We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Das LG Hamburg hat mit einem aktuell veröffentlichten Urteil zur Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung bei einer Verlinkung vorliegt, Stellung genommen und den strengen Haftungsmaßstab für Verlinkungen mit Gewinnerzielungsabsicht, von dem die erkennende Kammer in einer früheren Entscheidung (Beschluss v. 18.11.2016 – Az. 310 O 402/16 – Architekturfotos) selbst ausgegangen ist, gelockert. Die Kammer hat hierbei auf die Zumutbarkeit einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch den Linksetzenden abgestellt. ... mehr

Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war als sog "Affiliate" vertraglich mit dem Betreiber der Handelsplattform amazon.de verbunden. Im Rahmen seiner Webseite erschienen min. 15.000 Frames (Links) zu Amazon-Angeboten Dritter. Der Beklagte erhielt hierfür nach eigener Aussage eine nicht näher genannte Vergütung pro Klick eines Dritten auf den jeweiligen Frame zu Amazon.de, wobei er im Durchschnitt lediglich 35,00 EUR pro Monat einnahm.

Einer dieser Frames zu einem Amazon-Angebot eines Dritten enthielt die Abbildung einer iPhone-Schutzhülle, auf der wiederum neben dem Schriftzug "Tomorrow Will Be A Better Day" die Fotografie eines Hundes, genauer gesagt eines Mops, gedruckt war.

Die Klägerin betreibt hingegen eine Internetseite, auf der sie nach Feststellung des Gerichts hauptsächlich Fotos "eines Hundes der Rasse "Mops" mit Namen "L."" auswertete, an denen sie exklusive Rechte hatte. Darunter befand sich auch das Foto, dass auf der vorgenannten Schutzhülle verwendet wurde. Die Klägerin sah in der unstreitig in Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Verlinkung auf das Amazon-Angebot eines Dritten eine Verletzung ihrer ausschließlichen Rechte der Darstellung der Fotografie im Internet und ging gegen den Beklagten zunächst per Abmahnung, später im Verfügungswege vor. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde von der Kammer schlussendlich jedoch zurückgewiesen.

In der umfangreichen aber lesenswerten Entscheidung seziert die Kammer den aktuellen Stand der EuGH-Rechtsprechung zur Frage, wann eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vorliegt (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GS Media/Sanoma; EuGH, Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15 – Stichting Brein/Wullems) und insbesondere die Feststellungen des EuGH, dass der Linksetzende, der den Link mit Gewinnerzielung setze, "Nachprüfungen vornehmen müsse um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werke auf der Website, zu der die Hyperlinks führten, nicht unbefugt veröffentlicht sei" sowie der Vermutung, dass der Linksetzende den Link in "voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen", mithin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gesetzt habe, um schließlich festzustellen (Tz. 68):

Da im Rahmen verschiedener Geschäftsmodelle ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen bestehen mögen, wäre es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharta vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi „kleinsten gemeinsamen Nenners" der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen. Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest. Ob in diesem Zusammenhang von einer Beweislastumkehr oder nur von einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden auszugehen ist, kann die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen.

Im Ergebnis hat die Kammer also darauf abgestellt, dass der Linksetzende keine Möglichkeit gehabt habe, mit einem zumutbaren Aufwand die Rechtmäßigkeit der Inhalte aller 15.000 Frames auf seiner Website abzuklären. Sein Geschäftsmodell sei aber wie auch das der Plattform amazon.de rechtmäßig und damit schützenswert. Dementsprechend kann dem Linksetzenden auch nicht das Risiko einer rechtswidrigen Veröffentlichung auf amazon.de aufgebürdert werden. Der offizielle Leitsatz lautet daher wie folgt:

Wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i, S. von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und ide Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit ist vorliegend anhand der Einzelfallumstände für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affilate-Programms bejaht worden.

Die durchaus spannende Frage für die Zukunft wird sein, ab wie vielen Frames/Links und ab welcher Gewinnerzielungsaussicht von einer Zumutbarkeit der Überprüfung ausgegangen werden kann bzw. muss.

Sie finden die Entscheidung des LG Hamburg im Volltext  hier  auf der Website der Hamburger Justiz zum freien Abruf.

Mit Beschluss v. 26.7.2017 (Az. Sch-Urh 112/16, nrk) hat die Schiedsstelle UrhR am DPMA – soweit ersichtlich: erstmals – gegen ein IT-Unternehmen eine Sicherheitsleistung nach dem neuen § 107 VGG festgesetzt, allerdings nur i.H.v. ca. 12 % dessen, was die ZPÜ im konkreten Fall gefordert hatte (entsprechend fällt die Kostenquote zu Lasten der ZPÜ aus). Die Schiedsstelle begründet ausführlich ihre Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung und gibt Hinweise zur angemessenen Teilleistung (§ 107 Abs. 1 Satz 2 VGG) und zum Inhalt von Interimsvereinbarungen, mit denen Unternehmen u.U. die Festlegung einer Sicherheitsleistung abwenden können. Für sog. Business-Geräte (Tablets) legt die Schiedsstelle keine Sicherheitsleistung fest.

Wie vor kurzem bekannt wurde, hat der BGH im Mai eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung zur Redlichkeit von Testkäufen im Internet und der Zulässigkeit eines Verkaufsausschlusses an Verbraucher durch einen reinen Texthinweis gefällt (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16 – Testkauf im Internet). Die Entscheidung steht zumindest in Teilen im Widerspruch zu älteren Entscheidungen der Instanzgerichte, z.B. des OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008, Az: 4 U 196/07. ... mehr

Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankermaschinen und Büromaterialen. Mit zwei Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen hatte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, es zu unterlassen ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise u.a. über Widerrufs- und Rückgaberechte sowie Liefer- und Versandkosten zu informieren.

In Folge dessen änderte die Beklagte ihren Webshop dergestalt, dass sich nunmehr auf jeder Seite folgender Hinweis fand: "Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB"

Im Rahmen des Bestellvorgangs fand sich zudem in der Nähe des Bestellbuttons folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe."

Im Auftrag der Klägerin führte ein Rechtsanwalt einen Testkauf durch,wobei er bei den Bestelldaten das Feld "Firma" mit "Privat" ausfüllte und eine E-Mail-Anschrift mit einer auf seinen Vor- und Nachnamen lautenden Adresse verwendete. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Die Klägerin sah hierin einen Verkauf an einen Verbraucher ohne diesen über seine Verbraucherrechte aufzuklären und somit einen Verstoß gegen die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung. Im Ergebnis forderte die Klägerin u.a. eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.500 EUR. Dieses Ansinnen wies nach den Instanzgerichten (LG Neuruppin, OLG Brandenburg) nun auch der BGH zurück.

Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass sich der Testkäufer in diesem besonderen Fall, in dem die Angaben des Käufers gegenüber dem Unternehmer zunächst im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck stehen, der Käufer sich dann aber durch weitere widersprüchliche Angaben als Verbraucher zu gerieren trachtet, nicht darauf berufen könne, er sei in Wahrheit Verbraucher. […]. In dem der Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs die Bestellung trotz zweier Hinweise abgegeben habe um dann in Widerspruch hierzu den Anschein eines Vebrauchersgeschäfts hervorzurufen, handelte er unredlich. […]. Der Testkauf der Klägerin sei darauf angelegt gewesen, Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu provozieren. Das sei rechtsmissbräuchlch.

Neben der Aussagen zur (Un-)Redlichkeit von Testkäufen, enthält die Entscheidung eine weitere Aussage, denn im Ergebnis ließ der BGH einen reinen Texthinweis für den Ausschluss von Verbraucherrechten ausreichen, wobei er offen ließ, wie entschieden worden wäre, hätte tatsächlich ein 'echter' Verbraucher bestellt. Es wird abzuwarten bleiben, ob und wie viele gewerbliche Verkäufer dieses Urteils als Anlass nehmen um in Zukunft Verbraucherschutzrechte bzw. die entsprechenden Pflichtinformationen durch den Zusatz "Kein Verkauf an Verbraucher." o.ä. auszuschließen oder dies zumindest zu versuchen.

Amtliche Leitsätze

  1. Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.
  2. Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
  3. Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.

Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Urt. v. 09.04.2014 – 6 O 51/13
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.02.2016 – 6 U 92/14

Mit Urteil vom vom 27.07.2017, Az. 3 U 220/15 Kart — hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg u.a. zum Umfang und Reichweite der Vermutungswirkung eines Copyrights-Vermerks © für die damit behauptete Rechteinhaberschaft entschieden. Demnach löst ein solcher Hinweis die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG nur aus, wenn zusätzlich gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung an den in dem Copyright-Hinweis genannten Rechteinhaber hingewiesen wird. ... mehr

Zudem soll eindeutig angegeben werden, auf welche Nutzungsrechte sich die exklusive Nutzungsrechteinräumung erstreckt.

Schließlich hat des OLG Hamburg a.a.O. entschieden, dass auch privaten Normwerke wie DIN-Normen Urheberrechtsschutz genießen können, aber nur, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen, also "persönliche geistige Schöpfungen" darstellen.

Eine im Auftrag der EU-Kommission Studie erstellte wissenschaftliche Studie, die Verdrängungseffekte durch illegale Downloads bei Filmen, Musik, Büchern und Computerspielen untersucht, konnte "keine tragfähigen statistischen Beweise für die Verdrängung von Verkäufen durch Urheberrechtsverletzung" finden:
"In general, the results do not show robust statistical evidence of displacement of sales by online copyright infringements." ... mehr

Bei Games war sogar ein positiver Trend festzustellen, wonach illegale Nutzung hier zu höherer legaler Nutzung führt. Die Studie, die lange unter Verschluss gehalten wurde, wurde nun durch Nachforschungen der EU-Abgeordneten Julia Reda bekannt und von netzpolitik.org veröffentlicht und kommentiert.

Die Ergebnisse der Studie decken sich mit älteren Studien z.B. von Felix Oberholzer-Gee und 
Koleman Strumpf"Downloads have an effect on sales that is statistically indistinguishable from zero."

Demnach haben die großen Verwerter der Musik- und Filmindustrie keine schaden aus Filesharing.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. September 2017, Az. I ZR 11/16 – Vorschaubilder III entschieden, dass die Wiedergabe von 'Thumbnails' in einer Bildersuchmaschine auch dann keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die Fotografien ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins frei zugängliche Internet gelangt sind: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 146/2017 vom 21.09.2017:

Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 11/16 – Vorschaubilder III

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 3. Dezember 2010 – 310 O 331/09

OLG Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 U 6/11

Die Philip Collins Ltd., die angebliche ausschließliche Inhaberin aller Musikaufnahmen des bekannten Musikers Phil Collins lässt durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) Medienhändler wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Auftritten) abmahnen (u.a. CDs "Phil Collins – Live USA (California 1983)"). Gutsch & Schlegel machten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. ... mehr

Wir konnten zeigen, dass die Kanzlei Gutsch & Schlegel die notwendige Rechteinhaberschaft und eine lückenlose "Rechtekette" der Philip Collins Ltd. nicht darlegen kann. Dadurch haben wir erfolgreich alle Ansprüche gegen unsere Mandantin, eine Medienhändlerin, abgewehrt. Das Amtsgericht Hamburg schloss sich mit Urteil vom 16. Dezember 2016 – Az. 31c C 464/15 der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2015 – Az. 308 S 25/14 an und wies die Klage vollumfänglich ab.

Bei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg handelt es sich ebenfalls um ein von uns geführtes Verfahren. Dort ging es um die Abmahnung eines vermeintlichen Bootlegs der bekannten Gruppe Iron Maiden. Ebenfalls konnten wir entsprechende Ansprüche der Gelring Ltd. (Musikgruppe Genesis) sowie der Gruppe Iron Maiden (Iron Holings Ltd. u.a.)  vor Gericht erfolgreich abwehren.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt im Namen der Gelring Ltd. Medienhändler wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Bei der Gelring Ltd. handelt es sich (angeblich) um die gemeinsame Auswertungsgesellschaft der Künstler der Musikgruppe "Genesis". Genesis habe ihr die exklusiven Rechte an ihren Tonaufnahmen übertragen. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. Wir konnten in mehreren Verfahren für unsere jeweilige Mandantin, alle Medienhändlerinnen, alle Ansprüche erfolgreich abwehren. Gutsch & Schlegel konnte insb. die notwendige Rechteinhaberschaft (Rechtekette) nicht nachweisen und hat dann die Klagen beziehungsweise die Berufungen jeweils zurückgenommen. Die Verfahren wurden u.a. vor dem Landgericht Hamburg zu den Aktenzeichen 310 S 102/15, 308 O 113/15 und 308 S 13/15 geführt. ... mehr

Ebenso hatten RAe Gutsch & Schlegel mehrere Verfahren der Musikgruppe Iron Maiden bereits verloren (Amtsgericht und Landgericht Hamburg). Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Genesis und Phil Collins konnten wir ebenfalls erfolgreich abwehren. Auch hier wurden die Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel abgewiesen.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden (Iron Holdings Ltd. u.a.)
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.#

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

In dem weit beachteten Rechtsstreit eines deutschen Designers gegen den IKEA-Konzern wegen des Designs der IKEA-Betten "Bergen" bzw. "Malm" hat der BGH heute entschieden, dass es für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 DesignG darauf ankommt, ob die Vorbereitungs- und Nutzungshandlungen des geschützten Designs in Deutschland stattgefunden haben. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und den Fall an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Das OLG Düsseldorf muss nun feststellen muss, ob IKEA ausreichende Vorbereitungs- und Nutzungshandlungen hinreichend frühzeitig in Deutschland vorgenommen hat. ... mehr

Mitteilung der Pressestelle Nr. 100/2017 vom 29.06.2017, Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

Urteil vom 29. Juni 2017 – I ZR 9/16

Der unter anderem für Designrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Annahme eines auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen gestützten Vorbenutzungsrechts gemäß § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG voraussetzt, dass die Vorbereitungshandlungen im Inland stattgefunden haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin eines eingetragenen Designs (Klagedesign), das ein Bettgestell zeigt. Das Klagedesign ist am 15. Juli 2002 angemeldet und am 25. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Während des Berufungsverfahrens ist für das Klagedesign im Register die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14. Januar 2002 veröffentlicht worden.

Die Beklagte gehört dem IKEA-Konzern an. Sie ist für die Organisation und Belieferung der IKEA-Filialen in Deutschland zuständig. Seit dem Jahr 2003 vertreibt sie unter der Bezeichnung "MALM" ein Bettgestell, das mit dem im Klagedesign gezeigten Bettgestell weitgehend übereinstimmt. Bereits im August 2002 hatte sie unter der Bezeichnung "BERGEN" ein Bettgestell mit einem geringfügig höheren Kopfteil beworben.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb des Bettgestells "MALM" eine Verletzung ihres Klagedesigns. Sie hat die Beklagte auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Die Beklagte hat behauptet, die IKEA of Sweden AB habe von September bis Dezember 2001 das Bettgestell "BERGEN" für den weltweiten Vertrieb entwickelt und konstruiert. Es sei ab Ende März 2002 an die IKEA-Filialen in Deutschland ausgeliefert worden. Sie hat die Klägerin im Wege der Widerklage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abwehr der Abmahnung in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne der Beklagten den Vertrieb des Bettgestells "MALM" nicht untersagen, selbst wenn dem Klagedesign eine Priorität vom 14. Januar 2002 zukomme. Die IKEA of Sweden AB habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits vor dem 14. Januar 2002 Anstalten zum Vertrieb des Vorgängermodells "BERGEN" auch in Deutschland getroffen, ohne das Klagedesign gekannt zu haben. Dadurch habe sie ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 Abs. 1 GeschmMG* (jetzt § 41 Abs. 1 DesignG**) erlangt, das sich auf den Vertrieb des Bettgestells "MALM" über die Beklagte erstrecke.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof die von der IKEA of Sweden AB im Ausland vorgenommen Vorbereitungshandlungen zum Vertrieb des Bettgestells "BERGEN" in Deutschland für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG nicht ausreichen lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben.

 

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 26. Juli 2013 – 34 O 121/12
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Dezember 2015 – I-20 U 189/13 –
Karlsruhe, den 29. Juni 2017

*§ 41 Abs. 1 GeschmMG lautet:
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. […]

**§ 41 Abs. 1 DesignG lautet:
Rechte […] können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. […]

Das Unternehmen PUMA SE, vertreten durch RAe Göhmann, Hannover, nimmt ausschließliche Designrechte an bestimmten Turnschuhen "Creeper by Rihanna" für sich in Anspruch und mahnt Schuhhändler, die ähnliche Schuhe andere Hersteller anbieten, systematisch ab; ggf. werden sofort einstweilige Verfügungen beantragt (LG Düsseldorf, Az. 38 0147/16). ... mehr

In dem uns vorliegenden Fall konnten wir erfolgreiche einen Kostenwiderspruch durchführen (LG Düsseldorf, B. v. 26.1.2017, Az. 38 O 147/16) und die geltend gemachte Kosten- und Schadensersatzansprüche weitgehend abwehren.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Auf der kommenden Mitgliederversammlung am 25. Mai 2017 in München sollen erneut über durchgreifende Änderungen des Verteilungsplans der VG Wort abgestimmt und entschieden werden, die darauf abzielen, die rechts- und treuwidrige Verteil- und Ausschüttungspraxis der VG Wort zu erhalten. Die Beschlussvorlage von der VG Wort zielen darauf ab, die Verlage weiterhin rechtswidrig an den Einnahmen der VG Wort zu beteiligen, zu Lasten der Autoren und Urheber. ver.di und verschieden Autoren- und Übersetzer-Berufsverbände unterstützen das Vorhaben der VG Wort und der Verlage, gegen die Interessen ihrer eigenen Mitglieder.
Eine kritische Analyse der Abstimmungsvorlage des Vorstands der VG Wort und der Hintergründe finden Sie beim Perlentaucher.
Autoren, die Mitglied der VG Wort sind, wird empfohlen, die Beschlussvorlage der VG Wort für die Mitgliederversammlung abzulehnen / ihr nicht zuzustimmen. Autoren, die ihr Stimmrecht anderen Autoren zur Ausübung auf der Mitgliederversammlung übertragen wollen, können sich dazu direkt an die Autoreninitiative VGINFO wenden; ggf. vermitteln wir das gerne weiter.

Die ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte hat in den letzten Monaten vermehrt Reseller, d.h. Unternehmen, die mit gebrauchter IT-Hardware wie PCs, Mobiltelefone Tablets u.a. (einschl. refurbished, B-Ware, Rückläufer etc.) handeln, zur Erteilung von Auskünften und Zahlungen nach §§ 54 ff. UrhG aufgefordert. Dabei verlangt sie auch für gebrauchte Geräte den selben tariflichen Vergütungsbetrag, den sie für entsprechende Neugeräte verlangt. Zudem verlangt sie bei unterbleibender oder verspäteter Auskunft den doppelten Vergütungssatz. ... mehr

Wir halten die Forderungen der ZPÜ für gebrauchte Geräte für rechtswidrig und es erscheint uns offensichtlich, dass für ein gebrauchtes Gerät nicht der selbe Vergütungssatz geschuldet sein kann, wie für entsprechende Neugeräte. Zudem haben die ZPÜ und andere Verwertungsgesellschaften in der Vergangenheit gegenüber verschiedenen Unternehmen erklärt, für gebrauchte Geräte keinen Tarif aufgestellt zu haben und keine Abgaben zu fordern. Durch diese Aussagen ist die ZPÜ unseres Erachtens möglicherweise auch ggü. Dritten gebunden, denn als de facto Monopolist unterliegt sie kartellrechtlichen Bindungen und ist zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wir führen dazu erste Musterverfahren vor der Schiedsstelle UrhR am DPMA.

UPDATE: Seitens des BITKOM wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen das BGH-Urteil vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs eingereicht.

Die ZPÜ fordert zurzeit PC-Hersteller und Importeure zum Beitritt zu dem Gesamtvertrag für PCs im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2010 auf. Dieser Gesamtvertrag sei mit dem Urteil des BGH vom 16.3.2017 (Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PCs) rechtskräftig geworden. Gefordert werden 12,05 EUR (mit eingebautem Brenner) bzw. 10,55 EUR je PC (ohne eingebautem Brenner) sowie 4,70 EUR bzw. 3,20 EUR bei direkter Veräußerung entsprechender Geräte an gewerbliche Endabnehmer (jeweils netto und bereits einschl. 20% Gesamtvertragsnachlass). ... mehr

Es ist davon auszugehen, dass die ZPÜ nunmehr alle Vorgänge betreffend PCs 2008 bis 2010 wieder aufnimmt und ggf. ihre Forderungen ggf. vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München 'einklagt'. Dazu hat sie sich in der Vergangenheit auch über abgeschlossene Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVV) hinweggesetzt und teilweise – trotz ursprünglichen Abschlusses einer VVV – sogar den doppelten Vergütungssatz wegen angeblich verspäteter Auskunftserteilung gefordert. Wenn dazu nunmehr Verfahren vor der Schiedsstelle neu eingeleitet werden, kann die ZPÜ zudem die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach dem (neuen) § 107 VGG beantragen.

Unseres Erachtens muss ein Beitritt zu dem Gesamtvertrag, der nach Ansicht der ZPÜ bis zum 16. Juni 2017 erfolgen muss und der eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im BITKOM voraussetzt, dennoch gut überlegt sein:

Durch einen Beitritt zu dem Gesamtvertrag, erhält man zwar einen 20%-igen Gesamtvertragsnachlass ggü. den Tarifforderungen der ZPÜ und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle UrhR am DPMA und die Gerichte entsprechende Einzelverfahren vergleichsweise zügig unter direkter Orientierung an dem festgelegten Gesamtvertrag entscheiden.

Mit einem Betritt zu dem Gesamtvertrag unterwirft man sich jedoch vollständig den Regelungen dieses Vertrags und den Forderungen der ZPÜ und verliert alle rechtlichen Einwände gegen die Abgabeforderungen der ZPÜ für PC in 2008 bis 2010. Und dies hat erhebliche Auswirkungen auch auf die nachfolgenden Zeiträumen 2011 bis 2013, 2014/15 und 2016 ff.
Die ZPÜ behauptet in dem Schreiben, dass auf solche Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten, für PCs der Jahre 2008 bis 2010 "die Vergütungssätze ohne Abzug des Gesamtvertragsnachlasses zum Ansatz kommen" (also ggü. den o.g. Beträgen um 25% erhöhte Forderungen). Dies ist insofern zweifelhaft, als die Tarife der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften grundsätzlich nicht verbindlich, sondern nur einseitige Forderungen der ZPÜ sind, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Gesamtverträge der ZPÜ binden unmittelbar nur diejenigen Unternehmen, die diesen Verträgen individuell beitreten (nach Beitritt zu dem jew. Verband, hier BITKOM). D.h., die ZPÜ wird gegen diese Unternehmen ihre (ggü. dem Gesamtvertrag um 25% erhöhten) tariflichen Forderungen für PCs der Jahre 2008 bis 2010 zwar erheben und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schiedsstelle und nachfolgend die Gerichte ihr diese Forderungen auch zusprechen. Letztlich ist dieser heute aber nicht gesichert und in Einzelverfahren von der Schiedsstelle UrhG und nachfolgend dem OLG München (und u.U. dem BGH) zu klären.

Dabei müssen die Gerichte grundsätzlich streng nach "Recht und Gesetz" entscheiden, d.h. insb. die unionsrechtlichen Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der §§ 54 ff. UrhG beachten. Hingegen sind die in Gesamtverträgen ausgehandelten und vereinbarten Beträge und die daraus durch einen Zuschlag (i.H.v. 25%) abgeleiteten Tarife Kompromisse aufgrund verschiedener kaufmännischer Erwägungen, und auch bei der gerichtlichen Festlegung von Gesamtverträgen (hier: durch das OLG München) besteht ein Ermessensspielraum (den der BGH bestätigt hat). Eine Bindungswirkung ergibt sich aus den Tarifen der ZPÜ insoweit, als die ZPÜ aufgrund ihrer kartellrechtlichen Bindungen als de facto Monopolist von "Außenseitern" keine höheren Abgaben verlangen darf, als nach ihrem Tarif. Ob sich die Schiedsstelle und die Gerichte auch in Einzelverfahren am Inhalt dieses Gesamtvertrags bzw. des daraus abgeleiteten Tarifs orientieren, ist nach unserer Rechtsauffassung hingegen nicht zwingend der Fall.
Der Gesamtvertrag für PCs in 2008 bis 2010 erhält unseres Erachtens zudem einige inhaltliche Nachteile ggü. den gesetzlichen Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG und Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL (und auch ggü. dem Gesamtvertrag für PCs, die in 2011 ff. in Verkehr gebracht wurden):

  • Der Beitritt zu dem Gesamtvertrag muss bis zum 16. Juni 2017 erfolgen und setzt eine kostenpflichtige Mitgliedschaft im BITKOM voraus, vgl. § 1 des GV.
  • Den Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 20% gewährt die ZPÜ nur, wenn dann die Forderungen der ZPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit (30 Tage nach Rechnungsstellung durch die ZPÜ) erfüllt werden, vgl. § 8 Abs. 4 GV.
  • Unklar und unbestimmt erscheint uns die Definition der abgabepflichtigen "PC", § 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und Anlage 2 des GV. Zu beachten ist jedoch, dass nur solche Geräte abgabepflichtig sind, in die ein Massespeicher (Festplatte, SSD, etc.) bereits eingebaut ist (dies gilt auch für 'Außenseiter', also Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beitreten; zu beachten ist auch die Ausnahme für "Industriegeräte", vgl. Anlage 1, Ziff. II. (2) d), wonach "Keine PCs im Sinne dieses Vertrages … d) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung für den industriellen Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Vermittlungsstellen)sind.)
  • Nach §§ 54e und 54f UrhG schulden die Unternehmen der ZPÜ nur Auskunft über die von ihnen in Verkehr gebrachten Geräte, jedoch anlasslos keine Nachweise. Nach dem Gesamtvertrag wären die Unternehmen jedoch verpflichtet, Auskünfte durch ein Wirtschaftsprüfer-Testat zu belegen und die ZPÜ hätte zusätzlich das Recht, ihrerseits einen Wirtschaftsprüfer mit einer Prüfung zu beauftragen, § 7 Abs. 2, Abs. 3 des GV.
  • Wir gehen davon aus, dass für PCs, die von Unternehmen (einschl. Freiberuflern und einzelkaufmännischen Unternehmen) und Behörden (einschl. Schulen, Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen) zu unternehmerischen bzw. behördlichen Zwecken erworben werden, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile Padawan u.a.) zum gerechten Ausgleich keine Abgabe geschuldet ist. Nach dem Gesamtvertrag ist jedoch auch für derartige "Businessgeräte" eine (reduzierte) Abgabe geschuldet.
  • Als "Businessgeräte" anerkannt werden nach dem Gesamtvertrag nur solche Geräte die direkt an "gewerbliche Endabnehmer", d.h., die direkt an Unternehmen und Behörden als Endkunden vertrieben werden. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Schlechterstellung solcher Unternehmen, die ihre Geräte überwiegend indirekt (z.B. über Fachhändler und IT-Systemhäuser) an Unternehmen und Behörden vertreiben.
  • Keine "gewerblichen Endabnehmer" sollen dabei zudem Freiberufler sein, trotzdem auch sie die Geräte für ihre professionellen Bedarf erwerben und nutzen; ebenso sind sämtliche "Lehreinrichtungen aller Art, wie z.B. Schulen, Hochschulen, Universitäten" davon ausgenommen, vgl. Anlage 5, Ziff. II. des GV.
  • Zudem muss bereits im Zeitpunkt des Verkaufs "ausgeschlossen [sein], dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen im Sinne einer Zweitverwertung weitergegeben werden." Kann dies dann nicht ausgeschlossen werden, sowie bei Verkauf an Freiberufler und die genannten Bildungseinrichtungen soll also der hohe Privatverbraucher-Abgabesatz geschuldet sein.
  • Eine Anrechnung von Abgaben, die man auf interne, in die Geräte verbaute Brenner geleistet hat (zunächst 9,21 EUR, später auf 1,875 EUR reduziert), soll nur dann möglich sein, wenn man die Abgaben dafür direkt an die ZPÜ bezahlt hat, § 12 Abs. 2 des GV. Dies stellt eine Diskriminierung derjenigen Unternehmen dar, die zum Einbau bestimmte Brenner von hiesigen Distributoren wie Ingram Micro oder Siewert & Kau erworben haben und bei denen die Brennerabgabe eingepreist war: diese Unternehmen tragen (mittelbar) die wirtschaftliche Last der Brennerabgabe, ohne diese auf die PC-Abgaben anrechnen zu können. Von der Regelung im Gesamtvertrag profitieren nur wenige (Groß-) Unternehmen, die ihre internen Brenner importiert und die Abgabe dafür direkt an die ZPÜ einrichtet haben.
  • Abzugsfähig sind nach dem Gesamtvertrag grundsätzlich nur Eigenexporte; bei Exporten durch Dritte soll nur derjenige zur Geltendmachung von Exportrückforderungen berechtigt sein, der die Abgaben ursprünglich an die ZPÜ abgeführt hat, nicht aber diejenigen Unternehmen, die die Geräte exportiert haben und die Abgaben dafür wirtschaftlich tragen, § 5 Abs. 1 a), b), Abs. 2 des GV; zudem werden auch für Exporte erhebliche Nachweispflichten postuliert.
  • Die Zinsregelungen des Gesamtvertrags sind für uns unverständlich; insb. scheinen sich § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des GV hins. des Beginns des Zinslaufs zu widersprechen.

Bitte spreche Sie uns gerne an: Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, verweyen@verweyen.legal

In dem Verfahren der Verwertungsgesellschaft VG Media, die die Leistungsschutzrechte der Presseverleger nach den neuen, bereits im Gesetzgebungsverfahren heftig kritisierten §§ 87f – 87h UrhG wahrnehmen soll, gegen Google Inc. auf Schadenersatz wegen der Nutzung von 'Presseerzeugnissen' in den Google-Diensten Suche, Bildersuche und News hat das LG Berlin harsche Kritik an dem Ausgestaltung des Gesetzes geäußert; es handele sich um ein "sehr schlechtes Gesetz, das viele Fragen aufwirft."  ... mehr

Zudem sei zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Presseverleger-Leistungsschutzrecht überhaupt angewendet werden kann. Nach Ansicht des LG Berlin hätte das Gesetz nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG notifiziert, d.h.vor seinem Inkrafttreten der Europäischen Kommission vorgelegt und mehrere Monate evaluiert werden müssen. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde (kurz vor dem Ende der damaligen, schwarz-gelben Legislaturperiode) nicht durchgeführt, weswegen Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften bestehen:

"Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen Vorschriften, die unter Verstoß gegen die Vorlage- (Notifizierungs-)Pflicht nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG … zustande gekommen sind, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden. Sie sind unanwendbar (EuGH, Urteil vom 30.04.1996 – C – 194/94 – CIA Security International/Signalson – = EuZW 1996, 379 Rdnr. 54 = NJW 1997, 1062)."

Maßgeblich ist, ob es sich mit den Vorschriften um "eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG" handelt, die auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen:

"Nach Art. 1 Nr. 11 der genannten Richtlinie umfasst der Begriff der "technischen Vorschrift" auch Vorschriften betreffend Dienste. Eine "Vorschrift betreffend Dienste" wird in Art. 1 Nr. 5 der genannten Richtlinie beschrieben als "eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt." Der in Bezug genommene Art. 1 Nr. 2 der genannten Richtlinie definiert den "Dienst" als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung"."

Dies ist nach Ansicht des LG Berlin beim Presseverleger-LSR der Fall:

"Nach Ansicht der Kammer erfüllt die in Rede stehende nationale Vorschrift diese Voraussetzungen. 87 f UrhG weist dem Hersteller eines Presseerzeugnisses das ausschließliche Recht zu, das Presseerzeugnis oder Teile davon (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen. § 87 Abs. 4 UrhG erklärt die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon für zulässig, wenn sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Daraus folgt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen davon nur dann unzulässig ist, wenn sie durch einen gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen oder einen gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erbracht wird, jedoch zulässig bleibt, wenn sie durch andere Nutzer einschließlich anderer gewerblicher Nutzer vorgenommen wird. Das Gesetz billigt dem Leistungsschutzberechtigten ein Verbietungsrecht nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder Anbietern von Diensten zu, die Inhalte entsprechend aufbereiten, wahrend es bei der öffentlichen Zugänglichmachung durch andere, auch gewerbliche, Nutzer nicht besteht.

Anbieter von Suchmaschinen erbringen eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG …"

Das Landgericht hat das Verfahren daher mit Beschluss vom 8.5.2017, Az. 16 O 546/15 ausgesetzt und zunächst den Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Klärung dieser Fragen angerufen.

Pressemeldung des Landgerichts
Beschluss des Landgerichts
Meldung von heise

Interview mit RA Dr. Verweyen m. Bloomberg BNA/Jabeen Bhatti: „German Court Questions Press Publishers' Copyright Law"14. Februar 2017

Richtlinie 98/34/EG, Fassung vom 22. Juni 1998
Richtlinie 98/34/EG, Änderungen vom 20. Juli 1998

Artikel 8 Richtlinie 98/34/EG (geänderte Fassung v. 20. Juli 1998)
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (8) und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG (9) durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.
In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder – in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
(5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muß, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, daß die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte.

Artikel 1 Richtlinie 98/34/EG (geänderte Fassung v. 20. Juli 1998):
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. 'Dienst': eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
– 'im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
– 'elektronisch erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
– 'auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung' eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
– Hörfunkdienste;
– Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG.

5. 'Vorschrift betreffend Dienste': eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluß von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG (*) unterliegen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der in Anhang VI nicht erschöpfend aufgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.
Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
Im Sinne dieser Definition
– gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
– ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

11. 'Technische Vorschrift': Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
– die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;
– die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
– die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen."

Nach einem jüngeren Urteil des Amtsgerichts Essen (Urteil v. 16.3.2017, Az. 136 C 237/15) schuldet der Webdesigner, der das Konzept und Design für eine neue Website erstellen soll, grundsätzlich nicht auch die Suchmaschinenoptimierung (search engine optimization, SEO). Die eigenständige Dienstleistung der Suchmaschinenoptimierung gehöre vielmehr in die Phase der Programmierung. Im Einzelfall maßgeblich ist letztlich die vertragliche Vereinbarung (Auftrag). Die Entscheidung finden Sie bei JurPC, hier.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2017, Az. I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich, festgestellt, das Internet-Preisvergleichsportale auf Lücken in der Auswahl der von ihnen verglichenen Anbieter einer bestimmten Leistung deutlich hinweisen müssen. Denn die angesprochene Verbraucher rechneten bei solchen Portalen damit, einen Überblick über den gesamten Markt zu bekommen. Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist nach Ansicht des BGH eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, dazu:  ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 057/2017 vom 27.04.2017 – Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet

Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.

Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG*. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht hierfür nicht aus.

Vorinstanzen: 

LG Berlin – Urteil vom 2. September 2014 – 91 O 19/14

Kammergericht – Urteil vom 16. Februar 2016 – 5 U 129/14

In einem ersten bekannten Fall geht die Landesmedienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) wegen nicht gekennzeichneter Werbung (Schleichwerbung) gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals vor. Laut Medienanstalt stellt dies einen Verstoß gegen die Werbebestimmungen des § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) dar, der ggf. mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR geahndet werden kann. RA Dr. Verweyen hat dazu mit Bloomberg BNA gesprochen, den Bericht finden Sie hier. Ebenfalls berichten diverse Medien, u.a. heise. Die Pressemeldung der Landesmedienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen Vorgaben des Jugendschutzes (z.B. ungeschützter Versand von FSK-18-Medien wie Filmen und Games) durch Herrn Arthur Schifferer (soweit bekannt wechselweise vertreten von Rechtsanwalt Christian Kreitmeier, Rechtsanwalt M. J. Krenek und/oder Rechtsanwältin Dr. Carmen Fritz) sind nach Auffassung des LG Kempten (u.a. Verfahren Az. 22 O 1659/16) rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, da Herr Schifferer wohl keinen hinreichende Geschäftsbetrieb unterhält und wohl nur aus dem Interesse heraus handelt, Abmahn-Gebühren zu erzielen.
Uns liegt nunmehr auch eine Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Kempten, Dezernat K 3, Vermögens- und Wirtschaftskriminalität, vor, wonach die Staatsanwaltschaft Kempten vor dem "Hintergrund [von] Ermittlungen i.Z.m. Abmahnungen durch den Beschuldigten gegenüber Mitwettbewerbern wegen Verkauf/Versand von Konsolenspielen ab 18 Jahren ohne Altersprüfung" gegen Herrn Schifferer ein Ermittlungsverfahren wegen "falscher Versicherung an Eides statt" führt.
Sollten Sie von entsprechenden Abmahnungen betroffen sein, sprechen Sie uns gerne an (RA Christian Pfaff, pfaff@verweyen.legal)!

Mit Urteil vom 21. Februar 2017, Az. 4 Ob 62/16w, Austro Mechana ./. Amazon u.a. hat der Österreichischer OGH überraschend die Urteile des Handelsgerichts Wien v. 25.8.2015 und des OLG Wien v. 28. Dezember 2015 teilweise aufgehoben, wonach das österreichische System der Leerkassetten- und Festplattenvergütung mit den Vorgaben des Unionsrechts (Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und 'Padawan'-Rechtsprechung des EuGH) unvereinbar war und daher nicht angewendet werden konnte. Der OGH hält § 42b öst. UrhG (jetzt doch) für mit dem Unionsrecht vereinbar, schränkt das öst. Vergütungssystem dazu allerdings erheblich 'unionsrechtskonform' ein. ... mehr

Insb. besteht kein Ausgleichsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegen Hersteller und Importeure von Vervielfältigungsgeräten und Trägermaterial bei Lieferung an Unternehmen (gleich welcher Rechtsform, also auch Einzelunternehmen/ natürliche Personen). Zudem muss es einen gesetzlich geregelten, wirksamen und einfach auszuübenden Rückerstattungsanspruch direkt gegen die Verwertungsgesellschaften geben, mittels dessen zu Unrecht bzw. zu viel gezahlte Geräteabgaben zurückgefordert werden können.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des OGH bestehen unseres Erachtens weiterhin durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche System der Geräte- und Speichermedienabgaben, §§ 54 ff. UrhG, mit Unionsrecht in Einklang gebracht werden kann, vgl. dazu die Analysen von RA Dr. Verweyen in GRUR Int. 1/2016, S. 47 ff. ("Österreichisches Recht der Geräteabgaben nicht mit InfoSoc-Richtlinie vereinbar") und in MMR 4/2016, S. 266 ff. ("Leerkassettenvergütung europarechtswidrig") und in MMR 6/2017, S. 388 ff. ( „Österreichisches System der Leerkassetten- bzw. Festplattenvergütung unter Einschränkungen mit Unionsrecht vereinbar").

Ein Designer der für eine Auftraggeber eine Internetseite erstellt, muss vor der Verwendung prüfen, ob für Fotos und andere urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Grafiken, Videomaterial etc.) "aus seinem Fundus" die notwendigen Einwilligungen und Lizenzen für die Nutzung auf der Homepage vorliegen. Dazu muss er prüfen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist und ob die Nutzung nur unter Nennung des Urhebers des Fotos bzw. der Quelle (z.B.- Stock-Datenbank) erfolgen darf. ... mehr

Der Ersteller einer Website ist zudem vertraglich dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber, über die an den Fotos und anderen Werken bestehenden Urheberrechte aufzuklären, z.B. ob deren Nutzung entgeltfrei möglich ist, oder nicht. Verletzt der Designer diese Pflichten und kommt es zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Auftraggeber der Website, so macht sich der Designer Schadensersatzpflichtig (Regress) (LG Bochum, Urteil vom 16.8.2016, Az. 9 S 17/16).

Zu den Prüfpflichten und der Haftung des Designers/Erstellers einer Internetseite für Inhalte, die der Auftraggeber für die Homepage zur Verfügung gestellt hat (beigestellte Inhalte) s. hier.

Mit dem "Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung" (BT-Drucksache 18/8625) wurde den Urhebern aller Werkarten ein eigenständiger Auskunftsanspruch über die Nutzung und Verwertung ihre Werke zuerkannt.
Der Anspruch besteht sowohl gegen den jeweiligen Vertragspartner (z.B. Produzent, Filmhersteller, Verlag), als auch gegen Dritte, die das Werk auswerten (z.B. Fernsehsender, Theater). Er kann einmal jährlich ausgeübt werden. Mitgeteilt werden müssen nicht nur der Umfang der Werknutzung, sondern auch die mit der Werknutzung erzielten Vorteile und Erträge.
Mit diesem Auskunftsanspruch können sich Urheber nun regelmäßig einen Überblick über die Auswertung ihrer Werke verschaffen, z.B. um Nachvergütungsansprüche (§ 32a UrhG, Anspruch des Urhebers auf eine weitere faire Vergütung) zu prüfen und vorzubereiten.
 
§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit
1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder
2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette
(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft nach § 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,
1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder
2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

Mit Urteil 19. Januar 2017 (Az. I ZR 242/15 – East Side Gallery) hat der Bundesgerichtshof in einem Fall betreffend Graffiti auf einem Abschnitt der Berliner East Side Gallery zu Fragen der sog. Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 UrhG) Stellung genommen. U.a. hatte er die bisher ungeklärte Frage zu beantworten, ob durch Aufbringen einer Fotografie eines geschützten Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (hier einem Architekturmodell der Berliner Mauer) aus einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässigen zweidimensionalen Vervielfältigung eine unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung des Werkes wird. Dies ist, so der BGH, nur dann der Fall, wenn "dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt."
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Fotos von geschützten Werken im öffentlichen Raum regelmäßig auch auf dreidimensionalen Trägern verwertet werden dürfen, wie bspw. typischen Souvenirartikeln wie Kugelschreiber oder Tassen; hingegen ist der dreidimensionale Nachbau zweidimensionaler Werke (Architektenpläne, gemalte Figuren) regelmäßig unzulässig.
Aus dem Urteil:
"(1) Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird … Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§ 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt …
Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt … nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheberrechtlich geschützte zweidimensionale Entwurf … eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechen den dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt. … Desgleichen kann ein – bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches – Gemälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden Mauerbildes durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet.
(2) Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung „die Vervielfältigungen" und dem Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zulässigen Vervielfältigungen regelt. So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz1 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 UrhG hätte es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach §59 Abs.1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre.
Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung her- gestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreiber oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entsprechenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit. …"
Im konkreten Fall war auch kein Verstoß gegen das Änderungsverbot, § 62 Abs. 1 UrhG zu erkennen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 in der Rechtssache C-37/16 des "Minister Finansów" (Finanzminister, Polen) gegen die polnische Verwertungsgesellschaft SAWP (Künstlervereinigung von Aufführenden musikalischer Werke mit oder ohne Text) hat der EuGH klargestellt, dass für urheberrechtliche Geräteabgaben keine Mehrwertsteuer nach der Mehrwertsteuerrichtlinie geschuldet ist. ... mehr

Da in Bezug auf die Frage der Mehrwertsteuerpflicht für urheberrechtliche Geräteabgaben in Polen sich widersprechende Rechtsprechungslinien bestanden, hatte der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Polen im Zuge eines Rechtsstreits der Parteien eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH gerichtet, die dieser wie folgt beantwortete:

"Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen."

Der EuGH verneint die einschlägigen Voraussetzungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, die vorliegen müssten, damit Umsätze, die die Rechteinhaber bzw. die Verwertungsgesellschaften durch Abgaben auf Geräte und Speichermedien erzielen, der Mehrwertsteuer unterliegen. Es sei schon kein Rechtsverhältnis ersichtlich, dass aber Grundvoraussetzung für die Erbringung einer "Dienstleistung" i.S.v. Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist. Zwischen den Inhabern der Vervielfältigungsrecht bzw. der Verwertungsgesellschaften und den Herstellern und Importeuren von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung werden keine gegenseitigen Leistungen ausgetauscht, sondern die Abgabepflicht der Hersteller und Importeure ist vielmehr im Gesetz geregelt. Zudem könne nicht angenommen werden, dass die Abgabepflicht der Hersteller und Importeure auf der Erbringung einer Dienstleistung beruht, für die sie den unmittelbaren Gegenwert darstellt. Unter Verweis auf sein Padawan-Urteil stellt der EuGH nochmals klar, dass urheberrechtliche Geräte- und Speichermedienabgaben dazu dienen, den gerechten Ausgleich zugunsten der Inahber von Vervielfältigungsrechten zu finanzieren, wobei der gerechte Ausgleich aber nicht als Gegenwert einer Dienstleistung anzusehen ist, sondern vielmehr im Zusammenhang mit dem Schaden steht, der sich für die Rechteinhaber aus der Vervielfältigung durch Privatkopien ergibt.

Folglich liegt keine Dienstleistung gegen Entgelt vor, wie es Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch für mehrwertsteuerpflichtige Umsätze verlangt.

Übertragbarkeit der Entscheidung auf deutsches Recht:

Da der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des nationalen Rechts auch im Steuerrecht gilt, dürfte die Entscheidung auch für die entsprechenden deutschen Regelungen des UStG relevant sein. Denn auch wenn im deutschen UStG in § 3 Abs. 9 UStG ausdrücklich geregelt wird, dass in den Fällen der §§ 54 UrhG die Verwertungsgesellschaften und die Urheber "sonstige Leistungen" (Leistungen die keine Lieferungen sind) ausführen, haben auch diese, um der Umsatzsteuer zu unterfallen, gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG "gegen Entgelt" zu erfolgen, was aber laut EuGH bei den urheberrechtlichen Geräteabgaben nicht der Fall ist, da der gerechte Ausgleich zugunsten der Inahber von Vervielfältigungsrechten gerade nicht als Gegenwert einer (sonstigen) Leistung anzusehen ist.

Das LG Hamburg hat seinen Verfügungs-Beschluss vom 17.5.2016 in der Causa Erdogan vs. Böhmermann mit Urteil v. 19. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16) bestätigt. Demnach fällt das "Schmähgedicht" des ZDFneo-Moderators als Satire weitgehend unter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und ist insoweit zulässig; bestimmte Passagen daraus bleiben Böhmermann jedoch weiterhin untersagt. ... mehr

Pressemeldung des LG Hamburg hier und hier.

Jüngst hatte zudem der Bundesgerichtshof BGH zu den Grenzen von Satire geurteilt.

Mit Urteil vom 10. November 2016 in der Rechtssache C-174/15 der "Vereniging Openbare Bibliotheken" (Vereinigung der öffentlichen Bibliotheken der Niederlande) gegen die für das Verleihrecht zuständige niederländische Verwertungsgesellschaft hat der EuGH die öffentliche Ausleihe von eBooks der Ausleihe herkömmlicher Bücher gleichgestellt und damit zu einer weiteren Normalisierung des eBook-Marktes und einer Verbesserung des Angebots für die Leser und Nutzer beigetragen (hier zur Pressemeldung und zum Urteil des EuGH). ... mehr

In den Niederlanden mussten die öffentlichen Bibliotheken für die Ausleihe von eBooks bisher eigene Lizenzvereinbarungen mit den Verlagen als Rechteinhabern abschließen, anders als bei herkömmlichen Büchern. Dagegen hatte sich die "Vereniging Openbare Bibliotheken" gewandt; die VOB ist der Auffassung, dass nach Richtlinie 2006/115/EG zum Vermiet- und Verleihrecht bei einem "one-copy-one-user"-Verleihmodell keine eigene Lizenzvereinbarung erforderlich ist. Dieses Modell bildet die Ausleihe eines herkömmlichen Buches virtuell nach, in dem ein eBook auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek zum leihweisen download für einen Nutzer abgelegt wird, wobei während der Ausleihfrist immer nur eine Kopie verfügbar ist und diese Kopie nach Ablauf der Leihfrist nicht mehr genutzt werden kann.

Dies hat der EuGH nun bestätigt und auf die entsprechende Vorlagefrage des Bezirksgerichts Den Haag (Rechtbank Den Haag) entschieden, dass der "one-copy-one-user"-Verleih von eBooks von der Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie (Art. 6 Abs. 1) erfasst ist, entsprechend der kulturpolitischen Zielsetzungen der Richtlinie und ihrem Zweck, das Urheberrecht an neue wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Für die eBook-Ausleihe ist daher keine eigene Lizenz des jeweiligen Verlags erforderlich und eBooks können wie herkömmliche Bücher ausgeliehen werden.

Für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels ist die Entscheidung des EuGH "ein falscher Schritt für die Weiterentwicklung des E-Book-Markts", durch den das Angebot an "kundenfreundlichen Nutzungsangeboten" langfristig zurückgehen werde. Selten so gelacht.

Die Frankfurter Allgemeinen Zeitung F.A.Z. wurde von dem Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2916, Au. 2-03 O 410/16) dazu verurteilt, eine Gegendarstellung zu dem Artikel ihres stellvertretenden Feuilleton-Chefs Michael Hanfeld in der Ausgabe vom 28. November 2016 (S. 11, "In der Schwebe – bei der VG Wort verbleiben die Verteilungsfragen offen") abzudrucken. In dem Artikel von Michael Hanfeld wurde wahrheitswidrig behauptet, Martin Vogel sei an der Schaffung der unzulänglichen Gesetzeslage beteiligt gewesen, die dazu geführt hat, dass der BGH im Urteil "Verlegerbeteiligung" die von der VG Wort seit Jahrzehnten geübte Verteilungspraxis als rechtswidrig verurteilt hat.
In ihrer Samstagsausgabe vom 21. Januar 2017 hat die F.A.Z. nun eine "Richtigstellung" abgedruckt (Feuilleton, S. 16), die insgesamt drei entsprechende Artikel von Michael Hanfeld umfasst. Zu den Hintergründen s. den Beitrag bei vginfo.org und bei meedia.

Nachdem der BGH und das Kammergericht Berlin entscheiden hatten, dass die Verwertungsgesellschaften VG Wort und GEMA den Autoren, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten, Textdichter und sonstigen Urhebern rechtswidrig und treuwidrig seit Jahrzehnten in erheblichem Umfang eingenommene Gelder aus der Kopiervergütung u.a. vorenthalten haben, lässt insb. die VG Wort nichts unversucht, die berechtigten Nachvergütungs-Forderungen der Autoren und Urheber auf eine Zeitraum von drei Jahren zu begrenzen (bis 2012). Dazu beruft sie sich auf Rechtsgutachten, wonach die Ansprüche für frühere Jahre verjährt seien (allerdings verweigert sie selbst ihren Mitgliedern die Einsicht in diese Gutachten). ... mehr

Wir sind hingegen der Auffassung, dass die Ansprüche der Autoren und Urheber eine Zeitraum von zehn Jahre umfassen. Das wurde nun von einem ersten deutschen Gericht bestätigt: Das AG Berlin-Charlottenburg hat mit Versäumnisurteil vom 10.1.2017, Az. 225 C 238/15 (nicht rechtskräftig) auf die Klage eines Komponisten auf Nachvergütung und Auskunftserteilung bis einschl. 2009 (auf mehr war nicht geklagt worden) die GEMA antragsgemäß verurteilt und damit bestätigt, dass nicht von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist.

Der BGH hat heute (Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15) zur Beurteilung von Äußerungen in einer Satire-Sendung festgestellt, dass diese im Gesamtzusammenhang zu sehen sind. Dabei sei zu berücksichtigen, "welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke" ankomme. S. dazu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 004/2017 vom 10.01.2017: ... mehr

Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.

Vorinstanzen:
LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14
Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14

Im Nachgang zu den Entscheidungen EuGH – Reprobel und BGH – Verlegerbeteiligung, in denen die Gerichte festgestellt haben, dass die Verwertungsgesellschaften VG Wort, GEMA, VG Bild-Kunst und VG Musikeditionseit Jahrzehnten den Autoren und Schriftstellern, Musikautoren und Komponisten, Fotografen, Bildkünstlern, Designern und anderen Urhebern zustehende Vergütungen rechts- und treuwidrig vorenthalten haben, fordern die Zeitschriften- und Buchverlage, Musikverlage, Bildagenturen u.a. ihre Mitglieder in personalisierten, teilweise grob irreführenden Anschreiben dazu auf, auf die ihnen zustehenden Vergütungs-Nachforderungen zugunsten der Verlage zu verzichten; eine kleine Sammlung solcher Anschreiben finden Sie hier. ... mehr

Betroffene Autoren und Schriftsteller, Musikautoren und Komponisten, Fotografen, Bildkünstler und Designer und andere Urheber, die eine derartige Aufforderung, Empfehlung oder Bitte von ihrem Verlag, ihre Agentur, einer Verwertungsgesellschaft oder dem Börsenverein erhalten haben, sollten diese Verzichtserklärung nicht vorschnell unterschreiben! Sie verzichten damit auf u.U. sehr erhebliche Geldbeträge, die allein Ihnen zustehen! Lassen Sie sich in Ruhe von einer neutralen Stelle beraten, es geht um Ihr Geld und Ihr schöpferisches Schaffen!

Weitergehende Informationen zur Entscheidung des EuGH und des BGH finden Sie bei uns hier und hier sowie in dem ausführlichem Kommentar des Klägers des BGH-Verfahrens "Verlegeranteil" im Perlentaucher sowie auf der Informationsseite VGinfo.org, die von einer Gruppe Interessierter Autoren betrieben wird.

Mit Beschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15, hat der BGH die lange umstrittene und von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob auch hins. einer Vertragsstrafe-Forderung die Zuständigkeitsregelungen des Wettbewerbsrechts (UWG) gelten, dahingehend entschieden, dass es sich damit um Ansprüche handelt, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden, so dass dafür nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG die Landgerichte ausschließlich zuständig sind. D.h., dass in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen über Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen streitwertunabhängig ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig sind und in örtlicher Hinsicht der der sog. "fliegende Gerichtsstand" gilt: ... mehr

"b) Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(1) Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für derartige Ansprüche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint (OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; GRUR 2014, 304; OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 8 AR 68/14, juris Rn. 10; Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 17 Rn. 38; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 13 Rn. 11; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 13 UWG Rn. 2; vgl. auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 45 Rn. 5).

(2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beruhenden Unterlassungsvertrag haben (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199; Götting/Nordemann/Albert, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ehricke, aaO § 13 Rn. 10; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 12 Rn. 270; Großkomm.UWG/Zülch, 2. Aufl., § 13 Rn. 9 ff.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 13 Rn. 2; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 13 Rn. 7; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 f.).

bb) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von § 13 Abs. 1 UWG.

(1) Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 I ZR 176/93, BGHZ 130, 288, 292 Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5. März 1998 I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 Altunterwerfung III).

(2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Wettbewerbssachen in § 13 Abs. 1 UWG verfolgten Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amtsund Landgerichten (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 23 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend gemacht werden und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzuständigkeit der Landgerichte der inhaltliche Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werden (Begründung der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

(3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in § 140 Abs. 1 MarkenG, ebenso wie in § 52 Abs. 1 DesignG (früher § 15 Abs. 1 GeschmMG), § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG, dass sie für alle Klagen gilt, durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse" geltend gemacht wird, während § 13 Abs. 1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. § 6 UKlaG stellt dagegen ähnlich wie § 13 Abs. 1 Satz 2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit § 13 Abs. 1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Vorschriften im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz herzustellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer übereinstimmenden Auslegung nicht entgegen.

(4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, werden weit ausgelegt (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 f.; Beschluss vom 22. Februar 2011 X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Dies gilt für § 140 MarkenG (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 13; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl.,   § 140   Rn. 6;   Büscher   in   Büscher/Dittmer/Schiwy,   Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 11), für § 143 Abs. 1 PatG (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650), für § 52 DesignG (Eichmann in Eichmann/von Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 52 Rn. 9), für § 27 GebrMG (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 27 GebrMG Rn. 2) und für § 6 UKlaG (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 4. Aufl., § 6 UKlaG Rn. 4; zu § 14 AGBG LG München I, NJW-RR 1991, 1143; LG Karlsruhe, VuR 1992, 130). Dies muss auch für § 13 Abs. 1 UWG gelten."

Mit Beschluss vom 19.10.2016 zum Az. I ZR 93/15 hat der Bundesgerichtshof BGH die Frage geklärt, ob für Streitigkeiten über die Verwirkung bzw. die Höhe von Vertragsstrafen auf Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit unabhängig von der konkreten Höhe der geforderten Vertragsstrafe stets die Landgerichte zuständig sind. ... mehr

Dies war bislang in der Rechtsprechung umstritten und wurde von den Oberlandesgerichten teilweise unterschiedlich beurteilt. Teils wurde eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte unter Bezug auf § 13 UWG unabhängig vom konkreten Streitwert bejaht, teils verneint.

Mit dem aktuellen Beschluss hat der BGH nunmehr die Sonderzuständigkeit der Landgerichte bejaht. Zur Begründung verwies der I. Zivilsenat darauf, dass die Erwägungen, die der Gesetzgeber für die Begründung der Sonderzuständigkeit der Landgerichte in § 13 Abs. 1 UWG herangezogen hat, auch für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen gälten, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

So sei bei den Landgerichten der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden. Zudem müssten als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden.

Hieraus folgt als praktische Konsequenz dann auch, dass für Streitigkeiten über Vertragsstrafen auf Grundlage wettbewebsrechtlicher Streitigkeiten der sog. fliegende Gerichtsstand gilt, d.h. es besteht nach § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit (vgl. hierzu auch: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.02.2016, Az.: 2-06 O 344/15).

Im Urteil vom 15.9.2016, Az. I ZR 20/15 – GVR Tageszeitungen III hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Urheber-Verbände mit Verwertern oder Verwerter-Verbänden sog. Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG), die die angemessene Vergütung für die gesamte Branche regeln, aufstellen können. Ein Urheber-Verband muss dazu unabhängig und von seinen Mitgliedern entsprechend beauftragt sein; zudem muss er repräsentativ sein, d.h. er muss berechtigter Weise "für die Branche […] sprechen" können — Leitsätze:
a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.
b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36
Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".
c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.
 
 

Der BGH hat heute entschieden, dass der Betreiber eines privaten, mit einem Passwort geschützten WIFI-Netzwerks nicht für Rechtsverletzungen Dritter einzustehen hat.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 212/2016 vom 24.11.2016

Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung für passwortgesichertes WLAN

Urteil vom 24. November 2016 – I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich im Zusammenhang mit der Haftung für Urheberrechtsverletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion befasst.

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "The Expendables 2". Sie nimmt die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Filmwerks im Wege des "Filesharing" auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Film ist im November und Dezember 2012 zu verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten durch einen unbekannten Dritten öffentlich zugänglich gemacht worden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die Beklagte hatte ihren Internet-Router Anfang 2012 in Betrieb genommen. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.  

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt hat. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war. Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine bei dem Routertyp bestehende Sicherheitslücke ist in der Öffentlichkeit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

Vorinstanzen:

AG Hamburg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 36a C 40/14  

LG Hamburg – Urteil vom 29. September 2015 – 310 S 3/15

Im Anschluss an seine "Geburtstagszug"-Entscheidung" vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 hat der BGH mit Urteil vom 16.6.2016 Verfahren "Geburtstagskarawane" (Az. I ZR 222/14) hinsichtlich der Ansprüche auf angemessene Vergütung von Urhebern wie Fotografen und Designern nach § 32 UrhG und auf eine angemessene Nachvergütung nach § 32a UrhG (sog. Fairnessausgleich, bei großen Verkaufserfolgen; s. Praxistipp hier) verschiedene Rechtsfragen zur Verjährung dieser Ansprüche geklärt und festgestellt, dass die auf die "Geburtstagskarawane" bezogenen Ansprüche auf angemessene Vergütung (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG) und eine weitere Beteiligung (§ 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG) an den an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind noch nicht verjährt sind. ... mehr

Hinsichtlich der Entstehung der Ansprüchen ist nach Ansicht des BGH zwischen dem Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und dem Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung (Fairness-Ausgleich) zu unterscheiden. Erster entsteht nur einmal und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn die vereinbart Vergütung nicht angemessen ist. Letzterer entsteht erst im Laufe der Auswertung des Werks und jede Verwertung des Werks begründet einen neuen Anspruch des Urhebers auf weitere Beteiligung, BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 26 f.:

"Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. – Das Boot; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 31; Soppe in Möh- ring/Nicolini aaO § 32a UrhG Rn. 38; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 154; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 697 ff.; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32a UrhG Rn. 42).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der „Geburtstagskarawane" gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen gestanden, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen hat. Damit hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes begründet."

 

Hins. der Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt kommt es darauf an, wann der Urheber/Designer Kenntnis der Umstände, die die "Unangemessenheit" und das "auffällige Missverhältnis" begründen, hatte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Dabei wendet er einen strengen Maßstab für grobe Fahrlässigkeit an, BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 28:

"Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 – Fluch der Karibik, mwN).

Dennoch kann es insoweit ausreichen, wenn der Urheber / Designer Mitteilungen erhält, die von ihm gestalteten Produkte hätten sich zu "Bestsellern" entwickelt. Es genüge jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung des Werkes durch den Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 – Fluch der Karibik, mwN). Der Begriff „Bestseller" bezeichne ein Produkt, das überdurchschnittlich gut verkauft wird, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 37 f.

Dennoch sind die Nachvergütungsansprüche betreffen die Geburtstagskarawane sind dennoch nicht verjährt, weil der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren für Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben war, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 42 f.:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 41 = WRP 2014, 568 – Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

Der Bundesgerichtshof hat durch sein im Jahr 2014 veröffentlichtes erstes Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit vom 13. November 2013 entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 26 – Geburtstagszug). Er hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aufgegeben, dass bei Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, und der urheberrechtliche Schutz solcher Werke der angewandten Kunst daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 – Silberdistel). Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in einem im Jahr 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 offengelassen, ob er an seiner hergebrachten Rechtsprechung festhält (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 33 bis 36 – Seilzirkus). Bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug" im Jahr 2014 konnte aber selbst ein rechtskundiger Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst oder des Entwurfs eines solchen Werkes nicht zuverlässig einschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändert.

Dem Urheber eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, war es daher erst nach der Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug" im Jahr 2014 zumutbar, Ansprüche auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wege der Klage geltend zu machen (Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 694 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines solchen Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben."

Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Designer bereits zuvor von dem Werkcharakter seiner Entwürfe ausgegangen sei.

Zudem entsteht der Anspruch auf weitere Beteiligung / Nachvergütung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG mit jeder Verwertungshandlung ständig neu und es könne auch nicht von einer hypothetischen Vertragsanpassung nach § 32 UrhG ausgegangen werden ausgegangen werden, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 51 ff:

" Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen (vgl. Rn. 26). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht.

Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 – Das Boot).

Ist die Vergütung dagegen – wie im Streitfall – nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen.

Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind (Ludwig, WRP 2014, 1338, 1339 f.; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 695 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). In solchen Fällen kommt es nicht da- rauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 – Das Boot, mwN).
Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitiger Geltendmachung verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder fest- gesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend gemacht werden …

Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 – Das Boot)."

Zu den BGH-Entscheidungen "Geburtstagszug" und "Seilzirkus" s. auch die Besprechung "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen ‚Seilzirkus' und ‚Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung", von RA Verweyen in der Fachzeitschrift MMR, Heft 3/2015, S. 156 ff.

Das LG München I hat mit Urteil vom 27. Juli 2015, Az. 7 O 20941/14 entscheiden, dass fotografische Reproduktion weder urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke, noch als (einfache) Lichtbilder genießen. Streitgegenständlich war die Fotografie einer für ein eBay-Angebot: ... mehr

"a) Das Vorliegen eines Lichtbildwerks hat die Widerbeklagte nach den qualifizierten Einwänden der Widerklägerin nicht weiter behauptet. Im Übrigen wurde das Cover des angebotenen Produkts lediglich zweidimensional abgebildet. Es handelt sich um eine rein technische, keine künstlerische Leistung.

b) Auch Lichtbildschutz kommt nicht in Betracht. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genießen gemäß § 72 Abs. 1 UrhG Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotografien unabhängig von der zugrunde liegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Schulze, in: Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 72 UrhG Rn. 3, 4, 6, 10 m. w. N.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass eine fotografische Reproduktion vorliege; indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich auf maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich zweidimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen drei Dimensionen erkennen lässt."

Vgl. dazu die gegenläufige Entscheidung des LG Berlin vom 31.05.2016, Az. 15 O 428/15.

Seit der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH (U.v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) ist Bewegung in die alte, mehrfach schon getestete Frage gekommen, ob Produkt-, Industrie- und Kommunikationsdesign – angewandte Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz UrhG, die eine Gebrauchsfunktion hat – an strengeren Maßstäben zu messen ist, als Werke der sog. freien Kunst. Bisher war das gang und gäbe und führte dazu, dass z.B. dem Design von Webseiten von der (Instanz-) Rechtsprechung die notwendige Schöpfungshöhe in aller Regel abgesprochen wurde. Designs wurden also nicht als Werke i.S.d. Urheberrechts anerkannt, so dass die Designer weder aus Urheberrecht gegen Plagiate (Rechtsverletzungen durch Dritte) vorgehen konnten, noch ggü. ihrem Auftraggeber mit Hilfe der gesetzlichen Vergütungsregeln der §§ 32, 32a UrhG (Anspruch auf angemessene Vergütung und Anspruch auf eine angemessene weitere Beteiligung) eine angemessene Vergütung oder sogar eine laufende Beteiligung an den Erlösen aus der Nutzung des Designs durchsetzen konnten. Das Bundesverfassungsgericht fand diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (B.v. 26.1.2005, Az. 1 BvR 157/02 – Laufendes Auge). ... mehr

Nachdem sich der BGH in seiner "Seilzirkus"-Entscheidung aus 2011 (U.v. 12.05.2011, Az. I ZR 53/10) um eine Korrektur dieser Rechtsprechung noch drücken konnte, hat er mit der Geburtstagszug-Entscheidung eine glatte Kehrtwendung vollzogen und die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe bei zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst ausdrücklich aufgegeben:

"An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen."

 

Dennoch: nicht alles ist Design-Werk

Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr jede Designer-Leistung als Design-Werk einzuordnen ist und am Schutz und an den sonstigen Vorteilen des Urheberrechts teilnimmt; lediglich der Bewertungsmaßstab hat sich zugunsten der Designer verschoben. Aus den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" folgt ein zweistufiges Prüfschema zur Beantwortung der Frage, ob die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist:

1.
Zunächst sind alle Funktionselemente und technisch bedingten Gestaltungsmerkmale "abzuziehen". In die Bewertung, ob eine künstlerische Leistung vorliegt, fließen diese Element nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen eine eigene ästhetische Wirkung innewohnt. Deswegen ist der BGH in der "Seilzirkus"-Entscheidung letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Seilzirkus – ein aus kräftigen textilen, (im Original) dunkelroten Seilen gebildetes zelt- bzw. pyramidenförmiges Klettergerüst, das wir alle von Schulhöfen und Kinderspielplätzen kennen – keinen Urheberrechtsschutz genießt, obwohl dieser Seilzirkus eine starke ästhetische Raumwirkung hat. Nach Auffassung des BGH war diese ästhetische Wirkung allein technisch bedingt und daher unbeachtlich. Der bei Gebrauchskunst immer vorgegebene Gebrauchszweck schränkt den urheberrechtlich relevanten Gestaltungsspielraum also weiterhin erheblich ein.

2.
Nach Abzug der technisch-funktionalen Vorgaben ist sodann allein der "überschießende", durch eine zusätzliche künstlerische Leistung geschaffene ästhetischen Gehalt zu bewerten. Das künstlerische Element muss dabei nicht in schmückendem Beiwerk (Zierrat oder Ornament) bestehen, sondern kann in die ihrem Zwecke gemäß gestaltete Gebrauchsform eingegangen sein, es muss aber ein freikünstlerischer ästhetischer Gehalt festzustellen sein. Für die Bewertung gilt nunmehr (nur noch) der Maßstab der sog. "kleine Münze", d.h. es bedarf nicht mehr eines "deutlichen Überragens der Durchschnittsgestaltung", sondern es reicht ein Minimum künstlerischer Eigenart

Dazu einige Beispiele aus der jüngeren Instanzrechtsprechung:

  • Das OLG Schleswig hatte erneut über den beim BGH streitgegenständlichen Geburtstagszug (eine zugförmige Holzdekoration für Kindergeburtstage mit aufsteckbaren Zahlen und Kerzen) und eine funktional und ästhetisch vergleichbare Tierkarawane zu entscheiden und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Zug nicht urheberechtlich geschützt ist, die Tierkarawane hingegen schon (Urt. v. 11.09.2014, Az. 6 U 74/10 – Geburtstagszug II). Hins. des Geburtstagszugs stellt das OLG Schleswig fest, dass dieser aus einem vorbestehende Holzspielzeug „Bummelzug" durch Hinzufügen von Zahlenwaggons und Kerzenhaltern sowie die Änderung der Magnetkupplung in eine Hakenverbindung abgeleitet sei; diese Änderungen seien allein dem Gebrauchszweck geschuldet und damit unbeachtlich. Im Übrigen sei zwar eine eigenschöpferische, aber insg. nur (zu) geringfügige Schöpfungsleistung festzustellen, die auch nach dem neuen, niedrigeren Bewertungsmaßstab für Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz begründe. Entscheidend fiel dabei ins Gewicht, dass für den Zug mehrere Vorbilder (ein "Bummelzug" und ein "Zahlenzug") vorhanden waren, die in ästhetischer Hinsicht nur geringfügig abgeändert worden waren. Für die Tierkarawane fehlten entsprechende Vorbilder hingegen, so dass insoweit anders zu entscheiden war.
  • Das OLG Nürnberg hatte derweil über die allgemein bekannte Fußball-Stecktabelle des Fußballmagazins kicker zu urteilen und stellte eine zwar geringe, nach den neuen Maßstäben des BGH aber ausreichende Gestaltungshöhe fest. Bei der Beurteilung, ob die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht sei, sei zwar nur die ästhetische Wirkung der Gestaltung, die nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei, zu berücksichtigen und es müsse ein eigener ein Gestaltungsspielraum bestehen und vom Urheber dafür genutzt werden, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Eine ausreichende künstlerische Leistung wurde in der Anordnung der Tabellenplätze nebeneinander und in leicht schräg nach rechts unten verlaufender Linie sowie der Anordnung der Tabellen für die verschiedenen Ligen untereinander erkannt, auch wenn dies der Darstellungs-Logik des Auf­ und Absteigens der Fußballvereine und ihr Über­ bzw. Unterordnungsverhältnis entspräche. Hinzu komme die konkrete treppenförmige Anordnung der Tabellenplätze, die Farbgebung und die konkrete Abbildung eines Fußballstadions als Hintergrund.
  • Das Landgericht München und das OLG München hatte zuletzt entschieden, dass das von einem Kommunikationsdesigner gestaltete Unternehmenslogo aus einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Graffiti-Stil eines Anbieters von Sport- und Streetware urheberrechtlichen Schutz genießt (LG München I, U.v. 6.11.2013, Az. 37 O 9869/13; bestätigt durch Beschlüsse des OLG München vom 6.6.und vom 16.7.2014, Az. 29 U 4823/13): der Designer habe die von seinem Auftraggeber vorgegebene Buchstaben- und Zahlfolge in einer neuen und eigentümlichen Art und Weise niedergelegt, bei der Gestaltung einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Stile eines Graffiti sei nicht die einfache, klare und leicht lesbare Linienführung das Ziel; die Schrift sei vielmehr nur das Basiselement der Bildkomposition, wesentlich sei die möglichst einzigartige, innovative und vor allem ästhetische Gestaltung. (Das OLG München hat ergänzend noch darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, dass vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben zur Gestaltung des Logos gemacht worden seien, denn bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, begründen gerade keine Mit-Urheberschaft und auch indem der Auftraggeber eine fremde Schöpfung veranlasse und finanziere, leiste er keinen schöpferischen Beitrag.)

 

Kaum verbesserter Nachahmungsschutz

Diese Urteile zeigen, dass künftig Leistungen des Produktdesigns (Tierkarawane) und des Kommunikationsdesigns (kicker-Tabelle, Unternehmenslogo) in erheblich größerem Umfang dem Urheberrecht unterstellt sein werden. Allerdings wird daraus in der Regel keine signifikante Verbesserung des Schutzes vor Plagiat und Piraterie folgen. Denn: Im Bereich der Gebrauchskunst ist der urheberrechtlich relevante Gestaltungsspielraum durch den vorgegebenen Gebrauchszweck und die oft existierenden Vorlagen/Vorbilder i.d.R. stark eingeschränkt. Auch wenn dieser Gestaltungsspielraum vom Designer voll ausgeschöpft wird, führt dies dazu, dass die (jetzt niedrigere) Hürde zum "Design-Werk" nur knapp genommen wird. Das aber heißt, dass der daraus resultierende urheberrechtliche Schutzbereich relativ eng ist, so dass Nachahmer schon durch geringe Abweichungen vom Original (genauer: von den nur-ästhetischen Elementen des Originals) einen Plagiats-Vorwurf und entsprechende urheberrechtliche Sanktionen umgehen können.

So kam es auch im Fall des OLG Nürnberg: Aufgrund der "allenfalls" geringen Gestaltungshöhe der Kicker-Stecktabelle ging das Nürnberger Gericht von einem entsprechend engen urheberrechtlichen Schutzbereich aus. Dieser sei durch die Nachahmer-Stecktabelle mit abweichender Farbgebung und Beschriftung, anderem Hintergrund und nicht stufenförmigem Verlauf der Tabellen nicht verletzt worden; damit handele es sich um eine freie Bearbeitung (§ 24 UrhG a.F.).

Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber

Allerdings können Design-Werke, auch wenn sie nur ein geringes Maß an eigenschöpferischer Leistung aufweisen, Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG auslösen. D.h., dass der Designer bei einer intensiven und erfolgreichen Nutzung seines Designs über sein vertragliches Honorar hinaus weitere Vergütungsansprüche, z.B. in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung, gegen seine Auftraggeber haben kann (und u.U. sogar gegen andere Verwerter des Designs).

Ausgeschlossen wären solche Ansprüche nur dann, wenn es sich mit dem urheberrechtlich geschützten Design um einen Beitrag von völlig untergeordneter, "gleichsam marginaler Bedeutung" für den (Verkaufs-) Erfolg handelt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Design für den

Erfolg bei der Nutzung des Designs, der bspw. auf anderen Produkteigenschaften oder geschicktem Marketing beruhen kann, ursächlich ist.

Im Fall LG München/OLG München ging es um eine deutliche und schmückende, teilweise großflächige Nutzung des Logos auf vergleichsweise geringwertigen Artikeln der Sport-Mode mit einer "ganz offensichtlichen Verkaufswirkung", und damit ersichtlich nicht um einen "nur marginalen" Beitrag zum Verkaufserfolg. Zwar sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung von Bedeutung seien. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung des Grafikdesigners bei der Gestaltung des Unternehmenslogos von nur marginaler Bedeutung sei. Immerhin sei das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen, insbesondere im Textil- und Sportartikelbereich, in der Öffentlichkeit präsentiere. Hingegen ging das OLG Naumburg, Urt. v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, für das Unternehmenslogo eines Herstellers vergleichsweise hochpreisiger Solarzellen davon aus, dass die Gewinnentwicklung des Unternehmens dadurch nicht messbar beeinflusst worden sei und verneinte im Ergebnis die Ansprüche des Designers.

Ob dem Designer aus der Nutzung des Logos durch seinen Auftraggeber urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche aus dem sog. Fairness-Ausgleich  § 32a UrhG gegen seinen Auftraggeber zustehen, hängt schließlich davon ab, ob die Erträge und Vorteile, die das Unternehmen unter Nutzung des Designs (Logo, Produktdesign, etc.) erwirtschaftet hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu der an den Designer gezahlten Vergütung stehen bzw. ob sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Zeit (im Fall des LG München/OLG München über ca. 15 Jahre) eingestellt hat, vgl. §§ 32, 32a UrhG. Es ist also eine Rückschau anzustellen und zu fragen, ob das Honorar, dass ursprünglich einmal gezahlt wurde, heute, angesichts einer langjährigen und insgesamt erfolgreichen Nutzung des Designs, noch angemessen ist.

Das LG München stellt insoweit darauf ab, wie, wie umfangreich und über welchen Zeitraum das Logo genutzt wurde. Ein "überdurchschnittlicher Erfolg" und eine "lang andauernde Auswertung" sprächen für ein entsprechendes Missverhältnis. Dort war das streitgegenständlichen Logo ursprünglich nur für die Verwendung auf Basketballmützen gedacht, wurde dann aber über fast 15 Jahre auf einer breiten Palette verschiedener Produkte genutzt, die sich erfolgreich verkauften. Auch im Fall des OLG Schleswig war die Tierkarawane vor vielen Jahren gestaltet worden und seitdem durchgängig im Verkauf; sie hatte sich zu einem erheblichen „Verkaufsschlager" entwickelt.

Da der Designer oft nicht wissen wird und nicht ermitteln kann, ob die Nutzung seines Design mit entsprechende (Verkaufs-) Erfolgen verbunden ist, hat er zu genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst entsprechende Auskunftsansprüche gegen seinen Auftraggeber und ggf. gegen Dritte.

 

Fazit

Die Absenkung der urheberrechtlichen Schutzhürde für Werke des Gebrauchs- und Kommunikationsdesigns durch den BGH wird Designern bei der Abwehr und Unterbindung von Nachahmungen wenig weiterhelfen, dafür ist der für "Design-Werke" eröffnete Schutzbereich regelmäßig zu eng.

In Fällen, in denen eine langjährige und augenscheinlich wirtschaftlich erfolgreiche Nutzung eines Designs vorliegt, kann es aber lohnen zu prüfen, ob Nachvergütungsansprüche gegen den Auftraggeber gegeben sind. Diese können erheblich sein, bis hin zu einer prozentualen Umsatzbeteiligung aus jeder Nutzung des Designs oder einer Absatzbeteiligung, wie sie bspw. im Buchverlagswesen mittlerweile auch für Übersetzer üblich ist.

Dazu ist zunächst in jedem Einzelfall genau zu bewerten, ob ein Produkt- oder Kommunikationsdesign nach "Abzug" der technisch-funktionalen Vorgaben (z.B. Lesbarkeit des Unternehmensnamens bei einem Logo) und vorbestehender, den individuellen Gestaltungsspielraum einschränkender Designs, gemessen am Maßstab der "kleinen Münze" eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.

Zweitens ist zu prüfen, ob es sich mit dem Design (dennoch) nur um einen völlig untergeordneten Beitrag zum (Verkaufs-) Erfolg handelt. Für ein Logo wird dies im Bereich hochwertiger Investitionsgüter (Anlagen und Maschinen) und im B2B-Bereich eher der Fall sein, als im Bereich der Textil- und Sportmode und bei anderen, eher geringwertigen Konsumgütern, bei denen Logos oft nicht nur als Herkunftshinweis, sondern auch zur Verzierung und ästhetischen Aufwertung des eigentlichen Produkts genutzt werden.

Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen unter Nutzung des Logos erfolgreich gewirtschaftet hat, so dass sich im Laufe der Zeit ein „auffälliges Missverhältnis" zwischen den erzielten Erlösen und dem Honorar, dass an den Designer gezahlt wurde, eingestellt hat.

Die Künstlersozialkasse, die mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) betraut ist, bietet selbständigen (freiberuflichen) Künstlern aus den Bereichen Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst (einschließlich Design) sowie selbständigen Publizisten einen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung (insb. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in einer Krankenversicherung freier Wahl), der dem Sozialversicherungsschutz angestellter Arbeitnehmer entspricht. Insb. müssen selbständige Designer etc. nur die Hälfte der jeweiligen Beiträge (einkommensabhängig) selbst bezahlen; die andere Hälfte stockt die KSK auf. Die Gelder dafür kommen vom Bund (20%) und aus der Künstlersozialabgabe (30%), die Unternehmen zu bezahlen haben, die "nicht nur gelegentlich" selbständige künstlerische, publizistische oder Designleistungen beauftragen und verwerten. ... mehr

Designer, die sich über die KSK absichern wollen, finden weitere Information dazu auf der Internetseite der KSK.

Schuldner der Künstlersozialabgabe (§§ 22 ff. KSVG) sind zunächst alle Unternehmen, die "typischerweise" künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (sog. typische Verwerter, aufgezählt in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG, z.B. Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.); Presseagenturen und Bilderdienste; Theater, Orchester, Chöre; Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager; Rundfunk- und Fernsehen; Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern; Galerien, Kunsthändler; Unternehmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte; Museen; Zirkus- und Varietéunternehmen; Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder oder Laien).
Alle sonstigen Unternehmen sind dann ebenfalls abgabepflichtig sind, wenn sie entsprechende Dienstleistungen für eigene Werbezwecke beauftragen und dadurch "nicht nur gelegentlich" Entgelte an selbständige Künstler, Designer und Publizisten etc. bezahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, sog. Eigenwerbung) oder wenn sie "nicht nur gelegentlich" Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern, Designern oder Publizisten für sonstige kommerzielle Zwecke ihres Unternehmens nutzen (Generalklausel, § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG).

Eine "nicht nur gelegentliche" Auftragserteilung in diesem Sinne lag bis zum 31.12.2014 vor, wenn entsprechende Aufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt wurden. Seit dem 1.1.2015 gilt, dass Aufträge nicht nur "gelegentlich" an selbständige Künstler, Designer und Publizisten erteilt werden, wenn die Summe der gezahlten Entgelte, abzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuern, Entgelte für Nutzungsrechte u.ä. (Lizenzen), Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und steuerfreier Aufwandsentschädigungen, aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen, 450 EUR übersteigt, §§ 24 Abs. 3, 25 KSVG.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe i.H.v. 5,2% (2016) bzw. 4,8% (2017) sind dann alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler (dazu gehören nicht Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften, z.B. OHG und KG, und an jur. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, z.B. GmbH, UG, Vereine etc.) etc. gezahlten Entgelte, wiederum abzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuern, Entgelte für Nutzungsrechte u.ä. (Lizenzen), Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und steuerfreier Aufwandsentschädigungen, vgl. § 25 KSVG .

Abgabepflichtige Unternehmer müssen die an selbständige Künstler, Designer und Publizisten gezahlten Entgelte fortlaufend prüffähig aufzeichnen (§ 28 KSVG) und bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden (§ 27 Abs. 1 KSVG; Formular hier). Die KSK prüft dann die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Auf Verlangen der KSK haben sie zudem "alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, … vorzulegen", § 29 KSVG. Eine Prüfung der Unterlagen erfolgt mittlerweile auch im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung.
Unternehmen, die Designleistungen beauftragen, finden weitere Informationen hier.

Bloomberg BNA – Intellectual Property Law Resource Center, Jabeen Bhatti spoke to Attorney at Law Urs Verweyen on the recent GEMA ruling of the Berlin Court of Appeals (Kammergericht) for a November 18, 2016 anaylsis of the verdict. The Berlin courtfound that music publisher do not have any copyrights or similar rights and that GEMA's distribution of copyright levies to music publishers has been illegal: ... mehr

Royalties  — Music Publishers Owe Artists Under German Copyright Ruling

By Jabeen Bhatti, Nov. 18, 2016

A Berlin court's copyright royalty ruling could have even bigger financial repercussions for the music industry than a similar verdict has had for book publishing, attorneys said (Kammergericht (Ger.), No. Az.: 24 U 96/14, decision 11/14/16).

Although the two rulings are similar, the Berlin Appellate Court's Nov. 14 ruling impacting the music industry is "on a much larger scale," Urs Verweyen, a partner in intellectual property law at KVLegal in Berlin, told Bloomberg BNA in a Nov. 18 telephone interview. "The sheer volume of money involved here is much bigger."
The Berlin appellate court (KG Berlin) ruled that GEMA, a state­authorized collecting society for the music industry with about 70,000 members, can't distribute the royalties it collects from copyright levies to music publishing houses as well as artists. Instead, the royalties must be distributed exclusively to rights holders— such as, in the case at hand, musicians, composers and lyricists. What's more, publishers are to return years of past payments.

"GEMA and music publishers will face huge claims for additional payments going back to at least 2010," Verweyen said.

The KG Berlin said in a statement that its verdict was "transferring and pushing forward" Germany's Federal Court of Justice (BGH) April 21 verdict on the distribution of copyright levies in publishing. The BGH, Germany's highest court of civil and criminal jurisdiction, said VG Wort, a collecting society for the publishing industry, was not entitled to distribute half of its copyright levies to publishing houses because the houses, unlike authors, don't hold the rights to the works.

At the time, that ruling, which upended the publishing industry's long­standing royalty collecting system, was expected to impact collecting societies' business practices outside publishing, attorneys told Bloomberg BNA. The Berlin court's decision appears to bear that out.

Court: Music Publishers Lack Copyrights

The music case arose when two musicians, Bruno Kramm and Stefan Ackermann, who were rights holders as well as GEMA members, filed suit against the collecting society, claiming that they were owed the royalties GEMA paid out to publishing houses in addition to the royalties they had already received as rights holders.
The KG Berlin ruled in the musicians' favor. GEMA, according to the BGH's ruling, is only allowed to distribute royalties to parties that had "effectively transferred" their rights to the collecting society, the court said.
If a rights holder transfers rights to GEMA in a contract, publishers can't derive any claims from the artists' copyrights because they lack ancillary copyrights, it said. In some cases, that calculus could change, such as if rights holders enter into a "concrete payment agreement" in favor of publishers or agree to relinquish part of their compensation from GEMA to publishers, the court said. But in the case at hand, no such agreements were present, nor are they typical for the industry, it said.

The court, furthermore, ordered GEMA to inform the plaintiffs about the amount of royalties it had given to publishers. It has declined to rule as of yet on whether the artists had a claim to additional royalty payments, noting that information on payment distributions was still forthcoming.

The extent and justifications of the court's decision—including its reasoning for selecting 2010 as the cut­off year for claiming back payments—will not be known until its complete verdict is released. A court spokesperson said that is likely within the next month.

The KG Berlin said GEMA could not appeal its ruling to the BGH. Also, an appeal against the denied admission is not allowed because the sum disputed doesn't reach the minimal 20,000 euro ($21,200) threshold, it said.
Ruling 'Strengthens' Musicians, Composers

As with the BGH's VG Wort ruling, attorneys said the verdict was good news for artists and rights holders. "The ruling absolutely strengthens the positions of artists and musicians," said Verweyen. "It says it is illegal, and always has been illegal, for collecting societies to pay a large part of these copyright royalties to publishers—here roughly 40 percent of levies were paid illegally to music publishers by GEMA."
While GEMA cannot appeal the ruling, it's likely that the collecting society will try to find a solution in which musicians and other artists agree to forgo a portion of these claims and hand them over to publishers.
"GEMA will probably claim musicians have a strong, very friendly relationship to their publishing houses and that there is a kind of symbiosis between the two," said Verweyen. "And that they work closely together and the one can only exist with the other—but really, in most cases it's just a contractual relationship."
And similar attempts by VG Wort to negotiate with its members have not yet resulted in a new collective arrangement, Verweyen said.
GEMA criticized the court's ruling, in a Nov. 15 statement, and said rights holders and publishers should have a share in royalty payments, "if a rights holder arranges this with his publishing house."

"We hold this decision to be false," Harald Heker, the GEMA CEO, said in a statement.

"What is more important is that authors and publishers have been in agreement for decades that both parties should benefit economically from these royalties through the granting of rights," Heker said. "If rights holders would like to reward their publishers in return for their publishing activities, then their participation in royalties is legitimate."

To contact the reporter responsible for this story, Jabeen Bhatti in Berlin at correspondents@bna.com
To contact the editor responsible for this story: Mike Wilczek at mwilczek@bna.com

Wie der offiziellen Pressemeldung des Kammergerichts und ersten Nachrichtenmeldungen (hier, hier und hier) zu entnehmen ist, hat das Kammergericht Berlin in einem von der Piratenpartei unterstützen Verfahren heute entschieden, dass die GEMA die von ihr vereinnahmten Gelder, u.a. aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, nicht an die (heute weitgehend funktionslosen) Musikverlage ausschütten darf, sondern vollständig an die von ihr treuhänderisch vertretenen Musiker (Komponisten und Textdichter) ausschütten muss. Das Kammergericht folgt damit augenscheinlich der "Verlegeranteil"-Entscheidung des BGH zur rechtswidrigen Ausschüttungspraxis der VG Wort sowie den "Luksan"- und "Reprobel"-Entscheidungen des EuGH (s. auch hier; die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor).
Damit kommen auf die GEMA und die rechtswidrig begünstigten Musikverlage Nachforderungen der Musikurheber in Millionenhöhe zu, denn bisher hat die GEMA – rechts- und treuwidrig – ca. 40% (sog. mechanisches Recht, als z.B. CDs) bzw. ein Drittel (Aufführungs- und Senderecht) an die Musikverlage ausgeschüttet. Vermutlich wird nun auch die GEMA eine dreijährige Verjährung behaupten (s. aber hier), weswegen Musikurheber nunmehr unverzüglich tätig werden sollten, um das Risiko der der Verjährung ihrer Nachforderungen für das Jahr 2013 mit Ablauf diese Jahres zu vermeiden!
Update: mittlerweile kann des begründete Urteil hier heruntergeladen werden
Update: einen treffenden Kommentar zu dem Urteil von Berthold Seliger findet sich bei iRights:

GEMA-Urteil: Die Künstler haben die Macht


 
 
Nachfolgend die Pressemeldung des Kammergerichts:
http://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/pressemitteilung.532633.php
 

Kammergericht: Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte (PM 58/2016)

Pressemitteilung vom 14.11.2016
Das Kammergericht hat in einem heute verhandelten Berufungsverfahren die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt: Die GEMA ist danach gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sogenannte Verlegeranteile zu kürzen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, wie Einnahmen aus Nutzungsrechten für Urheberrechte zu verteilen sind. Der 24. Senat des Kammergerichts hat in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13) auf die Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten übertragen und fortgeführt. Danach dürfe die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Etwas Anderes könne zwar gelten, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger seien aber weder typisiert erkennbar noch in dem vorliegenden Fall der klagenden Künstler feststellbar.
Das Kammergericht hat ferner die GEMA in der heutigen Entscheidung verurteilt, den Klägern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile zu erteilen und darüber Rechnung zu legen. Über die Frage, ob den Künstlern aufgrund der zu erteilenden Auskünfte auch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Entgelten zustehe, wurde heute noch nicht entschieden. Zunächst muss die Auskunft abgewartet werden, so dass nur ein Teilurteil verkündet wurde.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen; die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision dürfte wäre mangels Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme nicht zulässig sein.
Kammergericht Berlin, 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2016
Aktenzeichen 24 U 96/14
Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 2014
Aktenzeichen 16 O 75/13
 

Die Iron Holdings Ltd., die angeblich ausschließliche Inhaberin bestimmter Musikaufnahmen der bekannten Musikgruppe Iron Maiden ist, lässt durch die Kanzlei Sasse & Partner (Hamburg; mittlerweile Gutsch & Schlegel) Medienhändler wg. des Vertriebs angeblicher Bootlegs (hier: Live-Aufnahmen eines Iron Maiden-Konzertes von 1992 in Reggio Emilia, Italien) abmahnen und gerichtlich auf Unterlassen des Vertriebs, Schadensersatz und Kostenersatz in Anspruch nehmen (dazu lässt sich die Kanzlei die entsprechende Ansprüche der Iron Maiden Holdings Ltd. abtreten). Wir konnten für unsere Mandantin, eine Medienhändlerin, sämtliche Ansprüche erfolgreich abwehren, die Abmahnung erweis sich als von Anfang an unberechtigt. Eine entsprechende Klage hat das AG Hamburg mit Urteil vom 12. September 2014, Az. 36a C 619/12 vollumfänglich abgewiesen. ... mehr

Die dagegen von Sassen & Partner eingelegt Berufung zum LG Hamburg, Az. 310 S 271/41 wurde nach entsprechende Hinweisen des Gerichts von der Klägerin zurückgenommen und sie wurde mit Beschluss des LG Hamburg vom 29.6.2015 des Rechtsmittels der Berufung "für verlustig erklärt".

Insb. konnte die Klägerin nicht schlüssig darlegen, dass die Iron Maiden Holding Ltd. tatsächlich Inhaberin der geltend gemachten Rechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen ist. Schon die Übertragung der Rechte an die Iron Maiden Holding Ltd., einer Limited nach englischem Recht, und die Vertretungsverhältnisse innerhalb der Klägerin blieben unklar, ebenso die Abtretung etwaiger Ansprüche an die Klägerin RAe Sasse & Partner.
RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden (Iron Holdings Ltd. u.a.)
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Die Belle Vue Sunshine Touring, Inc., die angeblich ausschließliche Inhaberin bestimmter Musikaufnahmen der bekannten Musikgruppe Motörhead ist, lässt durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel, Hamburg (ehemals Sasse & Partner) Medienhändler wg. des Vertriebs angeblich nicht lizenzierter CD-Tonträger (hier: Lemmy – The Broadcast Interviews) wg. Verstoß gegen Marken- und Namensrechten an den Begriffen/Namen "Motörhead", "Lemmy", "Lemmy Kilmister" sowie aus abgeleitetem Recht wegen unberechtigten Nutzung von Bildnissen von Ian "Lemmy" Kilmister abmahnen. ... mehr

Wir haben demgegenüber Zweifel u.a. an der Rechteinhaberschaft der Belle Vue Sunshine Touring Inc. und der Passivlegitimation unsere Mandantin, einer Medienhändlerin, zum Ausdruck gebracht und die Ersatzansprüche der Belle Vue Sunshine Touring zurückgewiesen. Eine Klage wurde daraufhin nicht erhoben.
RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden (Iron Holdings Ltd. u.a.)
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Das LG München I hat mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. 7 O 8506/07 — Getty Image) entschieden, dass das das deutsche Urheberrechtsgesetz grundsätzlich auch auf Lichtbildwerke und Lichtbilder englischer und amerikanischer Fotografen anzuwenden ist, diese also für ihre Werkle und Leistungen ebenso Schutz genießen, wie deutsche Fotografen. Die streitgegenständlichen Fotografien waren ohne Genehmigung auf einer deutschen Website veröffentlicht worden: ... mehr

"1. Das Urhebergesetz ist hinsichtlich der Fotografien Nrn. 1 und 3 bis 5, die von englischen Fotografen gemacht wurden, gem. § 120 II Nr. 2 UrhG anwendbar. Auch das von dem US-amerikanischen Fotografen … gemachte Foto genießt Schutz nach dem deutschen UrhG, da die USA im Jahre 1989 der RBÜ beigetreten sind (§ 121 IV UrhG, Art. 5 I, Art. 3 I RBÜ). Zu den von der RBÜ erfassten Werke gehören nach Art. 2 I Lichtbildwerke i.S. von § 2 I Nr. 5 UrhG. Inwieweit auch Lichtbilder i.S. von § 72 UrhG von der RBÜ erfasst werden (vgl. zum Streitstand Schricker/Vogel, UrhG, 3. Aufl. [2006], § 72 Rdnr. 16 m.w. Nachw.), kann dahinstehen.

Die Fotografien der englischen und des deutschen Fotografen (Nrn. 1, 3 bis 6) genießen jedenfalls den Schutz als Lichtbilder gem. § 72 I UrhG. Die Frage der Werkqualität (§ 2 I Nr. 5, II UrhG), der von professionellen Fotografen angefertigten Fotos, für die sowohl die Motivwahl als auch die Weise der Darstellung spricht – insoweit handelt es sich, wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, sicher nicht um Allerweltsfotografien –, kann folglich dahingestellt bleiben. Das Foto des US-amerikanischen Fotografen … ist als Lichtbildwerk gem. § 2 I Nr. 5, II UrhG geschützt. Die Anforderungen an die Werkhöhe sind unter Berücksichtigung von Art. 6 der Schutzdauerrichtlinie vom 29. 10. 1993 (93/98/EWG) zu bestimmen. Danach kommt Lichtbildwerken dann Werkqualität zu, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; andere Kriterien sind für die Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht heranzuziehen. Danach ist maßgeblich vor allem, dass das Lichtbildwerk von der Individualität des Fotografen geprägt wird (Schricker/Loewenheim, § 2 Rdnr. 179 m.w. Nachw.). Die erforderliche individuelle Betrachtungsweise ergibt sich bei dem Foto von … bereits durch die Wahl des Bildausschnitts der Computertastatur sowie der perspektivischen Darstellung, durch die die andersfarbige „control"-Taste besonders hervorgehoben wird, während die weiteren Tasten in bewusster Unschärfe „verschwimmen".

3. Die Bekl. ist als Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an den Fotografien (§ 31 I, III UrhG) aktivlegitimiert. Diese Frage bestimmt sich nach dem Schutzlandprinzip (Art. 5 II RBÜ) auch hinsichtlich des Fotos des Fotografen … nach den Bestimmungen des deutschen Rechts. Dass der Bekl. von den jeweiligen Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen. Da dies auch vom Kl. nicht mehr in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.

4. Die Nutzung der sechs streitgegenständlichen Fotografien auf der Homepage des Kl. verletzt die ausschließlichen Nutzungsrechte der Bekl. (§§ 15, 19a UrhG)."

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2016 (Rs. C‑110/15 – Microsoft Mobile u.a. ./. SIAE) in einem Verfahren mehrerer Hersteller von Mobiltelefone gegen die italienische Verwertungsgesellschaft Società italiana degli autori ed editori (SIAE) u.a. entschieden, dass ein Rückerstattungssystem für "zu viel" abgeführte Geräte- und Speichermedienabgaben, dass nicht für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen gesetzlich geregelt ist, sondern nur in einer Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft, nicht den Anforderungen an den gerechten Ausgleich, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29 genügt. Ebenfalls genügt es nicht den Anforderungen an den gerechten Ausgleich, wenn eine solche Erstattung nur von Endkunden geltend gemacht werden kann und den Unternehmen in der Handelskette nicht zumindest die Möglichkeit einer Freistellung offen steht, EuGH, a.a.O., Rz. 46 ff.: ... mehr

"46 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht in jedem Fall sicherstellen kann, dass die zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien verpflichteten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden können, gleich behandelt werden.

47 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass sich diese Regelung, die, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, keine allgemein anwendbare Bestimmung vorsieht, die diejenigen Hersteller und Importeure von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien befreit, die nachweisen, dass die Geräte und Träger von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben wurden, darauf beschränkt, der SIAE eine Handlungspflicht aufzuerlegen, denn diese ist nur verpflichtet, den Abschluss von Vereinbarungen mit den zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien Verpflichteten zu „fördern". Folglich könnten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie eine Vereinbarung mit der SIAE geschlossen haben oder nicht.

48 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung, insbesondere Art. 4 des Technischen Anhangs, keine objektiven und transparenten Kriterien vorsieht, die von den zur Entrichtung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder ihren Berufsverbänden für den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erfüllen sind, da sie als Beispiel nur die Befreiung „in den Fällen einer beruflichen Nutzung von Geräten und Trägern oder für bestimmte Geräte für Videospiele" erwähnt, wobei die gewährten Befreiungen nach dem Wortlaut im Übrigen objektiv oder subjektiv sein können.

49 Schließlich ist davon auszugehen, dass es, da der Abschluss solcher Vereinbarungen der freien Aushandlung zwischen der SIAE und den zur Zahlung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden überlassen bleibt, selbst wenn man unterstellt, dass solche Vereinbarungen mit allen geschlossen werden, die Anspruch auf eine Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien haben, keine Garantie gibt, dass die Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandelt werden, denn die Regelungen solcher Vereinbarungen sind das Ergebnis privatrechtlicher Verhandlungen.

50 Zudem stehen die in den Rn. 47 bis 49 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte der Annahme entgegen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung sicherstellen kann, dass das in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis effektiv und unter Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfüllt wird.

51 Zweitens ist festzustellen, dass, wie sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage und aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ergibt, das Erstattungsverfahren, das von der SIAE entwickelt wurde und in ihren auf ihrer Website verfügbaren „Anweisungen" enthalten ist, vorsieht, dass nur der Endnutzer die Erstattung verlangen kann, der keine natürliche Person ist. Hersteller oder Importeure der Träger und Geräte können die Erstattung hingegen nicht verlangen.

52 Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 55), zwar entschieden hat, dass das Unionsrecht einer Regelung des gerechten Ausgleichs nicht entgegensteht, die nur zugunsten des Endnutzers der mit der Abgabe belegten Geräte oder Träger einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe für Privatkopien vorsieht, doch hat er klargestellt, dass eine solche Regelung nur dann mit dem Unionsrecht im Einklang steht, wenn die zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten unter Beachtung des Unionsrechts von der Entrichtung der Abgabe befreit werden, sofern sie nachweisen, dass sie die betreffenden Geräte und Träger an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben."

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof BGH eine Bild-Berichterstattung der BILD-Zeitung, in der der damalige regierende Oberbürgermeister Berlins, Klaus Wowereit, bei einem privaten Restaurantbesuch in der bekannten Berliner 'Paris Bar' am Abend vor der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin im Zusammenhang mit dem Bau des Berliner Flughafens BER gezeigt wird, als Fotografien aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) bewertet und damit ihre Veröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig eingestuft – anders als noch die Vorinstanzen LG Berlin und Kammergericht Berlin. Im Gesamtzusammenhang sei der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit Vorrang zu geben vor den Interessen und dem Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Klägers:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 167/2016 vom 27.09.2016

Bundesgerichtshof gestattet Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister

Klaus Wowereit bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung

Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14  

Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten "BILD"-Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar …". Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieses Restaurants, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den ""Bread & Butter"-Chef", und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin. Diese war wegen des in die Kritik geratenen  Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden. Im Bildtext heißt es unter anderem: "Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt … und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)". Die Bilder sind eingeschoben in einen Artikel über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem über die Amtsjahre des Klägers und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wird.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten  Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr die Klage abgewiesen.

Im Streitfall waren die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften von der Beklagten deshalb auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung des Zeitgeschehens den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend  in einer für sich genommen privaten Situation zeigen, durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Bilder zeigten, wie der – von ihm unbeanstandet – als "Partybürgermeister" beschriebene Kläger in der Öffentlichkeit am Vorabend des möglichen Endes seiner politischen Laufbahn mit dieser Belastung umging und zwar – wie im Kontext beschrieben – entspannt "bei einem Drink" in der Paris-Bar. Durch die beanstandete Bildberichterstattung wurden auch keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Sie zeigte den Kläger in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant. Er konnte unter diesen Umständen – gerade am Vorabend der Misstrauensabstimmung – nicht damit rechnen, den Blicken der Öffentlichkeit und der Presse entzogen zu sein.

§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.  

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet:

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten …verletzt wird.

Vorinstanzen:  

LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13

Kammergericht Berlin – Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13

Der zwischen den österreichischen Künstler-Verwertungsgesellschaften (Austro Mechana) und den wichtigsten österreichischen Industrieverbänden Ende 2015 prinzipiell abgeschlossene Vergleich zur österreichischen "Speichermedienvergütung" (früher "Leerkassettenvergütung") ist Pressemeldungen zufolge nunmehr fix (Einzelheiten des Vergleichs s. hier, Tarife s. hier), trotzdem das sog. "Amazon"-Verfahren, in dem das Handelsgericht Wien und das OLG Wien sämtliche Forderungen der Austro Mechana gegen Amazon vollständig abgewiesen hatten, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. ... mehr

In diesem Amazon-Verfahren ist noch in diesem Jahr mit einer (möglicherweise abschließenden) Entscheidung des öst. OGH zu rechnen. Sollte der öst. OGH die Vorinstanzen HG Wien und OLG Wien bestätigen und die Vorschriften des öst. Urheberrechts über die Geräte- und Speichermedienvergütung für mit dem Europarecht unvereinbar und daher für nicht anwendbar erklären (sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts), so würden IT-Unternehmen ("Inverkehrbringer", insb. Händler und Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien), die diesem Vergleich nicht beitreten, allerdings keine Abgaben schulden und könnten erhebliche Rückforderungen gegen die Austro Mechana geltend machen (der Vergleich sieht hingegen eine Verzicht auf Rückforderungen für den "Fall des Falles" vor).

S. auch die Meldung bei heise.

Mit Urteil vom 8. September 2016 hat der EuGH seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Setzens von Hyperlinks konkretisiert. Entgegen des Schlussantrags des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 7. April 2016 stellt der EuGH bei der Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit neben der Frage, ob das urheberrechtlich geschützte Werk auf der anderen Website mit oder ohne Erlaubnis des Urhebers veröffentlicht wurde, maßgeblich auf die Intention des Linksetzers ab: ... mehr

Wird der Link ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Werks gesetzt, liegt laut EuGH keine "öffentliche Wiedergabe" und damit auch keine urheberrechtsrelevante Handlung vor. Sobald der Linksetzer die Links jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht bereitstellt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten und eine Urheberrechtsverletzung gegeben.

Siehe auch: Pressemitteilung des EuGH vom 8. September 2016 sowie die Meldung bei Heise.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier auf der Seite des EuGH.

Mit Urteil vom 28. Juli 2016, Az. I ZR 9/15 — Auf Fett Getrimmt hat der BGH seine Rechtsprechung, dazu, unter welchen Voraussetzung die Veränderung einer Fotografie (hier: die bildtechnische "Verfettung" von Prominenten-Bildern im Internet im Rahmen eines Wettbewerbs) Voraussetzungen einer "freien Benutzung" nach § 24 Abs. 1 UrhG als Parodie. Der BGH entwickelt dabei aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG einen eigenständigen unionsrechtlichen Parodie-Begriff und weicht erheblich ab von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 24 UrhG ab, wonach eine freie Benutzung voraussetzte, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes "verblassen" — Leitsätze:
a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.
b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der
Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 – C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33- Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.
d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss einangemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 – Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.)
 
 

Das Hersteller luxuriöser Ledertaschen Bottega lässt Anbieter von Taschen mit einem Flechtmuster, das angebliche dem "Intrecciato"-Design ihrer "Cabat"-Taschen gleicht oder ähnelt, wegen Herkunftstäuschung, Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung aus Wettbewerbsrecht abmahnen und beantragt ggf. einstweilige Verfügungen bzw. erhebt Unterlassungsklagen (vertreten durch die Kanzlei bocklegal). Wir haben Zweifel an der notwendigen wettbewerbsrechtlichen Eigenart des Designs und den geltend gemachten Rechtsverletzungen und konnten in dem uns vorlegenden Fall die Kostenfolgen für unsere Mandantin erheblich reduzieren und Schadensersatzansprüche abwehren. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 28.07.2016 entschieden, dass in Online-Shops nur eine begrenzte Rechtswahl möglich ist. (Europaweit tätige Online-Händler müssten das Verbraucherschutzrecht aller EU-Mitgliedsstaaten beachten. ... mehr

Kläger war ein österreichischer Verbraucherschutzverband für Konsumenteninformation. Bei der Beklagten handelt es sich um die Online-Plattform Amazon. In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit nachfolgender Klausel: "Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."

Der EuGH nahm in seiner Entscheidung sowohl  zu den zivilrechtlichen als auch zu datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Stellung.

Die AGB Klausel ist laut EuGH zivilrechtlich unwirksam, da sie gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz habe, verstoße. Nur wenn eine Regelung diesen Umstand berücksichtige, sei sie nicht zu beanstanden.

Eine Rechtswahlklausel ist somit zwar theoretisch möglich, in der Praxis hat sie gegenüber Verbrauchern aber kaum Relevanz, da in den meisten AGB von Online-Händlern kaum Klauseln enthalten sind, die nicht zwingendes Verbraucherschutzrecht berühren.
Für die Anwendung nationalen Dateschutzrechts genüge es laut EuGH nicht, dass das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit auf das jeweilige Land ausrichte. Vielmehr müsse das Unternehme auch eine Niederlassung in dem jeweiligen Land unterhalten. Andernfalls gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe.

Bereits 2012 hat der BGH entschieden (Urt. v. 19.07.2012, Az. I ZR 40/11), dass Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen in der Regel unwirksam sind. Datenschutzrechtlich schließt sich das Urteil an das Weltimmo-Urteil (Urt. v. 01.10.2015, Az. C-230/14) des EuGH an, in dem bereits die Notwendigkeit einer Niederlassung herausgestellt wurde.

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