We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
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  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Once again The Legal 500, EMEA 2023 has recognized us as a "Leading Law Firm" for "Copyright Litigation" (as one of only eight law firms in Germany overall!) and in the areas of media and entertainment!

A big "Thank You!" to all our clients and colleagues for this! >>

"Vy Verweyen specialises in data protection, copyright, IT and trademark law and advises companies, creative individuals, agencies and collecting societies as well as start-ups on media, competition and telecommunications law. Other key topics include copyright, e-commerce, marketing and compliance. Urs Verweyen has extensive experience in litigation.

Practice head(s):Urs Verweyen

Testimonials

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Im Urteil vom 02.02.2023 (Az. 11 U 101/22) hat das OLG Frankfurt a.M. sich mit den Voraussetzungen der Urheberrechts-Schranken Karikatur, Parodie und Pastiche gem. § 51 a UrhG befasst und festgestellt, dass eine Parodie i.S.v. § 51a UrhG dann nicht vorliegt, wenn sich ein Wort- oder Bildbeitrag nur in der Kritik am Gegenstand eines urheberrechtlich geschützten Lichtbilds (eines Rechtsanwalts) erschöpft, und weder Humor noch Verspottung erkennen lässt. >>

"(5) Dem Unterlassungsanspruch, für den (abgesehen von der Erstbegehung) auf das bei Schluss der mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen ist, steht jedoch hinsichtlich der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story die mit Wirkung vom 07.06.2021 in Kraft getretene Regelung der §§ 51a, 62 IVa UrhG entgegen. Im Übrigen greifen die §§ 51a, 62 IVa UrhG nicht ein.

(a) Bei Prüfung des § 51a UrhG kommt unter den nicht trennscharf abzugrenzenden Varianten der Norm (Karikatur, Parodie, Pastiche) im Streitfall nur eine Einordnung als Parodie in Betracht. Da die zu prüfenden Beiträge durch sprachliche Äußerungen und nicht bildliche Darstellungen geprägt sind, handelt es sich nicht um Karikaturen (vgl. insoweit Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 9; BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 36. Ed. 15.10.2022, UrhG § 51a Rn. 14; Wandtke/Bullinger/Lüft/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 10). Ein Pastiche (vgl. dazu BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 36. Ed. 15.10.2022, UrhG § 51a Rn. 17; Wandtke/Bullinger/Lüft/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 14) setzt ein derivates Schaffen voraus, das sich in irgendeiner Weise an ein Werk anlehnt, wofür die bildliche Wiedergabe und sprachliche Begleitung eines Werks allein nicht ausreichen.

(b) Während dem Videobeitrag der Charakter als Parodie fehlt, ist die Fotowiedergabe im Zuge der Story – jedenfalls zum Teil – im Rahmen einer Parodie erfolgt.

(aa) Der Parodie-Begriff des § 51a UrhG entspricht demjenigen des Art. 5 III lit. k der Richtlinie 2001/29/EG; es handelt sich daher um einen autonomen Begriff des Unionsrechts.

Danach bestehen die wesentlichen Merkmale einer Parodie zum einen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Demgegenüber setzt eine Parodie nicht voraus, dass es sich um eine antithematische Darstellung handelt. Die Absicht, sich einen „Jux" auf Kosten einer abgebildeten Person zu machen, genügt schon. Die Parodie muss keinen eigenen ursprünglichen Charakter aufweisen, der über wahrnehmbare Unterschiede zum parodierten ursprünglichen Werk hinausgeht. Sie muss weder das ursprüngliche Werk selbst betreffen, noch das parodierte Werk angeben oder so gestaltet sein, dass sie nicht dem Urheber des parodierten Werkes zugeschrieben werden kann (siehe zum Parodiebegriff EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, juris, Rn. 33 „Deckmyn und Vrijheidsfonds"; BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 ff. – „auf fett getrimmt"; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 51a Rn. 13 ). Letztlich kann im Rahmen der Parodie jedes Werk zu jedem humoristischen Zweck genutzt werden (Lüft/Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Auflage, § 51a Rn. 12 aE).

(bb) Die Benutzung der Fotografie in dem Videobeitrag ist nicht im Rahmen einer so verstandenen Parodie erfolgt. Die Bemerkung des Beklagten,

(…)",

lässt keinen Humor erkennen. Sie stellt auch keine Verspottung dar, sondern ist nur – gemeinsam mit den sonstigen Äußerungen des Beklagten über den Kläger – Ausdruck der Kritik am Kläger. Dabei kann dahinstehen, ob eine Verspottung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Unterfall des Humors darstellt. Dagegen spricht die alternative Verknüpfung von „Humor oder Verspottung" in der Entscheidung „Deckmyn und Vrijheidsfonds" aaO Rn. 20, die allerdings in der Vorlagefrage angelegt war (EuGH aaO Rn. 13: „Belustigung oder Verspottung") und vom Gerichtshof nicht erörtert worden ist. Jedenfalls zeichnet sich eine Verspottung dadurch aus, dass es sich um Äußerungen handelt, die mit einer Herabsetzung des Verspotteten einhergehen, Schadenfreude oder Verachtung bekunden oder hervorrufen oder verletzend oder boshaft sind. Das lässt sich weder den einzelnen Elementen der Äußerung des Beklagten über den Kläger (…) noch ihrer Kombination entnehmen. Die Beschreibung des Klägers durch den Beklagten ist auch nicht ironisch. Die Ausführungen gehen nicht dahin, der Kläger stehe gar nicht cool da und sei bei der Verteidigung nicht ganz lässig. Vielmehr beschränkt sich die Äußerung des Beklagten auf die Kritik an diesem Verhalten und darauf, dass das coole und lässige Auftreten des Klägers unangemessen sei, weil er nicht die nach Auffassung des Beklagten gebotenen Skrupel an den Tag legt.

Auch aus dem Zusammenhang des Videos ergibt sich keine andere Bewertung. Die Fotografie wird nicht im Zusammenhang mit einer andere Personen oder Geschehnisse betreffenden Parodie, sondern ausschließlich im Rahmen der Kritik am Kläger verwendet.

(cc) Demgegenüber ist die Verwendung der Fotografie in der Instagram-Story jedenfalls hinsichtlich des unteren Bildes im Rahmen einer Parodie erfolgt. Insoweit ist die als Text hinzugesetzte Wendung „Endlich mal wieder Post vom Anwalt!" ironisch zu verstehen und damit humorvoll.

Ob dies auch für das erste Bild der Instagram-Story gilt, bei dem der eingeblendete Text

Vorschläge für einen Anwalt, der einen zu mild verurteilten Kinderporno Besitzer und Versender verteidigt und noch die Zeugin versucht zu verunglimpfen? Diesen Anwalt finde ich…", der vom Betrachter im Geiste – möglicherweise humorvoll oder verspottend – zu ergänzen ist, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die beiden Bilder hinsichtlich der Frage der Parodie gemeinsam oder getrennt zu bewerten sind. Denn insoweit scheidet eine Zulässigkeit der Verwendung jedenfalls aufgrund der Abwägung der berechtigten Interessen des urheberrechtlich berechtigten Klägers und des Beklagten aus.

(c) Allein die Einordnung der Instagram-Story als Parodie führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Verwendung des Fotos. Vielmehr bedarf es einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte. Insoweit sind auch außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter zu beachten, jedoch nur, soweit der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Verletzung in Verbindung gebracht werde. Dabei ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit, der insbesondere Karikatur und Parodie dienen, nicht jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen von Bedeutung. Die Interessenabwägung darf nicht im Sinne einer „Political-Correctness-Kontrolle" missverstanden werden (BGH, „auf fett getrimmt", aaO, Rn. 39).

Bei der auf dieser Grundlage vorzunehmenden Interessenabwägung erscheint die Verwendung in dem zweiten Bild der Story („Endlich mal wieder Post vom Anwalt…") zulässig, in dem ersten Bild der Story („Diesen Anwalt finde ich…") aber unzulässig.

(aa) Die urheberrechtlichen Interessen Herrn As und des Klägers stehen der Verwendung des Fotos im Rahmen des zweiten Bildes der Story („Endlich mal wieder Post vom Anwalt…") nicht entgegen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Story am öffentlichen Diskurs über das Verhalten des …, über die Frage, ob ein Rechtsanwalt „Leute wie ihn" vertreten sollte und darüber, wie die Gesellschaft strafrechtlich und allgemein mit Fällen des Besitzes von Kinderpornografie einschließlich dem Vertreten von Täterinteressen durch Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, umgehen solle, teilnimmt, mithin die politische Meinungsäußerung und Meinungsbildung betroffen sind. Dass das inhaltliche Niveau der Kritik des Beklagten die Ebene emotionaler Empörung kaum verlässt, lässt die grundsätzliche Schutzwürdigkeit nicht entfallen. Die Privilegierung der Parodien, die sich nicht zwingend durch besondere Tiefsinnigkeit auszeichnen müssen, dient gerade der Gewährleistung der Meinungsfreiheit.

Besondere urheberrechtliche Interessen Herrn As und des Klägers werden demgegenüber im Rahmen des zweiten Bildes nicht verletzt. Die Verwertung und Nutzung der Fotografie für ihren ursprünglichen Zweck – Werbung für den Kläger – wird durch die Verwendung des Bildes durch den Beklagten nicht vereitelt. Der nutzungsberechtigte Kläger hat das Foto durch die Verwendung auf seiner Homepage selbst für jedermann sichtbar gemacht und es dient gerade seiner Identifikation und dem Zweck, mit „dem Namen ein Gesicht zu verbinden". Damit, dass ein zur (positiven) Werbung dienendes Foto im Wege der Parodie oder Karikatur genutzt wird, um sich über eine beworbene Person (oder ein beworbenes Produkt) lustig zu machen, müssen Urheber, Werbender und Dargestellter immer rechnen. Zugleich ist die Schutzintensität hinsichtlich des streitgegenständlichen Lichtbildes auf Grundlage des Parteivorbringens eher gering einzustufen, weil es für eine Einordnung als Lichtbildwerk und nicht nur als bloß nach § 71 UrhG entsprechend geschütztes Lichtbild am notwendigen Sachvortrag fehlt.

Der Kläger macht als außerhalb des Urheberrechts liegendem rechtlich geschützten Interesse nur sein Recht am eigenen Bild geltend. Er stützt dies darauf, dass er selbst die abgebildete Person (und nicht nur der urheberrechtlich Berechtigte) ist. Daran, nicht mit einer solchen Verletzung in Verbindung gebracht zu werden, hat der Urheber aber kein besonderes Interesse, denn dies ist bei jeder Karikatur und jeder Parodie eines eine bestimmte Person abbildenden Werkes zu befürchten.

(bb) Demgegenüber ist die Verwendung des Fotos im Rahmen des ersten Bildes („Diesen Anwalt finde ich …") aufgrund schützenswerter urheberrechtlicher Interessen Herrn As und des Klägers unzulässig.

Zwar gelten die vorgenannten Erwägungen zum zweiten Bild zunächst auch hinsichtlich des ersten Bildes.

Die Unzulässigkeit der Verwendung der Fotografie für das erste Bild der Story folgt jedoch daraus, dass der Lückentext „Diesen Anwalt finde ich …einen die Auffassung des Beklagten teilenden Betrachter zu einer Schmähkritik geradezu einlädt. Denn sie geht in der Formulierung dahin, den Kläger als Person und nicht nur seine Tätigkeit für den … zu beurteilen, legt eine Unterstützung von Kinderpornografie durch den Kläger nahe und insinuiert damit eine abfällige Beurteilung seiner Persönlichkeit. Sie lädt dazu ein, dem Kläger seinen sozialen oder ethischen Wert abzusprechen und die Grenzen des – auch nach §§ 185, 196 StGB – bei öffentlichen Äußerungen Vertretbaren bei der (nicht öffentlichen) Vervollständigung im Geiste zu überschreiten.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass Meinungsäußerungen im Lichte des Art. 5 GG im Zweifel so auszulegen sind, dass sie noch zulässig erscheinen. Es geht vorliegend aber nicht um die Zulässigkeit der Meinungsäußerung des Beklagten, sondern darum, ob er dabei das urheberrechtlich geschützte Foto verwenden darf oder die Interessen der urheberrechtlich Berechtigten dem entgegenstehen. Herr A als Urheber und der Kläger als Nutzungsberechtigter haben jedoch ein berechtigtes Interesse, dass das Lichtbild nicht in einer Weise genutzt wird, die Schmähungen des Klägers durch Dritte fördert, weil der typische Betrachter die Äußerung wie soeben dargestellt auffassen wird. Abs. 59

bb) Hinsichtlich des zweiten Bildes der Instagram-Story („…") ist auch kein – hilfsweise geltend gemachter – quasinegatorischer Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB aus originär eigenem Recht des Klägers gegeben.

Denn eine Verletzung des Rechts des Klägers an seinem eigenen Bilde gem. § 22 S. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG), dessen einschlägige Regelungen den Rückgriff auf die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Streitfall ausschließen, ist nicht gegeben. Die Verbreitung des Bildes ist nach § 23 I Nr. 1 KUG gerechtfertigt.

(1) Der Prozess gegen den … ist ein Ereignis der Zeitgeschichte. Zu diesem gehört auch das Auftreten seiner Verteidiger und damit des Klägers, der an dem Strafverfahren in dieser prozessualen Rolle als Medienanwalt des Angeklagten teilgenommen hat. Dabei ist der Kläger öffentlich sichtbar in Erscheinung getreten; er wurde auch im Zuge der allgemeinen Berichterstattung abgebildet.

(2) Es wird kein berechtigtes Interesse des abgebildeten Klägers gem. § 23 II KUG verletzt. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus.

Zum einen dienen die Beiträge des Beklagten der Meinungsbildung und damit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Zum anderen hat sich der Kläger mit dem verwendeten Foto auf seiner Homepage selbst der Öffentlichkeit präsentiert; er wird auf ihm also in bildlicher Hinsicht genau so dargestellt, wie er dargestellt sein möchte. Zudem hat er sich im Zuge der Verteidigung des … selbst in die Öffentlichkeit begeben und ist er unstreitig auch bereits zuvor im Zuge der allgemeinen Berichterstattung über den Prozess abgebildet worden. Der Kläger ist also nicht erst durch die Verwendung des streitgegenständlichen Fotos über seinen Namen hinaus für die breite Öffentlichkeit als anwaltlicher Vertreter des … erkennbar geworden."

 

Zudem stellt das OLG Frankfurt a.M. fest, dass das rechte der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks, anders als das Recht zur Verbreitung konkrete Vervielfältigungsstücke desselben, sich nicht erschöpft:

"Letzterem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Lichtbild schon zuvor auf seiner eigenen Seite öffentlich zugänglich gemacht hatte (vgl. BGH GRUR 2010, 616 – „marions-kochbuch.de", Rn. 21); das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung kennt, anders als das Verbreitungsrechts bei körperlichen Werkexemplaren, keine Erschöpfung (Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 11). Es genügt, dass der Kläger – anders als in Fällen des Framings – keine Kontrolle über die weitere Zugänglichmachung durch den Beklagten hat."

Mit Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 10/22 – rakuten.de hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden, dass Online-Marktplätze wie rakuten.de nicht als Händler und Importeure i.S.v. 54b Abs. 1 UrhG der Verpflichtung zur Zahlung der Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 f. UrhG unterliegen. >>

Entgegen der Ansicht der klagenden Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG nur, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt, nicht aber ein Marktplatzbetreiber, der derartige Verkäufe nur vermittelt, BGH, a.a.O., Rz. 12 ff.:

3. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet, die Beklagte sei nicht Händlerin im Sinne von § 54b Abs. 1 UrhG. 

b) Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich Geräte und Speichermedien erwirbt und weiterveräußert, also Kaufverträge über diese Produkte abschließt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 54b Rn. 3; BeckOK, UrhR/Grübler, 35. Edition (Stand 15. Juli 2022), § 54b UrhG Rn. 5; Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54b UrhG Rn. 7; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 54b UrhG Rn. 2; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 54b UrhG Rn. 4). Hierzu zählen auch Großhändler (zu § 54b UrhG aF vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 19) oder Zwischenhändler, die Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 (juris Rn. 54) = WRP 2014, 1203 – PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 (juris Rn. 100) = WRP 2017, 206 – Musik- Handy). 

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine erweiternde Auslegung des Händlerbegriffs nicht veranlasst.

aa) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte sei Händlerin, weil sie durch die Bereitstellung und die Funktionsweise ihrer Plattform sowohl mit den Kunden als auch mit den Verkäufern der Waren im Geschäftsverkehr stehe. Für den Käufer sei bei dem Online-Marktplatz der Beklagten nicht der tatsächliche Verkäufer entscheidend, sondern der Umstand, dass dort bestimmte Produkte gehandelt würden. Die Beklagte verdiene an jedem Kauf mit und stehe als zentrale Figur im Vordergrund, während die schuld- und sachenrechtlichen Befugnisse der Verkäufer ausgehöhlt seien. Diese müssten sich an die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Vorgaben halten. Individueller Spielraum bei der Gestaltung der einzelnen Angebote bestehe nicht. Die Beklagte übernehme das Risiko, dass Verkäufer wegen der Verwendung der von der Beklagten vorgegebenen Rechtstexte abgemahnt würden, und trage das Kostenrisiko der erstinstanzlichen Rechtsverteidigung dieser Verkäufer. Die Beklagte übernehme die gesamte Bestellabwicklung in Gestalt eines Treuhandservices, bei dem die Kunden auf ein Konto der Beklagten zahlten, die Beklagte nach Zahlungseingang den Verkäufern die Freigabe für die Versendung der Produkte erteile, sich die Kaufpreisforderung im Voraus abtreten lasse und bei einem Unterbleiben der Zahlung innerhalb von 16 Tagen den Kaufpreis selbst an die Verkäufer zahle. Die Beklagte nehme zudem Bonitätsprüfungen potentieller Kunden vor und verpflichte die Verkäufer zur Teilnahme an einem Kundenbindungsprogramm, das Preisnachlässe in Aussicht stelle. Die Beklagte sei damit in jedes Rechtsgeschäft, das über ihre Plattform getätigt werde, involviert und habe daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Die Ansprüche der Urheber würden durch den zunehmenden Produktvertrieb über Internet-Marktplätze erheblich beeinträchtigt, weil deren Durchsetzung nicht nur gegenüber im Ausland ansässigen Verkäufern angesichts der sehr großen Zahl von Angeboten massiv erschwert werde und mit einem unzumutbaren Aufwand für die Klägerin verbunden sei. Die Beklagte müsse daher ebenfalls als Händlerin im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG – gegebenenfalls in analoger Anwendung – angesehen werden. Diese Sichtweise sei auch unionsrechtlich geboten.

bb) Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

(1) Die Gesetzgebungsgeschichte bietet keinen Anhaltspunkt für die Erstreckung des Händlerbegriffs auf Vermittlungsplattformen, die nicht selbst durch den Abschluss von Kaufverträgen in die Vertriebskette einbezogen sind.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers lag die innere Rechtfertigung der Einführung der Vergütungspflicht der Händler in § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1739) darin, dass diese – nicht anders als die schon zuvor einer Vergütungspflicht unterworfenen Hersteller und Importeure – durch ihre Tätigkeit dazu beitragen, dass der private Verbraucher private Vervielfältigungen vornehmen kann (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-Drucks. 218/94, S. 17 f.). Zuvor war der Handel in die Zahlungspflicht nicht einbezogen gewesen, weil die Verwirklichung des gegen Hersteller und Importeure gerichteten Anspruchs ausreichend gesichert erschien; diese Einschätzung hatte sich nach dem Wegfall der Einfuhrkontrollen und der damit verbundenen Erschwerung der Importerfassung geändert (vgl. BR- Drucks. 218/94, S. 18). Der Gesetzgeber war hierbei erkennbar von der Vorstellung geleitet, die gesamte Vertriebskette in die Vergütungspflicht einzubeziehen (vgl. BR-Drucks. 218/94, S. 19: "…bezieht sich auf jede Handelsstufe, also auch auf die Großhändler"), also alle Akteure, die durch den Abschluss von Kaufverträgen an dem Vertrieb von vergütungspflichtigen Geräten an den Endnutzer beteiligt sind.

An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber festgehalten, als er die Vergütungspflicht der Händler mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) in die Vorschrift des § 54b Abs. 1 UrhG verlagerte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1828, S. 31). Auch durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) wurden insoweit keine Änderungen vorgenommen (vgl. Regierungsentwurf, BR-Drucks. 312/17, S. 31 f.). Schon bei der Änderung im Jahr 2007, erst recht aber im Jahr 2017 war die Erscheinungsform der Internet-Marktplätze dem Gesetzgeber bekannt, ohne dass er Anlass sah, die Haftung für Gerätevergütung auf die dort stattfindende Vermittlung von Kaufverträgen auszudehnen.

Auch im Hinblick auf die sog. Ergebnispflicht bei der Gewährung des gerechten Ausgleichs für die Anfertigung von privaten Vervielfältigungen gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b), Abs. 5 der InfoSoc-RiL 2001/29/EG sei es nicht geboten, Online-Marktplätze, die nur die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, der Gerätevergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1, 2 UrhG) zu unterwerfen, BGH, a.a.O., Rz. 22 ff.:

(2) Die von der Revision befürwortete Erweiterung des Händlerbegriffs ist unionsrechtlich nicht geboten.

Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen diese Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Endnutzer, der für seinen privaten Gebrauch die Vervielfältigung eines geschützten Werks vornimmt, grundsätzlich als Schuldner des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen angemessenen Ausgleichs zu betrachten ist. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, eine Vergütung für Privatkopien zulasten der Personen einzuführen, die dem Endnutzer Anlagen, Geräte und Medien zur Vervielfältigung zur Verfügung stellen, da diese Personen die Möglichkeit haben, den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer entrichteten Preis für diese Zurverfügungstellung einfließen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 (juris Rn. 44 bis 48) – Padawan; Urteil vom 16. Juni 2011 – C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 (juris Rn. 26 bis 29) – Stichting de Thuiskopie). Bei der Bestimmung der Person, die den angemessenen Ausgleich zu zahlen hat, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (EuGH, GRUR 2011, 909 (juris Rn. 23) – Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 24. März 2022 – C-433/20, GRUR 2022, 558 (juris Rn. 41) = WRP 2022, 582 – Austro-Mechana, mwN). Allerdings erlegen die vorgenannten Bestimmungen dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nationalen Recht eingeführt hat, eine Ergebnispflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss, der dazu bestimmt ist, den Urhebern den ihnen entstandenen Schaden insbesondere dann zu ersetzen, wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist, da diesen Bestimmungen sonst jede Wirksamkeit genommen würde (vgl. EuGH, GRUR 2011, 909 (juris Rn. 34) – Stichting de Thuiskopie; Urteil vom 8. September 2022 – C-263/21, GRUR 2022, 1522 (juris Rn. 69) = WRP 2022, 1496 – Ametic, mwN).

Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen über die zur Zahlung der Gerätevergütung verpflichteten Personen – Hersteller, Importeur, Händler – entsprechen diesen unionsrechtlichen Vorgaben. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, Online-Marktplätze, die die Vermittlung von Kaufverträgen über vergütungspflichtige Geräte und Speichermedien ermöglichen, in den Kreis der Schuldner der Gerätevergütung aufzunehmen. Durch die Haftung der Hersteller, Importeure und Händler ist sichergestellt, dass der unionsrechtlich vorbestimmten Ergebnispflicht zur Erhebung des gerechten Ausgleichs genügt wird, weil sämtliche Stufen der Handelskette hiervon erfasst sind.

Soweit die Revision darauf verweist, die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber im Ausland ansässigen Händlern, die auf der Plattform der Beklagten Produkte anböten, sei erschwert, so ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnispflicht der Mitgliedstaaten nicht so weit geht, dass sie sicherstellen müssten, dass die Urheber die Gerätevergütung gegenüber einem im Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können. Vielmehr genügt es, wenn sie die Gerätevergütung gegenüber einem im Ausland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können, der die Geräte ins Inland eingeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2016 – I ZR 155/14, ZUM 2016, 755 (juris Rn. 17) unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR 2011, 909 (juris Rn. 30 bis 41) – Stichting de Thuiskopie).

Mit dem von der Revision geltend gemachten Argument, die Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten tätigen Händler und die Vielzahl der von der Klägerin zu recherchierenden Angebote erschwerten in unzumutbarer Weise die Durchsetzung der Ansprüche auf Gerätevergütung, hat sich das Oberlandesgericht befasst und es für nicht durchgreifend erachtet. Soweit sich die Revision gegen die darin liegende tatgerichtliche Würdigung wendet, ist dies revisionsrechtlich unbehelflich, weil sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag. Insbesondere liegt der Würdigung des Oberlandesgerichts ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde. Dem Erfordernis, bei der Durchsetzung der von der Klägerin verfolgten Vergütungsansprüche aufgrund einer Vielzahl von Händlern und Angeboten einen erhöhten Aufwand zu betreiben, steht die Ergebnispflicht nicht entgegen.

Schließlich komme mangels planwidriger Regelungslücke und fehlender vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG, wonach Importeure und Händler wie die Gerätehersteller der Abgabepflicht nach §§ 54 Abs. 1 UrhG unterliegen, nicht in Betracht, BGH, a.a.O., Rz. 29 ff.:

(3) Die von der Revision befürwortete analoge Anwendung des § 54b Abs. 1 UrhG auf Internet- Marktplätze hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt. Es fehlt angesichts der bereits aufgezeigten Gesetzgebungsgeschichte (vorstehend Rn. 19 bis 21) an einer planwidrigen Lücke, weil der Gesetzgeber es anlässlich der in den Jahren 2007 und 2017 vorgenommenen Änderungen des urheberrechtlichen Vergütungssystems in Kenntnis der zunehmenden Bedeutung des Produktvertriebs über Internet-Plattformen bei der hergebrachten Händlerhaftung belassen hat.

Aus den gleichen Gründen ist der verklagte Marktplatz auch nicht als Importeur (Einführer) der auf dem Marktplatz gehandelten Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien anzusehen (BGH, a.a.O., Rz. 30 ff.):

b) Nach § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG ist Einführer, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Gemäß § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, wenn der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde liegt, Einführer nur der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer (§ 54b Abs. 2 Satz 3 UrhG).

c) Gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe den Import von Geräten oder Speichermedien durch die Beklagte selbst nicht substantiiert vorgetragen, erhebt die Revision zu Recht keine Rügen.

d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, ein Einführen im Sinne des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG durch die Beklagte könne auch nicht darin erblickt werden, dass vergütungspflichtige Produkte aufgrund der Bestellung über den Internet-Marktplatz der Beklagten von den jeweiligen Verkäufern eingeführt würden. Die Revision verweist auch hier auf die unionsrechtlich vorbestimmte Ergebnispflicht und macht geltend, die Verfolgung von Ansprüchen auf Gerätevergütung sei unzumutbar erschwert, wenn man kein Verbringen oder Verbringenlassen im Sinne des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Betreiber eines Internet-Marktplatzes hinsichtlich der dort vertriebenen Produkte annehme. Eine Verletzung der Ergebnispflicht liegt hierin aus den bereits zu § 54b Abs. 1 UrhG ausgeführten Gründen (dazu Rn. 22 bis 28) nicht. Gleichermaßen fehlt es an den Voraussetzungen einer analogen Anwendbarkeit des § 54b Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Update: Eine gute Zusammenfassung des status quo liefert Erik Bärwaldt auf golem.de, hier.

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ geht jetzt auch gegen Anbieter von Cloud-Speicher und anderen Cloud-Diensten vor, und verlangt von diesen einen Ausgleich nach §§ 54 ff. UrhG für angeblich "mittels Clouds" angefertigter sog. Privatkopien nach § 53, §§ 60a- 60f UrhG. Die ZPÜ stützt sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 24. März 2022 in der Rechtssache C 433/20 Austro-Mechana ./. Strato AG, in dem der EuGH jedoch nur festgestellt hat, dass die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen (weiteren) gerechten Ausgleich schulden, wenn bereits die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorgesehen ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH also nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweit geregelt ist. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe (in Deutschland nach §§ 54 ff. UrhG) nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig.  >>

Dennoch geht die ZPÜ jetzt auch gegen Cloud-Anbieter vor und hat die Cloud-Anbieter zunächst angeschrieben und eine sehr weitreichende Erteilung von Auskünften und um die Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung einer "Cloud-Abgabe" aufgefordert. Jetzt wurden die ersten Cloud-Anbieter von der ZPÜ vor dem OLG München für die Jahre 2019 bis 2021 verklagt (ohne, dass zuvor eine Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA durchgeführt wurde).

Die Cloud-Anbieter werden aufgefordert, "pro Kalenderjahr Auskünfte über Stückzahlen an Clouds zu erteilen, die seit 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht [sic!] bzw. an Kunden überlassen wurden und werden. Im Rahmen der Auskunftserteilung ist zu unterscheiden, wie viele dieser Clouds jeweils nachweislich privaten Endabnehmern und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei sind jeweils pro an private Endabnehmer und gewerbliche Endabnehmer in Verkehr gebrachter Cloud nach derzeitigem Stand folgende Angaben von Bedeutung

  • Stückzahl (Anzahl) und Art der Clouds (Marke, Produktbezeichnung bzw. Angaben zum/zur jeweiligen Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement)
  • Die jeweils mindestens und maximal zulässige Anzahl der Cloud-Nutzer und die maximale Anzahl der registrierten Nutzer (für mindestens einen Monat) pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Dauer der Überlassung in Monaten, und zwar die Summe aller Monate über alle registrierten Nutzer pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die maximale Speicherkapazität/der maximal nutzbare Speicher in GB pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Höhe des Preises (netto) für den Cloud-Kunden pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement"

Abgesehen davon, dass die meisten der abgefragten Informationen von der ZPÜ auch o.w. selbst recherchiert werden könnten, ist eine Anspruchsgrundlage für die Forderungen der ZPÜ nicht zu erkennen. §§ 54 ff. UrhG regelt die sog. Geräte- und Speichermedienvergütung, die an das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien im Inland (D) geknüpft ist. Auf eine Geräteabgabe für Server, die von Cloud-Anbietern erworben und für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden, hat die ZPÜ in ihren Gesamtverträgen betreffend die Geräteabgaben für PC zudem ausdrücklich verzichtet.

Wenn Sie Cloud-Dienste anbieten und von der ZPÜ angeschrieben oder sogar bereits verklagt wurden sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten und vertreten wir Sie gegen die Forderungen der ZPÜ!

Wir beraten und vertreten wir seit fast 15 Jahren in Deutschland ansässige und internationale Hersteller, Importeure und Händler von unterschiedlichen Vervielfältigungsgeräten wie PCs und Notebooks, Tablets, Mobiltelefone, Geräte der Unterhaltungselektronik; Reprografiegeräten wie Druckern, Scanner, MFGs; sowie unterschiedlichen Speichermedien zu den entsprechenden Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG (D), und vertreten diese Unternehmen in einer Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof (beratend/mit einem BGH-Rechtsanwalt) und vor Bundesverfassungsgericht und ggf. dem europäischen. Gerichtshof EuGH.

Im Rahmen der "eSystems Powerwochen" vom 13. – 23.03.2023 wird RA Dr. Urs Verweyen ein LIVE-Webinar zum Thema "Elektrogeräte sicher importieren: Markenrecht und Geräteabgaben" am 21.03.2023 von 10:00 bis ca. 11:30 (einschl. Q&A) abhalten. Das Webinar ist für Teilnehmer kostenlos!

Anmeldung hier!

 

Inhalt / Agenda:

Elektrogeräte sicher importieren: Markenrecht und Geräteabgaben
Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, Vy, Berlin

1. Marken und IP

  • Erschöpfung von Marken, Designs, Urheberrechten, Patenten bei Importen
  • Fehlende Erschöpfung in Sonderfällen
  • Erschöpfung nach dem BREXIT (Importe aus UK / Exporte nach UK)
  • Rechtsfolgen: Was droht bei fehlender Lizenzierung / Erschöpfung?


2. Geräte- und Speichermedienabgaben

  • Geräte- und Speichermedienabgaben, ZPÜ, … – was ist das?
  • Wer ist Importeur (Einführer)
  • Pflichten des Importeurs nach §§ 54 ff. UrhG
  • Rechtsfolgen: Was droht bei Verstößen gegen diese Pflichten?

Erneut wurden wir von The Legal 500, Deutschland 2023 für die Bereiche Medien & Entertainment als "Führenden Kanzlei" und als führend für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" (als eine von insg. nur acht Kanzleien in Deutschland!) ausgezeichnet — dafür danken wir allen Mandanten und Kollegen! >>

The Legal 500 - The Clients Guide to Law Firms  The Legal 500 - The Clients Guide to Law Firms

 

Aus der Beschreibung:

Vy Verweyen

Vy Verweyen ist eine auf Datenschutz, Urheberrecht, IT und Markenrecht spezialisierte Einheit, die Unternehmen, Kreative, Agenturen und Verwerter sowie Start-ups zu medien-, wettbewerbs- sowie telekommunikationsrechtlichen Fragen berät; das Expertisenportfolio umfasst hierbei ebenso Urheberrecht, E-Commerce, Marketing und Compliance. Urs Verweyen hat umfassende Erfahrung in der Prozessvertretung.

Praxisleiter: Urs Verweyen

Referenzen

'Die Zusammenarbeit ist sehr persönlich, digital und direkt. Die Reaktionszeiten sind sehr kurz und wir fühlen uns sehr gut betreut.'

'Urs Verweyen zeichnet sich durch ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Erstellung und Prüfung unserer Verträge aus. Er kennt unsere Bedürfnisse und schlägt entsprechend passende Vereinbarungen vor. Durch sehr kurze Reaktionszeiten können wir dadurch im Wettbewerb sehr gut agieren.'

'Es läuft wie am Schnürchen, Infos gehen nicht verloren, jeder ist immer im Bilde.'

 

Über The Legal 500

The Legal 500 wird seit 36 Jahren veröffentlicht und ist weitgehend als das weltweit umfassendste juristische Handbuch anerkannt. Über 300.000 Inhouse-Juristen und -Juristinnen weltweit werden jedes Jahr von uns befragt und interviewt.

The Legal 500 ist ein unabhängiges Handbuch, d.h. Kanzleien sowie Anwälte bzw. Anwältinnen werden von uns ausschließlich aufgrund ihrer Leistung empfohlen. Es ist das einzige Handbuch, das den Bedürfnissen von Inhouse-Juristen und -Juristinnen nach einer fokussierten Darstellung der Stärke und Kenntnistiefe des Teams (der Praxis und Associates), d.h. nicht nur der reinen Auflistung individueller Partner und Partnerinnen, gerecht wird.

Bermes Design (Peter Bermes) lässt durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte aus Hamburg Anbieter von Hardware-Controllern ( u.a. TC Electronic DVR250-DT) abmahnen. Angeblich soll es sich damit um eine urheberrechtsverletzende Nachahmung des von Bermes Design gestalteten "EMT 250 Electronic Reverberator" handeln. Mit dem von Herrn Bermes gestalteten EMT 250 Electronic Reverberator soll es sich um ein urheberrechtlich geschütztes "Werk der Gebrauchskunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handeln. Es wird daher eine Verletzung der Rechte von Herrn Bermes aus § 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 17 und 19a UrhG geltend gemacht. >>

Neben Unterlassen (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Vernichtung etwaiger Lagerbestände) wird in den uns bekannten Fällen Schadensersatz i.H.v. 35.000 EUR sowie Ersatz von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.293,25 EUR gefordert. Wenn Sie von einer solchen oder einer ähnlichen Abmahnung betroffen sind, sollten Sie nicht überstürzen! Lassen Sie zunächst die Forderungen genau prüfen. Geben Sie keine Unterlassungserklärung ab (dies birgt ein großes Risiko wegen der ggf. daraus geschuldeten Vertragsstrafe, die direkt an den Gegner zu bezahlen ist!). Wir haben erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung: 

Bei Produktdesign ("Gebrauchskunst" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) bezieht sich der urheberrechtliche Schutz allein auf solche Elemente – wenn überhaupt – die nicht funktional vorgegeben oder technisch bedingt sind; meist ist daher kein urheberrechtlicher Schutz gegeben. Wenn die ausnahmsweise doch der Fall ist, dann ist der urheberrechtliche Schutzbereich i.d.R. so eng, sodass eine vermeintliche Nachahmung keine Verletzung darstellt, vgl. nur BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 222/20, RAW 2022, 157 f. (Zusammenfassung), WRP 2022, 729 – Porsche 911. So sehen wir es auch hier! Zuem gibt es neuerdings die sog. Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG, wonach eine eine anlehnende Werknutzung in der Art eine Hommage zulässig ist. Nach unserer Einschätzung sind die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen diese Abmahnungen also insg. gut!

Wenn Sie von einer solchen oder einer ähnlichen Abmahnung betroffen sind, sprechen Sie uns gerne an! Gerne beraten wir sie und verteidigen Sie gegen urheberrechtliche Abmahnungen!

Wir haben langjährige Erfahrung in der Abwehr unberechtigter Abmahnung im Bereich des Urheberrechts, u.a. von Kanzleien wie Gutsch & Schlegel (Hamburg), Frommer legal (vormals Waldorf Frommer, München), u.a.m. Zudem haben wir die entsprechende Expertise im Bereich des Kommunikations- und Produktdesigns.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung und übernehmen Ihre Verteidigung gegen entsprechende Abmahnungen und sonstige Angriffe! 

Kolleginnen und Kollegen stehen wir gerne zum Austausch zur Verfügung, insb. im Hinblick auf die 'Der Novembermann'-Rechtsprechung des BGH)!

Mit Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22 (90) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat rechtskräftig entschieden, dass der Betreiber eines Lieferservice, der in seinem Verkaufsraum Musik laufen lässt, deswegen keinen  Schadensersatz bzw. keine Vergütung an die GEMA schuldet. Es handelt sich aufgrund der nur wenigen Selbstabholer nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG; zudem würden die Selbstabholer – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.  >>

Das AG Frankfurt a.M. stellt dazu feste, dass die Wiedergabe im Verkaufsraum der Pizzeria mangels ausreichender Anzahl an adressierten Personen nicht "öffentlich" i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG ist:

"Die öffentliche Wiedergabe ist definiert in § 15 Abs. 3 UrhG. Danach ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Wann eine „Mehrzahl" im Sinne dieser Vorschrift erreicht ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss sich die Musikwiedergabe an „recht viele Personen" oder „ziemlich viele Personen" richten (EuGH, Urteil vom 13.2.2014, Az.: C-466/12; Urteil vom 7.8.2018, Az.: C-161/17), bei denen es sich nicht um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln darf (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 15 Rn. 28).

Damit scheidet der abgegrenzte Kreis der Familienangehörigen des Beklagten sowie der Mitarbeiter der Pizzeria als „Öffentlichkeit" aus; als Adressaten einer öffentlichen Musikwiedergabe kommen allenfalls die Kunden der Pizzeria in Betracht.

Insofern fehlt es jedoch an der ausreichenden Zahl. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die erforderliche „Mehrzahl" von Musikadressaten nicht gleichzeitig beschallt werden muss, sondern auch sukzessive – wie etwa dann, wenn über den Tag verteilt wechselnde Kundschaft ein Geschäft betritt – erreicht werden kann (Wandtke/Bullinger, a.a.O. Rn. 31). Auch die sukzessive Öffentlichkeit muss aber die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche relevante Anzahl erreichen."

 

Zudem müsse das adressierte Publikum für die Wiedergabe aufnahmebereit sein, woran es ebenfalls fehle:

"Darüber hinaus setzt nach der Rechtsprechung des EuGH der Begriff der öffentlichen Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass das Publikum in der einen oder anderen Weise für die Wiedergabe der Aufnahme bereit ist und nicht bloß zufällig erreicht wird; daran soll es etwa bei der Wiedergabe von Musik im Wartezimmer eines Zahnarztes fehlen (EuGH GRUR 2021, 593). Es ist nicht einsichtig, warum das Publikum, das auf eine Zahnbehandlung wartet, insofern grundsätzlich anders zu bewerten sein soll als die Kundschaft, die auf Pizza wartet. Die jeweilige Vorfreude mag unterschiedlich ausgeprägt sein; im einen wie im anderen Fall werden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht."

 

Pressemeldung des Amtsgericht Frankfurt a.M.

Zum Mitnehmen gratis dazu: Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt Urheberrechte nicht.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, Aktenzeichen 32 C 1565/22 (90)).

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung DSGVO (Verordnung 2016/679/EU vom 27. April 2016) ist umstritten, ob Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen, einander wegen Verstößen gegen die DSGVO abmahnen und ggf. gerichtlich auf Unterlassen und Aufwendungsersatz, sowie Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Die Instanzgerichte entscheiden mal so, mal so. Mit Beschlüsse vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) hat der Bundesgerichtshof BGH diese Frage nun an den Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt, in zwei medizinrechtlichen Verfahren betreffend den Vertrieb von Apotheken-, aber nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln über Amazon. In den BGH-Verfahren ist zudem streitig, ob der Vertrieb von Medikamenten über Internet-Verkaufsplattform automatisch eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO der Kunden durch den Apotheker bedeutet, der nur mit ausdrücklicher Zustimmung möglich ist: >>

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor

Beschlüsse vom 12. Januar 2023 – I ZR 222/19 und I ZR 223/19

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und ob ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZR 222/19

Die Parteien sind Apotheker. Der Beklagte vertreibt seine Produkte über die Plattform des Anbieters Amazon. Der Kläger rügt, der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform verstoße einerseits gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Berufsordnung für Apotheker sowie andererseits gegen datenschutzrechtliche Regelungen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und der Berufsordnung für Apotheker lägen nicht vor. Im Hinblick auf Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) sei der Kläger nicht klagebefugt. Die Datenschutzgrundverordnung enthalte ein abschließendes Sanktionssystem, das den Wettbewerber nicht einschließe.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Der Beklagte verarbeite im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Hierfür fehle die im Streitfall erforderliche Einwilligung. Ein Verstoß gegen die weiteren vom Kläger angeführten Vorschriften scheide jedoch aus. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf im Verfahren I ZR 223/19

Die Parteien sind Apotheker. Der Beklagte vertreibt seine Produkte über die Plattform des Anbieters Amazon. Der Kläger rügt, dass der Beklagte für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogenen Daten im Rahmen des Bestellprozesses keine Einwilligung eingeholt hat. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei nicht klagebefugt. Es liege auch keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor. Zudem sei die Datenverarbeitung rechtmäßig.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat das Datenschutzrecht als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG angesehen, weil es auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber diene. Die Veräußerung apothekenpflichtiger Produkte über die Plattform Amazon Marketplace verletze datenschutzrechtliche und berufsrechtliche Vorschriften.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Der Beklagte verarbeite im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Hierfür fehle die im Streitfall erforderliche Einwilligung. Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Bisheriger Prozessverlauf in beiden Verfahren

Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über sein Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 – App-Zentrum; vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 159/2022) ausgesetzt. Mit diesem Ersuchen hatte der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in Kapitel VIII und insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 28. April 2020 (C-319/20 – Meta Platforms Ireland) unter Hinweis darauf, dass das Ausgangsverfahren nicht die Frage der Klagebefugnis eines Mitbewerbers aufwerfe, nur den Teil der ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegten Frage beantwortet, der sich auf die Klagebefugnis der nach dem nationalen Recht berechtigten Verbände, Einrichtungen und Kammern im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO bezieht.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen. Außerdem hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gefragt, ob die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendigen Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie, DSRL) sind.

Das Verfahren I ZR 222/19 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung über sein Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt.

Vorinstanzen im Verfahren I ZR 222/19:

LG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2019 – 36 O 48/18

OLG Naumburg – Urteil vom 7. November 2019 – 9 U 6/19

Vorinstanzen im Verfahren I ZR 223/19:

LG Dessau-Roßlau – Urteil vom 27. März 2018 – 3 O 29/17

OLG Naumburg – Urteil vom 7. November 2019 – 9 U 39/18

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, […]

Art. 9 DSGVO

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, […]

Art. 8 DSRL

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.

(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt, […]

 

 

Einen Hinweis auf die Antwort des EuGH könnte eine frühere Vorlage des BGH an den EuGH geben, auf die der EuGH mit Urt. v. 28. April 2022, Rs. C-319/20 entschieden hat, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO entsprechende Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbänden nicht ausschließen:

Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

 

Am Donnerstag, 12. Januar 2023, 19:00 Uhr findet in der nGbK – neue Gesellschaft für bildende Kunst (station urbaner kulturen, Auerbacher Ring 41, 12619 Berlin Hellersdorf) unter dem Titel "Alles von der Kunstfreiheit gedeckt? Collagen, recherchebasierte Arbeiten – Pastiche als Schutz von Kunst- und Meinungsfreiheiteine Informationsveranstaltung mit anschließender Diskussion zur neuen Pastiche-Schranke gem. § 51a UrhG mit RA Dr. jur. Urs Verweyen statt. Der Eintritt, auch zu der anlassgebenden Ausstellung "Salud – Picasso Speaking. 'Guernica' und der Krieg in den Städten" ist frei!  >>

  • Donnerstag, 12. Januar 2023, 19:00 Uhr
  • Adresse: nGbK neue Gesellschaft für bildende Kunst, station urbaner kulturen, Auerbacher Ring 41, 12619 Berlin Hellersdorf (Eingang Kastanienboulevard, neben Lebenshilfe e.V.)
  • Eintritt: frei
  • Veranstalter_in: neue Gesellschaft für bildende Kunst
  • Hybridveranstaltung in der station urbaner kulturen/nGbK Hellersdorf und via Zoom

 

Aus der Ankündigung:

Die Ausstellung Salud – Picasso Speaking. Guernica und der Krieg in den Städten in der station urbaner kulturen/nGbK Hellersdorf war noch nach der Eröffnung durch die Auflagen der Verwertungs- und Bildrechte seitens der Picasso-Erbengemeinschaft (Succession Picasso) geprägt. Eine erfahrene Kuratorin warnte im Vorfeld: „Jeder Quadratzentimeter Picasso kostet". Also musste das kuratorische Team andere Wege finden, 48 Jahre nach der NGBK-Ausstellung Guernica – Kunst und Politik am Beispiel Guernica. Picasso und der Spanische Bürgerkrieg erneut zu dem Gemälde Guernica zu arbeiten.

Die heimlich aus Frankreich geschmuggelten Guernica-Poster, welche illegal an den Wänden zahlloser spanischer Wohnzimmer hingen, brachten lange vor dem Ende der Franco-Diktatur das politisch aufgeladene Werk zurück an den Ort der Verbrechen.

Pablo Ruiz Picasso wie auch Bertold Brecht waren dafür bekannt, sich großzügig aus dem Reservoir der Bild- bzw. Textgeschichte zu bedienen. Sie bezogen sich dabei – mehr oder weniger kenntlich gemacht – auf historische Werke großer Künstler- und Autor_innen genauso wie auf triviale Bild- und Textquellen. Dies steht im scharfen Gegensatz zur Politik der Erben von Brecht, Picasso & Co.

Im Rahmen der Ausstellung war die nGbK mit Vorgaben zu Persönlichkeits-, Bild- und Urheberrechten der Succession Picasso, vor Ort durch die VG Bild-Kunst vertreten, konfrontiert. Während Automarken gegen exklusive Lizenzgebühren mit „Picasso" signieren dürfen, sollte nach den Vorgaben der Succession die Ausstellung mit dem Titel Salud – Picasso Speaking nicht ohne ein vollständig abgebildetes Werk von Picasso angekündigt werden. Eine weitere Vorgabe bezog sich auf eine künstlerische Collage, in der ebenfalls ein bearbeitetes Porträt von Picasso nicht in der Nutzung genehmigt wurde.

Rechtsanwalt Urs Verweyen wird am konkreten Beispiel der Ausstellung Salud – Picasso Speaking in das Urheberrecht einführen und zugleich zeigen, wie dies in den Alltag der Kuratierung und Gestaltung von Kunstwerken und Ausstellungen recherchebasierter Arbeiten, wie sie für die nGbK typisch sind, auswirkt. Zudem bespricht er, welche (neuen) Mittel es gibt, um Einflussnahmen durch Dritte wie Verlage und Verwerter zu vermeiden, und thematisiert auch die Rolle der VG Bild-Kunst.

Dr. Urs Verweyen ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht in Berlin tätig und seit fast 20 Jahren Mitglied der nGbK. Er vertritt regelmäßig Künstler_innen unterschiedlicher Bereiche in Verfahren zur angemessenen Vergütung und Nachvergütung, in Lizenz und Vertragsfragen, und beim Schutz ihres geistigen Eigentums.

 

Update: die TAZ berichtet über die Ausstellung und die Diskussionsveranstaltung in ihrer Ausgabe vom 16. 1. 2023, berlin kultur, S. 24.

IT-Unternehmen, die mit Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien handeln, sollten sich dringend die Frist 10. Januar 2023 und 10. Juli 2023 notieren! Wenn Sie Ihre Handelsware (Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die sie im Inland eingekauft haben) bis zu dieser Frist an die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) melden, werden Sie dadurch von der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG (sog. Geräte- und Speichermedienabgaben frei, vgl. § 54b UrhG: >>

§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs …  Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. … Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, … wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der [ZPÜ] jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

 

Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) erhebt die urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die IT-Unternehmen in Deutschland in Verkehr bringen. Neben den Herstellern und Importeuren haften auch die Händler für die Abgaben, können sich davon aber durch eine rechtzeitige Meldung jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres befreien!

Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ:

  • PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets – 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches – 1,50 EUR Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
  • u.a.m.

Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen (Hersteller, Importeurte und Händler), die nicht fristgerecht Auskunft erteilen, den doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG! Wenn Sie ein entsprechende Auskunftsanforderung der ZPÜ erhalten haben sollten Sie die geforderte Auskunft also ebenfalls fristgerecht erteilen (ggf. ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht), da andernfalls die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen wird, vgl. § 54f Abs. 3 UrhG!

Ähnliche Forderungen machen u.a. die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die niederländische Stitching de Thuiskopie und die französische Copie France, u.a.  Verwertungsgesellschaften geltend, auch gegen deutsche Unternehmen, die Geräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen / exportieren! Auch diese Auskunftsverlangen und Forderungen werden nach unsere Erfahrung ggf. gerichtlich durchgesetzt; wir unterstützen Mandatinnen zur Zeit in Verfahren vor dem Handelsgericht Wien und Gerichten in Paris.

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften! Seit über 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure von PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks und Speichermedien; sowie Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) gegen diese Forderungen, und haben Hunderte von Verfahren gegen vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geführt.

Gerne übernehmen auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der 'richtigen' und fristgerechten Erstellung von Meldungen und der Erteilung der geforderten Auskünfte, sowie ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht, verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!

Weitere Informationen zu den Forderungen der ZPÜ finden Sie hier!

 

Alle Jahre wieder verklagt die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) massenhaft Unternehmen vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), auf Auskunftserteilung und Zahlung von urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die die Unternehmen als Hersteller oder Importeure in Deutschland in Verkehr gebracht haben, und mit denen sog. Privatkopien angefertigt werden können. Es geht u.a. um folgende Geräte und Forderungen der ZPÜ:  >>

  • PC – Forderung/Tarif der ZPÜ: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business PC und Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets – 8,75 je Stück; sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone, Smartphones – 6,25 je Stück; sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches 1,50 EUR Stück
  • Verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Externe Festplatten, NAS, Multimedia-Festplatten
  • USB-Sticks und Speicherkarten (SD, CF, u.a.) – 0,30 EUR je Stück
  • u.a.m.

Die Höhe der für diese Geräte und Speichermedien geforderten Abgaben sind teilweise weiterhin umstritten. So hat die Schiedsstelle nach dem VGG für Verbraucher-Tablets eine Abgabe i.H.v. nur 4 EUR berechnet. Ebenfalls umstritten ist die Frage, ob für solche Geräte, die an Unternehmen und Behörden/öffentliche Einrichtungen verkauft und geliefert werden überhaupt eine Abgabe geschuldet ist, vgl. hier.

Zudem fordert die ZPÜ von Unternehmen, die ihr nicht fristgerecht Auskunft erteilt haben, den doppelten Vergütungssatz, vgl. § 54f Abs. 3, § 54e Abs. 2 UrhG. Die Schiedsstelle UrhR und das OLG München haben doppelten Vergütungssatz wiederholt zugesprochen, teilweise aber auch abgelehnt. Dennoch sollten Sie eine geforderte Auskunft fristgerecht erteilen (ggf. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht), da andernfalls die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen wird, vgl. § 54f Abs. 3 UrhG!

Auch für entsprechende gebrauchte und refurbished Geräte verlangt die ZPÜ entsprechende Abgaben, vgl. hier. Es gibt es aber eine Vielzahl an vergütungsfreien Ausnahmen, die in diesem Bereich genutzt werden können!

Ähnliche Forderungen machen u.a. die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana, die niederländische Stitching de Thuiskopie und die französische Copie France geltend, auch gegen deutsche Unternehmen, die Geräte- und Speichermedien in diese Länder verkaufen / exportieren!

 

Wenn Ihnen von der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA ein entsprechender Antrag nach § 92 VGG (und möglicherweise auch ein Antrag auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft nach § 107 VGG) zugestellt wurde, schicken Sie uns diesen gerne zur unverbindlichen Prüfung und für eine Erstberatung zu(Es reicht, wenn Sie uns das Anschreiben der Schiedsstelle nach dem VGG und den Antrag der ZPÜ als PDF einscannen und zusenden, an die Emailadresse office@verweyen.legal; die sehr umfangreichen Anlagen benötigen wir noch nicht!).

Beachten Sie unbedingt auch die Fristen zur Verteidigungsanzeige (1 Monat, ab Zustellung des Antrags bei Ihnen)! Wenn Sie diese Frist versäumen, kann eine Verurteilung entsprechend dem Antrag der ZPÜ erfolgen, ohne dass sich die Schiedsstelle nach dem VGG mit der Sache befasst!

Wir haben umfangreiche Erfahrung mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften! Seit 15 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure von PC, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches, USB-Sticks und Speichermedien; sowie Distributoren, Systemhäuser und IT-Händler) gegen diese Forderungen, und haben Hunderte von Verfahren gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften  vor der Schiedsstelle nach dem VGG, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geführt!

Gerne übernehmen auch Ihre Verteidigung gegen die Forderungen der ZPÜ, beraten Sie zu den Forderungen der ZPÜ, und unterstützen Sie bei der 'richtigen' und fristgerechten Erteilung der geforderten Auskünfte und ggf. bei dem Beitritt zu einem Gesamtvertrag. Wenn gewünscht verhandeln wir auch einen Gesamtvergleich mit der ZPÜ für Sie!

Weitere Informationen zu den Forderungen der ZPÜ finden Sie hier!

 

Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-460/20 entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine Suchergebnisse auslisten muss, wenn der Antragsteller nachweist, dass diese offensichtlich unrichtig sind. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene zuvor gerichtlich gegen den Betreiber der Website mit der Falschinformation vorgeht. Der Suchmaschinen-Betreiber ist hingegen nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken:  >>

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr.197/20, Luxemburg, den 8. Dezember 2022

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten.

Ferner forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails") angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden. In dieser Übersicht wurden nur die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne die Elemente des Kontexts der Veröffentlichung der Fotos auf der verlinkten Internetseite wiederzugeben. Anders ausgedrückt, wurde bei der Anzeige des Vorschaubildes der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung der Bilder nicht benannt und war auch im Übrigen nicht erkennbar.

Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

Der mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof darum ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung, die u. a. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden") regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.

Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben. Der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.

Was zum einen die Verpflichtungen der Person, die wegen eines unrichtigen Inhalts die Auslistung begehrt, anbelangt, betont der Gerichtshof, dass dieser Person der Nachweis obliegt, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können. Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.

Was zum anderen die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Auslistungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben kann. Gleichwohl ist dieser Betreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag nachzukommen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt. Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung dieser Betreiber, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Allerdings muss sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Ferner verlangt der Gerichtshof von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.

In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails") betont der Gerichtshof, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen ist: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden, in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind. Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu tragen ist. Allerdings ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Mit Urteil vom 27.10.2022, Az. I ZR 141/21 hat der Bundesgerichtshof – anders als noch das Berufungsgericht – entschieden, dass die Verjährung einer der Höhe nach unbestimmten Vertragsstrafe (sog. "Hamburger Brauch") erst mit der höhenmäßigen Bestimmung der Vertragsstrafe durch den_die Gläubiger_in zu laufen beginnt; ab diesem Vertragsstrafeverlangen verjährt die Vertragsstrafe in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Bestimmung erfolgt ist. Ein beziffertes Vertragsstrafeversprechen verjährt demgegenüber drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung schuldhaft begangen wurde und der_die Gläubiger_in davon Kenntnis erlangt hat. Einem_er Vertragsstrafeschuldner_in, der_die ein besonderes Interesse daran hat, möglichst bald zu erfahren, ob und in welcher Höhe er_sie eine Vertragsstrafe schuldet, steht es frei, bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung statt einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" eine feste Vertragsstrafe zu versprechen. Zudem kann er_sie ggf. nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Klage auf Leistungsbestimmung durch das Gericht erheben: >>

"III. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unbegründet, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe nicht verneint werden. Damit kann auch die Abweisung des Antrags auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keinen Bestand haben.

1. Für die rechtliche Prüfung in der Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der geforderten Höhe zusteht.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte schuldhaft gegen seine Unterlassungserklärung verstoßen und deshalb eine Vertragsstrafe verwirkt habe, indem er nicht dafür gesorgt habe, dass das Lichtbild aus seinen Verkaufsangeboten auf allen Länderseiten der Internet-Handelsplattform eBay entfernt worden sei. Es hat ferner unterstellt, dass der Kläger mit Einschreiben vom 22. Dezember 2016, dessen Annahme der Beklagte unberechtigt verweigert habe, die Höhe der Vertragsstrafe verbindlich bestimmt habe.

Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vertragsstrafe in der Weise vereinbart werden kann, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann ("Hamburger Brauch", vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 [juris Rn. 30] = WRP 2010, 649 – Testfundstelle; Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 [juris Rn. 18] = WRP 2014, 587 – Vertragsstrafenklausel; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 220). In einem solchen Fall bestimmt bei einer Zuwiderhandlung des Schuldners der Gläubiger gemäß § 315 Abs. 2 BGB gegenüber dem Schuldner die angemessene Höhe der nach § 339 Satz 2 BGB verwirkten Vertragsstrafe formlos durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung (BeckOGK.BGB/Netzer, Stand 1. September 2022, § 315 Rn. 65 f.; MünchKomm.BGB/Würdinger, 9. Aufl., § 315 Rn. 44). Verweigert der Schuldner unberechtigt die Annahme einer schriftlichen Vertragsstrafenbestimmung seitens des Gläubigers, muss er sich gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung zugegangen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 – V ZR 24/82, NJW 1983, 929 [juris Rn. 29]; Urteil vom 26. November 1997 – VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205 [juris Rn. 18]; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 130 Rn. 16).

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne die Zahlung der vom Kläger verlangten Vertragsstrafe gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern, weil ein möglicher Vertragsstrafeanspruch verjährt sei.

a) Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen schuldhaften Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die – wie hier – wegen der Beanstandung einer Urheberrechtsverletzung abgegeben worden ist, verjährt als ausschließlich vertraglich begründeter Anspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 194 ff. BGB (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 102 Rn. 4; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 102 UrhG Rn. 5; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 102 UrhG Rn. 1; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 – I ZR 176/93, BGHZ 130, 288 [juris Rn. 26] – Kurze Verjährungsfrist). Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2014 begonnen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für den Beginn der Verjährung sei nicht auf den Zeitpunkt der zu unterstellenden Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Kläger im Jahr 2016 abzustellen. Maßgeblich sei das Jahr 2014, in dem aufgrund der zu unterstellenden letzten Verletzungshandlung des Beklagten im Mai 2014 ein möglicher Vertragsstrafeanspruch entstanden sei (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger Kenntnis von der Zuwiderhandlung erlangt habe (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 [juris Rn. 13]; Urteil vom 3. August 2017 – VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 [juris Rn. 14]). Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat und der Anspruch daher nach allgemeiner Terminologie entstanden ist (Großkomm.UWG/Toussaint, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; BeckOGK.BGB/Piekenbrock, Stand 1. August 2022, § 199 Rn. 16). Vielmehr ist darüber hinaus grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 103/15, NJW 2015, 1818 [juris Rn. 22]; Urteil vom 17. Juli 2019 – VIII ZR 224/18, WM 2020, 425 [juris Rn. 16]). Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger gemäß § 271 BGB die Leistung verlangen und nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung durch Klageerhebung hemmen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 378 [juris Rn. 17]).

Eine solche Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte an der bisherigen Rechtslage festhalten, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt. Durch die Wahl des Begriffs "Entstehung" wollte er klarstellen, dass ein Schadensersatzanspruch weiterhin nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch hinsichtlich vorhersehbarer künftiger Schadensfolgen zu verjähren beginnt, sobald irgendein (Teil-)Schaden entstanden ist und gerichtlich geltend gemacht werden kann, obwohl der Anspruch bezüglich der drohenden Schäden nicht als fällig bezeichnet werden kann (vgl. Begründung des Abgeordneten- und Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 108; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 180).

cc) Nach diesen Grundsätzen ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" nicht vor dem Jahr 2016 im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.

(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein möglicher Verstoß des Beklagten gegen seine Unterlassungserklärung einen Vertragsstrafeanspruch vor dem Jahr 2016 begründet hat.

(a) Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt gemäß § 339 Satz 2 BGB die Verwirkung der Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Mit dem schuldhaften Verstoß des Schuldners gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt die Vertragsstrafe automatisch an (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1986 – II ZR 147/85, NJW-RR 1986, 1159 [juris Rn. 10 f.]; BeckOGK.BGB/Ulrici, Stand 1. September 2021, § 339 Rn. 140; Grüneberg/Grüneberg aaO § 339 Rn. 17; Staudinger/Rieble, BGB [2020, Updatestand 9. Mai 2021], § 339 Rn. 604). Das gilt auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach "Hamburger Brauch", bei dem der Gläubiger die Höhe der angefallenen Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB noch konkretisieren muss (vgl. Horschitz, NJW 1973, 1958, 1960; BeckOGK.BGB/Ulrici aaO § 339 Rn. 140; vgl. auch Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 9 Rn. 16; Großkomm.UWG/Feddersen aaO § 13a Rn. 30).

(b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte seiner Unterlassungserklärung schuldhaft zuwidergehandelt habe, indem er nicht veranlasst habe, dass das Lichtbild aus seinen Verkaufsangeboten auf allen Länderseiten der Internet-Handelsplattform eBay entfernt worden sei. Danach ist ein Vertragsstrafeanspruch des Klägers dem Grunde nach bereits im Juni 2013 nach allgemeiner Terminologie entstanden. Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass ein von Juni 2013 bis Mai 2014 fortwährendes Versäumnis des Beklagten, für die Beseitigung des Lichtbilds zu sorgen, nach dem Unterlassungsvertrag als eine einheitliche dauerhafte Zuwiderhandlung anzusehen wäre. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht in Frage gestellt und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 [juris Rn. 36 bis 38] = WRP 2017, 944 – Luftentfeuchter, mwN).

(2) Ein möglicher Vertragsstrafeanspruch des Klägers ist jedoch nicht vor seinem Vertragsstrafeverlangen im Dezember 2016 fällig geworden.

(a) Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" wird – anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1971 – VII ZR 112/69, NJW 1971, 883 [juris Rn. 17]; Urteil vom 19. Mai 2022 – VII ZR 149/21, BauR 2022, 1342 [Rn. 33 f.]; BAGE 22, 205 [juris Rn. 17]; BeckOGK.BGB/Ulrici aaO § 339 Rn. 239) – nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 [juris Rn. 21]; BeckOGK.BGB/Netzer aaO § 315 Rn. 79; Staudinger/Rieble aaO § 315 Rn. 489; zur Leistungsbestimmung durch Urteil vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 [juris Rn. 32]; BAGE 164, 82 [juris Rn. 110]).

(b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Kläger mit Einschreiben vom 22. Dezember 2016 die zu zahlende Vertragsstrafe verbindlich auf 3.600 € festgelegt habe. Dann aber ist der mögliche Vertragsstrafeanspruch erst im Dezember 2016 fällig geworden und damit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die Verjährung begann danach gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2016 (vgl. BeckOGK.BGB/Netzer aaO § 315 Rn. 79; Staudinger/Rieble aaO § 315 Rn. 493 und § 339 Rn. 524; zur Leistungsbestimmung durch Urteil vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1995 – V ZR 174/94, NJW 1996, 1054 [juris Rn. 29]; aA Piekenbrock, ZIP 2010, 1925, 1929 f.).

dd) Es besteht kein Grund, bei dem in Rede stehenden Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit den Verjährungsbeginn – abweichend von dem allgemeinen Grundsatz – nicht an die bei Festlegung der Vertragsstrafe eintretende Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Vollendung der Zuwiderhandlung zu knüpfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Vorverlagerung nicht mit Blick auf den Zweck der Verjährung geboten, den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten zu schützen und nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen (zum mit Rechnungserteilung fälligen Anspruch vgl. BGH, WM 2020, 425 [juris Rn. 30]; zum Zweck der Verjährung vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 [juris Rn. 24]; BGH, WM 2018, 1856 [juris Rn. 22]).

(1) Allerdings kann der Gläubiger in der Regel seit der Vollendung der Zuwiderhandlung jederzeit die Höhe der Vertragsstrafe anhand der maßgeblichen Kriterien bestimmen und so für die Fälligkeit des Vertragsstrafeanspruchs sorgen (vgl. Piekenbrock, ZIP 2010, 1925, 1929; Ahrens/Achilles aaO Kap. 9 Rn. 16). Auch bei anderen Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit beginnt die Verjährung indessen nicht schon mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können (zur Leistungsbestimmung durch den Gläubiger vgl. BGH, NJW 1996, 1054 [juris Rn. 30]; Staudinger/Rieble aaO § 339 Rn. 524; zum mit [Ab-]Rechnungserteilung fälligen Anspruch vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 19. Dezember 1990 – VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188 [juris Rn. 19]; BGH, WM 2020, 425 [juris Rn. 29]; Gegenäußerung der Bundesregierung betreffend die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, S. 42 f.; zum Zahlungsanspruch "gegen Dokumente" vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 – VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340 [juris Rn. 5 und 8]).

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Verjährungsbeginn mit der durch Festlegung der Vertragsstrafe eintretenden Fälligkeit des Vertragsstrafeanspruchs nicht entgegen, dass der Gläubiger nach Belieben den Anfang der Verjährungsfrist hinausschieben und dadurch den Eintritt der Verjährung hinauszögern könnte. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Gläubiger regelmäßig ein Interesse daran hat, durch die Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts die Fälligkeit und damit die Durchsetzbarkeit seines Vertragsstrafeanspruchs bald herbeizuführen (vgl. BGHZ 113, 188 [juris Rn. 20]; BGH, WM 2020, 425 [juris Rn. 29]; Kaiser, Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht, 1999, S. 176).

(3) Durch eine verzögerte Festlegung der Vertragsstrafe seitens des Gläubigers werden schutzwürdige Belange des Schuldners regelmäßig nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Hat der Gläubiger sein Leistungsbestimmungsrecht nicht innerhalb einer objektiv angemessenen Zeit ausgeübt und möchte der Schuldner Klarheit darüber gewinnen, ob und in welcher Höhe er eine Vertragsstrafe verwirkt hat, so kann er nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Klage auf Leistungsbestimmung durch das Gericht erheben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 – XII ZR 79/10, NJW 2012, 2187 [juris Rn. 37]) und durch die Erwirkung eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils die Fälligkeit des Vertragsstrafeanspruchs und damit den Verjährungsbeginn selbst herbeiführen (vgl. BGH, NJW 1996, 1054 [juris Rn. 29 f.]). Dem Schuldner, der zeitliche Unwägbarkeiten bei der Durchsetzbarkeit einer Vertragsstrafe von vornherein vermeiden möchte, steht es im Übrigen frei, bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung statt einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" eine feste Vertragsstrafe zu versprechen.

(4) Dem berechtigten Interesse des Schuldners, in nicht zu ferner Zeit zu erfahren, ob er vom Gläubiger auf Zahlung einer bestimmten Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 – I ZR 71/95, GRUR 1998, 471 [juris Rn. 32] = WRP 1998, 164 – Modenschau im Salvatorkeller), wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass dem Gläubiger die verzögerte Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann.

Aufgrund der aus dem Unterlassungsvertrag folgenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) und mit Blick auf die Funktion der Vertragsstrafe, weitere Zuwiderhandlungen des Schuldners zu verhindern (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91, GRUR 1994, 146 [juris Rn. 20] = WRP 1994, 37 – Vertragsstrafebemessung; Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 [juris Rn. 42] = WRP 2009, 182 – Kinderwärmekissen), hat der Gläubiger dem Schuldner beizeiten zu verdeutlichen, dass er den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht hinnimmt (vgl. BGH, GRUR 1998, 471 [juris Rn. 33] – Modenschau im Salvatorkeller). Legt er über längere Zeit keine Vertragsstrafe fest, so kann er seinen Vertragsstrafeanspruch gemäß § 242 BGB verwirken, wenn der Schuldner darauf vertraut hat und nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser wegen des in Rede stehenden Verhaltens keine Vertragsstrafe (mehr) verlangen werde (vgl. BGH, GRUR 1998, 471 [juris Rn. 30 bis 33] – Modenschau im Salvatorkeller; OLG Frankfurt, GRUR 1996, 996 [juris Rn. 3]; zum mit [Ab-]Rechnungserteilung fälligen Anspruch vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 11. April 1984 – VIII ARZ 16/83, BGHZ 91, 62 [juris Rn. 26 und 28]; BGHZ 113, 188 [juris Rn. 20]; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – VII ZR 423/99, NJW-RR 2001, 1383 [juris Rn. 10]; Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118 [juris Rn. 35]; BT-Drucks. 14/6857, S. 42 f.).

c) Entsteht demnach der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Festlegung der Vertragsstrafe durch den Gläubiger, so kommt es nicht darauf an, ob er – wie die Revision geltend macht – als verhaltener Anspruch zu behandeln ist, für den ein von § 199 Abs. 1 BGB abweichender Verjährungsbeginn bestimmt wäre.

d) Folglich begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB nicht vor dem Schluss des Jahres 2016, in dem der Kläger einen möglichen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Vertragsstrafe gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. …"

Social Media-Konten dürfen vom Anbieter nur dann gesperrt werden, wenn dem betroffenen Nutzer unverzüglich der Grund für die Sperrung mitgeteilt wird; nicht erforderlich ist aber eine genaue Begrünung (rechtliche Subsumtion) dahingehend, weshalb es sich um einen zur Account-Sperrung führenden Verstoß handelt. Zudem sind die Löschung eines Beitrags und eine Account-Sperrung nur dann zulässig, wenn die AGB (Nutzungsbedingungen) des Anbieters eine Regelung enthalten, wonach ein Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren ist, und ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers besteht, OLG München, Urt v. 20.09.2022, Az. 18 U 6314/20 Pre (nicht rechtskräftig / Revision teilweise zugelassen), Rz. 14 ff.: >>

"2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung zu, ihn auf www.f…com zu sperren, ohne ihm zugleich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Mitteilung "in speicherbarer Form" sowie "der Begründung, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll", besteht dagegen – anders als es das Landgericht angenommen hat – nicht.

(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 und Nr. 1 der Nutzungsbedingungen halten indessen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB nicht stand. Der darin enthaltene Sperrungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil ein verbindliches Verfahren zur Anhörung des betroffenen Nutzers fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 51 ff.).

Die nach dem Bundesgerichtshof erforderliche Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte als Anbieterin eines sozialen Netzwerks zwar grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 78). Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos grundsätzlich vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH a.a.O., Leitsatz 3 und Rn. 85, 87 f.).

Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen die Nutzungsbedingungen der Beklagten nicht, da es an der Normierung eines entsprechenden verbindlichen Verfahrens fehlt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 93 ff.).

bb) Im Übrigen folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend auch deshalb von einer vertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten durch die verhängte Sperre auszugehen ist, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast bezüglich eines angeblichen Verstoßes des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen bereits nicht nachgekommen ist bzw. durch die endgültige Löschung der Daten den Nachweis einer vertraglichen Pflichtverletzung ihrerseits durch den Kläger vereitelt hat. … Aus diesem Grund ist auch von einem Fortbestehen des Nutzungsvertrages zwischen den Parteien auszugehen; die von der Beklagten wohl intendierte außerordentliche Kündigung mit anschließender Deaktivierung und Löschung des Kontos ist unwirksam.

Bei Verhängung der Sperre wurde zudem ausweislich der Screenshots auf S. 18 der Klage (Bl. 18 d.A.) ein Grund hierfür nicht angegeben.

e) In inhaltlicher Hinsicht kann der Kläger von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn (erneut) zu sperren, ohne ihm unverzüglich den Anlass der Sperrung mitzuteilen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.

aa) Hinsichtlich des Umfangs der Mitteilungspflichten kann der Kläger allein die Mitteilung verlangen, welches Verhalten zum Anlass der Sperre genommen wurde, nicht jedoch eine weitergehende Begründung im Sinne einer rechtlichen Subsumtion, weshalb es sich um einen Verstoß handeln soll. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem NetzDG: So soll nach dessen Gesetzesbegründung „die in den Beschwerdesystemen der sozialen Netzwerke übliche Multiple-Choice-Begründungsform" im Rahmen der in § 3 Abs. 2 Nr. 5 NetzDG normierten Begründungspflicht ausreichen (BT-Drs. 18/12356, S. 23). Wenn die Sperre auf Gründe gestützt wird, die sich nicht auf rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG beziehen, kann insoweit kein strengerer Maßstab gelten.

Gleiches gilt für die vom Kläger geforderte Mitteilung „in speicherbarer Form", die im NetzDG ebenfalls nicht vorgesehen ist. Es erscheint dem Kläger zumutbar, eine über die Plattform mitgeteilte Begründung ggf. durch einen Screenshot zu sichern.

bb) Die Mitteilung des Anlasses der Sperrung hat … „unverzüglich" (anstatt wie beantragt „zugleich") zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dem Bundesgerichtshof zufolge ist die erforderliche Anhörung des Nutzers – die neben der einleitenden Information über eine beabsichtigte Kontosperrung und der Mitteilung des Grundes hierfür auch die Möglichkeit des Nutzers zur Gegenäußerung mit einer anschließenden Neubescheidung umfasst – grundsätzlich vor der Sperrung des Kontos durchzuführen und nur in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen kann von einer vorherigen Durchführung abgesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 85 und 87). Die vom Kläger im Streitfall begehrte Mitteilung des Grundes bzw. Anlasses der Sperrung ist danach Teil des vom Bundesgerichtshofs geforderten Anhörungsverfahrens, das zwar regelmäßig, aber nicht ausnahmslos vor der Kontosperrung durchzuführen ist. …

Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer außerordentlichen sofortigen Kündigung ihrerseits bei schweren, etwa strafrechtlich gravierenden Pflichtverletzungen des Nutzers ohne vorherige Abmahnung bleibt hiervon ohnehin unberührt.

4. Der mit Berufungsantrag Ziff. 7 weiterverfolgte Anspruch des Klägers auf „Schadensersatz" in Höhe von 1.500 € besteht nicht.

a) Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags sind auch – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – die tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt.

aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm ein materieller Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Entstehung des Schadens und dessen Höhe trifft bei sämtlichen Haftungstatbeständen den Geschädigten (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., §280 Rn. 34 und Grüneberg/Sprau a.a.O., §823 Rn. 80 f.).

Allein der zeitweiligen Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten des Klägers auf „Facebook" und dem Verlust des Zugriffs auf seine Daten kommt für sich genommen kein Vermögenswert zu. Die Einschränkung des „Kontakts nach außen" kann allenfalls im Rahmen des von §823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht" geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. hierzu Grüneberg/Sprau a.a.O., § 823 Rn. 137 ff.) einen Vermögensschaden begründen. Wegen eines immateriellen Schadens kann gemäß §253 Abs. 1 BGB Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden.

bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs aus §253 Abs. 2 BGB liegen offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist nicht in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt worden. Auf andere Rechtsgüter und absolute Rechte ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (vgl. Grüneberg/Grüneberg a.a.O., § 253 Rn. 11).

cc) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, weil er – wie oben unter Ziff. III 4 b) dargelegt – nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden ist.

Darüber hinaus würde es in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch an den weiteren Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, wonach es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln muss und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, juris Rn. 38). So beschränkte sich die angegriffene Funktionseinschränkung sich auf einen Zeitraum von 30 Tagen; auch war die Nutzungsmöglichkeit während dieses Zeitraums nicht vollständig aufgehoben, sondern das Konto in den „Nur-Lese-Modus" versetzt. Die dem Kläger infolge der Vertragspflichtverletzung grundsätzlich zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution sind außerdem als hinreichender Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung anzusehen.

b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr kommt nicht in Betracht. …

c) Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO aus.

Nach dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Die Verarbeitung der Daten der Klägerin durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DS-GVO; denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO und auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO.

Im Übrigen gilt auch für diese Anspruchsgrundlage, dass ersatzfähig alle Nachteile sind, die der Geschädigte an seinem Vermögen oder an sonst rechtlich geschützten Gütern erleidet (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 19). Ein solch immaterieller Schaden, der hier allenfalls an eine – ggf. auch weniger schwerwiegende – Verletzung des Persönlichkeitsrechts anknüpfen könnte (vgl. hierzu Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82 DSGVO Rn. 4c; Wybitul, Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen, NJW 2019, 3265, 3267), liegt jedoch wie dargelegt nicht vor. Die bloße Sperrung des klägerischen Nutzerkontos begründet einen solchen Schaden nicht.

…"

 

Vgl. auch:

BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20: Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in AGB die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht.

BGH, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 192/20: zur Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung eines Facebook-Benutzerkontos und der Löschung eines Beitrags durch Facebook.

KG Berlin, Urteil vom 14.3.2022, Az. 10 U 1075/20.

 

Mit Urteil vom 25.10.2022, Az. 3 U 2576/22, hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die Bezeichnung "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in Form einer mittelalterlichen Kanone zulässig ist und keine Markenrechte des Fußball-Magazins Kicker (Wortmarken Fußballkanone und Kicker-Fußballkanone) verletzt. Bei der Frage, ob die von dem Kicker angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen konkreten Verwendung der Bezeichnung "Fußballkanone" eine auf den Kicker hinweisende Funktion (Herkunftshinweis) beimessen, könne, so das OLG Nürnberg in seiner u.E. sportlichen Bewertung des Falls, auch der sich grundlegend von dem streitgegenständlichen Verkaufsangebot unterscheidende Marktauftritt des Markeninhabers eine Rolle spielen. Denn dadurch können der Eindruck verstärkt werden, dass der angebotene Pokal nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stamme: >>

"Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zwar lehnt sich das streitgegenständliche Produkt der Verfügungsbeklagten zweifellos an die Idee der Verfügungsklägerin – mit einer Trophäe in Form einer Kanone namens „Torjägerkanone" sogenannte „Torschützenkönige" zu prämieren – an. Vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden Nachahmungsfreiheit kann dies jedoch nicht untersagt werden, da die geltend gemachten Ansprüche weder auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (nachfolgend unter Ziffer I.) noch auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (nachfolgend unter Ziffer II.) gestützt werden können.

I.
Markenrechtliche Ansprüche stehen der Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Wortmarken „Torjägerkanone" und „kicker Torjägerkanone" gegenüber der Verfügungsbeklagten nicht zu.
1. Für die angesprochenen Verkehrskreise stellt sich die streitgegenständliche Verletzungshandlung durch die Verfügungsbeklagte nicht als Benutzung der Klagemarke in markenrechtlich relevanter Weise dar.

a) Eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens ist gegeben, wenn es durch Dritte markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 – ORTLIEB II). Zu den Funktionen der Marke gehören dabei neben der Hauptfunktion der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (BGH, GRUR 2020, 1311 Rn. 45 – Vorwerk). Allerdings sind die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (BGH, GRUR 2017, 730 Rn. 21 – Sierpinski-Dreieck).

b) Im vorliegenden Fall liegt mangels Warenidentität kein Fall der sogenannten Doppelidentität i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG vor, weshalb es auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke ankommt.

Eine Benutzung für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke Schutz genießt, liegt vor, wenn die Waren, für die das angegriffene Zeichen benutzt worden ist, unter die Warenbegriffe im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Klagemarke subsumieren lassen (Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 335). Ausreichend ist, dass die auf Seiten des Dritten maßgebliche Ware vollständig unter einen Oberbegriff der geschützten (älteren) Marke fällt (BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 64 – airdsl).

Im vorliegenden Fall sind die Klagemarken u.a. für „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall" eingetragen. Die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Fußballpokale sind hingegen Kunstharz/Polyresin gefertigt. Damit fehlt es an der Warenidentität, wesh

alb eine mögliche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarken erforderlich ist.c) Ein herkunftshinweisender Gebrauch kann im Streitfall unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angenommen werden.

aa) Für die Annahme der möglichen Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist maßgeblich, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb versteht. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 25 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Sicht eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, GRUR 2012, 1040 Rn. 16 – pjur/pure) und die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, a.a.O. Rn. 22, Rn. 25 – Damen Hose MO).
Es ist zwar ausreichend, dass die beanstandete Zeichenverwendung die wesentliche Funktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen kann (BGH, GRUR 2019, 1053 Rn. 27 – ORTLIEB II). Dennoch muss die Tatsache, dass ein Zeichen von einem nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 41 – SAM).

Der Umstand, ob der Verkehr ein Motiv nur als dekoratives Element oder (auch) als Herkunftshinweis auffasst, hängt unter anderem von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad der Klagemarke ab (BGH, GRUR 2012, 618 Rn. 24 – Medusa). Andererseits kann das Vorliegen beschreibender Anklänge gegen die Annahme einer markenmäßigen Benutzung sprechen (OLG Nürnberg GRUR-RR 2022, 224, Rn. 18 ff. – Bewegte Medizin). Bei der Beurteilung sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen, die außerhalb des angegriffenen Zeichens selbst liegen (Hacker, in Stöbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 139). Dabei ist das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH, a.a.O. Rn. 33 – Damen Hose MO). Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht für eine markenmäßige Verwendung (BGH, GRUR 2017, 520 Rn. 26 – MICRO COTTON).

bb) Der Senat kann die Feststellungen zum Verkehrsverständnis selbst treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 33 – SAM). Die angegriffenen Angebote der Verfügungsbeklagten richten sich ersichtlich an jedermann, weshalb auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.

cc) Die Beurteilung der maßgeblichen Einzelumstände führt im vorliegenden Fall dazu, dass aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs keine herkunftsbeeinträchtigende Benutzung vorliegt.

(1) In die Gesamtwürdigung ist einzustellen, dass – auch wenn der Senat wegen der Bindung der Zivilgerichte im Verletzungsprozess an die Eintragung der Klagemarke dieser grundsätzlich einen gewissen Grad an Kennzeichnungskraft zuerkennen muss – die Bezeichnung „Torjägerkanone" deutlich beschreibende Anklänge hat.

Bei diesem Begriff handelt es sich um eine Auszeichnung in Form einer Kanone, die einem Torjäger verliehen wird. Die Verfügungsklägerin trägt selbst vor, dass sie seit 1966 eine Trophäe in Form einer mittelalterlichen Bürgerkriegskanone namens „Torjägerkanone" an sogenannte „Torschützenkönige" – also Fußballspieler, die in der Saison die meisten Tore erzielten – verleihe. Dieser Sinngehalt kommt in dem zusammengesetzten Begriff „Torjägerkanone" – der sich aus der Bezeichnung des eigentlichen Gegenstands (Kanone) und seines Empfängers („Torjäger") zusammensetzt – unmittelbar zum Ausdruck. Bei einem „Torjäger" handelt es sich gerichtsbekannt um die Bezeichnung eines vielfach erfolgreichen Torschützen (https://de.wikipedia.org/wiki/Torsch%C3%BCtze). Und die gedankliche Verknüpfung zwischen einem Schützen und einer Kanone ist nicht fernliegend.

Ein derartiges Verständnis ergibt sich beispielsweise auch aus dem von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Presseartikel (Anlage AG 1) – dem eine dpa-Meldung zugrunde liegt (Anlage ASt 42) – in denen die Angabe „Torjägerkanone" als beschreibender Begriff für den besten Torschützen der Saison im Handball verwendet wird. Soweit die Verfügungsklägerin die Verspätungsrüge dieses erst in der Berufung vorgelegten Artikel erhebt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz immer zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 2005, 291), und zum anderen, dass die Vorschrift des § 531 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anzuwenden ist (Rimmelspacher, in MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 531 ZPO Rn. 3).

Im Rahmen der Beurteilung kann nicht außer Acht gelassen werden, dass im Bereich des Fußballs die Verwendung von militärbezogenen Metaphern gerichtsbekannt üblich ist und die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind. So hat ein Spieler eine besondere „Schusstechnik", muss sich „warmschießen" und ist ein „Torschütze", Gerd Müller wurde als „Bomber der Nation" bezeichnet (https://de.wikipedia.org/wiki/Gerd_M%C3%BCller), und es gibt Angriff und Verteidigung. Gleichermaßen ist die Bezeichnung einer Person als „Kanone" üblich, um deren guten Leistungen im Sport auszudrücken („Sportskanone"). Vor diesem Hintergrund ist auch die Bezeichnung „Torschützenkanone" als Auszeichnung für einen erfolgreichen Torjäger im Fußball eine für den Verbraucher nicht völlig fernliegende Betitelung.

Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsklägerin für sich beansprucht, dass diese Verbindung – wonach die beteiligten Verkehrskreise bei dem Anblick der Trophäe in Kanonenform an das Wort „Torjägerkanone" denken würden – allein ihr Verdienst aufgrund der Verleihung dieser Auszeichnung durch sie seit der Saison 1965/66 sei. Denn derartiger Ideenschutz ist dem Markenrecht fremd, zumal die Verfügungsklägerin erst seit dem Jahr 2006 Markeninhaberin ist.

(2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vortrags der Verfügungsklägerin zur angeblichen Bekanntheit der Bezeichnung „Torjägerkanone" veranlasst.

Zwar ist der Vortrag der Verfügungsklägerin zur umfangreichen medialen Berichterstattung über die bereits seit vielen Jahren erfolgte Vergabe der Trophäe „Torjägerkanone" an den treffsichersten Spieler der unterschiedlichen Fußballligen unstreitig. Darüber hinaus ist auch einem Teil der Mitglieder des Senats die Verleihung dieses Preises bekannt.

Dies ist jedoch nicht ausreichend, um von einer – im Rahmen der markenmäßigen Benutzung zu berücksichtigenden – Markenbekanntheit sprechen zu können. Davon kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn das Zeichen als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen Bekanntheit genießt, d.h. in einer Art und Weise verwendet wird, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 36 – Pralinenform). Dabei ist bei „eventbezogenen" Bezeichnungen zu unterscheiden zwischen der Eignung, das jeweilige Ereignis als solches zu bezeichnen, und der Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. BGH, GRUR 2006, 850 – …06). Erforderlich ist eine Bekanntheit des Zeichens als Marke, d.h. das Zeichen muss als Herkunftshinweis für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen bekannt sein; nicht ausreichend ist die „abstrakte" Bekanntheit eines Zeichens, das weder mit bestimmten Waren und Dienstleistungen noch mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird (OLG München, GRUR-RR 2010, 429 – Meisterschale).
Von einer derartigen Bekanntheit als Herkunftszeichen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist von der Verfügungsklägerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, dass hinter der streitgegenständlichen Preisverleihung die Verfügungsklägerin oder ein anderes bestimmtes Unternehmen steht. So wussten bis zu diesem Verfahren auch die Mitglieder des Senats nicht, dass die „Torjägerkanone" vom Sportmagazin „kicker" und nicht vom „Deutschen Fußball-Bund" oder einem anderen Fußballverband verliehen wird. Den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Presseartikeln lässt sich ebenfalls teilweise kein Hinweis auf das Sportmagazin „kicker" und/oder die Verfügungsklägerin entnehmen (vgl. Anlagen ASt 5 bis 8). In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht bleiben, dass weitgehend unbekannt ist, dass die Verfügungsklägerin als Markeninhaberin hinter der Sportzeitschrift „kicker" steht. Vor diesem Hintergrund hat die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass dem Durchschnittsverbraucher die „Torjägerkanone" nicht nur als Auszeichnung, sondern auch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen vertraut ist.

(3) Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall darüber hinaus die konkrete Benutzung des Zeichens durch die Verfügungsbeklagte, insbesondere das Verkaufsangebot in seiner Gesamtheit und die Produktgestaltung.

Dabei spricht eher für eine markenmäßige Benutzung, dass die Verfügungsbeklagte die beanstandete Bezeichnung „Torjägerkanone" jeweils an prominenter Stelle in der Artikelüberschrift ihrer Verkaufsangebote „Fußballpokal Torjäger-Kanone XL" und „Fußballpokal Torjägerkanone klein" verwendete.

Andererseits steht das Zeichen „Torjägerkanone" in der Überschrift eingerahmt von den beschreibenden Angaben „Fußballpokal" und „XL" bzw. „klein", was einen insgesamt eher generischen Eindruck vermittelt. Darüber hinaus ist das Angebot jeweils mit der Abbildung eines Kanonenmodells versehen; diese Illustration einer Kanone schlüsselt die in der Verkaufsbezeichnung verwendete Angabe „Kanone" in einem eher beschreibenden Sinne auf. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Begleittext – wonach es sich bei den Verkaufsprodukten um unterschiedlich große „Fußballpokale" handele, die sich für die Ehrung von „Top-Torjägern" und „Top-Torschützen" eignen – die beschreibende Wirkung des Begriffs „Torjägerkanone" verstärkt. Auch ist zu beachten, dass die Verfügungsbeklagte in ihren Verkaufsangeboten die angegriffene Bezeichnung – markenuntypisch – in unterschiedlichen Schreibweisen ("Torjägerkanone" bzw. „Torjäger-Kanone") verwendet und in der Produktbeschreibung die Zeichenbestandteile noch weiter variiert ("Topstürmer", „Top-Torschützen", „Echte Torkanonen"). Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die von der Verfügungsbeklagten angebotenen Pokale als solche nicht mit dem beanstandeten Kennzeichen „Torjägerkanone" versehen sind; vielmehr kann darauf eine frei wählbare Gravur angebracht werden.

Das benutzte Zeichen wird daher bei einer Gesamtbetrachtung des Angebots der Verfügungsbeklagten auf der Homepage – insbesondere aufgrund des darin erkennbar assoziativen Zusammenhangs zwischen den Zeichen „Torjägerkanone" bzw. „Torjäger-Kanone" und dem angebotenen Produkt – auf einen eher beschreibenden Kern zurückgeführt, bei dem die angesprochenen Verkehrskreise mehr eine Artikel- oder Modellbezeichnung für das angebotene Produkt als einen eigenständigen Herkunftshinweis erkennen.
Gleiches gilt für die Verwendung der Bezeichnung „Fußballpokal Torjäger-Kanone XL" im Lieferschein und in der Rechnung. Zum einen verstärken auch im Rahmen dieser Benutzung die Attribute „Fußballpokal" und „XL" den Eindruck der Verwendung im Sinne einer Artikelbeschreibung. Zum anderen erfolgte die Zusendung der Rechnung zusammen mit einer entsprechenden Kanone, weshalb auch insoweit die gedankliche Brücke naheliegt, dass sich die Angabe „Torjägerkanone" auf die Gestaltung (Kanone) und den Einsatzzweck des Pokals (Auszeichnung des besten Torjägers) bezieht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass für die Verkehrsauffassung in erster Linie maßgeblich ist, wie dem Verkehr das Zeichen beim Erwerb der Ware entgegentritt (Hacker, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 14 Rn. 140) und dem Versand des Lieferscheins und der Rechnung die Bestellung im Webshop vorausgegangen ist, für welche die o.g. Kriterien gelten.

(4) Bei der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen Zeichenverwendung eine herkunftshinweisende Funktion beimessen, kann schließlich die allgemein bekannte und sich grundlegend von dem Verkaufsangebot der Verfügungsbeklagten unterscheidende Art der Zeichenverwendung durch die Verfügungsklägerin nicht außer Acht gelassen werden, weil die dabei zu Tage tretenden Unterschiede den Eindruck verstärken, dass die auf der Website www.https://p[…].de angebotenen Pokale nicht von der Verfügungsklägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die Hauptfunktion der Marke der Gewährleistung der Herkunft der Ware ist beeinträchtigt, wenn für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 84 – Google und Google France). Diese vom EuGH bei der Benutzung von Marken als Keywords entwickelte Rechtsprechung ist nicht auf diese Fallgruppe beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2019, 79 Rn. 20 – Tork).

Im vorliegenden Fall besteht diese Unsicherheit, ob die auf der Website www.https://p[…].de zum Verkauf angebotenen Pokale von der Verfügungsklägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, für den angesprochenen Verkehr nicht. Die Verfügungsklägerin bietet unstreitig selbst keine Trophäen zum Verkauf an, sondern gibt eine Sportzeitschrift heraus. Dem Teil des Verkehrs, der mit der Auszeichnung „Torjägerkanone" vertraut ist, ist auch bekannt, dass die als „Torjägerkanone" bezeichnete Originaltrophäe eine nicht käufliche, sondern verliehene Auszeichnung für den besten Torjäger der deutschen Fußball-Bundesliga, den so genannten Torschützenkönig, ist. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist daher unschwer erkennbar, dass die von der Verfügungsbeklagten unter ihrem Namen auf der Homepage www.https://p[…].de angebotenen Pokale nicht von der Verfügungsklägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dieser Eindruck wird durch die Gestaltung der Website – bei der sich an keine Stelle ein Hinweis auf eine Auszeichnung an den besten Torschützen der Fußball-Bundesliga findet, sondern vielmehr klargestellt wird, dass es sich um eine von „Pokale Meier" käufliche Auszeichnung mit einer frei wählbaren Gravur für den Bereich des Amateur-Fußballs handelt – verstärkt.

(5) Die Verfügungsklägerin hat schließlich keine sich aus dem Warensektor „Skulpturen und Trophäen" ergebenden Umstände – insbesondere keine entsprechenden Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs – vorgetragen, aus denen sich ergibt, ob und warum der Verkehr das in Streit stehende Zeichen „Torjägerkanone" in der konkret streitgegenständlichen Verwendung als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft interpretiert.

2. Darüber hinaus greift der Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Klagemarken nach § 25 Abs. 1, Abs. 2, § 26 Abs. 1 MarkenG für die maßgebliche Warenkategorie 06 „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall". Denn es fehlt an der Darlegung durch die darlegungsbelastete Verfügungsklägerin, dass die Klagemarken zur Erschließung oder Sicherung eines Absatzmarktes für die Waren „Figuren, Statuen, Skulpturen und Trophäen aus Metall" rechtserhaltend verwendet werden.

…"

Mit zwei Urteilen von 02.11.2022 (Az. AN 14 K 22.00468, Az. AN 14 K 21.01431) hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass das Fotografieren von Falschparkern, und das Senden dieser Fotos per Email an die zuständigen Verkehrsbehörden, keinen Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO darstellt. Fraglich war insb. ob bei der digitalen Übermittlung der Falschparker-Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.d DSGVO handelt, wonach dafür ein berechtigtes Interesse bestehen und die  Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein muss; beides hat das Gericht bejaht.

Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) befasst sich auf Ihre diesjährigen Jahreskonferenz vom 10. bis 12. November 2022 im Paulinum der Universität Leipzig mit den rechtlichen und ethischen Fragen Künstlicher Intelligenz, dem europäischen Markt für Daten und aktuellen Fragen des Datenschutzes; einige Highlights: >>

"KI aus maschinenethischer (technikphilosophischer) Sicht", Prof.in Dr.in Cathrin Misselhorn, Universität Göttingen

"KI-Haftung", Prof. Dr. Gerhard Wagner, LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin

"KI-Regulierung (AI Act)", Prof.in Dr.in Janine Wendt, Technische Universität Darmstadt

"Entwicklung des Datenmarkts aus ökonomischer Sicht", Dr. Klaus-Heiner Röhl, Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. (IW)

"Digital Services Act – Plattformregulierung nach dem DSA", Prof. Dr. Franz Hofmann, LL.M., Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Das vollständige Programm finden Sie hier!

Wir werden an der Tagung teilnehmen und stehen gerne auch dort für Gespräche zu Verfügung!

Was dem regelmäßigen Berliner Bus- und U-Bahn-Fahrer schier unglaublich erscheinen mag, hat des Landgericht Hamburg mit Urteil vom 09.11.2021, Az. 310 O 44/19 in der Sache des Designers Herbert Lindinger gegen die Berliner Verkehrsgesellschaft BVG offiziell bestätigt: mit dem Würmchenmuster- bzw. "Urban Jungle"-Design der Sitzbezüge der verschiedene Verkehrsmittel der BVG handelt es sich um Kunstwerke i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Das Landgericht stellt dazu ausdrücklich fest, dass "Hässlichkeit" als bloße Geschmacksfrage kein Argument für oder gegen die Urheberrechtsfähigkeit einer Gestaltung sei:  >>

"Die vom Kläger geltend gemachten Klagemuster sind als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. …

a)
Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 13..11.2013 – I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 (176) Rn. 15 – Geburtstagszug; Urt. v. 12.05.2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 (60) Rn. 17 – Seilzirkus).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH GRUR 2014, 175 (179) Rn. 41 – Geburtstagszug). Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand kommt daher nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern einen durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt aufweist. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (BGH GRUR 2012, 58 (60) Rn. 22 – Seilzirkus).

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt erst bzw. bereits dann ein Werk vor, wenn der geschaffene Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Sofern die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185 (1186 f.) Rn. 30 f. – Cofemel/G-Star; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.06.2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736 (737) Rn. 22 ff. – Brompton/Get2Get).

b)

Nach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich bei dem sog. Puzzlemuster um eine persönliche geistige Schöpfung gemäß §8 2 Abs. 2 UrhG. Der Gestaltungsspielraum des Klägers ist zwar eingeschränkt gewesen, weil das streitgegenständliche Muster auch einem Gebrauchszweck (Graffiti-Schutz) dient. Es ist aber ein ausreichender Gestaltungsspielraum für den Kläger verblieben, den dieser zur Überzeugung des Gerichts gemäß §$ 286 Abs. 1 ZPO bewusst nach seinen eigenen freien kreativen Entscheidungen ausgenutzt hat, um eine künstlerische Leistung zu erbringen, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Die Gestaltung weist über die technische Lösung hinaus einen ausreichenden ästhetischen Gehalt auf, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

(1)

Der Gestaltungsspielraum des Klägers war zwar eingeschränkt, weil er von seiner Auftraggeberin, der W.- U., bzw. der Beklagten, die mit der W.- U. vertraglich verbunden gewesen ist, den Auftrag hatte, ein Sitzmuster mit Graffiti-Schutz zu schaffen. Diesem Gebrauchszweck diente unstreitig die Schaffung des streitgegenständlichen Musters in seinen in den Klagemustern zum Ausdruck kommenden Formen und Farben (vgl. auch Anlage B 10, S. 1 f.). Es spielt insoweit keine Rolle, ob man -– wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung – von einem "zu berücksichtigenden Gesichtspunkt" oder – wie die Beklagte – von einer "Vorgabe" spricht.

Der Kläger hat aber insoweit auch dargelegt, dass es dafür, einen Graffiti-Schutz auf Sitzbezügen durch eine bestimmte Mustergestaltung zu realisieren, unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt …

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich derartige konkretisierte Vorgaben nicht bereits aus Natur und dem Inhalt des technischen Auftragsziels ergaben, eine Gestaltung mit Graffiti-Schutz zu erreichen. Soweit die Beklagte insofern geltend macht, die Farben und die Dicke des Musters ergäben sich aus der Art des Auftrags, dringt sie damit nicht durch. …

(2)

Die bestehenden verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten von sog. Anti-Graffiti-Sitzmustern belegen auch, dass der Kläger seinen eigenen freien kreativen Entscheidungen ausgenutzt hat, um eine künstlerische Leistung zu erbringen, die seine Persönlichkeit widerspiegelt. Den Klagemustern ist – ungeachtet ihrer auch technischen Funktion – eine (möglicherweise künstlerisch umstrittene) ästhetische Wirkung und damit eine künstlerische Leistung nicht abzusprechen. …

Die Kammer, deren Mitglieder zu den für Kunst empfänglichen und interessierten Kreisen gehören, kann diese Beschreibung nachvollziehen. Dass es für den Kläger nicht allein um eine x-beliebige, allein technisch motivierte Gestaltung ging, sondern um die ästhetische Eingliederung der Sitzbezüge in die Gesamtgestaltung des Fahrzeugs gehen sollte, liegt auf der Hand. Die Beschreibungen der Konzeption und Wirkung des Musters erscheinen als nachvollziehbar und sind Ausdruck einer künstlerischen Konzeption, die – ungeachtet ihres funktionalen Aspekts – jedenfalls auch und in erheblichem Maße auf eine ästhetische Wirkung zielen sollte.

Soweit die Beklagte dem entgegenhält, der Erschaffer des streitgegenständlichen Musters habe sich lediglich den von sog. Tarnmustern bekannten Effekt zu Eigen gemacht um ein "Anti-Graffiti-Muster" zu schaffen, so folgt die Kammer dem nicht. …

Soweit die Beklagte argumentieren lässt, die "Wuseligkeit" und Unruhe der Klagemuster sprächen das Auge gerade nicht an und hätten auch keinen künstlerischen Aussagegehalt, so dass das Muster in den Medien und der Öffentlichkeit sehr häufig als besonders hässlich bezeichnet und von Farbexperten kritisiert werde …, so steht dies – in tatsächlicher Hinsicht einmal als zutreffend unterstellt – der Annahme eines Urheberrechtsschutzes nicht entgegen; zu Recht hat der Kläger darauf hinweisen lassen, dass Hässlichkeit eine bloße Geschmacksfrage und daher kein Argument für oder gegen die Urheberrechtsfähigkeit ist. …

Im Übrigen spricht insbesondere auch die Rezeption des Musters für einen Werkschutz. Das Muster ist zeitlos und hält sich seit den 1990er Jahren als Sitzmuster im öffentlichen Nahverkehr. Die Stilkritik im Hinblick auf die "neuen" Verwendungsformen durch die Beklagte, u.a. für Merchandise-Artikel, reicht von "frech, selbstbewusst, B. like" bis hin zu "grausig". Bei künstlerischen Leistungen mit ästhetischem Gehalt ist es nicht selten, dass sie kontroverse Beurteilungen provozieren. So ist das Muster schon bei der Präsentation der S-Bahnwagen im Jahr 1989 kommentiert worden. Der urheberrechtliche Schutz ist jedoch nicht abhängig von einer (wie auch immer zu bestimmenden) "künstlerischen Qualität" der Arbeit. Der offenbar bestehende Streit über die Ästhetik der Klagemuster spricht aber indiziell für ihre ästhetische Wirkung und für eine künstlerische Leistung (welchen künstlerischen Wert auch immer man ihr zuerkennen mag), weil die Diskussionen um die Sitzbezugsmuster zeigen, dass diese von den Betrachtern eben nicht nur als funktional bedingt, sondern als mit ästhetischer Wirkung versehen und damit als künstlerisch gestaltet wahrgenommen werden.

(2)

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger seine vorstehend beschriebene künstlerische Gestaltung nicht konkret vorgegeben worden ist, sondern dass der Kläger einen ihm eröffneten Gestaltungsspielraum genutzt hat. …"

 

Indem die BVG dieses Sitzmuster weit über den damals vertraglich eingeräumten Nutzungszweck hinaus nutze, u.a. für Busse und U-Bahnen, eine Kollektion von Gebrauchsgegenständen und vielfältige Merchandising-Produkte, hat sie nach Ansicht des Landgerichts in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des klagenden Designers aus § 16 UrhG (Rechts zur Vervielfältigung) und § 17 UrhG (Verbreitung) rechtswidrig eingegriffen. Grundsätzlich schuldet Sie ihm daher nach § 97 Abs. 1 UrhG Beseitigung und Unterlassen dieser Rechtsverletzungen, sowie Schadensersatz (§ 92 Abs. 2 UrhG). Allerdings hat das Landgericht Hamburg die BVG mit Rücksicht auf die Berliner Bus- und Bahnfahrer nicht dazu verdonnert, alle bereits verbauten Sitze / Sitzbezüge aus ihren Zügen und Bussen zu entfernen und zum Zwecke der Vernichtung an den Kläger herauszugeben; dies wäre nach Ansicht des Landgericht unverhältnismäßig i.S.v. § 98 Abs. 4 UrhG:

"Ob die Vernichtung unverhältnismäßig ist, lässt sich nur im Einzelfall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Vernichtungsinteresses des Verletzten einerseits und des Erhaltungsinteresses des Verletzers andererseits entscheiden … Nach § 98 Abs. 4 S. 4 UrhG sind auch berechtigte Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Zur Herausgabe der mit den Sitzbezügen versehenen Sitze aus den U-Bahnen und Bussen müssten diese entfernt werden. Ohne eine Einschränkung des Tenors (z.B. eine zeitliche Staffelung) würde dies zur Folge haben, dass jedenfalls bei Rechtskraft des Herausgabetenors (und ggf. schon im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Sicherheitsleistung) der öffentliche Nahverkehr in der Stadt Berlin ganz erheblich beeinträchtigt werden würde. Denn auf einen Schlag müssten in allen betroffenen Fahrzeugen die Sitze entfernt werden. Bis die Sitze durch andere Sitze mit einem anderen Muster ersetzt würden, wären die jeweiligen Fahrzeuge für den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzbar. Insofern überwiegen gegenüber dem klägerischen Rechtsschutzinteressen eindeutig die Erhaltungsinteressen der Beklagten und der Berliner Öffentlichkeit.
Wie angedeutet, könnten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung mildere Maßnahmen (z.B. eine großzügige zeitliche Staffelung) zu erwägen sein. Ob und welche weniger einschneidenden Maßnahmen (Minus-Maßnahmen) vorliegend als verhältnismäßig anzusehen wären, kann und muss aber offenbleiben, weil eine solche Minus-Maßnahme nicht streitgegenständlich ist. § 98 Abs. 1 UrhG sieht derartige Minus-Maßnahmen nicht vor. Sie finden daher ihre Rechtsgrundlage im allgemeinen Beseitigungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, müssten dann aber auch als konkrete Maßnahme jedenfalls hilfsweise beantragt werden …"

Im Urteil vom 28.04.2022, Az. 5 U 48/05 – Metall auf Metall III hatte sich, nach dem Landgericht Berlin, auch das OLG Hamburg mit der Frage der Reichweite der neuen Pastiche-Schranke des § 51a UrhG zu befassen. Hintergrund ist der seit vielen Jahren u.a. vor dem Bundesgerichtshof BGH, dem Europäischem Gerichtshof EuGH und dem Bundesverfassungsgericht geführte Rechtsstreit zwischen der Musikgruppe Kraftwerk, die den Titel "Metall auf Metall" geschaffen hat, und dem Musikproduzenten Moses Pelham, der eine kurze Tonfolge aus diesem Titel entnommen und in den von ihm produzierten Sabrina Setlur-Hit "Nur mir" eingebaut hat, in dem es um die Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieses Samplings geht. Das OLG Hamburg hat diese Frage nun bejaht und – unter Zulassung der erneuten Revision zum BGH – entschieden, dass Sampling im Regelfall als Pastiche gem. § 51a UrhG zulässig ist, und zwar auch im Hinblick auf die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers: >>

"Auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ist eine Rechtsverletzung zu verneinen, so dass die Voraussetzungen eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht gegeben sind. Die Beklagten können sich nunmehr auf die Gestattung durch § 51a UrhG n.F. berufen. Durch Gesetz vom 31.05.2021 (BGBl. I S. 1204) ist mit Wirkung zum 07.06.2021 § 24 UrhG aufgehoben und das Recht der frei- en Bearbeitung in § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n.F. fortgeführt worden. Zudem ist neu eingeführt worden die Vorschrift des § 51a UrhG n.F. (Karikatur, Parodie und Pastiche), …

Der in der deutschen Rechtswirklichkeit nicht gebräuchliche Begriff des Pastiches ist von seinem Inhalt noch weitgehend unklar ….

Im Ausgangspunkt geht es im Kern um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist, der ei- ne bewertende Referenz auf ein Original voraussetzt (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35). In der Literatur und in der Gesetzesbegründung finden sich Vorschläge zu potenziellen Fallgruppen, wie u.a. Fan-Fiction, Remix, Memes, Sampling (vgl. Hofmann, GRUR 2021, 895, 898). Der Gesetzgeber hat nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs „Sampling" ausdrücklich als einen möglichen Fall des Pastiches angesehen (BT-Drucks 19/27426 S. 91) …

Soweit dies in der Literatur teilweise so verstanden wird, dass damit der Gesetzgeber in einer denkbar weiten Auslegung des Begriffs davon ausgehe, dass die Pastiche-Schranke die kreative Nutzung vorbestehender Schutzgegenstände für neues Schaffen gestatte (BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17), ist eine solche Interpretation keineswegs zwingend. Überzeugend erscheint indes die Annahme, dass die Schranke in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k InfoSoc-RL nicht auf reine Stilimitationen zu beschränken ist, da diese ohnehin keine Verletzung des Urheberrechts beinhalten würden. Zwar hat der Generalanwalt beim EuGH (Szpunar) den Begriff des Pastiches als eine Nachahmung des Stils eines Werks oder eines Urhebers bezeichnet, ohne dass not- wendigerweise Bestandteile dieses Werks übernommen werden (vgl. Schlussantrag vom 12.12.2018 – C-476/17, BeckRS 2018, 33735 Fussnote 30). Da indes der Stil eines Au- tors, Künstlers oder Musikers als solcher ohnehin nicht urheberrechtlich geschützt ist, wäre eine darauf bezogene Schrankenregelung obsolet (vgl. Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Der Senat ist daher mit dem Bundesgesetzgeber und weiteren Stimmen in der Literatur der Auffassung, dass der Richtliniengeber mit der Pastiche-Regelung eine Grundlage für die erkennbare Übernahme der schöpferischen Züge konkret in Bezug genommener Werke habe schaffen wollen (vgl. auch Stieper, GRUR 2020, 699).

bb)
Wie schon Karikatur und Parodie, muss aber auch der Pastiche eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen (Dreier/Schulze, 7. Aufl., UrhG § 51a Rn. 18). Vor dem Hintergrund, dass einerseits das Bearbeitungsrecht gemäß § 23 UrhG n.F. zu den durch das Unionsrecht harmonisierten Verwertungsrechten gehört und andererseits jede Übernahme eines veränderten, aber noch erkennbaren Schutzgegenstands einen Eingriff in die Verwertungsrechte darstellt, kommt der Schrankenregelung des § 51a UrhG n.F. die Funktion zu, kreatives Schaffen auf Grundlage des Vorbestehenden als Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. Art. 11 und 13 EU-GrCh zu ermöglichen und somit einen Ausgleich zwischen Kreativen herzustellen (vgl. BeckOK UrhR/Lauber-Rönsberg, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 51a Rn. 17). Einen Ausfluss der Kunst- und Meinungsfreiheit stellt eine erkennbare Übernahme von Bestandteilen fremder Werke daher nur dann dar, wenn ebenso wie bei der Ausnahme des Zitats eine Interaktion mit dem benutzten Werk oder zumindest mit dessen Urheber stattfindet (vgl. GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 70). Denn die Ausnahmen für Zitate oder Karikaturen, Parodien oder Pastiches, ermöglichen den Dialog und die künstlerische Auseinandersetzung durch Bezugnahmen auf bereits bestehende Werke (GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 95).

Zugleich ist durch eine Interessenabwägung sowie die Anwendung des Drei-Stufen-Tests zu gewährleisten, dass die nach § 51a UrhG n.F. gestatteten transformativen Nutzungen die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht beeinträchtigen. … Daher setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union das Eingreifen der Schranke von Parodien, Karikaturen und Pastiches wegen der insoweit maßgeblichen unionsrechtskonformen Auslegung nicht (mehr) voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 2 UrhG entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15 GRUR 2016, 1157 Rn. 28 – auf fett getrimmt). In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat muss das ältere Werk allerdings so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hinzuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren, vgl. § 62 Abs. 4a UrhG (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 – 15 O 551/19, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 35).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt im Streitfall die Übernahme eines kleinen, aber doch prägenden Klangfetzens, dessen beständige Wiederholung und Einbettung in ein eigenständiges Werk ein Pastiche iSd § 51a UrhG n.F. dar.

aa)
Das Stück "Nur mir" enthält mit der entlehnten Tonfolge eine stilistische Nachahmung im Sinne einer Hommage an das Werk "Metall auf Metall" der Kläger. Der Beklagte zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht, dass er sich mit der Kälte des Klangs von "Metall auf Metall" bzw. der dieses Stück prägende Rhythmussequenz in dem Stück "Nur mir" habe auseinandersetzen wollen. Dass sich der Beklagte zu 2. erklärtermaßen nicht mit den Klägern selbst hatte auseinandersetzen wollen, sondern eben nur mit dem Klang des von ihnen geschaffenen Werks, steht der Schutzfähigkeit dieser Ausdrucksform als Ausübung der Kunst- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG bzw. Art. 11 und Art. 13 EU-GrCh nicht entgegen. Auch steht der Schutzfähigkeit dieser Ausdrucksform nicht entgegen, dass, wie die Kläger geltend machen, die Motivation des Beklagten zu 2. schon deshalb keine Hommage gewesen sein könne, weil er die Übernahme anfänglich stets bestritten habe. Für die Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreiheit ist nicht Voraussetzung, dass sich der Nutzer auf die Ausübung der Kunstfreiheit ausdrücklich beruft und die Wege des Schaffensprozesses darlegt bzw. einräumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Anwendbarkeit urheberrechtlicher Schutzschranken unerheblich, welche Zielrichtung der Urheber des neuen Werkes mit seiner Umgestaltung im Einzelnen verfolgt hat. Es bedarf daher keiner Feststellungen einer auf eine Nachahmung oder Hommage gerichteten Intention des Bearbeiters. Vielmehr ist im Wesentlichen objektiv danach zu beurteilen, ob im Einzelfall eine Nutzung einer Schutzschranke vorliegt, ob diese Art der künstlerischen Auseinandersetzung für denjenigen erkennbar ist, dem das ursprüngliche Werk bekannt ist und der das für die Wahrnehmung einer Karikatur, Parodie oder Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 33 – auf fett getrimmt, zur Parodie).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Generalanwalt in der Sache "Metall auf Metall" eine Interaktion mit dem benutzten Werk oder zumindest mit dessen Urheber in einem Fall des Sampling wie dem im Ausgangsrechtsstreit als nicht gegeben angesehen hat (vgl. GenA [Szpunar], BeckRS 2018, 33735 Rn. 70). Der EuGH hat jedoch, wie ausgeführt, zum parallelen Begriff der „Parodie" aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k RL 2001/29 angenommen, dass dieser Begriff nicht von weiteren Voraussetzungen abhängt, dass etwa die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem par- odierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, oder dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zu- geschrieben werden kann, oder dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 – Deckmyn/Vrijheids-fonds; Senat, Urteil vom 10.06.2021 – 5 U 80/20, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 60 – Ottifanten in the city). Daher ist nach Auffassung des Senats die erforderliche künstlerische Interaktion nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagten die Entnahme einer Sequenz aus dem Werk der Kläger weder auf den Tonträgern noch an anderer Stelle publik gemacht oder sogar in Abrede genommen haben. Vielmehr ist die Angemessenheit dieser Übernahme im Rahmen des Drei-Stufen-Tests zu beurteilen, wobei auch der vorgenannte Gesichtspunkt im Rahmen dieser Interessenabwägung berücksichtigt werden kann.

Soweit der Generalanwalt im vorliegenden Fall gerade eine umgekehrte Situation aus- gemacht hat, nämlich die Übernahme eines Tonträgers, die dazu dient, ein Werk in ei- nem völlig anderen Stil zu schaffen, steht auch dies nach Auffassung des Senats der Annahme eines Pastiches nicht entgegen. Denn für einen Kulturschaffenden führt nicht selten die Nachahmung oder Hommage in eine neue Form künstlerischen Ausdrucks. Im Streitfall haben die Beklagten die in Rede stehende Sequenz als Einleitung für ein sich langsam aufbauendes Stück verwendet, dass nach Hinzutreten immer weiterer Ton- und Rhythmuslinien nach und nach in einen Hip Hop-Song wechselt. Ebenso wie der Gesetz-geber zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken als ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens in der digitalen Welt anerkennt, ist eine künstlerische Auseinandersetzung in umgekehrter Richtung an- zuerkennen (LG Berlin, GRUR-RS 2021, 48603 Rn. 38). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling) so beschrieben, dass ein Nutzer – zumeist mithilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werkes nutzt. Dieses Verhalten hat er als eine künstlerische Ausdrucksform anerkannt, die unter die durch Art. 13 EU-GrCh geschützte Freiheit der Kunst fällt (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 35 – Pelham/Hütter [M. a. M. III]). Insoweit hat der EuGH in seinem Urteil im Fall "Metall auf Metall" das von der Kunstfreiheit gem. Art. 13 GRCh geschützte eigene künstlerische Schaffen durchaus mit der Schaffung eines "neuen Werkes" in Verbindung gebracht (Stieper, GRUR 2020, 699, 703; aA Hofmann, GRUR 2021, 895, 898), und damit auch die Schaffung eines Werks in einem völlig anderen Stil.

Die Zulässigkeit des Pastiche scheitert auch nicht an der Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG, … Dreistufentest …

Nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG dürfen die in den Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vorschrift genannten Ausnahmen und Beschränkungen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Mit "bestimmt" ist gemeint, dass der Anwendungsbereich durch begrenzende Umschreibungen eingeengt wird. Er kann dabei quantitativ oder qualitativ begrenzt sein; eine starre Schwelle existiert nicht (Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 71 und 73 – Ottifanten in the city, mwN). Im vorliegenden Fall liegt ein solcher bestimmter Sonderfall iSd Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG vor. Es geht um den benannten Fall des Pastiches durch die Übernahme einer Tonsequenz aus einem geschützten Werk und deren Einbettung in ein (eigenständiges) neues Werk.

Die normale Verwertung des Werkes "Metall auf Metall" der Kläger wird hier auch nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Nach der Entscheidung des BVerfG hat die hier konkret in Rede stehende Entnahme dem Urheber des Originals nicht die Möglichkeit genommen, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen, weil das neu geschaffene Werk einen großen Abstand hält und keine Konkurrenzsituation mit dem ursprünglichen Tonträger begründet (GRUR 2016, 690 Rn. 102-107): Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kl. des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf ihr Album "Trans Europa Express" oder auch nur den Titel "Metall auf Metall" durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" ist nicht ersichtlich …

Allein der Umstand, dass für den konkreten Fall des Sampling dessen Zulässigkeit entsprechend § 24 I UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne Weiteres – und insbesondere nicht im vorliegenden Fall – einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers.
105 Der Grund dafür, dem Tonträgerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewähren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen für die Übernahme von Aus- schnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern, sondern der Schutz vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Einsatzes durch Tonträgerpiraterie (vgl. Entwurf ei- nes Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte v. 23.3.1962, BT-Drs. IV/270, 34; BVerfGE 81, 12 [18] = GRUR 1990, 183 – Vermietungsvorbehalt). Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. von Ungern-Stern- berg, GRUR 2010, 386 [387]).

Schließlich kann ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil auch nicht damit begründet werden, dass der Verwender des Sample durch die Übernahme das eigene Nachspielen und damit eigene Aufwendungen vermeide (vgl. in diesem Sinne das angegriffene Urteil des OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 3 [4]). Hierin liegt zunächst lediglich ein wirtschaftlicher Vorteil des Sampleverwenders durch die erzielte Ersparnis. Dieser korrespondiert aber nicht automatisch mit einem entsprechenden Nachteil des Herstellers des Originaltonträgers. …

(3) Danach steht hier ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile einer erheblichen Beeinträchtigung der künstlerischen Betätigungs- und Entfaltungsfreiheit gegenüber.

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu Eigen. Eine Konkurrenz der Tonträger der Beklagten mit denen der Kläger ist in Bezug auf die beiden sich gegenüberstehenden Musikwerke zu verneinen. Sie gehören unterschiedlichen Stilrichtungen an. Und selbst bei einem sich überschneidenden Interesse von Musikliebhabern an beiden Stücken vermag der Erwerb des einen Tonträgers den Erwerb des anderen nicht zu ersetzen und umgekehrt. Die Kläger berufen sich auch ohne Erfolg darauf, die Entnahme durch die Beklagten habe ihre Vermarktungschancen von Samplinglizenzen geschmälert. Die Kläger haben diesen Vortrag, den die Beklagten bestritten haben, nicht weiter substantiiert. Ein solches ist auch nicht ersichtlich, da die Entnahme zwanzig Jahre nach Erscheinen des Klagemusters erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, als die zentralen Verwertungshandlungen der Kläger ungeachtet ihrer fort- dauernden Popularität im Wesentlichen bereits in der Vergangenheit lagen.

Auch ansonsten werden die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers hier nicht ungebührlich verletzt.

Die dritte Teststufe enthält eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der die widerstreitenden Interessen der Rechtsinhaber mit den Interessen abgewogen werden müssen, die durch die Schranke privilegiert sind. Wie ausgeführt, steht der Pastiche als Kunstform in gleicher Weise unter dem Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 13 GRCh und Art. 5 Abs. 3 GG wie das Original. Jedem Künstler steht davon abgeleitet auch das Recht der Vermarktung seiner Kunst zu und damit auch das Recht, weitere Verwertungshandlungen vorzunehmen. Insoweit begründet der Umstand, die Beklagten könnten letztlich nur am kommerziellen Erfolg interessiert seien, keine Rechtswidrigkeit ihres Handelns (vgl. Senat, GRUR-RR 2022, 116 Rn. 83 – Ottifanten in the city).

Aus denselben Gründen ist eine Verletzung der Leistungsschutzrechte als ausübende Künstler (§ 73 UrhG) und des Urheberrechts des Klägers zu 1. zu verneinen."

Vom 30. September 30 bs zum 2. October 2022 werde ich an der Jahreskonferenz der Deutsch-Amerikanischen Juristenvereinigung DAJV an der Northwestern Pritzker Law School in Chicago teilnehmen und mich mit den jüngsten Entwicklungen im amerikanischen Recht und den transatlantischen Beziehungen vertraut machen. / I will be at the Annual Conference on German and American Law 2022 at Northwestern Pritzker Law School in Chicago from September 30 to October 2, 2022. >>

This year, Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung (DAJV) will hold its Annual Conference on German and American Law at Northwestern Pritzker Law School in Chicago from September 30 to October 2, 2022.

The program includes a speech of the Chief Justice of the German Constitutional Court ("Bundesverfassungsgericht") Prof. Dr. Stephan Harbarth. In addition, the conference agenda will feature current topics in corporate/capital market law, arbitration law, data protection law and patent protection with high-ranking experts. Moreover, considering current times of economic and political crisis, the conference will take a look at the state of the transatlantic relationship and reflect on how peace order might look in the aftermath of the war in Ukraine.

Mit Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20, hat der BGH erneut zu den Prüfpflichten von Bewertungsportalen entschieden. Neu: Hat ein bewerteter Dienstleister (dort: ein Hotel) den Verdacht, dass (schlechte) Bewertungen ohne vorherige Nutzung seiner Leistung abgegeben wurden, reicht es aus, wenn er die Inanspruchnahme seiner Leistungen durch die bewertenden Personen bestreitet. Das Bewertungsportal muss dann eine Überprüfung einleiten; tut es dies nicht, muss es die Bewertungen löschen: ... mehr

cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Beanstandungen erhoben hat, die so konkret gefasst sind, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen sind und bei der Beklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26).

(2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Rügen der Klägerin, den Bewertungen der Nutzer mit den Namen "Sandra", "Nadine", "M und S", "Sven", "Mari", "Karri", "Franzi", "Anja" und "Jana" liege kein Gästekontakt zugrunde, hinreichend konkret waren. Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Klägerin – entgegen der Ansicht der Revision – auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin aufgrund der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen Ausführungen zu weiteren Angaben überhaupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Gäste einzugrenzen, kommt es nicht an. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Rügen missbräuchlich erhoben hätte.

Die Rügen der Klägerin haben eine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst, der diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat jede Nachfrage bei ihren Nutzern verweigert. Es ist daher davon auszugehen, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Ist bereits eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9; vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 25; jeweils mwN). Dies gilt auch für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht."

 

Betreiber von Bewertungsportalen haften dabei zwar i.d.R.nicht als Täter für eine rechtswidrige Bewertung Dritter, aber als sog. Störer; die Privilegierungen des Telemediengesetzes gelten insoweit nicht:

b) Die Beklagte ist nicht bereits nach § 10 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Webseite befreit. Sie ist zwar Diensteanbieterin nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, da sie Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereithält. Sie betreibt eine Webseite und speichert dort unter anderem Bewertungen von Nutzern, die sich mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert haben, zum Zweck des Abrufs. Die Beklagte ist damit Hostprovider. Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage – wie hier – in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 19; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 19 mwN).

Dies steht nicht im Widerspruch zu den Regelungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ECRL; ABl. 2000 Nr. L 178, S. 1). Art. 14 Abs. 3 ECRL lässt die Möglichkeit zu, dass ein Gericht nach dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. auch Erwägungsgrund 48 ECRL; Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 20).

c) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es im Streitfall nicht um die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin (in der Diktion des I. Zivilsenats "Täterin"; zu den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Senats einerseits und des I. Zivilsenats andererseits vgl. Senatsurteile vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 16; jeweils mwN) geht. Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei den von der Klägerin angegriffenen Bewertungen um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 28; vom 1. März 2016-VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17 mwN).

Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nicht zu eigen gemacht. Dass die Beklagte – was für ein Zu-Eigen-Machen spräche (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 39; vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 18; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18; jeweils mwN) – eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf ihrem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit oder Richtigkeit vornimmt, ist vom Berufungsgericht nicht festgesteilt worden. Zur unmittelbaren Störerin wird die Beklagte – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht deshalb, weil sie eine Prämie für bis zu zehn Bewertungen pro Monat ausgelobt hat.

 

Zwar muss der Betreiber eines Bewertungsportals Bewertungen Dritter (seiner Nutzer) i.d.R. nicht vorab, vor der Veröffentlichung, prüfen. Als Hostprovider i.s.d. TMG ist er aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt; dann muss er einen behaupteten Verstoß überprüfen und dazu eine Stellungnahme des bewertenden Nutzers einholen:

d) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte als mittelbare Störerin für die von der Klägerin beanstandeten Bewertungen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit trifft.

aa) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN).

Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts – hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts -durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 23; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24; jeweils mwN).

bb) Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191,219 Rn. 25 f.) – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 32; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24).

cc) Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – ggf. zulässigerweise anonym oder unter einem Pseudonym auftretenden – Nutzers (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 38; vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22; jeweils mwN).

Zu berücksichtigen ist dabei, dass Bewertungsportale eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 – VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 46; vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40; BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18, NJW 2020, 1520 Rn. 37 – Kundenbewertungen auf Amazon; Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2019/2161). Der vom Hostprovider zu erbringende Prüfungsaufwand darf den Betrieb seines Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Ein solches Gewicht haben rein reaktive Prüfungspflichten, um die es im Streitfall allein geht, in der Regel aber nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40). Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des zumutbaren Prüfungsaufwands nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Portals mit Bewertungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen – rechtlich zulässig (vgl. § 19 Abs. 2 TTDSG) – anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 40; vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34). Die Möglichkeit, Bewertungen verdeckt abgeben zu können, erschwert es dem Betroffenen zudem erheblich, unmittelbar gegen den betreffenden Portalnutzer vorzugehen.

Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191,219 Rn. 27).

 

Im konkreten Fall war das Bewertungsportal für Reisen seinen Prüfpflichten nicht nachgekommen. Es war daher davon auszugehen, dass den Bewertungen keine Nutzung der bewerteten Leistungen vorausging, sie also in das Blaue hinein, ohne ausreichende tatsächliche Grundlage, abgegeben wurden (möglicherweise auch, um dem bewerteten Hotel gezielt zu schaden):

e) Die beanstandeten Bewertungen greifen in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27 mwN). In den angegriffenen Bewertungen werden die Leistungen der Klägerin mit maximal drei Sonnensymbolen bewertet, wobei sechs Sonnensymbole die "Bestnote" sind. Im Freitext bemängeln die Nutzer unter anderem die Sauberkeit der Zimmer, den Zustand der Freizeitanlage und den Service der Klägerin. Die Kundgabe der angegriffenen Bewertungen auf der Webseite der Beklagten ist geeignet, sich abträglich auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin auszuwirken. Die Bewertungen können dazu führen, dass potentielle Kunden die Leistungen der Klägerin nicht nachfragen.

f) Es ist davon auszugehen, dass den noch in Streit stehenden Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, weshalb die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin rechtswidrig ist.

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 14. Dezember 2021 – VI ZR 403/19, NJW-RR 2022, 419 Rn. 18; vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, VersR 2022, 386 Rn. 15; vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 249/18, VersR 2020, 567 Rn. 18; jeweils mwN).

bb) Im Streitfall ist das Schutzinteresse der Klägerin mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäußerungsfreiheit der bewertenden Nutzer, der Informationsfreiheit der passiven Nutzer und der durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Kommunikationsfreiheit der Beklagten sowie dem Schutz der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. BVerfGE 158, 1 Rn. 76) abzuwägen. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt, ergibt diese Abwägung, dass die geschützten Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten und der Portalnutzer überwiegen. Bei Äußerungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 36 mwN). Ein berechtigtes Interesse der Nutzer, eine tatsächlich nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistung der Klägerin zu kommunizieren, und für das Interesse der passiven Nutzer, eine solche Bewertung lesen zu können.

cc) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Beanstandungen erhoben hat, die so konkret gefasst sind, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen sind und bei der Beklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Diesen Prüfpflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26).

(2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Rügen der Klägerin, den Bewertungen der Nutzer mit den Namen "Sandra", "Nadine", "M und S", "Sven", "Mari", "Karri", "Franzi", "Anja" und "Jana" liege kein Gästekontakt zugrunde, hinreichend konkret waren. Zu weitergehenden Angaben als der, dass diese Nutzer nicht ihre Gäste waren, war die Klägerin – entgegen der Ansicht der Revision – auch angesichts der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen weiteren Angaben zu der Person des Nutzers, seinen Begleitern, den (angeblich) in Anspruch genommenen Leistungen und teilweise beigefügter Fotos nicht verpflichtet. Auf die zwischen den Parteien streitige und vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin aufgrund der in den angegriffenen Bewertungen enthaltenen Ausführungen zu weiteren Angaben überhaupt in der Lage war, um den Kreis der in Betracht kommenden Gäste einzugrenzen, kommt es nicht an. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Rügen missbräuchlich erhoben hätte.

Die Rügen der Klägerin haben eine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst, der diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat jede Nachfrage bei ihren Nutzern verweigert. Es ist daher davon auszugehen, dass den angegriffenen Bewertungen kein Gästekontakt zugrunde liegt.

g) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr bejaht. Ist bereits eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 9; vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 25; jeweils mwN). Dies gilt auch für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2022, Az. 6 W 28/22, hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die kennzeichnende Nutzung geschützter Marken eines Herstellers komplexer Geräte (hier: von Philips als einem der weltweit führenden Hersteller von Elektrorasierern und Inhaberin der internationalen Wort-/Bildmarke "PHILIPS") zur Kennzeichnung von kompatiblen Fremd-Ersatzteilen (hier: Ersatz-Scheraufsätze für von der Antragstellerin hergestellte Elektrorasierer) benutzt werden darf. ... mehr

Der von Philips in einem Eilverfahren verklagte Online-Shop bietet u.a. selbst hergestellte Ersatz-Scherköpfe für Philips-Rasierer an, die er u.a. mit der Aussage "Ersatzkopf für Philips RQ 11" bewarb/beschrieb; darin sah Philips eine Verletzung ihrer Marken. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte den Eilantrag der deutschen Tochtergesellschaft des Philips-Konzerns zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg; auch das OLG Frankfurt a.M. verneinte markenrechtliche Ansprüche, da die Philips-Marken lediglich zur Bestimmung des Produkts benutzt würden, um zu beschreiben, dass es sich um Ersatz-Scherköpfe für einen bestimmten Rasierer von Philips handelt. Solche Hinweise sind nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) der Unionsmarkenverordnung (UMV) (entspricht § 23 MarkenG) privilegiert und zulässig:

"a) Zwar wird die bekannte Verfügungsmarke in der angegriffenen Anzeige rechtsverletzend benutzt, da der Wortbestandteil des Zeichens, wenn auch in kleinen Buchstaben geschrieben, identisch für Zubehörteile von Elektrorasierern und damit für eine Ware benutzt wird, für die auch die Verfügungsmarke eingetragen ist.

b) Jedoch ist die Zeichenverwendung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 UMV privilegiert.

Nach dieser Vorschrift gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Nach der Rechtsprechung des EuGH entspricht die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann nicht, wenn

  • sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;
  • sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;
  • durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird;
  • oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist (EuGH, Urteil vom 17.3.2005, C-228/03 – Gillette, Rn 49).

Die Verwendung der Verfügungsmarke "Philips" durch die Antragsgegnerin ist erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die von der Antragstellerin hergestellten Elektrorasierer hinzuweisen.

Die Art der Verwendung in der angegriffenen Werbung entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel.

(1) Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 10.2.2022 die Auffassung vertritt, die Benutzung der Verfügungsmarke sei nicht mehr durch das Ankündigungsrecht gedeckt, weil die Antragsgegnerin darüber täusche, dass sie kein Original, sondern ein Plagiat liefert, ist dem nicht zu folgen. Der angesprochene Verkehr wird durch die angegriffene Werbung, wie sie sich in dem in Anlage AST 12 wiedergegebenen Kontext darstellt, nicht darüber getäuscht, dass es sich bei den Ersatzköpfen nicht um ein Originalprodukt der Antragstellerin handelt. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung "Ersatzkopf für Philips RQ11". Damit wird deutlich, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um einen Ersatz für den Original-Ersatz-Scherkopf von Philips handelt. Auch die Aufmachung der Internetseite im Übrigen, auf der der Wortbestandteil der Verfügungsmarke nur einmal kleingeschrieben verwendet wird, führt den angesprochenen Verkehr weg von der Annahme, dass es sich um ein Original-Ersatzteil handeln könnte, dies auch deshalb, weil die Antragsgegnerin das Produkt auf ihrer Internetseite grandada.com anbietet.

Im Übrigen widerspricht die Antragstellerin mit diesem Vorbringen im Schriftsatz vom 10.2.2022 ihrem Vorbringen in der Antragsschrift, wo sie die Verwendung des Zeichens "RQ 11" beanstandet, weil die zusätzliche Angabe der Produktnummer RQ 11 erkennbar deshalb geschehe, um weiteren Traffic im Internet zu generieren. Auch die Antragstellung zielt nicht darauf ab, dass durch die beanstandete Werbung der Eindruck erweckt werde, es würden Original-Ersatzteile angeboten, sondern darauf, nicht originale Scherköpfe mit dem Zeichen "Philips" in Kombination mit dem Zeichen "RQ11" zu benutzen.

(2) Die Nutzung des Zeichens "RQ 11" führt jedoch nicht dazu, die Nutzung der Verfügungsmarke als nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wertschätzung der Verfügungsmarke durch die Nennung des Zeichens "RQ 11", das die Antragstellerin für ihre Original Ersatz-Scherköpfe verwendet, an dem sie aber keine Zeichenrecht geltend macht, ausgenutzt wird oder die Verfügungsmarke gar hierdurch herabgesetzt oder schlechtgemacht wird. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die BGH-Entscheidungen "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE" (GRUR 2011, 1135) berufen, denn dort hat der BGH entschieden, dass es von dem Ankündigungsrecht nicht gedeckt ist, eine bekannte Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers zu verwenden, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt. Ebenso wenig einschlägig ist die Entscheidung "keine-Vorwerk-vertretung I" des BGH (Urteil vom 28.6.2018 – I ZR 236/16), weil sich auch diese Entscheidung mit der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens beschäftigt. Auch die Entscheidung des BGH "Verbrauchsmaterialien" (GRUR 1996, 781) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in diesem Urteil ging es darum, dass Produkte von Drittanbietern mit der identischen Bezeichnung der Originalprodukte versehen und unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht wurden. Daran fehlt es vorliegend, da die Produkte der Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, hinreichend deutlich als Ersatz für die jeweiligen Original Produkte ausgelobt werden. …"

 

Nicht entschieden haben die Frankfurter Gerichte vorliegend über die Frage, ob auch die identische Nutzung des Philips-Logos (Wort-Bild-Marke) durch die Antragsgegnerin zulässig war; dies war von der Antragstellerin nicht beantragt worden.

Auch über wettbewerbsrechtliche Ansprüche wg. Irreführung (vgl. § 5 Abs. 1 UWG) hatte das OLG Frankfurt a.M. nicht entschieden; sie waren zu spät in das Eilverfahren eingeführt worden, sodass es an dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit fehlte.

Ob es überhaupt zulässig ist, fremde Ersatzteile für komplexe Produkte anzubieten, ist (weiterhin) umstritten; vgl. dazu insb. die neue sog. Reparaturklausel in § 40a DesginG.

 

Artikel 14 UMV – Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke

(1) Die Unionsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Folgendes im geschäftlichen Verkehr zu benutzen:

a) den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt;

b) Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

c) die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

 

§ 23 MarkenG – Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,

2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

 

§ 40a DesignG – Reparaturklausel

(1) Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.

Mit Beschluss vom  24. Mai 2022 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerde des BITKOM e.V. gegen das BGH-Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC 2008-2010 (Az. 1 BvR 2342/17, vgl. schon hier) nicht zur Entscheidung angenommen, sodass das BGH-Urteil vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC 2008-2010 in Kraft bleibt. Dabei lässt das Bundesverfassungsgericht erhebliche Zweifel daran erkennen, dass "angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs [Urt. v. 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon] … hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" von einer unionsrechtlichen geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (BVerfG, a.a.O., Rz. 15 f.). Da demnach in der Frage der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Endkunden geliefert werden, kein acte clair oder acte éclairé vorliegt, sind BGH und andere Gerichte künftig wohl verpflichtet, diese Frage an den EuGH zur Klärung vorzulegen (Vorlagepflicht, Art. 267 Abs. 3 AEUV).  ... mehr

 

1.

Dass das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des BITKOM e.V. nicht zur Entscheidung angenommen hat, liegt nach den Entscheidungsgründen allein daran, dass das in der Frage der grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von der Entscheidung des BGH abweichende Urteil des öst. OGH vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, dem BGH bei seiner Entscheidung vom 16. März 2017 noch nicht bekannt war. Denn nach den Feststellungen des BVerfG hat der BITKOM nicht vorgetragen, wann die "nur kurze Zeit vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils [des BGH] ergangene Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen" (BVerfG, a.a.O., Rz. 18).

 

2.

Das BVerfG lässt allerdings erhebliche Zweifel daran erkennen, dass "angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs … hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" von einer unionsrechtlichen geklärten Rechtslage ausgegangen werden kann, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (BVerfG, a.a.O., Rz. 15 f., kein sog. acte clair oder acte éclairé). So stelle der BGH im Urteil vom 16. März 2017 "die Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung ausdrücklich für jede 'Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen' auf", während der öst. OGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 ausdrücklich zwischen einer Abgabe an gewerbliche Zwischenhändler und einer Abgabe an juristische Personen als Endkunden differenziere und eine Vergütungspflicht nicht in Betracht komme, wenn der Hersteller oder Importeur an juristische Personen liefere (vgl. Öst. OGH, Urt. v. 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon u.a., MMR 2017, S. 388, Rz. 50 f., 53, m. Anm. Verweyen). Gleiches gelte, wenn eine Lieferung an natürliche Personen erfolge, die erkennbar als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellten (vgl. öst. OGH, a.a.O., Rn. 52 f.). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts besteht daher ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Österreichischen Obersten Gerichtshofs, der eine Frage der Auslegung des Unionsrechts betreffe (BVerfG, a.a.O. Rz. 16, unter Hinweis auf Degenhart, GRUR 2018, S. 342, 348; Verweyen, MMR 2017, S. 388, 393).

 

3.

Da demnach in der Frage der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG für Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Endkunden geliefert werden, kein acte clair oder acte éclairé vorliegt, sind der BGH und andere Gerichte wie das OLG München künftig wohl verpflichtet, diese Frage an den EuGH zur Klärung vorzulegen (Vorlagepflicht, Art. 267 Abs. 3 AEUV). Denn anders als der BGH im Urteil vom 16. März 2017 kennen die Gerichte (jetzt) die abweichende Entscheidung des öst. OGH v. 21. Februar 2017 und wissen daher, dass diese Rechtsfrage nicht mit der nötigen Zweifelsfreiheit geklärt ist. Ein Unterlassen der Vorlage an den EuGH würde daher die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (was dann, nach Erschöpfung des Rechtswegs, mit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde angreifbar wäre).

Das Bundesverfassungsgericht betont insoweit, dass dann, wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts (hier: Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG) zur Kenntnis gebracht wird, es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein muss und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten (BVerfG, a.a.O., Rz. 17).

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier, die zusammenfassende Pressemeldung hier.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

 

Webinar: Elektrogeräte sicher importieren – Pflichten, Markenrecht und CE-Konformität  Elektrogeräte sicher importieren – Pflichten, Markenrecht und CE-Konformität am Dienstag, 05.07.2022, 14:00 – 16:00 Uhr (Aufzeichnung des Webinars vom 26.05.2021) – Kostenlos!

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Programm/Ablauf:

1. Fallstricke im Marken- und Designrecht (u.a.) (RA Dr. Urs Verweyen, Vy)

  • "Erschöpfung" von Marken, Designs & Copyrights
  • Erschöpfung in Sonderfällen (bei Parallel-/Grauimporten; bei Veränderung und Umverpackung; Import von Ersatzteilen; bei aufbereiteten/refurbished Produkten)
  • Erschöpfung nach dem BREXIT (Importe aus UK / Exporte nach UK)
  • Rechtsfolgen: Was droht bei fehlender Lizenzierung bzw. Erschöpfung?

2. Die große Unbekannte: Pflichten des Importeurs nach §§ 54 ff. UrhG (Geräte- und Speichermedienabgaben (RA Dr. Urs Verweyen, Vy)

  • Geräte-und Speichermedienabgaben – was ist das?
  • Wer ist Importeur ("Einführer") und welche Pflichten sind damit verbunden?
  • Was droht bei Verstößen gegen diese Pflichten?

3. Fragen der CE-Konformität/Produktsicherheit, ElektroG, BatterieG, VerpackungsG, REACH-Verordnung (Boris Berndt, trade-e-bility GmbH)

  • CE-Konformität und Produktsicherheit: Aufgaben der Marktteilnehmer und Umsetzung
  • Registrierungs- und Meldepflichten nach ElektroG, BatterieG und VerpackungsG
  • REACh-Verordnung: Einführung in die REACh-Verordnung und Darstellung der „to do's"

4. Fragen/Diskussionen

Referenten:

  • RA Dr. Urs Verweyen (KVLEGAL)
  • Boris Berndt (trade-e-bility GmbH)

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Webinar am 6. Juli 2022, 11:00 Uhr "Uploadfilter: Blockierung von Werbevideos und Fotos vermeiden – Das neue UrheberrechtsDiensteanbieterGesetz UrhDaG"

Anmeldung hier!

Werbekampagnen in Social Media-Plattformen wie YouTube, Instagram, Pinterest und Facebook gehören nicht nur bei der Einführung neuer Produkte dazu. Dabei kommen i.d.R. Videos und Produktfotografien zum Einsatz, die urheberrechtlich geschützt sind und urheberrechtlich geschützte Elemente wie z.B. Musiken oder die "Fabel" eines bekannten Franchise (z.B. Star Wars) enthalten. Jüngste Reformen des Urheberrechts und die Einführung des völlig neuen "Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes" (UrhDaG) haben hier umfassende Änderungen gebracht, die einerseits bestimmte Nutzungen im weiteren Umfang erlauben, als bisher. Andererseits sind Plattformen wie YouTube, Instagram, Pinterest und Facebook künftig verpflichten, sehr genau darauf zu achten, dass User nur "legale" Inhalte nutzen und auf ihren Plattformen veröffentlichen; rechtswidrige Inhalte müssen sie durch entsprechende Filter blocken, i.d.R. noch bevor diese Inhalte überhaupt veröffentlicht werden. ... mehr

Schon aufgrund der schieren Menge an "User Generated Content" (UCG) müssen die Plattformen dazu automatisierte Filterverfahren einrichten, die – so ist zu befürchten – oftmals auch legale (lizenzierte) Inhalte fälschlich als rechtswidrig blocken; dies kann gravierende Folgen für den Nutzer habe, bis hin zur Sperrung seiner Plattform-Accounts! Wie soll ein Algorithmus auch erkennen, ob es sich mit einer werblichen Anspielung auf die Star Wars-Saga (z.B.https://www.youtube.com/watch?v=_Ut1Ak7zOeE) um ein zulässiges Pastiche oder ein zulässige Parodie handelt?

Um sog. Overblocking legaler Inhalte möglichst zu vermeiden, müssen die Diensteanbieter daher Verfahren einrichten, mit denen fälschlich geblockte Inhalte (wieder) "freigeschaltet" werden können.

In diesem Seminar / Webinar wird es darum gehen, was in diesem Bereich künftig erlaubt und weiterhin verboten ist, und wie man Overblocking entgehen kann. Zudem wird gezeigt, wie ein fälschlich blockiertes Video oder eine fälsch blockierte Produktfotografie wieder "freigeschaltet" werden kann.

Referent: Rechtsanwalt Dr. jur. Urs Verweyen

Kostenlos!

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Im schon etwas älteren Streit um die Nachbefüllung von Marken-Papierhandtuchspendernmit "No Name"-Papierhandtüchern (hier: von Tork) hat der Bundesgerichtshof BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Tork gegen das klageabweisende Urteil des OLG München, Urt. v. 29.07.2021, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewiesen, und damit klargestellt, dass (auch) Marken-Papierhandtuchspender grundsätzlich mit beliebigen Papierhandtüchern (for gods sake!!) nachbefüllt werden dürfen. Das man für sowas zig Jahre prozessieren muss, veranschaulicht, wie sich marken- und gewerbliche Schutzrechte, und Urheberrechte, dazu missbrauchen lassen, Märkte und Vertriebssysteme abzuschotten und Wettbewerb zu verhindern.

Best Lawyers empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen erneut für Intellectual Property! Herzlichen Dank an alle Kolleg_innen für ihre freundliche Bewertung! Wir tun Alles, um Ihnen auch künftig das Leben so schwer wie möglich zu machen ;-))  ... mehr

Die Best Lawyers-Rankings, die in Deutschland  in Kooperation mit dem Handelsblatt, Deutschland beste Anwälte, durchgeführt werden, basieren auf einem Peer Review:

"Recognition by Best Lawyers is based entirely on peer review. Our methodology is designed to capture, as accurately as possible, the consensus opinion of leading lawyers about the professional abilities of their colleagues within the same geographical area and legal practice area.

Best Lawyers employs a sophisticated, conscientious, rational, and transparent survey process designed to elicit meaningful and substantive evaluations of the quality of legal services. Our belief has always been that the quality of a peer review survey is directly related to the quality of the voters."

Mit mehreren Urteilen vom 2. Juni 2022 hat der Bundesgerichtshof BGH unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entscheiden, dass YouTube (Verfahren Az. I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18) und der Sharehosting-Dienst uploaded (Verfahren Az. I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18) für User Generated Content und Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer ggf. als Täter, und nicht nur als Störer haften; dies hat v.a. zur Folge, dass YouTube und andere Sharehosting-Dienste etwaige Rechtsverletzungen nicht nur beseitigen und verhindern müssen, sondern grundsätzlich auch  Schadensersatz schulden.

Zudem hat der BGH entschieden, das Uploadplattformen wie YouTube ihren Sorgfaltspflichten durch lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, nicht genügen.

Insoweit sind künftig die Regeln des (neuen) Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) zu beachten ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 080/2022 vom 02.06.2022 (Hervorhebungen hier)

Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

Urteile vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18:

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Verfahren über die Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform "YouTube" und in sechs weiteren Verfahren über die Haftung des Betreibers des Internetsharehosting-Dienstes "uploaded" für von Dritten auf der Plattform bzw. unter Nutzung des Dienstes begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden.

Zum Verfahren I ZR 140/15:

Sachverhalt:

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot.

Die Beklagte zu 3 betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Nach einem anwaltlichen Schreiben des Klägers sperrte die Beklagte zu 3 jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit den vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. September 2018
(YouTube I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilungen Nr. 150/2018 vom 13. September 2018).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers stattgegeben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Musiktitel auf dem Studioalbum "A Winter Symphony" und einiger auf der "Symphony Tour" dargebotener Musiktitel die gegenüber beiden Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche und die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung abgewiesen hat. Der Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof stattgegeben, soweit das Berufungsgericht sie zur Unterlassung und zur Auskunft über die E-Mail-Adressen von Nutzern verurteilt hat. Hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nur begründet, wenn die Bereitstellung von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte auf der von der Beklagten zu 3 betriebenen Plattform sowohl im Handlungszeitpunkt als auch nach der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Rechtslage eine die Rechte des Klägers verletzende öffentliche Wiedergabe darstellt.  

Das nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt maßgebliche Recht der öffentlichen Wiedergabe ist nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiert, so dass die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn er nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht.

Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass die allgemeine Kenntnis des Betreibers von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe des Betreibers nicht genügt, dass es sich aber anders verhalte, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern. Der Bundesgerichtshof hält vor diesem Hintergrund für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich nicht an seiner Rechtsprechung fest, nach der in dieser Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe, sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam. Hier tritt nun die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung. Dabei sind die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.

Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte vornimmt, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer dadurch wissentlich fördert, dass er ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagte zu 3 die geeigneten technischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer erwartet werden können. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Beklagte habe ihre durch einen Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Klägers ausgelöste Pflicht verletzt, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern.

Sofern das Berufungsgericht aufgrund der im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte zu 3 gelangt, wird es weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (BGBl. I 2021 S. 1204) vorliegen.

Zu den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18:

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded" im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 € für zwei Tage bis 99,99 € für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 53/17 und I ZR 54/17 sind Verlage, die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 55/17 und I ZR 135/18 sind Musikunternehmen, die Klägerin im Verfahren I ZR 56/17 ist die GEMA und die Klägerin im Verfahren I ZR 57/17 ist ein Filmunternehmen. Die Klägerinnen sehen jeweils Rechtsverletzungen darin, dass über die externen Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, die Werke enthielten, an denen ihnen beziehungsweise im Verfahren I ZR 56/17 den Rechtsinhabern, deren Rechte die GEMA wahrnehme, Nutzungsrechte zustünden. Außer in den Verfahren I ZR 57/17 und I ZR 135/18 haben die Klägerinnen die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Im Verfahren I ZR 57/17 wird die Beklagte nur auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und im Verfahren I ZR 135/18 auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 haben die Landgerichte die Beklagte wegen Teilnahme an den Rechtsverletzungen zur Unterlassung verurteilt, sofern dies beantragt war, und den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben. In den Verfahren I ZR 55/17 und I ZR 135/18 haben die Landgerichte die Beklagte als Störerin zur Unterlassung und im Verfahren I ZR 135/18 darüber hinaus zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen haben die Landgerichte die Klagen abgewiesen.

Die Oberlandesgerichte haben angenommen, die Beklagte sei nur als Störerin zur Unterlassung und im Verfahren I ZR 135/18 zudem zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet; im Übrigen haben sie die Klagen abgewiesen. In den Verfahren I ZR 53/17 und I ZR 135/18 haben die Oberlandesgerichte darüber hinaus angenommen, dass sich hinsichtlich einzelner Werke nicht feststellen lasse, dass die Beklagte diesbezüglich Prüfpflichten verletzt habe; insoweit haben sie die Klagen vollständig abgewiesen.

Mit den im Verfahren I ZR 135/18 vom Oberlandesgericht und im Übrigen vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 53/17 mit Beschluss vom 20. September 2018 (uploaded I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt (dazu Pressemitteilungen Nr. 156/2018 vom 20. September 2018). Die Verfahren I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auch über diese Fragen durch Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube und Cyando) entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat in sämtlichen Verfahren den Revisionen der Klägerinnen stattgegeben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform gelten nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union dieselben Grundsätze wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform.

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, und I ZR 57/17 bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat, weil die von ihr eingesetzten proaktiven Maßnahmen (Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen) Urheberrechtsverletzungen nicht hinreichend effektiv entgegenwirken und die weiteren von der Beklagten angeführten Maßnahmen (Bereitstellung eines "Abuse-Formulars" und eines "Advanced-Take-Down-Tools") lediglich reaktiv und daher ebenfalls unzureichend sind. Es bestehen zudem gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht und die Nutzer dazu verleiten soll, rechtsverletzende Inhalte über die Plattform der Beklagten zu teilen. Für eine abschließende Beurteilung sind allerdings noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach dem im Handlungszeitpunkt geltenden Recht begründet, ist zudem zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe auch nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.

Im Verfahren I ZR 135/18 sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe der Beklagten nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt erfüllt, weil die Beklagte ihre durch den Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern. Die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht umfasste sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Auch hier ist allerdings noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten vorliegen.

Vorinstanzen:

I ZR 140/15 – YouTube II

LG Hamburg – Urteil vom 3. September 2010 – 308 O 27/09

OLG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2015 – 5 U 175/10

und

I ZR 53/17 – uploaded II

LG München I – Urteil vom 18. März 2016 – 37 O 6199/14

OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16

Und

I ZR 54/17

LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6201/14

OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1818/16

und

I ZR 55/17

LG München I – Urteil vom 31. Mai 2016 – 33 O 6198/14

OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 2874/16

und

I ZR 56/17

LG München I – Urteil vom 10. August 2016 – 21 O 6197/14

OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 3735/16

und

I ZR 57/17

LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6202/14

OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1819/16

und

I ZR 135/18 – uploaded III

LG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2016 – 310 O 208/15

OLG Hamburg – Urteil vom 28. Juni 2018 – 5 U 150/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit  Urteil vom 18. Mai 2022, Az. 2-06 O 52/21, entschieden, dass dem Gestalter der Darstellung des europäischen Kontinents auf den Euro-Geldscheinen kein Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG (sog. Fairnessausgleich) zusteht, weil die Darstellung auf den Euro-Banknoten keine unfreie Bearbeitung seiner Entwürfe i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG (n.F.) sei, sondern einen hin hinreichenden Abstand davon wahre; ähnlich hatte jüngst der Bundesgerichtshof hins. des Porsche 911 (8. Baureihe 991) im Verhältnis zum "Ur-Porsche" 356 entschieden:  ... mehr

Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. vom 25.05.2022:

Abbildung des europäischen Kontinents auf Euro-Banknoten, Urheber der Bilddatei steht keine Nutzungsvergütung zu

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Urheber des Bildes von Europa, das auf allen Euro-Banknoten in abgewandelter Form verwendet wird, keine Vergütung für die Nutzung verlangen kann.

Der Kläger ist Geograf und Karthograph. Er hatte eine Abbildung des europäischen Kontinents erstellt und dafür verschiedene Satellitenbilder und digitale Dateien verwendet, bearbeitet und verändert, Küstenlinien, Fjorde und Inseln verschoben und Oberflächenstrukturen und Farben überarbeitet. Das so geschaffene Bild wurde im Rahmen eines 1996 ausgetragenen Wettbewerbs um die Gestaltung der Euro-Banknoten in dem letztlich als Sieger auserkorenen Entwurf verwendet. Der Kläger übertrug einer europäischen Institution die Nutzungsrechte an der bearbeiteten Satellitenaufnahme und erhielt dafür 2.180 €. Später wurde die Lizenz zur Nutzung des Bildes auf die Europäische Zentralbank übertragen.

Der Kläger hat verlangt, dass die Europäische Zentralbank ihm eine sog. angemessene Vergütung bzw. Nachvergütung nach dem Urhebergesetz zahlt. Für die Vergangenheit hat er 2,5 Mio. Euro gefordert und zusätzlich jährlich 100.000 Euro für die Dauer von weiteren 30 Jahren.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Eine Vergütung nach dem Urhebergesetz sei ausgeschlossen, weil ein Werk des Klägers tatsächlich nicht genutzt werde. Die Richterinnen und Richter erklärten in ihrem Urteil: „Zwar wird die Bilddatei des Klägers als Ausgangsprodukt für die Gestaltung verwendet, indem die Satellitenansicht Europas in ihren Umrissen übernommen wird." Jedoch weiche die Darstellung auf den Euro-Banknoten so stark von dem Satellitenbild des Klägers ab, dass ein selbständiges, neues Werk geschaffen worden sei. Maßgeblich sei, ob „die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neue nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint." Das sei vorliegend der Fall: „Bei einem Gesamtvergleich der Bilddatei mit den Euro-Banknoten ist ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Bilddatei anzunehmen." Denn der europäische Kontinent werde nur auf einem verhältnismäßig geringen Teil der Banknoten dargestellt. Auf dem Bild des Klägers seien die Landmassen Europas außerdem in naturtypischer Darstellung in grün und dunkelbraun gehalten, während der Kontinent auf den Euro-Banknoten in der jeweiligen Grundfarbe der Stückelung nur einfarbig mit Linienreliefs gestaltet werde. Schließlich sei auf den Geldscheinen von der für eine Satellitenaufnahme prägenden Darstellung der Lebensumwelt, insbesondere der Höhen und Tiefen der Landschaftselemente, vollständig Abstand genommen worden.

Das Urteil vom 18.5.2022 (Aktenzeichen: 2-06 O 52/21) ist nicht rechtskräftig.

Zur Erläuterung

§ 32 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. (…)"

§ 32a Absatz 1 Urhebergesetz:

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. (…)"

§ 23 Absatz 1 Urhebergesetz:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes (…) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor."

 

Am 6. Julio 2022 wurde der Volltext der Entscheidung veröffentlicht:

"Sowohl der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG als auch der sogenannte Nachvergütungsanspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a UrhG setzen voraus, dass ein Vergütungsanspruch für eine Erlaubnis zur Werknutzung geltend gemacht wird bzw. der Vertragspartner des Urhebers dessen Werk tatsächlich nutzt.

Das ist nicht der Fall. Die Beklagte nutzt die Darstellung des … Kontinents auf der vom Kläger geschaffenen Bilddatei auf den …-… der ersten und der zweiten Serie nicht. Vielmehr stellen die Abbildungen des … Kontinents auf den … sogenannte freie Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG dar, die einen hinreichenden Abstand zu der vom Kläger geschaffenen Abbildung wahren.

Die …-… der ersten und zweiten Serie weichen in ihrem Aussehen so stark von der Bilddatei des Klägers ab, dass sie urheberrechtlich als neu geschaffene Werke mit hinreichendem Abstand im Sinne des § 23 Abs. 1 (2) UrhG zu sehen sind.

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dies setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, sodass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urt. v. 11.03.1993, I ZR 263/91, Rn. 19 – Alcolix; BGH, Urt. v. 29.04.1991, I ZR 65/96, Rn. 43 – Laras Tochter; BGH, Urt. v. 01.12.2010, I ZR 12/08, Rn. 33 – Perlentaucher, Perlentaucher I). Ob dies der Fall ist, hängt nicht zuletzt vom Grad der Individualität der entlehnten Züge einerseits und des neuen Werkes andererseits ab. Es herrscht eine Wechselwirkung. Je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen (BGH, Urt. v. 12.06.1981 – I ZR 95/79, Rn. 28 – WK-Dokumentation). Umgekehrt ist von einer freien Bezeichnung dort eher auszugehen, wo sich die Eigenart des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk in besonderem Maße abhebt.

Zur Prüfung, ob ein hinreichender Abstand vorliegt, ist zunächst festzustellen, welche objektiven Merkmale im Einzelnen die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im neuen Werk eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 08.07.2004, I ZR 25/02, Rn. 33 – Hundefigur, BGH, Urt. v. 01.06.2011, I ZR 140/09, Rn. 48 – Lernspiele). Bei übereinstimmendem Gesamteindruck hängt es von der Wesentlichkeit der Veränderung ab, ob es sich um eine reine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder um eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) handelt (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 36 – Beuys-Aktion; 28.06, 2016, I ZR 9/15, Rn. 21 – auf fett getrimmt).Bei abweichendem Gesamteindruck kommt demgegenüber eine freie Benutzung in Betracht, die voraussetzt, dass die Veränderung der benutzten Vorlage so weitreichend ist, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen (BGH, Urt. v. 16.05.2013, I ZR 28/12, Rn. 37, Beuys-Aktion).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht ein hinreichender Abstand der streitgegenständlichen …-… zu der klägerischen Bilddatei."

Mit Urteil vom 19. Mai 2022, Az. 6 U 56/21hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Beitrag (Post)  einer Influencerin auf Instagram, in dem kostenlos überlassene eBooks angepriesen und mit sog. Tap-Tags  auf die Instragram-Accounts der Unternehmen verlinkt werden, auch dann als Werbung zu kennzeichnen ist, wenn der Post ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt (vgl. bereits BGH, Urt. v. 13.01.2022 – I ZR 35/21 – Influencer III). Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen sei es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, dass es sich um Werbung handelt.

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher durch Influencerin auf Instagram mit Verlinkung zu den Unternehmen über Tap-Tags ist als Werbung kenntlich zu machen

19.05.2022

Pressestelle: OLG Frankfurt am Main

Nr. 42/2022

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute verkündetem Urteil die Berufung einer Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war.

Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u.a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halbe Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Parteien seien Mitbewerber. Beide böten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten seien auch geschäftliche Handlungen. Erfasst würden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet seien, durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern", betont das OLG.

Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer" wirkten. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses" vor. Es finde keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen.

Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 € unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als Werbung sei auch nicht entbehrlich gewesen. „Selbst followerstarke Profile auf Instagram sind nicht stets (nur) kommerziell motiviert", erläutert das OLG, so dass die Follower zu Recht erwarteten, dass ein etwaiges ernährungsbezogenes Engagement des Influencers nicht kommerziell beeinflusst sei. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme. Dies sei dem durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2022, Az. 6 U 56/21
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.3.2021, Az. 2/6 O 271/20)
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg mahnt erneut massenhaft Medienhändler und Online-Antiquariate/recommerce-Anbieter wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab, zur Zeit vermehrt für den Musiker Elvis Costello (Declan Patrick Aloysius MacManus). Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz sowie Kostenersatz (Kosten für die Abmahnung) geltend. Es lohnt sich, diese Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der (angebliche) Rechteinhaber bzw. Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) genau nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Verschiedentlich habe sich die Abmahnungen von Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel auch als rechtsmissbräuchlich erwiesen! So hat der Bundesgerichtshof BGH mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19, eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel anhand mehrerer Kriterien als rechtsmissbräuchlich und damit als "nicht berechtigt" i.S.v. § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG befunden und hat die auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gerichtete Klage der Kanzlei Gutsch & Schlegel vollumfänglich abgewiesen!

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebührenrechtlich i.d.R. als eine Angelegenheit anzusehen, sodass i.d.R. nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden muss (Urteil BGH – Der Novembermann;  erneut BGH, Urteil vom 22.01.2019, Az. VI ZR 402/17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer sind auch hier die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel)sind i.d.R. ebenfalls nicht geschuldet, und wurden von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Eric Clapton
  • Mark Knopfler (Dire Straits)
  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • Eric Clapton
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler, Online-Antiquariate und Gebraucht-Medien-Händler (recommerce), sowie gegen private Anbieter (eBay-Verkäufe), vor.

In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und Kosten und Schadensersatzforderungen außergerichtlich abwehren.

Zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collin; Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden in diesen Fällen abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil vom 05.01.2022, Az. 30 C 4113/20 (47) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschiednen dass bei einer unterlassenen Namensnennung des Fotografen (vgl. § 13 UrhG) dann kein Schadensersatz nach sich zieht, wenn der Fotograf dadurch keinen Nachteile, insb. einen entgangenen Werbeeffekt und entgangene Aufträge, erleidet. ... mehr

Streitgegenständlich waren zwei Fotografien mit Stadtansichten, die der Fotograf auf Wikimedia mit GNU-Lizenz für freie Dokumentation und der Creative-Commons-Lizenz 'Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert' eingestellt hatte. Die Klägerin (der negativen Feststellungsklage) hatte die Bilder auf ihrer eigenen Internetseite genutzt, ohne den Fotografen zu nennen. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. konnte hier keinen ersatzfähigen Schaden erkennen:

"Dennoch ist kein in Geld bezifferbarer Schaden entstanden. Zwar würden in Fällen wie dem vorliegenden die Lizenzpartner grundsätzlich eine Lizenzgebühr vereinbaren, da die Verwendung ohne Namensnennung einen Vorteil des Verwenders darstellt (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Grundlage für die Schadensermittlung ist jedoch der Verlust, den der Urheber durch den entgangenen Werbeeffekt erleidet (OLG Frankfurt am Main ZUM-RD 2020, 443). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten Aufträge dadurch entgangen sind, dass die Klägerin seine Bilder verwendete.

Es handelt sich nicht um Bilder, die sich von zahlreichen anderen Stadtansichten abheben würden oder sonst einen besonderen Werbewert hätten. Gerade bei derlei Fotografien ist nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass Dritte bei Betrachtung der Fotos unter Nennung des Namens des Urhebers nach diesem gesucht und ihm Aufträge erteilt hätten.

Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Verwendung der Bilder einen Gewinn erzielte, der unter dem Gesichtspunkt des Verletzergewinns herauszugeben wäre."

In diesem Webinar am 18.Mai 20220, ab 11:00 Uhr, beschäftigen wir uns mit dem "neuen" Urheberrecht und Urheberrechtsdiensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Neben den Veränderungen für Urheberrinnen und Urheber können sich Nutzer künftig auf neue Freiheiten berufen. Das wird die Konzeption und Durchführung von Social-Media-Kampagnen auf Instagram, Facebook, Pinterest oder anderen „Diensteanbietern" erheblich beeinflussen. Mit dem neu eingeführten Pastiche und den ausgeweiteten Schranken der Parodie, der Karikatur und des Zitatrechts sind neue Spielräume entstanden, die Designerinnen und Designer kennen müssen. ... mehr

In dem Webinar wird RA Dr. Urs Verweyen anhand praktischer Bespiele erläutern, was künftig in den Sozialen Medien und im Internet möglich ist und wo die Grenzen der freien Nutzungen liegen, z.B.

  • wann die Grenzen der frei zulässigen, geringfügigen Nutzungen von 15 Sek. eines Films oder einer Audiodatei, 160 Zeichen eines Textes oder 125 kb eines (digitalen) Bildes gelten
  • unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine fremde Bilddatei, z.B. eine digitale Fotografie oder Computergrafik als Pastiche „frei", d.h. ohne zu fragen und ohne dafür bezahlen zu müssen) frei genutzt werden kann
  • ob und wie Elemente eines Franchise (z.B. Star Wars) in einem (Werbe-) Film frei genutzt werden dürfen (vgl. z.B. hier)

 

Referent Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen ist seit über 15 Jahre als Rechtsanwalt im Bereich des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts tätig; er ist ehemaliger AGD-Justiziar und neuerdings AGD-Vertragsanwalt.

Anmeldung über die AGD!

Mit Urteil vom 26. April 2022 in der Rechtssache C 410/19 – Polen ./. europ. Parlament und Rat hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die in Art. 17 der DSM-Richtlinie 2019/790 angelegte Verpflichtung von Plattformen für Nutzerinhalte (user generated content) Uploadfilter einzurichten, grundsätzlich mit den Grundrechten auf Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist. ... mehr

Demnach ist die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, nach Art. 17 DSM-RiL "mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten."

Aus Art. 17 der DSM-RiL folgt der Grundsatz, dass Diensteanbieter (Plattformen) unmittelbar haften, wenn urheberrechtliche Geschütze Werke von den Nutzern eines solchen Dienstes rechtswidrig auf die Plattform hochgeladen werden. Die Plattformen können sich jedoch von dieser Haftung freikaufen, in dem sie die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen und blocken (filtern), um so das rechtswidrige Hochladen von Inhalten zu verhindern. Kritiker fürchten, dass es dadurch zu einem massiven "Overblocking" und gravierenden Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit – "Zensurheberrecht 2.0".

Die Verpflichtung zur Einrichtung von Uploadfiltern  wurde in Deutschland im neuen Urheberrechts-Diensteantbieter-Gesetze (UrhDaG, Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten) umgesetzt (ob gut, sei dahingestellt; ob verfassungskonform und vereinbar mit der DSM-RiL ist durch die heutige Entscheidung des EuGH zur DSM-RiL nicht gesagt).

Bericht bei heise.

Mit Urteil vom 17.02.2022, Az. 6 U 202/20, hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt, dass der Vertrieb von Plastikuhren auch dann eine wettbewerbswidrige unlautere Nachahmung der bekannten Uhren des Herstellers Swatch  darstellen können, wenn diese Uhren eine abweichende markenmäßige Kennzeichnung tragen. ... mehr

Den "Plastikuhren" des Herstellers Swatch komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG zu. Die "spezielle Besonderheit" der in Rede stehenden Produkte bestehe in der Kombination eines reduzierten Uhrendesigns mit dem damals (bei Einführung 1983) für Uhren neuartigen Werkstoffs Kunststoff. Aufgrund der hohen Bekanntheit der Swatch-Uhren sei von einem gesteigerten Grad an Eigenart auszugehen.

Bei der vorzunehmende Beurteilung der Ähnlichkeit komme es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. wobei der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehme und miteinander vergleiche, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinne, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Nach diesem Maßstab sei von einem hohen Grad der Übernahme auszugehen und eine Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG zu bejahen.

Ebenfalls liegen besonderen unlauterkeitsbegründende Umständen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG vor. Zwar fehlt es an einer unmittelbaren Herkunftstäuschung im Sinne § 4 Nr. 3 a UWG, da die streitgegenständlichenNachahmer-Uhren eine abweichende Herstellerkennzeichnung trugen und das  grundsätzlich geeignet ist, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M.  liegt aber eine (vermeidbare) mittelbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a UWG vor:

"(1) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es – wie im Markenrecht (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 609 – ARD-1) – wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 – Industrienähmaschinen; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 – Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 – Ausbeinmesser). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings in der Regel, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 – Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn 61 – Bodendübel). Es wären dann für die Annahme einer lizenzvertraglichen Beziehung zusätzliche Hinweise erforderlich, die über eine fast identische Nachahmung hinausgehen, wie etwa einer früheren Verbindung durch einen Lizenzvertrag oder des Vertriebs des Originalprodukts (BGH GRUR 2019, 196 Rn 20 – Industrienähmaschinen). Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zum Verständnis dieser Verkehrskreise getroffen werden (BGH a.a.O. – Kaffeebereiter).

(2) Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist hier eine mittelbare Herkunftstäuschung zu bejahen. …

(3) Die Herkunftstäuschung war auch vermeidbar. Die Beklagte hätte ohne weiteres auf andere Gestaltungen ausweichen können."

 

Zudem erkannte das OLG Frankfurt in dem Angebot der Nachahmer-Uhren eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) nach § 4 Nr. 3 b UWG. Insgesamt sei der Vertrieb der Nachahmer-Plastikuhren daher unlauter, sodass die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und zum Schadensersatz hafte und der Klägerin auch ein Abmahnkostenersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zustehe.

 

Der Anspruch auf Abmahnkostenersatz war aber nach der Rechtsprechung des BGH zu § 15 Abs. 2 RVG – "Der Novembermann" (nur) als ein Bruchteil eine einheitlichen Anspruchs für mehrere Abmahnungen zu berechnen, trotzdem die Klägerin zunächst nur wegen zwei spezifischer Uhrenmodelle gegen die Beklagte (Amazon) vorgegangen war, und erst nachträglich, nach fast zwei Monaten, ein weiteres Uhrenmodelle abmahnen ließ:

"a) Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Gegenstandswert von 200.000 € je Uhrenmodell ist sicherlich hoch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die von ihrer Konzernschwester betriebene Internetplattform „Amazon" eine extrem hohe Reichweite erzielt hat und damit von einem hohen Angriffsfaktor auszugehen ist. Auch ist der hohe Wert des bekannten klägerischen Uhrenmodells zu berücksichtigen. Ein Wert von 200.000 € pro Modell ist damit zwar sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt, aber nicht so deutlich übersetzt, dass das dem Anwalt zustehende Festsetzungsermessen überschritten wäre.

b) Es liegen allerdings nicht zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor, sondern eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern". Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 – Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.

Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den beiden Gegenständen besteht hier, was allein schon darin deutlich wird, dass die Klägerin vorliegend die Gegenstände der beiden Abmahnungen in einem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Es handelte sich um dieselbe Anspruchsgegnerin und die aufgeworfenen Rechtsfragen waren identisch, da auch das als schutzbegründend in Anspruch genommenen Uhrenmodell identisch war.

Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nur gegen zwei Uhrenmodelle vorgehen wollte und erst fast zwei Monate später gegen das weitere Uhrenmodell, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann nämlich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 – Der Novembermann). Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe sich auf das erste Abmahnschreiben vom 14.11.2019 am 20.11.2019 gemeldet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Bei „nochmaliger Überprüfung des Angebots" seien daraufhin weitere Verletzungsmodelle bei der Beklagten aufgefunden worden. Die zweite Abmahnung erwuchs daher aus der weiter andauernden Auseinandersetzung der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand der ersten Abmahnung, die mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin andauert. Beauftragt der Auftraggeber zu einem derartigen Zeitpunkt den Rechtsanwalt mit der Verfolgung weiterer gleichartige Verstöße gegen den gleichen Anspruchsgegner, so ist hierin eine Erweiterung des bestehenden Auftrages zu sehen.

Soweit es an einem inneren Zusammenhang und damit einer einheitlichen Angelegenheit dann fehlen kann, wenn ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen liegt, ist dieser bei einem Zeitraum von fast zwei Monaten noch nicht erreicht.

(3) In der Folge kann die Klägerin nur einmal eine 1,3 Gebühr geltend machen. Allerdings sind die Gegenstandswerte der beiden Abmahnungen aufzuaddieren, so dass eine 1,3 Gebühr aus 600.000 € ersatzfähig ist." 


Mit Urteil vom 7. April 2022, Az. I ZR 222/20, hat der Bundesgerichtshof BGH, wie schon das Landgericht Stuttgart, entschieden, dass der Tochter des Sportwagen-Konstrukteurs Erwin Franz Komenda kein Anspruch auf eine angemessene weitere Vergütung nach § 32a UrhG (sog. Fairnessausgleich) gegen die Porsche AG insoweit zusteht, als sie ihre Klage darauf gestützt hatte, dass die jüngeren Modelle des Porsche 911 (Baureihe 991) gestalterisch auf dem von Ihrem Vater gestalteten Modell Porsche 356 beruhen. ... mehr

Zwar sei die Gestaltung des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt und der Vater der Klägerin, Erwin Franz Komenda, sei als Schöpfer dieses Werks anzusehen. Bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Porsche-Modelle seien aber die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden gestalterischen Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 der Baureihe 991 nicht wiederzuerkennen, sodass die Porsche AG mit dem Vertrieb des jüngeren 911er-Modells nicht in entsprechende Rechte des Urhebers eingegriffen habe. Ein Anspruch auf einen weitere angemessene Beteiligung scheide deshalb aus.

Offen gelassen hat der BGH dabei, ob es sich auch mit dem Porsche 911 der Baureihe 991 um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F. vorliegen.

Nicht entschieden hat der BGH, ob der Klägerin Nachvergütungsansprüche deswegen zustehen, weil die Porsche AG mit dem Vertrieb des Porsche 911 der Baureihe 991 Urheberrechte ihres Vaters an dem "Ur-" Porsche 911 genutzt haben soll. Insoweit hatte die Klägerin nach Ansicht Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nachgewiesen, dass ihr Vater Erwin Franz Komenda die äußere Gestaltung des Ur-Porsche 911 geschaffen habe. Dabei hat das OLG Stuttgart allerdings ein Beweisangebot der Klägerin übergangen, aus dem sich zumindest ein Indiz für die Urheberschaft Komedas hätte ergeben können. Der BGH hat das Verfahren daher insoweit an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

 

Zum Verfahren vor dem LG Stuttgart s. Urs Verweyen: Anmerkung zu LG Stuttgart, Urt. v. 26.7.28, Az. 17 O 1324/17 – Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhGm JurPC Web-Dok. 137/2018, Abs. 1 – 12.

Zum Parallelverfahren betreffend den VW Käfer / VW Beetle s. hier.

 

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 045/2022 vom 07.04.2022

Bundesgerichtshof zu urheberrechtlichen Ansprüchen eines Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG

Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 222/20 – Porsche 911

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 entschieden.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist die Porsche AG. Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Dieser war im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Fahrzeugmodells Porsche 356 und dessen seit 1963 gebauten Nachfolgemodells Porsche 911 befasst. Der Umfang seiner Beteiligung an der Gestaltung dieser Modelle ist zwischen den Parteien streitig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Vaters und aus abgetretenem Recht einer weiteren Erbin von der Beklagten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ab dem 1. Januar 2014 eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911. Sie meint, bei den Fahrzeugen dieser Baureihe seien wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 ist zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen hat und damit deren Urheber ist (§ 7 UrhG). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form (§ 15 Abs. 1 UrhG) genutzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind bei einem Vergleich des Gesamteindrucks der beiden Fahrzeugmodelle die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen. Die Beklagte hat daher mit der Herstellung und dem Vertrieb des Porsche 911 nicht in das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG) und Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) des Porsche 356 eingegriffen. Ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung scheidet deshalb aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der Gestaltung der Baureihe 991 des Porsche 911 gleichfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und damit die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG aF/§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG nF vorliegen.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, hält der rechtlichen Nachprüfung dagegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Oberlandesgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren allerdings ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie "sein Auto, sein Entwurf" gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

 

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 26. Juli 2018 – 17 O 1324/17

OLG Stuttgart – Urteil vom 20. November 2020 – 5 U 125/19

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: …

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; …

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 7 UrhG

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),

2. das Verbreitungsrecht (§ 17), …

§ 16 Abs. 1 UrhG

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 17 Abs. 1 UrhG

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§ 23 Abs. 1 UrhG nF

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

§ 24 Abs. 1 UrhG aF

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.

Mit Urteil vom 2. November 2021, Az. 15 O 551/19 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Berlin, soweit ersichtlich: als erste Gericht überhaupt, die neue "Pastiche"-Schranke des § 51a UrhG (in der seit Sommer 2021 gültigen Fassung) angewendet, und befunden, dass die Übernahme auch einer ganzen, als Werk urheberrechtlich geschützten Computergrafik in ein Gemälde als Pastiche erlaubnis- und vergütungsfrei zulässig sein kann. Im Streitfall hatte der Berliner Maler Martin Eder die Computergrafik "Scorched Earth" des Künstler Daniel Conway in sein collagenhaftes Gemälde "The Unknowable" übernommen. ... mehr

Das LG Berlin hat dabei zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Computergrafik urheberrechtlichen Schutz genießt:

"Es kann für die Entscheidung offengelassen werden, ob der Kläger der Urheber des Computerbildes "Scorched Earth" …ist, ob dieses Bild schutzfähig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG ist und ob der Kläger die urheberrechtlichen Verwertungsrechte daran (noch) hat. Es kann ferner dahinstehen, ob der Beklagte sein Ölgemälde "The Unknowable" … in Deutschland selbst oder durch Dritte vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zur Schau gestellt oder öffentlich zugänglich gemacht hat oder ob dafür eine Erstbegehungsgefahr besteht. Dies alles kann zu Gunsten des Klägers hier unterstellt werden …"

 

Zudem konnte das LG Berlin in Eders Gemälde mangels "hinreichenden Abstands" keine freie Bearbeitung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG erkennen:

"Nach § 23 Abs. 1 UrhG in der hier maßgeblichen Fassung vom 7.6.2021 dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung vor mit der Folge, dass die Verwendung des vorbestehenden Werkes erlaubnisfrei möglich ist. Maßgeblich für die Beurteilung des hinreichenden Abstands ist dabei nach der Gesetzesbegründung, inwieweit auch nach der Bearbeitung oder Umgestaltung noch ein Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des vorbestehenden Werkes erkennbar ist. Es kann, wie nach bislang geltender Rechtslage unter § 24 UrhG a.F., auch dann von einem hinreichenden Abstand ausgegangen werden, wenn die aus dem benutzten Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge dem Gesamteindruck nach gegenüber der Eigenart des neuen Werkes so stark verblassen, dass das vorbestehende Werk nicht mehr oder nur noch rudimentär zu erkennen ist (sogenannter „äußerer Abstand", vergleiche BGH – I ZR 264/91 -, Urteil vom 11.3.1993, – Asterix-Persiflagen). In der Regel ist ein Verblassen anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuer nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH – I ZR 9/15 -, Urteil vom 28.7.2016 – auf fett getrimmt). Demgegenüber greifen andere Bearbeitungen und Umgestaltungen, für die wie etwa bei der Parodie vor Aufhebung des § 24 UrhG a.F. noch ein „innerer Abstand" (vergleiche hierzu BGH – I ZR 263/91 -, Urteil vom 11. März 1993, – Alcolix) zum vorbestehenden Werk angenommen wurde, in der Regel in den Schutzbereich des Urheberrechts nach § 23 UrhG n.F. ein. Diese Fälle sind weitestgehend durch den neu geschaffenen § 51 a UrhG erfasst, der Nutzungen für die Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches gesetzlich erlaubt (Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/27426, S. 78). Schließlich besagt der Referentenentwurf, dass die erkennbare Übernahme einer Melodie in der Regel eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG n.F. ist, deren Verwertung der Zustimmung des Urhebers bedarf, weil der erforderliche Abstand nicht gewahrt werde, wenn eine bestehende Melodie in erkennbarer Weise einem neuen Werk zugrunde gelegt wird (vgl. Anlage B 61, S. 83).

Das Bild des Beklagten wahrt keinen im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG hinreichenden äußeren Abstand zum Bild 1. Der Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers des Bildes 1 bleibt darin erkennbar. Bild 1 wird als ein Teil des auch aus bestehenden Motiven komponierten Bildes 2 erkennbar wiedergegeben. Es dient als ein schon existierendes Werk aus einem Genre, dass der Beklagte als kitschig und hässlich bezeichnet, als weitgehend werkgetreu übertragener Hintergrund und wesentlicher Bestandteil des neuen Bildes. Der Beklagte bezweckte gerade, dass der Betrachter in seinem Bild bekannte, schon bestehende Motive wiederfindet und in einem neu geschaffenen bildlichen Zusammenhang wahrnimmt. Das Ausmaß der Ähnlichkeit und der – zwischen den Parteien unstreitigen – Wiedererkennbarkeit ist erheblich. Das Bild 1 geht nicht etwa als Hintergrund in einem als bildliche Einheit wahrgenommenen Werk auf und tritt darin zurück. Vielmehr ist Bild 2 eine collageartige Zusammensetzung verschiedener Bildelemente, die nach Inhalt, Maßstäben und Darstellung so in der Natur nicht zu sehen wären. Der Vogel ist überdimensional groß. Im Bereich der Beine der Frau ist ein anderer, grüner Hintergrund zu sehen, der links durch eine scharfe Schnittkante ohne bildlichen Zusammenhang den Vordergrund (Holzbalken mit Person) wie aufgeklebt wirken lässt. Auch die unterschiedliche Detaillierung durch den Beklagten, der Elemente wie den Menschen sehr fein detailliert, den Hintergrund dagegen eher verschwommener gemalt hat, unterstreicht die collageartige Zusammenstellung verschiedener Bildelemente zu einem Gesamtbild. Das Bild 1 bleibt daher im Bild 2 deutlich erkennbar. Es kommt dabei hier nicht darauf an, ob der Betrachter dem neuen Bild durch die Hinzufügungen eine andere Aussage als dem alten Bild entnimmt. Dies führte nicht dazu, dass das Bild 1 verblasst, sondern das Bild 2 beinhaltete trotz einer neuen Bildaussage eine Bearbeitung des benutzten Bildes 1, dessen wiedererkennbare Übernahme gerade beabsichtigt war. Ein Verblassen ist daher nicht festzustellen."

 

Letztlich war dies nicht entscheidend, weil das LG Berlin in dem Gemälde Eders eine Pastiche i.S.v. § 51a UrhG n.F. erkannte, die erlaubnis- und vergütungsfrei zulässig ist:

"Im vorliegenden Fall greift die Ausnahme des § 51 a UrhG zu Gunsten des Beklagten ein.

Nach § 51 a UrhG ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig; diese Befugnis umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Nach der Gesetzesbegründung ist den anlehnenden Nutzungen nach § 51 a UrhG gemein, dass sie an ein oder mehrere vorbestehende Werke erinnern. In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen sie zugleich wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Ein Verblassen des Originalwerkes ist nach der Gesetzesbegründung hier aber nicht erforderlich. Die Nutzung des vorbestehenden Werkes muss nach der Gesetzesbegründung einer inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen. Diese Auseinandersetzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers Ausdruck der Grundrechte desjenigen, der die Karikatur, die Parodie oder den Pastiche anfertigt, und somit die Rechtfertigung für die Beschränkung des Urheberrechts am vorbestehenden Werk. Insbesondere sind hierbei die Meinungsfreiheit nach Artikel 11 Absatz 1 GRCh, die Pressefreiheit nach Artikel 11 Absatz 2 GRCh oder die Kunstfreiheit nach Artikel 13 GRCh zur Entfaltung zu bringen. Im konkreten Fall ist stets ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen des betroffenen Rechtsinhabers und denen des Nutzers zu gewährleisten, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls wie etwa der Umfang der Nutzung in Anbetracht ihres Zwecks zu berücksichtigen sind.

Zum Pastiche lautet die Gesetzesbegründung (a.a.O., Seite 91): „In der Literaturwissenschaft und der Kunstgeschichte wurde der (französische) Begriff des Pastiche ursprünglich verwendet, um eine stilistische Nachahmung zu bezeichnen, also zum Beispiel das Schreiben oder Malen im Stil eines berühmten Vorbilds. Hierbei geht es meist weniger um die Nutzung konkreter Werke als um die Imitation des Stils eines bestimmten Künstlers, eines Genres oder einer Epoche. In der Musik ist der (italienische) Begriff des Pasticcio für anlehnende Nutzungen dieser Art gebräuchlich. Allerdings ist der Stil als solcher urheberrechtlich nicht geschützt. Insofern bedarf es keiner Schranke des Urheberrechts. Deshalb erlaubt der Pastiche im Kontext des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL über die Imitation des Stils hinaus grundsätzlich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile. Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen. Anders als bei Parodie und Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann diese beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage. Demnach gestattet insbesondere der Pastiche, nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 UrhDaG-E bestimmte nutzergenerierte Inhalte (UGC) gesetzlich zu erlauben, die nicht als Parodie oder Karikatur zu klassifizieren sind, und bei denen im Rahmen der Abwägung von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer ein angemessener Ausgleich gewahrt bleibt. Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web". Hierbei ist insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling zu denken. Das Unionsrecht begründet die Pflicht zur Einführung der nun in § 51 a UrhG-E verankerten Erlaubnisse in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 DSM-RL und ErwG 70 DSM-RL ausdrücklich mit dem Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit. Die gesetzlichen Erlaubnisse müssen stets mit Blick auf die neuen elektronischen Medien gelesen werden (vergleiche bereits ErwG 31 Satz 2 InfoSoc-RL). Bei ihrer Auslegung sollten die Besonderheiten des jeweiligen analogen und digitalen Umfelds sowie der technologische Fortschritt berücksichtigt werden."

Bei dem Pastiche geht es demnach um einen kommunikativen Akt der stilistischen Nachahmung, wobei auch die Übernahme fremder Werke oder Werkteile erlaubt ist. Der Pastiche setzt eine bewertende Referenz auf ein Original voraus (KG – 24 U 66/19 -, Urteil vom 30.10.2019; Pötzlberger, GRUR 2018, 675, 679). Das ältere Werk muss in Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat so benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Dazu reicht es aus, dem Werk andere Elemente hinzuzufügen oder das Werk in eine neue Gestaltung zu integrieren, vgl. § 62 Abs. 4a UrhG. Da die Schranke der Meinungs- und Kunstfreiheit dient, ist ein Mindestmaß eigener Kreativität des Begünstigten erforderlich, ohne dass dabei die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden muss (Hofmann, GRUR 2021, 895, 898; Spindler, WRP 2021, 1111, 1116, jeweils m.w.N.).

Für die Beurteilung ist ein objektiver Maßstab von jemanden anzulegen, dem das vorbestehende Werk bekannt ist und der für die Wahrnehmung der kommunikativen bzw. künstlerischen Auseinandersetzung das erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (BGH – I ZR 9/15 -, Urteil vom 28.7.2016 – auf fett getrimmt, m.w.N.; vgl. KG – 24 U 66/19 -, Urteil vom 30.10.2019: „informierter Betrachter").

Das Bild 2 ist nach Ansicht der Kammer als Pastiche zu qualifizieren. Der Beklagte hat Bild 1 durch eine weitgehende Übernahme stilistisch nachgeahmt. Wer das Bild 1 oder sein Genre kennt, erkennt dieses in Bild 2 als Hintergrund wieder. Es ist davon auszugehen, dass das Bild 1 eine gewisse Bekanntheit jedenfalls dadurch erreicht hat, dass es – egal von wem – im Internet auf gängigen Handelsplattformen jedermann in vielfältiger Form als dekorativer Konsumartikel angeboten wird, was wiederum impliziert, dass die Anbieter gerade in diesem Motiv gute Vermarktungschancen sehen. Unstreitig handelt es sich bei dem Bild jedenfalls um ein typisches Beispiel des entsprechenden Genres. Der Äußerung des Beklagten, er habe in dem Bild 1 ein typisches Kitschbild, wie es dutzendfach im Internet zu finden sei, gesehen, ist der Kläger inhaltlich nicht erheblich entgegengetreten.

Ebenso wie der Gesetzgeber zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken als ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens in der digitalen Welt anerkennt, ist eine künstlerische Auseinandersetzung in umgekehrter Richtung anzuerkennen, indem etwa wie hier ein digitales Werk, dessen Original eine auf einem Monitor aufrufbare Datei ist, von des Künstlers Hand mit Pinsel und Ölfarbe auf eine Leinwand übertragen wird, um durch die Übertragung eines Computerbildes auf ein klassisches Medium der Bildkunst ein gegenständliches Unikat zu schaffen. Der Wechsel des Mediums alleine lässt zwar in der Regel noch keine über ein Plagiat hinausgehende Befassung mit der Vorlage erkennen, solange weiter dasselbe Motiv einziger Gegenstand der Darstellung bleibt. Im vorliegenden Fall wurde das Bild 1 aber nicht als bloße Kopie, sondern als Hintergrund für ein neues Bild auf die Leinwand übertragen. Bild 1 erschöpft sich in einer eindimensionalen Landschaftsdarstellung ohne eine erkennbare darüber hinausgehende Aussage. Eine so reduzierte Betrachtung verbietet sich bei dem Bild 2. Das Bild 2 wird geprägt von einem hölzernen Balkongebälk, das das Bild als Kreuz belegt und von der daran lehnenden alten nackten Frau, die mit derselben Blickrichtung wie der Bildbetrachter auf den Hintergrund schaut. Erkennbar wird in dem Bild eine menschliche Betrachtung thematisiert, wobei dem Bildbetrachter eine eigene Auseinandersetzung mit der im Bild dargestellten Betrachtungssituation angeboten wird, indem er – wie der Vogel – auf die alte Frau schaut und sich – ohnehin schon in derselben Blickrichtung befindend – in sie hineinzuversetzen versucht. Dass dabei das Bild 1 nicht als einfacher Bildhintergrund kopiert wurde, sondern in einen neuen inhaltlichen Zusammenhang gestellt wurde, wird für jemanden, der sich mit einer Offenheit für Kunst das Bild 2 in Ruhe betrachtet, durch verschiedene künstlerische Elemente erkennbar. Dabei ist von einer Betrachtung des Originals auszugehen, wie sie der Kammer durch eine im Gerichtssaal präsentierte Kopie des Bildes 2 in Originalgröße so gut wie ohne das Original machbar ermöglicht worden ist. Danach ist festzustellen, dass das Bild 1 als Hintergrund in einer gröberen, weniger scharfen Form in das Bild 2 übertragen wurde, in dem der Vordergrund (Körper, Holz) mit einer deutlich größeren, fotorealistischen Schärfe und Detailgenauigkeit kontrastiert. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass auch sein Bild bei einer entsprechenden Vergrößerung gröber aussehe, so handelte es sich zum einen nicht um die typische Betrachtungsweise und würde zum anderen das gesamte Bild eine einheitlich gröbere Auflösung haben, während das Bild des Beklagten auch durch die verschiedenen Detailgrade wirkt. Dazu erkennt der Betrachter des Bildes 2 die collageartige Zusammensetzung aus mehreren Bildelementen verschiedener Stilrichtungen an der in die linke obere Ecke eingefügte Ruine eines sakralen Bauwerks im Stil der Romantik, wie sie von Caspar David Friedrich bekannt sind, ohne dass dessen Standort zu einem einsamen Lavahang passt. Hinzu kommt der in die untere rechte Ecke eingefügte Vogel, der zur alten Frau schaut und in seiner überdimensionalen Größe (ein sperlingsartiger Singvogel, der der Frau bis zum Knie geht und die Breite der Frau erreicht) als bewusste Hinzufügung erscheint. Schließlich wird der Collagecharakter des Bildes 2 dadurch verstärkt, dass der Korbstuhl und die untere Verkleidung des Balkons mit scharfen Kanten unzusammenhängend in den Lavahintergrund übergehen, als seien zwei verschiedene Bilder zugeschnitten und zusammengefügt worden. Während hinter der durchbrochenen Balkonverkleidung grünes Laub durchschimmert, wütet direkt links daneben Lava auf einem dunklen Berghang, ohne dass diese Perspektiven in der Realität miteinander vereinbar wären. Selbst wenn man annimmt, dass dem maßgeblichen Betrachter der Vogel nur als solcher und nicht als ein mystischer Todesbote erscheint, verstärkt dessen Blick auf die Frau, die wiederum mit gesenktem Kopf nach außen schaut, die Betrachtungsperspektive, in der das Bild 1 nur als ein erkennbar eingefügter Hintergrund als Teil einer Collage verschiedener Bildelemente erscheint. Der referierende, bewertende Bezug zum Bild 1 ist darin zu sehen, dass ein typisches Kitschbild, das dem Konsumenten etwas Schönes, Attraktives bieten soll, zum Inhalt einer collageartigen Darstellung, die seine Betrachtung in einem anderen, kritischen Zusammenhang erzwingt, gemacht wird, wobei der Bildbetrachter sich in die Positionen einer älteren Person versetzt, die mit gesenktem Kopf und damit offenbar nachdenklich oder niedergeschlagen und nackt, also unverstellt und ungeschönt, auf ein Panorama blickt, bei dem das lebendige Grün im Vordergrund nahe dieser Person rundherum von einer düsteren, irreal wirkenden Szenerie verdrängt wird. Sei es als ein Rückblick auf das bisherige Leben oder als ein Ausblick auf das noch Kommende, wird das positiv Dekorative des Bildes 1 in Bezug genommen und in Frage gestellt. Dabei reicht es aus, dass der Beklagte das Bild 1 nur als ein Beispiel für sein Genre ausgewählt hat und eine Referenz zu diesem Genre herstellen wollte. Die inhaltliche Auseinandersetzung des Beklagten mit dem Bild 1 bzw. dem dadurch repräsentierten Genre kitschig-dekorativer Landschaftsmotive geschieht antithematisch. Der Kläger sieht das Bild 1 als Ausdruck der Hoffnung, der Erschaffung von neuem Land und neuem Leben sowie als Bild der Wiedergeburt. Jedenfalls wird dem Bild 1 eine positive, dekorative Wirkung zugeschrieben, anderenfalls es nicht zu erklären wäre, dass gerade dieses Bild von Dritten als vielfältige Dekoration im privaten Lebens- und Konsumbereich angeboten wird, wobei das Motiv auf einem Teppich, als Wandbild oder als Türbeschichtung das persönliche Lebensumfeld dauerhaft und präsent prägt, also in der Regel eine positive Wirkung entfalten und dem Wohlfühlen dienen soll. Diese Wirkung wird im Bild 2 umgekehrt. Das Blattgrün, wie es im nahen Umfeld der Frau noch jenseits der Balkonbrüstung scheint, wird von einer dramatischen Lavalandschaft umgeben und verdrängt. Links unten kommen neben dem Grün tote Äste ins Bild, oben links erscheint deplaziert ein kirchenartiges Gewölbe. Die Bildeinteilung wird durch das massive Holzkreuz des Balkongeländers geprägt, wobei Ähnlichkeiten mit einem Grabkreuz nicht fern liegen. Auf dieses Kreuz gestützt, lässt die kraftlose Haltung und der hängende Kopf der Frau Resignation erkennen. Die Betrachtung eines Hintergrundes, dessen kitschige Illusion für sich betrachtet vielen attraktiv erscheinen mag, entfaltet dort offenbar keine positive Wirkung mehr. Mit Begriffen wie Hoffnung, neues Leben oder Wiedergeburt ist das Bild 2 nicht in Verbindung zu bringen. In der neuen, gegensätzlichen Betrachtung der Landschaft liegt eine, kritische antithematische Befassung mit dem Bild 1, das als negativ wahrgenommener Dekorationskitsch präsentiert und damit in Frage gestellt wird. Dass das Bild 1 dabei nicht nur ein vom Beklagten geschaffenes Hintergrundmotiv ist, sondern eines der vorgefundenen Elemente, die in dem Bild collageartig zu einem neuen Ganzen zusammengefügt wurden, wird aus der Malweise mit unterschiedlicher Detaillierung, scharfen, unzusammenhängenden Bildübergängen und der Zusammenstellung verschiedener nach Thema, Standort und Maßstab nicht zusammen passender Elemente (Kapelle, Vogel) sowie durch die deutliche Naht, die rechts von der Balkonstütze senkrecht durch das Bild verläuft und den Eindruck eines collageartig „zusammengeklebten" Werkes verstärkt, indem der Hintergrund wie aus mehreren Teilen bestehend zusammenmontiert wirkt."

 

Auch die Interessenabwägung, ob die Freistellung des Pastiche durch die Schranke des § 51 a UrhG im konkreten Fall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht und sonstigen schützenswerten Interessen des Urhebers des "Scorched Earth" auf der einen Seite und der Kunst- und Meinungsfreiheit des Beklagten, des Malers Martin Eder, auf der anderen Seite gewährleistet, geht nach Ansicht des LG Berlin zu Gunsten des Beklagten aus:

"Der Beklagte hat das Bild 1 als Vorlage eines Bestandteils seines Werkes genommen. Er hat sich dabei nicht einfach die Mühe erspart, einen eigenen Hintergrund passenden Aussehens zu schaffen. Es ging dem Beklagten vielmehr gezielt darum, als Hintergrund etwas bereits Vorhandenes zu übernehmen und zum erkennbar fremden Bestandteil eines neuen Werkes zu machen. Das bedingt gerade eine weitgehend werkgetreue, erkennbare Übernahme des Bildes 1.

Auch wenn es aus Sicht der Kammer nicht darauf ankommt, dass eine bestimmte künstlerische Arbeitsweise bereits etabliert ist, sondern auch schon der erste Ausdruck einer neuen künstlerischen Arbeitsweise der Kunstfreiheit unterliegt, bekräftigt die bisherige Ausdrucksweise des Beklagten, vorhandene Darstellungen aller Art und verschiedener Stile zu einem neuen Werk zusammen zu fügen und damit in einen neuen Zusammenhang zu stellen, seine künstlerische Aussage im Bild 2. Dies ist über den Grundsatz, dass kein Künstler in einer Art Vakuum bei Null anfängt, sondern in einer Welt kultureller Geschichte wirkt und daher zwangsläufig mehr oder weniger auf Vorhandenem aufbaut (vgl. Schack, GRUR 2021, 904, 906), hinausgehend die Haltung eines Künstlers, gezielt vorhandene Elemente verschiedener Stilrichtung erkennbar als Material und Motiv des eigenen Bildschaffens zu übernehmen und damit bewusst schon Geschaffenes neu zu verarbeiten. Dies haben verschiedene Kunsthistoriker, die sich bereits vor der Schaffung des Bildes 2 mit der Arbeit des Beklagten befasst haben, festgestellt. Nach der Kunsthistorikerin Dr. Bettina R2. ist der Zugang des Beklagten zur Malerei konzeptueller Natur, wobei sich sein Werk aus vielen Quellen von kunsthistorischen Vorlagen bis zur täglichen Bilderflut im Internet speist (Anlage B 41, 2017). Die Kunsthistorikerin Leonie P. sieht es als Bestandteil der Arbeit des Beklagten an, ein Grauen in eine schöne Oberfläche, in Stereotypen und Symbolbilder, die eigentlich etwas ganz anderes meinen, zu verpacken (Anlage B 42, 2017). Die Kunsthistorikerin Stefanie M. sieht den Beklagten aus dem unendlichen Bildfundus der Kunst, der Historie und der Werbung schöpfen, um diesen mit Utopien und eigenen Imaginationen zu mischen (Anlage B 44, 2009). Die Übernahme vorgefundener Motive des Kitsches oder des Trashs kann durchaus als stilprägend für das Werk des Beklagten angesehen werden (KG – 24 U 66/19 -, Urteil vom 30.10.2019).

Was der Gesetzgeber mit dem Pastiche im Sinne des § 51 a UrhG als zeitgemäßes kulturelles Schaffen und Kommunikation im sogenannten Social Web ermöglichen will, wobei er insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling gedacht hat, muss auch für eine künstlerische Ausdrucksweise in „umgekehrter" Richtung, digitale Bilddateien, die auf einem digitalen, weltweiten Internetmarkt kommerziell verwertet werden, in ein klassisches Ölgemälde zu übertragen und dort in einem eigenen inhaltlichen, schöpferischen Sinne wiedererkennbar zu präsentieren, gelten. Die größere schöpferische Leistung und der größere Abstand, ein Digitalbild nicht im copy-and-paste- Verfahren zur Grundlage eines eigenen Digitalbildes zu machen, in das digital noch einige weitere Elemente eingefügt werden, um dieses dann als neues elektronisches Medium zu vermarkten, sondern es stattdessen von Hand mit Ölfarben und Pinsel auf eine Leinwand zu übertragen, um ein analoges Unikat zu schaffen, spricht aus Sicht der Kammer gerade nicht gegen die Anwendung des § 51 a UrhG auf ein Ölgemälde.

Der Beklagte stellt einen erheblichen Abstand zwischen den Werken her, indem er ein ganz anderes Medium wählt. Während Bild 1 eine am Computer erzeugte Bilddatei ist, die an einem Computermonitor sichtbar gemacht wird und daher auf die Wiedergabegröße des jeweiligen Monitors (in der Praxis typischerweise vom Mobiltelefon bis zum Laptop) beschränkt ist, wobei die Farbwirkung zweidimensional (Bildschirmoberfläche) durch die gleichmäßige Hinterleuchtung des Monitors entsteht, ist das Bild 2 ein großformatiges, mit dem Pinsel und Ölfarben auf eine Leinwand gemaltes Unikat, dessen Farbwirkung gewissermaßen dreidimensional (Farbschichtenauftrag mittels Pinsel) durch die individuelle Beleuchtung von außen entsteht. Wer das Originalwerk des Beklagten in seiner durch das Leinwandformat vorgegebenen festen Größe sehen will, ist auf eine Ausstellung des Bildes angewiesen. Er sieht sich dann nicht irgendeinem flüchtigen Monitorbild, sondern einem großformatigen Ölbild gegenüber, was naturgemäß einen ganz anderen optischen Eindruck erzeugt.

Der Beklagte verfolgt mit dem Bild 2 keine Vermarktungsabsichten. Er sieht das Bild als ein Unikat an. Dieses hat er bei kostenfreiem Zutritt ausstellen lassen und dann einem befreundeten Sammler überlassen. Dass er dafür Geld bekommen hat, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat dabei das Bild 1 so übernommen, dass sein Bild 2 nicht damit verwechselt wird, sondern nur daran erinnert, indem der Betrachter den Hintergrund als ein collageartig eingefügtes Motiv erkennt. Eine Entstellung des Bildes 1 ist damit nicht verbunden. Der Beklagte verwendet den Stil des Bildes 1 als Bestandteil seiner eigenen künstlerischen Aussage, wobei es eine Geschmacksfrage des jeweiligen Betrachters ist, ob er das Bild 1 oder dessen Stil positiv oder negativ bewertet.

Auf der anderen Seite wird der Kläger in seinen Möglichkeiten, das Bild 1 primär und sekundär zu verwerten, durch das Bild 2 nicht eingeschränkt. Das Bild 2 wird nicht als Reproduktion oder als Dekoration für irgendwelche Produkte verwertet. Soweit es vervielfältigt wurde, geschah dies nur im erkennbaren Zusammenhang mit der Ausstellung dieses Bildes oder mit dem künstlerischen Schaffen des Beklagten, wobei es hier ohnehin nur auf dem Beklagten zuzurechnende Verwertungshandlungen in Deutschland ankommen kann. Dass dadurch die eigenen Verwertungsmöglichkeiten des Bildes 1 eingeschränkt werden, hat der Kläger nicht dargetan. Vielmehr sorgt der Kläger selbst dafür, dass das Bild 2 im Internet weiterhin abrufbar bleibt, indem er dieses an hervorgehobener Stelle seines Internetauftritts präsentiert, während der Beklagte sein Bild 2 nicht mehr im Internet abrufbar macht. Auch wenn dem Urheber des Bildes 1 nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugewiesen bleiben muss, ist hier kein konkreter Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Kläger durch das Bild 2 in den wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Bildes 1 irgendwie eingeschränkt werden könnte. Der Kläger macht eine solche Einschränkung auch nicht geltend. Eine solche wirtschaftliche Beeinträchtigung liegt viel mehr in der umfassenden kommerziellen Verwertung des Bildes 1 durch Dritte für alle möglichen Dekorations- und Konsumartikel auf Online- Verkaufsplattformen, die nach dem Vortrag des Klägers ohne sein Einverständnis und ohne sein Zutun, mithin unter Verletzung seiner (hier unterstellten) Urheberrechte stattfindet, ohne dass dem Klägervortrag ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um eine Unterlassung, ggfs. durch entsprechende Ansprache der Plattformbetreiber, zu entnehmen ist. Da auch hier auf das Klagebegehren abzustellen ist, nach deutschem Recht vor bestimmten Verwertungshandlungen geschützt zu werden und danach aus Sicht der Kammer allenfalls auf eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des öffentlich Zugänglichmachens des Bildes 2 durch den Beklagten im Internet abzustellen ist, bleibt dem Kläger im Rahmen dieser Abwägung vorzuhalten, dass er selbst erheblich zur Abrufbarkeit des Bildes 2 im Internet beiträgt, indem er es fortdauernd an prominenter Stelle in seinem eigenen Intemetauftritt präsentiert, während der Beklagte das Bild aus seinem Intemetauftritt längst entfernt hat.

Das Eingreifen der Schranke des Pastiches setzt nicht voraus, dass in/an dem Werk (oder anderweitig) die Schöpfer übernommener Werke benannt werden. Zum Streitgegenstand gemacht hat der Kläger seine Benennung nicht. Die Schranke bedingt auch nicht, sich zuvor von dem Urheber des übernommenen Werkes Nutzungsrechte einräumen zu lassen, etwa gegen eine Lizenzzahlung. Soweit eine Übernahme fremder Werke oder Werkteile nach § 51 a UrhG erlaubt ist, muss der Urheber des übernommenen Werkes dies ohne Weiteres hinnehmen, weil seine Urheberrechte dadurch gerade nicht verletzt werden. Wer ein Werk schafft und veröffentlicht, setzt es damit auch einer eigenmächtigen Auseinandersetzung in den Schranken des § 51 a UrhG aus. Sein Urheberrecht ist von vomeherein nur in den gesetzlichen Schranken gewährt, wird also durch eine Wahrnehmung der Schrankenbefugnisse nicht verletzt.

Das Interesse des Beklagten, seine Meinung in der künstlerischen Gestalt collageartiger, referenzierender Übernahmen von vorhandenem Bildmaterial aller Art auszudrücken und dabei den für ihn nach eigener Darstellung und der Darstellung von Kunsthistorikern prägenden künstlerischen Stil zu pflegen, überwiegt das Interesse des Klägers an der Wahrung seines Eigentums und seines Urheberrechts nach Vorstehendem deutlich."

Mit Beschluss vom 27. Januar 2022, Az. I ZR 84/21 (n.v.) hat der Bundesgerichtshof BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesinstituts für Risikobewertung gegen das Urteil des OLG Köln vom 12. Mai 2021, Az. 6 U 146/20 ohne nähere Begründung zurückgewiesen; das Urteil des OLG Köln ist damit rechtskräftig.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2021 festgestellt, dass die Veröffentlichung der Zusammenfassung des sog. Glyphosat-Gutachtens zu den Krebsrisiken aus dem Einsatz des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat durch die Berliner Transparenz-Initiative FragDenStaat rechtmäßig war und keine Urheberrechte des Bundesinstituts für Risikobewertung verletzt hat. Wie schon hinsichtlich der sog. Afghanistanpapiere stellen sich der BGH auch mit dieser Entscheidung gegen den zweckfremden Einsatz des Urheberrechts als Mittel der Zensur ("Zensurheberrecht").

Mit seinem "Influencer III"-Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. I ZR 35/21) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Influencer-Marketing weiterentwickelt und festgestellt, dass es sich bei der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen Dritter durch eine Bloggerin dann um kommerzielle Kommunikation (Werbung) im Sinn von § 2 Satz 1 Nr. 5, 5b TMG, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV / § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV handelt, wenn die Bloggerin für die Bewerbung der Produkte oder Dienstleistungen eine Gegenleistung erhält; insoweit ist es ausreichend, wenn sie die Produkte (im Fall: Ohrringe) von dem Hersteller geschenkt bekommt. Beiträge von Influencer_innen, in sozialen Medien wie z.B Instagram sind demnach immer dann als Werbung kenntlich zu machen, wenn der_die Influencer_in für deren Präsentation eine ggf. auch nur geringwertige Gegenleistung erhält. Wird der kommerziellen Charakter der Produktpräsentation nicht offengelegt, ist dies auch "unlauter" i.S.v. § 5a Abs. 6 UWG.  ... mehr

Erneut hat der BGH zudem festgestellt, dass bereits der Betrieb eines Instagram-Profils durch eine_n Influencer_in grundsätzlich eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, weil er_sie dadurch ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigert. Die Präsentation der von dem_der Influencer_in selbst gekauften Kleidung ist aber keine Werbung i.S.d. Spezialsvorschriften § 2 Satz 1 Nr. 5, 5b TMG, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV / § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV und musste im Fall des BGH daher (anders als die Präsentation der geschenkten Ohrringe) auch nicht als Werbung gekennzeichnet werden; es liegt dann auch kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (Irreführung durch Unterlassen des Hinweise auf den werblichen Charakter des Beitrags) vor.

 

Mit Urteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 90/20 – Influencer I hatte der BGH festgestellt, dass Instagram-Beiträge von Influencer_innen grundsätzlich als geschäftliche Handlungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigene Unternehmens anzusehen sind, weil er_sie dadurch seine_ihre Bekanntheit und ihren Werbewert steigert. Die Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen Dritter in einem Social-Media-Profil sind zudem als geschäftliche Handlungen zugunsten dieser anderen Unternehmen anzusehen, wenn die Präsentation nach ihrem "Gesamteindruck übertrieben werblich" ausfällt:

"Influencer, die mittels eines sozialen Mediums wie Instagram Waren vertreiben, Dienstleistungen anbieten oder das eigene Image vermarkten, betreiben ein Unternehmen. Die Veröffentlichung von Beiträgen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekanntheit und ihren Werbewert zu steigern und damit ihr eigenes Unternehmen zu fördern. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens stellt die Veröffentlichung eines Beitrags – abgesehen von dem hier vorliegenden Fall, dass die Influencerin dafür eine Gegenleistung erhält – allerdings nur dar, wenn dieser Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, etwa weil er ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts dieses Unternehmens in einer Weise lobend hervorhebt, dass die Darstellung den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt."

Dazu hat der BGH fesgestellt, dass sog. Tap Tags auf den dargestellten Produkten, die Darstellung noch nicht zur Werbung machen, anders als eine Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers:

"Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit "Tap Tags" versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus. Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor. Die Prüfung, ob ein Beitrag übertrieben werblich ist, bedarf der umfassenden Würdigung durch das Tatgericht, an der es im Streitfall hinsichtlich der weiteren Beiträge, für deren Veröffentlichung eine Gegenleistung nicht festgestellt ist, fehlt."

 

Die Präsentation von Produkten oder Dienstleistungen Dritter sind zudem dann als geschäftliche Handlungen zugunsten Dritter anzusehen, wenn der_die Influencer_in für die Präsentation (dort der Marmelade "Raspberry Jam") eine Gegenleistung erhält auch dann liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG (Irreführung durch Unterlassen des Hinweise auf den werblichen Charakter des Beitrags) und gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV (Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung) vor:

"Der die "Raspberry Jam" betreffende Beitrag, für den die Beklagte eine Gegenleistung des Herstellers erhalten hat, verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG, weil der kommerzielle Zweck dieses Beitrags, den Absatz von Produkten dieses Herstellers zu fördern, nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend kenntlich gemacht ist und sich auch nicht aus den Umständen ergibt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verbraucher erkennen, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung von Beiträgen auf ihrem Instagram-Profil zugunsten ihres eigenen Unternehmens handelt. Für die Verbraucher muss gerade der Zweck eines Beitrags, ein fremdes Unternehmen zu fördern, erkennbar sein. Das Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks eines solchen mit "Tap Tags" und Verlinkungen versehenen Beitrags ist regelmäßig geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung – dem Anklicken des auf das Instagram-Profil des Herstellers führenden Links – zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Darüber hinaus verstößt der Beitrag zur "Raspberry Jam" gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV, weil die darin liegende kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung nicht klar als solche zu erkennen ist."

 

Mit weiteren Urteilen vom 9. September 2021 (I ZR 125/20 und I ZR 126/20 – Influencer II) hat der BGH ebenfalls festgestellt, dass Instagram-Beiträge einer Influencerin, für die sie keine Gegenleistung erhalten hat, zwar als geschäftliche Handlungen der Influencerin zugunsten des eigenen Unternehmens anzusehen sind (vgl. zuvor), aber dennoch nicht als Werbung kennzeichnungspflichtig sind (kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG), weil sich dieser kommerzielle Zweck – Erhöhung der eigene Bekanntheit und des eigenen Werbewerts – unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Hinsichtlich geschäftlicher Handlungen zugunsten anderer Unternehmen scheidet ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dann aus, wenn der_die Influencer_in für die entsprechenden Beiträge keine Gegenleistung erhalten hat (und diese auch nicht übertrieben werblich ausfallen) und diese Beiträge daher nach den vorrangigen Spezialvorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV nicht als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Ebenso liegt dann auch kein Verstoß gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Blacklist) vor.

Mit Urteil vom 19. Juni 2019 (Az. 9 O 3006/17, nrk) hat das Landgericht Braunschweig die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten VW Käfer beteiligten Angestellten auf Zahlung einer angemessenen Nachvergütung nach § 32a UrhG (sog. Fairness-Ausgleich) abgewiesen. ... mehr

Wie schon hinsichtlich des Ur-Porsches hatte die Klägerin geltend gemacht, dass ihr Vater Erwin Franz Komenda, der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hatte, der Schöpfer des Ur-Käfers im urheberrechtlichen Sinn sei und sich sein Werk (die äußere Form des Ur-Käfers) bis heute in dem moderten VW Beetle fortsetze. Wegen des großen Verkaufserfolgs des VW Käfers und VW Beetle stehe ihr daher eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG (Fairness-Ausgleich) zu.

Anders als das LG Stuttgart hins. des Ur-Porsches (Urt. v. 26. Juli 2018 (Az. 17 O 1324/17) hat das Landgericht (unter Beachtung der nach seiner Ansicht maßgeblichen damaligen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, vor den Entscheidungen BGH – Seilzirkus und BGH – Geburtstagszug) die Urheberrechtsfähigkeit des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst anhand von Zeichnungen verneint. Es hat dazu festgestellt, dass es zur Zeit der Anfertigung der Entwürfe bereits zahlreiche Konzepte von Fahrzeugen mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck gegeben habe, u.a. die Fahrzeugmodelle Tatra V570 und Mercedes Typ 130.

Zudem hat das Landgericht Braunschweig einen übereinstimmenden Gesamteindruck des ab 2014 gebaute VW Beetle mit dem Ur-Käfer verneint und ist daher von eine sog. "freien Bearbeitung" i.S.v. § 24 UrhG a.F. (heute teilweise aufgegangen in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG) ausgegangen; aus dem Urteil:

"Nach Auffassung der Kammer sind die Grundsätze der Geburtstagszug-Entscheidung nicht auf Schöpfungen vor dem Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966 anwendbar. 

Danach ist es nach Auffassung der Kammer möglich § 32a UrhG auch auf Verträge/Schöpfungen vor 1966 anzuwenden, wenn die Verwertungshandlungen nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Die Frage der Schutzfähigkeit eines Werkes der angewandten Kunst, welches vor dem Inkrafttreten des UrhG geschaffen wurde, beurteilt sich dagegen nach altem Recht.

c)

Es gelten für die Schutzfähigkeit damit folgende Maßstäbe, die vom RG entwickelt worden sind:

aa)

Es muss eine eigenpersönliche geistige Schöpfung vorliegen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Wenn es dabei auch auf den höheren oder geringeren Kunstwert an sich nicht ankommt, so ist doch zur Abgrenzung gegenüber dem Geschmacksmuster daran festzuhalten, dass bei Kunstwerken der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreichen muss, dass nach den im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Es ist daher zu prüfen ob durch die Art und Weise der Ausführung eine eigenartige, zur Anregung des ästhetischen Gefühls geeignete Wirkung erzielt wird. Den Maßstab hierfür bildet der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken aller wesentlichen Eigenschaften ergibt. Für die Frage der Abgrenzung des Kunstwerks zum Geschmacksmusterschutz kommt es auf den Grad des Schönheitsgehalts an. Dieser muss beim Kunstwerk so groß sein, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Die gegenüber dem Geschmacksmuster bestehende Grenze darf nicht zu niedrig angesetzt werden (RG in RGZ 155, 199).

Dem folgte der BGH bis zur Geburtstagszug- Entscheidung:

Das abgrenzende Kriterium zu dem bloßen Geschmacksmuster liegt somit in dem, von einem Kunstwerk zu fordernden, ästhetischen Überschuss, der sich aus der erkennbaren Gestaltung eines besonderen künstlerischen Formgedankens ergibt. Bei der Prüfung aber, ob der ästhetische Gehalt ausreicht, die Kunstwerkeigenschaft eines Erzeugnisses zu begründen, müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. BGH GRUR 1957, 291 – Europapost).

bb)

Bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, sind diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination untereinander oder mit einem neuen Element eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGH GRUR 1959, 289 [290] – Rosenthal-Vase; BGH GRUR 1961, 635, [6379 Stahlrohrstuhl II).

cc)

Nur solche Merkmale eines Gebrauchsgegenstands können Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind.

Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könnte. Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind. Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrechtsschutz verleihen. Das folgt bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrechtlich geschützt sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist.

dd)

Für die Beurteilung kommt es allein auf die Anschauungen zum Zeitpunkt der Schöpfung an. Ein etwaiger Wandel der Anschauungen ist nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1961, 635 [638] – Stahlrohrstuhl). Der Umstand, dass der Käfer – aus streitigen Gründen – später, nach der klägerischen Einschätzung, zur Designikone, zum Kultobjekt und zum Kunstgegenstand wurde, bleibt unberücksichtigt.

8.

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 kein schutzfähiges Werk dar.

a)

Es gab zu diesem Zeitpunkt bereits einen umfangreichen Formenschatz, der die wesentlichen Gestaltungselemente der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 vorwegnimmt.

Der Prototyp des Tatra V570 (1931) war wie folgt gestaltet: … Das Konzept von Barényi von 1926 (Anlage B8) war wie folgt gestaltet: … Der Mercedes Typ 130h war wie folgt gestaltet: … Der Standard Superior von 1033 (B23) war wie folgt gestaltet: … Der NSU Typ 32 ist nicht K. zuzuordnen (vgl. o.) Er war wie folgt gestaltet: …

b)

Bei der Gestaltungsfreiheit für Kraftfahrzeuge bestehen Besonderheiten. Es sind zahlreiche technische Vorgaben einzuhalten. Das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl z. B. hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der in der Regel selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik („cw-Wert"), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (z. B. versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (z. B. Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. (vgl. etwa Balzer et al., Hdb. d. Kfz-Technik, Bd. 2, S. 76 ff. [Karosserietechnik]; Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 24. Aufl. [2002], S. 792 ff.). Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (so BPatG GRUR 2005, 330 – Fahrzeugkarosserie).

Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart für den P. 911 darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gestaltungsmerkmale technisch vorgegeben sind. Dies gilt u. a. für die Anbringung der Frontscheinwerfer die am rechten und linken Fahrzeugrand angebracht werden müssen. Die Vorgabe des möglichst geringen Luftwiderstandes konnte durch die integrierten und schräggestellten Schweinwerfer weiter umgesetzt werden.

Die Kotflügel müssen geeignet sein, die darunterliegenden Räder abzudecken. Die technische Entscheidung, den luftgekühlten Motor des Fahrzeuges im Heck unterzubringen, hat zur Konsequenz, dass Lüftungsschlitze oder ein Kühlergrill an der Front nicht erforderlich sind. Stattdessen sind Lüftungsschlitze am Heck vorzusehen.

Hier gab es durch das gegebene Fahrzeugkonzept (Exposé Anlage B5) zahlreiche technische Vorgaben. Vorgesehen war ein Rohrrahmen mit Einzelradaufhängung, der Heckmotor mit Heckantrieb. Die technischen Elemente „Zentralrohrrahmen" und „Heckmotor" waren dabei schon vom Tatra V570 und dem Konzept von Barényi bekannt (Klageschrift S. 15). Die Karosserie sollte die ideale Stromlinienform einhalten und einen möglichst großen Fahrgastraum enthalten.

c)

Die Elemente, die einen Werkschutz der Zeichnungen in den Anlagen K7 oder K8 begründen könnten, sind daher zum Teil technisch bedingt aber im Wesentlichen dem vorbekannten Formenschatz entnommen. …

Unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes und der technischen Vorgaben kann bei den Zeichnungen nach der im Leben herrschenden Anschauung nicht von Kunst gesprochen werden.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gestaltung in den 1930er Jahren der Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung dienen sollte. Es ging nicht um Kunst, sondern um eine technische Lösung. Es sollte ein reiner Gebrauchsgegenstand geschaffen werden. In der von der Klägerin vorgelegten Anlage K24 heißt es auf S. 35 zur „Volkswagen-Karosserie": „ihre Form ergab sich aus den damaligen Tendenzen zur „Stromlinie und aus dem vom P. aufgestellten Lastenheft" (…).

In dem Exposé (Anlage B5) spielte die Gestaltung zunächst keine Rolle. Im Anhang geht es zunächst um das Fahrgestell und technische Vorgaben zu Rahmen, Federung, Lenkung usw. Auch bei der Karosserie stehen technische Vorgaben bzw. Wirkungen im Vordergrund: Anpassung an die Stromlinienform, bequeme Sitzverteilung, leichte Anbringung des Wagenkastens, geringer Luftwiderstand. Erst ganz zum Schluss wird das „harmonische Aussehen" erwähnt.

Dies wird auch im Kommentar der Autozeitung von 1933 zum Mercedes Typ 130 deutlich. Die äußere Form wird wegen des technisch überlegenen Konzepts in Kauf genommen.

Der Arbeitsvertrag von 1931 (Anlage K1a) hat auch nicht die Gestaltung mit künstlerischem Anspruch, sondern die „Lösungen auf motorischem und fahrzeugtechnischen Gebiete" im Blick.

Dass es um Technik und nicht um besonders ästhetische Gestaltung ging, zeigt auch der Umstand, dass es im Laufe der Entwicklung zahlreiche Änderungen und Varianten gab (Anlage B7). Es sollte die beste technische Lösung gefunden werden und nicht ein künstlerisches Design. Alle Belege für die besondere Wirkung des Designs des Käfers stammen nicht aus der Zeit der Schöpfung, sondern sind Jahrzehnte später entstanden.

d)
Eine andere Beurteilung der Werkqualität folgt auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (Anlagen K67, a), b)).

Wie das Landgericht Stuttgart (S. 37) ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Umsetzung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der künstlerischen Leistung nicht maßgeblich sind.

Der Goldene Schnitt ist eine seit der Antike bekannte Gestaltungsregel und bezeichnet das Teilungsverhältnis zweier Größen zueinander. Eine Strecke wird so unterteilt, dass das Verhältnis der kleineren Teilstrecke (b) zur größeren Teilstrecke (a) dem der größeren Strecke zur Gesamtstrecke (a+b) entspricht. Das ergibt die Formel a / b = ( a + b ) / a (https://www.whitewall.com/de/mag/goldener-schnitt abgerufen 31.05.2019 um 09:59). Dieses Verhältnis soll als besonders harmonisch empfunden werden.

Nach Auffassung der Kammer ist die Anwendung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der Werkqualität nur sehr eingeschränkt geeignet. Ellipsen, Diagonalen, „goldene Dreiecke" und „goldene Rechtecke" lassen sich letztlich in beliebiger Weise über ausgewählte Objekte legen, um vermeintliche Übereinstimmungen zu belegen. Kritiker sprechen davon, dass beim Zeichnen der Dreiecke Teile der Objekte ignoriert werden (vgl. Markowsky, Misconceptions about the Golden Ratio abgerufen unter https://www.math.cuhk.edu.hk/~pschan/uged1533/markowsky.pdf am 31.05.2019 um 10:20 Uhr) oder Zirkel beliebig angesetzt werden (https://www.suedkurier.de/ueberregional/kultur/Der-Goldene-Schnitt-und-die-Schoenheit-der-idealen-Proportion;art10399,9212504, abgerufen am 31.05. 2019 um 10:25 Uhr) man „könne den Goldenen Schnitt irgendwie in jedes Gebäude, jedes Gemälde etc. hineinmessen" (Peter, immer schön kritisch bleiben, http://www.bernhardpeter.de/Heraldik/Goldsch/seite595.htm abgerufen am 31.05.2019 um 10:30; vgl. auch Brownlee, The Golden Ratio; Designs Biggest Myth, abgerufen Uhr https://www.fastcompany.com/3044877/the-golden-ratio-designs-biggest-mytham 31.05.2019 um 10:40 Uhr).

Es kommt für die urheberrechtliche Beurteilung auf den Gesamteindruck und nicht auf eine geometrische Analyse an. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin die Regeln des Goldenen Schnitts schon seit Jahrtausenden Anwendung finden, läge in ihrer Umsetzung für die Gestaltung eines Gebrauchsgegenstandes auch keine besondere künstlerische Leistung

e)

Die Herrn K. nach Auffassung der Klägerin zuzurechnenden Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 stellen daher kein schutzfähiges Werk da.

9.

Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch dann der Fall, wenn man annehmen würde, dass auch für vor 1966 geschaffene Werke der angewandten Kunst die herabgesetzte Schutzschwelle der „Geburtstagszug-Entscheidung" gelten würde.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH genügt auch für angewandte Kunst, dass sie eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (GRUR 2014, 175, Tz. 26, 41 – Geburtstagszug).

10.

Auch wenn man entgegen der Auffassung der Kammer nicht auf die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 sondern den Ur-Käfer abstellt, bleibt es sowohl nach dem alten strengen Maßstab als auch nach den „Geburtstagszug-Grundsätzen" bei der Schutzunfähigkeit

11.

Für den Fall, dass – entgegen der Auffassung der Kammer – von einem schutzfähigen Werk auszugehen wäre, würden der Klägerin keine Ansprüche aus § 32a UrhG zustehen, da die ab 2014 produzierten Modelle Beetle und Käfer weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) darstellen. Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklungen der Karosserieform in den aktuellen Modellen nicht verletzt ist. Es liegt lediglich eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vor."

Mit Verfügungs-Urteil vom 3. März 2022 (Az. 14 O 366/21)  hat das LG Köln festgestellt, dass Schuhmodelle (streitgegenständlich waren Sandalen) als "Werke der angewandten Kunst" i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn ihre ästhetische Wirkung (sic!) auf einer hinreichend künstlerischen, und nicht nur auf einer 'technischen' Leistung beruht (vgl. dazu die Entscheidungen BGH – Seilzirkus und BGH – Geburtstagszug); bei dieser Bewertung soll nicht nur das Design als solches, sondern auch der konkrete Schaffensprozess zu berücksichtigen sein: ... mehr

"1. Die streitgegenständlichen Schuhmodelle "B " und "H " stellen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG dar.

a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer »künstlerischen« Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 29.4.2021 – I ZR 193/20, ZUM 2021, 1040, 1047 – Zugangsrecht des Architekten; st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378, juris Rn. 14 – Brombeer-Muster; GRUR 1987, 903, 904, juris Rn. 28 – Le-Corbusier-Möbel; ZUM-RD 2011, 457, Rn. 31 – Lernspiele; ZUM 2012, 36 Rn. 17 – Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 15 – Geburtstagszug). Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (BGH ZUM 2012, 36 Rn. 36 – Seilzirkus; BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 41 – Geburtstagszug). Mit Blick auf die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 und auf die europäische Urheberrechtsentwicklung hat der BGH seine zuvor bestehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werks zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 17 bis 41 – Geburtstagszug). Für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und der bildenden Kunst ebenso wie für alle anderen Werkarten ist allerdings gleichwohl eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (vgl. BGHZ 199, 52 = ZUM 2014, 225 Rn. 40 – Geburtstagszug; BGH ZUM 2015, 996 Rn. 44 – Goldrapper).

b) In der Sache sollen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft entsprechen (vgl. Koch GRUR 2021, 273 [274 f.]).

Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden sein soll (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 33 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel). Für eine Einstufung eines Objekts als Werk müssen danach zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, ZUM 2019, 56 Rn. 36 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Ein Gegenstand kann erst dann, aber auch bereits dann als ein Original in diesem Sinne angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (EuGH ZUM 2019, 834 Rn. 30 f. – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 23 f. – Brompton). Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 37 – Levola Hengelo; ZUM 2019, 834 Rn. 29 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 22 – Brompton). Dafür ist ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand Voraussetzung (EuGH, ZUM 2019, 834 Rn. 32 – Cofemel; ZUM 2020, 609 Rn. 25 – Brompton), auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendig dauerhaft sein sollte (EuGH ZUM 2019, 56 Rn. 40 – Levola Hengelo).

d) Das Vorhandensein einer Schöpfung, von Individualität und Originalität lässt sich nicht allein aus den objektiven Eigenschaften des jeweiligen Werkes herleiten. Vielmehr sind diese Merkmale anhand ihrer Relation zum konkreten Schaffensprozess zu betrachten. Die Werk-Schöpfer-Beziehung kann weder aus einer einseitigen Betrachtung der Person des Urhebers heraus noch durch Analyse seines Werkes allein adäquat erfasst werden (grundlegend Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1251; Barudi, Autor und Werk – eine prägende Beziehung?, 2013, 32 f.). Maßgeblich ist vielmehr, nach welchen Regeln der Urheber eines bestimmten Werkes gearbeitet hat, wohingegen keine Rolle spielt, ob er sich dessen bewusst war. Erst dann, wenn keine bestehenden Regeln vorgeben, wie der Erschaffer eines Produkts auf einem bestimmten Gebiet dieses zu fertigen hat – etwa anhand von erlernten Verarbeitungstechniken und Formgestaltungsregeln – bestehen keine Gestaltungsspielräume mehr, mit der Folge, dass die Entfaltung von Individualität dann nicht mehr möglich ist, selbst wenn ein handwerklich in Perfektion gefertigtes Produkt neu und eigenartig ist, also durchaus Designschutz beanspruchen könnte. Die rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung trägt nicht den Stempel der Individualität, mag sie auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein (Leistner, in: Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 53). Der Hersteller muss den bestehenden Gestaltungsspielraum indes auch durch eigene kreative Entscheidungen ausfüllen, um zum Urheber zu werden (BGH, GRUR 2014, 175, Rn. 41 – Geburtstagszug). Dies bedeutet, dass das schöpferische Individuum kein Produkt aus Regeln ist, sondern selbst eine Regel für das Urteil über andere Produkte, also exemplarisch sein muss.

Die technische Bedingtheit eines Produkts durch die Anwendung technischer Regeln und Gesetzmäßigkeiten kann den Spielraum des Gestalters beschränken, wenn eine technische Idee mit einer bestimmten Ausdrucksform zusammenfällt, diese Ausdrucksform technisch notwendig ist und damit schöpferisches Gestalten unmöglich macht (vgl. Zech, ZUM 2020, 801, 803). Technische Lehren können Spielräume des Gestalters aber auch erweitern, etwa, wenn dieser sich die kausalen Eigenschaften bestimmter Materialien oder vorhandener Gegenstände gerade zunutze macht, um mit diesen zu experimentieren, sie zu kombinieren und auszuloten, welche Gestaltungsmöglichkeiten sie bieten (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1253). So kann beispielsweise die Licht- und Farbwirkung von geschliffenem Kristallglas dazu beitragen, Tierfiguren als schutzfähig anzusehen (BGH, GRUR, 1988, 690, 692 f.).

Technische Regeln und Gesetzmäßigkeiten stehen einer schöpferischen Gestaltung also nur dann entgegen, wenn sie zwingende Wirkung entfalten, indem der Gestalter sich an bestehende Konventionen hält und diese befolgt, ohne von ihnen abzuweichen, sie zu modifizieren oder sich über sie hinwegzusetzen. Der Gestalter eines Produkts nutzt die ihm eröffneten Gestaltungsspielräume nicht, wenn er sich an vorgegebenen Techniken und Regeln orientiert. Zu einem schöpferischen Werk wird sein Produkt erst dann, wenn er von vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten abweichende Regeln in das jeweils in Anspruch genommene Kommunikationssystem explizit oder implizit einführt und danach handelt, indem er ein materielles Erzeugnis produziert, das als Beispiel oder Muster für seine selbstgesetzten Regeln dienen kann (Haberstumpf, GRUR 2021, 1249, 1256). Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420).

Der Schöpfungsprozess ist daraufhin zu analysieren, ob der Urheber sich ausschließlich an Vorgegebenem orientiert und die Spielräume nicht durch eigene Entscheidungen ausgefüllt hat. Lässt sich ausschließen, dass ein Gestalter vollständig nach vorgegebenen Regeln gearbeitet hat, ist zu folgern, dass er jedenfalls in gewissem Umfang eigene schöpferische Entscheidungen getroffen hat. Dann spricht eine Vermutung dafür, dass er den gegebenen Gestaltungsspielraum tatsächlich genutzt hat, um sein geistiges Produkt hervorzubringen. Der anspruchstellende Urheber genügt danach seiner Obliegenheit, die Schutzfähigkeit seines Werkes darzulegen, und glaubhaft zu machen, regelmäßig dadurch, dass er ein Werkexemplar vorlegt und seine Besonderheiten präsentiert (vgl. BGH, GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl III). Verteidigt sich der wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch Genommene mit dem Einwand, das streitgegenständliche Werk sei nicht schutzfähig oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekannte Gestaltungen zurückgegriffen habe, muss dieser die Existenz und das Aussehen solcher Gestaltungen darlegen und beweisen.

e) Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind streitgegenständlichen Sandalenmodelle "B " und "H " urheberrechtlich geschützt. …"

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Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit heutigem Urteil vom 24. März 2022 in der Rechtssache C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG entschieden, dass Anbieter von Cloud-Speichern nicht verpflichtet werden müssen, eine Privatkopieabgabe an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Dabei betont der EuGH, dass eine Geräte- und Speichermedienabgabe nicht über den Schaden hinausgehen darf, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht; eine Überkompensation dieses Nachteils ist also unzulässig  ... mehr

Die Ausnahme für Privatkopien (in D: § 53 Abs. 1 UrhG; vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG) ist grundsätzlich anwendbar, wenn urheberrechtlich geschützte Werke auf eine Server eines Anbieters von Cloud-Dienstleistungen kopiert werden; solche Kopien sind dann also legal. Die Mitgliedstaaten sind nach der Entscheidung des EuGH aber nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-RiL 2011/29/EG (in D: §§ 54 ff. UrhG) zu verpflichten, wenn der gerechte Ausgleich anderweit geregelt ist. Entsprechen hat der EuGH in der Rs. C-433/20 – Austro-Mechana ./. Strato AG für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der [InfoSoc-Richtlinie] ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.

Die Pressemeldung des EuGH finden sie hier.

Eine erste Urteilsanalyse finden sie bei heise.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg mahnt erneut Medienhändler und Online-Antiquariate/recommerce-Anbieter wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab, zur Zeit vermehrt für die Experience Hendrix, LL.C., die angeblich die Auswerztungsrechte des Musikers Jimi Hendrix vertritt. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz sowie Kostenersatz (Kosten für die Abmahnung) geltend. Es lohnt sich, diese Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der (angebliche) Rechteinhaber / Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebührenrechtlich i.d.R. als eine Angelegenheit anzusehen, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden muss (Urteil BGH – Der Novembermann;  erneut BGH, Urteil vom 22.01.2019, Az. VI ZR 402/17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer sind auch hier die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel)sind i.d.R. ebenfalls nicht geschuldet, und wurden von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Mark Knopfler (Dire Straits)
  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix LL.C.)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • Eric Clapton
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler, Online-Antiquariate und Gebraucht-Medien-Händler (recommerce), sowie gegen private Anbieter (eBay-Verkäufe), vor. In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und Kosten und Schadensersatzforderungen außergerichtlich abwehren. Zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collin; Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden in diesen Fällen abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg mahnt erneut Medienhändler und Online-Antiquariate/recommerce-Anbieter wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab, zur Zeit vermehrt für den Musiker Eric Clapton bzw. Eric Patrick Clapton. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz sowie Kostenersatz (Kosten für die Abmahnung) geltend. Es lohnt sich, diese Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der (angebliche) Rechteinhaber / Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Verschiedentlich habe sich die Abmahnungen von Rechtsanwälten Gutsch & Schlegel auch als rechtsmissbräuchlich erwiesen! So hat der Bundesgerichtshof BGH mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19, eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel anhand mehrerer Kriterien als rechtsmissbräuchlich und damit als "nicht berechtigt" i.S.v. § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG befunden und hat die auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gerichtete Klage der Kanzlei Gutsch & Schlegel vollumfänglich abgewiesen!

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzforderungen lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebührenrechtlich i.d.R. als eine Angelegenheit anzusehen, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden muss (Urteil BGH – Der Novembermann;  erneut BGH, Urteil vom 22.01.2019, Az. VI ZR 402/17 – Ermittlungen gegen Schauspielerin).

Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer sind auch hier die Rechtsanwälte Gutsch und Schlegel)sind i.d.R. ebenfalls nicht geschuldet, und wurden von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Mark Knopfler (Dire Straits)
  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • Eric Clapton
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler, Online-Antiquariate und Gebraucht-Medien-Händler (recommerce), sowie gegen private Anbieter (eBay-Verkäufe), vor. In den meisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden und Kosten und Schadensersatzforderungen außergerichtlich abwehren. Zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collin; Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden in diesen Fällen abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

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Ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (Urteil vom 17. April 2015, Az. 8 C 8028/15; nicht rechtskräftig) wirft einige interessante Fragen zur urheberrechtlichen Haftung von Designern_innen bei Auftragsarbeiten auf: ... mehr

1. Muss ein_e Designer_in für "rechtswidriges" Material wie z.B. Stockfotos einstehen, das er_sie für ein bestimmtes Projekt beschafft?

Der Designer muss ein mangelfreies Werk (im Falle des AG Oldenburg eine Website; nichts anders gilt aber z.B. für Broschüren oder sonstige Werbemittel) herstellen und abliefern. Dieses Werk muss auch von Rechtsmängeln frei sein. Sind die Rechte an dem hergestellten Werk bzw. an Teilen des Werks (z.B. eingebettete Stockfotos) nicht hinreichend geklärt, so stellt dies einen Rechtsmangel dar, für den der Designer einstehen muss.

Der Designer haftet seinem Auftraggeber (im Innenverhältnis) dann zunächst auf Herstellung eines (rechts-) mangelfreien Werks (Nachbesserung; Gewährleistung). Diese Haftung kann auch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers umfassen, insb. wenn der Auftraggeber von einem Rechteinhaber auf Unterlassen, Ersatz von Anwaltskosten sowie ggf. Prozesskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wurde (Regress).

Der Designer haftet zudem auch im Außenverhältnis, also ggü. den Rechteinhabern, und kann von diesen neben dem Auftraggeber (Betreiber der Website) in Anspruch genommen werden. Urheberrechtlich gesprochen macht der Betreiber der Website die rechtswidrigen Inhalte "öffentlich zugänglich" (§ 19a UrhG), während der Designer diese Inhalte vervielfältigt (§ 16 UrhG) und ggf. bearbeitet hat (§ 23 UrhG). Dies alles sind Handlungen und Nutzungen, die nach dem Urheberrecht allein dem Rechteinhaber vorbehalten sind.

Das AG Oldenburg geht dabei von einer gleichwertigen Gesamtschuld von Auftraggeber und Designer aus. Nach der BGH-Entscheidung zum "Tripp-Trapp-Stuhl" ist aber wohl eher von einer Verletzerkette auszugehen, bei der Auftraggeber und Designer jeweils eigene (deliktische) Urheberrechtsverletzungen begehen und dafür im Außenverhältnis jeweils "voll" einstehen müssen. Der Auftraggeber kann dann aber im Innenverhältnis (vollen) Regress bei dem Designer nehmen, so dass im Ergebnis der Designer den wirtschaftlichen Schaden — vorbehaltlich einer Verletzung von Schadensminderungspflichten durch den Auftraggeber: allein — zu tragen hat.

2. Was ist mit Material (z.B. Fotografien und Zeichnungen, Logos, Texte), das der Auftraggeber dem_der Designer_in beistellt, damit er_sie es in die Website oder Broschüre einbaut?

Nach Ansicht des AG Oldenburg ändert sich an der Haftung (Gewährleistung; ggf. Schadensersatz/Regress) des Designers auch dann nichts, wenn die "rechtswidrigen" Inhalte vom Auftraggeber selbst beigesteuert wurden. Der Designer muss auch solches Material (im Fall des AG Oldenburg ging es um einen Kartenausschnitt) daraufhin prüfen, ob die Rechte daran geklärt sind; tut er dies nicht bzw. nicht ausreichend, so stellt dies eine Vertragsverletzung dar und löst eine Haftung (auch) des Designers in Innen- und Außenverhältnis aus. Denn als "Fachunternehmen" sei der Designer verpflichtet, sich über etwaige Urheberrechte Dritter zu informieren, insb. (aber wohl nicht nur) wenn leicht zu erkennen ist, dass das Material (Fotografie, Kartenausschnitte, Illustrationen, etc.) von einem "Profi" erstellt wurde, also nicht vom Auftraggeber selbst erstellt worden sein kann. Zudem bestehe eine vertragliche Hinweis- und Beratungspflicht des Designers ggü. seinen Kunden.
Der Haftungsmaßstab, den das AG Oldenburg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH anlegt, ist ausgesprochen streng:

"Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606, 609; GRUR 1959, 331, 334). Insoweit bestehen strenge Sorgfaltsanforderungen. Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht) und die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig prüfen, wobei Gewerbetreibende erhöhten Prüfungsanforderungen unterliegen (BGH GRUR 1988, 373, 375; GRUR 1991, 332, 333)."

Bei Material, das der Auftraggeber beistellt, trifft nach Ansicht des AG Oldenburg sowohl den Auftraggeber, als auch den Auftragnehmer (Designer) eine eigene Prüfpflicht. Der Auftraggeber kann sich also nicht damit entlasten, dass er mit dem Designer ein "Fachunternehmen" mit der Erstellung der Website beauftragt hat, zumal er die Verwendung des rechtswidrigen Materials initiiert hat. Der Designer ist verpflichtet, auch Material, das ihm von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, auf bestehende Urheber- und sonstige Schutzrechte zu überprüfen (und wohl auch auf Wettbewerbsverstöße, z.B. bei der Konzeption von Marketingmaßnahmen). Nach Ansicht des AG Oldenburg gilt dies umso mehr, wenn leicht zu erkennen ist, dass das beigesellte Material von einem professionellen Kartografen, Designer oder Urheber stammt und nicht vom Auftraggeber selbst erstellt worden sein kann (oder wenn es sonst offensichtlich rechtsbemakelt ist).

3. Kann der_die Designer_in diese Haftung ausschließen oder sich davon freistellen lassen, insb. in AGB?
Eine Haftungsfreistellung oder ein Haftungsausschluss des Designers kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht wirksam in den AGB des Designers vereinbart werden. Nach der strengen Ansicht des AG Oldenburg soll dies auch dann nicht möglich sein, wenn die rechtswidrigen Inhalte vom Auftraggeber selbst beigestellt und vom Designer nur in das Werk eingebettet wurden.

Eine solche Klausel verstößt nach Ansicht des AG Oldenburg gegen AGB-Recht (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und ist unwirksam, denn die Erstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Internetauftritts und die Prüfungs- und Hinweispflicht betreffend Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter sind wesentliche Vertragspflichten des (Web-) Designers (vgl. § 633 Abs. 1 BGB) und können nicht durch AGB auf den Auftraggeber abgewälzt werden; gleiches gilt für sonstige Rechtsverstöße, bspw. gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben im Bereich der Werbung / Marketing. (Bei Vereinbarungen mittels AGB ist zudem immer zu beachten, das diese rechtzeitig und wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen.) Eine Hinweispflicht kann nach Ansicht des AG Oldenburg allenfalls dann entfallen, wenn der Auftraggeber wegen der Geringfügigkeit der Vergütung nicht mit einer entsprechenden Überprüfung durch den Designer rechnen kann.
Bei (individuell vereinbarten) Freistellungsvereinbarungen ist zudem zu beachten, dass diese nur im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Designern wirken und nicht verhindern können, dass (auch) der Designer von Rechteinhabern (im Außenverhältnis) in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall könnte der Designer lediglich seine Auftraggeber aus der Freistellungsvereinbarung in Regress nehmen und müsste dies ggf. im Klagewege gegen den Auftraggeber durchsetzen.

4. Was also kann der_die Designer_in zu seinem_ihren eigenen Schutz tun?
Auch wenn erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit eines formularmäßigen Haftungsausschluss oder einer Freistellungsvereinbarung bestehen, sollten Designer dennoch entsprechende Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern treffen. Bevorzugt sollte dazu dem Auftraggebern vertraglich die (Mitwirkungs-) Pflicht aufgegeben werden, alle notwendigen Rechte an beigestelltem Material zu klären bzw. durch einen fachkundigen Rechtsanwalt klären zu lassen (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers). Für Architektenverträge hat der BGH dies bereits wiederholt zugelassen (z.B. BGH, U.v. 10.2.2011, Az. VII ZR 8/10):

"Die Parteien eines Architektenvertrags können im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchem Umfang der Auftraggeber rechtsgeschäftlich das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist …. Da ein Architektenvertrag einem dynamischen Anpassungsprozess unterliegt, kann eine derartige vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber auch nach Vertragsschluss im Rahmen der Abstimmung über das geplante Bauvorhaben erfolgen. Voraussetzung für die vertragliche Risikoübernahme durch den Auftraggeber ist, dass dieser Bedeutung und Tragweite des Risikos erkannt hat, dass die Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen wird. Das kann – sofern es nicht bereits offenkundig ist – in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Auftraggeber umfassend über das bestehende rechtliche und wirtschaftliche Risiko aufgeklärt und belehrt hat und der Auftraggeber sich sodann auf einen derartigen Risikoausschluss rechtsgeschäftlich einlässt…" 

Eine solche Vereinbarung, ergänzt durch eine Haftungs- und Freistellungsvereinbarung, sollte aber nicht im "Kleingedruckten" versteckt werden. Dieser wichtige Punkt in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Designer sollte – nicht anders als das Honorar des Designers und der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte – in jedem Einzelfall individuell ausgehandelt werden sowie bereits im (schriftlichen) Angebot enthalten sein und an prominenter Stelle im Vertrag / Auftrag klar und deutlich geregelt werden.

Darüber hinaus sollte der Designer seinen Auftraggeber immer ausführlich (und nachweisbar) darauf hinweisen, und dazu beraten, dass urheberrechtlich oder sonst geschütztes Material nur dann verwendet werden darf, wenn alle für die jeweilige Nutzung notwendigen Rechte und Einwilligungen wirksam eingeholt wurden. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit beigeselltem Materials muss der Designer seine Auftraggeber darauf hinweisen.

Bei allem wird der Designer nicht umhin kommen, auch selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die notwendigen Rechte eingeholt wurden. Das gilt insb. bei Material, dass ersichtlich von einem Profi, und nicht vom Auftraggeber selbst erstellt wurde. Das wird letztlich erheblich auf die Angebotsgestaltung der Designer durchschlagen, denn sie werden eine nicht unerhebliche Kostenposition für die rechtliche Überprüfung und die Rechteklärung einplanen, und an ihre Auftraggeber weitergeben müssen.

Stellt ein Designer bei der von ihm geforderten Überprüfung fest, dass er mit dem eingeholten oder beigesellten Material ein rechtsmangelfreies und damit vertragsgerechtes Werk nicht erstellen kann, und besteht der Auftraggeber dennoch auf der Nutzung (Einbettung) des Materials, so kann es für den Designer zur Vermeidung einer eigenen Haftung im Außenverhältnis sowie von Gewährleistungs- und Regressansprüchen des Auftraggebers ultima ratio angezeigt sein, die Ausführung dieses Auftrags zu verweigern; für den andernfalls resultierenden Mangel ist der Designer nur dann nicht verantwortlich, wenn er den Auftraggeber darauf hinweist, dass bei der gewünschten Beschaffenheit (Einbettung des rechtswidrigem Materials) ein mangelfreies Werk nicht hergestellt werden kann.

Mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. 6 U 173/20) hat das OLG Frankfurt am Main befunden, dass das Überkleben der Marke auf der Produktverpackung (hier: eines Medizinprodukts) der Erschöpfung der Markenrechte des Herstellers nach Art. 15 Abs. 1 UMV nicht entgegen steht, wenn die überklebte Marke so versteckt und wenig herausgehoben ist, dass angesichts der mehrfachen Markenverwendungen an anderer Stelle der Verpackung die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt wird: ... mehr

"1. Gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers aus der Gemeinschaftsmarke berufen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Eine derartige Veränderung kann auch darin liegen, dass die Verpackung (z.B. durch Aufkleber) verändert wird. Zwar betrifft eine Veränderung der Umverpackung streng genommen nicht die "Ware" selbst, sondern eben nur die Verpackung der Ware, sodass diese Veränderung vom Wortlaut des Abs. 2 nicht erfasst wäre. Änderungen der Verpackung können jedoch jedenfalls dann erhebliche Eingriffe sein, die die Erschöpfung entfallen lassen, wenn der Verkehr die Verpackung als für das Produkt wesentlich ansieht, es z.B. üblicherweise in einer verschlossenen Originalverpackung verkauft wird und der Verkehr gerade auf die Integrität der Verpackung Wert legt. Dies ist typischerweise bei Produktverpackungen von Arzneimitteln der Fall (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Rn 34 – Boehringer Ingelheim).

3. Die danach nach Art. 15 Abs. 2 UMV vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt hier dazu, dass die Klägerin keine berechtigten Gründe hat, sich der Erschöpfung der Ware zu widersetzen.

a) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die PZN der Klägerin durch ihre eigene zu ersetzen. Ohne die von der Beklagten angebrachte eigene PZN sind die von der Beklagten angebotenen Packungen nicht mittels des Warenwirtschafts- und Abrechnungssystems von den Packungen der Klägerin zu unterscheiden. Andernfalls könne die Klägerin nämlich Wettbewerber von einem gleichwertigen Zugang zur elektronischen Warenwirtschaft ausschließen. Könnte die PZN nicht angebracht werden, würde kein Weitervertrieb möglich sein oder dieser zumindest erheblich erschwert, so dass im Endeffekt die Klägerin weiterhin Kontrolle über die Vertriebswege hätte, was mit dem Erschöpfungsgrundsatz unvereinbar wäre; zudem wäre auch der Preiswettbewerb erheblich behindert.

Damit unterstützt das Überkleben der PZN durch eine neue PZN der Beklagten den Normzweck der Erschöpfungsregelungen, der darin besteht, das Markenrecht angemessen zu begrenzen. Mit den Interessen des Wirtschaftsverkehrs – gleich ob auf nationaler oder europäischer Ebene – ist es unvereinbar, den weiteren Vertrieb von Waren, die mit Zustimmung des Zeicheninhabers gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht worden sind, markenrechtlich zu behindern.

b) Aus der Tatsache, dass die Beklagte durch das Anbringen des eigenen PZN-Aufklebers die Klagemarke verdeckt hat, kann nichts Anderes folgen.

Allerdings kann das Überdecken der Marke grundsätzlich geeignet sein, die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen. Indes kann nicht jedes Überkleben der Marke zwangsläufig zu einer derartigen Beeinträchtigung führen. Sonst hätte es der Markeninhaber in der Hand, durch eine mehrfache, großflächige Verteilung seiner Marke auf der Verpackung zu verhindern, dass die von in den Verkehr gebrachte Ware erschöpft und weitervertrieben werden kann. Vielmehr ist auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall abzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch weder aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2018, 736 – Debrisoft) noch des BGH (GRUR 2019, 515, Rn 22 – Debrisoft II), dass jede Überdeckung der Marke zwangsläufig dazu führt, dass eine Erschöpfung ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde dort eine Markenverletzung auch deshalb abgelehnt, weil das Nichtüberkleben der Marke eine Verletzung ausschließe. Der Umkehrschluss, damit sei jedes Überkleben als eine Markenverletzung anzusehen, ist jedoch weder durch die Rechtsprechung des EuGH und BGH gedeckt noch mit den Gesetzen der Logik vereinbar.

In der vorliegenden konkreten Gestaltung sieht der Senat keine Verletzung berechtigter Interessen der Markeninhaberin. Die überdeckte Marke ist auf dem Ursprungsaufkleber lediglich im Fließtext nicht herausgehoben wiedergegeben, so dass schon fraglich erscheint, ob das Zeichen überhaupt markenmäßig oder nicht vielmehr firmenmäßig benutzt wird. Jedenfalls hat die Marke an dieser Stelle für die Kennzeichnung des Produkts keine nennenswerte Bedeutung. Die Klagemarke findet sich weiterhin unverändert auf allen Verpackungsseiten an prominenter Stelle in deutlich größerer Form. Diese Kennzeichnungen hat die Beklagte nicht verändert. Bei dieser Sachlage liegt insbesondere kein Fall vor, in welchem im Sinne der Debrisoft-Entscheidung des EuGH "die Marke verdeckt" wird (EuGH GRUR 2018, 736 Rn 35 – Debrisoft; vgl. schon OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2019, 426 Rn 26). Vielmehr liegt der Gedanke nahe, dass die Klägerin die Marke an dieser unauffälligen und ungewöhnlichen Stelle bewusst unter dem Barcode und neben der PZN angebracht hat, um zu provozieren, dass bei der nötigen (und zulässigen) Anbringung der PZN durch die Beklagte die Marke mit überdeckt wird. Ob dies die Absicht der Klägerin war, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen."

Mit Beschluss vom 10.02.2022, Az. I ZR 38/21, hat der Bundesgerichtshof BGH in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem Europäischen Gerichtshof EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine sog. Zufriedenheitsgarantie eine (objektive) Garantie im Sinne des (europäischen) Rechts (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) darstellt und damit durchsetzbar ist. ... mehr

Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop und an den streitgegenständlichen T-Shirts auf  sog. Hang-Tags mit folgender Zufriedenheitsgarantie, die die Klägerin als unzureichend und damit unlauter i.S.v.  8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB ansieht:

"L. Warranty
Every L. product comes with our own lifetime guarantee. If you are not com- pletely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "L. " directly but remember to tell us where and when you bought it."

 

Bei derartigen Zufriedenheitsgarantien ("completely satiesfied") stellt sich u.a. die Frage, ob die subjektive Unzufriedenheit eines Käufers, der sich auf die Garantie berufen will, anhand objektiver Kriterien wie z.B. Mängeln, fehlender Vertragsgemäßheit oder dem Zustand oder bestimmten Merkmalen der Kaufsache nachvollziehbar sein muss. U.a. diese Frage hat der BGH wie folgt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:

" … 

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher … sowie zur Auslegung von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, … folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?"

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügte die o.g. Garantieerklärung nicht den Anforderungen des § § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. / n.F. (BGH, a.a.O., Rz. 22):

"Das Berufungsgericht hat angenommen, die auf den Hang-Tags angebrachte Erklärung der Beklagten weise nicht sämtliche durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF vorgeschriebenen Angaben auf. Sie enthalte weder einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte und ihre fehlende Einschränkbarkeit (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB nF) noch Angaben, ob und von wem der Käufer nach dem Inhalt der Garantie im Anschluss an die Rückgabe des Bekleidungsstücks den Kaufpreis zurückerhalte und welchen räumlichen Geltungsbereich die Garantie aufweise (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 BGB nF). Zudem seien die Firma und die Anschrift der Beklagten als Garantiegeberin nicht genannt (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aF; nun § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nF). Gegen diese tatgerichtlichen Feststellungen erhebt die Revision keine Einwendungen; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar."

Allerdings muss eine Garantieerklärung die in § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Informationen nur dann enthalten, wenn es sich überhaupt um eine Garantie im Sinne der §§ 443, 479 Abs. 1 BGB handelt; dies ist nach Absicht des BGH eine Frage des Europäischen Rechts und fraglich (BGH, a.a.O., Rz. 23 ff., Hervorhebung hier):

"Die auf den Hang-Tags aufgedruckte Erklärung muss die durch § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und nF (im Folgenden § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB) vorgeschriebenen Angaben nur enthalten, wenn es sich um eine Garantie im Sinne von § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB handelt. Fraglich ist, ob die Zusage der Be-klagten, der Käufer könne das erworbene Produkt zurückgeben, wenn er mit ihm nicht vollständig zufrieden sei, eine solche Garantie darstellt.

a) Gemäß § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.

Soweit der gesetzliche Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB unionsrechtlich determiniert ist, ist er richtlinienkonform auszulegen.

bb) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. …

Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. …"

§ 443 BGB und die einschlägigen europäischen Richtlinien gehen also grundsätzlich dann von einer Garantie aus, wenn die Garantieerklärung sich auf objektive Eigenschaften der Kaufsache wie Mängel, fehlende Vertragsgemäßheit, Zustand oder bestimmte Merkmale bezieht. Fraglich ist, ob auch dann eine Garantie i.S.d. Vorschriften vorliegt, wenn die Garantieerklärung nur auf die subjektive Zufriedenheit des Käufers abstellt (BGH a.a.O, Rz. 34 ff.):

"c) Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Senat keinen Zweifel daran, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 443 Abs. 1 BGB die Zufriedenheit des Verbrauchers mit dem erworbenen Produkt keine einer Garantie zugängliche Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB darstellt.

Nach diesen Kriterien stellt die Zufriedenheit des Käufers mit dem erworbenen Produkt keine die Mängelfreiheit betreffende Beschaffenheit der Kaufsache dar. Seine Zufriedenheit kann zwar an den Zustand oder die Merkmale der Kaufsache anknüpfen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, denen die Revisionserwiderung nicht entgegengetreten ist und die auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Käufer nach der "L. Warranty" das Produkt aber auch zurückgeben, wenn sich seine Unzufriedenheit nicht auf objektive Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache gründet und keinen Bezug zu Mängeln aufweist, sondern er die Kaufsache aus in seiner Person liegenden subjektiven Gründen missbilligt.

bb) Aus dem Begriff der Eigenschaften in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG und in Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 ergibt sich nach Ansicht des Senats nichts Anderes. Anders als der Revisionserwiderung er- scheint es ihm nicht zweifelhaft, dass danach nur solche Umstände eine garan- tiebegründende Eigenschaft des Verbrauchsguts beziehungsweise der Ware darstellen, die einen objektiven Bezug zu ihr aufweisen, und subjektive Anforde- rungen des Verbrauchers an die als solche vertragsgemäße Kaufsache nicht ausreichen.

cc) Es erscheint nicht zweifelsfrei, ob die Zufriedenheit des Verbrauchers mit der Kaufsache eine Anforderung in diesem Sinne darstellt.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erklärung der Beklagten die Zusage enthalte, der Käufer dürfe im Fall seiner Unzufriedenheit mit dem erworbenen Produkt es zurückgeben, ohne dass er nachvollziehbar begründen müsse, warum es seinen Vorstellungen nicht entspreche. Die Rücknahmepflicht der Beklagten entstehe demnach unabhängig von den objektiven Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Kaufsache. Diese tatgerichtliche Beurteilung wird von den Parteien nicht beanstandet, Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

Danach stellt sich die Frage, ob eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen kann, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, ins- besondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen. …"

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