseitern 18,42 EUR je PC (nach Ziff. I Nr. 4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F.) und hat einzelne PC-Hersteller auf diesen Betrag verklagt.

Nach dem Urteil des LG München I darf die ZPÜ hingegen höchstens

  • 3,78 EUR je PC in 2002 und 2003, und
  • 7,56 EUR je PC in 2004 bis 2007

von PC-Herstellern und Importeuren verlangen.

Dabei handelt es sich nach unserer Auffassung um die kartellrechtlich (noch) zulässigen Maximalbeträge, die dort unterschritten werden müssen, wo aus anderen Gründen keine oder nur eine geringere Abgabe geschuldet ist. Dies ist nach unserer Ansicht insb. für sog. Business-PC der Fall, für die nach der "Padawan"-Entscheidung des EuGH  keine Abgabe geschuldet sein dürfte (vgl. auch Entscheidung des OLG München).

Neben dieser Abgabe nach § 54 UrhG a.F. ist für PC zudem keine weitere sog. Reprographieabgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet; dies hat der BGH soeben in seinen Entscheidungen  "PC III" und "Drucker und Plotter III" festgestellt.

Update: Mit Urteil vom 10. September 2015, Az. U 2663/14 Kart, hat das OLG München das Urteil des LG München I vom 2. Juli 2014 aufgehoben.

Update: Am 13. Juni 2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof BGH in der Kartellsache ZItCo e.V. ./. ZPÜ, Az. KZR 47/15, statt; eine Entscheidung soll am 9. Oktober 2018 verkündet werden.

Update: Mit Beschluss vom 25. April 2017, Az. KZR 47/15, hat der Bundesgerichtshof BGH die Revision des ZItCo gegen das Urteil des OLG München vom10. September 2015 insoweit zugelassen, als vorrangig beantragt wurde "1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC- Herstellern zu verlangen als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrags mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des "Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), gewährt; hilfsweise, …"

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteilen v. 3. 07.2014, Az. I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III, und Az. I ZR 30/11 – PC III erneut zur der Frage entschieden, ob nach "altem" Recht (§§ 54 ff. UrhG a.F., d.h. in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) Hersteller und Importeure von PCs und Druckern für diese Geräte eine Abgabe an die VG Wort zu leisten haben. ... mehr

Zu PC hat der BGH dabei entschieden, dass keine sog. "Reprografie-Abgabe" nach § 54a UrhG a.F. geschuldet ist, weil nicht der PC, sondern nur der Drucker "am deutlichsten dazu bestimmt ist", "analoge" Vervielfältigungen i.S.v. § 54a UrhG a.F., also  "klassische" Kopien auf Papier, herzustellen.

Hins. der von § 54 UrhG a.F. erfassten digitalen Vervielfältigungen hat der BGH für PC eine Abgabepflicht dann angenommen, soweit PCs zur Anfertigung von (digitalen) Vervielfältigungen von "stehendem Text" und "stehendem Bild" auf die interne Festplatte des PCs genutzt werden. Soweit der PM des BGH zu entnehmen (s. unten; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor) werden nun die Oberlandesgerichte OLG München, OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, an die das Verfahren zurückverwiesen wurde, zu klären haben, ob und in welchem Umfang dies der Fall ist. Insb. für sog. "Business-PC", die von Unternehmen, Freiberuflern, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen für deren geschäftliche etc. Zwecke genutzt werden, ist dies nach der Padawan-Entscheidung des EuGH z.B. nach Auffassung des OLG München (wohl) nicht der Fall.

Vgl. auch Meldung hier und bei heise.

Vgl. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 107/2014 vom 03.07.2014:

Bundesgerichtshof zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt. Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III
LG Düsseldorf – Urteil vom 25. Januar 2006 – 12 O 110/05, juris
OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 38/06, GRUR 2007, 416
BGH – Beschluss vom 14. August 2008 – I ZR 17/07, juris
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 – Drucker und Plotter II
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 29/11
LG Düsseldorf – Urteil vom 29. November 2006 – 12 O 8/06, juris
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. November 2007 – 20 U 186/06, MMR 2008, 100
BGH – Beschluss vom 14. August 2008 – I ZR 208/07, juris
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 30/11 – PC III
LG München I – Urteil vom 23. Dezember 2004 – 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241
OLG München – Urteil vom 15. Dezember 2005 – 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121
BGH – Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 – PC I
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012  – PC II
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a. 

und

LG Stuttgart – Urteil vom 22. Dezember 2004 – 17 O 392/04, CR 2005, 378
OLG Stuttgart – Urteil vom 11. Mai 2005 – 4 U 20/05, GRUR 2005, 943
BGH – Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 – Drucker und Plotter I
BVerfG – Beschluss vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 162/10, ZUM 2011, 729
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.
 

Elon Musk, CEO of Tesla Motors and inventor of the one recent car I personally would consider to trade in my 1993 Volvo 245 hatchback for shared his thoughts on patents and intellectual property in his blog here. Think about it, is it all landmines?
Update 13.6.: viele deutsche Medien berichten heute über den "Move" von Tesla / Musk, die firmeneignene Patenten frei zu geben, so die F.A.Z. (hier und hier), die Süddeutsche (hier und hier), die Welt, die Frankfurter Rundschau, heise und die Tagesschau.

In einer offensichtlich groß angelegten Aktion fordert die ZPÜ z.Z. eine Vielzahl von (vermeintlichen) Herstellern, Importeuren und Händlern verschiedener IT-Geräte – PCs; externe Brenner; externe Festplatten, NAS und Multimedia-FP; USB-Sticks; etc. – dazu Auskünfte und Meldungen über Stückzahlen für 2011 bis 2013 zu erteilen. >>

Die ZPÜ verlangt darin weiterhin Auskunftserteilung auf Basis der von ihr selbst zur Verfügung gestellten Formulare, trotzdem diese Formular nicht verbindlich sind, und die ZPÜ damit Auskünfte in einem Umfang und Detailgrad verlangt, der gesetzlich nicht geschuldet ist, vgl. hier.

Zudem verweist die ZPÜ darin auf den von ihr soeben veröffentlichten PC-Tarif für 2011 ff. und auf die mit BITKOM und anderen Verbänden vereinbarten PC-Gesamtverträge. Der ZItCo e.V. ist diesen PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten; wir halten sie für rechtswidrig und insgesamt grob nachteilig (trotz 20% Gesamtvertag-Nachlass), vgl. hier). Insb. würden PC-Hersteller, Importeure und Händler sich mit einem (kostenpflichtigen) Beitritt zu einem dieser Verbände und den Gesamtverträgen jeder Rechtsverteidigung gegen die Abgaben vergeben und sie würden sich umfangreichen und teuren Melde- und Nachweispflichten unterwerfen, vgl. hier, ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.

Der neue PC-Tarif ist nicht verbindlich und voll der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, vgl. z.B. hier.

Als betroffener Hersteller, Importeur oder haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Auskunft erteilen und nach Tarif an die ZPÜ zahlen. Wir halten den Tarif allerdings für stark überhöht; zudem bürden sich sich dann umfangreiche und kostenträchtige Nachweispflichten auf (vgl. im Tarif-Dokument ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.).
  2. Wenn Sie es darauf "ankommen lassen" und nicht reagieren wird die ZPÜ sie wahrscheinlich verklagen (vor der Schiedsstelle Urheberrecht; 2. Instanz: OLG München), auf Auskunftserteilung und auf Zahlung je Gerät (auch wenn es sich augenscheinlich nur um ein geringes Volumen handelt). Wir erwarten allerdings, dass sich einige  der grundsätzlichen Rechtsfragen zu den Abgaben insb. im Bereich PC, aber auch für andere Multifunktionsgeräte durch die bereits laufenden "Musterprozesse" zu PCs für 2008 bis 2010 und andere Geräte geklärt werden. Insoweit die ZPÜ für PCs also behauptete, für 2011 und 2013 sei "derzeit kein streitiges Verfahren anhängig", ist dies also nur formal richtig.
  3. Sie können mit der ZPÜ eine "Verjährungsverlängerungsvereinbarung" (VVV) abschließen, und die weitgehende gerichtliche Klärung abwarten, ob und ggf. in welcher Höhe für die Geräte Abgabe- und Auskunftspflichten bestehen. Die von der ZPÜ übersandten VVV-Entwürfe sind allerdings nicht ganz eindeutig formuliert und enthalten teilweise nachteilige Regelungen, die nach unserer Auffassung nicht angezeigt erscheinen (z.B. kein Verzicht auf Zinsen und etwaige Strafzuschläge; unklar, ob weiterhin Importmeldungen gemacht werden müssen). Sie sollten sich dann also genau beraten lassen, was das für Sie bedeutet und welche Risiken daraus folgen.

 

Insb. wenn Sie sich zum Abschluss von VVVs entschließen müssen Sie mit der Frage befassen (und dazu beraten lassen) , ob und in welcher Höhe Sie für die erklärten Forderungen der ZPÜ Rückstellungen bilden müssen (Haftungsfrage, insb. im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmens)!

Hinweisen möchten wir noch darauf, dass Sie nach dem neuen PC-Tarif möglicherweise einen erheblichen Rückerstattungsanspruch (i.H.v. ca. 7,- bis u.U. sogar ca. 9,- EUR je Geräte) direkt gegen die ZPÜ haben, wenn Sie seit dem 1.1.2014 PCs (nachweisbar) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen verkauft haben!

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Nach dem neuen PC-Tarif (s. auch hier und  hier) haben seit dem 1. Januar 2014 Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen für die von ihnen erworbenen PCs gegen die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst einen Rückerstattungsanspruch i.H.v. mindestens 7,35 EUR (zzgl. MwSt.) je erworbenem Gerät zu (vgl. PC-Tarif, S. 16 ff.; Hintergrund ist das "Amazon"-Urteil des EuGH)
Auch IT-Händler können die Rückerstattung i.H.v. min. 7,35 EUR für jedes Gerät geltend machen, dass sie an Unternehmen, Behörden oder eine Bildungseinrichtung (Uni, Schule, etc.) verkauft haben und dabei nur die (niedrigere) Abgabe für sog. "Business-PC" (nach Tarif: 4,00,- EUR) berechnet haben.
Zu Geltendmachung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag direkt an die ZPÜ zu stellen (da dir ZPÜ entgegen  ihre Ankündigung im Tarif dafür noch kein Muster zur Verfügung stellet, müsste ein formloser Antrag genügen), der "für jeden Verkauf" folgende Angaben enthalten muss:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

Außerdem ist dem Antrag die Einkaufsrechnung beizufügen sowie eine (schriftliche, elektronische, oder dokumentierte telefonische) Erklärung des Endabnehmers (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen), dass er "die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben" hat.
Entsprechende Sonderregeln bestehen für Konzern-Einkaufsgesellschaften und IT-Leasing-Unternehmen.
Die ZPÜ behält sich vor, keine Rückerstattung vorzunehmen, wenn "begründet Zweifel" daran bestehen, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die höhere Abgabe für Verbraucher-PC gezahlt und an die Händler weitergegeben (eingepreist) wurde. Um dieses Risiko zu minimieren sollten Händler darauf achten, dass auf ihren Eingangsrechnungen der richtige, höherer Abgabebetrag (nach Tarif 13,1875 EUR) ausdrücklich aufgeführt ist, ähnlich wie die Mehrwertsteuer. Ebenso sollten auf den Ausgangsrechnungen die an die Endkunden (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen) berechnete niedrigere PC-Abgabe (nach Tarif 4,00,- EUR) ausdrücklich ausgewiesen sein.
S. auch hier und hier.

Das OLG hat der Auskunftsklage eines Drehbuchautors gegen den privaten Fernsehsender RTL stattgegeben, mit der der Autor eine Klage auch angemessene Nachvergütung nach § 32a UrhG gegen den Sender vorbereitet (Urteil v. 17. Januar 2014, Az. 6 U 86/13). Dabei hat das OLG Köln die Voraussetzungen des Auskunftsanspruch wie folgt festgelegt: ... mehr

"… Solche klaren und greifbaren Anhaltspunkte liegen hier nach der nicht erheblich bestrittenen Darlegung des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO) vor.

a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 25 – Das Boot; ZUM 2013, 39 Rn. 55 – Fluch der Karibik).
Auf der Stufe des Auskunftsanspruchs hat die Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile und ihr Vergleich mit der Gegenleistung – entgegen der am Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2011 (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 32 – Das Boot) geübten Kritik, dass damit gewissermaßen eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Auskunftsklage verlangt werde (vgl. Jacobs, GRUR 2012, 505) – allerdings noch nicht in bestimmter oder betragsmäßig geschätzter (§ 287 Abs. 2 ZPO) Höhe zu erfolgen. Ihrer konkreten Feststellung hat vielmehr die Erteilung der begehrten Auskünfte vorauszugehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidung vom 10.5.2012 (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 57 – Fluch der Karibik) klargestellt hat, kann sich nämlich erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte aus einem Vergleich mit den durch die Filmauswertung erzielten Erträgen ergeben, ob eine mit dem Urheber vereinbarte Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen; diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären (vgl. OLG München ZUM 2013, 499 – Das Boot II).

Als greifbare Anhaltspunkte, die bei einem Spielfilm das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses wegen überdurchschnittlich erfolgreicher Auswertung hinreichend wahrscheinlich machen können, sind vor diesem Hintergrund etwa lange Kinolaufzeiten in allen deutschen Großstädten, eine breite Resonanz in lokalen und überregionalen Medien und die Berichterstattung über Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien sowie erheblich höhere Vergütungen der ausübenden Künstler bei Folgeproduktionen angesehen worden (vgl. BGH ZUM 2013, 39 Rn. 25, 58 – Fluch der Karibik). Bei dem im In- und Ausland erfolgreichen deutschen Film »Das Boot« hat das Oberlandesgericht München in seinem zweiten Berufungsurteil (ZUM 2013, 499) aus dem vielfach belegten anhaltenden und außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Auswertung und ein dadurch entstandenes auffälliges Missverhältnis zu der Vergütung des Kameramanns geschlossen, ohne konkret feststellen zu können, in welcher Höhe die Beklagte aus der Filmverwertung Erträge generiert hat; dies sei Gegenstand der nun von der Beklagten zu erteilenden Auskunft, nicht aber des vom Kläger zu erbringenden Klagevortrags. …"

 

Zur Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses des § 32a UrhG kommt es nach Auffassungen des OLG Köln auf alle Auswertungen des Senders an, auch wenn diese noch in die zeit des "alten Rechts" (bis Mitte 2002) fallen:

"… bb) Einer Beantwortung der Frage, welcher Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistungen bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28.3.2002 entfällt, bedarf es nicht. … In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der Bundesgerichtshof … geht jedoch hervor, dass bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen sind (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 79). Daraus folgt, dass der Urheber sich einerseits alle vor und nach dem Stichtag erhaltenen Gegenleistungen anrechnen lassen muss und andererseits auch alle Erträgnisse der Beklagten während des gesamten Zeitraums der Werknutzung in die begehrte Auskunft einzubeziehen sind.

Denn dem Urheber kann eine weitere angemessene Beteiligung an der Werkauswertung im Sinne des mit der Urheberrechtsnovelle 2002 eingeführten »Fairnessparagrafen« (§ 32 a Abs. 1 und 2 UrhG) zwar nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen zustehen, die nach dem 28.3.2002 vorgenommen wurden (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG). In Bezug auf den Grund seines Anspruchs, insbesondere des vorbereitenden Auskunftsanspruchs, ist es aber unerheblich, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift erst nach dem 28.3.2002 entstanden ist oder ob es bereits vorher bestand und nach dem Stichtag fortbestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind vielmehr auch die vor dem 28.3.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, falls sie nicht bereits zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG a. F. oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen wurden und damit »verbraucht« sind (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 53–66).

Der Senat folgt insoweit der eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des Bundesgerichtshofs …"

 

Ebenfalls bestätigt das OLG Köln, dass im Rahmen der Auskunftsstufe für die Bestimmung des Missverhältnisses zwischen den Erträgen und Vorteilen auf Seiten des Senders und dem Pauschalhonorare des Autors auf die Bruttoerlöse, also die Umsätze des Senders ohne Abzug von Kosten, abzustellen ist:

"… (1) Für das Auskunftsverlangen ist dabei sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf den Umfang der begehrten Auskünfte auf die mit der Verwertung erzielten Bruttoerlöse, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen. …"

Als hinreichende "nachprüfbare Tatsachen für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung der Fernsehserie "Alarm für Cobra 11" hat das OLG Köln u.a. Lizenzvereinbarungen mit ausländischen Sendeunternehmen ("konkrete Indizien für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung"), häufige Wiederholungen im konzerneigenen Bezahlsenders (Pay-TV) 'RTL Crime' und das Erscheinen der meisten Folgen der Serie auf DVD gewertet. Daher lege eine vorläufige Betrachtung des Verhältnisses des mit dem Autor vereinbarten Pauschal-Honorars und der im Hinblick auf die Bruttoerlöse des Senders angemessenen Vergütung die Entstehung eines auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG hinreichend nahe, um einen Auskunftsanspruch des Klägers bejahen zu können.

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hat das Amtsgerichts München der Klage eines Wissenschaftsautors gegen die VG Wort vollumfänglich stattgegeben (Az. 161 C 23107/12, ZUM-RD 2014, 248). Mit der Klage begehrte der Autor die Feststellung, dass die VG Wort nicht berechtigt war und künftig nicht berechtigt ist bei der Ausschüttung an den Kläger einen Verlegeranteil abzuziehen (wie dies in dem Verteilungsplan der VG Wort und in entsprechender Weise in den Verteilungsplänen anderer Verwertungsgesellschaften wie z.B. der VFF vorgesehen ist; s, auch hierhier und hier) und Anteile für den Deutschen Hochschulverband DHV und die Gesellschaft Deutscher Chemiker abzuziehen. ... mehr

Zudem begehrte er erfolgreich Auskunft dazu, welche Beträge die VG Wort bisher entsprechend ausgeschüttet hat, sowie die Feststellung, dass die VG Wort den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Amtsgericht München folgt bei seiner Entscheidung im Wesentlichen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, GRUR 2014, 272, in der das OLG München festgestellt hatte, dass der Verteilungsplan der VG Wort, der zu gleichen Anteilen einen Urheber- und einen Verlagsanteil vorsieht, eines sachlichen Grundes entbehrt und daher rechtswidrig gegen § 7 I WahrnG verstößt.

Mit Beschluss vom 13.02.2014 entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass Buchstaben und Kombinationen von Buchstaben als grafische Symbole Designschutz i.S.v. § 1 Nr. 1 und 2 DesignG erlangen können, wenn sie besonders ausgestaltet sind. Das BPatG hatte zu entscheiden über neun in serifenlosen Versalien gestaltete Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben, übereinander gestellt, welche insgesamt einen monolithischen Block bildeten. Hierin erkannte der Senat eine besondere Ausgestaltung i.S.d. DesignG; insbesondere handele es sich nicht um eine bekannte Schriftart: ... mehr

„Die Gestaltung von Schriftzügen gehört zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berührt unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei kann die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen können (vgl. W. Koschnick, Standard-Lexikon Werbung Verkaufsförderung Öffentlichkeitsarbeit, Band 2, S. 936). Anwendungsbereiche für Grafikdesign der vorliegenden Art können die in der Anmeldung genannten Erzeugnisse sein. Das vom Anmelder vorgelegte Muster eines Buches (der Buchdeckel hier verkleinert wiedergegeben) zeigt im Übrigen, dass die vorliegende, von einer einzeiligen Normalschrift deutlich abweichende Buchstabenanordnung – wie NORDERNEY oder Norderney – für den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form wirkt."

Das Handelsblatt hat in seiner Ausgabe vom Dienstag, 29.4.2014 unter dem Title "Eine unendliche Geschichte – Richter kassieren Abgabe für Raubkopien – damit ist neuer Streit programmiert" (von Wolf Albin, Seite 11, Wirtschaft & Politik / Recht und Steuern) auf die völlig verfahrene Lage bei den Geräteabgabe insb. auf Mobiltelefone und PCs und die gravierenden Belastungen der unseres Erachtens völlig überhöhten Forderungen der Verwertungsgesellschaften für den IT-Mittelstand hingewiesen.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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