EUGH: Keine Abgabe auf Geräte erforderlich (EuGH, U.v. 5.3.2015, Rs. C‑463/12 – Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S)

Mit Urteil vom 5.3.2015 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) nach Art. 267 AEUV, Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S, Rs. C‑463/12, eine Vielzahl seit langem streitiger Fragen zu den Geräte- und Leermedienabgaben entschieden
1. Keine Geräteabgabe erforderlich
Grundsätzlich ist es nach Ansicht des EuGH u.U. zulässig nur Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen, und nicht auch "Komponenten" (Geräte) mit eingebautem Speicher wie z.B. MP3-Player (Leitsatz 2.)
2. Höhe der Abgaben, Bagatelle-/de minimis-Ausnahmen
Zur Höhe etwaiger Geräte- und Leermedienabgaben mach der EuGH einige deutliche Vorgaben:
So muss nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29/EG bei der Bestimmung der Höhe der pauschalen Urheberrechtsabgaben auf z.B. auf Speicherkarten von Mobiltelefonen berücksichtigt werden, dass diese für die Anfertigung von legalen Privatkopien nur nachrangig (sekundär) genutzt werden (Leitsatz 1).
Wenn Geräte- und Leermedien nur in geringem Umfang für die Anfertigung von legalen Privatkopie (nicht Raubkopien!) genutzt werden und den Urhebern und Rechteinhabern daher nur ein geringer Nachteil (schaden) entsteht, kann die pauschale Urheberrechtsabgabe entfallen. Bei der Festlegung des entspr. Schwellenwerts ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. (Leitsatz 1 und Leitsatz 4; Fortführung von "Padawan" u.a.).
Bei der Bestimmung der Höhe der Abgaben ist zudem der Einsatz technischer Kopierschutzmaßnahmen wie bspw. bei DVDs, CDs, MP3-Playern oder Computer mindernd zu berücksichtigen (Leitsatz 6).
Die pauschale Abgabe darf zudem keinen Ausgleich für illegale Vervielfältigung aus "unrechtmäßigen Quellen" ("Raubkopien") vorsehen (Leitsatz 7, Bestätigung und Fortführung von "ACI Adam"). Da das deutsche Recht in § 53 Abs. 1 UrhG nur "offensichtlich rechtswidrige Quellen ausnimmt, also in weiterem Umfang als das EU-Recht Vervielfältigungen legalisierte und durch Pauschalabgaben ausgleicht, bestehen Bedenken an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29.
3. Keine Abgaben auf geschäftl. genutzte Geräte, auch bei indirektem Vertrieb
In Fortführung seiner "Amazon"-Rechtsprechung hat der EuGH erneut bestätigt, dass Geräte und Leermedien, die an "Gewerbetreibende" abgegeben werden, nicht mit einer pauschalen Abgabe belegt werden dürfen (Fortführung von "Padawan" und "Amazon").
Erstmals stellt der EuGH klar, dass dies auch bei indirekten Vertriebsstrukturen gilt und er macht genaue Vorgaben dazu, wie ggf. eine Freistellung oder Rückerstattung zu erfolgen hat. Demnach muss das nationale Gesetz einen gesetzlichen Befreiungstatbestand, der nicht auf eine Registrierung gewerblicher Endnutzer beschränkt sein darf, und einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der (gewerblichen) Endkunden vorsehen; da das deutsche Recht (§§ 54 ff. UrhG) für diese Fälle weder eine Befreiung, noch eine Rückerstattung vorsieht, bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht mit europäischem Recht vereinbar ist:
" Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis da-von zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kun-den handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetz-bar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss."

 
Meldung bei heise und  Entscheidung des EuGH:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern
  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.
  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.
  2. Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.
  3. Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.
  4. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.
  5. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

 
 
 
 
 

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