We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  •    – Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  •    – Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Update: Unter dem Titel "Urheberrecht: Wer zahlt die Zeche?" hat IT-Business in seiner ASK THE EXPERT-Reihe RA Dr. Verweyen zu den urheberrechtlichen Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG und aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich befragt. Eine Zusammenfassung des Interviews finden sie hier
 
Ask-the-Expert: Dr. Urs Verweyen — Wenn die GEMA dreimal klingelt
Am 20.1.2014 um 11.00 Uhr geht es in der Ask-the-Expert-Session ums liebe Geld. Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen gibt Antworten auf Fragen rund um den Themenkomplex „Urheberrechtsabgaben".
Hier geht's zur Teilnahme: http://www.it-business.de/recht/zoelle-abgaben/articles/472203/?cmp=nl-43

Auf Druck der Verwertungsgesellschaften plant die Bundesregierung die Einführung einer "Hinterlegungspflicht" zu den Geräteabgaben und Leermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG. Untersuchungen dieses Vorhabens zeigen allerdings, dass eine solche Hinterlegung kontraproduktiv ist und rechts- und verfassungswidrig wäre (s. hier: Hinterlegungspflicht Verweyen, KuR 12-2014 Beihefter Dr. Urs Verweyen und hier http://www.bitkom.org/de/themen/66702_81090.aspx). ... mehr

Eine empirische Untersuchung des ZItCo e.V. zeigt nun zudem, dass dadurch nahezu die Hälfte der kleineren und mittelständischen IT-Hardware-Unternehmen in Deutschland existenziell gefährdet würden, wodurch fast 10.000 direkte Arbeitsplätze und bis zu 4 Mrd. EUR Umsatz vernichtet würden. Das ist auch zum Nachteil der Urheber und Rechteinhaber; "Gewinner" der daraus resultierenden Marktbereinigung wären v.a. internationalen Großkonzerne mit Produktionsstätten überwiegend im Ausland.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 3 U 1874/13) unter Anwendung der niedrigeren Wertungsmaßstäbe der neuen "Geburtstagszug"-Rechtsprechung des BGH ("kleine Münze") entschieden, dass die allseits bekannte Fussball-Stecktabelle des kicker urheberrechtlichen Schutz als Werk der Gebrauchskunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießt. Dennoch verneint das Gericht Unterlassungsansprüche des kicker gegen einen Wettbewerber, weil dessen funktional vergleichbare Stecktabelle einen ausreichenden Abstand i.S.v. § 24 UrhG zum engen Schutzbereich der kicker-Tabelle halte. ... mehr

Nach den Urteilen "PC III" und "Drucker & Plotter III" des BGH bestehen Zweifel, ob die von ZPÜ und VG Wort / VG Bild-Kunst gegen eine Vielzahl von Unternehmen (z.B. PC-Hersteller und Importeure von PCs und Laufwerken) geltend gemachten Ansprüche aus §§ 54, 54a UrhG a.F. ("alte Fassung", gültig bis 31.12.2007) für die Jahre 2001 bis 2007 noch durchgesetzt werden können; möglicherweise sind die Ansprüche verjährt. Die VG Wort macht neben der ZPÜ eigene Ansprüche für Vervielfältigungen von sog. "stehendem Text" und (für die VG Bild-Kunst) "stehendem Bild" geltend.
Der BGH hat in den Urteilen "Drucker & Plotter III" und "PC III" entschieden, dass für PCs keine Abgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. Reprographieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier etc.) geschuldet ist, sondern nur, unter Umständen, nach § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf Bild-, Ton- und Datenträger wie Festplatten). Während die vermeintlichen Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. bisher allein von der VG Wort (auch für die VG Bild-Kunst) wahrgenommen wurden, wurden die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. bisher allein von der ZPÜ wahrgenommen; die VG Wort ist "nur" Gesellschafterin der ZPÜ.
Viele Unternehmen (PC-Hersteller und Importeuer von PCs und Laufwerken) haben in der Vergangenheit Vereinbarungen über die Verjährung mit der VG Wort geschlossen, die ihrem Wortlaut nach nur die Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. betreffen, nicht aber Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVVs) die viele Unternehmen über die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. abgeschlossen haben, wurden hingegen oft nur mit der ZPÜ abgeschlossen, nicht aber mit der VG Wort.
Betroffene Unternehmen sollten nunmehr sorgsam prüfen (lassen), ob die Ansprüche der VG Wort aus § 54 UrhG a.F. für die Jahre 2001 bis 2007 heute möglicherweise vollständig verjährt sind; es wäre dann ggü. der VG Wort die Einrede der Verjährung zu erheben.
Hinsichtlich der Forderung der ZPÜ ist darauf hinzuweisen, dass durch die BGH-Urteile "Drucker & Plotter III" und "PC III" weitere erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der ZPÜ für diese Verfahren aufgekommen sind.
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Nachdem der BGH mit U.v. 3.7.2014 (Az. I ZR 30/11 – PC III) nach acht Jahren über die Revision betreffend die Vergütungspflicht von PCs nach altem Recht (gültig bis 31.12.2007) entschieden und das Verfahren zur weiteren Tatsachenerhebung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen hat, ist bekanntgeworden, dass das OLG München mit einer Entscheidung zu PCs nach altem Recht nicht vor 2020 bis 2023 ausgeht. Es hat die Verfahrensbeteiligten daher aufgefordert, eine gütliche Einigung zu versuchen (bis zum 15.1.2015; B.v. 21.10.2014, Az. 29 U 1913/05). Dieser fast schon verzweifelte Hilferuf des OLG München zeigt einmal mehr, dass das System der pauschalen Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG nicht mehr praktikabel zu bewältigen ist. Jahrzehntelange Rechtsstreitigkeiten zu Fragen des alten Rechts (!) haben bisher keine Rechtssicherheit gebracht und damit ist auch in den nächsten Jahren nicht zu rechnen.

RA Dr. Verweyen hat sich in der aktuellen Ausgabe der IT-Recht-Zeitschrift MMR (Heft 11, S. 718 ff.) unter dem Titel "Geräteabgaben: kein Ende in Sicht" mit den praktischen Auswirkungen der BGH-Urteile vom 3.7.2014, Az. I ZR 28/11 und Az. I ZR 30/11 befasst. ... mehr

In den Entscheidungen bestätigt der BGH seine in "Scanner I" erstmals ausgeführte "Am deutlichsten"-Doktrin, wonach für PCs im Ergebnis keine Reprographie-Abgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet ist und die Katalogbeträge der Anlage zu § 54d UrhG a.F. de facto hinfällig sind. Zudem treten neue Zweifel an der Aktivlegitimation der ZPÜ in einer Vielzahl laufender Prozesse auf.

Auch "Drucker & Plotter III" und "PC III" zeigen, dass ein System pauschalen Ausgleichs, das bei den Herstellern und Importeuren von Geräte, die für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen genutzt werden können, als "Ersatzschuldnern" ansetzt, nicht (mehr) praktikabel durchführbar ist, selbst wenn sich das fundamentale Problem der zersplitterten Zuständigkeiten (Aktivlegitimation) lösen ließe: Bis heute haben weder der "alte" Ansatz mit vom Gesetzgeber festgelegten Abgabebeträgen, noch die "neue" sog. Verhandlungslösung zu gerechten und akzeptieren Abgaben geführt. Eine kaum noch zu überschauende Flut an laufenden (Muster-) Gerichtsverfahren – Stand heute: zu über 20 unterschiedlichen Gerätearten – bezeugen dies ebenso wie die Entscheidungen "PC III" und "Drucker & Plotter III", die innerhalb von fast 10 Jahren nahezu jede denkbare prozessuale Wendung vollzogen haben, und doch nur das dritte "Drucker & Plotter"- und das dritte "PC"-Urteil des BGH, und die x-ten BGH-Urteile zu den §§ 54 ff. UrhG a.F. sind.

Pauschale Geräteabgaben: Kein Ende in Sicht – Weiterhin keine praktikable Lösung bei urheberrechtlicher Abgabepflicht für PCs und Drucker/Plotter

Urs Verweyen

Zum wiederholten Male hat der BGH zu Fragen der urheberrechtlichen Abgabepflicht für Personal Computer und Drucker/Plotter nach „altem" Urheberrecht (in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) entschieden. Er legt damit erneut eine Rangordnung fest, wonach nur dasjenige Gerät abgabepflichtig ist, das „am deutlichsten" für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen bestimmt ist; das ist der Scanner vor Drucker/Plotter vor dem PC. Zugleich ordnet er die Ansprüche der VG Wort und VG Bild­Kunst den Anspruchsgrundlagen des § 54a UrhG a.F. (sog. Reprografieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier u.Ä.) und des § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf sonstige Bild­ und Tonträger) neu zu und entzieht damit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ für eine Vielzahl an laufenden Verfahren die Aktivlegitimation. Erneut zeigt sich, dass das tradierte System der Pauschalabgaben vor dem Kollaps steht. …

Per Einigungsvorschlag vom 30.9.2014, Az. Sch-Urh 29/11 hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA in einem vom ZItCo e.V. unterstützen Verfahren den Antrag der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen einen mittelständischen Computerhersteller auf Auskunft und Zahlung einer Vergütung in Höhe von bis zu 17,06 EUR je PC seit dem 1.1.2008 weitgehend abgewiesen (nicht rechtskräftig). Die Schiedsstelle hat in ihrem EV festgestellt, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften für die Jahre 2008 bis 2010 aufgestellte Tarif nicht "angemessen" ist. Statt der damit für alle Geräte geforderten 15,1875 EUR bzw. 17,0625 EUR ist nach Auffassung der Schiedsstelle

  • für "PCs [die] an einen Geschäftskunden geliefert worden sind" keine Abgabe geschuldet, und
  • für PCs, die an private Endnutzer gelieferten wurden, 8,91 EUR je Stück geschuldet; diese Betrag reduziert sich noch weiter, wenn die Unternehmen nachweisen können, eine höhere als die in 2008 bis 2010 tariflich geschuldete DVD- bzw. CD-Brennerabgabe an ihre Lieferanten gezahlt zu haben, und zwar auf 1,57 EUR bzw. 3,28 EUR je PC.

Für eine Vielzahl kleinerer Assemblierer und mittelständische PC-Herstellern, die ihre Einbau-Brenner meist im Inland einkaufen, ergibt sich damit eine PC-Abgabe i.H.v. 8,91 EUR für Geräte, die an Privatpersonen verkauft werden, bzw. deutlich weniger, wenn tatsächlich und nachweislich höhere Brenner-Abgaben gezahlt wurden. Geräte, die an Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtung geliefert wurden,  sind freigestellt.
Zudem hat die Schiedsstelle UrhR in diesem Verfahren entschieden, dass es für die Frage, ob Geräte an Privatkunden oder an einen Geschäftskunden geliefert worden sind ausreicht, dass die "Auskunft [des Herstellers/Importeurs/Händlers] ergibt … dass die PCs an einen Geschäftskunden geliefert worden sind." Demnach verlangt die Schiedsstelle keine anlasslosen Nachweise mehr, die Erteilung einer entspr. Auskunft reicht; nur wenn die ZPÜ "begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit" der Auskunft darlegen kann, könnte sie Bucheinsicht durch einen Wirtschafts- oder Buchprüfer Ihrer Wahl oder eine eidesstattliche Versicherung verlangen, vgl. § 26 Abs. 7 UrhG, § 260 Abs. 2 BGB
Die nun von der Schiedsstelle festgesetzten Beträge sind erneut geringer, als diejenigen Beträge, die z.B. von dem BCH per Gesamtvertrag akzeptiert wurden (12,15 bis 13,65 EUR, auch für geschäftlich genutzte Geräte). Auch die von der ZPÜ regelmäßig verlangten umfassenden und aufwendigen Nachweise erweisen sich damit als überzogen und rechtswidrig.

Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 22.9.2014 (Az. 36a C 98/14) hat das AG Hamburg die Täter- und Gehilfenhaftung eines Medienhändlers (eigener Vertrieb u.a. von Audio-CDs) für rechtsverletzenden Inhalte in einer Musik-Kompilation verneint.
Zwar handele der Händler selbst und sei daher grundsätzlich verschuldensunabhängig zu Unterlassen und, daraus resultierend, zum Kostenersatz für die anwaltliche Abmahnung verpflichtet. Dadurch sei der Medienhändler aber in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte. ... mehr

Da dies einen Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit darstelle, sei daher bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachte und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeide.

Dem könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die Haftung des Medienhändlers Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dadurch werde die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwüchsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen haben können und daher schuldlos handele. Künftigen Vertriebshandlungen stehe entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Wirtschaftlich gesehen beschränken sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliege, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trage sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung.

Ausdrücklich wendet das Gericht diese bisher v.a. für den stationären und eBook-Handel entwickelten Grundsätze auf den Medien-Händler an, der dort wegen des Angebots eine Musik-Kompilation mit einem Plagiat verklagt worden war: Nach der Entscheidung des OLG München ("Buchbinder Wanninger", vgl. hier) sei das dort aufgezeigte, normativ korrigierte Haftungsregime, das erstmals für den klassischen Sortimentsbuchhandel entwickelt wurde (LG Berlin, GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung) und sodann auf den Online-Buchhandel ausgedehnt wurde (LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 249 – Online-Buchhändler; zur Rspr. i. Ü. Verweyen, GRUR-RR 2013, 372, 374 f.), nicht nur auf E-Book-Händler, sondern allgemein auf Medienhändler zu erstrecken. Denn diese nehmen gleichermaßen am geschützten Prozess der Informations-, Meinungs- und Kunstverbreitung teil und seien den gleichen unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten und existenziellen Kostenrisiken ausgesetzt, wie der klassische und der Online-Buchhändler (Verweyen, GRUR-RR 2014, 16 – Anmerkung zu OLG München, GRUR-RR 2014, 13 – Buchbinder Wanninger).

Siehe auch hier.

Kurz gesagt: Der „Geburtstagszug" ist urheberrechtlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt. Die „Geburtstagskarawane" (mit Tieren) ist urheberrechtlich geschützt, die daraus resultierenden Ansprüche der Spielzeugesignerin sind aber verjährt. In einer Pressemitteilung vom 13.09.2014 teilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit, dass es mit Urteil vom 11.09.2014 entschieden habe, dass der von der Klägerin als selbstständiger Spielwarendesignerin entworfene Geburtstagszug keinen Urheberrechtsschutz genießt. Dabei hat das OLG Schleswig die Prüfungsmaßstäbe angewandt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Werke der angewandten Kunst zu stellen sind. In der Sache geht es um folgendes: ... mehr

„Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin fertigte für die Beklagte im Jahr 1998 Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (Geburtstagszug), für ein Angelspiel und im Jahr 2001 für eine dem Geburtstagszug vergleichbare Tierkarawane (Geburtstagskarawane). Als Honorar erhielt sie für den Geburtstagszug und das Angelspiel je 400 DM netto und für die Geburtstagskarawane 1.102 DM netto.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage blieb vor dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zunächst ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm in einer ersten Entscheidung an (Urteil vom 22. Juni 2012), dass die von der Klägerin angefertigten Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt seien, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück mit der Begründung, dass nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen I ZR 143/12).
Aus den Gründen: Nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Die Entwürfe der Klägerin zum Angelspiel und Geburtstagszug stellen hiernach keine urheberrechtlich geschützten Werke dar, lediglich die von der Klägerin entworfene Geburtstagskarawane ist urheberrechtlich geschützt.
Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann, dafür muss es eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen. Dem Angelspiel und dem Geburtstagszug kommen nicht die notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zu. Die Klägerin konnte bei ihrer Arbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfen. So vertrieb die Beklagte bereits unter der Bezeichnung „Bummelzug" eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern. Die Änderungen, die die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügen nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen. Schon der alte Zug hatte neben Personenanhängern auch andere Anhänger. Er war zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch gab es auch ihn schon in einer farbigen Version. Aus dem Zahlenzug hat die Klägerin in leicht abgewandelter Form einen Waggon mit Zahlenaufbau übernommen. Insofern knüpft der Entwurf der Klägerin ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an. Neu im Entwurf der Klägerin ist unter anderem, dass sie den „Bummelzug" in einen Geburtstagszug verwandelt hat, indem sie den Zahlenwaggon in den Zug integriert und die anderen Waggons mit Kerzenhaltern versehen hat. Diese Änderung allerdings erklärt sich aus dem Gebrauchszweck.
Mit der Geburtstagskarawane hat die Klägerin ein Erzeugnis von hinreichender eigenschöpferischer Qualität geschaffen. Anders als Geburtstagszug und Angelspiel gab es für die Geburtstagskarawane noch kein vergleichbares Vorbild. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt, weil die Klägerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat. Im Jahr 2003 gab es klare Anhaltspunkte für den außerordentlichen Verkaufserfolg von Geburtstagszug und – karawane. Die für den außerordentlichen Verkaufserfolg sprechenden Anhaltspunkte waren der Klägerin bekannt, so dass ihre Ansprüche seit dem 1. Januar 2007 verjährt sind.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.09.2014, Az.6 U 74/10)"

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 13.09.2014.

Bemerkenswert ist, dass immerhin anerkannt wird, dass wenn schon nicht der Geburtstagszug, so jedoch das Design der Geburtstagskarawane hinreichend individuelle Schöpfungshöhe aufweist, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Insofern kann man anhand der beiden Bezugspunkte Geburtstagszug und Geburtstagskarawane Rückschlüsse ziehen, wo im Bereich des angewandten Designs die relevante Schöpfungshöhe beginnt.

RA Dr. Verweyen und RA'in Melanie Richter haben sich in mehreren Fachaufsätzen ausführlich mit den Folgen der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH und den seit dem ergangenen Urteilen der Instanzgerichte auseinandergesetzt:

"Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung"", MMR Multimedia und Recht, Heft 3/2015, S. 156 ff.

"Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug", RAW Recht-Automobil-Wirtschaft, Heft 1/2014, S. 12 ff.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 (Az. I ZR 46/12 – Die Realität) hat der Bundesgerichtshof sein bisheriges Verständnis der urheberrechtlichen Relevanz von sog. "Framing" bekräftigt und beschlossen, dass er seine entsprechende Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof EuGH vom 16. Mai 2013 aufrecht erhält. ... mehr

Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hatte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (RiL 2001/29/EG) die Frage gestellt, ob sog. "Framing", d.h. die "Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite" eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie und damit eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Nutzungshandlung darstellt.

Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hatte der EuGH in einem anderen Verfahren (EuGH, Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige) entschieden, "dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe … vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind." Nachfolgend hat der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs den BGH um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

Mit Beschluss vom 10. April 2014 hat der BGH mitgeteilt, dass seine Vorlagefrage zum "Framing" auch unter Berücksichtigung der "Link"-Entscheidung des EuGH nicht zweifelsfrei beantwortet sei. Mit dem Setzen eines Text-Links auf eine Drittseite einerseits, und dem Einbetten von Inhalten im Wege des Framing in die eigene Seite andererseits, handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte. Bei Framing erscheine ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem Rahmen (Frame) eingebettet auf/in der eigenen Seite, während der Nutzer bei Anklicken eines (Text-/Hyper-) Links auf eine andere Seite weitergeleitet bzw. verwiesen werde (und zwar auch, "wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt").

Der BGH gibt zu verstehen, dass er weiterhin, auch nach der Entscheidung des EuGH in der Rs. C-466/12 – Svensson u.a./Retriever Sverige, davon ausgeht, dass es sich mit der Einbettung fremder Inhalte im Wege des "Framing" um eine urheberrechtlich relevante, öffentliche Wiedergabe handelt. Sollte der EuGH dies bestätigen, so wäre das Einbetten von Drittinhalten in eine Internetseite im Wege des Framing eine erlaubnispflichtige Nutzung im Sinne des Urheberrechts und unterläge dem Verbotsrecht des Rechteinhabers des eingebetteten Werks.

Großbritannien hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 eine Copyright-Ausnahme eingeführt, wonach Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch für jedermann zulässig sind (Privatkopie-Freiheit). Nach Auffassung des britischen Gesetzgebers entsteht den Urhebern und Rechteinhabern dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil, der durch eine Vergütungspauschale ausgeglichen werden müsste. Vielmehr habe die Kulturwirtschaft die Tatsache, dass schon immer Privatkopien gezogen werden, in ihre Preise für Kulturgüter und urheberrechtlich geschützte Leistungen eingepreist. Eine Geräteabgabe oder etwas Vergleichbares ist daher nicht vorgesehen.
Die neue Gesetzgebung geht auf den unabhängigen Hargreaves-Report 2011, empirische Untersuchungen von Prof. Martin Kretschmer, den Growers Report 2006 und Empfehlungen des UK Intellectual Property Office zurück, die übereinstimmend keinen auszugleichenden Nachteil der Urheber und Rechteinhaber durch entsprechende Privatnutzungen ausmachen konnten.
S. auch Meldung bei heise.

Im Kaufrecht können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung der mangelhaften Ware Mangel-Gewährleistung geltend machen. Ausnahmen können beim Verkauf von Gebrauchtwaren vereinbart werden, hier ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Eine unsachgemäße Benachteiligung des Verbrauchers liegt dann nicht vor, denn er lässt sich bewusst auf ein höheres Mängelrisiko durch eine bereits erfolgte Benutzung ein.  ... mehr

Unklar war die Zulässigkeit einer Verkürzung bei an Verbraucher verkauften sog. "B-Waren, die noch genutzt wurden. Dazu hat das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014, Az. I-4 U 102/13 nun im Sinne der Verbraucher entschieden, dass beim Verkauf von sog. B-Ware eine Herabsetzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auf ein Jahr unzulässig und wettbewerbswidrig ist:

"Bei Artikeln, die als "B-Ware" vertrieben werden, handelt es sich nur dann um gebrauchte Sachen iSd § 475 Abs. 2 BGB, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurden. (amtlicher Leitsatz) […] es kann nicht positiv festgestellt werden, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin mit der streitgegenständlichen Passage ihres Angebotes als sog. B-Ware beschriebenen Artikeln um gebrauchte Sachen i. S. d. § 475 Abs. 2 2. Alt. BGB – und nur für diese wäre die Vereinbarung einer einjährigen Gewährleistungsfrist zulässig – handelt. […] Dazu reicht die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die evtl. nicht mehr neu bzw. von den potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht aus. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen wie beispielsweise „wie neu", „neuwertig" etc. gibt. Eine nicht mehr neue Sache muss nicht zwangsläufig gebraucht, sondern kann „lediglich" alt sein. […] Der Begriff der „gebrauchten Sache" wird weder durch das nationale Recht noch durch die zugrunde liegende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie definiert. Er bedarf aus diesem Grund der näheren Bestimmung, mithin der Auslegung. […] Maßgeblich muss insoweit ein objektiver Maßstab sein, d. h. die Eigenschaft als „gebraucht" ist einer Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entzogen. Andernfalls hätte es der Verkäufer in der Hand, durch die Vereinbarung, dass es sich um eine gebrauchte Kaufsache handelt, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu begrenzen.[…] Dementsprechend gilt,[…] dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind.[…] Die hier mit der maßgeblichen Beschreibung als B-Ware gekennzeichneten Artikel sind nicht solchermaßen gebraucht. Der Umstand, dass Verkaufsartikel „nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte", macht diese nicht zu gebrauchten Sachen. Denn es fehlt an jeglicher Verwendung, die mit einer Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte."

Das LG München I in dem Kartellverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ mit U.v. 2. Juli 2014 (Az. 37 O 23779/13; nicht rechtskräftig) entschieden, dass die ZPÜ es zu unterlassen hat, "um mehr als 20 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC-Herstellern zu verlangen, als Vergütungssätze, die die Beklagte aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" … gewährt." ... mehr

Dieses Urteil hat v.a für Unternehmen Bedeutung, die in den Jahren 2002 bis 2007 PCs vertrieben haben. Von den Unternehmen, die sich diesem "BCH-Vergleich" angeschlossen haben, verlangt die ZPÜ für 2002 und 2003 nur 3,15 EUR je PC und für 2004 bis 2007 nur 6,30 EUR je PC. Hingegen fordert sie von Außenseitern 18,42 EUR je PC (nach Ziff. I Nr. 4 der Anlage zu § 54d UrhG a.F.) und hat einzelne PC-Hersteller auf diesen Betrag verklagt.

Nach dem Urteil des LG München I darf die ZPÜ hingegen höchstens

  • 3,78 EUR je PC in 2002 und 2003, und
  • 7,56 EUR je PC in 2004 bis 2007

von PC-Herstellern und Importeuren verlangen.

Dabei handelt es sich nach unserer Auffassung um die kartellrechtlich (noch) zulässigen Maximalbeträge, die dort unterschritten werden müssen, wo aus anderen Gründen keine oder nur eine geringere Abgabe geschuldet ist. Dies ist nach unserer Ansicht insb. für sog. Business-PC der Fall, für die nach der "Padawan"-Entscheidung des EuGH  keine Abgabe geschuldet sein dürfte (vgl. auch Entscheidung des OLG München).

Neben dieser Abgabe nach § 54 UrhG a.F. ist für PC zudem keine weitere sog. Reprographieabgabe nach § 54a UrhG a.F. geschuldet; dies hat der BGH soeben in seinen Entscheidungen  "PC III" und "Drucker und Plotter III" festgestellt.

Update: Mit Urteil vom 10. September 2015, Az. U 2663/14 Kart, hat das OLG München das Urteil des LG München I vom 2. Juli 2014 aufgehoben.

Update: Am 13. Juni 2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof BGH in der Kartellsache ZItCo e.V. ./. ZPÜ, Az. KZR 47/15, statt; eine Entscheidung soll am 9. Oktober 2018 verkündet werden.

Update: Mit Beschluss vom 25. April 2017, Az. KZR 47/15, hat der Bundesgerichtshof BGH die Revision des ZItCo gegen das Urteil des OLG München vom10. September 2015 insoweit zugelassen, als vorrangig beantragt wurde "1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, um mehr als 2 % höhere allgemeine urheberrechtliche Vergütungssätze von PC- Herstellern zu verlangen als Vergütungssätze, die die Beklagte auf der Grundlage eines Gesamtvertrags mit einem Verband oder mit PC-Herstellern in einer Vereinbarung einzelnen PC-Herstellern, insbesondere aufgrund des "Vergleichs zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 a. F. für die Jahre 2002 bis 2007" und des "Gesamtvertrags zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. UrhG für PCs" zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH), gewährt; hilfsweise, …"

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteilen v. 3. 07.2014, Az. I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III, und Az. I ZR 30/11 – PC III erneut zur der Frage entschieden, ob nach "altem" Recht (§§ 54 ff. UrhG a.F., d.h. in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung) Hersteller und Importeure von PCs und Druckern für diese Geräte eine Abgabe an die VG Wort zu leisten haben. ... mehr

Zu PC hat der BGH dabei entschieden, dass keine sog. "Reprografie-Abgabe" nach § 54a UrhG a.F. geschuldet ist, weil nicht der PC, sondern nur der Drucker "am deutlichsten dazu bestimmt ist", "analoge" Vervielfältigungen i.S.v. § 54a UrhG a.F., also  "klassische" Kopien auf Papier, herzustellen.

Hins. der von § 54 UrhG a.F. erfassten digitalen Vervielfältigungen hat der BGH für PC eine Abgabepflicht dann angenommen, soweit PCs zur Anfertigung von (digitalen) Vervielfältigungen von "stehendem Text" und "stehendem Bild" auf die interne Festplatte des PCs genutzt werden. Soweit der PM des BGH zu entnehmen (s. unten; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor) werden nun die Oberlandesgerichte OLG München, OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf, an die das Verfahren zurückverwiesen wurde, zu klären haben, ob und in welchem Umfang dies der Fall ist. Insb. für sog. "Business-PC", die von Unternehmen, Freiberuflern, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen für deren geschäftliche etc. Zwecke genutzt werden, ist dies nach der Padawan-Entscheidung des EuGH z.B. nach Auffassung des OLG München (wohl) nicht der Fall.

Vgl. auch Meldung hier und bei heise.

Vgl. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 107/2014 vom 03.07.2014:

Bundesgerichtshof zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Darüber hinaus hatte er einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten und von Bild- und Tonträgern, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen" zu vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen.

Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Sie ist in den hier in Rede stehenden Verfahren auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig. Deren Aufgabe besteht in der Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 27. Juni 2013 befunden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen; dabei kommt es nicht darauf an, ob ein analoges oder ein digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Erfasst werden auch Vervielfältigungsverfahren mittels verschiedener Geräte, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind und es sich um ein einheitliches Vervielfältigungsverfahren handelt, das unter der Kontrolle derselben Person steht und auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke abzielt. Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig. Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker. Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät sind nicht nach § 54a UrhG aF vergütungspflichtig, weil dabei digitale Vervielfältigungsstücke entstehen.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG aF gehören. Diese Bestimmung erfasst Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählen auch digitale Speichermedien wie Festplatten. Durch Übertragungen von einem digitalen Speichermedium auf ein anderes können nicht nur Filme und Musik, sondern auch "stehende" Texte oder "stehende" Bilder der von der Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertretenen Urheber von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken vervielfältigt werden; derartige Texte oder Bilder können beispielsweise über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Soweit PCs auf diese Weise als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, sind sie nach § 54 UrhG aF vergütungspflichtig.

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 28/11 – Drucker und Plotter III
LG Düsseldorf – Urteil vom 25. Januar 2006 – 12 O 110/05, juris
OLG Düsseldorf – Urteil vom 23. Januar 2007 – 20 U 38/06, GRUR 2007, 416
BGH – Beschluss vom 14. August 2008 – I ZR 17/07, juris
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 – Drucker und Plotter II
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 29/11
LG Düsseldorf – Urteil vom 29. November 2006 – 12 O 8/06, juris
OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. November 2007 – 20 U 186/06, MMR 2008, 100
BGH – Beschluss vom 14. August 2008 – I ZR 208/07, juris
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.

und

Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 30/11 – PC III
LG München I – Urteil vom 23. Dezember 2004 – 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241
OLG München – Urteil vom 15. Dezember 2005 – 29 U 1913/05, GRUR-RR 2006, 121
BGH – Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 – PC I
BVerfG – Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012  – PC II
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a. 

und

LG Stuttgart – Urteil vom 22. Dezember 2004 – 17 O 392/04, CR 2005, 378
OLG Stuttgart – Urteil vom 11. Mai 2005 – 4 U 20/05, GRUR 2005, 943
BGH – Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 – Drucker und Plotter I
BVerfG – Beschluss vom 30. August 2010 – 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999
BGH – Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZR 162/10, ZUM 2011, 729
EuGH – Urteil vom 27. Juni 2013 – C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 – VG Wort/?Kyocera u.a.
 

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich das AG Hamburg zur Verantwortlichkeit von Hoteliers und Vermietern von Ferienwohnungen bei Filesharing von Gästen geäußert und die Haftung eines Hoteliers und des Besitzest einer Ferienwohnung für Rechtsverletzungen ihrer Gäste im Ergebnis verneint. ... mehr

Im ersten Fall (Urteil v. 10.06.2014, Az. 25b C 431/13) betrieb der Beklagte ein Hotel, seinen Gästen stellte er an der Rezeption auf Nachfrage kostenlos befristete Zugangsdaten für das hoteleigene WLAN/LAN zur Verfügung. Beim Einloggen musste jeder Gast die Nutzungsbedingungen des Hotels bestätigen, in denen darauf hingewiesen wurde, dass der Nutzer die Verantwortung für seine Aktivitäten übernehme und bei Missbrauch des Anschlusses rechtliche Schritte drohten. Dennoch war der Hotelier gelegentlich mit Abmahnungen konfrontiert, weil über das Hotel-WLAN Filesharing betrieben wurde. Der nun klagende Filmproduzent vertrat die Ansicht, der Hotelier habe keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen, er müsse etwa Ports sperren oder umfassender belehren. Das Gericht folgte dem nicht und lehnte eine Verantwortlichkeit des Hoteliers ab. Er sei als sog. Access Provider gem. § 8 TMG privilegiert, das eigenverantwortliche Handeln seiner Gäste entgegen einer bereits erfolgten Belehrung sei ihm nicht zuzurechnen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Hotelier von der konkreten Rechtsverletzung gewusst habe. Letztlich habe der Hotelier alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Rechtsverletzung über sein WLAN/LAN zu verhindern. Eine Sperrung von Ports sei ihm nicht zumutbar, weil damit die Nutzbarkeit des Internet insgesamt – auch für die legale Nutzung – eingeschränkt werde, der Hotelier aber bei einem derart eingeschränkten Serviceangebot das Ausbleiben von Gästen zu befürchten habe und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet werde.

Im zweiten Fall (Urteil v. 24.06.2014, Az. 25b C 924/13) wurde der Vermieter mehrerer Ferienwohnungen in Hamburg verklagt, weil seine Gäste Filesharing betrieben hätten. Auch hier hatte der Vermieter seine Gäste bei Übergabe der Ferienwohnung und Aushändigung der WLAN-Zugangsdaten zur Einhaltung des deutschen Rechts angehalten, dennoch kam es zum Vorwurf des Filesharings. Das Gericht lehnte auch hier unter Bezugnahme auf § 8 TMG die Verantwortlichkeit des Vermieters ab. Dieser biete zwar ein Netzwerk an und stelle dadurch den Zugang zum Internet her, er könne und müsse aber nicht permanent kontrollieren, was die Nutzer dort tun. Zudem habe die das Netzwerk ausreichend gesichert und die Nutzer belehrt, mehr sei insoweit nicht zu verlangen.

Mit Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/13, hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden, dass eine durch einen Beitrag in einem Internetforum in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte Person keinen Anspruch gegen den Betreiber des Internetportals (dort: eines Ärzte-Bewertungsportals) auf Herausgabe bzw. Bekanntgabe der Anmeldedaten derjenigen Person hat, die den verletzenden Beitrag verfasst hat. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 102/2014 vom 01.07.2014

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung – weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede stand – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13
LG Stuttgart – Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12
OLG Stuttgart – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13

Elon Musk, CEO of Tesla Motors and inventor of the one recent car I personally would consider to trade in my 1993 Volvo 245 hatchback for shared his thoughts on patents and intellectual property in his blog here. Think about it, is it all landmines?
Update 13.6.: viele deutsche Medien berichten heute über den "Move" von Tesla / Musk, die firmeneignene Patenten frei zu geben, so die F.A.Z. (hier und hier), die Süddeutsche (hier und hier), die Welt, die Frankfurter Rundschau, heise und die Tagesschau.

In einer offensichtlich groß angelegten Aktion fordert die ZPÜ z.Z. eine Vielzahl von (vermeintlichen) Herstellern, Importeuren und Händlern verschiedener IT-Geräte – PCs; externe Brenner; externe Festplatten, NAS und Multimedia-FP; USB-Sticks; etc. – dazu Auskünfte und Meldungen über Stückzahlen für 2011 bis 2013 zu erteilen. >>

Die ZPÜ verlangt darin weiterhin Auskunftserteilung auf Basis der von ihr selbst zur Verfügung gestellten Formulare, trotzdem diese Formular nicht verbindlich sind, und die ZPÜ damit Auskünfte in einem Umfang und Detailgrad verlangt, der gesetzlich nicht geschuldet ist, vgl. hier.

Zudem verweist die ZPÜ darin auf den von ihr soeben veröffentlichten PC-Tarif für 2011 ff. und auf die mit BITKOM und anderen Verbänden vereinbarten PC-Gesamtverträge. Der ZItCo e.V. ist diesen PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten; wir halten sie für rechtswidrig und insgesamt grob nachteilig (trotz 20% Gesamtvertag-Nachlass), vgl. hier). Insb. würden PC-Hersteller, Importeure und Händler sich mit einem (kostenpflichtigen) Beitritt zu einem dieser Verbände und den Gesamtverträgen jeder Rechtsverteidigung gegen die Abgaben vergeben und sie würden sich umfangreichen und teuren Melde- und Nachweispflichten unterwerfen, vgl. hier, ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.

Der neue PC-Tarif ist nicht verbindlich und voll der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, vgl. z.B. hier.

Als betroffener Hersteller, Importeur oder haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Auskunft erteilen und nach Tarif an die ZPÜ zahlen. Wir halten den Tarif allerdings für stark überhöht; zudem bürden sich sich dann umfangreiche und kostenträchtige Nachweispflichten auf (vgl. im Tarif-Dokument ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.).
  2. Wenn Sie es darauf "ankommen lassen" und nicht reagieren wird die ZPÜ sie wahrscheinlich verklagen (vor der Schiedsstelle Urheberrecht; 2. Instanz: OLG München), auf Auskunftserteilung und auf Zahlung je Gerät (auch wenn es sich augenscheinlich nur um ein geringes Volumen handelt). Wir erwarten allerdings, dass sich einige  der grundsätzlichen Rechtsfragen zu den Abgaben insb. im Bereich PC, aber auch für andere Multifunktionsgeräte durch die bereits laufenden "Musterprozesse" zu PCs für 2008 bis 2010 und andere Geräte geklärt werden. Insoweit die ZPÜ für PCs also behauptete, für 2011 und 2013 sei "derzeit kein streitiges Verfahren anhängig", ist dies also nur formal richtig.
  3. Sie können mit der ZPÜ eine "Verjährungsverlängerungsvereinbarung" (VVV) abschließen, und die weitgehende gerichtliche Klärung abwarten, ob und ggf. in welcher Höhe für die Geräte Abgabe- und Auskunftspflichten bestehen. Die von der ZPÜ übersandten VVV-Entwürfe sind allerdings nicht ganz eindeutig formuliert und enthalten teilweise nachteilige Regelungen, die nach unserer Auffassung nicht angezeigt erscheinen (z.B. kein Verzicht auf Zinsen und etwaige Strafzuschläge; unklar, ob weiterhin Importmeldungen gemacht werden müssen). Sie sollten sich dann also genau beraten lassen, was das für Sie bedeutet und welche Risiken daraus folgen.

 

Insb. wenn Sie sich zum Abschluss von VVVs entschließen müssen Sie mit der Frage befassen (und dazu beraten lassen) , ob und in welcher Höhe Sie für die erklärten Forderungen der ZPÜ Rückstellungen bilden müssen (Haftungsfrage, insb. im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmens)!

Hinweisen möchten wir noch darauf, dass Sie nach dem neuen PC-Tarif möglicherweise einen erheblichen Rückerstattungsanspruch (i.H.v. ca. 7,- bis u.U. sogar ca. 9,- EUR je Geräte) direkt gegen die ZPÜ haben, wenn Sie seit dem 1.1.2014 PCs (nachweisbar) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen verkauft haben!

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Nach dem neuen PC-Tarif (s. auch hier und  hier) haben seit dem 1. Januar 2014 Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen für die von ihnen erworbenen PCs gegen die Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst einen Rückerstattungsanspruch i.H.v. mindestens 7,35 EUR (zzgl. MwSt.) je erworbenem Gerät zu (vgl. PC-Tarif, S. 16 ff.; Hintergrund ist das "Amazon"-Urteil des EuGH)
Auch IT-Händler können die Rückerstattung i.H.v. min. 7,35 EUR für jedes Gerät geltend machen, dass sie an Unternehmen, Behörden oder eine Bildungseinrichtung (Uni, Schule, etc.) verkauft haben und dabei nur die (niedrigere) Abgabe für sog. "Business-PC" (nach Tarif: 4,00,- EUR) berechnet haben.
Zu Geltendmachung ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag direkt an die ZPÜ zu stellen (da dir ZPÜ entgegen  ihre Ankündigung im Tarif dafür noch kein Muster zur Verfügung stellet, müsste ein formloser Antrag genügen), der "für jeden Verkauf" folgende Angaben enthalten muss:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

Außerdem ist dem Antrag die Einkaufsrechnung beizufügen sowie eine (schriftliche, elektronische, oder dokumentierte telefonische) Erklärung des Endabnehmers (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen), dass er "die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben" hat.
Entsprechende Sonderregeln bestehen für Konzern-Einkaufsgesellschaften und IT-Leasing-Unternehmen.
Die ZPÜ behält sich vor, keine Rückerstattung vorzunehmen, wenn "begründet Zweifel" daran bestehen, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die höhere Abgabe für Verbraucher-PC gezahlt und an die Händler weitergegeben (eingepreist) wurde. Um dieses Risiko zu minimieren sollten Händler darauf achten, dass auf ihren Eingangsrechnungen der richtige, höherer Abgabebetrag (nach Tarif 13,1875 EUR) ausdrücklich aufgeführt ist, ähnlich wie die Mehrwertsteuer. Ebenso sollten auf den Ausgangsrechnungen die an die Endkunden (Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen) berechnete niedrigere PC-Abgabe (nach Tarif 4,00,- EUR) ausdrücklich ausgewiesen sein.
S. auch hier und hier.

Das OLG hat der Auskunftsklage eines Drehbuchautors gegen den privaten Fernsehsender RTL stattgegeben, mit der der Autor eine Klage auch angemessene Nachvergütung nach § 32a UrhG gegen den Sender vorbereitet (Urteil v. 17. Januar 2014, Az. 6 U 86/13). Dabei hat das OLG Köln die Voraussetzungen des Auskunftsanspruch wie folgt festgelegt: ... mehr

"… Solche klaren und greifbaren Anhaltspunkte liegen hier nach der nicht erheblich bestrittenen Darlegung des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO) vor.

a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 25 – Das Boot; ZUM 2013, 39 Rn. 55 – Fluch der Karibik).
Auf der Stufe des Auskunftsanspruchs hat die Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile und ihr Vergleich mit der Gegenleistung – entgegen der am Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2011 (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 32 – Das Boot) geübten Kritik, dass damit gewissermaßen eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Auskunftsklage verlangt werde (vgl. Jacobs, GRUR 2012, 505) – allerdings noch nicht in bestimmter oder betragsmäßig geschätzter (§ 287 Abs. 2 ZPO) Höhe zu erfolgen. Ihrer konkreten Feststellung hat vielmehr die Erteilung der begehrten Auskünfte vorauszugehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidung vom 10.5.2012 (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 57 – Fluch der Karibik) klargestellt hat, kann sich nämlich erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte aus einem Vergleich mit den durch die Filmauswertung erzielten Erträgen ergeben, ob eine mit dem Urheber vereinbarte Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen; diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären (vgl. OLG München ZUM 2013, 499 – Das Boot II).

Als greifbare Anhaltspunkte, die bei einem Spielfilm das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses wegen überdurchschnittlich erfolgreicher Auswertung hinreichend wahrscheinlich machen können, sind vor diesem Hintergrund etwa lange Kinolaufzeiten in allen deutschen Großstädten, eine breite Resonanz in lokalen und überregionalen Medien und die Berichterstattung über Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien sowie erheblich höhere Vergütungen der ausübenden Künstler bei Folgeproduktionen angesehen worden (vgl. BGH ZUM 2013, 39 Rn. 25, 58 – Fluch der Karibik). Bei dem im In- und Ausland erfolgreichen deutschen Film »Das Boot« hat das Oberlandesgericht München in seinem zweiten Berufungsurteil (ZUM 2013, 499) aus dem vielfach belegten anhaltenden und außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Auswertung und ein dadurch entstandenes auffälliges Missverhältnis zu der Vergütung des Kameramanns geschlossen, ohne konkret feststellen zu können, in welcher Höhe die Beklagte aus der Filmverwertung Erträge generiert hat; dies sei Gegenstand der nun von der Beklagten zu erteilenden Auskunft, nicht aber des vom Kläger zu erbringenden Klagevortrags. …"

 

Zur Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses des § 32a UrhG kommt es nach Auffassungen des OLG Köln auf alle Auswertungen des Senders an, auch wenn diese noch in die zeit des "alten Rechts" (bis Mitte 2002) fallen:

"… bb) Einer Beantwortung der Frage, welcher Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistungen bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28.3.2002 entfällt, bedarf es nicht. … In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der Bundesgerichtshof … geht jedoch hervor, dass bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen sind (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 79). Daraus folgt, dass der Urheber sich einerseits alle vor und nach dem Stichtag erhaltenen Gegenleistungen anrechnen lassen muss und andererseits auch alle Erträgnisse der Beklagten während des gesamten Zeitraums der Werknutzung in die begehrte Auskunft einzubeziehen sind.

Denn dem Urheber kann eine weitere angemessene Beteiligung an der Werkauswertung im Sinne des mit der Urheberrechtsnovelle 2002 eingeführten »Fairnessparagrafen« (§ 32 a Abs. 1 und 2 UrhG) zwar nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen zustehen, die nach dem 28.3.2002 vorgenommen wurden (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG). In Bezug auf den Grund seines Anspruchs, insbesondere des vorbereitenden Auskunftsanspruchs, ist es aber unerheblich, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift erst nach dem 28.3.2002 entstanden ist oder ob es bereits vorher bestand und nach dem Stichtag fortbestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind vielmehr auch die vor dem 28.3.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, falls sie nicht bereits zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG a. F. oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen wurden und damit »verbraucht« sind (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 53–66).

Der Senat folgt insoweit der eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des Bundesgerichtshofs …"

 

Ebenfalls bestätigt das OLG Köln, dass im Rahmen der Auskunftsstufe für die Bestimmung des Missverhältnisses zwischen den Erträgen und Vorteilen auf Seiten des Senders und dem Pauschalhonorare des Autors auf die Bruttoerlöse, also die Umsätze des Senders ohne Abzug von Kosten, abzustellen ist:

"… (1) Für das Auskunftsverlangen ist dabei sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf den Umfang der begehrten Auskünfte auf die mit der Verwertung erzielten Bruttoerlöse, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen. …"

Als hinreichende "nachprüfbare Tatsachen für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung der Fernsehserie "Alarm für Cobra 11" hat das OLG Köln u.a. Lizenzvereinbarungen mit ausländischen Sendeunternehmen ("konkrete Indizien für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung"), häufige Wiederholungen im konzerneigenen Bezahlsenders (Pay-TV) 'RTL Crime' und das Erscheinen der meisten Folgen der Serie auf DVD gewertet. Daher lege eine vorläufige Betrachtung des Verhältnisses des mit dem Autor vereinbarten Pauschal-Honorars und der im Hinblick auf die Bruttoerlöse des Senders angemessenen Vergütung die Entstehung eines auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG hinreichend nahe, um einen Auskunftsanspruch des Klägers bejahen zu können.

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hat das Amtsgerichts München der Klage eines Wissenschaftsautors gegen die VG Wort vollumfänglich stattgegeben (Az. 161 C 23107/12, ZUM-RD 2014, 248). Mit der Klage begehrte der Autor die Feststellung, dass die VG Wort nicht berechtigt war und künftig nicht berechtigt ist bei der Ausschüttung an den Kläger einen Verlegeranteil abzuziehen (wie dies in dem Verteilungsplan der VG Wort und in entsprechender Weise in den Verteilungsplänen anderer Verwertungsgesellschaften wie z.B. der VFF vorgesehen ist; s, auch hierhier und hier) und Anteile für den Deutschen Hochschulverband DHV und die Gesellschaft Deutscher Chemiker abzuziehen. ... mehr

Zudem begehrte er erfolgreich Auskunft dazu, welche Beträge die VG Wort bisher entsprechend ausgeschüttet hat, sowie die Feststellung, dass die VG Wort den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Amtsgericht München folgt bei seiner Entscheidung im Wesentlichen der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, GRUR 2014, 272, in der das OLG München festgestellt hatte, dass der Verteilungsplan der VG Wort, der zu gleichen Anteilen einen Urheber- und einen Verlagsanteil vorsieht, eines sachlichen Grundes entbehrt und daher rechtswidrig gegen § 7 I WahrnG verstößt.

Mit Beschluss vom 13.02.2014 entschied das Bundespatentgericht (BPatG), dass Buchstaben und Kombinationen von Buchstaben als grafische Symbole Designschutz i.S.v. § 1 Nr. 1 und 2 DesignG erlangen können, wenn sie besonders ausgestaltet sind. Das BPatG hatte zu entscheiden über neun in serifenlosen Versalien gestaltete Einzelbuchstaben, angeordnet in drei Zeilen aus jeweils drei Buchstaben, übereinander gestellt, welche insgesamt einen monolithischen Block bildeten. Hierin erkannte der Senat eine besondere Ausgestaltung i.S.d. DesignG; insbesondere handele es sich nicht um eine bekannte Schriftart: ... mehr

„Die Gestaltung von Schriftzügen gehört zu den Tätigkeiten eines Grafik- und Kommunikationsdesigners, und berührt unter anderem Arbeitsbereiche von Druckern, Typografen und/oder Schriftsetzern. Dabei kann die Wahl der Schriftart, Schriftgröße, Schriftstärke oder Groß- oder Kleinschreibung ein Teil des unter ästhetischen Gesichtspunkten stehenden kreativen Gestaltungsprozesses sein, auch in der Verwendung von Standardschriftarten, zumal in der Werbung Schriften in Abhängigkeit von der Zielgruppe unterschiedliche Assoziationen auslösen können (vgl. W. Koschnick, Standard-Lexikon Werbung Verkaufsförderung Öffentlichkeitsarbeit, Band 2, S. 936). Anwendungsbereiche für Grafikdesign der vorliegenden Art können die in der Anmeldung genannten Erzeugnisse sein. Das vom Anmelder vorgelegte Muster eines Buches (der Buchdeckel hier verkleinert wiedergegeben) zeigt im Übrigen, dass die vorliegende, von einer einzeiligen Normalschrift deutlich abweichende Buchstabenanordnung – wie NORDERNEY oder Norderney – für den Betrachter als besonders grafisch gestaltete Form wirkt."

Das Handelsblatt hat in seiner Ausgabe vom Dienstag, 29.4.2014 unter dem Title "Eine unendliche Geschichte – Richter kassieren Abgabe für Raubkopien – damit ist neuer Streit programmiert" (von Wolf Albin, Seite 11, Wirtschaft & Politik / Recht und Steuern) auf die völlig verfahrene Lage bei den Geräteabgabe insb. auf Mobiltelefone und PCs und die gravierenden Belastungen der unseres Erachtens völlig überhöhten Forderungen der Verwertungsgesellschaften für den IT-Mittelstand hingewiesen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer aktuellen Entscheidung als zulässig angesehen, von der Internetseite eines Wettbewerbers automatisiert Daten abzurufen, um sie auf einer anderen Internetseite zu eigenen Zwecken anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping") (Urteil v. 30.04.2014, I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).  ... mehr

Geklagt hatte die bekannte "Billig-Fluglinie" Ryanair. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Das beklagte Unternehme CheapTickets betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften über eine Suchmaske suchen und sodann online buchen können. Die Flugdaten und sonstigen Informationen dazu werden automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen.

Ryanair sah dieses automatische Abrufen als missbräuchliche Nutzung des eigenen Buchungssystems an und als unlauteren Schleichbezug gem. § 4 Nr. 10 UWG an und strebte ein Verbot eines solchen Verhaltens an. In den Vorinstanzen war Ryanair zunächst unterlegen, vor dem Oberlandesgericht hatte die Fluggesellschaft sich durchgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG nun verneint. Im Streitfall führe eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist, liege nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetze, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten "Screen-Scraping" zuzulassen, führe nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment könne allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden werde, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann, was das Oberlandesgericht in der Berufung aber nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung, insoweit seien die Interessen der klagenden Fluggesellschaft daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht vorzugswürdig.

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.2014 in der Rs. C-351/12, OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. entschieden, dass die nationalen Verwertungsgesellschaft keine erheblich höheren Pauschalabgaben für Geräte und Leermedien verlangen darf, als sie in den übrigen Mitgliedstaaten üblich sind. Es stellt vielmehr ein Anzeichen für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einer Verwertungsgesellschaft dar, wenn sie in ihrem Territorium "für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt." Dies stelle ggf. einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 85 ff.:
"85     Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, soll die dritte Frage dem vorlegenden Gericht ermöglichen, über das von Léčebné lázně im Ausgangsverfahren geltend gemachte Vorbringen zu entscheiden, dass die von OSA verlangten Gebühren im Vergleich zu den von den Verwertungsgesellschaften in benachbarten Staaten erhobenen unverhältnismäßig hoch seien.
86      Hierzu ist festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Gebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C‑52/07, Slg. 2008, I‑9275, Rn. 22).
87      Sollte sich herausstellen, dass eine solche Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, so ist diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. In diesem Fall obliegt es der betreffenden Verwertungsgesellschaft, die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tournier, Rn. 38, sowie Lucazeau u. a., Rn. 25).
88      Ein solcher Missbrauch könnte auch darin bestehen, dass ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (Urteil Kanal 5 und TV 4, Rn. 28).
89      Sollte ein solcher Missbrauch vorliegen und wäre er der auf diese Verwertungsgesellschaft anwendbaren Regelung zuzuschreiben, verstieße diese Regelung, wie aus der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, gegen die Art. 102 AEUV und 106 Abs. 1 AEUV.

92      Art. 102 AEUV ist jedoch dahin auszulegen, dass es ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn die erstgenannte Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt."
Wie verschiedene länderübergreifende Vergleiche zeigen – vgl. z.B. eine jüngere Untersuchung der WIPO hier – werden von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften in Deutschland auf eine Vielzahl von Geräten und Medien Pauschalabgaben erhoben, die in keinem anderen EU-Land erhoben werden oder nur in sehr viel geringerer Höhe; diese gilt neben PCs und sog. Smartphones auch für eine Vielzahl von Geräten der "Unterhaltungselektronik" (das sind z.B. MP3-Player und Videoplayer). Diese Praxis der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften ist nach der Rechtsprechung des EuGH bedenklich und deuten auf einen kartellrechtswidrigen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des ZPÜ und Verwertungsgesellschaften in Deutschland hin.
 

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in der Rs. C-435/12, ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie u.a. mit Urteil vom 10. April 2014 entschieden, dass sog. Copyright-Richtlinie, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen vereinbar sind und als sog. "Privatkopien" kraft Gesetz legalisiert werden können. Nur für solche legalen Vervielfältigungen darf von den jew. Verwertungsgesellschaften ein pauschaler Ausgleich (Geräte- und Leermedienabgaben) verlangt werden; hingegen dürfen ZPÜ und  Verwertungsgesellschaften von den Herstellern und Importeuren entsprechender Geräte (z.B. PCs; Tablets; Mobiltelefone/Smartphones; CD-/DVD-Brenner; MP3- und Videoplayer; CD-/DVD-Rekorder; USB-Sticks; Speicherkarten; Blu Ray-, DVD- CD-Rohlinge; etc.) keine Pauschalvergütung zum Ausgleich rechtswidriger Vervielfältigungen ("Raubkopien") verlangen, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 28 ff.: ... mehr

"28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme").

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.
 (…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden."

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH erscheint das deutsche Recht in §§ 53 ff. UrhG und die bisheriger Praxis der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen die europarechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH zu verstoßen. Denn durch § 53 Abs. 1 UrhG werden in weitem Umfang auch rechtswidrige Raubkopien legalisiert und der Abgabepflicht nach § 54 ff. UrhG unterworfen. Denn rechtswidrig sind nach § 53 Abs. 1 UrhG nur solche Vervielfältigungen, zu deren Herstellung "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" verwendet wurde.

D.h.: rechtswidrige Downloads und andere Raubkopien, bei denen für den Laien-Nutzer die Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist, gelten nach § 53 Abs. 1 als legale Privatkopien; dies dürfte für alle Vervielfältigungen bspw. aus YouTube zutreffen, auch wenn es sich tatsächlich um Werke handelt, die dort ohne die notwendigen Genehmigungen eingestellt wurden.

Vgl. auch:

http://www.telemedicus.info/article/2756-EuGH-Privatkopieverguetung-nicht-bei-unerlaubten-Kopien.html

http://www.telemedicus.info/article/2759-EuGH-Das-Urteil-zur-Privatkopieverguetung-im-Detail.html

Teilweise überschneidet sich die Fragestellung hier mit dem einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 16. Oktober 2012 indem Verfahren Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S (EuGH-Rs. C-463/12) mit den Vorlagefragen:

"Ist es mit Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:

1. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde bezahlt (lizenzierter Inhalt von z. B. Internetanbietern)

2. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde nicht bezahlt (lizenzierter Inhalt z. B. im Zusammenhang mit Vermarktungsinitiativen),

3. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen keine wirksamen technischen Maßnahmen verwendet werden,

4. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen wirksame technische Maßnahmen verwendet werden,

5. DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer o. ä. Dritter,

6. unrechtmäßig vervielfältigte Werke aus dem Internet oder anderen Quellen und

7. Dateien, die auf andere Weise rechtmäßig z. B. aus dem Internet vervielfältigt werden (aus rechtmäßigen Quellen, bei denen keine Lizenz erteilt wurde)?
Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ausgleich für die Rechtsinhaber (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) zu berücksichtigen?

Was ist bei der Berechnung des Ausgleichs für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) unter den im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten "Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde" zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen (vgl. hierzu die unter Punkt 2 erwähnte Untersuchung)?

(a) Falls davon auszugehen ist, dass die primäre und wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

(b) Falls davon auszugehen ist, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch eine von mehreren primären und wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen darstellen, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

Ist es vereinbar mit dem Begriff "angemessener Ausgleich" im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs "gerechter Ausgleich" (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie), der sich nach dem "Schaden" richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten ein Entgelt erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, kein Entgelt erhoben wird?

(a) Steht die Richtlinie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die die Erhebung von Entgelt für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von einem Hersteller und/oder Importeur vorsehen, der Speicherkarten an Unternehmen verkauft, die die Speicherkarten sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, ohne dass der Hersteller und/oder Importeur Kenntnis davon hat, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft werden?

(b) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Frage 6(a), wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt für Speicherkarten bezahlen müssen, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem sie zu professionellen Zwecken verwendet werden, und dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet?

(c) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Fragen 6(a) und 6(b),

1. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt zu bezahlen haben für Speicherkarten, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, der Begriff "professionelle Zwecke" jedoch als eine Abzugsmöglichkeit verstanden wird, die nur für von Copydan anerkannten Unternehmen besteht, während für Speicherkarten, die andere gewerbliche Kunden, die nicht von Copydan anerkannt wurden, für professionelle Zwecke verwenden, Entgelt zu bezahlen ist,

2. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, (theoretisch) das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem die Speicherkarten zu professionellen Zwecken verwendet werden, aber (a) tatsächlich allein der Käufer der Speicherkarte Entgelt erstattet bekommen kann, und (b) der Käufer von Speicherkarten einen Antrag auf Erstattung des Entgelts an Copydan richten muss,

3. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet, aber (a) Copydan die Einrichtung ist, die das Entgeltsystem verwaltet und (b) die angemeldeten Unternehmen keine Kenntnis davon haben, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft wurden?

Update: Mit Beschluss  vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13, hat der BGH festgestellt, dass ein Missbrauchs des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens ebenfalls strafbar sein kann. Demnach kann die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB darstellen, wenn die damit geltend gemachte Forderung fingiert ist und gar nicht besteht.
Update: Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13, festgestellt, dass die Drohung mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein Inkassounternehmen unzulässig sein kann, v.a. dann wenn die angebliche Forderung bestritten wurde. U.U. kann dies sogar eine strafbare Nötigung darstellen.
Der BGH hat heute bestätigt, dass sog. Abo-Fallen im Internet einen nach den §§ 263, 22 StGB strafbaren Versuch des Betrugs darstellen; dazu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 043/2014 vom 06.03.2014:
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick  darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
Karlsruhe, den 6. März 2014
 

Der ZITCO e.V. hat heute im Rahmen der Public Consultation on the review of the EU copyright rules der Europäischen Kommission zu den Anforderungen an ein modernes europäisches Urheberrecht und insb. zur Frage der Kompensation von Urhebern und Rechteinhabern für Privatkopien Stellung genommen. Ziel der Umfrage ist es, von allen Beteiligten ein umfassendes Bild über die Anforderungen an ein europäisches Urheberrecht zu bekommen.
Wie schon zuvor zum sog. Vitorino-Report fordern der ZItCo und die im ZItCo organisierten mittelständischen Computerhersteller objektiv bemessene, transparente und der Höhe nach angemessene Gerärteabgaben, die zu keiner Benachteiligung der heimischen Hersteller im Wettbewerb auf dem EU-Gemeinschaftsmarkt führen dürfen. Der ZItCo e.V. plädiert daher für eine umfassende Reform des Systems der Geräteabgaben und die Ersetzung durch eine einfache und gerechte Haushaltsabgabe.

Das Europäische Parlament hat am 17. Februar 2014 den Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments über die Abgaben für Privatkopien, sog. Castex-Report, veröffentlicht (Bericht auf heise hier). ... mehr

Darin wird zumindest mittelfristig für einen grundsätzlichen Erhalt des derzeitigen Systems der Geräteabgaben votiert, das von Verbraucherverbänden und Verbänden der Gerätehersteller seit langem als veraltet und ineffektiv abgelehnt wird (vgl. auch hier).

Auch nach dem Castex-Report ist die Situation in Europa heute durch völlige Rechtsunsicherheit, sehr hohe administrative Kosten, massive Wettbewerbsverzerrungen und eine schwere Behinderung des gemeinsamen europäischen Markts für IT-Produkte geprägt, u.a. weil in einigen EU-Staaten Abgaben auf unterschiedliche Geräte und in stark unterschiedlicher Höhe erhoben werden, in anderen EU-Staaten hingegen andere oder sogar überhaupt keine Abgaben. Der ZItCo e.V. plädiert daher für eine umfassende Reform des Systems der Geräteabgaben und die Ersetzung durch eine einfache und gerechte Haushaltsabgabe, wie nunmehr auch in Österreich im Streit um die sog. Festplattenabgabe.

Der Castex-Report verkennt zudem, dass insb. in Deutschland eine im europäischen Vergleich einmalige Vielzahl sehr hoher Abgaben auf nahezu alle Geräte und Leermedien einer privaten wie gewerblichen IT-Nutzungskette von den Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ gefordert werden und es dadurch zu massiven Behinderungen des Handels, Wettbewerbsnachteilen ggü. europäischen Wettbewerbern, und der massiven Bedrohung der Existenz einer Vielzahl mittelständischer Herstellern und Importeuren von IT-Hardware kommt.

Zu begrüßen ist hingegen die Castex-Feststellung, dass ein europäisches Abgabesystem keine Abgaben auf Geräte vorsehen darf, die von Unternehmen, Freiberuflern, Behörden und Bildungseinrichtungen wie Universitäten und Schulen, u.ä. zu beruflichen, hoheitlichen und Unterrichts- und Forschungs-Zwecken erworben und genutzt werden und dass für diese Nutzungen transparente, funktionierende Regeln für die Freistellung einzuführen sind, so dass diese Nutzer von vornherein nicht zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind.

Zu Begrüßen ist zudem die Castex-Forderung nach umfassender Transparenz, wonach die Nutzer über die Höhe, den Zweck und die tatsächliche Verwendung der Abgaben informiert werden sollen und die Mitgliedstaaten für mehr Transparenz darüber sorgen sollen, wie und an wen die Vergütungen von den Verwertungsgesellschaften zugeteilt werden. In Deutschland fehlt es daran z.Z. völlig. Da die Abgaben, anders als bspw. die Mehrwertsteuer, auf Rechnungen nicht ausgewiesen werden müssen, ist schon ihre Existenz und Höhe weitgehend unbekannt. Weitgehend unbekannt ist auch, dass nur ein minimaler Anteil der Urheber- und Rechteinhaber an den Abgaben partizipieren. So schüttet bspw. die GEMA ca. 65% ihres Vergütungsaufkommens an nur ca. 5% ihrer erfolgreichen Mitglieder aus (vgl. auch hier). Umfassende empiristische Untersuchungen für das UK Intellectual Property Office zeigen zudem, dass die Einkommenssituation von Künstlern und Urhebern durch die Geräteabgaben nicht verbessert wird. Zutreffend werden die Geräteabgaben daher als "Versteckte Bohlen-Steuer" bezeichnet.

Auf Spiegel Online findet sich heute ein ausführlicher Bericht zu den Abgabeforderungen, die die ZPÜ von den Herstellern und Importeuren von Mobiltelefonen und Tablets erhebt. Auch wir wurden dazu angefragt. Höchste Zeit, dass das Thema eine breite Öffentlichkeit bekommt, und die Endkunden — Verbraucher, Unternehmen und Behörden — sich bewusst werden, dass sie mit jedem Gerät- und Leermedien-Kauf eine erhebliche verdeckte Zahlung an die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften leisten.

Der ZItCo e.V. lehnt den Abschluss eines Gesamtvertrags über die urheberrechtliche Vergütung für Personal Computern für die Jahre 2011 bis 2016 mit der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst als rechtswidrig und unangemessen ab. Damit ist die Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG auf PC weiterhin streitig, eine Branchenlösung ist nicht in Sicht. ... mehr

Der Vertragsentwurf, der in den letzten Jahren von ZItCo e.V, BITKOM und BCH mit ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften verhandelt worden ist und von den anderen Verbänden abgeschlossen wurde, verstößt gegen zwingende Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG, des EU-Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht. Zudem nimmt er nicht ausreichend auf die Belange der heimischen mittelständischen Hersteller von PC-Hardware Rücksicht und belastet diese mit unangemessen hohen Abgaben sowie sehr aufwendigen und kostenintensiven Nachweis- und Kontrollpflichten.

ZItCo e.V. hält insbesondere die von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften geforderten Abgabebeträge i.H.v. 10,55 EUR je Verbraucher-PC; 3,20 EUR je Business-PC (einschl. professioneller Workstations) und 8,50 EUR je "kleinem" PC (jew. einschl. 20% sog. Gesamtvertragsnachlass und ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%) für deutlich überhöht und rechtswidrig. So ist nach der "Padawan"-Rechtsprechung des EuGH, die von der Schiedsstelle für Urheberrecht, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof in verschiedenen Verfahren zu Geräteabgaben bestätigt wurde, für solche Geräte, die von Unternehmen und Freiberuflern, Behörden, Schulen und Bildungseinrichtungen erworben werden, keine Abgabe geschuldet. Durch eine Abgabe auf nahezu sämtliche Geräte einer typischen IT-Verwertungskette (z.B. Scanner – PC – Drucker; Backup-Geräte und Medien wie externe Festplatten USB-Sticks und Speichermedien; etc.) werden diese Einrichtungen daher rechtswidrig belastet.
Die geforderte Abgabe für privat genutzte PCs wird – entgegen der urheberrechtlichen Vorgaben – nicht auf empirische Erhebungen des tatsächlichen Nutzerverhaltens gestützt und ist stark überhöht. Gemeinsam mit den Abgaben auf nahezu alle weiteren IT-Geräte eines typischen Haushalts, wie z.B. Scanner, Drucker, MP-3 und Videoplayer, Festplattenrekorder oder TV mit Aufzeichnungsmöglichkeit, CD-ROMs und DVDs, USB-Sticks und Backup-Festplatten, etc.) kommt es letztlich zu einer vielfachen Überkompensation der Urheber und Rechteinhaber, die längst zu modernen Paid-Content-Lizenz-/Vergütungsmodellen und individuellen Einzelvergütungen übergangen sind. So zeigen auch empirische Untersuchungen und Analysen, die der ZItCo e.V. durch Fachgutachter hat anfertigen lassen, dass eine Abgabe von wenigen Euro auf privat genutzte PC eine angemessene und rechtmäßige Kompensation der Urheber für legale Privatkopien darstellen.

Daneben führen insbesondere die ausufernden Berichts- und Nachweispflichten, die den Unternehmen auferlegt werden, sowie die mehrstufigen und aufwendigen Kontrollrechte, die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften sich herausnehmen, zu schwerwiegenden Eingriffen in die Autonomie der Unternehmen. Sie sind datenschutzrechtlich bedenklich und verursachen ganz erhebliche organisatorische Belastungen und Kosten, die von mittelständischen und kleinen Unternehmen nicht getragen werden können. So verlangt die ZPÜ, dass die ihr regelmäßig zu erteilenden, umfassenden Auskünfte über alle Stückzahlen (einschl. Exportgeräte, die nicht abgabepflichtig sind; aufgesplittet nach Marke, Baureihe sowie Nutzungen) i.d.R. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters belegt werden, und behält sich vor, diese Auskünfte durch Einsicht in die Kundenrechnungen und durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen.

Durch die schwerwiegenden, rechtswidrigen Belastungen, die aus dem angebotenen Gesamtvertrag für die mittelständischen Unternehmen des ZItCo e.V. folgen, würde es zu existenzbedrohenden Behinderungen der hiesigen mittelständischen PC-/ Hardware-Hersteller im europäischen und globalen Wettbewerb ggü. Anbietern im benachbarten Ausland und ggü. international agierenden Großkonzernen kommen, sowie zu einer massiven Gefährdung von Produktionsarbeitsplätzen im Inland. In keinem europäischen Staat existiert eine vergleichbare Abgabenlast durch Geräteabgaben auf nahezu alle Geräte einer typische IT-Kette; vielmehr werden i.d.R. nur einige wenige Geräte und Leermedien belastet oder überhaupt keine Geräteabgaben erhoben (z.B. Großbritannien, Irland, Spanien, Malta, Zypern und Luxemburg).

Nachdem die anderen Verbände im Partikularinteresse ihrer Mitglieder – überwiegend multinationalen Großkonzernen ohne Produktion im Inland – sich auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften eingelassen haben, haben ZPÜ und Verwertungsgesellschaften kurzfristig einen entsprechenden Tarif aufgestellt und veröffentlicht, und zwar über Abgabenbeträge i.H.v. 13,1875 EUR je Verbraucher-PC; 4,00 EUR je Business-PC und 10,625 EUR je "kleinem" PC (ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%). ZPÜ und Verwertungsgesellschaften werden nun erneut versuchen, diese Forderungen in einer Vielzahl von Einzelverfahren gegen solche Unternehmen gerichtlich durchzusetzen, die keinem Gesamtvertrag beitreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Tarif nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften darstellt und gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-munchen-einseitig-aufgestellte-tarife-der-zpu-nur-unverbindliche-forderung-voll-der-gerichtlichen-kontrolle-unterworfen/.

Der ZItCo e.V. unterstützt für seine Mitglieder Muster-Gerichtsprozesse betreffend die PC-Abgaben sowohl nach "altem" Recht (Jahre 2002 – 2007) als auch nach "neuem" Recht (2008 bis 2010 und ab 2011).
Vom Bundes- und vom europäischen Gesetzgeber fordert der ZItCo e.V. die Schaffung eines gerechten, transparenten Abgabesystems auf europäischer Ebene, welches die bestehenden Wettbewerbsnachteile abbaut und die hiesigen mittelständischen Hersteller sowie die Verbraucher, Schulen, Bildungseinrichtungen, Behörden und selbständigen Unternehmer nicht übermäßig belastet. Zudem fordert der ZItCo e.V. die Einrichtung einer effektiven Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften, die in den letzten Jahren dazu übergangen sind, kleine und mittelständische Unternehmen willkürlich mit existenzbedrohenden Klagen über mehrere Instanzen zu überziehen und durch diese Zermürbungstaktik ihre rechtswidrigen Mondforderungen durchzusetzen. Angesichts der technischen Entwicklungen (Stichwort: Cloud-Dienste; Micro-Payment-Systeme; Individualvergütung etc.) ist die Ersetzung des anachronistischen Systems von Geräteabgaben durch eine angemessene, transparente Haushaltsabgabe anzustreben.

Fragen zu den rechtlichen Hintergründen richten Sie bitte an RA Dr. Verweyen.

Die Ziele des Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V. mit Sitz in Berlin, www.zitco-verband.de:

Der ZItCo e.V. vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Mitglieder des ZItCo e.V. sind v.a. mittelständische, eigentümergeführte Hersteller von Computer Hardware mit Sitz im Inland.

Der ZItCo e.V. setzt sich insbesondere für die Ausarbeitung/Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung von angemessenen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und für die Unternehmen wirtschaftlich tragbaren Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG ein, zum Beispiel auf Personal Computer. Dies dient auch den Käufern (Unternehmen, Behörden und Schulen, Verbrauchern), denn die PC- und andere Geräteabgaben müssen als Kosten zzgl. MwSt. auf die Handelspreise der Geräte aufgeschlagen und an die Endkunden weitergegeben werden. Angemessene, faire Abgaben sind zudem Voraussetzung für eine zeitnahe und vollständige Ausschüttung gerechter Abgaben an die Urheber und Rechteinhaber. Die Vielzahl an Abgaben auf nahezu jedes Gerät einer IT-Verwertungskette und in der Höhe, wie sie von den Verwertungsgesellschaften derzeit gefordert werden, gefährden hingegen massiv Arbeitsplätze bei den im ZItCo e.V. organisierten, kleinen und mittelständischen, überwiegend in Deutschland produzierenden Unternehmen.

Pressemeldung 02/2014 ZItCo e.V., Berlin, Januar/Februar 2014

Nach Abschluss der neuen Gesamtverträge über die urheberrechtliche Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG für Personal Computer (PC) mit den Verbänden BITKOKM und BCH hat die ZPÜ bereits einen entsprechenden Tarif veröffentlicht wonach je PC Abgaben i.H.v. 13,1875EUR für Verbraucher-PC; 4,00 EUR für Business-PC und 10,625 EUR für "kleine" PC (zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%) geschuldet sein sollen. Diese Tarife stellen nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften dar und sind gerichtlich voll überprüfbar, vgl. hier.
Der Branchenverband ZItCo e.V., der eine Vielzahl mittelständischer Computer- und Hardwarehersteller vertritt, lehnt die Regelungen der Gesamtverträge PC und des neuen PC-Tarifs als rechtswidrig und unangemessen ab und hält die geforderten Tarife für drastisch überhöht. ... mehr

Mittlerweile hat die ZPÜ verschiedene PC-Hersteller und Importeure angeschrieben und wirbt für einen Beitritt der Unternehmen zu den Verbände BITKOM oder BCH und zu den Gesamtverträgen dieser Verbände, und droht mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Tarif-Forderungen.

Ein Vertrags-Beitritt sollte allerdings gut überlegt sein, denn dadurch wären Unternehmen für die Laufzeit der Verträge bis Ende 2016 an die Inhalte des Vertrags gebunden, also insb. an die darin vereinbarten Abgaben und die aufwendigen Auskunfts- und Nachweispflichten, und sie verlören sämtliche rechtlichen Einwendungen gegen die nach Auffassung der ZItCo e.V. und anderer Experten rechtswidrigen und überhöhten Abgabeforderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. Die tariflichen Forderungen der ZPÜ sind hingegen einseitig und unterliegen dem Grunde und der Höhe nach voll der gerichtliche Kontrolle.


Gerne stehen wir für Rückfragen zu Verfügung; wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen!

In einer ausführlichen Meldung berichtet heise über die heutige Entscheidung des EuGH in der Rs. C-355/12 zur Zulässigkeit des "Knackens" bzw. der Umgehung von DRM-Maßnahmen und ähnlichen technischen Schutzmaßnahmen i.S.v. Art. 6 Abs. 3 RiL 2001/29/EG bzw. § 95a UrhG auf Geräten wie z.B. Spielekonsolen (konkret ging es um eine Nintendo-Spielekonsole), sog. "Jailbreaking".
Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass Jailbreaking in der EU grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch für kommerzielle Zwecke. DRM-Maßnahmen sind demnach nur insoweit geschützt (und dürfen nicht umgangen werden), wie dadurch eine illegale Nutzung geschützter Werke verhindert werden soll. Dienen solche Maßnahmen hingegen andere Zwecken, so sei "zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten für die verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss. Außerdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Maßnahmen geeignet sind, zu prüfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tatsächlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a prüfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tatsächlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen."
Demnach ist eine überbordende Abschottung derartiger System nur im Rahmen einer engen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zulässig: "In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedarf, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten."
Nicht maßgeblich ist hingegen, welchen speziellen Verwendungszweck der Hersteller bzw. die Rechteinhaber dem jeweiligen Geräte zugedacht haben.
Auch der BGH hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen und ebenfalls eine (zZ noch offene) Vorlagefrage an den EuGH gerichtet.
Zur Situation in den USA vgl. hier.

Auch in Österreich sind die Abgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien heftig umstritten. Eine von Industrie und Handel getragene Initiative "Plattform für ein modernes Urheberrecht" hat daher nun eine monatliche "Kulturabgabe" i.H.v. 0,50 EUR je Haushalt als Alternative zu den von den dortigen Verwertungsgesellschaften (insb. Austro Mechana) geforderten Abgaben auf Leerkassetten, CDs, DVDs, USB-Sticks und MP3-Player ("Leerkassettenvergütung") sowie Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgeräte ("Reprografievergütung") ersetzen.
Die Gebühr, die gemeinsam mit der dortigen Rundfunkgebühr erhoben werden soll, soll direkt an die Verwertungsgesellschaften fließen und an die Urheber und Rechteinhaber verteilt werden. ... mehr

Die komplizierte und in der Praxis kaum noch durchführbare Erhebung versteckter Zwangsabgaben auf nahezu alle Geräte eine üblichen IT-Verwertungskette (Scanner – PC – Festplatte – Drucker – Brenner) und Leermedien könnte so durch eine "einfache, transparente und technologieneutrale Lösung" ersetzt werden.

Die Höhe der Kulturabgabe soll nicht von den Verwertungsgesellschaften festgelegt werden, sondern von der unabhängigen KommAustria (Kommunikationsbehörde Austria) (die der deutschen Bundesnetzagentur entspricht). Dadurch soll insb. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben aus der "Padawan"-Rechtspechung des EuGH sichergestellt werden, wonach die Abgabe allein der Kompensation der Urheber dient.
Eine derartige Haushaltsabgabe hat der ZITCO e.V., der rund 80 mittelständische  PC- und Hersteller vertritt, auch für Deutschland gefordert. Sie dürfe einerseits zu einer erheblichen Entlastung der Verbraucher und der mittelständischen Hersteller von IT-Hardware führen, andererseits aber auch im Interesse der Künstler, Urheber und Rechteinhaber sein, die so schneller und verlässlicher einen fairen Ausgleich der ihnen aufgrund der sog. Privatkopiefreiheit entgehenden Lizenzeinnahmen kommen.

S. auch Bericht bei Heise und bei Futurzone.at.

Der ZITCO e.V. hat heute der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mitgeteilt, für die Jahre 2011 ff. keinen Gesamtvertrag über "PC" abzuschließen. ZITCO e.V. hatte gemeinsam mit anderen Branchenverbänden, u.a. dem BITKOM, mit der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften seit 2008 über einen entsprechenden Gesamtvertrag verhandelt. Dabei konnten jedoch keine Regelungen gefunden werden, die die gesetzlichen Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG und die Vorgaben der Rechtsprechung ausreichend berücksichtigen. ... mehr

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken gegen Abgaben auf PC hält der ZITCO e.V. insb. die von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften geforderten Abgabebeträge i.H.v. 10,55 EUR für Verbraucher-PC; 3,20 EUR für Business-PC und 8,50 EUR für "kleine" PC (jew. einschl. 20% sog. Gesamtvertragsnachlass und zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%) für deutlich überhöht und unangemessen.

Durch diese zusätzlichen Belastungen der hiesigen mittelständischen PC-/ Hardware-Hersteller und Importeure über die gesamte IT-Verwertungskette (Scanner – PC – Drucker; USB-Sticks und Speichermedien; etc.) kommt es zu erheblichen, existenzbedrohenden Wettbewerbsnachteilen ggü. Anbietern im benachbarten Ausland und ggü. den international agierenden Großkonzernen, sowie zu einer massiven Gefährdung von Produktions-Arbeitsplätzen im Inland.

Es ist zu erwarten, dass ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nunmehr kurzfristig einen entsprechenden Tarif aufstellen und veröffentlichen werden, und zwar über Abgabenbeträge i.H.v. 13,1875EUR für Verbraucher-PC; 4,00 EUR für Business-PC und 10,625 EUR für "kleine" PC (zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%). ZPÜ und Verwertungsgesellschaften werden sodann erneut versuchen, diese Forderungen in einer Vielzahl von Einzelverfahren gegen solche Unternehmen durchzusetzen, die keinem Gesamtvertrag beitreten, ggf. auf dem Gerichtsweg. Derartige Tarife stellen nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften dar und sind gerichtlich voll überprüfbar.

Der ZITCO e.V. unterstützt für seine Mitglieder Muster-Gerichtsprozesse betreffend die PC-Abgaben sowohl nach "altem" Recht (Jahre 2002 – 2007), als auch nach "neuem" Recht (2008 bis heute).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

In Urteil vom 4. Juli 2013, Az. I ZR 39/12 – Terminhinweise mit Kartenausschnitt hat der BGH entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Inhalte selbst online stellt, für etwaige Urheberrechtsverstöße selbst verantwortlich ist. Eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte greife nicht. Damit hat der BGH seine bisherigen Entscheidungen zur Haftung von Plattformbetreibern ergänzt, vgl. z.B. BGH, Urteil v. 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy und BGH, Urteil v. 12. November 2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de. ... mehr

Im vorliegenden Fall erschien es dem BGH wesentlich, dass fremde Dokumente auf eigenen Servern selbst abgelegt und über einen Link für Nutzer des Webangebots zum Abruf bereitgehalten wurden. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, wo auf einen bereits zugänglich gemachten Inhalt nur hingeleitet werden, handele es sich hier um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung. Bei der Beklagten handele es sich auch nicht um einen Hosting-Dienst, der typischerweise fremde Inhalte speichere. Es habe gerade kein fremder Dritter das streitgegenständliche Dokument online gestellt. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Informationen und die Privilegierung aus dem TMG komme es daher schon nicht an.

Für Plattformbetreiber und Internetdienste wird erneut deutlich, dass es von einer Prüfung des Einzelfalls abhängt, wer wann welche Inhalte hochlädt, im Webangebot einordnet und letztlich zugänglich macht. Auch sog. User Generated Content führt, je nachdem, wie der Plattformbetreiber damit verfährt, ggf. zu einer eigenen Haftung.

Wie heise meldet, hat der Online-Dienst YouTube MP3, mit dem man die Tonspur von YouTube-Videos extrahieren und downloaden kann (sog. Stream-Ripper) eine einstweilige Verfügung gegen den BVMI e.V. erwirkt, wonach diesem untersagt wird, Anzeigenkunden und Werbepartner von YouTube MP3 aufzufordern, keine Werbung mehr auf YouTube MP3 zu schalten und zu behaupten, der Dienst sei "illegal". ... mehr

Die Hamburger Kanzlei Rasch hatte für den BVMI (in dem die "Großen" der Musikindustrie wie Universal, Sony und Warner Music vertreten sind) Medienagenturen entsprechend angeschrieben (Schreiben liegt uns vor) und behauptet, die Verfügbarmachung von Musikdateien auf YouTube mp3 verstoße gegen das Urheberrecht und sei illegal. Das sieht das Landgericht Berlin nicht so: Die Behauptung, Youtube mp3 sei unzweifelhaft rechtswidrig stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar, denn ob der Dienst tatsächlich rechtswidrig ist, sei weitgehend ungeklärt.

Echtes Stream-Ripping, bei dem von Privatnutzern ein Musik-Stream mitgeschnitten/aufgenommen wird, ist als Anfertigung einer Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG regelmäßig völlig legal; die dadurch den Künstlern etc. angeblich entgehenden Lizenzeinnahmen (vgl. aber z.B. hier) werden ihnen durch die Geräte- und Medienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG kompensiert.

YouTube mp3 sieht in dem Vorgehen des BVMI und der Kanzlei Rasch gegen seine Werbekunden eine kartellrechtswidrige Kampagne der Musikindustrie gegen kreative Online-Dienste und andere unliebsame Unternehmen.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 23. September 2013, Az. 6 W 254/12, festgestellt, dass das ausschließliche Recht zur Verwertung eines Films in bestimmten Sprachfassungen in Deutschland grundsätzlich kein Verwertungsverbot für den Film in weiteren Sprachen begründet. Im vorliegenden Sachverhalt war die Antragstellerin allein berechtigt, den Film in englischer, deutscher, flämischer und holländischer Sprachen zu verbreiten und fühlte sich dadurch gestört, dass der Film in russischer Sprache über Tauschbörsen verbreitet wurde. Das OLG sah dadurch die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt und stellte fest, dass sie nicht berechtigt sei, dagegen vorzugehen, etwa im Wege der Adressauskunft bei einem Telekomprovider gem. § 101 Abs. 2 UrhG oder mit Abmahnungen gem. § 97 Abs. 1 UrhG: ... mehr

"Die  Antragstellerin hat zwar hinreichend belegt, dass sie für Deutschland ein ausschließliches Recht zur Verwertung dieses Films unter anderem im Kino-, Video und Onlinebereich für die englische Originalfassung sowie für die deutsche, flämische und holländische Sprachfassung besitzt.

Daraus folgt im vorliegenden Falle jedoch kein Verbietungsrecht gegenüber einer russischen Sprachfassung des Filmwerkes […]. [Zwar] kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind […] Das kann hier indes nicht festgestellt werden. […] Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im [Lizenz-]Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. […] Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. […] Diejenigen Personen aus dem russischen Sprachraum, die des Deutschen nicht hinreichend mächtig sind und deshalb an der russischen Sprachversion interessiert sind, werden wiederum nicht geneigt sein, als legale Alternative zum illegalen Bezug des Filmwerkes den Erwerb einer englischen, deutschen, flämischen oder holländischen Sprachfassung in Betracht zu ziehen. Eine relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung der der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrechte ist danach nicht erkennbar."

In der letzten Zeit sind mehrere obergerichtliche Entscheidungen zum Filesharing ergangen, in denen Verantwortlichkeit und Haftung von Anschlussinhabern für das Verhalten von Dritten im Haushalt – Ehegatten und Kindern – präzisiert wurden (OLG Hamm, OLG Frankfurt a.M., OLG Köln). Jüngst hat schließlich der BGH  festgestellt, dass ein Vater, auf den ein Internetanschluss gemeldet ist, nicht für erwachsene Kinder haftet. ... mehr

Mit Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 O 320/12, hat nun das LG Köln festgestellt, dass der Hauptmieter einer Wohnung (und Anschlussinhabers) nicht für einen Untermieter haftet, jedenfalls dann nicht, wenn er zum Zeitpunkt des angeblichen Filesharings ortsabwesend war. Zudem treffen den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungspflichten und Pflicht zur Belehrung:

"Jedenfalls aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zwar Hauptmieter der Wohnung […] war, die Wohnung aber vollständig von den drei Zeugen bewohnt wurde und der Beklagte sich zum streitigen Zeitpunkt dort nicht aufhielt. […] Dafür, dass der Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an der Tat eines Dritten beteiligt gewesen sein könnte und aus diesem Grunde auf Schadensersatz haften würde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; jedenfalls fehlt es am Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Haupttat durch einen der drei Zeugen in Potsdam. Selbst wenn der Beklagte – wofür Anhaltspunkte fehlen – allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass einer der drei Zeugen den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte. […] Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

Der BGH hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht: 
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 005/2014 vom 08.01.2014
Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.  
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris
 
Karlsruhe, den 8. Januar 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
 
 
s. auch hier
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Keine-Elternhaftung-fuer-Filesharing-volljaehriger-Kinder-2078983.html
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-urteil-eltern-haften-beim-filesharing-nicht-immer-fuer-ihre-kinder-a-942489.html 
 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. 22 W 60/13) u.a. festgestellt, dass ein Anschlussinhaber in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen haftet, wenn auch andere Personen, insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten. ... mehr

Grundlage des Verfahrens war die Behauptung des Rechteinhabers, der Beklagte, ein Familienvater, habe eine Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse und die öffentliche Zugänglichmachung eines Films begangen. Der beklagte Familienvater verteidigte sich damit, dass er selbst es nicht gewesen sei, er aber vermute, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Die Vorinstanz, das Landgericht Bielefeld, hatte diese Verteidigung nicht als ausreichend zur Entlastung angesehen und dem Familienvater als Anschlussinhaber untersagt, den Film öffentlich zugänglich zu machen und ihm die Verfahrenskosten aufgegeben. Das OLG Hamm trat dem entgegen und korrigierte die Kostenentscheidung zugunsten des Familienvaters.

Nach Ansicht des OLG Hamm genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn er "seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können". Daraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass das Geschehen anders abgelaufen ist, von einer Alleintäterschaft könne dann nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Weiterhin bestehe auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Das Gericht schließt sich damit einer neueren Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte an, wonach ein angeblicher Rechtsverletzer den Vorwurf der eigenen Täterschaft dadurch erschüttern kann, dass er einen plausiblen alternativen Geschehensablauf darlegt, etwa dass sein Ehegatte möglicher Täter sei (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 und OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13). Auch das Landgericht München scheint in letzter Zeit die sog. sekundäre Darlegungslast in diese Richtung zu interpretieren, während zuvor vielerorts praktisch nur die Benennung des "wahren Täters", u.U. also die Denunziation eigener Kinder oder Ehepartner, geeignet erschien, einen beklagten Anschlussinhaber zu entlasten. Die Entwicklung ist nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen!

Mit Urteil von 17.07.2013, dessen Begründung nun vorliegt, hat der BGH in dem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den zwischenzeitlich von Gameforge übernommenen Online-Spiele-Anbieter Frogster betreffend das Spiel "Runes of Magic" entscheiden, dass eine Werbung, die sich einer ausgeprägten Jungendsprache (Ansprache mit "Du", Verwendung von Anglizismen) bedient, eine nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässige direkte Kaufaufforderung an Kinder darstellen kann. Die Vorinstanzen LG Berlin (U.v. LG 29.06.2010, Az. 16 0 438/09) und Kammergericht Berlin (U.v. 30.01.2012, Az. 24 U 139/10) hatten das im konkreten Fall noch anders gesehen und die Klage des vzbv abgewiesen.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für den gesamten Bereich des eCommerce (b2c). Jede in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist wettbewerbswidrig (vgl. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) und kann daher von jedem Wettbewerber abgemahnt werden; bereits dies löst erhebliche Kosten und u.U. Schadensersatzansprüche aus. Das Urteil sollte daher dringend zum Anlass genommen werden, eigene Marketing–Maßnahmen zu überprüfen.
In dem Verfahren war v.a. fraglich, ob es sich um eine an Kinder gerichtete Werbung mit einer unmittelbaren Kaufaufforderung handelt. Beides bejaht der BGH:
"1. Nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der die Regelung in Nummer 28 des Anhangs … ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG.
aa) Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der auslegungs bedürftige Begriff „Kinder" … alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten… oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst … Die in Rede stehende Aufforderung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Personen von vornherein nicht nur an einen begrenzten Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre (nach deutschem Rechtsverständnis also an „Jugendliche" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG), sondern nach der Art des beworbenen Produkts allgemein an nicht volljährige Spieler. Ob das von der Beklagten beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt wird, und diese von der angegriffenen Werbung ebenfalls angesprochen werden, ist nicht entscheidend. Nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der Ansprache ist davon auszugehen, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden … Es handelt sich also nicht nur um eine – nicht tatbestandsmäßige – an jedermann gerichtete Werbung, von der sich auch Minderjährige angesprochen fühlen … und auch nicht um eine im Schwerpunkt eindeutig an Jugendliche gerichtete Werbung, von der auch das eine oder andere Kind unter 14 Jahren angesprochen wird. Für diese Beurteilung genügt für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlenweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede mit „Du" … Die streitgegenständliche Werbung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Sie wird sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen geprägt … Dies reicht aus, um eine gezielte Ansprache Minderjährigen und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen.
bb) Die konkrete Art und Weise der beanstandeten Aussage „Schnapp Dir …" enthält zugleich eine ,Aufforderung zum Erwerb" im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Entscheidend ist, ob ein Kaufappell vorliegt. Dafür ist eine Ansprache in der grammatikalischen Form eines Imperativs zwar nicht unerlässlich, aber doch ausreichend … Dies ist bei der im Sinne von "Kauf Dir…" oder "Hol Dir…" zu verstehenden Formulierung "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "'Etwas'!" der Fall."
Eine gezielte persönliche Ansprache von Kindern im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Vorschrift andernfalls weitgehend leerliefe und der Schutzzweck damit nicht erreicht würde … Werbung gegenüber Kindern erfolgt typischerweise in Print- und Telemedien. Die dadurch drohende leichte Beeinflussung bei einer Kaufentscheidung ist nicht geringer als bei einer Direktansprache. Denn gerade bei einer Ansprache über das Internet lässt sich der so geweckte Erwerbsentschluss besonders schnell realisieren."
Nach Ansicht des BGH handelte es sich auch um eine produktbezogene und unmittelbare, in eine Werbung einbezogene Kaufaufforderung:
"Dass durch die angegriffene Aussage direkt zum Kauf aufgefordert wird, ergibt sich … mit hinreichender Deutlichkeit aus dem imperativen Appell „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit" und nicht erst aus den sonstigen Umständen. Unerheblich ist, dass diese „günstige Gelegenheit' im unmittelbaren Kontext der Werbung selbst (noch) nicht näher hinsichtlich der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen konkretisiert ist. … Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich zwar nicht schon aus der angegriffenen Aussage selbst ein Produktbezug im Sinne der Angabe einer konkreten Ware oder Dienstleistung. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht eine Aufteilung der Werbung in einen mit dem Link versehenen nur allgemein gehaltenen Kaufappell und eine davon getrennte konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell vorgenommen und damit ein einheitliches Werbegeschehen entgegen den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise künstlich aufgespalten hat. …
Aus dem sprachlichen Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbeaussage in Verbindung mit dem zusätzlich unterstrichenen verlinkten sprachlichen Hinweis ,Deinen Charakter aufzuwerten", der zu einer Internetseite führt, auf der die Produkte nebst Preisen im Einzelnen aufgeführt sind, wird der erforderliche Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen hergestellt. Dies ist ausreichend … Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und wissen, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind …"

Zu den Streaming-Abmahnungen gegen vermeintliche RedTube-Nutzer durch The Archive AG / Rechtsanwälte Urmann + Collegen sind mittlerweile auch erhebliche Zweifel an der ausreichenden Rechteinhaberschaft von The Archive AG bekannt geworden, vgl. Bericht bei heise. Das LG München I hat nun mit Beschl. v. 29. 5. 2013 (Az. 7 O 22293/12) in einem Auskunftsverfahren entschieden, dass die Porno-Filme "Flexibel Beauty" und "Young Passion" (wie sie auch auf den Seiten von RedTube zu finden sein sollen) keinen Schutz als Filmwerk beanspruchen können und festgestellt, dass die Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Inhaber des Internetanschlusses zu einer IP-Adresse rechtswidrig war. ... mehr

Die Entscheidung ist nicht nur deswegen interessant, weil darin festgestellt wird, dass für die primitive Darstellung sexueller Vorgänge ("reine Pornografie") mangels persönlich geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) keinen Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden kann. Vielmehr geht das Gericht auch auf den subsidiären Schutz als sog. Laufbilder (§ 95 UrhG) unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 120 ff. UrhG) ein, und verneint diesen:

"Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.

Der Begriff des Erscheinens ist legaldefiniert in § 6 Abs. 2 UrhG. Hiernach ist die Herstellung von ausreichenden Vervielfältigungsstücken zeitlich vor dem Angebot an die Öffentlichkeit erforderlich.

Ob das Angebot von Video-on-Demand hierunter subsumiert werden kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Unter anderem Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 6 Rn. 56 und Schack GRUR 2007, 639, 644 verneinen das mit beachtenswerten Gründen. Unter anderem Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 6 Rn. 16 bejaht eine analoge Anwendung. Die Kammer war in der Vergangenheit der letzteren Ansicht zugeneigt.
Soweit ein Anbieten von körperlichen Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit im Raum steht, wäre vorzutragen, ob und wie viele Vervielfältigungsstücke wann hergestellt worden sind und wann das erste Angebot dieser Vervielfältigungsstücke erfolgt ist. Nach einhelliger Kommentarmeinung reicht es nicht aus, dass lediglich nach Eingang der Bestellung herzustellende Vervielfältigungsstücke angeboten worden sind. Soweit das Angebot über eine Internetseite erfolgt ist, wäre vorzutragen, inwieweit sich diese Internetseite auch an den deutschen Markt gewandt hat, zum Beispiel durch Abfassung auch in deutscher Sprachen und/oder Mitteilung einer Lieferbereitschaft nach Deutschland.

Vorliegend hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend deutlich dargetan, ob die behauptete weltweite Veröffentlichung durch einen Online-Vertrieb von Vervielfältigungsstücken erfolgt sein soll oder durch eine Abrufbarkeit über Video-on-Demand…."

LG München I, Beschl. v. 29. 5. 2013 – 7 O 22293/12

Die jüngte "Abmahnwelle" um Redtube führt mal wieder ein altes Problem vor Augen: neben Rechteinhabern und Marktteilnehmern, die ihre Interessen anlassbezogen verfolgen und das Instrument der (urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung maßvoll einsetzen, treten immer wieder andere in Erscheinung, bei denen sich der Eindruck aufdrängt, es gehe gar nicht darum, einen tatsächlichen Rechtsverstoß abstellen zu lassen, sondern in allererster Linie darum, unter dem Vorwand der Rechtsverletzung durch Massenabmahnungen mit hohen Abmahnkosten und fantastischen Schadensersatzforderungen abzukassieren. Der Nachweis solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist in der Praxis leider schwierig, wenn auch nicht unmöglich, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13). Das OLG wies (wettbewerbsrechtliche) Ansprüche eines Abmahnenden zurück, weil dieser rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. ... mehr

Vorliegend hatte ein IT-Unternehmer von seinem Anwalt innerhalb von acht Tagen insgesamt 199 Abmahnungen wegen fehlenden Impressums auf facebook verschicken lassen. Die von den Abgemahnten verlangten Anwaltskosten betrugen allein ca. 53.000 Euro, weitere Kostenrisiken von 250.000 Euro standen laut Gericht im Raum. Das Unternehmen verfügte über ein Stammkapital von 25.000 Euro und hatte einen Gewinn von 41.000 Euro aufzuweisen. Das OLG hielt bereits die hohe Anzahl der Abmahnungen für jeweils einfachste Rechtsverletzungen für verdächtig. Zudem stünden die hohen Forderungen und Risiken in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit und finanziellen Situation des Abmahnenden, was letztlich zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führte.

Vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, (Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen)

Wie RiLG Ulf Buermeyer, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin, in dieser juristischen Analyse für heise darlegt, sind die durch The Archive AG und die Rechtsanwälte Urmann + Collegen zig-tausendfach ausgesprochenen Abmahnungen gegen angebliche Nutzer der Streaming-Angebots RedTube versendeten Abmahnung wohl als versuchter Betrug (§§ 263, 23 StGB), als Nötigung (§ 240 StGB) und als Erpressung (§ 253 StGB) zu bewerten; The Archive AG und auch die federführenden Rechtsanwälte von Urmann + Collegen (soweit bekannt RA Thomas Urmann) hätten sich dann (zig-tausendfach!) strafbar gemacht. Entsprechende Strafanzeigen wurden bereits eingereicht. ... mehr

Zwischenzeitlich hat auch das LG Köln auf die Kritik reagiert, vorschnell auf die gemeinhin als täuschend empfundene Anträge des RA Daniel Sebastian entspr. Auskunftsbeschlüsse erlassen zu haben. Einige Kammern des LG, die solche Beschlüssen erlassen hatten, lassen nun mitteilen dass sie die "inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten" und dass "sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde", vgl. Pressemeldung PM 19/13 des LG Köln vom 20.12.2013.

Verschiedene Kammern des LG Köln hatten schon gar keine entsprechende Auskunftsbeschlüsse erlassen, und die Anträge von RA Daniel Sebastian zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass in den Anträgen unklar bleibe, ob "eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden" und "die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht" worden sei, vgl. Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13 und Beschluss vom 17.10.2013, Az. 214 O 190/13.

Derweil ist im aktuellen Spiegel (Print-Ausgabe) ein interessanter Bericht zu den Vorgänge zu lesen, der auch deren Kehrseite beleuchtet: Rechtsanwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Betroffene gegen Abmahner zu verteidigen und dabei nicht weniger standardisiert und effizient vorgehen, als die Abmahnanwälte — einschließlich Formular-"Mandatenfragenbogen", großem und kleinem Vergütungs-"Paket" und "Ratenzahlungsanfrage"-Formular. Die dafür aufgerufenen Pauschalpreise liegen oft deutlich über den Forderungen der Abmahnanwälte. Bei der aktuellen Streaming-Abmahnwelle werden so z.B. 357,00 EUR bzw. 595,00 EUR für die Rechtsverteidigung aufgerufen, trotzdem überwiegend davon ausgegangen wird, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, und die (wahrscheinlich unberechtigten) Forderungen der Abmahnanwälte bei deutlich niedrigeren 250,- EUR liegen.
Wenn Betroffener sich entschließen, im Fall der Streaming-Abmahnungen von U + C Rechtsanwälte einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dann sollte die Auswahl des "richtigen" Rechtsanwalts auch diese wirtschaftlichen Gesichtspunkten berücksichtigen!

Wie das OLG München festgestellt hat, ist der langjährig praktizierte Verteilungsplan der VG Wort rechtswidrig. In vielen Fällen werden daher Autoren noch Ansprüche gegen die VG Wort zustehen; allerdings droht die Verjährung dieser Ansprüche für das Jahr 2010 mit dem Ablauf dieses Jahres. Autoren müssen daher noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen gegen die VG Wort ergreifen (z.B. Klage erheben), um sich diese Ansprüche zu sichern. Die VG Wort hat bereits öffentlich angekündigt, keine Verjährungsverzichtserklärungen abzugeben, und verweist auf eine "pauschalen" Ausgleich, von dem noch unklar ist, wie er überhaupt aussieht.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 hat das OLG München (Az. 29 U 885/13 – "Buchbinder Wanninger") zur urheberrechtliche Haftung von eBook-Händlern (dort Amazon) entschieden, und die strenge verschuldensunabhängige und mit erheblichen Kostenfolgen verbundenen Unterlassungshaftung klar verneint. ... mehr

Zwar sei ein Buchhändler grundsätzlich als "Täter" i.S.d. Urheberrechts anzusehen; die daraus folgende Haftung müsse aber wie bspw. bei eBay oder Amazon Marketplace als Forums-/Marktplatzbetreiber eingeschränkt werden, denn andernfalls wäre die Folge, dass "Buchhändler in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt wären, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands … nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten Angebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte." (vgl. auch hier).

Buchhändler und eBook-Händler sind nach Auffassung des OLG München in besonderem Maße in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Meinungs- und Informationsfreiheit) einbezogen, weil sie wichtige "Hilfstätigkeiten für die Herstellung und Aufrechterhaltung des auf Verwirklichung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gerichteten Kommunikationsprozesses" erbringen. Diese Grundrechtsposition ist abzuwägen mit den Rechte des geistigen Eigentums der Urheber.

Daraus folge ein "differenziertes Haftungsregime", in dem die Haftung des Händlers "auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist". Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung beschränke sich der Nachteil für die Urheber darauf, dass sie etwaige Kosten für einen "abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung" selbst tragen müssen.

Das OLG München schließt sich damit den Buchhändler-Entscheidungen des LG Berlin und des LG Hamburg an (s. hier), sowie der Ansicht des OLG Köln zur Haftungsprivilegierung sog. reCommerce-Medienhändler, s. hier.
Auch aus dieser Entscheidung des OLG Münchens lässt sich ein Haftungsprivileg für Medienhändler allgemein ableiten, denn ihr Beitrag zu dem in einer demokratischen Gesellschaft besonders wichtigen Informations- und Meinungsbildungsprozess ist unabhängig von der Art und Beschaffenheit des Medienträgers und davon, ob Meinungen und Information durch geschriebenes oder gesprochenes Wort, musikalisch oder verfilmt transportiert werden (s. schon hier).

Eine Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen zum "Buchbinder Wanninger" / eBook-Urteil des OLG München ist in GRUR-RR 2014, Heft 1, S. 13 ff. erschienen. S. auch Meldungen bei heise und in der Abendzeitung.


Der BGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zum Urheberrechtsschutz für Gebrauchsdesign erlassen und entschieden, dass "an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst." ... mehr

Damit gilt für schöpferische Leistungen des Designs und Kommunikationsdesigns, der Produkt- und Industriegestaltung, etc. künftig ebenfalls der Maßstab der "kleinen Münze" um zu beurteilen, ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen und z.B. die §§ 32, 32a UrhG, die den Schöpfern urheberrechtlich geschützter Leistungen eine unabdingbaren und unverzichtbaren Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung und u.U. auf eine angemessene Nachvergütung bei großen wirtschaftlichen Erfolgen zusprechen, anwendbar sind:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 186/2013 vom 13.11.2013: Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug – LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09 – OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10; 

Noch in der Entscheidung "Seilzirkus" (U.v. 12. 5. 2011, Az. I ZR 53/10) hatte der BGH die Frage der Gleichstellung von Design und Gebrauchskunst mit freikünstlerischen Arbeiten offen gelassen und Urheberrechtsschutz verneint für eine rein technische Gestaltung, Rz. 33:

"Da bereits nicht angenommen werden kann, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Kletternetzen der Kl. um Schöpfungen individueller Prägung handelt, kommt es nicht auf den Grad des ästhetischen Gehalts dieser Kletternetze an. Es kann daher offenbleiben, ob an der vom BerGer. referierten Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst."

Insoweit gibt es weiterhin eine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchskunst (insb. Industriegestaltung/-Produkte), die der Frage der Beurteilung des "schöpferischen Maßes" – kleine Münze ja oder nein – vorgelagert ist, BGH a.a.O., Rz. 25:

"Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 1982, 305 [306f.] – Büromöbelprogramm). …"). Bei solchen Formgestaltungen stellt sich daher in besonderem Maß die Frage, ob die gewählte Form durch den Gebrauchszweck technisch bedingt ist (vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 2 UrhG Rdnr. 162). Deshalb muss bei derartigen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rdnr. 159; vgl. auch BGHZ 181, 98 Rdnr. 45 = GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl)" und a.a.O., Rz. 36: "Das kann dazu führen, dass ein Werk der angewandten Kunst, das eine ebenso große ästhetische Wirkung ausübt wie ein Werk der zweckfreien Kunst, anders als dieses keinen Urheberrechtsschutz genießt."

S. auch die Pressemeldung der AGD Alllianz Deutscher Designer.

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