Zum Einschreiben der ZPÜ zu "Auskunfts- und Vergütungsansprüchen gem. §§ 54 ff. UrhG" für PCs, externe Brenner USB-Sticks und andere Geräte

In einer offensichtlich groß angelegten Aktion fordert die ZPÜ z.Z. eine Vielzahl von (vermeintlichen) Herstellern, Importeuren und Händlern verschiedener IT-Geräte – PCs; externe Brenner; externe Festplatten, NAS und Multimedia-FP; USB-Sticks; etc. – dazu Auskünfte und Meldungen über Stückzahlen für 2011 bis 2013 zu erteilen. >>

Die ZPÜ verlangt darin weiterhin Auskunftserteilung auf Basis der von ihr selbst zur Verfügung gestellten Formulare, trotzdem diese Formular nicht verbindlich sind, und die ZPÜ damit Auskünfte in einem Umfang und Detailgrad verlangt, der gesetzlich nicht geschuldet ist, vgl. hier.

Zudem verweist die ZPÜ darin auf den von ihr soeben veröffentlichten PC-Tarif für 2011 ff. und auf die mit BITKOM und anderen Verbänden vereinbarten PC-Gesamtverträge. Der ZItCo e.V. ist diesen PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten; wir halten sie für rechtswidrig und insgesamt grob nachteilig (trotz 20% Gesamtvertag-Nachlass), vgl. hier). Insb. würden PC-Hersteller, Importeure und Händler sich mit einem (kostenpflichtigen) Beitritt zu einem dieser Verbände und den Gesamtverträgen jeder Rechtsverteidigung gegen die Abgaben vergeben und sie würden sich umfangreichen und teuren Melde- und Nachweispflichten unterwerfen, vgl. hier, ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.

Der neue PC-Tarif ist nicht verbindlich und voll der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, vgl. z.B. hier.

Als betroffener Hersteller, Importeur oder haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Auskunft erteilen und nach Tarif an die ZPÜ zahlen. Wir halten den Tarif allerdings für stark überhöht; zudem bürden sich sich dann umfangreiche und kostenträchtige Nachweispflichten auf (vgl. im Tarif-Dokument ab S. 7, Ziff. 2.3. und S. 8 f.).
  2. Wenn Sie es darauf "ankommen lassen" und nicht reagieren wird die ZPÜ sie wahrscheinlich verklagen (vor der Schiedsstelle Urheberrecht; 2. Instanz: OLG München), auf Auskunftserteilung und auf Zahlung je Gerät (auch wenn es sich augenscheinlich nur um ein geringes Volumen handelt). Wir erwarten allerdings, dass sich einige  der grundsätzlichen Rechtsfragen zu den Abgaben insb. im Bereich PC, aber auch für andere Multifunktionsgeräte durch die bereits laufenden "Musterprozesse" zu PCs für 2008 bis 2010 und andere Geräte geklärt werden. Insoweit die ZPÜ für PCs also behauptete, für 2011 und 2013 sei "derzeit kein streitiges Verfahren anhängig", ist dies also nur formal richtig.
  3. Sie können mit der ZPÜ eine "Verjährungsverlängerungsvereinbarung" (VVV) abschließen, und die weitgehende gerichtliche Klärung abwarten, ob und ggf. in welcher Höhe für die Geräte Abgabe- und Auskunftspflichten bestehen. Die von der ZPÜ übersandten VVV-Entwürfe sind allerdings nicht ganz eindeutig formuliert und enthalten teilweise nachteilige Regelungen, die nach unserer Auffassung nicht angezeigt erscheinen (z.B. kein Verzicht auf Zinsen und etwaige Strafzuschläge; unklar, ob weiterhin Importmeldungen gemacht werden müssen). Sie sollten sich dann also genau beraten lassen, was das für Sie bedeutet und welche Risiken daraus folgen.

 

Insb. wenn Sie sich zum Abschluss von VVVs entschließen müssen Sie mit der Frage befassen (und dazu beraten lassen) , ob und in welcher Höhe Sie für die erklärten Forderungen der ZPÜ Rückstellungen bilden müssen (Haftungsfrage, insb. im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmens)!

Hinweisen möchten wir noch darauf, dass Sie nach dem neuen PC-Tarif möglicherweise einen erheblichen Rückerstattungsanspruch (i.H.v. ca. 7,- bis u.U. sogar ca. 9,- EUR je Geräte) direkt gegen die ZPÜ haben, wenn Sie seit dem 1.1.2014 PCs (nachweisbar) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen verkauft haben!

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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