We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  •    – Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  •    – Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg mahnt erneut Medienhändler und Online-Antiquariate/recommerce-Anbieter wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab, diesmal / zur Zeit vermehrt für Mark Knopfler (Dire Straits). Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz sowie Kostenersatz (Kosten für die Abmahnung) geltend. Es lohnt sich, diese Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der (angebliche) Rechteinhaber / Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebührenrechtlich i.d.R. als eine Angelegenheit anzusehen, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden muss (Urteil BGH – Der Novembermann). Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer sind auch hier die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel)sind i.d.R. ebenfalls nicht geschuldet,  und wurden von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Uns liegen zur Zeit Abmahnungen von Mark Knopfler (Dire Straits) für folgen (angebliche) Bootlegs vor:

  • CD "Dire Straits – Live USA (Tower Theatre, Philadelphia PA., March 3rd, 1979)", eBay-Artikel-Nr. 234006624538,
  • LP: "Dire Straits – Sydney 1986", ASIN: B084NY99MC
  • 2 LP: "Dire Straits – Down Under – Sydney Broadcasts 1986 Volume One", ASIN: B08PJM385P
  • CD-Box-Set: "Dire Straits – Transmission Impossible", ASIN: B085R72SBT
  • CD-Box-Set: "Dire Straits – The Broadcast Collection 1979 -1992" ASIN: B084P73LFM
  • DVD "Mark Knopfler – Live in Concert – Romeo and Juliet"

 

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • Eric Clapton
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler, Online-Antiquariate und Gebraucht-Medien-Händler (recommerce), sowie gegen private Anbieter (eBay-Verkäufe), vor. In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und Kosten und Schadensersatzforderungen außergerichtlich abwehren. Zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collin; Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden in diesen Fällen abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil vom 16.12.2021, Az. 15 U 160/20, hat das OLG Hamburg eine Irreführung i.S.d. Wettbewerbsrechts (UGP-Richtlinie) durch ein mehrsprachiges, grenzüberschreitendes Online-Angebot (Vermittlung von Ferienwohnungen) verneint:  ... mehr

"Gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Hs. der UGP-Richtlinie muss die Unklarheit bzw. Unverständlichkeit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sein, die er ansonsten nicht getroffen hätte (geschäftliche Relevanz). Zwar wird in Art. 6 Abs. 3 des polnischen UWG (sowohl in der deutschen Übersetzung gemäß Anlage K7 als auch in der englischen Übersetzung gemäß Anlage B7) die geschäftliche Relevanz nur bei der dortigen Nr. 2) und nicht auch in der hier einschlägigen Nr. 1) erwähnt. Sofern dies jedoch so zu verstehen sein sollte, dass die Norm die geschäftliche Relevanz nur in Nr. 2) fordert, wäre dies angesichts der eindeutigen Regelung in Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die geschäftliche Relevanz auch nach der dortigen Nr. 1) erforderlich ist. 

Zur geschäftlichen Relevanz muss grundsätzlich der Anspruchsteller vortragen (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße), denn es handelt sich um ein Tatbestandsmerkmal der Irreführung (so zum dt. Recht Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44; vgl. auch BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen). Der Kläger hat dazu in der ersten Instanz keinen Vortrag gehalten. Er hat zwar vorgetragen, dass die nur auf Englisch gegebenen Informationen erforderlich seien, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Damit bezog er sich aber auf das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Information" i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Hs. 2 der UGP-Richtlinie und nicht auf die geschäftliche Relevanz. Er hat nur geltend gemacht, dass die auf Englisch gegebenen Informationen benötigt würden, aber nicht, zu welcher geschäftlichen Entscheidung ein Durchschnittsverbraucher durch die nur auf Englisch vorhandenen Angaben veranlasst werden könnte, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Das ist nicht gleichbedeutend damit, dass eine Information für den Verbraucher wesentlich ist, denn ansonsten bräuchte es das weitere Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz in Art. 7 Abs. 1 und in Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie und somit den jeweils letzten Halbsatz nicht. Daher bedingt die Feststellung, dass eine wesentliche Information vorenthalten wurde, nicht zwingend die Feststellung der geschäftlichen Relevanz. Vielmehr ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut zusätzlich bzw. selbstständig zu prüfen, ob das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (so zu § 5a UWG unter ausdrücklichem Hinweis auf die entsprechende unionsrechtliche Grundlage Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.43 f.; ebenso BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 – Jogginghosen).

Zwar wird eine Irreführung über zentral bedeutsame Merkmale der angebotenen Waren oder Leistungen in aller Regel geeignet sein, die Kaufentscheidung zu beeinflussen. In solchen Fällen entspricht der Anteil derjenigen Verbraucher, die einer Fehlvorstellung erliegen, dem Anteil der relevant Irregeführten. Dann kann aus der Feststellung der Irreführung eines erheblichen Teils der Verbraucher i.d.R. geschlossen werden, dass eine Werbeangabe geschäftlich relevant ist, so dass es keiner gesonderten Beweiserhebung über die Relevanz irreführender Vorstellungen bedarf (so zu § 5 UWG Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5 Rn. 1.182 mit Verweis auf BGH GRUR 1991, 215 – Emilio Adani I; BGH GRUR 1991, 852 (855) – Aquavit; BGH GRUR 1993, 920 – Emilio Adani II). Auch in der Kommentierung zu § 5a UWG wird das ähnlich gesehen. Danach ist im Regelfall anzunehmen, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere geschäftliche Entscheidung getroffen hätte, wenn er über die betreffende Information verfügt hätte, insb. soweit es die wesentlichen Merkmale oder den Preis der Ware oder Dienstleistung betrifft. Jedoch kann es Ausnahmefälle geben, in denen die geschäftliche Relevanz zu verneinen ist. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trägt der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 3.44 mit Verweis auf BGH WRP 2017, 1081 Rn. 32 – Komplettküchen; BGH WRP 2018, 420 Rn. 25 – Kraftfahrzeugwerbung; BGH WRP 2019, 874 Rn. 28 – Energieeffizienzklasse III; OLG Frankfurt WRP 2018, 241 Rn. 25; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2019, 166 Rn. 44; krit. Büscher WRP 2019, 1249 Rn. 19 ff.). Hier geht es indes unstreitig nicht um eine „klassische" Irreführung im Sinne einer Fehlvorstellung und auch nicht um das vollständige Vorenthalten von Informationen, sondern um das Bereitstellen von Informationen auf unklare oder unverständliche Weise i.S.v. Art. 7 Abs. 2 der UGP-Richtlinie dadurch, dass diese nicht auf Polnisch, sondern auf Englisch gegeben werden. Damit liegt ein Ausnahmefall vor. Denn es ist gerade nicht ohne weiteres ersichtlich, zu welcher geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher veranlasst werden könnte (1. Stufe der geschäftlichen Relevanz) – und vor allem nicht, dass er diese nicht getroffen hätte, wenn er die fraglichen Informationen auf Polnisch erhalten hätte (2. Stufe der geschäftlichen Relevanz).

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, der Verbraucher werde keinen Mietvertrag über eine Ferienimmobilie abschließen, wenn er die Angaben in einer ihm fremden Sprache nicht versteht, und damit schon die 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz verneint. …

Soweit der Kläger geltend macht, dass Merkmale einer Ferienimmobilie wie Raumzuschnitt, Ausstattung und Lage für den Verbraucher entscheidend seien, ist dem zuzustimmen. Dann aber wird der Verbraucher, wenn er die Angaben dazu nicht versteht, mangels Kenntnis der für ihn wesentlichen Informationen keine geschäftliche Entscheidung im Sinne eines Vertragsschlusses treffen, so dass es bereits an der 1. Stufe der geschäftlichen Relevanz fehlt. …"

Mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az.  I ZR 2/21) hat der Bundesgerichtshof zur Werbung für sog. "Tribute-Shows" entschieden. Streitgegenständlich war eine Show über und mit den größten Hits der bekannten Sängerin Tina Turner, die sich – letztlich erfolglos – gegen die Nutzung ihres Namens und Abbildes (dargestellt durch eine andere Sängerin) gewandt hatte:  ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 024/2022 vom 24.02.2022

Die Werbung für eine "Tribute-Show" darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass das
prominente Original die Show unterstützt oder sogar an ihr mitwirkt

Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 2/21

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen für eine Show, in der die Lieder einer weltberühmten Sängerin nachgesungen werden, mit dem Namen der Sängerin und der Abbildung einer in der Show auftretenden Doppelgängerin geworben werden darf.

Sachverhalt:

Die unter dem Künstlernamen Tina Turner auftretende Klägerin ist eine weltberühmte Sängerin. Die Beklagte ist die Produzentin einer Show, in der die Sängerin F. auftritt und die größten Hits der Klägerin präsentiert. Die Beklagte warb mit Plakaten, auf denen F. abgebildet und die Show mit den Worten "SIMPLY THE BEST – DIE tina turner STORY" angekündigt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Betrachter aufgrund der Ähnlichkeit zwischen F. und ihr sowie des genannten Texts davon ausgehe, sie selbst sei auf den Plakaten abgebildet und an der Show beteiligt. Die Klägerin hatte weder in die Verwendung ihres Bildnisses noch ihres Namens eingewilligt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stünden keine Unterlassungsansprüche zu.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person – beispielsweise einen Schauspieler – dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.

Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Verwendung des Bildnisses der Klägerin auf den streitgegenständlichen Plakaten der Beklagten als nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) erlaubt angesehen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG bereits deswegen nicht zu Gunsten der Beklagten eingreifen könne, weil das in Rede stehende Bildnis auf Bestellung angefertigt worden sei. Ist die tatsächlich abgebildete Person nicht identisch mit der Person, die aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums (vermeintlich) abgebildet ist, kann allenfalls die tatsächlich, nicht aber die vermeintlich abgebildete Person gegen die Verwendung der Abbildung einwenden, dass sie auf Bestellung angefertigt worden sei.

Der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein Bildnis der Klägerin zur Bewerbung einer anderen Kunstform – hier einer Tribute-Show – eingesetzt hat. Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist dies vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des prominenten Originals ist mit der Werbung für eine solche Tribute-Show allerdings dann verbunden, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das prominente Original unterstütze sie oder wirke sogar an ihr mit. Das Berufungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass den Plakaten der Beklagten nicht die unwahre Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist, die Klägerin unterstütze die Show der Beklagten oder wirke sogar an ihr mit. Die Plakate enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber und sind auch nicht in diesem Sinne mehrdeutig.

Für die Interessenabwägung zum Recht der Klägerin am eigenen Namen hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 22. Januar 2020 – 28 O 193/19

OLG Köln – Urteil vom 17. Dezember 2020 – 15 U 37/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KUG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 KUG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

(…)

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient;

(…)

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Mit Versäumnisurteil vom 19.01.2022 (Az. 2-13 O 60/21) hat das LG Frankfurt a.M. klargestellt, dass seit Geltung der aktiven Nutzungspflicht des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" (beA) am 1. Januar 2022, Schriftsätze grundsätzlich nur noch als elektronische Dokumenten eingereicht werden können. Schriftsätze, die per Post oder per Fax eingereicht werden, sind formunwirksam und unbeachtlich:  ... mehr

"… Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.

Die Verteidigungsanzeige hätte gemäß § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 01.01.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich.

Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 130d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei gilt § 130d S. 1 ZPO grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, 28). Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist. Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO – in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem 01.01.2022 der einzig zulässige (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht geschehen, weder zusammen mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach; seit der Ersatzeinreichung sind zwei Wochen ohne weitere Erklärung vergangen.

Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Auf die Einhaltung der Vorgaben des § 130d ZPO können die Parteien nicht verzichten (§ 295 ZPO), der Gegner kann sich auch nicht rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27). Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat zur Folge, dass auf anderem Wege eingereichte Klagen oder Berufungen als unzulässig abzuweisen bzw. zu verwerfen sind (BT-Drs. 17/12634, 27; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1; Siegmund NJW 2021, 3617 (3618); BeckRA-HdB, § 69 Rn. 54; zur Parallelvorschrift des § 46 g ArbGG siehe LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20, BeckRS 2020, 10446). Prozesserklärungen sind unwirksam und Fristen werden durch sie nicht gewahrt (Fritsche NZFam 2022, 1 (1); Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 24 Digitale Justiz Rn. 11). Diese Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634, 27) und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden.

Mithin ist auch eine auf anderem als auf dem elektronischen Übermittlungsweg nach § 130d S. 1 ZPO eingereichte Verteidigungsanzeige unbeachtlich. …"

 

Ebenso hat jetzt auch das LG Köln entscheiden, Urteil vom 22.02.2022, Az. 14 O 395/21:

"Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 341 ZPO).

Der Einspruch wird gemäß § 340 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Seit Beginn des Jahres 2022 gilt § 130d ZPO, wonach "vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt […] eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln" sind. Insoweit ergeben sich die Einzelheiten aus § 130a ZPO. Auch die Einspruchsschrift nach einem Versäumnisurteil fällt als bestimmender Schriftsatz unter die Pflicht nach §§ 130a, 130d ZPO

Vorliegend ist der Einspruch vom 13.01.2022 durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich per Fax am 14.01.2022 beim Landgericht Köln eingegangen. Dies genügt nicht den Anforderungen der §§ 130a, 130d ZPO. Die Einspruchsschrift ist auch nach dem Faxeingang nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden.

Auch nach Hinweis des Gerichts vom 28.01.2022 auf diesen Umstand ist die Einspruchsschrift nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden. Eine Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 130d S. 2 ZPO ist nicht dargelegt worden.

Die Erhebung des Einspruchs per Fax als Prozesshandlung ist folglich unwirksam und nicht zu beachten. Angesichts des Zeitablaufs seit Zustellung des Versäumnisurteils war der formnichtige Einspruch zu verwerfen."

Mit Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 6 U 147/20 hat das OLG Frankfurt am.M. ausführlich dargelegt, wie etwaige Schadensersatzansprüche in Fällen von Wettbewerbsverstößen zu berechnen sind. ... mehr

Grundsätzlich kann ein Schadensersatzanspruch im Bereich des geistigen Eigentums (Urheberrecht, Markenrecht, sonst. gewerbliche Schutzrechte) auf drei unterschiedliche Weisen berechnet werden, nämlich als konkreter Schaden (einschl. ggf. eines entgangene Gewinns, § 252 S. 2 BGB), im Wege der Lizenzanalogie, und als Gewinnabschöpfung (vgl. z.B. § 97 Abs. 2 UrhG). Bei Verstößen gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs gilt dies allerdings nur mit Einschränkungen, nämlich bei Verstößen gegen §§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 oder Nr. 4 UWG, also bei unlauteren Produktnachahmungen (sog. lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz) und bei unlauteren Wettbewerber-Behinderungen. Gewinnabschöpfung kann nach § 10 Abs. 1 UWG n.F. zudem nicht von Wettbewerbern geltend gemacht werden, sondern nur von Wettbewerbsverbänden u.ä.:

"a) Die von der Rechtsprechung entwickelte sog. dreifache Schadensberechnung ist, soweit es die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 einheitlich geregelt worden (dazu BGH GRUR 2010, 1091 Rn 18 – Werbung eines Nachrichtensenders; Meier-Beck WRP 2012, 503). Danach kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann ferner auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Rechts eingeholt hätte, oder auf der Grundlage des entgangenen eigenen Gewinns.

Diese Grundsätze sind nicht nur bei Schutzrechten, sondern – allerdings mit Einschränkungen – auch im Lauterkeitsrecht anwendbar. Die dreifache Schadensberechnung ist insoweit anerkannt bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 und Nr. 4 geschützten Leistungen (BGH GRUR 1993, 55, 57 – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 1993, 757, 759 – Kollektion "Holiday"; BGH GRUR 2002, 795, 797 – Titelexklusivität; BGH GRUR 2007, 431 Rn 21 – Steckverbindergehäuse; BGH WRP 2017, 51 Rn 79 – Segmentstruktur). Eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf sonstige Wettbewerbsverstöße (z.B. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 und 2 UWG) kommt dagegen in der Regel nicht in Betracht. Denn insoweit weist das Lauterkeitsrecht dem Mitbewerber keine dem Schutz der Leistung vergleichbare schützenswerte Marktposition zu (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl. 2021, § 9 Rn 1.36b; a.A. Ohly GRUR 2007, 926, 927 f.)."

 

Entscheidet sich die_der Geschädigte für die die Schadensberechnung des "entgangene Gewinns", oder steht nur diese Berechnungsmethode zur Verfügung, so muss er_sie seine_ihren entgangenen Gewinn schlüssig darlegen und dazu i.d.R. seine_ihre interne Kalkulation offen legen:

"Zwar ist nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre internen Kalkulationsdaten nicht offenlegen will. Dies ist jedoch zwingend erforderlich, wenn die Klägerin darlegen will, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein bestimmter eigener Gewinn entgangen sei. Der Geschädigte darf sich nicht auf allgemeine Darlegungen zum mutmaßlichen Gewinn beschränken, sondern er muss produktbezogene Ausführungen machen, um dem Gericht eine Schadensschätzung zu ermöglichen. Er ist gehalten, die Kalkulation für seine Ware zu offenbaren (Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 14 MarkenG Rn 464) und muss insbesondere Erlöse und produktbezogene Kosten einander gegenüberstellen (BGH GRUR 1980, 841, 842 f. – Tolbutamid; BGH GRUR 1993, 757, 759 – Kollektion Holiday; OLG Köln GRUR-RR 2014, 329; BeckOK MarkenR/Goldmann, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 14 Rn 750.3). Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin unzureichend, da sie lediglich eine allgemeine Gewinnspanne vorgetragen hat. Sie hätte zumindest die Gewinnspanne unter Darlegung der genannten Einzelheiten (Erlöse und Kosten) – bezogen auf die beanstandeten Modelle bzw. auf ihre mit diesen vergleichbaren Modellen – vortragen müssen."

 

Es reicht dann auch nicht aus, die Kalkulation hinter einer "Gutachtenwand" zu verstecken:

"Der Versuch der Klägerin, die Kalkulationsparameter hinter einer "Gutachtenwand" zu verstecken, indem sie einem Privatgutachter diese zugänglich gemacht hat, diese aber nicht in das Gutachten Eingang gefunden haben, ist daher nicht erfolgreich. Soweit die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, §§ 252 BGB, 287 ZPO entbinde sie insoweit von der Darlegung der Kalkulationsgrundlagen und sie weiterhin ein Sachverständigengutachten angeboten hat, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Bestimmung des § 252 S. 2 BGB, nach welcher der Gewinn als entgangen gilt, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, und die Vorschrift des § 287 ZPO, nach der das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber entscheidet, wie hoch sich ein unter den Parteien streitiger Schaden beläuft, entheben den Verletzten zwar der Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn genau zu belegen. Sie ersparen es ihm jedoch nicht, dem Gericht eine tatsächliche Grundlage zu unterbreiten, die diesem eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (BGH GRUR 2016, 860 Rn 20, 21 – Deltmethrin II). Auf solche konkreten Anhaltspunkte kann nicht verzichtet werden, da der Schädiger sonst im Einzelfall der Gefahr einer willkürlichen Festsetzung der von ihm zu erbringenden Ersatzleistung ausgesetzt wäre. Bei aller Anerkennung des häufig bestehenden Beweisnotstandes des Geschädigten wäre dies mit dem Sinn und Zweck der §§ 287 ZPO, 252 BGB nicht zu vereinbaren."

 

Zudem muss der_die Geschädigte den Kausalzusammenhang zwischen der ihn_sie schädigenden, wettbewerbswidrigen Handlung des_der Verletzers_in, und seinem_ihren Schaden darlegen:

"Dem Verletzten obliegt es, die Kausalität zwischen der Verletzung und dem ihm entgangenen Gewinn nachzuweisen. Die Befugnis zur Schätzung der Höhe des Gewinns schließt auch alle Kausalitäts- und Zurechnungsfragen mit ein (Goldmann WRP 2011, 950, 953). Für den Nachweis eines Schadens bestehen in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten, vor allem was die künftige Entwicklung des Geschäftsverlaufs betrifft.

In dem vorliegenden besonderen Fall ist nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. …"

 

Gelingt dies – wie im Fall des OLG Frankfurt – nicht, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

In den letzen Wochen hat die österreichische Verwertungsgesellschaft austro meachna vermehrt deutsche Online-Händler von neuen und auch von gebrauchten (refurbished) Mobiltelefonen, Tablets, MP3-Player und anderen elektronischen Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien angeschrieben und nach §§ 42b ff. öst. UrhG zur Erteilung von Auskunft über Verkäufe nach Österreich aufgefordert. Die austro mechana kündigt an, basierend auf den erteilten Auskünften Rechnungen zu stellen und die Zahlung der österreichischen "Speichermedienvergütung" (auch bekannt als Leerkassetten- oder Festplattenvergütung) ggf. einzuklagen. ... mehr

Die austro mechana geht dabei davon aus, dass auch (deutsche) Exporteure für ihre Verkäufe nach Österreich abgabe- und meldepflichtig nach §§ 42b ff., 90a Abs. 1 öst. UrhG sind. Für gebrauchte Geräte verlangt die austro mechana dieselben Tarife (Vergütungssätze), wie für Neugeräte, und zwar auch für solche Geräte, die in Deutschland keiner Abgabepflicht unterliegen!

Nach unsere Auffassung ist die Auskunft nicht in dem geforderten Maße geschuldet – wenn überhaupt. Meldepflichtig nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG ist unsere Erachtens vorrangig der Importeur mit Sitz in Österreich. Auch die Höhe der geforderten Vergütung für gebrauchte und refurbished Geräte und Speichermedien begegnet erheblichen Bedenken, insb. hinsichtlich Vereinbarkeit mit dem"gerechten Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG.

Wenn Sie auch von der autrao mechana angeschrieben wurden, sprechen Sie uns gerne an! Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren IT-Unternehmen zu allen Fragen der Geräte- und Speichermedienabgaben, nicht nur in Deutschland (§§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG), sondern auch z.B. in den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und Österreich, und verfügen über ein Netzwerk an Kollegen, die sie dort ggf. vor Gericht vertreten können!

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01. Dezember 2021 (1 BvR 2708/19) einem presserechtlichen Verfahren festgestellt, dass es des grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der Antragsgegnerin verletzt, wenn ein Gericht eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin ("… der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung …") erlässt. … mehr

Im zugrundeliegenden Verfahren geht es um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in einer äußerungsrechtlichen Sache. Das Oberlandesgericht hatte ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin eine einstweilige Anordnung erlassen, nachdem es zuvor mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin erteilt hatte, infolge derer diese ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Die Antragsgegnerin war darüber nicht informiert, noch sonst angehört worden. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG:

"aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96>; 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31).

bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.

Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 bis 24; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 – 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22).

Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 – 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23). Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 1246/20 – Rn. 19; vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23 und vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2681/20 -, Rn. 33)."


Das Bundesverfassungsgericht stellte deutlich klar, dass dies die Antragsgegnerin "offenkundig" in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletze:

"Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war durch die Aufnahme der „Eindrucksvariante" wesentlich verändert worden. Nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit müssen sich die Parteien eines gerichtlichen Streits gleichermaßen zu den wesentlichen Argumenten und zum Streitstoff verhalten können. Wird ein neues Argument in den Rechtstreit eingeführt – wie die erstmalige Berufung auf einen bestimmten ehrabschneidenden Eindruck –, verändert sich dadurch die Streitlage, auch wenn es noch um denselben Lebenssachverhalt geht. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.

Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der einstweiligen Verfügung war offensichtlich geboten. Eine Frist zur Stellungnahme hätte durchaus kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einer einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungsverfügung zu belasten."


Diesen wiederholten Verstoß eines Fachgerichts gegen das Gebot der Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren veranlasste das Bundesverfassungsgericht deutlich auf die Bindungswirkung seiner Entscheidungen hinzuweisen:

"Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen."


Die Grundsätze der prozessuale Waffengleichheit gelten nicht nur im Bereich des Presse-/Äußerungsrechts, sondern ebenso im Wettbewerbsrecht und im Bereich des Urheberrechts und gewerblichen Rechtsschutzes.

 

The Legal 500 empfiehlt die "neu gegründete Einheit" Vy Verweyen für Medien & Entertainment und für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" sogar als eine von nur acht Kanzleien in Deutschland; Mandaten loben uns u.a. als "kompetent" und "flexibel". ... mehr

In der aktuellen Printausgabe von The Legal 500 wurde auch KVLEGAL für Leistungen in 2021 ausgezeichnet, u.a für die "langjährige urheberrechtliche Erfahrung von Urs Verweyen …" und die "hohe prozessuale Erfahrung und geschickte Prozessführung" des Teams, u.a. bei Gerichtsprozessen zur urheberrechtlichen Nachvergütung!

Danke!

Mit Beschluss vom 3. Mai. 2021 (Az. 6 W 5/21) hat (soweit ersichtlich: erstmals) das OLG Schleswig die Regeln des jüngst reformierten Wettbewerbsrechts (UWG; im Dezember 2020 in Kraft getreten) angewendet und entschieden, dass es bei Verstößen gegen die in § 13 Abs. 4 UWG n.F. aufgeführten Informationspflichten nach nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. ausreicht, wenn der Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgibt. Im konkreten Fall ging es um eine falsche Grundpreis-Angabe und eine fehlerhafte Verbraucher-Widerrufsbelehrung in einem ebay-Angebot durch einen Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter.   ... mehr

Das OLG Schleswig stellt dabei fest, dass der Gesetzgeber mit dem Reform-Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Erzeugung von Vertragsstrafen und Gebühren ausdrücklich eindämmen und der rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung im Wettbewerbsrecht entgegenwirken wollte; zudem sollten die Gerichte entlastet werden. Dem Gläubiger stünden im Wiederholungsfalls aber neben dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch dann auch der vertragliche (aber nicht strafbewehrte) Unterlassungsanspruch zu, sodass ein Gericht dann nicht mehr das tatsächlich Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes prüfen müsse, sondern nur noch den Verstoß gegen das vertragliche Unterlassungsversprechen. Zudem handele es sich im Wiederholungsfall bei einem erneuten Verstoß nicht mehr um einen erstmaligen Verstoß, sodass dann eine Vertragsstrafe vereinbart werden könne.

Ebenfalls ist nach dem neuen UWG in bestimmten Fällen der Ersatz der Kosten für eine (berechtige) Abmahnung ausgeschlossen.

Zudem gilt nunmehr auch im Wettbewerbsrecht (wie u.a. schon im Marken- und Urheberecht, das unberechtigte Abmahnungen einen Kostenersatzanspruch des zu unrecht Abgemahnten auslösen können.

Die maßgeblichen Vorschriften des (neuen) UWG (n.F.) lauten:

§ 13 UWG Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 13a UWG – Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,

2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,

3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie

4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

Mit Urteil vom 29.05.2020, Az. V ZR 275/18 hat der Bundesgerichtshof BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Erteilung von Hausverboten modifiziert und festgestellt, dass privat betriebene, dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnete Geschäfte (Ladengeschäfte ebenso wie Online-Shops) Hausverbote auch ohne sachlichen Grund erteilen dürfen, also bestimmte Kunden vom Einkauf bzw. der Nutzung des Angebots ausschließen dürfen, wenn die Verweigerung des Zutritts für die davon Betroffenen nicht "in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" entscheidet oder andere Diskriminierungsverbote (z.B. besondere Diskriminierungsverbote nach §§ 19 ff. AGG; Monopolstellung; strukturelle Überlegenheit) vorliegen, BGH a.a.O., Rz. 4 ff., 13 ff.: ... mehr

"Die Beklagte ist … grundsätzlich befugt, gegenüber Besuchern ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 11; Senat, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8 jeweils mwN). In ihm kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8). 

3. Eine Einschränkung des Hausrechts der Beklagten dahingehend, dass ein von ihr ausgesprochenes Hausverbot eines sachlichen Grundes bedarf, ergibt sich auch nicht aus den mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechten, namentlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich – außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG – Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 – V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 – VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 – I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]). Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes. In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

b) Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267) der Modifizierung.

aa) Danach folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfGE 148, 267 Leitsatz 1 und Rn. 40; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 6). Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41). Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine aus dem Hausrecht – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

bb) Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42). Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat. Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 33), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41)."

UPDATE: Zwischenzeitlich hat das LG Zwickau mit Beschluss vom 24.05.2022, Az. 6 S 141/21, das Urteil des AG Plauen vom 27.10.2021, Az. 7 C 736/20 bestätigt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

hat das LG Zwickau, Mit Urteil vom 27.10.2021, Az. 7 C 736/20, hat das AG Plauen eine Klage gegen eine von uns vertretene Medienhändlerin auf Schadensersatz abgewiesen. Der Kläger hatte vor einigen Jahren bei unsere Mandantin eine "Alice Cooper"-CD erwerben und diese nun seinerseits (angeblich) privat auf eBay zum Verkauf angeboten. Wegen diese Angebots war er von der Hamburger Abmahnkanzlei Gutsch & Schlegel abgemahnt worden und, im einstweiligen Verfügungsverfahren, auf Unterlassen in Anspruch genommen worden, weil die Aufnahme angeblich ein Bootleg (eine nicht lizenzierte Aufnahme) gewesen sein soll. Die ihm dadurch entstandene Kosten verlangte er nun ersetzt. … mehr

Das AG Plauen hat die Klage auf Kosten des Klägers als insgesamt unbegründet abgewiesen. Ein deliktischer Anspruch gegen die von uns vertretene Medienhändlerin bestehe nicht, weil diese nicht für das Angebot des Klägers auf eBay einzustehen habe: 

"Ein Anspruch aus Delikt gegen die Beklage besteht nicht. Selbst wenn die Beklagte den Tonträger … unter Verletzung von Urheberrechten Dritter an den Beklagten verkauft hätte, stünden diesem keine Schadenersatzansprüche zu. Denn einerseits dienen die urheberrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des Käufers eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands oder Rechts, sondern des Urhebers. Anderseits ist der vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht dadurch entstanden, dass die Beklagte den Tonträger an ihn verkauft hat, sondern dadurch, dass der Kläger diesen in der weiteren Folge weiter veräußern wollte und ihn deshalb in Ebay feil bot."

 

"Wenn der Tonträger, wie vom Kläger behauptet tatsächlich ein Bootleg gewesen sein sollte, hätte dem Tonträger ein Rechtsmangel angehaftet. … Diese Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch lediglich dann, wenn der Rechtsmangel arglistig verschwiegen worden wäre (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Andernfalls verjähren Gewährleistungsrechte gemäß § 438 Abs. 2 Nr. 3BGB)."


Ebenfalls sei nicht feststellen, dass dieser (angebliche) Rechtsmangel von der Medienhändlerin arglistig verschweigen worden sei:

"Ein Verschweigen des Mangels setzt voraus, dass der Mangel bekannt war. … Es wird auch nicht aus der Gesamtheit ersichtlich, dass die Beklagte erkannt hatte, dass es ich bei dem verkauften Tonträger um einen Bootleg handelte. Das wäre z.E. dann der Fall, wenn bereits die Inaugenscheinnahme dies nahe legt, etwa bei ersichtlichem selbst hergestellten Tonträgers wie eine selbst gebrannt CD oder DVD.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, besteht kein Anspruch, denn dann stünde die Frage im Raume, aus welchem Grunde der Kläger selbst vor dem An bieten des Tonträgers im Ebay, dies nicht erkannt.

Schon gar nicht kann von Arglist au gegangen werden. Arglist bezeichnet eine absichtlich, bösartige Hinterlist, die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zum Ausdruck kam. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor."


Zudem habe der Kläger dadurch, dass er sich nicht ausreichend gegen die Forderungen der Kanzlei Gutsch & Schlegel verteidigt habe, seiner Schadenminderungspflicht nicht genügt.


Auch dieser Fall zeigt, einmal mehr, dass Abmahnungen von Gutsch & Schlegel und anderen Abmahnkanzleien genau zu prüfen sind und vorschnelle Zugeständnisse unnötig teuer werden können!

Grundsätzlich müssen die (angeblichen) Rechteinhaber (bzw. deren Rechtsanwälte wie Gutsch & Schlegel) den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/ Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. ihre Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette darlegen und beweisen. Hier konnten wir oft entschiedene Lücken in der sog. rechtekette aufzeigen und die von Gutsch & Schlegel und anderen Kanzleien gegen unseren Mandaten und Mandantinnen oft zu Fall bringen!

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer (angeblicher) Händler (auch verschiedene Handelsstufen!) nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novembermann).

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel sind) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Letztlich wurden Abmahnungen der Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel von den Land- und Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof sogar schon als rechtsmissbräuchlich verurteilt!


Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel gehen wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen, Parallelimporten etc. u.a. der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor. In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und konnten Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil vom 1. April 2021 (Az. I ZR 45/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vergütungssätze eines Gesamtvertrags (hier: für USB-Sticks und Speicherkarten) nach dessen Kündigung als Tarife weitergelten. Will die ZPÜ nach Kündigung dieVergütungssätze erhöhen, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Erhöhung rechtfertigt. Andernfalls gelten die Vergütungssätze des bisherigen Gesamtvertrags als Tarif weiter. ... mehr

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

Mit Urteil vom 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20, hat das OLG München entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung) nach Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Antragsgegner zuvor angemessene Zeit gewährt wurde, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (sog. Wartefrist) und das Abschlussschreiben nicht zuvor "abbestellt" wurde. ... mehr

Diese angemessene, eine Kostenersatzanspruch grundsätzlich auslösende  Wartefrist für ein Abschlussschreiben beträgt in der Regel 2 bis 3 Wochen, je nachdem, ob es sich um eine Urteilsverfügung handelt oder um eine Verfügung, die im Beschlusswege erlassen wurde, vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14, Rz. 23 ff. – Kosten für Abschlussschreiben II:

"bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 3.73). Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.
Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182). Dem stehen keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine besondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf Seiten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der Abschlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntnis der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend Zeit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einholung anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO zu belasten, wenn dem Schuldner für die Abgabe der Abschlusserklärung insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des § 517 ZPO zur Verfügung stand, der Gläubiger innerhalb dieser Frist Hauptsacheklage erhebt und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. 

Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.73; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtigten Interessen des Gläubigers nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.

Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die Kosten für ein Abschlussschreiben, das nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür könnte sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht, und dass der Widerspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 – VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805)."
Im Abschlussschreiben ist dem Antragsgegner sodann eine weitere, angemessene Prüf- und Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.71). Andernfalls hat der Anspruchssteller und Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten des (voreilig) eingeleiteten Hauptsachverfahrens zu tragen, vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14, Rz. 23 ff. – Kosten für Abschlussschreiben II. Dies steht aber einem Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen, vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14, Rz. 23 ff. – Kosten für Abschlussschreiben II:

"Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist (KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321).

Teilt der Antragsgegner dem Antragssteller jedoch vor Ablauf der angemessenen Wartefrist von 2 bzw. 3 Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit, "dass es eines Abschlussschreibens nicht bedürfe", ohne sich mit dieser "Abbestellung" bereits verbindlich dazu zu äußern, ob er eine Abschlusserklärung abgegeben wird oder nicht, so hat der Antragssteller keinen Kostenersatzanspruch für ein (dennoch verschicktes) Abschlussschreiben, vgl. OLG München, Urt. v. 13.08.2020, Az. 29 U 1872/20, Rn. 26:

"Die Funktion des Abschlussschreibens, der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, liegt darin, dass der Gläubiger Klarheit gewinnt, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss, und der Schuldner die Möglichkeit erhält, durch fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. § 12 Rn. 3.70). Beiden Funktionen konnte das Abschlussschreiben der Klägerin vom 02.07.2018 (Anlage K 8) aufgrund der vorausgehenden Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26.06.2018 und 27.06.2018 nicht mehr gerecht werden.

Wird eine einstweilige Verfügung erlassen, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessen Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt (vgl. BGH GRUR 2015, 822 Rn. 17 – Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 57 – Bretaris-Genuair). Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 18 – Kosten für Abschlussschreiben II). 

Das Abschlussschreiben vom … konnte somit nicht mehr dazu dienen, der Beklagten die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch Abgabe einer fristgerechten Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden, aufzuzeigen, denn dieser Möglichkeit war die Beklagte sich erkennbar bewusst. Das Abschlussschreiben konnte auch nicht dazu mehr dazu dienen, der Klägerin zeitnah Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Denn die Monatsfrist entsprechend dem § 517 ZPO, innerhalb derer die Beklagte ohnehin schon zugesagt hatte, sich zur Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültiger Regelung zu erklären, konnte die Klägerin durch das Abschlussschreiben nicht verkürzen.
Die Kosten für ein funktionsloses und damit überflüssiges Abschlussschreiben, das der Gläubiger dem Schuldner gegen dessen erklärten Willen aufdrängt, kann der Schuldner [richtig wohl: Gläubiger] nicht gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ersetzt verlangen."

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute in zwei Verfahren entschieden (Urteile vom 21. Januar 2021), dass das sog. Clickbaiting, das Ködern von Aufrufen einer Internetseite unter Nutzung von Bildern (Fotografien) Prominenter unzulässig sein kann und Schadensersatzansprüche (fiktive Lizenzgebühr) zumindest dann auslösen kann, wenn der Beitrag insg. "an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit" liegt (Verfahren zum Az. I ZR 1 0/19) bzw. bei einer "überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses" (Verfahren zum Az. I ZR 207/19). ... mehr

Bei der nach 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte) notwendigen Abwägung der Interessen des Medienunternehmens (Presse-/Medienfreiheit; Informationsinteresse der Öffentlichkeit) und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit (Recht am eigenen Bild; Recht am eigenen Namen) überwiegen dann die Interessen des Abgebildeten. Mit den durch den Clickbait veranlassten Aufrufen würden zwar Werbeeinnahmen erzielt, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienten. Dies rechtfertige es aber nicht, das Bildnis einer prominenten Person für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist bzw. die überwiegend kommerzielle Interessen verfolgt.

"Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 014/2021 vom 21.01.2021

Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines "Urlaubslottos", Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses und des Namens eines prominenten Schauspielers zur Bebilderung des "Urlaubslottos" einer Sonntagszeitung einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt hat.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Schauspieler und spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" den Kapitän. Die Beklagte verlegt unter anderem eine Sonntagszeitung.

Am 18. Februar 2018 erschien in der Sonntagszeitung unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto". Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Klägers genannt war.
Unterhalb des Fotos wurde das "Urlaubslotto" erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift "So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen" näher ausgeführt.
Im Wege der Stufenklage hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen und das Berufungsurteil damit bestätigt. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt. Die Beklagte hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos – wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen – zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat.

Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Interessen des Klägers höher gewichtet als die der Beklagten. Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer "Traumreise" steht und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Klägers aus. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Klägers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Klägers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie "Das Traumschiff" enthält, sind der Bewerbung des "Urlaubslottos" der Beklagten funktional untergeordnet. Die Beklagte hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie "Das Traumschiff" hergestellt hat.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Klägers bejaht.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Beklagten vom 18. Februar 2018 steht dem Kläger jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.

Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 30. Januar 2019 – 28 O 216/18
OLG Köln – Urteil vom 10. Oktober 2019 – 15 U 39/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."

Mit Urteil vom 27. Mai 2021, Az. I ZR 55/20 – Hyundai-Grauimport, hat der Bundesgerichtshof BGH seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts bei Grau- und Parallelimporten (BGH, Urteil vom 27. April 2006, Az. I ZR 162/03– ex works; BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az. I ZR 17/11 – Honda-Grauimport) und entschieden, dass durch Übergabe von (Marken-) Produkten (hier Fahrzeuge des Herstellers Hyundai) an einen vom Markeninhaber bzw. dessen Tochtergesellschaft beauftragten Frachtführer im europ. Wirtschaftsraum i.d.R. keine Erschöpfung des Markenrechts eintritt. ... mehr

Im Fall war die Incoterms-Klausel CIP (Carriage, Insurance Paid To / Frachtfrei versichert) vereinbart, wonach die Verfügungsgewalt nach Übergabe der Ware an den Frachtführer nach Art. 12 Abs. 1 CMR beim Verkäufer verbleibt, sodass durch die Übergabe an den Frachtführer ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (noch) nicht erfolgt war und daher auch keine Erschöpfung nach Art. 13 Abs. 1 GMV / UMV (a.F.) bzw. § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten war; anders stellt es sich jedoch dar, wenn die Incoterms-Klausel EXW (ex works, sog. Abholklausel) vereinbart ist, bei der der Verkäufer (Markeninhaber) die Ware zur Abholung durch den Käufer bzw. durch eine vom Käufer beauftragten Frachtführer bereitstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006, Az. I ZR 162/03– ex works), BGH, Urteil vom 27. Mai 2021, Az. I ZR 55/20 – Hyundai-Grauimport, a.a.O. (Hervorhebungen hier):

4. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen der Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin nach § 24 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 13 GMV und UMV aF (= Art. 15 UMV nF) verneint. …

b) … § 24 Abs. 1 MarkenG bestimmt, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich ….§ 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach … § 14 Abs. 2 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können …

aa) Ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum ist nicht darin zu sehen, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin … die Fahrzeuge in Nošovice (Tschechien) an den Frachtführer übergeben hat.

(1) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen … Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu kontrollieren. Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren … Dieser Wert besteht auch darin, dass der Markeninhaber seine Waren auf verschiedenen Märkten unter verschiedenen Konditionen absetzen kann

Von einem Inverkehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat … Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Europäischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebiets zu kontrollieren. Ein Inverkehrbringen ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden …

(2) Durch die Übergabe der Fahrzeuge an den von ihr beauftragten Frachtführer hat die Tochtergesellschaft der Klägerin die Fahrzeuge nicht im Sinne des … § 24 Abs. 1 MarkenG in Verkehr gebracht.

Die Übergabe der Ware an eine Transportperson stellt nur dann ein die Erschöpfung des Markenrechts auslösendes Inverkehrbringen dar, wenn die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf den Käufer übergeht, nicht hingegen dann, wenn die Verfügungsgewalt bei dem Markeninhaber verbleibt

Auf den Transportvertrag mit dem Frachtführer … sind die Vorschriften der CMR anwendbar. Die CMR gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Sowohl die Tschechische Rebublik, in dessen Staatsgebiet der Ort der Übernahme des Guts Nošovice liegt, als auch Serbien, in dessen Staatsgebiet der Ort der Ablieferung Belgrad liegt, sind Vertragsparteien der CMR … Der Transportvertrag hat die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand. Ist der räumliche Anwendungsbereich der CMR eröffnet, haben die Gerichte eines Vertragsstaats das Übereinkommen als internationales Einheitsrecht ohne vorgelagerte Befragung des internationalen Privatrechts des Gerichtsstaats unmittelbar anzuwenden (vgl. nur MünchKomm.HGB/ Jesser-Huss, 4. Aufl., Einl. CMR Rn. 35 und Art. 1 CMR Rn.1; Ferrari in Ferrari/ Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 3).

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann er insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert. Absender im Sinne von Art. 12 Abs. 1 CMR ist der Vertragspartner des Frachtführers (BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 18 – ex works).

Im Streitfall hatte die Tochtergesellschaft der Klägerin … den Frachtführer beauftragt. Dieser stand mithin nach Art. 12 Abs. 1 CMR bis zur Ablieferung der Fahrzeuge in Belgrad das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zu. Verbleibt die Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehene Ware bei einer mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbundenen Person, etwa einer Tochtergesellschaft, besteht die Kontrolle des Markeninhabers über den Vertrieb der Ware fort, so dass noch kein Inverkehrbringen vorliegt …

Somit fehlt es mit Blick auf die von der Tochtergesellschaft der Klägerin vorgenommene Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer an einem Inverkehrbringen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von der im vom Senat entschiedenen Fall "ex works" gegebenen Konstellation, in der die Markeninhaberin das transportierte Gut an den von der Käuferin beauftragten Frachtführer übergeben hatte, so dass die Verfügungsbefugnis gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR der Käuferin zustand (BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 18 – ex works). …

Ist die Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts erst nach dem Übergang des Verfügungsrechts auf die Käuferin anzunehmen, kommt es auch nicht darauf an, dass -– wie die Revision meint – die Tochtergesellschaft der Klägerin mit der Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer alle eigenen Leistungen erbracht hatte, um den Kaufpreisanspruch zu realisieren.

(3) Der Revision ist nicht zu folgen, soweit sie ein Inverkehrbringen bereits dann annehmen möchte, wenn die Ware die eigene (oder konzerneigene) betriebliche Sphäre des Markeninhabers verlassen und dieser damit die Ware wirtschaftlich verwertet hat. …

bb) Die Fahrzeuge sind nicht dadurch im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden, dass der von der Tochtergesellschaft der Klägerin beauftragte Frachtführer die Fahrzeuge bei der H. S. in Belgrad abgeliefert hat, weil Serbien nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

cc) Das Inverkehrbringen der Fahrzeuge in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum durch die H. S. ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

Zwar ist ein Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben, wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst, aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt … Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden ist auch ein Lizenznehmer … Handlungen des Lizenznehmers können aber allenfalls zur Erschöpfung hinsichtlich der an ihn lizenzierten Marken führen …

Die H. S. hält jedoch keine Lizenzen an den Klagemarken. Vielmehr hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, festgestellt, dass die Klägerin lediglich der Muttergesellschaft der H. S. eine Lizenz eingeräumt hat, und dies auch nur hinsichtlich ihrer serbischen und montenegrinischen Hyundai-Marken. … Selbst wenn … die H. S. von ihrer Muttergesellschaft eine Unterlizenz erhalten hätte, so wären ihre Rechte daher auf die serbischen und montenegrinischen Hyundai-Marken beschränkt. Eine Erschöpfung der für die Europäische Union und Deutschland Schutz beanspruchenden Klagemarken konnte mithin durch Handlungen der H. S. nicht eintreten.

dd) Es fehlt auch an einer Zustimmung der Klägerin zum Inverkehrbringen der Fahrzeuge in den Europäischen Wirtschaftsraum … Die Zustimmung muss auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf das Markenrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt …

Für die Voraussetzungen der Erschöpfung ist im Streitfall, in dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geht, der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine konkludente Zustimmung nicht allein aufgrund einer sich aus dem Umfang der Exporte nach Serbien resultierenden Kenntnis der Klägerin vom Parallelhandel angenommen werden kann. Rechtsfehler insoweit sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt. Auch die Ausstattung der Fahrzeuge und das Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung mit einer erteilten EG-Typengenehmigung können nicht als Zustimmung zu einem Vertrieb im Europäischen Wirtschaftsraum angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 17 = WRP 2012, 1104 – Honda-Grauimport).

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein schuldhaftes, nämlich fahrlässiges Handeln des Beklagten im Sinne des § 14 Abs. 6 MarkenG angenommen. Wer als gewerblicher Einkäufer Markenware außerhalb des vom Markeninhaber vorgesehenen Vertriebswegs bezieht, muss prüfen, ob die ihm angebotene Markenware bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde …

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil v. 16. Januar 2020 (Az. 2 U 12/16 Kart) entschieden, dass "eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes" kein wie ein Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG hergestelltes Bild darstellt und daher keinen Schutz nach § 72 ff. UrhG genießt. Eine derart erstellte Grafik genießt Schutz nach dem Urhebergesetz daher nur dann, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG hat, und damit als 'Werk' zu qualifizieren ist. ... mehr

Vorliegend kam das Kammergericht (anders noch als die Vorinstanz) zu dem Ergebnis, dass es sich mit den streitgegenständlichen Bildern weder um geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (Werke der bildenden Kunst) noch § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG (Wissenschaftliche oder technische Darstellungen) handelt:

"Unter den Begriff der bildenden Kunst fallen alle eigenpersönlichen Schöpfungen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht werden. Diesen Schutz können grundsätzlich auch Computeranimationen oder -grafiken genießen (OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04), wenn sie nicht lediglich auf der Tätigkeit des Computers beruhen (Schricker/Loewenheim, § 2 UrhG Rn. 135). Dabei ist für ein Werk der bildenden Kunst einschließlich der angewandten Künste eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Eine persönliche geistige Schöpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 Rn. 15, Geburtstagszug, vom 1. Juni 2011 – I ZR 140/09, Lernspiele, vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, vom 10. Dezember 19786 – I ZR 15/85, Le-Corbusier-Möbel, alle zitiert nach juris). Es ergibt sich insoweit auch aus der Cofemel-Entscheidung des EuGH (Entscheidung vom 12. September 2019 – C-683/17, zitiert nach juris), in welcher dieser an seine ständige Rechtsprechung anknüpft, kein anderer Prüfungsmaßstab. …

Nach Einschätzung des Senats, der aus eigener Anschauung die Werkqualität der streitgegenständlichen Abbildung zu beurteilen vermag, fallen die Grafiken des Zeugen F… nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, da diese eine eigene geistige Schöpfung nicht erkennen lassen. …

"Für Erzeugnisse der angewandten Kunst gelten in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine erhöhten Anforderungen mehr als bei Werken der zweckfreien Kunst. Gleichwohl ist bei der Beurteilung, ob die weiterhin erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz jedenfalls nur dann begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, zitiert mach juris). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH, Urteile vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 Rn. 15, Geburtstagszug, zitiert mach juris). Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, Seilzirkus, m. w. N., zitiert mach juris). Auch diesen abgesenkten Schutzanforderungen genügen die im Antrag der Klägerinnen auf den dortigen Seiten 2 und 3 abgedruckten Abbildungen nicht.

… Aber selbst wenn der Vortrag der Klägerinnen unterstellt wird, wonach der Zeuge F… bei der Gestaltung der Farben, der Kontraste und der Lichtreflexe einen Gestaltungsspielraum besessen hat, kann dies für die Annahme eines Urheberrechtsschutzes nicht genügen. 

Schließlich wird das Fehlen der Schutzfähigkeit der Abbildungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch durch die Aussage des Zeugen F… in seiner Vernehmung vom 17. November 2015 gestützt. So hielt dieser es für möglich, dass er die Bilder, die ihm vorgelegt worden waren, gefertigt habe, wobei er sich zu 90 % sicher war. Zu 100 % war er sich hingegen über seine Urheberschaft nur bei solchen Bildern sicher, die er selbst unterschrieben hatte. Wenn sich jedoch schon der vermeintliche Urheber eines Werkes selbst mangels bestimmter eigenschöpferischer Züge erst durch Hinzuziehung weiterer Kriterien, wie seiner Unterschrift, nicht ohne letzten Zweifel sicher ist, dass die Bilder seiner Urheberhaft entstammen – bildlich gesprochen: seine „künstlerische Handschrift" tragen –, indiziert dies gerade nicht eine besondere Originalität des Werkes, anhand derer jedenfalls der Urheber sein eigenes Werk eindeutig wiedererkennen sollte. 

Die Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG lassen sich von Werken der bildenden Kunst durch ihren Zweck abgrenzen. Anders als die Werke der bildenden Kunst, die in erster Linie der reinen Anschauung dienen, also ihren Zweck in sich selbst tragen, dienen die wissenschaftlichen oder technischen Werke der Informationsvermittlung im Sinne einer Belehrung oder Unterrichtung (OLG München, Urteil vom 19. September 1991 – 6 U 2093/88; KG, Urteil vom 11. Juli 2000 – 5 U 3777/09, Memo-Kartei; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, 12. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 210 f.; Schulze, in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 222). Vorliegend ergibt sich schon aus dem Sachkontext, in dem die streitgegenständlichen Abbildungen als Produktwerbung beauftragt wurden, dass weder die wissenschaftliche noch die technische Informationsvermittlung, sondern einzig die Produktwerbung als Kaufanreiz im Vordergrund der Abbildungen stehen sollte."

Zum Schutz als (einfache) Lichtbilder führt das Kammergericht aus:

"Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse, die die Schöpfungshöhe des § 2 UrhG nicht erreichen, können unter den Voraussetzungen des § 72 UrhG ebenfalls geschützt sein, wobei ein Minimum eigener Leistung jedoch auch hierfür gegeben sein muss (Meckel in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 1). Vorliegend handelt es sich bei den Grafiken des Zeugen F… aber weder um Lichtbilder noch um diesen gleichgestellte Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden.

a) Lichtbilder

Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall.

b) Erzeugnisse, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden

Bei den von dem Zeugen F… erstellten Grafiken handelt es sich aber auch nicht um Erzeugnisse, die ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt werden.

Ausgangspunkt der vorzunehmenden Auslegung des § 72 UrhG ist der Wortlaut der Norm, wonach maßgeblich auf den Schaffensvorgang und nicht auf das Ergebnis des Schaffensprozesses abgestellt wird. Dementsprechend kann für die Beantwortung der Frage, was unter „Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden" zu verstehen ist, allein das Ergebnis des Herstellungsverfahrens letztlich nicht maßgeblich sein. Andernfalls wäre bereits jedes Bild, das optisch wie eine Fotografie wirkt, etwa fotorealistische Werke, als lichtbildähnliches Erzeugnis einzuordnen (vgl. Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193). Durch eine solche Auslegung würden jedoch die Grenzen zu den Schöpfungen, die von ihrer Entstehungsweise her eher Zeichnungen ähneln und die damit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 UrhG zuzuordnen sind, verschwimmen.

Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Norm vielmehr, dass ein ähnliches Herstellungsverfahren wie bei der Erstellung von Lichtbildern angewandt wird. Insoweit kommt es jedoch nicht entscheidend auf den Schaffensvorgang aus Sicht des Anwenders der Technik, sondern auf die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse an. Aus der Perspektive des Anwenders könnte eine Ähnlichkeit der Herstellung durchaus angenommen werden, da ausgehend von dem Vortrag der Klägerinnen der Schaffensprozess bei der Erstellung der Computergrafiken dem des Fotografierens stark ähnelt. Dem Vortrag der Klägerinnen folgend hat der Zeuge F… die digital nachgebauten Gegenstände zunächst räumlich in ganz bestimmter Weise zueinander angeordnet, eine bestimmte Farbwahl getroffen und sodann über Art, Anzahl und Position der Lichtquellen entschieden, um die Produkte individuell auszuleuchten und entsprechende Schattenwürfe zu erzeugen. Anders als in anderen Fallkonstellationen hat also das Computerprogramm die Grafik nicht quasi „selbständig hervorgebracht" (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, zitiert nach juris), sondern den Grafiken liegt eine persönliche Leistung bezüglich der Anordnung der Objekte, der Bildgestaltung durch Bildausschnitt sowie der Licht- und Schattenverteilung zugrunde, die der Tätigkeit eines Fotografen im Wesentlichen entspricht.
Dies genügt jedoch nicht, um von einem lichtbildähnlichen Erzeugnis auszugehen. Zentrales Argument für die Privilegierung der Lichtbilder war der Einsatz der Technik der Fotografie. Im Rahmen der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wurde ausdrücklich herausgestellt, dass es bei dem Schutz der Lichtbilder nicht um den Schutz einer schöpferischen Leistung, sondern um den einer rein technischen Leistung gehe, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetze (vgl. BT-Drs. IV/220, S. 37, 88). Charakteristische Merkmale der Fotografie sind aber zum einen der Einsatz von strahlender Energie und zum anderen die Abbildung eines im Moment der Bilderschaffung vorhandenen, körperlichen Gegenstandes (so auch in einer nach dem hier angefochtenen Entscheidung LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris; anders aber Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200; vgl. auch Büchner, ZUM 2011, 549, 551). Eben jene Merkmale erfüllen die von dem Zeugen F… erstellten Grafiken indes nicht. Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris).

Der Umstand, dass im Rahmen der Reformierung des Urheberrechts im Jahre 1962 bereits das Bewusstsein vorhanden war, dass das Urheberrecht durch technische Entwicklungen stark beeinflusst wird, es stets zu neuen Fragen der Anwendbarkeit kommt und es daher den technischen Möglichkeiten hinterherhinkt (vgl. BT-Drs. IV/220, S. 27), kann vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung führen. …

Die Forderung nach der Einbeziehung derartiger Grafiken in den Schutzbereich des § 72 UrhG mit Blick auf die Entwicklung der Computertechnologie, die zu völlig neuen Gestaltungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten geführt hat, ist zwar nachvollziehbar. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass sich bereits heute deutliche Wertungswidersprüche ergeben. So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). Dieser Bruch ist jedoch bereits im Gesetz angelegt, so dass es auch Aufgabe des Gesetzgebers ist, die bestehenden Regelungen unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung sinnvoll anzupassen."

Wie schon hinsichtlich die sog. Verlegerbeteiligung hat das Landgericht München I mit Urteil vom 04.10.2021 (Az. 42 O 13841/19) festgestellt, dass die Beteiligung von Herausgebern und die Zahlungen an den Förderungsfonds Wissenschaft durch die VG Wort rechtswidrig war und ist. ... mehr

Im Hinblick auf die Ausschüttungen an Herausgeber stellte das Gericht fest, dass die Wahrnehmung von Rechten von Herausgebern schon nicht vom bis ins Jahr 2018 geltenden satzungsgemäßen Aufgabenumfang der Beklagten umfasst war. Selbst wenn man die Satzung weiter auslegen wollte, wären die Ausschüttungen dennoch zu Unrecht erfolgt, da die Regelungen des Verteilungsplans der Beklagten, die die Ausschüttungen im Einzelnen zuweisen, nicht an eine tatsächliche Berechtigung anknüpfen und daher willkürlich und unwirksam sind.

In Bezug auf die Ausschüttungen nach der Satzungsänderung, gemäß der nunmehr die Beklagte die Rechte von Urhebern und Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken wahrnimmt,stellte das Gericht fest, dass die Satzungsänderung mangels wirksamer schriftlicher Mitteilung gegenüber den Inhabern von Altverträgen schon nicht wirksam geworden war, und zudem der Verteilungsplan der Beklagten und ihre Verwaltungspraxis nicht sicherstellen, dass tatsächlich nur Ausschüttungen an Berechtigte, nämlich an Urheber oderI nhaber von Nutzungsrechten an Sammelwerken vorgenommen werden. Daher waren auch die Ausschüttungen an Herausgeber nach der erfolgten Satzungsänderung unwirksam.

Die Ausschüttungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort waren ebenfalls unwirksam. Nach höchstrichterlicher und europarechtlicher Rechtsprechung müssen die Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach §§ 27, 54 ff UrhG unbedingt unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zu Gute kommen (BGH, GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025 – Amazon/AustroMechana). Die von der VG Wort vorgenommenen Zuschüsse an den Förderungsfonds Wissenschaft GmbH erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Die vollständige Pressemitteilung 26/21 des LG München I finden sie hier: PM 26-2021

Mit Urteil vom 27. Mai 2021, Az. I ZR 119/20 – Lautsprecherfoto, hat der BGH eine Entscheidung des LG und des OLG Frankfurt bestätigt, wonach keine öffentliche Wiedergabe und keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn zur Aufrufung des Fotos eine URL eingegeben werden muss, die 70 Zeichen umfasst; entsprechend war im konkreten Fall auch keine Vertragsstrafe geschuldet, a.a.O, Leitsatz: ... mehr

"Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium "recht viele Personen" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, dass zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war."

Sowie a.a.O., Rz. 14 ff.:

"3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass nach den Umständen des Streitfalls jedenfalls das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne der vorstehend wie- dergegebenen Grundsätze nicht erfüllt ist. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Bei der Prüfung, ob die mit dem Kriterium "recht viele Personen" umschriebene Mindestschwelle überschritten ist, mit der eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus dem unionsrechtlich determinierten Begriff der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll, handelt es sich um eine den nationalen Gerichten überantwortete Tatsachenbeurteilung (vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 93 – SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 39 – Phonographic Performance (Ireland)). Die vorzunehmende tatgerichtliche Würdigung ist nach den allgemeinen Grundsätzen vom Revisionsgericht überprüfbar. Danach ist maßgeblich, ob das Tatgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2020 – I ZR 137/19, GRUR 2021, 473 Rn. 21 = WRP 2021, 196 – Papierspender, mwN).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Wiedergabe gegenüber "recht vielen Personen" liege auf der Grundlage der vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht vor. Das streitgegenständliche Foto sei nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich gewesen. Damit beschränke sich der relevante Personenkreis faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der eBay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich gewesen sei – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch "recht viele" andere Personen die URL-Adresse gekannt und Zugang zu dem Foto gehabt haben könnten. Diese tatgerichtliche Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand."

Mit Urteil vom 09.05.2019, Az. 310 O 146/18, hat das Landgericht Hamburg erneut bestätigt, dass bei dem Angebot und Vertrieb von "illegalen" Musikaufnahmen (Bootlegs, Parallelimporten, etc.) durch Distributoren oder Einzelhändler als Schadensersatz, wenn überhaupt, nur eine geringe Stücklizenz von wenigen (2-4 USD/GBP/EUR) geschuldet ist: … mehr

"Die Höhe der Zahlungsansprüche der Klägerin bemisst sich danach, was vernünftige Vertragsparteien als angemessene Lizenz vereinbart hätten. 

Das Gericht geht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO davon aus, dass vernünftige Vertragsparteien eine Stücklizenz von EUR 4,00 je CD vereinbart hätten:

Es ist zunächst festzustellen, dass für die Lizenzierung von Parallelimporten keine Lizenzpraxis vorgetragen wurde. Die Klägerin trägt vielmehr selbst vor, solche "Nutzungen" "naturgemäß" nicht zu lizenzieren …

Soweit die Klägerin geltend macht, vernünftige Verhandlungsparteien hätten nicht nur eine Stücklizenz vereinbart, sondern (nicht mit späteren Stücklizenzen zu verrechnende) Vorauszahlungen, überzeugt dies nicht.

Der von der Klägerin insoweit bemühte Vergleich zur eigenen Praxis (wenn die Klägerin selbst Lizenzen erwirbt) passt nicht:

  • Die Klägerin lässt sich Verwertungsrechte exklusiv einräumen. Die Beklagte ist als Einzelhändlerin nicht auf Exklusivität von Verwertungsrechten angewiesen.
  • Die Beklagte ist – im Gegensatz zur Klägerin – kein "Plattenlabel" und verkauft nicht an Händler, sie ist selbst Einzelhändlerin und verkauft an Konsumenten.
  • Vorliegende Konstellation ist demnach nicht dem Verhältnis Tonträgerhersteller bzw. Künstler zum "Plattenlabel" vergleichbar, sondern eher mit dem Verhältnis "Plattenlabel" (oder Großhändler) zum Einzelhändler.
  • Dass (auch) im Verhältnis "Plattenlabel" (oder Großhändler) zum Einzelhändler pauschale (Voraus-) Zahlungen und keine Stückpreise vereinbart werden, ist nicht vorgetragen und erscheint der Kammer auch bei lebensnaher Betrachtung fernliegend.
  • Mit Einzelhändlern (wie der Beklagten) würde bei lebensnaher Betrachtungsweise üblicherweise kein Lizenzzeitraum vereinbart werden.

Der Kammer erscheint eine Stücklizenz von EUR 4,00 angemessen (§ 287 ZPO). Der Betrag liegt innerhalb des von der Klägerin vorgetragenen, für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten überzeugenden Rahmens … und passt zu dem von Klägerseite behaupteten Händlerabgabepreis … je CD. Der behauptete Händlerabgabepreis wiederum passt zu den. der Kammer bekannten üblichen Einzelhändler-Verkaufspreisen …"

Im konkreten Fall ging es dabei um aktuelle Aufnahmen (CDs ) der Musiker Sting, Lorde und Kate Perry. Bei älteren Aufnahmen (back catalog) und Aufnahmen weniger bekannter Künstler ist die Lizenzspanne entsprechend geringer.

Die von den einschlägigen Abmahnkanzleien regelmäßig geforderten Pauschalbeträge i.H.v. teilweise mehreren Tausend Euro erweisen sich damit als rechtswidrig überhöht, was auch ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung ist, vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 und § 8c Abs. 2 UWG n.F.

Ebenfalls hat das LG Hamburg wiederholt entschieden, dass auch sog. "Ermittlungsgebühren" (bspw. der GUMPS GmbH), die von Abmahnkanzleien ebenfalls regelmäßig eingefordert werden, von Abgemahnten nicht erstattet werden müssen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil v. 28.09.2021, VI ZR 1228/20 (https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210163) hat der BGH entschieden, dass der Betroffene einen Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans (hier des Online-Portals www.bild.de) hat, wenn die unzulässige Erstmitteilung dort nicht mehr zum Abruf vorgehalten wird: … mehr

"1. Der Gegendarstellungsanspruch dient seiner Natur nach vorrangig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 195, juris Rn. 122). Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen; er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrundeliegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist (BVerfGE 63, 131, 142, juris Rn. 29 f.).

Die Gegendarstellung bleibt dabei stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann die Wiedergabe seiner Darstellung verlangen. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird (vgl. BVerfGE 97, 125, 147, juris Rn. 117). Die Gegendarstellung ist damit von der Erstmitteilung abhängig (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 18).

2. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nach den Umständen des Falles von der Beklagten die Entfernung seiner Gegendarstellung vom 24. Januar 2016 aus deren Online-Archiv verlangen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Mit dem fortdauernden Vorhalten der Gegendarstellung zum Abruf in ihrem Online-Archiv greift die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht der persönlichen Ehre und des guten Rufes ein.

Durch die Bezugnahme auf die Erstmitteilung werden die dort enthaltenen – unwahren – Vorwürfe in der Gegendarstellung gespiegelt und damit – wenn auch in verneinter und damit für sich genommen zutreffender Form – in Erinnerung gerufen. Auch wenn die hier maßgeblichen Behauptungen der Erstmitteilung in der Gegendarstellung in Abrede sowie in der redaktionellen Anmerkung der Beklagten richtig gestellt werden, machen sie diese doch gleichsam im Reflex weiterhin zugänglich, geben Anlass und eröffnen Raum für Spekulation und beeinträchtigen damit das Ansehen des Klägers – semper aliquid haeret.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gegendarstellung selbst formuliert und die Beklagte sie ursprünglich auf Verlangen des Klägers auf ihrer Webseite eingestellt hat. Denn der Kläger war gegendarstellungsrechtlich gehalten, bei Formulierung seiner Gegendarstellung an die Erstmitteilung anzuknüpfen, die Erstmitteilung folglich konkret zu bezeichnen und diejenigen Tatsachenbehauptungen, gegen die er sich wenden wollte, konkret und zutreffend wiederzugeben (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 29.28; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 11 Rn. 78 ff., Seitz, Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., S. 84 ff.; Schulenberg in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 232; jeweils mwN). Der Kläger hat damit nicht etwa freiwillig selbst die nun beanstandeten Informationen offenbart, sondern war hierzu durch die – unwahre Tatsachenbehauptungen enthaltende – Erstmitteilung der Beklagten gezwungen, wenn er von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch machen wollte. Diese Rechtsausübung kann jedenfalls im Verhältnis zum Erstschädiger nicht gegen ihn gewendet werden. Andernfalls führte die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts, die sich ebenfalls an dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht messen lassen muss (vgl. BVerfGE 63, 131, 143, juris Rn. 31), im Ergebnis zu einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition des Klägers.

b) Die Beeinträchtigung ist auch rechtswidrig.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, AfP 2021, 322 Rn. 24 mwN). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Löschungsverlangens. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit abzuwägen.

bb) Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus.Abs. 32

(1) Maßgeblicher Gegenstand der Abwägung ist allein der Inhalt der Gegendarstellung einschließlich der redaktionellen Anmerkung der Beklagten betreffend die beiden unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten, gegen den Kläger werde wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und er habe den Großteil der Taten gestanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abwägung nicht um den übrigen – zudem nicht mehr abrufbaren – Inhalt der Erstmitteilung vom 15. Januar 2016 zu erweitern. Zwar mag der Kläger mit der von ihm verübten Straftat insgesamt den Anlass zur Erstmitteilung vom 15. Januar 2016 gegeben haben. Doch handelt es sich, anders als die Revision meint, nicht etwa um die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts (§ 286 ZPO), wenn der Frage der Rechtmäßigkeit der Erstmitteilung im Übrigen (vgl. hierzu aber Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, AfP 2020, 143) im Streitfall kein entscheidendes Gewicht zukommt. Eine unzulässige Äußerung wird nicht dadurch zulässig, dass eine (darin in Bezug genommene) Mitteilung im Übrigen zulässige Äußerungen enthält.

(2) Auch wenn die Gegendarstellung für sich genommen lediglich wahre Tatsachenbehauptungen enthält, belastet sie den Kläger doch durch die zwangsläufige Reaktualisierung der ursprünglichen – unwahren – Tatsachenbehauptungen (s. dazu bereits oben II.2.a). Zugunsten des Klägers fällt insoweit erschwerend ins Gewicht, dass es sich bei dem Verdacht der Zuhälterei um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision wiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht allein deshalb weniger schwer als das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten, weil der streitgegenständlichen Gegendarstellung keine Breitenwirkung mehr zukomme. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gegendarstellung zwar nicht ohne weiteres über eine Namenssuche bei der Suchmaschine von Google, wohl aber über die direkte Eingabe ihrer URL und über eine Namenssuche mittels der Suchfunktion auf der Webseite www.bild.de und damit weltweit auf der Seite eines bekannten Onlinemediums abrufbar. Sie ist damit – wenngleich weniger leicht – weiterhin für Dritte zugänglich. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit zwar deutlich weniger intensiv als bei einem prioritären Nachweis der Gegendarstellung über eine allgemeine Namenssuche mittels einer gängigen Suchmaschine …"

Mit Urteil vom 27. Februar 2020 in der Rechtssache C-240/18 P Constantin–  Film Produktion / EUIPO) hat der Europäische Gerichtshof EuGH entschieden, dass das europäische Markenamt EUIPO erneut über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens "Fack Ju Göthe" entscheiden muss. Das EUIPO hatte, bestätigt vom Gericht der Europäischen Union, das Zeichen noch für sittenwidrig und daher für nicht eintragungsfähig gehalten. >>

Nach Auffassung des EuGH hatten EUIPO und Europäische Gericht dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass verschiedene Begleitumstände übereinstimmend darauf hinweisen, dass der Titel der Fack Ju Göthe-Filme von der deutschsprachigen Öffentlichkeit überwiegend nicht als moralisch verwerflich angesehen wurde. Ein "Meinungsstreit" darüber haben trotz der großen Sichtbarkeit der bekannten Filme offensichtlich nicht stattgefunden und die Filme wurden mit diesem Titel für jugendliche Zuschauer zugelassen. Zudem hätten die Filme verschiedene Fördermittel erhalten und seien vom Goethe-Institut zu Unterrichtszwecken genutzt worden.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Wahrnehmung des englischen Ausdrucks „Fuck you" durch das deutschsprachige Publikum, auch wenn ihm die Bedeutung diese Begriffs grundsätzlich bekannt sei, eine andere sein könne, als durch ein englischsprachigen Publikum; in der Muttersprache könne die Empfindlichkeit nämlich wesentlich stärker sein, als in einer Fremdsprache. Entsprechend nehme ein deutschsprachiges Publikum diesen englischen Ausdruck nicht zwangsläufig ebenso wahr, wie es dessen deutsche Übersetzung wahrnehmen würde.

Schließlich bestehe der Titel der Fack Ju Göthe-Filme nicht aus diesem englischen Ausdruck, sondern aus dessen lautschriftlicher Übertragung in das Deutsche, und ergänzt um das den Namen "Göhte".

Anders als die Vorinstanzen konnte der EuGH daher keinen Verstoß gegen "grundlegende moralische Werte und Normen der Gesellschaft" erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03. Juni 2020, Az. 1 BvR 1246/20, erneut zu den Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in presse-/äußerungsrechtlichen Eilverfahren entschieden und seine bisherige Rechtsprechung dazu bestätigt. insb stellt das BVerfG klar, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das jedoch nicht der Fall. ... mehr

Vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 44/2020 vom 5. Juni 2020:

"Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichter einstweiliger Anordnung eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin außer Kraft gesetzt, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte.

Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vergleiche Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall.

Diesen Anforderungen wird das dem angegriffenen Beschluss vorausgehende Verfahren vor dem Landgericht Berlin offenkundig nicht gerecht."

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, kann auch dann vorliegen, wenn unterschiedliche räumliche Vertriebswege betroffen sind.

Im konkreten Fall, einem Rechtsstreit zwischen einem Bio-Bauernhof und ein einem Online-Shop, die beide Müslimischungen anboten, bot der Kläger keine Lieferung an, listete seine Angebot jedoch zum Abholen auf seiner Website auf; der Beklagte hingegen Vertrieb die Waren über einen klassischen Onlineshop. Das OLG Frankfurt a.M. ging in seinem Beschluss vom 11.11.2021 (Az. 6 U 81/219) trotz dieses Unterschieds im Vertriebsweg davon aus, dass zwischen beiden Anbietren ein Wettbewerbsverhältnis besteht: ... mehr

"Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an.

Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt."

Mit (bisher unveröffentlichtem) Versäumnisurteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 118/20 – Eigennutzung, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die eigene Nutzung hergestellter PC durch den Hersteller selbst als ein Veräußern dieser Geräte i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG (a.F., der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) anzusehen ist und eine Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. nur dann erfolgt, wenn der selbst (durch seine Mitarbeiter) nutzende Hersteller ggü. der ZPÜ den Nachweis erbringt, dass die Geräte "eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden." ... mehr

Wenn Sie hierzu, oder generell Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

Die Schiedsstelle nach dem VGG hat mit Einigungsvorschlag vom 05.11.2020 in einem Verfahren betreffend der Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für PC, Az. Sch-Urh 57/16, entschieden, dass bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur Auskunftserteilung (vgl. § 54f Abs. 1 UrhG) von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht der "doppelte Vergütungssatz" nach § 54f Abs. 3 UrhG verlangt werden kann: ... mehr

"Der von der Antragstellerin beantragte, doppelte Vergütungssatz kann jedoch nicht zugesprochen werden, da der Antragsgegnerin kein Verschulden in Bezug auf die teilweise verspätete Auskunftserteilung vorzuwerfen ist, § 54f Abs. 1 UrhG.

a. Gemäß § 54f Abs. 3 UrhG kann die Verwertungsgesellschaft den doppelten Vergütungssatz fordern, soweit der zur Zahlung der Vergütung verpflichtete seiner Auskunftspflicht trotz Mahnung schuldhaft nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen ist (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, a.a.O., 6. Auflage. § 54f Rn. 10). Der Anspruch besteht gegenüber allen nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG Auskunftsverpflichteten, setzt jedoch Verschulden voraus (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrecht, a.a.O., 6. Auflage. § 54f Rn.10). Wann ein schuldhaftes Verhalten des Vergütungsschuldners anzunehmen ist, ist am Maßstab des § 276 Abs. 1 und 2 BGB zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind im Urheberrecht – ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz – an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen. Hiernach handelt fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt. in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, Az.: I ZR 168/06. GRUR 2010. 57 ff. Rz. 41). Nach dem Präventionsgedanken der Regelung des § 54f Abs. 3 UmG soll der Auskunftspflichtige unter Androhung der Rechtsfolge des Anfallens des doppelten Vergütungssatzes zur vollständigen (und richtigen) Erteilung der Auskunft angehalten werden. 

Ein Verschulden in Bezug auf diese, von der Antragstellerin gesetzte Frist, kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden. Denn die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom … , der Antragstellerin noch am selben Tag per Fax übermittelt, an, die noch fehlenden Auskünfte zu den verfahrensgegenständlichen kleinen mobilen PCs für die Jahre 2014 und 2015 im Laufe des Tages (spätestens morgen) zu übersenden. Diese Ankündigung hat die Antragsgegnerin mit der Auskunftserteilung  am … (Meldungen der Stückzahlen für kleine mobile PCS für die Jahre 2014 und 2015) auch eingehalten. … Zu berücksichtigen ist, dass die mit Fristablauf noch fehlenden Auskünfte lediglich einen Tag verspätet erteilt wurden und der Antragstellerin ausreichend Zelt verblieben war, die Auskünfte zu prüfen und entsprechende Rechnungen zu stellen, bevor sie gezwungen war, das vorliegende Schiedsstellenverfahren einzuleiten. …"

Wenn Sie hierzu, oder sonst Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

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Mit Urt. v. 6. Juni 2019,. Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann, hat der BGH entscheiden, dass mehrere urheberrechtliche Abmahnungen gegen unterschiedliche Rechtsverletzer kostenrechtlich eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG darstellen und damit entsprechende Urteile des LG Hamburg in der Sache bestätigt. Bei entsprechenden Vielfach- und Massenabmahnungen hat der abmahnende Rechteinhaber daher nur einen Kostenersatzanspruch, die abgemahnte Rechtsverletzer schulden jeweils nur einen Bruchteil einer aus einem Gesamtstreitwert berechneten Geschäftsgebühr. Demnach stellen mehrere getrennte, im Wesentlichen aber gleichlautende und in engem zeitlichem Zusammenhang (hier: innerhalb von zwei Monaten) ausgesprochene Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar, und zwar auch dann, wenn sie gegen unterschiedliche, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen (auch unterschiedlicher Handelsstufen) oder Personen ausgesprochen wurden. ... mehr

BGH, Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann, Rz. 20 ff. (Hervorhebungen hier):

"2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten der Höhe nach auf lediglich 341,56 € beläuft.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Diese Abmahnungen seien darauf gerichtet gewesen, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden. In allen Abmahnungen werde auf die Kündigung der Lizenzverträge mit Z. abgestellt und verlangt, die Verbreitung der Werke zu unterlassen. Die Schreiben seien weitgehend identisch formuliert. Sie stünden auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Der Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbunden seien. Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke "Der Novembermann" und "Meine fremde Tochter" abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen drei Filmen Götz George sei. An sämtlichen betroffenen Werken habe die Klägerin Nutzungsrechte inne. Einzubeziehen seien auch die Abmahnungen an L. und B. Versandwerk, auch wenn diese DVDs nicht an Endkunden vertrieben hätten. Nicht zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit zählten wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs lediglich die beiden im August 2016 und September 2017 vorgenommenen Abmahnungen.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 630.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung mit den weiteren im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellte. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Urteil vom 12. Juli 2011 VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN).

Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 38).

bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit angenommen.

(1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin außer Betracht gelassen, nach dem sie ihren Prozessbevollmächtigten zu keiner Zeit einen einheitlichen universellen Auftrag erteilt habe, so dass die Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nicht in Betracht komme. Die Revision verweist dabei auf das Vorbringen der Klägerin, ihren Prozessbevollmächtigten für jede einzelne Abmahnung individuell beauftragt zu haben. Die Klägerin hat hierzu weiter vorgetragen, zunächst seien mögliche Täter und deren Tathandlungen untersucht worden. Im Anschluss habe sich die Klägerin das von ihrem Prozessbevollmächtigten erbrachte Untersuchungsergebnis schildern lassen und jeweils entschieden, ob eine Abmahnung erfolgen solle oder nicht.

(2) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise dahingehend gewürdigt, dass im Streitfall angesichts eines sukzessiv erweiterten Auftrags ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen habe. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge die Prozessbevollmächtigten zunächst mit der Suche nach Tätern und Tathandlungen beauftragt und jeweils nach Darlegung der (neuen) Untersuchungsergebnisse über die Vornahme einer (weiteren) Abmahnung entschieden hat. Soweit die Revision darin eine Mehrzahl eigenständiger gebührenrechtlicher Angelegenheiten erblickt, nimmt sie lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Bewertung des Tatsachenstoffs vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die im Einzelfall von der Klägerin getroffenen Entscheidungen über die Vornahme weiterer Abmahnungen mit Blick auf den zuvor ihren Prozessbevollmächtigten erteilten Auftrag, eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzungen zu ermitteln, sich als sukzessiv erweiterter Auftrag im Rahmen eines einheitlichen Gesamtgeschehens darstellen.

cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall bestehe zwischen den im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 erfolgten Abmahnungen verschiedener Anbieter von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken eine hinreichende inhaltliche und zeitliche Verbindung, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

(1) Die gegenüber verschiedenen Unternehmen und Personen von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen hatten das gemeinsame Ziel, der rechtswidrigen Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der drei Werke entgegenzuwirken, an denen sie ausschließliche Nutzungsrechte innehat. Die Abmahnungen knüpfen sämtlich an den Umstand an, dass der Lizenzvertrag mit Z. im September 2016 fristlos beendet worden war, beziehen sich in allen Fällen (jedenfalls) auf den Vertrieb von DVDs mit den drei genannten Filmwerken mit dem Schauspieler Götz George und sind innerhalb eines Zeitraums weniger Wochen erfolgt.
Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsverletzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.). Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich. Im Streitfall handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, um gleichartige Rechtsverstöße, weil jeweils die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken derselben Werke durch Vertriebsunternehmen durch im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen beanstandet wurden.
Zu Recht hat das Landgericht auch eine hinreichende Gleichförmigkeit der Rechtsverstöße mit Blick auf die Abmahnungen gegenüber den Unternehmen L. und B. Versandwerk angenommen, weil hier zwar nicht der Vertrieb gegenüber Endkunden, jedoch diesem vorgelagerte Vertriebsstufen betroffen waren. Handelt es sich um gleichgerichtete Verletzungshandlungen mehrerer Schädiger, deren Verantwortlichkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge getrennt zu prüfen ist, so mag es sich um unterschiedliche Gegenstände handeln; innerhalb einer gebührenrechtlichen Angelegenheit können jedoch auch mehrere Prüfungsaufgaben zu behandeln sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 14; Glückstein, ZUM 2014, 165, 168).

(2) Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit stehe im Streitfall entgegen, dass die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltendmachung aufgrund des unterschiedlichen Sitzes der zu verklagenden Unternehmen nicht in einem Verfahren erfolgen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außergerichtliches Vorgehen mit mehreren Gegenständen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsanwalt diese Gegenstände aufgrund etwa der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit mittels eines einheitlichen Vorgehens bearbeiten kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt aaO § 15 Rn. 10). Die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung ist hierfür kein aussagekräftiges Kriterium."

Mit Urteil vom 09.03.2021 in der Rechtssache Rs. C-392/19 – VG Bild-Kunst ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz hat der europäische Gerichtshof EuGH entschieden, dass das Einbetten (sog. Framing) von urheberrechtlich geschützten, auf einer anderen Website mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugänglich gemachten Werken, dann rechtswidrig (mit Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG unvereinbar) ist, wenn das Framing unter Umgehung von von dem Rechteinhaber veranlassten Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt. ... mehr

Mt Fragen des Framing und der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke musste sich der EuGH und der Bundesgerichtshof BGH in den letzen Jahren wiederholt befassen, vgl. z.B. hier.

Das Urteil des EuGH finden Sie hier.

Wenn Sie dazu Fragen habe, sprechen sie uns gerne an!

Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. VI ZR 441/19) hat der Bundesgerichtshof BGH zu dem Spielfilm "Die Auserwählten" über den sexuellen Missbrauch von Schülern der Odenwaldschule entschieden, dass bei einer Verfilmung das durch § 22 KUG geschützte "Recht am eigenen Bild" nicht der durch einen Schauspieler dargestellten, erkennbaren Person zusteht, sondern dem Schauspieler. Die bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist demnach i.d.R. kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung und bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise ergab sich ein Verbotsanspruch auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des in dem Film erkennbar dargestellten, dadurch betroffenen Klägers. ... mehr

Aus der Mitteilung der Pressestelle Nr. 097/2021 des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2021:

"Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" nicht erfolgreich

Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19

Sachverhalt:

Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm "Die Auserwählten" aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild und aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen bestätigt. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.
Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.

Vorinstanzen:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 1. Oktober 2019 – 7 U 141/16

Landgericht Hamburg – Urteil vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG):
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG):
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: […]
§ 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG):
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG):
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art. 5 des Grundgesetzes (GG):
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."

 

Anders hatte z.B. zuvor das OLG Köln mit Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20, entschieden, wonach " die Abbildung eines Doppelgängers der berühmten Person […] im Rahmen von § 22 KUG als Bildnis dieser berühmten Person anzusehen [ist], wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 14.9.2007 – 18 W 1902/07, AfP 2008, 75; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AfP 2015, 347; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 23; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Doppelgänger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der berühmten Person wie aus dem Gesicht geschnitten ähnlich sieht. Vielmehr kann sich die Ähnlichkeit auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten wie Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe oder auch aus dem Format einer Quizsendung bzw. der Ausstattung des Studios ergeben, wenn dabei bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Double um die prominente Person (vgl. BGH, Urt. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 24). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesamtkontext, insbesondere der Zusammenhang mit einem beigefügten Text."

Mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 6 W 76/21) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die Nutzung des Begriffs "B******t" einen sog. kerngleichen Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot der Nutzung des Wortes "Bullshit" darstellt und das deswegen festgelegte Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR bestätigt: ... mehr

"Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt. 

Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift "Mehr B********t" (Anlage G 2) verstoßen. Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können. Dem "plumpen Umgehungsversuch" (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden."

No shit, Sherlock!

Mit Einigungsvorschlag vom 2. Juni 2021, Az. Sch-Urh 25/19 et al. hat die Schiedsstelle nach dem VGG erneut bekräftigt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets vom 04.01.2016 nicht angemessen ist und für Tablets nur die von der Schiedsstelle berechnete Vergütung in Höhe von EUR 4,00 für sog. Verbraucher-Tablets und i.H.v. EUR 2,50 für sog. Business-Tablets (ohne Erhebung von Umsatzsteuer) angemessen ist (a.a.O., S. 38 f.). Nach Auffassung der Schiedsstelle ist dabei den aus einer neutralen empirischen Untersuchung im Rahmen eines zweiseitigen Schiedsstellenverfahrens abgeleiteten Vergütungssätzen der Vorzug zu geben vor solchen Vergütungssätzen, die von den Gesamtvertragsparteien ZPÜ und BITKOM e.V. unter Berücksichtigung vielfältiger Interessen und Einigungsgründe vereinbart werden, a.a.O., S. 43 ff. (Hervorhebung hier): ... mehr

"Der gemeinsame Tarif „Tablets" vom 04.01.2016, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.01.2016 ist anwendbar und in Höhe von EUR 4,00 für sogenannte Verbraucher-Tablets und von EUR 2,50 für sogenannte „Business- Tablets" angemessen. Zur Begründung wird auf den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 22.05.2018 im Verfahren Sch-Urh 34/13 (Herleitung der Vergütung für Verbraucher-Tablets für die Jahre 2010 bis 2015) und den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 19.03.2020 im Verfahren Sch-Urh 54/15 (Herleitung der Vergütung für Business-Tablets für die Jahre 2012 bis 2015, welche nach Auffassung der Schiedsstelle auch auf die unmittelbar vorangehenden Jahre 2010 und 2011 übertragbar ist) verwiesen.

Nach Auffassung der Schiedsstelle ist den aus einer neutralen empirischen Untersuchung im Rahmen eines zweiseitigen Verfahrens abgeleiteten Vergütungssätzen der Vorzug vor solchen Vergütungssätzen zu geben, die von Gesamtvertragsparteien in Anbetracht (denkbar) vielfältiger Interessen und Einigungsgründe vereinbart werden. Beide Wege zur Bestimmung der Vergütungshöhe sind durch den Gesetzgeber eröffnet worden. Lange Zeit hat die Rechtsprechung der Schiedsstelle auch eine besondere Sachkunde in der Überprüfung von Tarifen zuerkannt und ihren, in einem justizförmigen Verfahren erarbeiteten Einigungsvorschlägen bei „überzeugender" Begründung eine „gewisse" Vermutung der Angemessenheit zuerkannt (vgl. Urteil des BGH vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11, „Gesamtvertrag Hochschul-Intranet", Rn. 21; BGH Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10, „Barmen live", Rn. 18; BGH Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10, „Bochumer Weihnachtsmarkt", Rn. 22; BGH Urteil vom 5. 4. 2001, Az. I ZR 132/98, „Gesamtvertrag privater Rundfunk" unter II.2.a) (2); Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, Stand: 15.09.2020, § 105 VGG Rn.14; Reinbothe in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 6. Aufl. 2020, § 131 VGG Rn. 3; Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 92 VGG Rn. 2; Staats in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl. 2019, § 105 Rn. 3). Grundsätzlich könne und müsse der Tatrichter sich danach richten, was die Schiedsstelle im vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren vorgeschlagen hat (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. I ZR 162/11, „Covermount"). Die Schiedsstelle hält daher an den von ihr ermittelten Vergütungssätzen fest. …"

Im selben Einigungsvorschlag vom 2. Juni 2021 hat die Schiedsstelle nach dem VGG die von der ZPÜ mit dem BITKOM vereinbarte Vergütungssätze für Mobiltelefone zwar der Höhe nach i.E. bestätigt. Dabei hat sie jedoch sehr deutlich auf die gravierenden Unzulänglichkeiten des Verhandlungssystems (sog. Verhandlungslösung) im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG und die Widersprüche der Rechtsprechung des OLG München und des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung von Gesamtverträgen (u..a. Urteil des BGH vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19 – Gesamtvertragsnachlass) hingewiesen, a.a.O., S. 39 ff. (Hervorhebung hier):

"Der gemeinsame Tarif „Mobiltelefone" vom 04.01.2016, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom selben Tage, ist anwendbar und wird von der Schiedsstelle in Anbetracht der sich verfestigenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Indizwirkung von Gesamtverträgen (zuletzt mit Urteil des BGH vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19, „Gesamtvertragsnachlass", Rn. 20) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 in der tarifierten Höhe als angemessen bewertet.

Der Schiedsstelle liegen für diesen Gerätetyp und den maßgeblichen Vergütungszeitraum keine empirischen Untersuchungen vor. Aufgrund der Schwierigkeiten, dennoch eine angemessene Vergütung zu bestimmen, beschloss die Schiedsstelle im Verfahren Sch-Urh 114/18 über die Behauptung der Antragstellerin, bei den Verhandlungen mit dem BITKOM über einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008 seien die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG beachtet worden, Beweis zu erheben (Beschluss der Schiedsstelle vom 14.01.2020). Das Verfahren ist später gemäß § 95 Abs. 1 VGG eingestellt worden, da der Zweck des Schiedsstellenverfahrens und eines Einigungsvorschlags durch die Geltendmachung der entsprechenden Vergütungsansprüche vor dem OLG München durch die Antragstellerin nach Ablauf der Jahresfrist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 VGG) nicht mehr erreicht werden konnte. Auch die Einvernahme von Zeugen gestaltete sich als schwierig, da im DPMA auf Grund der Corona-Pandemie persönliche Zeugeneinvernahmen bis auf Weiteres nicht gestattet waren und viele Zeugen das Angebot einer schriftlichen Zeugenaussage nicht wahrgenommen haben. Eidliche Vernehmungen sind der Schiedsstelle generell nicht möglich.
Nach dem Urteil des BGH vom 10.09.2020 (Az. I ZR 66/19, „Gesamtvertragsnachlass", Rn. 20 ff) ist es in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann. Dies gelte insbesondere, wenn ein solcher Vertrag (zwischen den Parteien oder) unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden ist. Zur Begründung führt der BGH aus (Rn. 22):

„Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen, zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Verhandlungsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. genannten Nutzungen tatsächlich entstandenen Schadens darstellt."

Bereits mit Urteil vom 16.03.2017 (Az. I ZR 36/15, „Gesamtvertrag PCs") hatte der BGH festgestellt (Rn. 60):
„Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das OLG bei seiner Bemessung der angemessenen Vergütung nicht auf die von der Bekl. auf der Grundlage der empirischen Berechnungen angestellten Berechnungen, sondern auf den von den Parteien für die Zeit ab dem 1.1.2011 geschlossenen Gesamtvertrag gestützt hat, in dem sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben. Es ist zu vermuten, dass eine solche vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung iSv § 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, die auf der Grundlage empirischer Studien berechnet worden ist."

Vorliegend hat die Antragstellerin mit dem (…) einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossenen. Diesem Gesamtvertrag dürfte daher nach der (bisherigen höchstgerichtlichen) Rechtsprechung eine indizielle Wirkung für die Bestimmung der angemessenen Vergütung beigemessen werden. Es erscheint der Schiedsstelle daher nicht zielführend, die Vergütung für Mobiltelefone auf der Grundlage des Berechnungsmodells der Schiedsstelle (zu dem sich bislang weder das OLG München noch der BGH geäußert haben) und gegebenenfalls auch einzuholender empirischer Erhebungen zu bestimmen.

Die Schiedsstelle möchte jedoch auf Folgendes hinweisen:

Zwar ist eine Verwertungsgesellschaft nach § 35 VGG verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 VGG) abzuschließen, wenn ihr dies aufgrund der Größe der Nutzervereinigung zuzumuten ist. Auch gelten nach § 38 S. 2 VGG die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife. Dies gilt allerdings nur für Verbandsmitglieder, nicht aber für Außenseiter. Dass die in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 13 S. 2 UrhWG (jetzt: § 38 S. 2 VGG) als Tarife gelten, beschränkt sich dem Gesetzeswortlaut nach („soweit") auf die Vertragsteile (so das OLG München in seinem Urteil vom 29. April 2010, Az.: 6 WG 6/10, MMR 2010, 482, 483 unter Heranziehung der Kommentierungen von Gerlach in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 4; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 7; Schulze, in: Dreier-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 13 UrhWG Rn. 10; vgl. auch die aktuelle Kommentierung von Schulze, in: Dreier- Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 38 VGG Rn. 8).

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluss eines Gesamtvertrages die auf die spezifische Nutzung bezogenen Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung durch die Vertragsparteien hinreichend sorgfältig ausgearbeitet worden sind, sodass aufgrund der Einbeziehung der Nutzerseite bei der vertraglichen Festlegung der Vergütungssätze bereits ein hinreichender Interessenausgleich stattgefunden hat (Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, Stand: 15.09.2020, § 38 VGG Rn. 12).

Die Regelung des § 38 S. 2 VGG gilt nach § 40 Abs. 1 S. 3 VGG auch im Hinblick auf die nach § 40 Abs. 1 S. 2 VGG bestehende Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft zur Aufstellung von Tarifen auf Grundlage einer empirischen Untersuchung. Es steht den Beteiligten also frei, auch ohne selbständige empirische Untersuchung nach § 93 VGG einen Gesamtvertrag über die Geräte- und Speichermedienvergütung abzuschließen. Die darin vereinbarten Vergütungssätze gelten dann als Tarife (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VG-Richtinie-Umsetzungsgesetz, BT-Drs. 18/7223, S. 85). Die Regelung unterstellt, dass die Gesamtvertragsparteien aufgrund der jeweils unterschiedlich gelagerten Interessen und der gemeinsamen fachlichen Kompetenz in der Lage sind, einen angemessenen Vergütungssatz zu verhandeln, sodass eine selbständige empirische Untersuchung in diesem Falle keine wertvolleren Erkenntnisse bringen würde (Freudenberg, a.a.O., § 40 Rn. 14).

Außenseiter haben jedoch – anders als Gesamtvertragspartner (vgl. BGH Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 35/15, „externe Festplatten", Rn. 27) – die Möglichkeit, den aus einem Gesamtvertrag abgeleiteten Tarif vor der Schiedsstelle und den Gerichten überprüfen zu lassen (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 128 f. VGG; Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz § 40 VGG Rn. 10; allgemein zur Überprüfung der Tarife: BVerfG, Beschluss vom 19.09.1996, Az. 1 BvR 1767/92 „Kopierläden I", GRUR 1997, 123, 124). Welchen Wert hat ein derartiges, gesetzlich vorgesehenes Prüfungsverfahren, wenn mittlerweile für alle Geräte- und Speichermedientypen Gesamtverträge existieren und aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin immer sowohl Gesamtvertragspartnerin als auch Beteiligte eines Verfahrens nach §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 128 f. VGG ist, im Prüfungsverfahren festgestellt wird, dass den gesamtvertraglichen Vergütungssätzen eine Indizwirkung im Hinblick auf deren Angemessenheit zukommt, es dem Außenseiter mangels Einblicken in den Ablauf der Gesamtvertragsverhandlungen und die eventuell in diesen Verhandlungen herangezogenen empirischen Untersuchungen aber schlechthin unmöglich ist, diese Indizwirkung – wie von den Gerichten gefordert (vgl. z.B. BGH Urteil vom 10.09.2020, Az. I ZR 66/19 „Gesamtvertragsnachlass" S. 11) – substantiiert zu bestreiten? Findet keine wirkliche Überprüfung der Angemessenheit der gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätze statt, erscheint dies auch vor dem Hintergrund als problematisch, dass letztlich Dritte, nämlich die Endabnehmer der Geräte und Speichermedien und damit zu einem großen Teil Verbraucher, die ausverhandelten Gebühren tragen müssen. Faktisch handelt es sich also entgegen der diesbezüglichen Feststellung des Bundesgerichtshofs sehr wohl um (unzulässige) Verträge zu Lasten Dritter. Dass der Gesetzgeber eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen ermöglichen wollte, wird aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zu einem Vorschlag des Bundesrates deutlich, der darauf zielte, die Verwertungsgesellschaften zu verpflichten, die aus den empirischen Untersuchungen abgeleiteten Kalkulationsgrundlagen und Tarifberechnungen zu veröffentlichen. Dies lehnte die Bundesregierung folgendermaßen ab (BT-Drs. 18/7453, S. 4):

„Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für die Aufnahme einer solchen Regelung, da eine Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen von Verwertungsgesellschaften bei der Tarifaufstellung durch die Aufsichtsbehörde (Staatsaufsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt) sowie die Schiedsstelle und auch durch die ordentlichen Gerichte in Streitverfahren jederzeit möglich ist."

Der Justizgewähranspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG umfasst neben dem (formalen) Recht auf Zugang zu den Gerichten auch eine „grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes" (BVerfG Beschl. vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497ff., Rn. 16 m.w.N., vgl. auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, Einl. Rn. 50). Das Gebot des fairen Verfahrens hat auch für die Beweiserhebung Bedeutung (BVerfG Beschl. vom 25.07.1979, Az. 2 BvR 878/74, NJW 1979, 1925ff). Die gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in einer für den Rechts- schutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (BVerfG Beschl. vom 08.12.2010, Az. 1 BvR 1382/10, a.a.O. m.w.N.). Ein in der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel darf das Gericht nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen" lassen (ebenfalls BVerfG, a.a.O. m.w.N.).
Es erscheint als nahezu unmöglich, als unbeteiligter Dritter überzeugungskräftige Beweise beibringen zu können, wonach bei den Verhandlungen der Gesamtvertragspartner nicht nur die gesetzlichen Kriterien aus § 54a UrhG, sondern beispielsweise auch noch ausstehende urheberrechtliche Vergütungsansprüche, rein kaufmännische Gesichtspunkte, durch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesamtvertragsparteien aufgelaufene oder drohende Kosten oder sonstige pragmatische Erwägungen eine Rolle gespielt haben. Während des Symposiums zur Zukunft der Gerätevergütung am 21.05.2019 im DPMA war seitens einer Verhandlungsführerin auf Nutzerseite (sinngemäß) von Verhandlungen „wie auf einem Basar" die Rede."

Wenn Sie hierzu, oder sonst Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

Mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II) hat der Bundesgerichtshof BGH ein weiteres Urteil gegen ein "Zensur-Urheberrecht" gesprochen und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung eines als vertrauliche Verschlusssache (VS) gekennzeichneten, nur zur "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) dienenden, widerrechtlich geleakte militärischen Lageberichts (hier: über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan) durch die Presse (hier: dem Onlineportal einer Tageszeitung) nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann. ... mehr

Nach Ansicht des BGH kann dabei offen bleiben, ob derartige Lageberichte überhaupt als Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 2 urheberrechtlichen Schutz genießen. Die beklagte Betreiberin des Onlineportals habe durch die Veröffentlichung etwaige Urheberrechte der BRD jedenfalls nicht widerrechtlich verletzt, da zu ihren Gunsten die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) eingreife. Der BGH stellt dabei klar, dass das Urheberrecht nicht dazu diene, Geheimhaltungsinteressen durchzusetzen; dafür gebe es andere Gesetze, auf die sich die Klägerin jedoch nicht berufen hatte (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 045/2020 vom 30.04.2020):

"Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht. 

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu."

Bisheriger Prozessverlauf / Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 2. Oktober 2014 – 14 O 333/13
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2015 – 6 U 5/15
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 – Afghanistan Papiere I (Vorlage an den EuGH)
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17, GRUR 2019, 934 – Funke Medien

Mit Teilurteil vom 28.10.2021, AZ. 6 U 161/11 hat das OLG Frankfurt die "Der Novembermann" Rechtsprechung des BGH im Patenrecht angewendet, und zwar auf auf Schadensersatzansprüche, die wegen (massenhafter) unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen gefordert worden waren:  … mehr

"Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Es entstand daher eine einheitliche Kostenforderung, die die Händler gemeinsam zu tragen hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6.6.2019 – I ZR 150/18 = GRUR 2019, 1044Rn 24 – Der Novembermann). Ein einheitlicher Auftrag an einen Rechtsanwalt kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird und die Angelegenheit damit mehrere Gegenstände umfasst. Ob der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3035Rn 18).

Die Fachhändler sind vorliegend von der Beklagten zu 1) mit gleichlautenden Schreiben abgemahnt worden (Anlage K8). Die Klägervertreter wurden daraufhin von 400 Fachhändlern mit einer inhaltsgleichen Vollmacht bevollmächtigt (Klageschrift, S. 11). Der Klägervertreter hat die Abmahnungen unter dem 2.4.2007 mit einem einzigen Schreiben für alle Händler, die sich nicht unterwerfen wollten, zurückgewiesen (Anlage K20). Dies spricht dafür, dass ein einheitlicher Auftrag vorlag. (…)

Einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH a.a.O. Rn 24). Entscheidend ist der innere Zusammenhang der Angelegenheit. Auch der Organisationsaufwand, den die Vertretung und Korrespondenz mit 400 Fachhändlern mit sich bringt, spricht nicht gegen eine einheitliche Angelegenheit."

Das Europäische Markenamt EUIPO und das Gericht der europäischen Union (EuG) haben sich erneut als Hüter von Anstand und Moral erwiesen und mit Urt. v. 12.05.2021, Az. T-178/20, entschieden, dass die Bezeichnung "BavariaWeed" nicht als Marke u.a. für die Bereiche "Vertrieb von medizinischem Cannabis; Vertrieb von medizinischem Cannabis an Apotheken und Ärzte, insbesondere über einen Online-Shop; Beschaffungsdienstleistungen in Bezug auf medizinischen Cannabis; Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Vermarktung von medizinischem Cannabis" eintragungsfähig ist, weil der Wortbestandteil "weed" gegen die öffentliche Ordnung verstößt! >>

Das EuG ist da wohl etwas ganz großem auf der Spur! Ein Tiefenrecherche u.a. im Oxford English Dictionary hat nämlich ergeben, dass das Wort "weed" in seiner umgangssprachlichen Bedeutung ("Slang") "die Cannabispflanze, Cannabis sativa; insbesondere [als Gattungsbegriff], zubereitet oder verwendet insbesondere als Freizeitdroge, oder eine Cannabis-Zigarette, einen Joint" ("the cannabis plant, Cannabis sativa; in particular [as a mass noun], prepared or used especially as a recreational drug, or a cannabis cigarette, a joint") bezeichne und sich in seiner umgangssprachlichen Bedeutung auf eine Droge (!) beziehe, die in einem Freizeitkontext (!!) verwendet werde, um ein Gefühl des Rauschs (!!!), des Hochgefühls (!!!!) oder gar des Deliriums (!!!!!) zu erreichen. Der Begriff sei ein Synonym für "pot", "grass", "herb", "boom" oder "dope", oder im Deutschen gar "Gras"! Zudem sei bekannt, dass dieser Begriff im medizinischen Bereich nicht zur Bezeichnung von Arzneimitteln oder Behandlungen auf der Basis von Cannabis verwendet werde. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen daher als "Förderung, Bewerbung oder zumindest Verharmlosung des Konsums von Marihuana" wahrnehmen!

Unsere eigenen Recherchen, die wir nachfolgend mit Ihnen teilen möchten, haben ergeben, dass das wohl leider zutrifft! Dennoch halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass der EuGH auch diese Entscheidung des EUIPO und des EuG kassiert, wie schon die Ablehnung der Eintragung des "FACK JU GÖTHE"-Filmtitels als Marke:

Die Verfassungsbeschwerde, die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC zu den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG auf PC) erhoben wurde (Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde zum Az. 1 BVR 2342/17) wird von dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den einschlägigen Fachverbänden (und vermutlich auch dem BMJV) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In Fachkreise geht man nunmehr von erheblich gestiegenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aus.  … mehr

Im Verfahren vor dem BGH, Az. I ZR 36/15, geht es geht es um die Klage des BITKOM e.V. auf Abschluss eines Gesamtvertrages mit der Inkassostelle ZPÜ und mehreren urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften (insb. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst) zur Abgeltung der Vergütungsansprüche für Privatkopien auf Personal Computer nach den §§ 54 ff. UrhG für PC, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden. Streitig und Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist hier v.a die Frage, ob für an gewerbliche Endabnehmer gelieferte PC (sog. Business-PC) überhaupt eine Vergütungspflicht besteht und ob der BGH diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hätte vorlegen müssen, da der Österreichische OGH diese Frage mit Urteil vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w, Austro Mechana ./. Amazon, klar verneint hatte.

Wenn Sie hierzu, oder sonst Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

Das OLG Nürnberg hat mit Endurteil vom 29.12.2020, Az. 3 U 761/20, in einem Rechtsstreit betreffend die "angemessene Vergütung" nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zur Berechnung der Nachvergütung nach den Regeln der GVR Tageszeitungen entschieden und sich dabei ausführlich mit dem urheberrechtlichen Schutz journalistischer Kurztexte (Lokalnachrichten, Bildunterschriften) befasst. Demnach können auch kurze Berichte über lokale Ereignisse und "Bildunterschriften", die lediglich in knapper Form den Inhalt einer Fotografie beschreiben, nach § 2 Abs, 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie von hinreichender Individualität geprägt sind und in einer für Journalismus typischen Weise ein aktuelles Geschehen in einen größeren Kontext rücken (a.a.O., Rz. 33 ff., Rz. 46 ff.): ... mehr

"Soweit der Senat den Standpunkt vertreten hat, dass bei einfachen Berichten über lokale Ereignisse, die im entsprechenden Teil einer Tageszeitung veröffentlicht werden, die Schöpfungshöhe nicht selbstverständlich ist, hält er hieran uneingeschränkt fest. Der dort angesetzte Maßstab und die weitgehende Gleichsetzung mit kleinen Gebrauchstexten erscheint dem Senat allerdings jedenfalls im Lichte der neueren Rechtsprechung als zu streng.
1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein „Werk" vor, wenn es sich um ein Original handelt, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 22 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 29 – Cofemel). Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 23 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 30 – Cofemel). Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 24 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 31 – Cofemel).

Der Bundesgerichtshof hat bei Werken der angewandten Kunst für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung lediglich gefordert, dass eine Schöpfung individueller Prägung gegeben ist, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 „Geburtstagszug", Rn. 15). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Werkbegriffs auch bei gewissen Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18, GRUR 2020, 189, Rn. 19 ff.). Hieraus ergibt sich die Bedingung, dass ein Gestaltungsspielraum gegeben sein und genutzt worden sein muss, und dass die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen, bemisst (vgl. KG, Beschluss vom 18.07.2016 – 24 W 57/16, GRUR-RR 2016, 20168)
2) Damit ist an dem aufgestellten Erfordernis zwar festzuhalten, doch sind die Anforderungen niedrig anzusetzen. Die vorgelegten Artikel gehen sämtliche über solche, in denen lediglich Veranstaltungen angekündigt oder ohne jede redaktionelle Aufbereitung Informationen weitergegeben werden, hinaus. Hiervon konnte sich der Senat nach Durchsicht der vorgelegten Texte überzeugen. Auch die Beklagte konnte nicht konkret aufzeigen, dass sich unter diesen Texten solche befinden, die – wie wohl die unstreitig vorhandenen weiteren Texte, für die die Klägerin aber keine Nachvergütung fordert – von Vereinen oder anderen Organisationen erhalten und ohne signifikante Bearbeitung weitergegeben worden sind. 

Die übereinstimmenden Passagen nehmen damit insgesamt den Texten nicht die Schöpfungshöhe. Alle Artikel sind für sich genommen von Individualität geprägt und rücken in einer für Journalismus typischen Weise ein aktuelles Geschehen in einen größeren Kontext. 

4) Auch die (von der Beklagten als "Bildunterschriften" charakterisierten) Texte, die lediglich in knapper Form ein Lichtbild beschreiben, einordnen und kommentieren, erreichen die zu verlangende Schöpfungshöhe.
Zum einen liegt eine individuelle Prägung vielfach bereits darin, dass die Klägerin Situationen und Eindrücke des Tagesgeschehens, die ein anderer vielleicht für unbedeutend empfinden mag, eingefangen hat; bereits die Stoffauswahl, d.h. die Idee, bestimmte Vorgänge zum Gegenstand eines Berichts zu machen, bedeuten ein Mindestmaß an Individualität. Zum anderen erschöpfen sich die Formulierungen nicht in einer nüchternen Beschreibung des Bildinhalts und der Szene, sondern greifen Empfindungen des abgebildeten Geschehens oder des Betrachters auf. Deutlich wird dies beim Text „stark Regen ließ den Wasserpegel…" vom 27. Juni 2016 am Kontrast zwischen „klarem Wasser" und „brauner Brühe" beim Bild vom starkregenschwangeren Bach. Der Text „Das schöne Wetter" vom 9. Juni 2016 erhält Originalität und Individualität durch die Wortkreation „Riesensand-Strandhaufen" und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut" Emotionen mitteilte. Der Text vom 23. Juli 2016 „Zum 65. Geburtstag gratuliert" stellt in kompakter Form die maßgeblichen Informationen dar und umschreibt das Geschenk mit „W…(Ort) Spezialität", was wiederum beim Leser und Betrachter die Aufmerksamkeit auf das Foto lenkte.

Über bloße Bildunterschriften, wie sie etwa auch bei der Bebilderung von Artikeln oftmals anzutreffen sind, gehen die Texte jeweils umfangsmäßig und inhaltlich hinaus. Wie an anderer Stelle noch auszuführen sein wird, spricht die Regelung in § 3 der GVR Tageszeitungen, nach der mindestens 20 Zeilen zu vergüten sind, gerade gegen den Standpunkt der Beklagten, Kurztexte solcher Art stellten überhaupt keinen "Beitrag" dar. 
6) Bei den von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 benannten Texten, die zu einem erheblichen Teil Sportergebnisse, Namen oder Termine wiedergeben, hält der Senat folgende Differenzierung für angebracht:

a) Die Mitteilung von Personennamen, Ergebnissen etc. lässt den Charakter als journalistische Leistung nicht entfallen, solange diese in den Bericht integriert sind und dieser insgesamt als redaktionelle Aufbereitung eines Geschehens verstanden werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Informationen zwar nicht unerheblichen Raum einnehmen, jedoch durch entsprechende einleitende und abschließende Passagen in ein Gesamtgefüge eingebunden sind und kommentiert/gewürdigt („Schlusslicht war…") werden, weil dies den Texten insgesamt eine Schöpfungshöhe verleiht; sie heben sich dadurch gegenüber einer bloß neutralen Auflistung der Daten zu den einzelnen Ergebnissen etc. ab.

b) Der Senat sieht sich in solchen Fällen auch grundsätzlich nicht in der Lage, die für die Nachvergütung relevante Zeilenanzahl herabzusetzen. Es müsste ein „fiktiver Bericht" entwickelt werden, der zwar auf die detaillierte Auflistung verzichtet, jedoch – was möglich und zum Verständnis vielfach sogar geboten gewesen wäre – einen Kernbestand an Informationen der Ergebnisse mitteilt. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Auflistung der Ergebnisse zwar nicht (wie hinsichtlich der Winterpower-Serie) unter einer gesonderten Gesamtüberschrift gesetzt ist, jedoch einen auch äußerlich (z.B. durch eine entsprechende Zwischen-Überschrift) klar abgegrenzten Teil bildet. Ist der Artikel nicht so gestaltet, kann dagegen aus dem genannten Grund eine Reduzierung auf das fiktiv Erforderliche nicht erfolgen, und muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass sie die Artikel so angenommen hat, wie sie von der Klägerin eingereicht wurden. Es hätte ihr freigestanden, darauf zu dringen, dass die Ergebnislisten der Fußballturniere gesondert gesetzt werden und damit keinen Teil des Berichts über die Veranstaltung bilden.

c) Uneingeschränkt Nachvergütung geltend machen kann die Klägerin daher im Hinblick auf die Artikel „Der Gastgeber setzt sich durch" vom 12. Juli 2016, „Geburtstage wurden gefeiert" vom 3. Oktober 2016, „Zahlreiche Vereinsmitglieder geehrt" vom 21. Dezember 2016, „Christus mansionem bededicat" vom 5. Januar 2017, „Fluthelfernadel erhalten" vom 24. Januar 2017, „Zum Kränzchen geladen" vom 5. Januar 2018, „AH des TV R…(Ort) verteidigt Titel" vom 22. Januar 2018, „Torverhältnis entscheidet über Platz eins" vom 23. Januar 2018, „Zweimal bejubeln Teams des Gastgebers." vom 19. Februar 2018, „Gesellige Stunden für Geburtstagskinder" vom 27. März 2020, „Das 50-jährige wird groß gefeiert" vom 27. März 2018, „Mit dem Esel nach Jerusalem" vom 5. April 2018, „Sachausschüsse gebildet" vom 4. Mai 2018 „Maiandacht für Bewohner des Heims" vom 19. Mai 2018, „Gewinner der Verlosung ermittelt" vom 5. Juni 2018, „Ein cooler Sommer für die Kinder" vom 4. Juli 2018 und „Grundschule gibt sich sportlich" vom 24. Juli 2018. Hier sind jeweils die Namen durch geeignete einleitende oder abschließende Formulierungen in den eigentlichen Bericht integriert, mag es sich auch über längere Strecken um bloße Aufzählungen handeln. Ein derartiges Vorgehen ist insbesondere beim Sportjournalismus in Lokalzeitungen verbreitet anzutreffen.

d) Dagegen ist die anzusetzende Zeilenzahl bei den Texten „Schimmern wie ein Regenbogen" (um 15 Zeilen) „Mit dem Sakrament kommt die Aufgabe" (um 30 Zeilen) vom 5. Juni 2018, „Wilder Westen mit dem Bürgermeister" (um 89 Zeilen; der Ansatz der Beklagten beschwert die Klägerin jedenfalls nicht) vom 19. Juni 2018 zu kürzen, zumal die Auflistung der Erstkommunikanten, Gefirmten etc. bzw. der Veranstaltungen des Ferienprogramms bereits äußerlich durch eine Absatzbildung mit geeigneter Überschrift und Trennlinie abgesetzt ist. Gleiches musste der Senat für den Artikel „Erwachsene auf Rang 13, Jugend auf Platz 7" (um 11 Zeilen) feststellen, in dem am Ende des Artikels unter dem Abschnitt „Die Mannschaften" die Namen aufgeführt sind und sich lediglich einleitend triviale Beschreibung wie „Zur Jugendmannschaft gehören:" finden.

e) In dem Interview-Artikel „Wichtig ist, eine klare Linie zu verfolgen" vom 27. Januar 2017 sind auch die Zeilen zu berücksichtigen, die die Fragen der Klägerin wiedergeben. Zum einen besteht die Aufgabe des Journalisten bei Interviews gerade darin, Fragen so zu stellen, dass sie den Interviewpartner zu den gewünschten Äußerungen bringen. Zum anderen müsste, wenn die Antworten des Befragten in einen Fließtext gegossen werden, regelmäßig ebenfalls die Fragestellung umschrieben werden, was nicht weniger Platz in Anspruch nehmen würde. …

8) Soweit die Beklagte schließlich generell darauf aufmerksam gemacht hat, sie habe Artikel der Klägerin zur Veröffentlichung angenommen, obwohl darin in einem an sich zu breitem Umfang berichtet wird, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Entschließt sich eine Person, eine urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen zu verwerten, schuldet sie nach § 32 UrhG die dafür vorgesehene Vergütung.

9) Im Übrigen muss der Senat anmerken, dass sich die Beklagte daran festhalten lassen muss, dass sie die Artikel der Klägerin für die Befüllung des Lokalteils in der L…(Ort) Zeitung verwendet hat. Offenbar war sie der Auffassung, dass sie damit die Leserschaft in geeigneter Weise anspricht und deren Bedürfnisse nach Information und Unterhaltung befriedigt. Es entspricht auch der Erfahrung des Senats, dessen Mitglieder regelmäßig eine Tageszeitung mit Lokalteil lesen, dass sich vergleichbare Artikel regelmäßig in entsprechenden Abschnitten einer Zeitung finden und ein großer Teil der Leser und Abonnenten Wert darauf legt, dass über Ereignisse wie Sportturniere, Vorstandswahlen, Ehrungen etc. in einfacher, aber umfassender Form berichtet wird, weil sie sich selbst oder Bekannte darin wiederfinden."

Das OLG Nürnberg geht dabei von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen auf die Klägerin aus, und zwar sowohl in persönlicher und sachlicher Hinsicht (a.a.O., Rz. 60 ff.), als auch in zeitlicher Hinsicht auch für solche Beiträge, die erst nach der verlegerseitgen Kündigung der GVR Tageszeitungen zum 28. Februar 2017 zur Veröffentlichung eingereicht wurden, zumindest als"Orientierungshilfe". Das Merkmal der Hauptberuflichkeit in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen hänge nicht von qualitativen Merkmalen, wie der Qualität der eingereichten Artikel oder der Art und dem Umfang der journalistischen Ausbildung ab, sondern v.a. vom tatsächlichen Umfang der journalistischen Tätigkeit für den Zeitungsverlag (Anzahl eingereichter Artikel/Monat, Umfang, Anzahl aufgesuchter Veranstaltungen etc.); dabei sei Ausstellung eines Presseausweises und die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung nach den GVR und der Rechtsprechung ausdrücklich als ein Indiz für die hauptberufliche Tätigkeit eines Journalisten anzusehen (a.a.O., Rz. 93 ff.):

"6. Für den Zeitraum ab März 2017 können die GVR Tageszeitungen als Orientierungshilfe für das nach § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG Angemessene herangezogen werden.

a) Der Senat geht mangels Relevanz zugunsten der Beklagten davon aus, dass die ausgesprochene Kündigung der GVR Tageszeitungen überhaupt rechtliche Wirkungen zeitigte. Auf die gewichtigen Erwägungen, die mangels rechtsgeschäftlichen Charakters von gemeinsamen Vergütungsrichtlinien eine einseitige Kündigungsmöglichkeit einer Vertragsseite verneinen, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht nicht explizit vorgesehen ist (Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (611 ff.)) geht daher der Senat nicht mehr ein. Der Senat könnte allerdings nicht annehmen, dass die beklagtenseits vorgetragenen Umstände zur Entwicklung der Auflagenzahlen und Werbeeinnahmen in den Jahren von 2010 bis 2017 so erheblich sind, dass sie eine Vertragsanpassung entsprechend § 313 BGB oder gar eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB gestatten würden (vgl. Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (614)).

b) Angemessen i.S.v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG a.F./n.F. ist eine Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer (…) und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die angemessene Vergütung ist erforderlichenfalls gem. § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 34; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 Rn. 31 – Talking to Addison; BGH, Urteil v. 21. Mai 2015, I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 – GVR Tageszeitungen II; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 121 – Das Boot II). Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 2 UrhG können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln i.S.v. § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung i.S.v. § 32 Abs. 3 S. 1 UrhG entfalten. Eine solche Heranziehung als Indiz im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung erfordert dabei nicht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregel erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; so dass auch Vergütungsrichtlinien herangezogen werden können, die vergleichbare Werknutzungen einer anderen Branche betreffen. Soweit mit Blick auf die Bemessung der angemessenen Vergütung erhebliche Unterschiede in der Interessenlage bestehen, ist diesen im Einzelfall ggf. durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 36; BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 57 – Das Boot II; BGH, Urteil. v. 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, GRUR 2016, 62, Rn. 16 u.ö.; BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148, Rn. 32 ff. – Talking to Addison; (Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (613)).

c) Vortrag dazu, wie sich die Vergütungssituation im Zeitraum 2017/2018 tatsächlich darstellte, was also üblich war und von den Beteiligten möglicherweise (gegen einen zwingenden Zusammenhang BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148, Rn. 22 m.w.N. – Talking to Addison) als redliche Vergütung empfunden wurde, hat keine der Parteien gehalten. Allein die Behauptung der Beklagten, die Beträge könnten nicht mehr gezahlt werden, stellt keinen Vortrag dar, mit der sie den Substantiierungsanforderungen genügen könnte.

d) Vorliegend sind die GVR Tageszeitungen, wie dargelegt, in sachlicher und persönlicher Hinsicht uneingeschränkt anwendbar. Die fehlende zeitliche Anwendbarkeit, die sich daraus ergibt, dass die Verlegerseite eine Kündigung ausgesprochen hat und daher die rechtliche Wirkung gem. § 36 UrhG entfallen ist, steht einer Heranziehung als Orientierungshilfe bei Berücksichtigung der Einzelfallumstände, insbesondere auch der strukturellen Veränderungen auf dem Markt der Tageszeitungen, nicht entgegen. Vielmehr deckt die Interessenlage die Anwendung und sind im maßgeblichen Zeitraum der ersten 1 1/2 Jahre nach Wirksamwerden der Kündigung keine Entwicklungen eingetreten, die einer Anwendung entgegenstünden oder eine Modifikation z.B. in Form gewisser Abschläge gebieten würden. …"

Mit Beschluss vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20 hat das Landgericht Osnabrück entschieden, dass es seit der Einführung des § 8c UWG (November 2020) zum vollständigen Vortragen eines Antragsstellers gehört, die Mitteilung zu machen, ob weitere vergleichbare Abmahnungen in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG). Andernfalls liege ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor und das Unterlassen der Information sei ein Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, was im Rahme der anzustellenden Gesamtwürdigung, neben bspw. einer zu hohen Streitwertbestimmung oder einer unangemessen hohe Vertragsstrafe (§ 8c Abs. 2 UWG) zur Rechtswidrigkeit der Abmahnung und dem Entfallen der damit verfolgten Ansprüche führen könne: ... mehr

"Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist dann anzunehmen, wenn die vollständige Betrachtung der gesamten Umstände ergibt, dass der Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Vorschrift des § 8c UWG entsprechende Leitlinien kodifiziert, anhand derer eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 8c Abs. 2 UWG niedergelegten Indizien, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten können, keineswegs isoliert – jedes Indiz für sich – betrachtet werden können, sondern dass bei Vorliegen mehrerer Alternativen des § 8c Abs. 2 UWG diese in ihrer Gesamtheit ein Bild zeichnen können, welches den Schluss des Rechtsmissbrauchs zulässt. (…)

Die Verfügungsklägerin hat bei Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dargelegt, dass sie mehrere gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang getätigt hat. Dies ist ein Verstoß gegen das Gebot vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrags aus § 138 ZPO. Dieses Gebot erlangt vor dem Hintergrund des § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG deshalb besondere Bedeutung, weil danach eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen einen Rechtsmissbrauch indizieren kann. (…)

Ferner hat die Verfügungsklägerin den Gegenstandswert für ihre Abmahnung aus Sicht der Kammer unangemessen hoch angesetzt im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. (…)

Dass sie vor diesem Hintergrund den Gegenstandswert ihrer Abmahnung auf 100.000 € beziffert hat, lässt besorgen, dass diese Bezifferung vornehmlich der Generierung von Gebühren diente. Es tritt hinzu, dass in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nur abstrakt umschrieben worden sind; eine Bezifferung, wie hoch die Gebühr in Euro tatsächlich ist, fehlt. Dies deutet aus Sicht der Kammer darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte im Unklaren gelassen werden sollte, wie hoch die Kosten der anwaltlichen Abmahnung tatsächlich waren. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Naturalpartei in der Lage ist, die Gebühr eines Rechtsanwalts aus einem Gegenstandswert berechnen zu können."

Mit Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 176/18 – Das Boot II hat der BGH erstmals im in der Praxis wichtigen Fernsehbereich zur Berechnung des sog. Fairnessausgleichs bzw. Nachvergütungsanspruchs nach § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG entschieden. Kläger ist der Chefkameramann des bekannten TV- und Kinofilms "Das Boot", die Beklagten sind Sender der ARD (in einem Parallelverfahren in München wurden der WDR, Produzentin und Videoverleih verklagt). Wichtige Erkenntnisse aus der Entscheidung sind (eine Ausführliche Analyse der Entscheidung von RA Dr. Urs Verweyen ist soeben in Heft 5/2020 der jur. Fachzeitschrift WRP erschienen): ... mehr

Nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG kann ein Urheber, der einem anderen (dem Produzenten) ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die bei der gebotenen ex post-Betrachtung dazu führen, dass das vereinbarte Honorar unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, von dem anderen verlangen, dass er in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die der Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung erhält. Für vergangene Zeiträume kann der Urheber ggf. auch direkt auf Zahlung klagen, für die Zukunft kann eine Zahlungspflicht festgestellt werden. Unerheblich ist, ob die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile hätten vorhergesehen werden können, § 32a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Urheber ist dabei berechtigt, seinen Anspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, eine gesamthänderische Bindung besteht hier nicht.

Wichtig: § 32a Abs. 2 UrhG ordnet eine Durchgriffshaftung gegen die Sender an: Hat der Andere das Nutzungsrecht an einen Dritten (z. B. Sender, Verleih) übertragen oder Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen, die der Dritte aus der Werknutzung gezogen hat, so haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG unmittelbar. Der Urheber kann dann wählen, ob er seine  Vertragspartner und/oder einen Dritten in Anspruch nimmt. ARD-Sender haften dabei für die Ausstrahlungen in ihrem eigenen Programm sowie gesamtschuldnerisch i. S. v. § 421 BGB für Ausstrahlungen im ARD-Gemeinschaftsprogramm (Hauptprogramm Das Erste", 3Sat, Digitalprogramme).
Ob ein Anspruch gegeben ist, hängt davon ab, ob ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen vereinbarter Pauschalvergütung und Erträgen und Vorteilen des Verwerters entstanden ist; dies wird wie folgt geprüft:

1) Feststellung der vereinbarten Pauschalvergütung,

2) Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile,

3) Bestimmung der Vergütung die im Nachhinein betrachtet insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile "angemessen" gewesen wäre, und

4) Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung zurex post angemessenen Vergütung nach in einem auffälligen Missverhältnis steht

Als angemessene Vergleichsvergütung können bei Klagen gegen öffentlich rechtliche Fernsehsender für Drehbuch, Regie und Kamera i.d.R. Sog. Wiederholungshonorar-Vergütungsmodelle vergleichsweise herangezogen werden, und zwar auch dann, wenn deren Anwendungsvoraussetzungen z. B. in personeller Hinsicht nicht vollständig erfüllt sind.

Bei den zu berücksichtigenden Erträgen und Vorteilen der Sender und anderen Verwerter sind grundsätzlich die Bruttoumsätze anzusetzen; ein automatischer, mechanisch-rechnerischer Abzug von Aufwendungen und Kosten wie insb. Lizenzzahlungen findet nicht statt. Diese können nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung berücksichtigt werden.

Dem Kläger stehen auch Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 S. 1 ZPO zu.

 
Vgl. auch die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 020/2020 vom 20.02.2020

Bundesgerichtshof zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot" an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet.

Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm "Das Erste" der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 €. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden. 

Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. 

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt. 

Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben. Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat. 

Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines Filmwerks in ihrem – weitgehend gebührenfinanzierten – Programm erlangt, kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu zahlen gewesen wären. 

Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der – zu schätzende – Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand.

Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 28. November 2017 – 17 O 127/11 (ZUM-RD 2018, 245)

OLG Stuttgart – Urteil vom 26. September 2018 – 4 U 2/18 (ZUM-RD 2019, 20)

Mit Urteil vom 03.11.2020, Az. 16 O 68/20 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der versprochen wird, ein bestimmtes Produkt (dort: eine DVD mit einer "Bootleg"-Aufnahme eines Konzerts des Musikers Eric Clapton, das dieser auf seiner damaligen Welttournee am 25.2.2009 im Budokan, Tokio, Japan gegeben hatte) nicht erneut anzubieten, nur dieses konkrete Produkt (DVD vom selben Tonträgerhersteller, mit demselben Titel, derselben Ausstattung und derselben ASIN/EAN) erfasst, und nicht auch andere Veröffentlichungen derselben Aufnahme (anderer Hersteller und Titel, andere Ausstattung, andere ASIN/EAN). Insb. liegt in dem Angebot eine anderen DVD mit derselben Aufnahme auch kein "kerngleicher" Verstoß gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen (Hervorhebungen hier):  ... mehr

"Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags grundsätzlich frei. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Welse des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; BGH GRUR 2015, 190, Rn. 9 m.w.N. – Ex-RAF-Terroristin).
Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten DVD-Bildtonträger bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrags ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsformen, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996. 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrag spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollen. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). So liegt der Fall hier.

Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 05.06.2015 verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, "den Bildträger (DVD) "Eric Clapton – Wonderful Tonight – Live in Japan 2009" (EAN 4011778979463) über die Website … anzubieten, sofern keine Genehmigung/Einwilligung seitens des Rechtsinhabers vorliegt". Die von dem Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung enthält nichts Näheres dazu, dass der Unterlassungsvertrag auch kerngleiche Verletzungen erfassen solle und stellt nicht weitergehend auf das Konzert des Klägers am 25.02.2009 im Budokan ab.

Für die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten auf den in der Unterlassungserklärung ausdrücklich genannten DVD-Bildtonträger sprechen zudem die Umstände, unter denen die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung eingegangen ist. Denn es kommt für die Auslegung des Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf an, wie der von dem Kläger vorformulierte Erklärungsinhalt aus der Sicht der Beklagten zu verstehen war (vgl. BGH GRUR 1997, 931, 933 – Sekundenschnell). Die Abmahnkorrespondenz lässt aber nicht erkennen, dass der Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht nur in Bezug auf die konkret genannte DVD, sondern auch auf andere DVDs mit Wiedergaben des Konzerts vom 25.02.2009 im Budokan von der Unterlassungserklärung erfasst wissen wollte. Das Abmahnschreiben geht nur darauf ein, dass "dieser Bildtonträger […] in der von Ihnen angebotenen Form niemals rechtmäßig veröffentlicht und insbesondere nicht von unserem Mandanten oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht wurde". Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157, 242 BGB war für den Empfänger aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass auch andere Aufnahmen bzw. Bildtonträger desselben Konzerts – wie hier – mit anderem Titel, anderer EAN, anderer Ausstattung und anderem Hersteller urheberrechtlich problematisch sein könnten und von der Unterlassungserklärung kerngleiche Verstöße miterfasst sein sollten. Schließlich ist auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte für die Einhaltung der Unterlassungserklärung auf konkrete, einfach nachprüfbare Angaben wie Art des Mediums, Titel, EAN etc. angewiesen ist. Zeitaufwendige und personalintensive weitergehende Prüfungen der angebotenen Produkte wären angesichts des geringfügigen Verkaufspreises (hier: …) nach Ihrem Unternehmenskonzept nicht umsetzbar. Insoweit war nach denselben Maßstäben auch die Erklärung der Beklagten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nur eng begrenzt auf die konkret benannte DVD zu verstehen."

Entsprechend lag keine Verletzung des abgegeben Unterlassungsversprechens vor und eine Vertragsstrafe war nicht geschuldet.

Der Fall zeigt deutlich, dass sowohl urheberrechtlich Abmahnungen, als auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen sehr sorgfältig formuliert werden müssen. Zu weit gefasste Unterlassungserklärungen bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken und setzen für den abmahnenden Rechteinhaber und ihre Rechtsanwaltskanzleien einen starken Anreiz, nach Wiederholungsverstößen zu suchen, um dann Vertragsstrafen geltend machen zu können.

Streitgegenständlich war eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg. Die abgemahnte und beklagte Medienhändlerin wurde von uns vertreten.

Wir dürfen anlässlich dessen erneut darauf hinweisen, dass wir bereits eine Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen, die die Kanzlei Gutsch & Schlegel gegen von uns vertretene Medienhändler, reCommerce-Anbieter und Online-Antiquariate ausgesprochen hat, erfolgreich abwehren konnten, u.a. betreffend die Musikgruppen / Musiker

  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Iron Maiden (Iron Holdings Ltd. u.a.)
  • u.a.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel und andere Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen etc. der Musiker/Musikgruppen

  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil vom 22.04.2021, Az. 111 C 569/19, hat das Amtsgericht Köln befunden, dass der Retweet eines Twitter-Tweets mit einem Foto keine öffentliche Wiedergabe dieses Tweets/Fotos darstellt. Technisch handele es sich um ein sog. Embedding, bei dem fremde Inhalte nicht kopiert, sondern nur in das eigene Twitter-Profil eingebunden werden. Damit handele es sich weder um eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, noch um eine eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG oder eine sonstige öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG. Entsprechend ist eine auf die Beseitigung und das Unterlassen des Retweets gerichtete Abmahnung unberechtigt und Kostenersatz dafür nicht geschuldet: … mehr

"Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt eine Nutzungshandlung dar. Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten „Embeddings" vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Eine solche Wiedergabehandlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine recht große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heißt für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 – Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 – Mops-Foto). Bei der Frage, ob ein neues Publikum erreicht wird knüpft der Europäische Gerichtshof daran an, ob der Inhalt zuvor beschränkt oder unbeschränkt abrufbar war. Vorliegend war das streitgegenständliche Porträtbild bereits auf Twitter unbeschränkt abrufbar. Ein Inhalt, der bereits mit Zustimmung des Urhebers der Gesamtheit von Internetnutzern verfügbar war, kann nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erneut dieser Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Kann das Werk ohnehin von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, weil der Nutzer, der das Werk ursprünglich veröffentlicht hat, die Privatsphäre-Einstellung auf der Plattform so gewählt hat, dass der Beitrag öffentlich also von jedermann einsehbar ist, liegt ein „neues Publikum" nicht vor. Wie sich bereits aus der Anlage B2 (Bl. 27 d.A.) ergibt und vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen wurde, hat der Kläger das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der als Anlage B2 (Bl.27 d.A.) vorgelegte Screenshot zeigt das streitgegenständliche Bild auf dem Twitter Profil des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Anlage B2 nicht sein Twitter-Profil zeige. Soweit der Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2021 behauptet, er habe das Bild nicht auf Twitter hochgeladen, war dies gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung wurde ordnungsgemäß am 18.03.2021 geschlossen, sodass der Kläger mit dem weiteren Vorbringen und Beweisantritt ausgeschlossen war. Ein Schriftsatznachlass nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO ist dem Kläger nicht gewährt worden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere wurde eine richterliche Hinweispflicht nach §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 ZPO nicht verletzt.

Selbst im Fall, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild nicht selbst auf Twitter hochgeladen hätte, sondern dieses alleine durch Herr T. auf Twitter gelangt wäre, würde das Retweeten durch den Beklagten keine „öffentliche Wiedergabe" darstellen. Werden ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladene Werke verlinkt oder geteilt, hängt die Einordnung des Hyperlinks als „öffentliche Wiedergabe" entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten demjenigen, welcher das Bild retweetet hat, zur Verfügung standen, um die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 – GS Media). Bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Verlinkung geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich derjenige informiert, ob der Inhalt ordnungsgemäß hochgeladen wurde, sodass in einem solchen Fall eine widerlegliche Vermutung für die Kenntnis der Widerrechtlichkeit des verlinkten Inhalts spricht. Ohne Gewinnerzielungsabsicht ist zu ermitteln, ob der Linksetzer wusste oder hätte wissen können, dass der verlinkte Inhalt ohne Zustimmung des Internetnutzers hochgeladen wurde. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, sodass die Vermutung nicht greift. Der Beklagte hat lediglich einen bereits vorhandenen Tweet geteilt und das streitgegenständliche Bild nicht selbst in Twitter eingestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei erkennen hätte können, dass dies ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte, sind nicht vorgetragen. Würde jeder Retweet eines Werks, das ohne Zustimmung des Rechtsinhabers frei verfügbar war eine Wiedergabehandlung darstellen, müsste jeder Twitternutzer vor einem Retweet herausfinden, ob der Inhalt, welchen er retweeten möchte, rechtmäßig hochgeladen wurde, um sich keinem Haftungsrisiko auszusetzen. Eine solche Recherche ist kaum praktikabel und in den Fällen in denen ein Retweet ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt nicht zu verlangen.

Die Nutzung des Bildes in einem Retweet ist zudem nicht rechtswidrig, da sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich zugestimmt. Es ist jedoch eine konkludente Zustimmung des Klägers darin zu sehen, dass der Kläger das streitgegenständliche Profilbild selbst auf Twitter hochgeladen hat. Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden vielmehr genügt eine konkludente Einwilligung. Wer Texte und Fotos auf Social-Media-Plattformen wie Instagram und Twitter hoch lädt und sie im Profil öffentlich stellt, willigt konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. …"

Sowohl fehlende Bild- oder Markenrechte als auch falsche Produktkennzeichnungen und Verstöße gegen Wettbewerbsrecht können im Onlinehandel zu Abmahnungen führen. In diesem Webinar wird Ihnen RA Dr. Urs Verweyen erläutern, wie Sie reagieren können, und sollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben!  … mehr

Webinar, am 4. November 2021, von 10:00 bis ca. 12:00 Uhr (mit Q&A).

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Immer wieder werden unsere Mandanten (Medienhändler, Onlinehändler/eCommerce) wegen der (angeblich) unzulässigen Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe/öffentliche Zugänglichmachung) von Produktbildern und Produktbeschreibungen der Hersteller/Importeure technischer Gerät und anderer Produkte (zuletzt durch Playmobil Österreich / geobra Brandstätter) abgemahnt. ... mehr

Geltend gemacht wird die Verletzung von Urheberrechten an den Produktbildern bzw. Beschreibungen aus § 15 ff., 16, 19a i.V.,m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Trotzdem es sich um die von dem Hersteller i.d.R. öffentlich für die Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellten Produktbilder handelt, sollen den einzelnen Händlern keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sein. Dies ist unsere Erachtens zumindest dann zweifelhaft, wenn es sich mit den angebotenen Produkten um "regulär" importierte Gerät handelt, und nicht um Grau- bzw. Parallelimporte.

Zudem bestehen Zweifel daran, ob eine eigene, Urheberrechte Dritter berührende Nutzung der Bilder durch die Händler vorliegt, wenn diese lediglich ein Verkaufsangebot gegen den von einer Handelsplattform wie z.B. Amazon Marketplace Plattformbetreiberin geführten Produktkatalog listen, sich also über die EAN/GTIN oder ASIN des Produkts an die Produktbeschreibung und -bilder anhängen. In diesem Fall werden die bereits allgemein zugänglichen Produktbilder nur verlinkt bzw. eingebettet, ohne dass sie i.d.R. einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden und daher keine "öffentliche Wiedergabe" vorliegt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Rs. C-466/14 – Svensson). Verantwortlich für die (rechtswidrige) Veröffentlichung der Produktbilder ist unsere Erachtens dann allein die Plattformbetreiberin bzw. die Betreiberin der Produktdatenbank (vgl. LG München I, Urt. v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18 und bereits zuvor LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016, Az. 16 O 103/14 / Kammergericht Berlin, Urt. v. 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart, Rz. 112 ff.).

Die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Produktbilder und Beschreibungen liegt nach der bisherigen Rechtsprechung aber wohl bei den Händlern, z.B. wenn dadurch falsche/täuschende Angaben über eigene Angebote gemacht werden, vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18 (Produktbilder) und OLG Schleswig, Urteil vom 02.04.2019, Az. 6 U 30/18 (Produktbeschreibungen).

Bei Grau-/Parallelimporten liegt zudem i.d.R. ein Verstoß gegen Markenrechte des Herstellers vor, Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt hier i.d.R. nicht ein.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Immer wieder werden unsere Mandanten (Medienhändler, Onlinehändler/eCommerce) wegen der (angeblich) unzulässigen Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe/öffentliche Zugänglichmachung) von Produktbildern und Produktbeschreibungen der Hersteller/Importeure technischer Gerät und anderer Produkte (zuletzt durch LG Electronics Deutschland, Produktbilder einer Waschmaschine) abgemahnt. ... mehr

Geltend gemacht wird die Verletzung von Urheberrechten an den Produktbildern bzw. Beschreibungen aus § 15 ff., 16, 19a i.V.,m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Trotzdem es sich um die von dem Hersteller i.d.R. öffentlich für die Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellten Produktbilder handelt, sollen den einzelnen Händlern keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sein. Dies ist unsere Erachtens zumindest dann zweifelhaft, wenn es sich mit den angebotenen Produkten um "regulär" importierte Gerät handelt, und nicht um Grau- bzw. Parallelimporte.

Zudem bestehen Zweifel daran, ob eine eigene, Urheberrechte Dritter berührende Nutzung der Bilder durch die Händler vorliegt, wenn diese lediglich ein Verkaufsangebot gegen den von einer Handelsplattform wie z.B. Amazon Marketplace Plattformbetreiberin geführten Produktkatalog listen, sich also über die EAN/GTIN oder ASIN des Produkts an die Produktbeschreibung und -bilder anhängen. In diesem Fall werden die bereits allgemein zugänglichen Produktbilder nur verlinkt bzw. eingebettet, ohne dass sie i.d.R. einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden und daher keine "öffentliche Wiedergabe" vorliegt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Rs. C-466/14 – Svensson). Verantwortlich für die (rechtswidrige) Veröffentlichung der Produktbilder ist unsere Erachtens dann allein die Plattformbetreiberin bzw. die Betreiberin der Produktdatenbank (vgl. LG München I, Urt. v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18 und bereits zuvor LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016, Az. 16 O 103/14 / Kammergericht Berlin, Urt. v. 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart, Rz. 112 ff.).

Die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Produktbilder und Beschreibungen liegt nach der bisherigen Rechtsprechung aber wohl bei den Händlern, z.B. wenn dadurch falsche/täuschende Angaben über eigene Angebote gemacht werden, vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18 (Produktbilder) und OLG Schleswig, Urteil vom 02.04.2019, Az. 6 U 30/18 (Produktbeschreibungen).

Bei Grau-/Parallelimporten liegt zudem i.d.R. ein Verstoß gegen Markenrechte des Herstellers vor, Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt hier i.d.R. nicht ein.

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Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. I ZB 21/20) hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden, dass die Bezeichnung "Black Friday", mit der mittlerweile wohl weltweit Rabatt-Aktionstage für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich schlagwortartig bezeichnet und beworben werden, freihaltebedürftig ist und für für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich und für Werbedienstleistungen nicht als Marke geschützt werden kann, trotzdem die Bezeichnung im Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch keine Beschreibende Bedeutung (a.a.O., Rz. 13 ff.). … mehr

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Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werde. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reichte es vielmehr aus, wenn im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar sei, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen werde. Lasse sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: "Black Friday") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln werde, könne es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfalle deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.   Auch die Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Begriff "Black Friday" sei für Werbedienstleistungen gleichfalls schutzunfähig, weil im Anmeldezeitpunkt bereits zu erwarten gewesen sei, dass er sich jedenfalls im Elektronikbereich zu einem Schlagwort nicht nur für Rabattaktionen als solche, sondern auch für deren Bewerbung entwickeln würde, weise keinen Rechtsfehler auf (a.a.O., Rz. 37 ff.). 

Mit Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. 6 W 43/21, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu den Anforderungen des § 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz) betreffend die (strengen) Anforderungen an die Werbung mit wissenschaftlichen Studien (u.a. genaue Fundstellenangabe), entschieden, dass die "Der Novembermann"-Entscheidung des Bundesgerichtshof BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19) zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine berechtigte Abmahnung nach § 15 Abs. 2 RVG auch im Bereich des Wettbewerbsrechts anzuwenden ist, sodass mehrere Abmahnungen, die im Wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen, i.d.R. eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rz. 27: ... mehr

"Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) – deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) – können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr."

Zu den Einzelheiten der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine (dem Grunde nach berechtigte) Abmahnung im Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht nach BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann vgl. auch die Analysen von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen "Probleme bei der (notwendigen) Anwendung der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf Filesharing-Massenabmahnungen" (JurPC Web-Dok. 29/2020) und "Von Angelegenheiten und Gegenständen: Zur kostenrechtlich 'selben Angelegenheit' i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG" (WRP 2020/1, S. 12 ff.).

Zur praktischen Relevanz gerade auch im Bereich der urheberrechtlichen Massenabmahnungen durch Kanzleien wie Gutsch & Schlegel, Waldorf Frommer/Frommer Legal, u.a. vgl. auch hier.

Zu den jüngsten Reformen des Wettbewerbsrechts, die eine Reihe von Verschärfungen der Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und u.a. den Ausschluss des Kostenersatzanspruchs für eine erste Abmahnung in bestimmten Fällen vorsieht, vgl. den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hier.

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Der für Urheber- und Markenrecht zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofs BGH hat mit Urteil vom 29. Juli 2021, Az. I ZR 139/20, entschieden, dass der Gold-Farbton des "Lindt"-Schoko-Osterhasen (entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen) Markenschutz als sog. Benutzungsmarke genießt, da er innerhalb der beteiligten Verkehrskreise i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt habe, s.
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 147/2021 vom 29.07.2021: ... mehr

Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"

Urteil vom 29. Juli 2021 – I ZR 139/20

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Goldton des "Lindt-Goldhasen" Markenschutz genießt.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die hochwertige Schokolade herstellt. Eines der Produkte der Klägerinnen ist der "Lindt-Goldhase", der seit dem Jahr 1952 in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten wird. Die Klägerinnen setzten in den letzten 30 Jahren in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der "Lindt-Goldhase" ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70% der Befragten den für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu.

Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen". Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des "Lindt-Goldhasen" seien. Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des "Lindt-Goldhasen" verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70% und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50% deutlich. Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als "Hausfarbe" für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt. Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des "Lindt-Goldhasen" (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "Lindt GOLDHASE") eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des "Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.

Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 15. Oktober 2019 – 33 O 13884/18
OLG München – Urteil vom 30. Juli 2020 – 29 U 6389/19

Die maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 2 MarkenG lautet:

Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs BGH hat in zwei Urteilen vom 29, Juli 2021 entschieden, dass das sozialen Netzwerks Facebook Beiträge (Posts), die gegen die Facebook-eigenen Regeln verstoßen (u.a. Hassrede / Hate Speech), nicht allein aufgrund des Verstoßes gegen seine Nutzungsbedingungen löschen / sperren darf, sondern über die Löschung des Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Kontosperrung vorab informieren muss, und dem Nutzer eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumen muss, s. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 149/2021 vom 29.07.2021: ... mehr

Bundesgerichtshof zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat

Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung der Facebook-Benutzerkonten der Kläger und der Löschung ihrer Kommentare durch die Beklagte.

Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Sie nehmen die Beklagte – soweit für die Revisionsverfahren noch von Bedeutung – auf Freischaltung der von ihnen in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge sowie – in einem der Revisionsverfahren – auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen in Anspruch.

Nach den Nutzungsbedingungen des Netzwerks in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die "Gemeinschaftsstandards" verstoßen werden. Diese verbieten eine – dort näher definierte – "Hassrede".
In dem Verfahren III ZR 179/20 stellte die Klägerin folgenden Beitrag ein:

"Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

In dem Verfahren III ZR 192/20 kommentierte der Kläger den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt:
"Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN."
Die Beklagte löschte diese Äußerungen im August 2018, da sie gegen das Verbot der "Hassrede" verstießen. Sie sperrte vorübergehend die Nutzerkonten, so dass die Kläger in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnten. Mit ihren Klagen machen die Kläger geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Beiträge zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren.

Der Prozessverlauf

Im Verfahren III ZR 179/20 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Im Verfahren III ZR 192/20 hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:

"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat – kein Respekt – keine Achtung unserer Gesetze – keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."

erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit den vom Oberlandesgericht – beschränkt – zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Freischaltung der gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Kontosperre und Löschung der Beiträge sowie – im Verfahren III ZR 192/20 – auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und – im Verfahren III ZR 192/20 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, die von ihr gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat er im Verfahren III ZR 179/20 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

Die Beklagte war nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt. Zwar wurden die geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch einbezogen, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anklickten. Die in den geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten sind jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien – auf Seiten der Nutzer die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG – zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese Abwägung ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Sie darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.
Diesen Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die Beiträge der Kläger zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. Sie muss die Beiträge wiederherstellen und hat eine Sperrung der Nutzerkonten und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu unterlassen. Der entsprechende Unterlassungsantrag des Klägers scheiterte im Verfahren III ZR 192/20 indes an den Besonderheiten des dortigen Prozessverlaufs.

Vorinstanzen:

Verfahren III ZR 179/20:

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 14. Oktober 2019 – 11 O 7080/18

OLG Nürnberg – Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 4039/19

und

Verfahren III ZR 192/20:

LG Regensburg – Urteil vom 27. August 2019 – 72 O 1943/18 KOIN

OLG Nürnberg – Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 3641/19

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Art 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

§ 307 Abs. 1 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Einladung zum Webinar "Elektrogeräte sicher importieren: Markenrecht, Geräteabgaben und CE-Konformität" des VERE e.V. am Mittwoch den 26.05.2021 um 11:00 Uhr. Die Teilnahme ist kostenlos! ... mehr

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RA Dr. Urs Verweyen wird die Themen Markenrecht und die Pflichten des Importeurs nach §§ 54 ff. UrhG (Geräte- und Speichermedienabgaben) behandeln. Product-Compliance-Experte Boris Berndt von der trade-e-bility GmbH wird antworten auf Fragen der CE-Konformität bzw. Produktsicherheit sowie zu Elektrogerätegesetz, Batteriegesetz, Verpackungsgesetz und REACH:

I. Fallstricke im Marken- und Designrecht (u.a.) (RA Dr. Urs Verweyen)

  1. "Erschöpfung" von Marken, Designs, Patenten & Copyrights
  2. (Fehlende) Erschöpfung in Sonderfällen
  3. Erschöpfung nach dem BREXIT (Importe aus UK / Exporte nach UK
  4. Rechtsfolgen: Was droht bei fehlender Lizenzierung bzw. Erschöpfung?

II. Die große Unbekannte: Pflichten des Importeurs nach §§ 54 ff. UrhG (Geräte- und Speichermedienabgaben (RA Dr. Urs Verweyen)

  1. Geräte-und Speichermedienabgaben – was ist das?
  2. Wer ist Importeur ("Einführer") und welche Pflichten sind damit verbunden?
  3. Was droht bei Verstößen gegen diese Pflichten?

III. Fragen der CE-Konformität/Produktsicherheit, ElektroG, BatterieG, VerpackungsG, REACH-Verordnung (Boris Berndt, trade-e-bility GmbH)

  1. CE-Konformität und Produktsicherheit: Aufgaben der Marktteilnehmer und Umsetzung
  2. Registrierungs- und Meldepflichten nach ElektroG, BatterieG und VerpackungsG
  3. REACh-Verordnung: Einführung in die REACh-Verordnung und Darstellung der „to do's"

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Mit Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, hat der Bundesgerichtshof BGH u.a entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, seine Versicherungsnehmer über unwirksame Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zu informieren, da unwirksame Klauseln einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Die Vorschriften über die AGB-Kontrollen sind demnach neben dem Unterlassungsklagegesetz anwendbar, das kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt. Insoweit folgt der IV. Senat dem I. Senat, vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 "Klauselersetzung", Rn. 40 ff. ... mehr

Zudem befand der BGH dort, dass eine Klause in ARBm, wonach bereits für die Bestimmung des Vorliegens eines Versicherungsfalls auch das Vorbringen des Gegners zu berücksichtigen sein soll, den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils des BGH von RA Dr. Urs Verweyen und wiss. MA'in und jur. Assessorin Leonore Hilchenbach finden Sie in der kommenden Ausgabe der Fachzeitschrift GRUR-Prax 2021.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17, entscheiden, dass Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Telefonnummer "klar und deutlich" darstellen, und dadurch suggerieren, diese auch für die Kommunikation mit Verbrauchern zu nutzen, diese Telefonnummer auch in ihrer Widerrufsbelehrung angeben müssen. Erfolgt dies nicht, können (teure) Wettbewerber-Abmahnungen die Folge sein und der Beginn der Verbraucher-Widerrufsfrist verzögert sich erheblich. ... mehr

Eine genauere Analyse dieser Entscheidung und ihrer praktischen Folgen finden sie in Heft 2/2021 der Fachzeitschrift GRUR-Prax (RA Dr. Verweyen mit wiss. MA Claire Schreyer).

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (Az. 1 BvR 1379/20) hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) in einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung der "prozessualen Waffengleichheit" in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren gerügt wurde, festgestellt, dass einseitige Beschlussverfügungen auch im Wettbewerbsrecht (UWG) in der Regeln als Verletzung der prozessualen Waffengleichheit unzulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit die schon für presse- und äußerungsrechtliche Eilverfahren festgestellten grundrechtlichen Verfahrensanforderungen der Waffengleichheit (dazu s. BVerfG, Beschlüsse v. 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17 und Az. 1 BvR 2421/17) und wendet sie auf gerichtliche Eilverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (Wettbewerbsrecht, UWG) an. ... mehr

Für das Recht des geistigen Eigentums (gewerbliches Schutzrechte, insb. Markenrecht und Urheberrecht) lässt das Bundesverfassungsgericht diese Frage ausdrücklich offen, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 6 f. (Hervorhebung hier):

"1. Dem Verfahren kommt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 – und – 1 BvR 2421/17 – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die dort entwickelten Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht gelten im Grundsatz auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts.

Ob dies angesichts von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums uneingeschränkt auch für das Recht des geistigen Eigentums (der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts) angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Lauterkeitsrecht findet die Richtlinie 2004/48/EG jedenfalls auf den hier einschlägigen Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Verbindung mit Vorschriften des Medizinproduktegesetzes keine Anwendung."

Demnach ist eine Einbeziehung der Gegenseite (Antragsgegner) im gerichtlichen Eilverfahren auch dann erforderlich, wenn eine außergerichtliche Abmahnung und eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgten und diese dem Gericht vom Antragssteller vorgelegt wurden, aber zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und dem Verfügungsantrag keine Identität besteht. Auch ein gerichtlicher Hinweis an den Antragsteller zur Nachbesserung seines Antrags ohne entsprechende Inkenntnissetzung des Antragsgegners stellt einen Verfahrensverstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 11 ff. (Hervorhebung hier):

"aa) Ein error in procedendo liegt allerdings in zweifacher Hinsicht vor:

(1) Zum einen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit darin zu sehen, dass das Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch sind. Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23). Dies war hier nicht der Fall. Während die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit der der außergerichtlichen Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Beschwerdeführerin verlangte, „[…] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Medizinprodukte und Handelspackungen für Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Produkt in den Verkehr zu bringen; […]", war ihr mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, es der Beschwerdeführerin zu untersagen: „[…] im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Medizinprodukte und Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte ohne deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen."

Im Zweifel ist der Antragsgegnerseite auch bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Bornkamm, GRUR 2020, 715 <724>). Die Anhörung der Beschwerdeführerin wäre daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung veranlasst gewesen.

(2) Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen.

Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) . Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 wies das Landgericht die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass …

Entsprechend wäre es verfassungsrechtlich geboten gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, indem auch ihr die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt worden wären."

Im zu entscheidenden Fall fehlte es dennoch an einem hinreichend gewichtigen Interesse an der Feststellung der Verfahrensverstöße im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht, weil die Abweichungen zwischen dem in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren und den Anträgen im gerichtlichen Eilverfahren gering waren, auf den Widerspruch des Antragsgegners kurz drauf eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Antragsgegners stattfand, und kein schwerer Nachteil, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO aufgefangen hätte werden können, dargelegt wurde BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 19 ff. (Hervorhebung hier):

"bb) Die aufgezeigten Verstöße begründen angesichts der Umstände, die dem Ausgangsverfahren im Einzelnen zugrundeliegen, gleichwohl kein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse.

(1) Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich in der Sache als gering und nicht gravierend dar. Dabei kann von Bedeutung sein, dass es sich um kerngleiche Verstöße handelt.

Die im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelte „Kerntheorie" besagt, dass der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Verletzungen umfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Verletzungskern unberührt lassen. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 -, Rn. 20 – im Hinblick auf eine lauterkeitswidrige Äußerung in der Werbung; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 – 1 BvR 730/97 -, juris, Rn. 10). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls Unterlassungstitel nur in Fällen als verletzt gälten, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar.

Demnach ist es dem Antragsgegner grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen. Denn die Verhängung von Ordnungsmitteln kommt auch dann in Betracht, wenn die nach Erlass eines Titels vom Schuldner begangene Handlung nicht mit der untersagten Handlung identisch ist, aber den Kern des Verbots betrifft. Vor Erlass des Titels kann daher nichts anderes gelten. Die Äußerungsmöglichkeiten sind damit hinreichend gewahrt. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt.
Maßgeblich zu berücksichtigen ist hier, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin mit der außergerichtlichen Abmahnung bereits ausdrücklich aufforderte, diese „rechtswidrige Handlung sowie alle kerngleichen Verstöße" zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin musste sich daher durchaus gewahr sein, umfassend auch zu kerngleichen Verstößen zu erwidern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führten der Verfügungsantrag und dessen Ergänzung keine weiteren Streitgegenstände ein. Vielmehr liegt ein einheitliches tatsächliches Geschehen zugrunde, nämlich der Vertrieb des Abdrucksets als einheitlichem Produkt mit allen seinen Bestandteilen. Bereits die außergerichtliche Abmahnung stellte auf das gesamte Abdruckset – wie es bei der Testbestellung geliefert wurde – ab, auch wenn noch nicht alle einzelnen Bestandteile gesondert Erwähnung fanden. Ausweislich der enthaltenen Broschüre mit Nutzungshinweisen betrachtet die Beschwerdeführerin selbst neben den Behältern für die Abdruckmasse und dem Abdrucklöffel auch die Wangenhalter als einheitliche Bestandteile des Abdrucksets.

(2) Außerdem fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte. …

(3) Die Terminierung auf den 28. Juli 2020 erfolgte alsbald nach Zustellung der angegriffenen einstweiligen Verfügung an die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 und den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 eingelegten Widerspruch. …"

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