We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  •    – Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  •    – Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt u.a. im Namen von Eric Patrick Clapton wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende / Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novembermann).

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor. In den allermeisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden; zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

ZPÜ und BITKOM sowie GWW haben einen (ersten) Gesamtvertrag über USB-Sticks und Speicherkarten abgeschlossen und veröffentlich, wonach für USB-Sticks und Speicherkarten, die im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2019 in Verkehr gebracht wurden/werden, folgende Tarife geschuldet sein sollen:

  • USB-Sticks und Speicherkarten ≤ 8 GB = 0,14 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,112 EUR)
  • USB-Sticks und Speicherkarten > 8 GB = 0,30 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,24 EUR)

Ab dem 01.01.2020 sollen dann für alle USB-Sticks und Speicherkarten 0,30 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,24 EUR) geschuldet sein. ... mehr

Diese Vergütungssätze sind noch etwas günstiger als diejenigen Tarife, die jüngst die Schiedsstelle UrhR in einem Gesamtvertragsverfahren (Einigungsvorschlag vom 17. Mai 2018, Az. Sch-Urh 18/12) und in Einzelverfahren gegen sog. Außenseiter (z.B. Einigungsvorschlag v. 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16) festgelegt hatte, wie folgt:

  • USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB = 0,15 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,12 EUR)
  • USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB = 0,35 EUR (abzgl. GV-Rabatt 20%: 0,28 EUR)

Der neue BITKOM-Gesamtvertrag ist allerdings für solche Anbieter (Hersteller/Importeure) von USB-Stick uns Speicherkarten, die in erheblichem Umfang an Unternehmen oder sonstige Gewerbetreibenden oder Behörden liefern, wie z.B. die Anbieter von USB-Werbemitteln und Systemlösungen, sehr nachteilig.

Denn nach Ansicht der Schiedsstelle ist für solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden" bzw. "die an Unternehmen, Behörden oder Freiberufler als Endabnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1, § 53 Absatz 2 und 3 UrhG a.F. bzw. §§ 60a ff. UrhG n.F. ("gewerbliche Endabnehmer") geliefert wurden" keine Vergütung geschuldet.

Damit zeigt die Schiedsstelle einen u.E. praktikablen Weg auf, wie die nach der EuGH-Rechtsprechung notwendige Differenzierung zwischen Verbraucher-Geräten und sog. Business-Geräten (die nicht vergütungspflichtig sind) vorgenommen werden kann, nämlich durch den Nachweis der Lieferung an Unternehmen oder eine Behörde zur eigene gewerblichen oder hoheitlich Nutzung; dieser Nachweis könnet z.B. durch entsprechende Rechnungen und/oder Lieferscheine erbracht werden.

Hingegen ist es nach § 6 Ziff. g) des Gesamtvertrags zwischen ZPÜ und BITKOM erforderlich, dass USB-Sticks und Speicherkarten "in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG a.F. vorbehalten waren" bzw. "in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden („Business-Vertragsprodukte")"

Nach der fast 30-seitigen (!) Anlage 4 zu dem Gesamtvertrag des BITKOM müssen die Unternehmen diese strengen Voraussetzungen in einem aufwendigen und komplizierten Verfahren nachweisen und dazu innerhalb genau vorgegebener kurzer Fristen

  • ihre Endabnehmer mit vollständige Bezeichnung/Firma und Anschrift und USt-ID (bei Unternehmen) zu dokumentieren,
  • von Unternehmen eine Erklärung über den Verwendungszweck einzuholen, in der "der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen [USB-Sticks- und/oder Speicherkarten] im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden",
  • bestimmte weitere Nachweise, insb. Nummer und Datum der jew. Rechnungen mit Art und Stückzahl der von den Rechnungen umfassten Business-Geräte und Angaben zum Vertriebsweg,

und "auf Verlangen" der ZPÜ, für die kein Grund oder Verdachtsmoment erforderlich ist, diese Unterlagen zur Prüfung durch die ZPÜ an sie herausgeben. Ab einem Vergütungsbetrag von 25.001 EUR sind zusätzlich stichprobenhafte Prüfungen vorzunehmen und die Bestätigung eines externen Steuerberaters vorzulegen; ab 200.001 EUR hat die Prüfung und Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

Bereits der in § 6 Ziff. g) beschreiben strenge Maßstab für die Einstufung eins Geräts als Businessgerät, und noch mehr diese im Regelfall praktisch nicht zu erfüllenden Nachweispflichten zielen ersichtlich darauf ab, auch Buisness-Geräte, die nach der Rechtsprechung u.a. der Schiedsstelle, nicht vergütungspflichtig sind, mit Geräteabgaben zu belegen.

Unternehmen, die USB-Stick und Speicherkarten in erheblichem Umfang an Behörden, Unternehmen oder sonstige gewerbliche Nutzer vertreiben, werden durch den BITKOM- Gesamtvertrag also grob benachteiligt.

Spätestens mit Veröffentlichung des neuen Gesamtvertrags/Tarifs von ZPÜ und BITKOM, die in den kommenden Wochen erfolgen wird, sind aber jedenfalls die alten, völlig überhöhten Tarife der ZPÜ i.H.v.

  • 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und
  • 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB

"vom Tisch". Dennoch fordert die ZPÜ aktuell noch immer ihre 'alten' Tarife, von denen sie weiß, dass sie sie in Kürze rückwirkend aufhebend wird, von den Unternehmen aggressiv ein und spricht sogar Mahnungen aus.

Wenn Sie von derartigen Forderungen der ZPÜ aktuell betroffen sind, so sollten Sie darauf keine Zahlungen leisten!
Wenn Sie in der Vergangenheit bereits Zahlungen an die ZPÜ nach diesen überhöhten Tarifen geleistet haben, dann stehen Ihnen entsprechende Rückerstattungen durch die ZPÜ zu, und zwar ggf. zurück bis einschl. 1.7.2012; Verjährung dürfte nicht eingetreten sein. Zudem hat die ZPÜ ihren Rückerstattungsanspruch u.E. zu verzinsen (§ 818 Abs. 1, 1. HS BGB).

Die ZPÜ wendet sich zur Zeit mit einem Schreiben an einzelne Unternehmen, die mit gebrauchten und aufbereiteten gebrauchten (refurbished) Geräten (PCs, Mobiltelefonen, Tablets u.a.) handeln, und drängt die Unternehmen zum Abschluss einer Vereinbarung über die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte (Anschr ZPÜ gebrauchte Geräte m Anl). Die ZPÜ bezieht sich dabei auf Verhandlungen, die mit "marktführenden Anbietern" gebrauchter Produkte geführt worden sein sollen. ... mehr

Es ist allerdings sehr fraglich, ob gebrauchte Geräte überhaupt abgabepflichtig nach §§ 54 ff. UrhG sind; unseres Erachtens kann dafür jedenfalls nicht dieselbe Vergütung gefordert werden, wie für Neugeräte.

Unternehmen, die eine solche Vereinbarung mit der ZPÜ abschließen, anerkennen damit aber de facto die drastisch überhöhten Forderungen der ZPÜ für Neugeräte an, und zwar auch für gebrauchte Geräte. So fordert die ZPÜ für neue Tablets zur Zeit 8,75 EUR; die Schiedsstelle UrhR hat diese Forderung aber schon wiederholt als überhöht bezeichnet und festgestellt, dass die angemessene Vergütung für Verbraucher-Tablets lediglich 4 EUR beträgt. Für gebrauchte Tablets kann unseres Erachtens zudem nur ein noch geringerer Tarif gefordert werden, der der Tatsache der kürzeren Lebensdauer und geringeren Leistungsfähigkeit älterer gebrauchter Geräte Rechnung trägt.

Zudem hat der Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Unternehmen wohl nur einen sehr geringen Vorteil in Form eines geringen Nachlasses auf die von der ZPÜ geforderten, unsere Erachtens schon für Neugeräte drastisch überhöhten Tarife, i.H.v. 5% und ggf. eines Verzichts auf etwaige Verzugszinsen. Denn aus Gründen der Gleichbehandlung muss die kartellrechtlich gebundene ZPÜ die übrigen Vorteile der Vereinbarung auch solchen Unternehmen gewähren, die keine entsprechende Vereinbarung mit ihr abschließen.

Auch wenn man den Vergleich mit der ZPÜ nicht abschließt, sind gebrauchten Geräte abgabefrei, die

  • zum Zeitpunkt ihres Ankaufs "endgültig defekt waren"
  • bereits älter als 36 bzw. 38 Monate (Apple-Produkte) sind oder die
  • zu einem Nettopreis von unter 15 EUR angekauft wurden.

 

Außerdem sind solche gebrauchten Produkte abgabefrei, die von einer Privatperson aus dem Inland oder einem EU-Land (inkl. EFTA) oder einem sonstigen Land mit Privatkopieschranke (z.B. USA oder Japan) angekauft werden; dies soll auch für 85% sog. "Batch-Ankäufe" gelten (Pauschalannahme, dass davon 85% von Privatpersonen stammen).
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Rückfragen bitte an RA Dr. Urs Verweyen!

BITKOM / ZVEI und ZPÜ haben sich auf eine neuen Gesamtvertrag für Geräte der Unterhaltungselektronik geeinigt, wonach rückwirkend ab 1. Januar 2008 folgende tariflichen Vergütungssätzen (Auswahl) gezahlt werden sollen: ... mehr

 

  • MP3-Player: 1,50 EUR
  • MP4-Player: 2,50 EUR
  • TV-Geräte und Set-Top-Boxen ohne interne Festplatte: 1,25 EUR
  • TV-Geräte und Set-Top-Boxen mit interner Festplatte: 12,00 EUR
  • Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion: 12,00 EUR

Diese Vergütungssätze zeigen erneut, dass die einseitig von der ZPÜ aufgestellten Tarife drastisch überhöht sind.

So hat die ZPÜ bisher folgende Abgaben für diese Geräte verlangt:

 

  • MP3-Player: 5 EUR
  • MP4-Player: 5 bzw. 15 EUR
  • Set-Top-Boxen und TV-Geräte ohne interne Festplatte: 13 EUR
  • Set-Top-Boxen und TV-Geräte mit interner Festplatte: 34 EUR
  • Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion: 34 EUR

Unternehmen, die bisher die überhöhten Vergütungssätze für Geräte der Unterhaltungselektronik und andere Geräte an die ZPÜ bezahlt haben, können nunmehr Rückerstattungsansprüche gegen die ZPÜ gelten machen, s. dazu Schiedsstelle UrhR mit Einigungsvorschlag vom 27.02.2017, Az. Sch-Urh 61/13.

Allerdings ist weiterhin nicht klar, ob die nunmehr geforderten Tarife nicht noch immer überhöht sind, also noch immer keine angemessene Vergütung i.S.v. § 54a Abs. 1 bzw. einen gerechten Ausgleich für die Nachteile der Urheber aus Privatkopien darstellen. So hat die ZPÜ für Tablets ursprünglich 15 EUR verlangt und diese Forderungen nach Verhandlungen mit dem BITKOM zwar auf 8,75 EUR gesenkt. Allerdings hat die Schiedsstelle UrhR nach Durchführung einer umfassenden empirischen Nutzungsstudie errechnet, dass die angemessene Vergütung für Verbraucher-Tablets nur 4 EUR beträgt und dabei festgestellt, dass die Gesamtverträge/Tarife des BITKOM-Gesamtvertrags nicht nachvollziehbar und überhöht sind.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Am Dienstag, 4. Juni 2019, bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet. ... mehr

Inhalt/Schwerpunkte:

1. 
Schwerpunkt diese Workshops werden die aktuellen Urteile des OLG München zu den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG für

  • PC in den Jahren 2002-2005 (nach "altem" Recht) und
  • PC in den Jahren 2008-2010

sein, in denen das OLG München von einer sehr weitreichenden "Indizwirkung" von Gesamtverträgen ausgeht.
Wir werde diese Entscheidungen ausführlich erörtern und analysieren, welche Auswirkungen sie auf laufende Verfahren zu Geräten des Typs PC (Zeitraum 2002-2005, Zeitraum 2008-2010 und Zeiträume ab 2011) haben und welche Auswirkungen auf andere Geräte-/Speichermedien-Arten.
Zudem werden wir besprechen, welche Maßnahmen Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände jetzt ergreifen müssen/können, um (Haftungs-) Risiken zu vermeiden bzw. zu verringern.

2. 
Hins. der Geräte- und Speichermedienarten

  • Tablets und
  • USB-Sticks/Speicherkarten

werden wir Möglichkeiten erörtern, die zahlreichen positiven Entscheidungen der Schiedsstelle UrhR aus den letzen Monaten optimal nutzbar zu machen.

3. 
Zudem werden wir unsere Erfahrungen aus den ersten Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München zur sog. Sicherheitsleistung nach § 107 VGG durch Bürgschaft oder Hinterlegung mitteilen und erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, Melde- und Auskunftspflichten, strukturelle Maßnahmen).

4.
Bei entsprechendem Interesse werden wir zudem die neuesten Entwicklungen hins. der Forderungen der ZPÜ nach §§ 54 ff. UrhG für gebrauchte Geräte und Speichermedien vorstellen und besprechen.

5.
Das OLG München hat jüngst in einem Einzelverfahren betreffend PC 2008-2010 (unser Az. 113/15; nicht rechtskräftig/Revision wurde bereits eingelegt) entschieden und die Beklagte entsprechend der letzten Anträge der ZPÜ dazu verurteilt, bei voller Kostentragung die Forderung der ZPÜ i.H.v. 13,175 EUR je 'typischem' PC zu erfüllen.
Das OLG München geht in dieser Entscheidung von einer sehr weitreichenden "Indizwirkung" des BGH-Urteils "Gesamtvertrag PC" vom 16. März 2017, Az. I ZR 36/15, zu PCs 2008-2010, aus. Entsprechend legt es die darin festgelegten Vergütungssätze zu Grunde, addiert aber noch den Gesamtvertragsnachlass (+20%), MwSt. (7%) und Verzugszinsen in i.H.v. 5 PP über dem Basiszins; es verwirft alle Einwände gegen eine entsprechende Geltung des Gesamtvertrags bzw. Wirkung eines Gesamtvertrag auf Dritte/Außenseiter.
Das OLG München setzt sich dabei weder mit dem neuen Berechnungsmodell der ZPÜ, noch mit den neuen Vorgaben des BGH zur Berechnung und ggf. Kappung (vgl. BGH-Urteile Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik und Gesamtvertrag Speichermedien 2015/2016) auseinander und stellt auch keine eigene Berechnung (Plausibilitätskontrolle) der Vergütungssätze nach den Kriterien des § 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG und der (neuen) BGH-Rechtsprechung, sowie Art. 5 Abs. 2 der InfoSoc-RiL und der EuGH-Rechtsprechung, an.
Auch auf die Differenzierung zwischen Verbraucher- und Business-Geräten kommt es nach dem Gesamtvertrag PC 2008-2010 bei indirektem Vertrieb nicht an. Trotzdem führt das OLG dazu aus und legt den Unternehmen den strengen Vollbeweis dafür auf, dass die von ihm konkret vertriebenen Geräte nachweislich nicht für private Vervielfältigungen genutzt wurden. Eine Differenzierung nach IDC-Quoten, die im konkreten Fall vorlagen, lässt das OLG München mit der Begründung nicht zu, dass aus Gesamtverträgen keine Bindungswirkung zu Lasten der ZPÜ abgeleitet werden könne.

Letztlich wirkt damit der durch Urteil im Gesamtvertragsverfahren festgelegte Gesamtvertrag PC 2008-2010 auch gegen sämtliche Außenseiter-Unternehmen. Unions- und grundrechtlichen Einwänden gegen §§ 54 ff. UrhG etc. werden unter Hinweis auf die insoweit eher formelhaften BGH-Urteile aus März 2017 verworfen.

5.
Ebenfalls hat das OLG München im März 2019 zu PC nach 'altem Recht', hins. PCs, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, erreicht (unser Az. 423/10).
In diesem Verfahren hat das OLG München analog einer (bisher unveröffentlichten) Entscheidung aus dem August 2016 geurteilt und das verklagte Unternehmen zur Zahlung der Vergütungssätze nach dem "BCH-Vergleich", also je nach Jahr i.H.v. 3,15 EUR bzw. 6,30 EUR je Gerät, zzgl. 20% (Entfall des Gesamtvertrag-Nachlasses) und zzgl. MwSt. (7%) verurteilt (eingeklagt waren 18,42 EUR zzgl. MwSt.).
Auch hier wurden sog. "Business-Geräte" im Ergebnis unterschiedslos mit diesen Abgaben belegt, in dem das OLG München dem verklagten Unternehmen die volle, bei indirektem Vertrieb praktisch unmöglich zu erfüllende Beweislast hins. der Business-Geräte auferlegt, so dass für jedes einzelne Gerät konkret nachgewiesen werden müsste, das es nicht für Privatkopien genutzt wurde/wird.

6.
In einer Vielzahl von Einzelverfahren (u.a. Einigungsvorschläge vom 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 121/14, nicht rechtskräftig, und vom 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 112/16, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist. Insoweit der Tarif der ZPÜ i.H.v. 8,75 EUR darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen.
Zur Berechnung dieser "angemessener Vergütung" stellt die Schiedsstelle UrhR ihr neues Berechnungsmodell ab und verwendet die Daten einer von ihr in 2015 in Auftrag gegebene empirische Untersuchung zur Vervielfältigungsnutzung von Tablets. Hingegen hat sie der unbedingten Indizwirkung von Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ eine Absage erteilt. Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen komme auch keine Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu, da für die Schiedsstelle UrhR nicht nachvollziehbar, wie der Tarif Tablets "verhandelt" und ob dabei die Vorgaben nach § 54a UrhG beachtet wurden. Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet. Schließlich ist auch keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.

7.
Ebenfalls hat die  Schiedsstelle UrhR jüngst mehrfach zur Abgabepflicht nach §§ 54 ff. UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten entscheiden und mit Einigungsvorschlag vom 17. Mai 2018 in dem Gesamtvertragsverfahren Az. Sch-Urh 18/12 (nicht rechtskräftig) auch für diesen Geräte-/ Speichermedientyp festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht sind und statt dessen eine Vergütung i.H.v.

  • 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und
  • 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB

festgelegt, vgl. § 3 Abs. 1 des von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Gesamtvertrags ab S. 3 in der Entscheidung unter https://www.dpma.de/docs/dpma/schiedsstelle_vgg/1/sch_urh_18-12_ev_17052018.pdf. Auf diese Sätze sind solchen Unternehmen, die diesem Gesamtvertrag beitreten, ggf. noch 20% Nachlass zu gewähren (sog. Gesamtvertragsnachlass).
U.a. mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren hat die Schiedsstelle UrhR dies im Ergebnis bestätigt und festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB. Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet, vgl. schon hier.
Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle zudem solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."

Referenten:
Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit ca. 10 Jahren den Mittelstandsverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Import-eure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen, beteiligt.

Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.Jur. wiss. MA Anne Müller unterstützt RA Dr. Verweyen und RA'in Kramm insb. in den Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR betreffend die Geräte- und Speichermedienabgaben.

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung:
Der Workshop ist geplant für Dienstag, den 4. Juni 2019 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) und findet statt bei KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).
Die Kosten für den Workshop betragen 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro teilnehmender Person. Mitglieder des des ZItCo e.V. bezahlen nur 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer (die Mitgliedschaft kann hier beantragt werden: www.zitco-verband.de).
Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind, den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Geräte- bzw. Speichermedienarten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.
First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir aber einen weiteren Termin anbieten.

Wir freuen uns auf ihre Teilnahme an diesem Workshop und einen intensiven Austausch!

Der Bundesgerichthof hat heute die Grenzen des Olympiaschutz-Gesetzes, wonach die olympischen Bezeichnungen i.S.v. § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG gegen Verwendungen durch Dritte geschützt sind, definiert und entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.; dazu:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 028/2019 vom 07.03.2019

Bundesgerichtshof zur Werbung für Sportbekleidung als "olympiaverdächtig"

Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 225/17 

Der unter anderem für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen  "olympiaverdächtig" und "olympiareif" im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.  

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif".  

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten. 

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit "olympiaverdächtiger" oder "olympiareifer" Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, so dass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne. 

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage bestätigt. 

Die Abmahnung des Klägers war unberechtigt, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht vorlagen. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird. 

Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.  

Vorinstanzen: 

LG Rostock – Urteil vom 21. Juli 2017 – 3 O 911/16  

OLG Rostock – Urteil vom 13. Dezember 2017 – 2 U 21/17 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG: 

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. 

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia", "olympisch", alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache. 

§ 3 Abs. 2 OlympSchG: 

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen 

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, 

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder 

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung 

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.  

§ 5 Abs. 1 OlympSchG: 

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

§ 4 OlympSchG: 

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder 

2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen, 

sofern die Benutzung nicht unlauter ist.  

Wie schon die Beteiligung der Verleger ist auch die Beteiligung von Herausgebern an den Wahrnehmungserträgen der VG Wort treu- und rechtswidrig, wie Joachim von Ungern-Sternberg in dem soeben erschienenen Ausfatz "Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte", JurPC Web-Dok. 25/2019, und Martin Vogel in seinem Aufsatz "Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – eine neue Räuberpistole aus dem Urheberrecht?", MR 2018, 162, gezeigt haben. Eine Selbstkorretur der VG Wort ist nicht zu erwarten (vgl. dazu die Ausführungen von von Ungern-Sternberg in jurPC Web-Dok. 105/2018) und auch die Aufsicht beim DPMA wird wohl erneut untätig bleiben. Auch Klagen von Autoren gegen diese rechtswidrige Praxis sind (noch) keine bekannt.

Im Urteil vom 18. Juni 2018, Az. 24 U 146/17 (nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat sich das Kammergericht Berlin mit der vom BGH bisher offen gelassenen Frage befasst, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass sein Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Einwilligung durch Hinweise (Beschränkungn, Befristungen etc.) auf diese konkrete öffentliche Wiedergabe beschränken kann, sodass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein "neues Publikum" wenden und grundsätzlich nur mit einer (weiteren) Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sind (vgl. VGH, Urt. v. 9. Juli 2015, Az. I ZR 46/12 — Die Realität II). … mehr

Das Kammergericht hat dies auf Basis der inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH, Urt. v. 8. September 2016, Rs. C-160/15 — GS Media, Rz. 52) verneint. Auch Hinweise auf eine Beschränkung oder Befristung der Erlaubnis änderten nichts daran, dass das geschützte Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist, sodass durch das Framing kein neues Publikum erreicht und deshalb keine eigene öffentliche Wiedergabehandlung vorgenommen wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. In einem Hinweis vom 11. Dezember 2018 an die Parteien des Verfahrens Az. 24 U 184/17 hat das Kammergericht diese Rechtsauffassung noch einmal bestätigt.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt im Namen von Eric Patrick Clapton wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. ... mehr

Es lohnt sich für Medienhändler, derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Angebot eines Bootlegs, Piracy) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen. Zudem haben Medienhändler regelmäßig nicht die Mittel und Möglichkeiten, jedes von Ihnen angebotene Produkt auf potenzielle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger bei identischer Rechtsverletzung nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegel regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novemberman). Auch der geltend gemachte Schadensersatz wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Zum 01.01.2019 wurde § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben. Laut der Gesetzesbegründung in BT-DR 19/4455 war die Gesetzesänderung aufgrund des Urteils des EuGH "SAWP" (Rs. C-37/16) erforderlich. ... mehr

§ 3 Abs. 9 Satz 3 UstG lautete ursprünglich: "In den Fällen der § 27 und 54 des Urheberrechtsgesetzes führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber sonstige Leistungen aus."

 

Nach dem EuGH-Urteil stellen jedoch urheberrechtliche Geräteabgaben keine Dienstleistung im Sinne der MwStSystRL dar, weil zwischen den Schuldnern der Abgabe und den Urhebern keine Rechtsbeziehung besteht und zudem keine Gegenleistung für die Abgabenzahlung erfolgt.

Aufgrund dieser Entscheidung, deren Grundlage ein polnisches Vorabentscheidungsersuchen war, ist auch die bisherige deutsche Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG als nicht mit der MwStSystRL vereinbar anzusehen und musste entsprechend aufgehoben werden.

Die Schiedsstelle Urheberrecht beim DPMA hatte bereits vor der Gesetzesänderung in mehreren Einigungsvorschlägen der ZPÜ die geltend gemachte Mehrwertsteuer nicht zuerkannt.

Auch das Bundesministerium der Finanzen hatte dementsprechend einen „Beschluss einer Nichtbeanstandungsregelung" getroffen, wonach es bis einschließlich 31.12.2018 lediglich nicht beanstandet wurde, wenn Zahlungsverpflichtete, Verwertungsgesellschaften sowie ZPÜ entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UstG übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgehen.

Seit der Gesetzesänderung stellt die ZPÜ nunmehr auch nur noch "Zahlungsaufforderungen" ohne Umsatzsteuer aus.

Ausweislich des aktuellen Koalitionsvertrags (S. 132/Zeilen 6.219 ff.) soll "das System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen" nach §§ 54 ff. UrhG "auf eine neue Grundlage" gestellt werden. Dabei soll die "an Urheberinnen und Urheber sowie Leistungsschutzberechtigte" zu zahlende angemessene Vergütung für sog. Privatkopien und sonstige eigene, nicht kommerzielle Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1, Abs. 2, §§ 60a bis 60f UrhG "effizient, berechenbar und zeitnah bestimmt" und "wo immer möglich … direkt bei der nutzenden Einrichtung erhoben" werden.  … mehr

Rechtsanwalt Dr. Verweyen hat dazu einen Regelungsvorschlage ausgearbeitet, der unter dem Titel "Eine neue Grundlage für den Gerechten Ausgleich" als JurPC Web-Dokumen 10/2019 erschienen ist. Er schlägt dort eine an der Kopiervorlage anknüpfende Regelung der angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber für Privatkopien nach den §§ 54 ff. UrhG bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG vor. Der Regelungsvorschlag, der u.a. dem BMJV und den maßgeblichen Urhebrrechtsvereinigungen vorliegt, kann zudem als Basis für eine Reglung der in diesem Bereich durch zunehmendes Streaming und Cloud-basierte Dienste verursachten Probleme (Einnahmeausfälle) dienen.

Wie einem Bericht des Guardian und irischen Medien zu entnehmen ist, verliert der amerikanische McDonalds-Konzern (Burger, Fritten, Coke) seine europäische(n) "Big Mac"-Marke(n).

Hintergrund ist ein Löschungsverfahren der irischen Burger-Kette Supermac vor dem European Union Intellectual Property Office (EUIPO), dem voraus ging, dass McDonalds Supermac den Gebrauch seines Namens und seiner Marke "Supermac" untersagen wollte. Dadurch sah sich Supermac in seinen europäischen Expansionsplänen behindert und hatte 2017 die Löschung der "Big Mac"-Marke beantragt.

Die Entscheidung des EUIPO von diesem Dienstag ist nicht rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof BGH wird in Kürze darüber zu entscheiden haben, ob die VG Wort und andere Verwertungsgesellschaften es Nutzern verbieten können, urheberrechtlich geschützte Werke ohne technsichen Schutz gegen "Framing" im Internet wiederzugeben – dazu Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 190/2018 vom 18.12.2018: ... mehr

Verhandlungstermin: 21. Februar 2019, 10.00 Uhr in Sachen I ZR 113/18 (Schutz einer digitalen Bibliothek gegen Framing)

Der unter anderem für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes "Framing" ergreift, also gegen das Einbetten von digitalen Inhalten, die auf einem anderen Server als dem des Nutzers gespeichert sind. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin ist Trägerin einer digitalen Bibliothek. In dieser Bibliothek sind auf einer Homepage über Links digitalisierte Inhalte abrufbar, nämlich hochauflösend gespeicherte Digitalisate. Einige der digitalisierten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Bibliothek selbst speichert nur Vorschaubilder und Zugangsdaten der jeweiligen Digitalisate. Über eine Eingabemaske der Datenbank der Bibliothek kann der Nutzer Objekte und Informationen aus Kultur und Wissenschaft gezielt suchen. Ferner kann eine über die Bibliothek eingeblendete Objektabbildung durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln angezeigt werden. 

Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahr. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Die Beklagte macht den Abschluss des Nutzungsvertrages von der Aufnahme folgender Klausel abhängig:  

"Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden." 

Die Klägerin lehnt diese Klausel ab und hat Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Klausel verpflichtet sei. 

Bisheriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Framing, also ein Einbetten der digitalen Medien, die auf anderen Servern gespeichert sind, sei nicht als öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und damit nicht als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung zu beurteilen. Weil durch die verlangten Schutzmaßnahmen gegen ein Framing nur verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framing auf fremden Drittseiten genutzt werden können, die Seiten der Bibliothek aber auch bei Anwendung solcher Schutzmaßnahmen frei und umfassend erreichbar blieben, würden die Werke durch Framing nicht unter Verwendung eines bislang nicht verwendeten technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben. Von der Klägerin einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um ein Framing zu unterbinden, wäre deshalb entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 VGG keine Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen mehr. 

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 

 

Auf die Vorlagefrage des Landgerichts Berlin an den EuGH betreffend das deutsche Presseverleger-Leistungsschutzrecht §§ 87f und 87h UrhG ("sehr schlechtes Gesetz") hat am vergangenen Donnerstag der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gerard Hogan dafür plädiert, dass die Vorschriften der §§ 87f und 87h des UrhG wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (fehlende Notifizierung) nicht angewendet werden dürfen; die Klage der VG Media gegen Google wäre damit vollständig gescheitert.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Oft fplgt der EuGh jedoch den Antrögen der Generalanwälte.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. I ZR 136/17 – Tork, hat der BGH entschieden, dass die "Fremdbefüllung" eines (Marken-) Spenders für Papierhandtücher mit Papierhandtpüchern eines anderen Herstellers eine Markenverletzung sein kann. Maßgeblich soll sein (Leitsätze): ... mehr

"Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.
Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken."

Wie der konkrete Fall ausgehen wird, ist noch unklar, der BGH hat an das OLG München zurückverwiesen.

Nachdem Schiedsstelle UrhR sich in den letzten Monaten wiederholt zur Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG  für Tablets geäußert hat, hat sie sich nunmehr auch mit USB-Sticks und Speicherkarten befasst und mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren beschränkt nach § 109 Abs. 1 VGG ebenfalls festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB. ... mehr

Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."

Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet!

Der EuGH hat heute in dem Verfahren EuGH, Urt. v. 13. November 2018, Rs. C-310/17 – Levola Hengelo BV ./. Smilde Foods BV, geurteilt, dass der Geschmack eines Lebesnmittels (dort: Käse) kein Werk darstellt und daher keinen Urheberrechtsschutz genießt, weil er nicht hinreichend genau und objektiv bestimmt werden kann.

Auf Einladung von McKinsey & Company hat sich gestern Abend zu "The Spark" – Vergabe des deutschen Digitalpreises 2018 (zusammen mit dem Handelsblatt) und heute die Digitalgemeinde in der "Arena" in Berlin versammelt und lauscht gebannt neuesten Insights zur digitalen Transformation, Robotik und küstlicher Intelligenz / AI. Einiges dazu finden Sie hier und hier. ... mehr

Die rechtlichen Fragen – wer ist eigentlich der Schöpfer, wenn (m)ein 'künstlich-intelligenter' Roboter ein Kunstwerk schafft? (Und bezahlt der Roboter ggf. auch die Abmahnung!?) Und was passiert mit all den Daten? Etc. – müssen wir Juristen noch beantworten. Die letzte GRUR-Tagung und "GRUR meets Bruxelles"-Veranstaltung hatten sich dazu schon erste Gedanken gemacht.

Es bleibt spannend!

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 8. Februar 2018, Az. Sch-Urh 151/16, hat die Schiedsstelle UrhR einen Antrag der ZPÜ auf Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG abgewiesen. In dem Verfahren hatte das 'verklagte' Unternehmen keine Auskunft über die von ihm hergestellten oder importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Geräte (MP3- und MP4-Player) erteilt. Die Schiedsstelle UrhR hatte daher keine ausreichende Tatsachenbasis, um die Höhe der Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei zu bestimmen: ... mehr

"a. Nach § 107 Abs. 1 VGG steht das „Ob" der Anordnung (wie auch die Art und Höhe der Sicherheitsleistung, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 VGG) im Ermessen der Schiedsstelle. Besondere Voraussetzungen sieht § 107 VGG seinem Wortlaut nach nicht vor. Weiterhin nennt die Vorschrift selbst auch keine Vorgaben, nach welchen Gesichtspunkten die Schiedsstelle das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben hat. Lediglich die Gesetzesbegründung enthält einige, sehr allgemein gehaltene Hinweise hierzu, deren Relevanz im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht immer unmittelbar einleuchtend ist. Die Schiedsstelle muss bei der durch den Gesetzgeber gewählten Form der Sicherheitsleistung als „abgespeckter" Hinterlegungspflicht (vgl. hierzu die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung, wonach für die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG eine Hinterlegungspflicht der Vergütungsschuldner eingeführt werden sollte, Seite 93 des Koalitionsvertrags 2013, abrufbar unter https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf) im Rahmen des eingeräumten Ermessens allen Aspekten, insbesondere auch dem Gedanken des § 107 Abs. 1 Satz 2 VGG, der vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgelegt und eingeordnet werden muss, ausreichend Rechnung tragen.

b. Für diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten Umstände darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maßgeblich abhängt. Schließlich wird auch für die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis für die richterliche Ermessenausübung gefordert (für den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlägigen Stückzahlen sind für die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sämtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis würde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete Stückzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begründet werden, wie sich – hieran anknüpfend – die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung

c. Für diese Ermessensentscheidung hat die Antragstellerin aber solche konkreten Umstände darzulegen, von denen die Ermittlung der Sicherheitsleistung maßgeblich abhängt. Schließlich wird auch für die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweislastverteilung das Vorliegen einer gewissen Tatsachenbasis für die richterliche Ermessenausübung gefordert (für den Bereich der abstrakten Schadensberechnung nach § 252 BGB vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 1. Februar 1974, Az.: IV ZR 2/72, NJW 1974, 895 ff.). Die einschlägigen Stückzahlen sind für die Schiedsstelle im Rahmen des § 107 VGG Ausgangspunkt sämtlicher weiterer Berechnungen. Ohne diese (gesicherte) Tatsachenbasis würde eine Ermessensentscheidung durch die Schiedsstelle gleichsam in der Luft schweben. Fehlen konkrete Stückzahlen, kann insbesondere nicht nachvollziehbar begründet werden, wie sich – hieran anknüpfend – die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Aspekte bei der konkret vorgeschlagenen Höhe der Sicherheitsleistung niederschlagen haben und wie die Schiedsstelle den endgültig vorgeschlagenen Betrag im Einzelnen ermittelt hat."

Knapp 40 Jahre nach Herstellung und erscheinen des Films "Das Boot" hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 26. September 2018 (Az. 4 U 2/18, nrk/Revision zugelassen) dessen Chef-Kameramann, Jost Vancanao" einen weiteren Anspruch auf Nachvergütung nach § 32a UrhG ("Fairnessausgleich") i.H.v. 315.000 EUR gegen insg. acht Sendeanstalten der ARD zugesprochen. ... mehr

Zwischen den "Erträgnissen und Vorteilen", die diese Sender mit der Auswertung des Films und der schöpferischen Leistung Vacanos erzielt haben, und der Vergütung i.H.v. ca. 100.000 EUR, die Vacano dafür ursprünglich von der Filmproduktionsfirma erhalten hat, war im Laufe der umfangreichen Auswertung des Films ein "auffälliges Missverhältnis" eingetreten. Das OLG Stuttgart hat die Nachvergütung danach berechnet, was der Kameramann bei Vereinbarung von Wiederholungshonoraren, die im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und tw. auch im Privatfernsehen jahrzehntelang üblich waren, erhalten hätte. Der Kameramann Vacano hatte bereits den WDR und die maßgebliche Filmproduktion Bavaria Film in einem Grundsatzverfahren zu § 32a UrhG vor dem OLG München (Endurteil vom 21. Dezember 2017, Az. 29 U 2619/16) und dem BGH (Urt. v. 22. September 2011, Az. I ZR 127/10 — Das Boot) erfolgreich auf eine faire Nachvergütung i.H.v. knapp 600.000 EUR verklagt.

Pressemeldung des OLG Stuttgart vom 26. September 2018 (Hervorhebung hier):

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot"

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit seinem heute verkündeten Urteil auf die Berufung des Kameramannes diesem u.a. rund 315.000 € nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot" in Gemeinschaftsprogrammen der 8 beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 €) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21.12.2017 entschiedenen Verfahren (29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000,- € zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sog. drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot" ausgestrahlt.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 €, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.
Der Senat stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 €. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht". Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den 8 beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen". Entgegen der Auffassung des OLG Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte der Senat fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot" eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen
Oberlandesgericht Stuttgart    4 U 2/18   Urteil   vom   26.09. 2018
Landgericht Stuttgart          17 O 127/11   Urteil   vom   28.11.2017

Relevante Normen:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Urheberrechtsgesetz

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt

§ 132 Verträge
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

Wie schon die Frage nach der Verantwortlichkeit von YouTube für Urheberrechtsverletzungen und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Nutzer/User hat der BGH heute in fünf Verfahren betreffend die (Störer-) Haftung sog. Sharehoster an den europäischen Gerichtshof vorgelegt, s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2018 vom 20.09.2018: ... mehr

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor

Vorlage an den EuGH I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded" im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen ("Abuse-Mitteilungen"). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.

Weiterer Prozessverlauf:

Der Bundesgerichtshof hat – ebenso wie im die Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 140/15) – das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn

  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
  • Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.
Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.
Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17 – Uploaded

Vorinstanzen:

I ZR 53/17
LG München I – Urteil vom 18. März 2016 – 37 O 6199/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16

I ZR 54/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6201/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1818/16

I ZR 55/17
LG München I – Urteil vom 31. Mai 2016 – 33 O 6198/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 2874/16

I ZR 56/17
LG München I – Urteil vom 10. August 2016 – 21 O 6197/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 3735/16

I ZR 57/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6202/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1819/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

**Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

***Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

****Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

*****Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Es ist weiter viel Bewegung in der Frage der Secondary Liabiltiy / "Störerhaftung" von Plattformbetreibern für Urheberrechtsverletzungen und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Nutzer/User! Der BGH hat dazu heute eine ausführliche Vorlagefrage betreffend YouTube an den europäischen Gerichtshof adressiert, s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 150/2018 vom 13.09.2018: ... mehr

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn

  • er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,
  • der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,

sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 3. September 2010 – 308 O 27/09
OLG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2015 – 5 U 175/10

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Workshop Geräte- und Speichermedienabgaben am 13. September 2018 am Donnerstag, 13. September 2018 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr. ... mehr

Highlights:

  • Neueste Entscheidungen der Schiedsstelle UrhR und des OLG München zur Sicherheitsleistung, § 107 VGG
  • Neues Berechnungsmodell für Abgabenhöhe
  • "Terminsbericht" aus laufende Verfahren vor OLG München zu PCs und anderen Gerätearten
  • Neue Tarife und Gesamtverträge der ZPÜ mit BITKOM und IM

Am 13. September 2018 bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die zuständigen Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet.

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (Filme, Musik, Texte, Fotos und sonstige Bilder) angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen. Die ZPÜ hat dazu teilweise sehr erhebliche Tarife für verschiedene Gerätearten aufgestellt und veröffentlicht (z.B. für PCs, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, ext. Festplatten und NAS und Leermedien wie USB-Sticks, DVD- und CD-Rohlinge), die sie rigoros vor der Schiedsstelle UrhR und den Gerichten einklagt.

Inhalt des Workshops

In dem Workshop werden wir die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutern, welche Unternehmen und welche Gerätetypen davon betroffen sind, und welche Pflichten daraus folgen (z.B. Melde- und Auskunftspflichten).
Dabei werden wir die aktuellen Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften (insb. neue Gesamtverträge und Tarife für PCs, Tablets und Mobiltelefone und weitere neue Gesamtverträge) für neue und für gebrauchte Geräte vorstellen und auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung eingehen, insb.

  • die Urteile des Bundesgerichtshofs in den Gesamtvertragsverfahren 'Unterhaltungselektronik' und 'Speichermedien', mit denen der BGH die 'alten' Berechnungsmodelle der ZPÜ und der Verbände verworfen hat;
  • das Urteil des BGH zum Gesamtvertrag PC 2008 bis 2010, in dem der BGH zur Frage der Indizwirkung von Gesamtverträgen Stellung genommen hat;
  • verschiedene Urteile des BGH aus März, Mai, Juli und Dezember, mit denen der BGH zu verschiedene Gerätarten nach 'altem' und 'neuem' Recht (§§ 54 ff. UrhG) geurteilt hat.

Zudem werden wir verschiede 'druckfrische' Einigungsvorschläge der Schiedsstelle UrhR am DPMA vorstellen, in denen die Schiedsstelle ihr neues Berechnungsmodell für die Vergütungssätze anwendet und ausführlich zur Frage der Vergütung für sog. Business-Geräte Stellung nimmt; von dem OLG München gibt es aktuell keine neuen Urteile, aber Hinweise aus verschiedenen Verfahren, die wir ebenfalls besprechen werden.
Weiter werden wir uns die neu eingeführten Regelungen zur Sicherheitsleistung und die ersten Beschlüsse der Schiedsstelle UrhR am DPMA und des OLG München dazu ansehen.
Außerdem werden wir erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu verringern (z.B. Händlermeldungen und Auskünfte, Interimsvereinbarungen, Bildung von Rückstellungen, strukturelle Maßnahmen).

Referenten:
Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit vielen Jahren den IT-Verband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC, Tablets, Mobiltelefone und anderer Hardware, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Gesamtvertragsverhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG und Reformen des Urheberrechts war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen sowie als Sachverständiger im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beteiligt
Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.

Wiss. MA dipl. jur. Anne Müller und wiss. MA und Wirtschaftsjurist Fabian Tesch LL.M. beraten und vertreten eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets.

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung:
Der Workshop findet statt am Donnerstag, 13. September 2018 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause) bei KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).

Kosten: 490,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro Person (Mitglieder des ZItCo e.V. 440,- EUR zzgl. Umsatzsteuer)
Anmeldung (und Nachfragen) bitte per Mail an workshop@verweyen.legal.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind (Mitglied können Sie unter www.zitco-verband.de werden), den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Gerätearten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.

First come, first serve! Ggf. werden wir einen weiteren Termin anbieten.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt im Namen der Experience Hendrix, LLC, 14501 Interurban Av. South, 98168 Seattle wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. ... mehr

Wir haben demgegenüber Zweifel u.a. an der Rechteinhaberschaft der Experience Hendrix, LLC, und der Passivlegitimation unsere Mandantin, einer Medienhändlerin, zum Ausdruck gebracht und die Ersatzansprüche der Kanzlei Gutsch & Schlegel zurückgewiesen. Eine Klage wurde daraufhin nicht erhoben.
RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben. Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen. Gerichtliche Verfahren sind uns bisher nicht bekannt.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.), Alice Cooper, Pink Floyd, David Gilmour, Mötley Crüe, aha, u.a. gegen Medienhändler vor, ohne jedoch bisher (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.
Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

In der aktuellen Ausgabe der juristischen Online-Fachzeitschrift JurPC setzt sich Dr. Joachim von Ungern-Sternberg umfassend mit den Folgen des Urteils des BGH zur Verlegerbeteiligung (Urt. v. 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil), in der der BGH festgestellt hat, dass die jahrzehntelange Praxis der Verlegerbeteiligung der Verwertungsgesellschaften rechts- und treuwidrig zu Lasten der Urheber war, auseinander und widerlegt dabei die Thesen, die Prof. Riesenhuber bereits als Parteigutachter der unterlegenen VG Wort in diesem Verfahren aufgestellt, und seit dem immer wieder verbreitet hat. Den Aufsatz von von Ungern-Sternberg finden sie hier. ... mehr

Update: RA Dr. Verweyen hat sich mit der Entscheidung des LG Stuttgart in einer ausführlichen Urteilsanmerkung für die jur. Fachzeitschrift JurPC auseinander gesetzt unter dem Titel "Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhG", Anmerkung zu LG Stuttgart, Urt. v. 26.7.28, Az. 17 O 132/17.

Mit Urt. v. 26. Juli 2018 (Az. 17 O 1324/17) hat das LG Stuttgart die Klage der Tochter des Sportwagen-Konstrukteurs und angeblichen Designers des 'Ur-Porsches', Erwin Franz Komenda, auf Zahlung einer urheberrechtlichen Nachvergütung (Fairnessausgleich) nach § 32a UrhG i.H.v. 20. Millionen Euro abgewiesen (nicht rechtskräftig). ... mehr

Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr Vater, der von 1931 bis 1966 als Konstrukteur und Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion u.a. an der Entwicklung der Porsche-Modelle 356 und 'Ur-911' (vermarktet in den 1950er und 1960er-Jahren) beteiligt war, als Gestalter dieser Porsche-Modelle anzusehen sei und sich diese Gestaltung in ihren Grundzügen auch noch in den heutigen Porsche-Modellen (Baureihen 997 und 991) wiederfinde. Für den enormen Erfolg, den Porsche mit diesen Fahrzeugen erzielt habe, sei ihr Vater nicht angemessen vergütet worden.

Das LG Stuttgart hatte zwar angenommen dass den Porsche-Modellen 356 und Ur-911 als Werken der angewandten Kunst, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zukommt; jedoch seien die jüngeren Baureihen des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht, weder Vervielfältigungen i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG, noch unfreie Bearbeitungen i.S.v. § 23 UrhG, sondern 'nur' freie Benutzungen der Ur-Entwürfe i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG. Den Gestaltungen der Ur-Porsche, auf die die Nachvergütungsansprüche gestützt würden, komme angesichts ihres Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform des Porsche 911 nicht verletzt sei. Offen blieb in dem Verfahren, ob Komenda tatsächlich als der maßgebliche Designer und Urheber des Porsche 356 und Ur-911 war.

Pressemeldung des LG Stuttgart bei Juris.

Zu den Auswirkungen der BGH-Urteile "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" auf die Vergütungsansprüche von Schöpfern von Gebrauchskunst insb. im Automobilbereich vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug'" in der jur. Fachzeitschrift 'Recht der Automobilwirtschaft (RAW)', Ausgabe 1/2014, S. 12 ff.

Zu dem eher engen urheberrechtlichen Schutzbereich bei Gebrauchsgestaltungen vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 3/2015, S. 156 ff., sowie die Urteilsanmerkung von RA Dr. Urs Verweyen "OLG München und LG München I: Nachvergütungsanspruch für Unternehmenslogo" in MMR-Aktuell 8/2015, und zur Kicker-Stecktabelle-Entscheidung des OLG Nürnberg, sowie das Editorial von RA Dr. Urs Verweyen zu BGH-Geburtstagszug-Entscheidung "Die Karawane zieht weiter" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 12/2014, S. 785 f.

Eine Zusammenfassung der Thematik im Bereich des Produkt-, Industrie- und Kommunikationsdesigns finden Sie hier!

Der EuGH hat heute die Vorlagefrage des BGH in der Rechtssache des Fotografen Dirk Renckhoff ./. Land Nordrhein-Westfalen dahingehend entschieden (Urt. v. 7. August 2018, Rs. C-161/17), dass die Nutzung einer Fotografie auf einer Internetseite (einer Schule) auch dann nur mit (weiterer) Zustimmung des Fotografen erfolgen darf, wenn die Fotografie auf einer anderen Website bereits frei zugänglich ist.
Gegen den Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH vom 25. April 2018 ist der EuGH der Auffassung, dass die Fotografie dadurch einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werde, anders als bei einer Verlinkung auf ein geschütztes Werk (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Februar 2014, Rs. C-466/12 – Svensson), das auf einer anderen Website mit Zustimmung des Urhebers frei verfügbar ist. Denn hier bestehe das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht habe, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Ursprungs-Website zugestimmt hat, nur aus den Nutzern dieser Website, und nicht aus den Nutzern der weiteren Website oder sonstigen Internetnutzern. Zudem trügen Hyperlinks in höherem Maße zum guten Funktionieren des Internets bei, anders als die Einstellung eines Werks auf einer Website ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Darauf ob der Rechteinhaber die Möglichkeiten zur Nutzung der Fotografie eingeschränkt habe, komme es dabei nicht an. Ebenfalls keine entscheidende Rolle spielte die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Schule.
Nach dieser Entscheidung des EuGH kann wohl nicht mehr angenommen werden, dass durch die freie Veröffentlichung eines Werks im Internet daran eine Art "digitale Erschöpfung" eingetreten ist, wodurch alle nachfolgenden Nutzungen zustimmungsfrei möglich geworden wären.
 
PRESSEMITTEILUNG Nr. 123/2018 des EuGH vom 7. August 2018:
Urteil in der Rechtssache C-161/17 Presse und Information Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff
Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers
Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht
Herr Dirk Renckhoff, ein Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein- Westfalen (Deutschland) gelegenen Sekundarschule (Gesamtschule Waltrop) hatte die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.
Herr Renckhoff hat das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400Euro Schadensersatz.
Herr Renckhoff macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.
In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie1, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten2.
Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung" und folglich als „Handlung der Wiedergabe" einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.
Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist3. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.
Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Mit Beschluss vom 30.04.2018 zum Az. 2-03 O 430/17 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Betreiber eines Messengers (dort: Facebook, als Betreiber des Facebook-Messengers) nicht zur Herausgabe der Daten des Urhebers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung) verpflichtet werden kann. ... mehr

Ein solcher Anspruch kann sich zwar "nach Treu und Glauben" aus § 242 BGB ergeben, darf vom Plattformbetreiber aber nur in den engen Grenzen des Datenschutzes erfüllt werden; insb. braucht es dafür eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, andernfalls läuft der Auskunftsanspruch leer, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/ – Sanego, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BDSG 2018 und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes/NetzDG:

"b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln."

 

Vorliegend wäre mit § 14 Abs. 3 TMG (neu/n.F.), der mit dem NetzDG in das Telemediengesetz eingefügt wurde, ein Ermächtigungsgrundlage gegeben. Voraussetzung ist demnach, dass die Datenherausgabe erforderlich ist für die "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist", worunter u.a. Beleidigungen fallen (im Streitfall gegeben). Das LG Frankfurt war allerdings der  Ansicht, dass das NetzDG auf Messenger-Dienste wie den Facebook-Messenger nicht anzuwenden ist und daher die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 3 TMG n.F. nicht gegeben waren; entsprechend hat es den Antrag auf Erteilung der Auskunft gegen Facebook abgewiesen:

"Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen. Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG ("soziale Netzwerke") nicht eröffnet. 

Nach Auffassung der Kammer sollen – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung – durch das NetzDG
jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der "Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur "Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll. 

Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine "Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG , der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542). …"

 

Im Ergebnis ist diese Entscheidung zweifelhaft (und zwar unabhängig von der Frage, ob der Anspruch auch auf §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG 2018 hätte gestützt und direkt gegen Facebook hätte gerichtet werden können. Denn nach § 14 Abs. 3 TMG kommt es wohl nicht darauf an, ob auf die in Anspruch genommene Plattform insg. das NetzDG anwendbar ist, sondern nur, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung, wegen der die Auskunft begehrt wird, unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgelisteten Straftatbestände (u.a. Beleidigung) gefasst werden kann; das war vorliegend allerdings der Fall, wovon auch das LG Frankfurt ausgeht.

 

§ 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG n.F. lauten:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft."

§ 1 Abs. 3 NetzDG lautet:

"(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."

Die dort aufgeführten Straftatbestände sind:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 100a Landesverräterische Fälschung
  • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
  • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
  • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
  • § 130 Volksverhetzung
  • § 131 Gewaltdarstellung
  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, i.V.m. § 184d, Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 185 Beleidigung
  • § 186 Üble Nachrede
  • § 187 Verleumdung
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 241 Bedrohung
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Mit Beschluss v. 23. Mai 2018, Az. Sch-Urh 30/16, hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA einen Antrag der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG a.F. (altes Recht, Fassung bis 31. Dezember 2007) gegen einen PC-Hersteller für PCs, die in 2001 bis 2007 in Verkehr gebracht worden waren, vollständig zurückgewiesen. Die Verwertungsgesellschaften hatten je Gerät einen Betrag i.H.v. 4,375 EUR zzgl. 7% MwSt. (Verbraucher-PC) bzw. 2,50 EUR zzgl. 7% MwSt. (Business-PC) gefordert. ... mehr

Hintergrund des Verfahrens ist die PC III-Entscheidung des BGH vom 3. Juli 2017, Az. I ZR 30/11), in der der BGH entschieden hatte dass PCs nach altem Recht nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (sog. Reprografie-Abgabe) vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören, aber u.U. nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. (sonstige Vervielfältigungen insb. auf digitale Träger) abgabepflichtig sein können. Im Nachgang zu dieser Entscheidung hatte der BITKOM e.V. mit der VG Wort und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Vergleich abgeschlossen, wonach (einschl. eines 20%-igen Nachlasses) je PC ein Betrag i.H.v. 3,50 EUR zzgl. 7% MwSt. (Verbraucher-PC) bzw. 2,00 EUR zzgl. 7% MwSt. (Business-PC) geschuldet ist (zusätzlich zu den Forderungen, die die ZPÜ für PCs und die Jahre 2002 bis 2007 geltend macht); diesem Vergleich war die Antragsgegnerin nicht beigetreten.
Die Schiedsstelle hat nun befunden, dass VG Wort und VG Bild-Kunst keine Ansprüche gegen den PC-Hersteller haben. Insoweit diese Ansprüche ursprünglich auf § 54a UrhG a.F. (Reprografie) gestützt waren, waren sie nach der PC III-Entscheidung des BGH unbegründet.

Insoweit sie auf § 54 UrhG a.F. (sonstige Vervielfältigungen) gestützt waren, hatte die Antragsgegnerin erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben. Insoweit die Antragsgegnerin im Dezember 2006 einen Verjährungsverzicht erklärt hatte, erfasste dieser nach seinem Wortlaut nur etwaige Ansprüche aus § 54a UrhG a.F., nicht auch Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. Ein weitergehender Erklärungsinhalt war dieser Erklärung vor dem Hintergrund des damaligen Rechtsverständnisses nicht zu entnehmen.

Wenn Sie hierzu, oder sonst Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienabgaben haben, sprechen sie uns gerne an!

Wir beraten seit über 12 Jahren Gerätehersteller, Importeure und Händler von PC, Mobiltelefone, Tablets, MP3-Playern und anderen Geräten der Unterhaltungselektronik, USB-Sticks, und ext. Festplatten, andere Speichermedien, etc. gegen die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der VG Wort, VG Bild-Kunst und anderer Verwertungsgesellschaften, und führen eine Vielzahl von Schiedsstellen- und Gerichtsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA, dem OLG München, dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht!

Jetzt steht endgültig-endgültig fest, dass die jahrzehntelange 'ständige Praxis' der Verlegerbeteiligung der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der VG Bild-Kunst) rechts- und treuwidrig zu Lasten der Urheber_innen war. Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 18. April 2018, Az. 1 BvR 1213/16 hat das Bundesverfassungsgericht die vom Börsenverein unterstützte Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs BGH in der Causa Dr. Vogel ./. VG Wort, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 Verlegerbeteiligung nicht zur Entscheidung angenommen – aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2018 vom 5. Juni 2018 zum Beschluss vom 18. April 2018, Az. 1 BvR 1213/16: ... mehr

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.
a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.

b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem

Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt."

In einem weiteren Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018 (Az. Sch-Urh 121/14, nicht rechtskräftig) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und ebenfalls festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets nur i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist (statt 4,55 bis 8,75 EUR, je nach Jahr des Inverkehrbringens) und auch nur für solche Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden. Insoweit der Tarif der ZPÜ darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen. ... mehr

Die Vergütungssätze in dem mit dem BITKOM e.V. abgeschlossene Gesamtvertrag sind nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR überhöht (unabhängig davon wieviele Mitgliedsunternehmen des BITKOM diesem Gesamtvertrag beigetreten sind); ein Gesamtvertrag sei auch, wie ein Tarif, überprüfbar:

"In Anbetracht der Studienergebnisse der Pflüger Rechtsforschung zum Nutzungsumfang
von Tablets für urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen hält die Schiedsstelle die
Vergütungssätze in dem von der Antragstellerin mit dem BITKOM geschlossenen
Gesamtvertrag für überhöht. Deshalb misst die Schiedsstelle diesen Vergütungssätzen
keine entscheidende Bedeutung bei, unabhängig davon, wieviele Mitgliedsunternehmen
der Nutzervereinigungen diese Auffassung teilen (vgl. hierzu BGH. Urteil vom
16.03.2017 – I ZR 36/15 — Gesamtvertrag PCs)."

Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet.

Betreffend der zu erteilenden Auskunft und des Nachweises, dass es sich um Business-Geräte handelt, stellt die Schiedsstelle fest, dass die Unternehmen nicht an das von der ZPÜ in Ihrem Tarif vorgegebene Verfahren beschränkt sind. Nicht erforderlich sei zudem, dass die Geräte im Wege des Direktvertriebs an gewerbliche Endkunden geliefert wurden.

Ebenfalls ist keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.

Mit Einigungsvorschlag vom 23. Mai 2018 (Az. Sch-Urh 112/16, nicht rechtskräftig) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA erstmals zur Vergütungspflicht für Tablets nach §§ 54 ff. UrhG entschieden und festgestellt, dass der Tarif der ZPÜ für Tablets nur i.H.v. 4,- EUR je Gerät angemessen ist (statt 6,125 bis 8,75 EUR, je nach Jahr des Inverkehrbringens) und auch nur für solche Tablets, die von Verbrauchern für private Zwecke erworben werden. Insoweit der Tarif der ZPÜ darüber hinausgeht, ist er nicht angemessen. ... mehr

Zur Berechnung dieser "angemessener Vergütung" stellt die Schiedsstelle UrhR ihr neues Berechnungsmodell (s. hier) ab und verwendet die Daten einer von ihr in 2015 in Auftrag gegebene empirische Untersuchung zur Vervielfältigungsnutzung von Tablets. Hingegen hat sie der unbedingten Indizwirkung von Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ eine deutliche Absage erteilt:

"Die gegenüber den hier vorgeschlagenen 4,00 Euro deutlich höheren, im Gesamtvertrag Tablets vereinbarten Vergütungssätze entfalten weder eine Bindungswirkung in Bezug auf die Antragsgegnerin noch ist deren Angemessenheit ohne Weiteres zu vermuten. Die vor allem in der Literatur vertretene Indizwirkung gesamtvertraglich vereinbarter Vergütungen ist im vorliegenden Fall als jedenfalls widerlegt anzusehen, unabhängig davon, ob deren rechtliche Einordnung überhaupt als gesichert angesehen werden. 
Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungen kommt auch keine Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen zu externen DVD-Brennern und zu PCs ausgeführt, dass zu vermuten ist, dass eine gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung im Sinne des 5 54a UrhG entspricht als eine Vergütung, "die auf Grundlage einer empirischen Studie errechnet worden ist, soweit sich die Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auf eine angemessene Vergütung geeinigt haben (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2017, Az.: I ZR 152/15 (Rn. 40), ZUM 2017, 839 ff. und I ZR 36/15 (Rn. 60), GRUR 2017, 694 ff.). Diese Ausführungen rechtfertigen die von der Antragstellerin hieraus gezogene Schlussfolgerung, der Bundesgerichtshof habe damit eine allgemeine, zumindest über die im jeweiligen Urteil genannten Voraussetzungen hinausreichende Vermutungs- oder indizielle Wirkung zu Gunsten vereinbarter Vergütungen aufstellen wollen, nicht."

Da für die Schiedsstelle UrhR nicht nachvollziehbar, wie der Tarif Tablets "verhandelt" wurde und ob dabei die Vorgaben nach § 54a UrhG beachtet wurden, noch nachvollziehbar war, warum der Tarif der ZPÜ eine gestaffelte, ansteigende Vergütung für Tablets vorsah, war der Tarif auch nicht indiziell anzuwenden. Das entscheidende Kriterium für die Bemessung der Höhe der Vergütung sei das Maß der Nutzung für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, und es geben keine Nachweis wonach das Kopiervolumen in ähnlicher Weise wie die vereinbarten Vergütungen über die Jahre angewachsen sei.

Zudem ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR insb. für sog. Business-Geräte (die von Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben werden) keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet:

"Von der Vergütungspflicht auszunehmen sind alle an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Tablets bzw. Lieferungen von Tablets an natürliche Personen als Endkunden, die die Vermutung widerlegt haben. Die in diesen Fällen vorgenommenen Vervielfältigungen stehen außerhalb des durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 b) der Richtlinie legitimierten Rahmens sowie außerhalb der Schrankenbestimmung des § 53 Abs. 1 UrhG und sind damit von der diesbezüglichen gesetzlichen Lizenz nicht gedeckt."
Denn § 54 Abs. 1 UrhG sei unionsrechtskonform auszulegen:
"Bei an natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien ist deren Gebrauch zur Vonahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken zu vermuten. Dies gilt grundsätzlich zunächst auch dann, wenn an eine natürliche Person als Geschäftskunde geliefert wird, das Speichermedium also zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll. Diese Vermutung, dass eine Nutzung zu privaten Zwecken und damit zur Herstellung von relevanten Vervielfältigungen erfolgt, kann widerlegt werden, wenn eine solche Verwendung zu Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint. Darlegungspflichtig ist insoweit der jeweilige Abnehmer.

Gelingt die Widerlegung dieser Vermutung, besteht für die betroffenen Geräte und Speichermedien keine Vergütungspflicht. …

Bei an andere als natürliche Personen als Endkunden gelieferten Speichermedien streitet keine (widerlegbare) Vermutung für einen Gebrauch zur Vornahme von Vervielfältigungen zu privaten Zwecken nach 5 53 Abs. 1 UrhG. Hier besteht nach Auffassung der Schiedsstelle grundsätzlich keine Vergütungspflicht.
Die Schiedsstelle vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass – wenn im Fall der Überlassung an natürliche Personen eine widerlegliche Vermutung der Anfertigung von Privatkopien gilt – bei der Überlassung an Geschäftskunden nicht ebenfalls eine solche widerlegliche Vermutung gelten kann.
…"

Schließlich ist auch keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. nur EuGH, Urt. v. 18. Januar 2017, Az. C-37/16 — SAWP.


 

Kaum sind die DSGVO und das neue BDSG (2018) in Kraft getreten, schwirren schon die ersten Meldungen über Abmahnungen wegen unzulässiger Implementierungen von Google Analytics, der Verwendung von Cookies, falschen oder sogar fehlenden Datenschutzerklärungen durch das Netz.
Wenn Sie auch betroffen sind: keine Panik!
Lassen Sie sich insb. nicht von sehr kurzen Fristsetzungen unter Druck setzen (teilweise nur 2 Tage, das dürfte "unangemessen kurz" sein), sondern lassen Sie die Abmahnung von einem Fachmann prüfen. Gut möglich, dass die Abmahnung fehlerhaft und unberechtigt ist, denn auch die Abmahnanwälte können heute noch nicht abschließend wissen, wie genau die verschiedenen Vorschriften des neuen Datenschutzrechts umzusetzen sind. Viele Vorschriften nutzen vage, unbestimmte Rechtsbegriffe, die noch nicht ausreichend konturiert sind.
Zudem ist unklar, ob Wettbewerber und viele der 'einschlägigen' kommerziellen Abmahnvereine überhaupt dazu berechtigt sind, wegen (vermeintlicher) Datenschutzverstöße abzumahnen.
Trotzdem sollten Sie natürlich ihre Internetseite und Datenschutzerklärung "sauber" halten, ggf. Datenverarbeitungs-Verzeichnisse erstellen und, falls erforderlich, einen  Datenschutzbeauftragten ernennen.

Sog. Street Photography bleibt risikobehaftet, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2018 eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2112/15) des Fotografen Espen Eichhöfer gegen einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. Juni 2015 (Az. 10 U 119/14) nicht zur Entscheidung angenommen hat. ... mehr

Streitgegenständlich (zunächst vor dem Landgericht Berlin, Urt. v. 3.6.2014, Az. 27 O 56/14; dann vor dem Kammergericht) war eine von dem Fotografen ohne Einwilligung der abgebildeten Person angefertigte Fotografie einer elegant gekleideten Frau in einem Leopardenmantel, die im Mai 2013 mit zwei Einkaufstüten am Berliner Bahnhof Zoo die Straße überquerte. Diese – allgemein als gelungen angesehene Fotografie, in der sich die Frau aufgrund eines im Hintergrund zu erkennenden Pfandhause, unglücklichen Faltenwurfes ihres Kleides und ihres mürrischen Gesichtsausdrucks nachteilig dargestellt wähnte – wurde von c/o Berlin im Rahmen einer kuratierten, frei zugänglichen Ausstellung zum Thema "Ostkreuz: Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg" zusammen mit knapp 150 anderen Fotografien auf 24 großformatigen Ausstellungstafeln vor den c/o Berlin-Ausstellungsräumen im 'Amerikahaus' in Berlin bzw. im Berliner Stadtteil Charlottenburg gezeigt.

Das Landgericht Berlin hatte der dagegen klagenden Frau zwar keine Lizenzgebühr und keine Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") zugesprochen, aber den Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten; dadurch hatte es inzident bestätigt, dass die großformatige Ausstellung der Fotografie im öffentlicheb Raum rechtswidrig und zu unterlassen war. Die dagegen gerichtete Berufung des Fotografen hatte das Kammergericht mit o.g. Beschluss, wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten ohne mündlich Verhandlung, zurückgewiesen.

LG Berlin und Kammergericht hatte ihre Entscheidungen in der Sache v.a. damit begründet, dass die Fotografie nicht nur in einer Ausstellung für "kunstinteressierter Besucher" gezeigt worden sei, sondern durch die großformatige Plakatierung an einer der verkehrsreichsten Straßen Berlins "als Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt" gewesen sei. Daher überwögen in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Klägerin (vgl. § 23 Abs. 2 KUG) die künstlerischen, durch die Kunstfreiheit des Grundgesetzes geschützten Interessen des Fotografen und von c/o Berlin, vgl. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.
Die gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichtet Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen — die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht seine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt und von dem Kammergericht ausreichend beachtet worden, vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Februar 2018, Az. 1 BvR 2112/15, Rz. 12 ff:

"Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos entstanden sind, beeinträchtigt den Beschwerdeführer zwar in seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (a). Gegen deren Abwägung mit dem Recht am eigenen Bild (§ 12 BGB) als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist aber von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (b).

a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <224 ff.>), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <226>; 75, 369 <377>; 119, 1 <20 f.>; 142, 74 <103 f. Rn. 89>). Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).

Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>; 119, 1 <21 f.>; 142, 74 <96 Rn. 68>).

b) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22 ff. KUG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat das Kammergericht Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers aber hinreichend Rechnung getragen.

aa) Auch wenn die Parteien in einem Zivilrechtsstreit, in dem es um den Konflikt von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, um grundrechtlich geschützte Positionen streiten, handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien, zu dessen Entscheidung in erster Linie die Zivilgerichte berufen sind (vgl. BVerfGE 119, 1 <22>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 88, 145 <166>; 129, 78 <102>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 142, 74 <101 Rn. 82>). Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 <358>; 142, 74 <101 Rn. 82>).
Dabei gibt das Grundgesetz den Zivilgerichten regelmäßig keine bestimmte Entscheidung vor. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 142, 74 <101 Rn. 83> m.w.N.; stRspr).(1) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; stRspr).

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>).

(2) Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>).

Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369 <378 f.>).

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung bei der Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes mit den Anforderungen der – vom Landgericht in der vom Kammergericht implizit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung angesprochenen – Kunstfreiheit im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.

Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 <223>) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, hat das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern hat die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht. Damit hat das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht."

Der BGH hat heute in dem Verfahren des Verlagskonzerns Axel Springer gegen die eyeo GmbH geurteilt, dass AdBlocker, mit denen man lästige Online-Werbung ausblenden/unterdrücken kann, nicht 'unlauter' und damit zulässig sind. Der Einsatz eines AdBlockers liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer, die nur mittelbare Beeinträchtigung der Verlagsangebote sei nicht unlauter, das Angebot des Werbeblockers stelle daher keine 'gezielte Behinderung' im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar; auch eine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG läge nicht vor – s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 078/2018 vom 19.04.2018 zum Urteil vom 19. April 2018, Az. I ZR 154/16: ... mehr

Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14

OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4a UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14

OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

In einem Einzelverfahren zu u.a. externe Festplatten betreffend den Zeitraum 2011 bis 2013 hat die Schiedsstelle UrhR einen Einigungsvorschlag erlassen, mit dem die Anträge der ZPÜ zurückgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Der Antragsgegner hatte zuvor eine (Null-)Auskunft erteilt und dabei angegeben, in den streitgegenständlichen Jahren keine externen Festplatten in Verkehr gebracht zu haben. Hieran hatte die ZPÜ Zweifel und stellte bei der Schiedsstelle einen Antrag auf Bucheinsicht gem. §§ 26 Abs. 7, 54f Abs. 1 Satz 3 UrhG.
Das Bucheinsichtsrecht des § 26 Abs. 7 UrhG ermöglicht es der ZPÜ, bei "begründeten Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft" – und auch nur dann – zur Überprüfung der Auskünfte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch einen nach Wahl des Auskunftspflichtigen zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu verlangen. Für den Fall, dass sich die Auskunft als korrekt erweist, hat nach § 26 Abs. 7 Satz 2 UrhG die ZPÜ die Kosten des Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers zu tragen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatte die ZPÜ jedoch kein Interesse mehr an einer Buchprüfung, bei der der Antragsgegner den Buchprüfer selbst hätte auswählen können, "da dies keine objektiven Ergebnisse erwarten lasse". Daher hatte sie die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Hiergegen hatte der Antragsgegner WIderspruch eingelegt.
Die Schiedsstelle UrhR sieht zwar in der Erledigungserklärung keine Antragsrücknahme, da hier nach dem Wortlaut und Zweck des Inhalts "für eine Auslegung kein Raum" bleibe. Jedoch sah sie in der einseitigen Erledigungserklärung eine im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO "priviligierte Antragsänderung" in Form eines Feststellungsantrags, mit dem festgestellt werden sollte, dass in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist. Nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR war dieser Feststellungsantrag allerdings unbegründet, da eben keine Buchprüfung erfolgt ist und somit keine Erledigung eingetreten ist.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst sowie der BITKOM e.V. haben sich auf einen Gesamtvertrag für Externe CD- und DVD-Brenner geeinigt. Die ZPÜ hat daraus bereits einen einsprechenden Tarif abgeleitet und am 9. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach fordert die ZPÜ nunmehr rückwirkend folgende Abgabensätze für Externe Brenner (pro Stück und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 7%, bei Veräußerung oder Inverkehrbringen in sonstiger Weise im jeweiligen Zeitraum;Unternehmen, die sich dem Gesamtvertrag der ZPÜ unterwerfen, erhalten 20% Gesamtvertragsrabatt): ... mehr

  • 2008 bis 2010: EUR 4,00
  • 1. Januar 2011: EUR 2,50

Für "Business-Burner" fordert die ZPÜ demnach keine Abgabe mehr; insoweit verlangt sie allerdings – u.E. rechtswidrig – umfangreiche und genaue Einzel-Nachweise von den Unternehmen und diskriminiert dadurch insb. solche Unternehmen, deren Vertrieb ganz oder überwiegend mittelbar (über Zwischenhändler) erfolgt.
Ebenfalls ist die Forderung von Mehrwertsteuer u.E. rechtswidrig.
Nach dem bisherigen Tarif von ZPÜ, VG Wort und VG Bild­-Kunst für CD­ und DVD-Brenner, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28. Juli 2011, sollten noch deutlich höhere Beträge geschuldet sein, nämlich 7 EUR je CD- oder DVD-Brenner unterschiedslos für Verbraucher- und Business-Geräte; dieser Tarif wurde nun rückwirkend aufgehoben.

In den relativ neuen Gesamtverträgen/Tarifen zu PC, Tablets und Mobiltelefonen (neues Recht, seit 1.1.2008) differenziert die ZPÜ zwar zwischen Business- und Verbraucher-Geräten, verlangt aber auch für Business-Geräte eine (geringere) Abgabe, was unseres Erachtens rechtswidrig/unvereinbar ist mit dem "gerechtem Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der Padawan-Rechtsprechung des EuGH dazu.

Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer haben sich der Informationskreis Aufnahmemedien (IM) und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst auf einen Tarif für CD- und DVD-Rohlingen geeinigt. Die ZPÜ hat daraus bereits einen einsprechenden Tarif abgeleitet und am 8. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach fordert die ZPÜ nunmehr rückwirkend folgende Abgabensätze für CD- und DVD-Rohlingen (pro Stück und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 7%, bei Veräußerung oder Inverkehrbringen in sonstiger Weise im jeweiligen Zeitraum; Unternehmen, die sich dem Gesamtvertrag der ZPÜ unterwerfen, erhalten 20% Gesamtvertragsrabatt): ... mehr

2008/09 2010-2017 ab 1.1.2018
CD-R 0,0200 € 0,0100 € 0,0125 €
CD-RW 0,0400 € 0,0200 € 0,0250 €
DVD +/- R 4,7 GB 0,0400 € 0,0200 € 0,0250 €
DVD +/- RW 4,7 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €
DVD-RAM 4,7 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €
DVD-RAM 9,4 GB 0,1600 € 0,0800 € 0,1000 €
DVD-Double Sided 9,4 GB 0,1600 € 0,0800 € 0,1000 €
DVD-Dual Layer / DVD-Dual Sided 8,5 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €

Für "Business-Rohlinge" fordert die ZPÜ demnach keine Abgaben mehr; insoweit verlangt sie allerdings – u.E. rechtswidrig – umfangreiche und genaue Einzel-Nachweise von den Unternehmen und diskriminiert dadurch insb. solche Unternehmen, deren Vertrieb ganz oder überwiegend mittelbar (über Zwischenhändler) erfolgt.

Ebenfalls ist die Forderung von Mehrwertsteuer u.E. rechtswidrig.
Nach dem bisherigen Tarif von ZPÜ, VG Wort und VG Bild­-Kunst für CD­ und DVD-Rohlinge vom 18. Dezember 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2009 (ZPÜ Tarif DVD-CD-Rohlinge 18.12.2009), sollten noch deutlich höhere, teilweise mehr als die zehnfachen Beträge geschuldet sein (z.B. ab. 1.1.2010 für CD-R 0,062 EUR/Stück, für CD-RW 0,197 EUR/Stück), und zwar unterschiedslos für Verbraucher- und Business-Medien; dieser Tarif wurde nun aufgehoben.
Bereits mit Bekanntmachung vom 9. August 2018 über die "Aufhebung eines gemeinsamen Tarifs" hatten die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst ihren Tarif für Blu-ray-Discs i.H.v. 3,47 EUR / Stück rückwirkend zum 1. Januar 2008 aufgehoben; seitdem haben sie keinen neuen Tarif aufgestellt/bekannt gegeben.

In den relativ neuen Gesamtverträgen/Tarifen zu PC, Tablets und Mobiltelefonen (neues Recht, seit 1.1.2008) differenziert die ZPÜ zwar zwischen Business- und Verbraucher-Geräten, verlangt aber auch für Business-Geräte eine (geringere) Abgabe, was unseres Erachtens rechtswidrig/unvereinbar ist mit dem "gerechtem Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der Padawan-Rechtsprechung des EuGH dazu.

Im Windschatten des neuen Gesamtvertrags und Tarifs für Mobiltelefone, die ab dem 1. Januar 2008 in Verkehr gebracht wurden, haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mit dem BITKOM e.V. einen neuen Gesamtvertrag und Tarif für Mobiltelefone, die in den Jahren 2004 bis 2007 (unter Geltung des "alten" Urheberrechts) in Verkehr gebracht wurden, aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen jetzt nur noch 1,10125 EUR je Mobiltelefon geschuldet sein (bzw. 0,81 EUR nach § 3 des Gesamtvertrags), zzgl. 7% Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob die Geräte an Unternehmen oder an Privatpersonen verkauft wurden. Die fehlende Differenzierung zwischen "Business-" und "Verbraucher-Geräten" ist u.E. rechtswidrig, ebenso wie die Erhebung von Mehrwertsteuer. ... mehr

Zuvor hatte die ZPÜ von den Herstellern und Importeuren für Mobiltelefone aus diesem Zeitraum nach § 54d UrhG a.F. 2,56 EUR verlangt (und von der Schiedsstelle UrhR, dem OLG München und auch dem Bundesgerichtshof wiederholt zugesprochen bekommen).

Für Geräte, die ab dem 1. Januar 2008 in Verkehr gebracht wurden, fordert die ZPÜ zwischen 1,6625 EUR und 6,25 EUR (zzgl. – u.E. rechtswidrig – 7% Mehrwertsteuer)

Am 1. März 2018 sind neue urheberrechtlichen Schranken für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung, Unterricht und Lehre sowie in Archiven, Museen sowie Bibliotheken in Kraft getreten (§§ 60a bis 60f UrhG). Die neuen Erlaubnistatbestände sind das (bescheidene) Ergebnis der u.a. unter dem "open access"-Stichwort geführten Diskussion zur Verbesserung der Lehr- und Forschungsbedingungen an Universitäten und Schulen (vgl. z.B. die Stellungnahme des Fachausschusses für Urheberrecht der GRUR und den Referentenentwurf des BMJV). Sie ersetzen und ergänzen die bisherigen, sehr vagen Regelungen in §§ 52a, 52b, 53 Abs. 2 (teilweise), Abs. 3 UrhG und sollen durch klarere Umfangsregelungen die Rechtspraxis erleichtern. Z.B. dürfen Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre bis zu 15 Prozent eines Buches oder eines anderen veröffentlichten Werks für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung kopieren, verbreiten und öffentlich zugänglich (Intranet etc.) machen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Neu ist eine ausdrückliche Erlaubnis für das Text- und Data-Mining, die die automatisierte Auswertung von Werken erlaubt, § 60d UrhG.

Nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR ist für sog. Business-Geräte gleich welchen Typs (Geräte die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen wie Universiäten und Schulen zu deren eigenen gewerblichen oder hoheitlichen Zwecken erworben werden) nach der Padawan- und Amazon-Rechtsprechung des EuGH keine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet. Dies folgt aus dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle UrhR vom 26. September 2017, Az. Sch-Urh 90/12 – Gesamtvertrag Externe Festplatten und ihren Beschlüssen in Verfahren nach § 107 Abs 1 VGG (Sicherheitsleistung) zu Tablets und zu PC.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. 33 O 15792/16 hat das LG München I entschieden, dass die Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" die von der Hip Hop-Musikgruppe "Die Orsons" in dem Musikstück "Schwung in die Kiste" genutzt wurde, mangels ausreichender Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist, a.a.O., Rz. 60: ... mehr

"Das streitgegenständliche Textfragment „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt. Ersichtlich ist diese Wortfolge in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den schutzlos gebliebenen Zeilen „Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janairo" (vgl. OLG Hamburg ZUM 1998, 1041) oder „Wir fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn" (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640) denn mit geschützten Äußerungen wie „Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt" (vgl. OLG München ZUM 2009, 970) oder „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" (vgl. LG München I GRUR-RR 2011, 447 – Karl-Valentin-Zitat). Die in Rede stehende Textpassage weist nach Auffassung der Kammer nicht die erforderliche Gestaltungshöhe auf, die sie als persönliche geistige Schöpfung kennzeichnen würde, selbst wenn man das Maß für die sogenannte „kleine Münze" des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen (so auch OLG Hamburg ZUM 1998. 1041)."

 

Auch eine Verletzung von Leistungsschutzrechte des ausübende Künstlers  nach § 73 UrhG vermochte das LG München I nicht zu erkennen, a.a.O., Rz. 63:

"a) Auf Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers im Sinne von § 73 UrhG beruft sich die Klägerin nicht. Solche bestehen vorliegend auch nicht, und zwar ungeachtet dessen, dass das dargebotene Werk nur seiner Art nach § 2 UrhG unterfallen muss und eine gewisse Schöpfungshöhe nicht verlangt wird (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Denn nicht schon jede Aufführung, jedes Singen oder Spielen ist eine Darbietung im Sinne des § 73 UrhG, sondern Schutzgegenstand ist die künstlerische Interpretation eines Werkes (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Daran fehlt es hier: Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich in der stimmlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen – für sich genommen schutzunfähigen – Textpassage „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!". Dieser Darbietung fehlt jegliche eigenpersönliche Ausprägung (vgl. dazu auch BGH GRUR 1981, 419 -Quizmaster), weil sie sich – wie es der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – nicht von dem unterscheidet, was üblicherweise auf Jahrmärkten bei der Anpreisung und Bewerbung von Fahrgeschäften dargeboten wird. Eine künstlerische Interpretation liegt hierin nicht, so dass sich insoweit auch ein Schutz aus § 73 UrhG verbietet."

Mit Urteil vom 16. November 2017 (Az. 7 O 8946/17) hat das LG München I die Klage der VG Media, die die Verwertungsrechte privater Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrnimmt, gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, deren Gesellschafter u.a. die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst sind, aus § 54h Abs. 2 UrhG auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass der VG Media keine Ansprüche auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zustehen.  ... mehr

Streitentscheidend war die Vorschrift des § 87 Abs. 4 UrhG, wonach die von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen ausdrücklich von den Ansprüchen nach §§ 54 ff. UrhG ausgenommen sind. Die VG Media vertrat allerdings die Ansicht, diese Vorschrift sei in europarechtskonformer Auslegung entgegen ihrem Wortlaut (contra legem) zu lesen und "unbeachtlich"; aus der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG folge die Verpflichtung, die Sendeunternehmen an den Privatkopieabgaben zu beteiligen (gerechter Ausgleich).

Das LG München I folgte dem nicht, a.a.O., Rz. 31 ff. (Hervorhebung hier):

"Für eine solche Rechtsanwendung contra legem ist … kein Raum. Insbesondere ist eine solche Auslegung nicht unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung geboten. 

Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist erforderlich, dass eine Regelungslücke besteht. Es ist nicht möglich, eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene gesetzliche Regelung – selbst wenn sie offensichtlich europarechtswidrig wäre – gegen den eindeutigen Wortlaut umzudeuten. Dem steht unter anderem der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIII ZR 200/05 – Quelle (Urteil vom 26.11.2008) eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den vom Gesetz formulierten Regelungsgehalt zugelassen, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergab, dass der Gesetzgeber die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie vollständig umsetzen wollte. Diese Entscheidung stellt aber eine Einzelfallentscheidung dar, deren Wertungen in jüngeren Entscheidungen auch nicht wiederholt wurden. Insbesondere ergibt sich auch aus den von der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 – Unbefristeter Widerruf von Lebensversicherungen – Richterliche Rechtsfortbildung), dass eine europarechtskonforme Auslegung nur dann möglich ist, wenn nach nationalem Recht Raum für eine Auslegung vorhanden ist, also eine durch Auslegung zu füllende Regelungslücke vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss mit den bekannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.

Der im Streit stehende § 87 Absatz 4 UrhG, der auf den Teil 1, Abschnitt 6 des Urhebergesetzes verweist und allein die Vorschriften § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 UrhG von dieser Verweisung ausnimmt, erfüllt die Voraussetzungen für eine derartige Auslegung nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzestechnik – Verweis auf einen gesamten Abschnitt mit expliziter Ausnahme zweier Vorschriften – dass zumindest für die ausgenommenen Regelungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. 

Darüber hinaus wurde im Gesetzgebungsverfahren umfassend über die Frage diskutiert, ob die Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung beteiligt werden sollten erörtert. …"

 

In der Sache befindet das LG München I, dass nach Erwägungsgrund 35 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen und Beschränkungen zu Lasten der Rechteinhaber auch ohne Kompensation möglich sind, wenn nur ein "geringfügiger Nachteil" entsteht. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung nicht geboten (a.a.O., Rz. 38 ff.):

" … Zwar ist grundsätzlich auch das Leistungsschutzrecht der privaten Sendeunternehmen als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. … Der Inhalt des (geistigen) Eigentums und damit auch des Leistungsschutzrechts ist aber durch den Gesetzgeber zu gestalten (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Er hat dabei eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Zugleich hat er vergleichbare Fallgestaltungen gleich zu behandeln; er darf aber umgekehrt dort differenzieren, wo sachliche Gründe eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens denselben Beschränkungen wie das Urheberrecht unterworfen und damit insbesondere die private Vervielfältigung von Sendungen für zulässig erklärt, ohne aber für die gesetzlich gestattete Nutzung eine Vergütung vorzusehen. Absicht des Gesetzgebers war es, mit der Einräumung eines Leistungsschutzrechts den Schutz von Sendeunternehmen „auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken (Bundestagsdrucksache IV/270, S. 97). Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Der Kernbereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen wird durch private Vervielfältigungen nicht berührt. Denn der Kernbereich der Tätigkeit eines Sendeunternehmens ist das Recht der Weitersendung und der öffentlichen Wiedergabe. Im Unterschied dazu sind die Tätigkeiten eines Tonträger- oder Filmherstellers auf die Produktion und den Verkauf von Vervielfältigungsstücken ausgerichtet. Soweit es um die private Aufzeichnung von Rundfunksendungen („Signalen") geht, wird dadurch nicht in den Kernbereich des Leistungsschutzrechts eingegriffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung gebühren- oder werbefinanziert ist.

Bei der privaten Aufzeichnung von Sendungen steht im Übrigen die Kopie eines Filmwerks oder von Musik im Vordergrund. Und hier gilt: Soweit Sendeunternehmen Tonträger- oder Filmhersteller sind oder sie über abgetretene Rechte verfügen, erhalten sie bereits eine Beteiligung für die private Aufzeichnung. Eine weitere Beteiligung aufgrund des Leistungsschutzrechts ist nicht geboten. Eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen ginge zu Lasten der übrigen Vergütungsberechtigten – der Urheber, der ausübenden Künstler und der anderen Leistungsschutzberechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft, die damit einen Ausgleich für die Verwertung stets urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Wollte der Gesetzgeber die Sendeunternehmen in den Kreis der Vergütungsberechtigten einbeziehen, müsste er dem durch Korrekturen des Urheberrechtsgesetzes an anderer Stelle Rechnung tragen, damit das Gesamtkonzept des Schutzes von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie des Leistungsschutzes von Tonträgerherstellern, Filmherstellern und Sendeunternehmen in sich stimmig bleibt: Denn gegenwärtig müssen es die ausübenden Künstler aufgrund des Sendeprivilegs (§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UrhG) hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenen Tonträger – ohne einer Erlaubnis zu bedürfen – senden. Sie haben lediglich einen Vergütungsanspruch, an dem die Tonträgerhersteller beteiligt sind. Es erschiene unausgewogen, den Sendeunternehmen diese Nutzung nicht nur zu gestatten, sondern ihnen darüber hinaus auch noch dafür, dass sie die Tonträger senden dürfen, eine Beteiligung an der Vergütung zu gewähren.

Auch mit Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheint eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen nicht geboten (so schon BVerfG, a. a. O. zu der Beteiligungsforderung der öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen). Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn ohne die Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 eine funktionsgerechte Finanzierung nicht gesichert werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, …
Im Übrigen erscheint es auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sachlich gerechtfertigt, Filmhersteller und Tonträgerhersteller als Leistungsschutzberechtigte an der pauschalen Vergütung für Leerträger und Geräte teilhaben zu lassen und sie insoweit anders zu behandeln als Sendeunternehmen. Denn die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hier. …

Demnach erscheint es sachgerecht, die Sendeunternehmen auch weiterhin nur für die Vervielfältigung von Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten an der pauschalen Vergütung insoweit zu beteiligen, als die Sendeunternehmen als Produzenten anzusehen sind bzw. die entsprechenden Rechte erworben haben.

Dies gibt wieder, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen von der Vergütung nach § 54 Absatz 1 UrhG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. …"
Demnach steht der VG Media kein Anspruch auf teilhabe an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zu.
Auch das bereits zuvor durchgeführte Staatshaftungsverfahren der VG Media gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen falscher Umsetzung der InfoSoc-RiL in das deutsche Urheberrecht war bereits in allen Instanzen gescheitert, vgl. KG Berlin, Urt. v.14.04.2009, Az. 9 U 3/08 = GRUR 2010, 64; LG Berlin, Urt. v. 28.11.2007, Az. 23 O 37/07 = ZUM-RD2008, 608 und BGH, Urt. v. 24.06.2010, Az. III ZR 140/09 = GRUR 2010, 924

Der für das Presse- und Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Senat des Bundesgerichtshof hat mit heutigem Urteil (27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16) zu den Prüfpflichten von Suchmaschinen wie Google bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden, dass Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet sind, sich vor der Anzeige von automatisiert erstellten Suchergebnissen darüber zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten (keine Vorab-Prüfpflicht). Suchmaschinenbetreiber müssen nur reagieren, und zwar erst dann, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eine Dritten in Kenntnis gesetzt werden. >>

Der BGH stellt fest, dass Suchmaschinenbetreiber sich die Äußerungen Dritter durch Aufnahme in ihren automatisiert erstellten Suchindex nicht 'zu Eigen' machen und nur dann als (mittelbare) Störer haftete, wenn sie zu der Persönlichkeitsrechtsverletzung "willentlich und mitursächlich" beitragen. Dies setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus, da von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie sich vergewissern, ob die automatisiert aufgefundenen Inhalte rechtmäßig sind. Eine solche Kontrollpflicht wäre kaum zu bewerkstelligenden und würde die Existenz von Suchmaschinen, die "von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht" seien, ernstlich in Frage stellen. Ohne solche Suchmaschine "wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar". Die Betreiber einer Suchmaschine träfen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn sie durch einen konkrete Hinweis Kenntnis von einer "offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" erlangt haben.

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 039/2018 vom 27.02.2018 (Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16):

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten.

Zum Sachverhalt:

Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums – nachfolgend: F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm – und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, – gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.


 

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