Zum aktuellen Massen-Anschreiben der ZPÜ an Hersteller und Importeure von PCs 2011 bis 2013 – ZPÜ bricht Vereinbarungen mit Unternehmen und droht mit Klagen, Strafzuschlägen und Strafzinsen

Die in der ZPÜ verbundenen Verwertungsgesellschaften erweisen sich weiterhin als launenhafter und unzuverlässiger Vertrags- und Geschäftspartner. Nachdem sie mit den Verbänden BITKOM e.V. und BCH e.V. für "PCs" und die Jahre 2011 bis 2013 im letzten Jahr eine Gesamtvertrag über die Urheberrechtsabgaben abschließen konnte, hatten sie noch im Mai/Juni/Juli 2014 mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen, die sich diesen Verträgen nicht angeschlossen hatten, Vereinbarungen über die Verlängerung der Verjährung (VVVs) abgeschlossen. Zweck: weder sollten die Unternehmen gezwungen sein, eine Zahlung leisten zu müssen, die dem Grunde und der Höhe nach weiterhin heftig umstritten ist; noch kann die ZPÜ ein Interesse daran haben, eine Vielzahl von Unternehmen in mehr oder weniger identischen Parallelprozessen zu verklagen. Es bestand und besteht also ein beiderseitiges Interesse daran, zunächst die Entscheidungen des BGH in den "Musterprozessen" zur PC abzuwarten. ... mehr

Offensichtlich hält die ZPÜ sich an dieses einvernehmliche Vorgehen nun nicht mehr: Die ZPÜ hat jetzt eine Vielzahl von PC-Herstellern und Importeuren angeschrieben und unter Fristsetzung zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung der Geräteabgabe nach ihrem PC-Tarif (13,1875 EUR je "Verbraucher-PC" und 4,00 EUR je "Business-PC") aufgefordert.

Die betroffenen Unternehmen sollen sich bereits seit Mai/Juni/Juli 2014 in Verzug befinden. Außerdem droht die ZPÜ an, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten und neben Verzugszinsen einen Strafzuschlag i.H.d. des "doppelten Vergütungssatzes" zu verlangen. Ersichtlich will die ZPÜ eine massive Drohkulisse aufbauen, um insb. kleinere und mittelständische Unternehmen zum Einlenken zu bringen und die von ihr geforderten Abgabebeträge – die insb. der Höhe nach noch nicht bestätigt und weiterhin umstritten sind! – de facto durchzusetzen! Dahinter steht auch, dass die ZPÜ sich ggü. BITKOM e.V. und BCH .e.V. und den in diesen Verbänden organisierten internationalen Großkonzernen HP, Dell, Apple u.a. in den Gesamtverträgen verpflichtet hat, "die Vergütungen auch gegenüber Importeuren und Herstellern von PCs, die den PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten sind …, durchzusetzen", wie die ZPÜ mit Schreiben vom 11.6.2015 an BITKOM e.V. und BCH e.V. mitgeteilt hat.

Wir und der ZItCo e.V. halten die aktuellen tariflichen Abgabeforderungen der ZPÜ für PC für deutlich überhöht und rechtswidrig, und hatte daher keinen entsprechenden Gesamtvertrag mit der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen.

Die Frage, ob für PC eine Urheberrechtsabgabe geschuldet wird und in welcher Höhe ist weiterhin heftig umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Wie u.a. das OLG München bereits festgestellt hat, sind die einseitigen Tarife der ZPÜ unverbindlich und der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Der ZItCo e.V. hat kein Verständnis für das Vorgehen der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die durch Drohung mit Klagen, Strafzuschlägen und Strafzinsen versucht, kleine und mittelständische Unternehmen zu Zahlungen zu zwingen, die möglicherweise nicht geschuldet sind.

Betroffene Unternehmen, die jetzt von der ZPÜ wegen PCs 2011 bis 2013 angeschrieben wurden, müssen das Schreiben der ZPÜ aber sehr ernst nehmen und sich rechtsanwaltlich beraten lassen! Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ tatsächlich klagen wird, und zwar auch auf Verzugszinsen und Strafzuschläge!

Grundsätzlich ist die Erteilung von Auskunft über PCs in 2011 bis 2013 zu erwägen.
Wenn darüber hinaus erwogen wir, auch Zahlungen zu leisten, sollte das jedenfalls nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Es ist heute noch völlig offen, in welcher Höhe für PC überhaupt eine Abgabe geschuldet ist; es kann also sein, dass sich die Forderungen der ZPÜ als deutlich überhöht erweisen. Allerdings bleibt auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt fraglich, ob betroffene Unternehmen ihr Geld jemals tatsächlich von der ZPÜ zurückerhalten. Statt einer Zahlung könnte daher auch eine Hinterlegung des streitigen Betrags erwogen werden.

Die Drohung der ZPÜ mit der Forderung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen ist nach unserer Ansicht unberechtigt. Unternehmen, die im Mai/Juni/Juli statt Auskunftserteilung und Zahlung mit der ZPÜ rechtzeitig eine Vereinbarung über die Verjährung (VVV) abgeschlossen haben, durften unsere Erachtens davon ausgehen, dass dadurch kein Verzug und kein Strafzuschlag ausgelöst wird. Die ZPÜ verhält sich unseres Erachtens insoweit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich; dies muss aber noch gerichtlich geklärt werden.

Der ZItCo e.V. kann auch für seine Mitglieder keine einzelfallbezogene Rechtsberatung leisten und hat keine Möglichkeiten, das Vorgehen der ZPÜ zu verhindern oder zu beeinflussen. Jedes betroffene Unternehmen sollte sich seine Reaktion auf das Schreiben der ZPÜ genau überlegen und sich rechtsanwaltlich dazu beraten lassen.

Sprechen Sie ggf. gerne RA Dr. Verweyen an.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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