Keine Täterhaftung des Medienhändlers für Plagiat in Kompilation (AG Hamburg, Beschl. v. 22.09.2014, Az. 36a C 98/14)

Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 22.9.2014 (Az. 36a C 98/14) hat das AG Hamburg die Täter- und Gehilfenhaftung eines Medienhändlers (eigener Vertrieb u.a. von Audio-CDs) für rechtsverletzenden Inhalte in einer Musik-Kompilation verneint.
Zwar handele der Händler selbst und sei daher grundsätzlich verschuldensunabhängig zu Unterlassen und, daraus resultierend, zum Kostenersatz für die anwaltliche Abmahnung verpflichtet. Dadurch sei der Medienhändler aber in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte. ... mehr

Da dies einen Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit darstelle, sei daher bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachte und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeide.

Dem könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung des Medienhändlers Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dadurch werde die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwüchsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen haben können und daher schuldlos handele. Künftigen Vertriebshandlungen stehe entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Wirtschaftlich gesehen beschränken sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliege, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trage sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung.

Ausdrücklich wendet das Gericht diese bisher v.a. für den stationären und eBook-Handel entwickelten Grundsätze auf den Medien-Händler an, der dort wegen des Angebots eine Musik-Kompilation mit einem Plagiat verklagt worden war: Nach der Entscheidung des OLG München ("Buchbinder Wanninger", vgl. hier) sei das dort aufgezeigte, normativ korrigierte Haftungsregime, das erstmals für den klassischen Sortimentsbuchhandel entwickelt wurde (LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung) und sodann auf den Online-Buchhandel ausgedehnt wurde (LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler; zur Rspr. i. Ü. Verweyen, GRUR-RR 2013, 372, 374 f.), nicht nur auf E-Book-Händler, sondern allgemein auf Medienhändler zu erstrecken. Denn diese nehmen gleichermaßen am geschützten Prozess der Informations-, Meinungs- und Kunstverbreitung teil und seien den gleichen unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten und existenziellen Kostenrisiken ausgesetzt, wie der klassische und der Online-Buchhändler (Verweyen, GRUR-RR 2014, 16 – Anmerkung zu OLG München, GRUR-RR 2014, 13 – Buchbinder Wanninger).

Siehe auch hier.

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