Nachvergütungsanspruch eines "Alarm für Cobra 11"-Drehbuchautors gegen Privatsender RTL (OLG Köln, Urteil v. 17.01.2014, Az. 6 U 86/13)

Das OLG hat der Auskunftsklage eines Drehbuchautors gegen den privaten Fernsehsender RTL stattgegeben, mit der der Autor eine Klage auch angemessene Nachvergütung nach § 32a UrhG gegen den Sender vorbereitet (Urteil v. 17. Januar 2014, Az. 6 U 86/13). Dabei hat das OLG Köln die Voraussetzungen des Auskunftsanspruch wie folgt festgelegt: ... mehr

"… Solche klaren und greifbaren Anhaltspunkte liegen hier nach der nicht erheblich bestrittenen Darlegung des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO) vor.

a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 25 – Das Boot; ZUM 2013, 39 Rn. 55 – Fluch der Karibik).
Auf der Stufe des Auskunftsanspruchs hat die Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile und ihr Vergleich mit der Gegenleistung – entgegen der am Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2011 (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 32 – Das Boot) geübten Kritik, dass damit gewissermaßen eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Auskunftsklage verlangt werde (vgl. Jacobs, GRUR 2012, 505) – allerdings noch nicht in bestimmter oder betragsmäßig geschätzter (§ 287 Abs. 2 ZPO) Höhe zu erfolgen. Ihrer konkreten Feststellung hat vielmehr die Erteilung der begehrten Auskünfte vorauszugehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidung vom 10.5.2012 (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 57 – Fluch der Karibik) klargestellt hat, kann sich nämlich erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte aus einem Vergleich mit den durch die Filmauswertung erzielten Erträgen ergeben, ob eine mit dem Urheber vereinbarte Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen; diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären (vgl. OLG München ZUM 2013, 499 – Das Boot II).

Als greifbare Anhaltspunkte, die bei einem Spielfilm das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses wegen überdurchschnittlich erfolgreicher Auswertung hinreichend wahrscheinlich machen können, sind vor diesem Hintergrund etwa lange Kinolaufzeiten in allen deutschen Großstädten, eine breite Resonanz in lokalen und überregionalen Medien und die Berichterstattung über Oscar-Nominierungen in mehreren Kategorien sowie erheblich höhere Vergütungen der ausübenden Künstler bei Folgeproduktionen angesehen worden (vgl. BGH ZUM 2013, 39 Rn. 25, 58 – Fluch der Karibik). Bei dem im In- und Ausland erfolgreichen deutschen Film »Das Boot« hat das Oberlandesgericht München in seinem zweiten Berufungsurteil (ZUM 2013, 499) aus dem vielfach belegten anhaltenden und außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Auswertung und ein dadurch entstandenes auffälliges Missverhältnis zu der Vergütung des Kameramanns geschlossen, ohne konkret feststellen zu können, in welcher Höhe die Beklagte aus der Filmverwertung Erträge generiert hat; dies sei Gegenstand der nun von der Beklagten zu erteilenden Auskunft, nicht aber des vom Kläger zu erbringenden Klagevortrags. …"

 

Zur Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses des § 32a UrhG kommt es nach Auffassungen des OLG Köln auf alle Auswertungen des Senders an, auch wenn diese noch in die zeit des "alten Rechts" (bis Mitte 2002) fallen:

"… bb) Einer Beantwortung der Frage, welcher Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistungen bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28.3.2002 entfällt, bedarf es nicht. … In seinem Urteil vom 22.9.2011 hat der Bundesgerichtshof … geht jedoch hervor, dass bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen sind (BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 79). Daraus folgt, dass der Urheber sich einerseits alle vor und nach dem Stichtag erhaltenen Gegenleistungen anrechnen lassen muss und andererseits auch alle Erträgnisse der Beklagten während des gesamten Zeitraums der Werknutzung in die begehrte Auskunft einzubeziehen sind.

Denn dem Urheber kann eine weitere angemessene Beteiligung an der Werkauswertung im Sinne des mit der Urheberrechtsnovelle 2002 eingeführten »Fairnessparagrafen« (§ 32 a Abs. 1 und 2 UrhG) zwar nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen zustehen, die nach dem 28.3.2002 vorgenommen wurden (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG). In Bezug auf den Grund seines Anspruchs, insbesondere des vorbereitenden Auskunftsanspruchs, ist es aber unerheblich, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift erst nach dem 28.3.2002 entstanden ist oder ob es bereits vorher bestand und nach dem Stichtag fortbestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind vielmehr auch die vor dem 28.3.2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, falls sie nicht bereits zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG a. F. oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen wurden und damit »verbraucht« sind (vgl. BGH ZUM-RD 2012, 192 Rn. 53–66).

Der Senat folgt insoweit der eingehend und überzeugend begründeten Auffassung des Bundesgerichtshofs …"

 

Ebenfalls bestätigt das OLG Köln, dass im Rahmen der Auskunftsstufe für die Bestimmung des Missverhältnisses zwischen den Erträgen und Vorteilen auf Seiten des Senders und dem Pauschalhonorare des Autors auf die Bruttoerlöse, also die Umsätze des Senders ohne Abzug von Kosten, abzustellen ist:

"… (1) Für das Auskunftsverlangen ist dabei sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf den Umfang der begehrten Auskünfte auf die mit der Verwertung erzielten Bruttoerlöse, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen. …"

Als hinreichende "nachprüfbare Tatsachen für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung der Fernsehserie "Alarm für Cobra 11" hat das OLG Köln u.a. Lizenzvereinbarungen mit ausländischen Sendeunternehmen ("konkrete Indizien für eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung"), häufige Wiederholungen im konzerneigenen Bezahlsenders (Pay-TV) 'RTL Crime' und das Erscheinen der meisten Folgen der Serie auf DVD gewertet. Daher lege eine vorläufige Betrachtung des Verhältnisses des mit dem Autor vereinbarten Pauschal-Honorars und der im Hinblick auf die Bruttoerlöse des Senders angemessenen Vergütung die Entstehung eines auffälligen Missverhältnisses i.S.d. § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG hinreichend nahe, um einen Auskunftsanspruch des Klägers bejahen zu können.

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