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  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
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  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
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  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
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  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Der Bundesgerichtshof BGH hat heute entschieden, dass YouTube nicht verpflichtet ist, Email-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern, die rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte auf YouTube hochgeladen haben, herauszugeben. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasse nur den Namen und die postalische Adresse eines Nutzers, nicht aber elektronische Adressen: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 159/2020 vom 10.12.2020

Zum Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskunft über Benutzer

Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17

Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 3. Mai 2016 – 2-03 O 476/13
OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 22. August 2017 – 11 U 71/16

Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:

Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […]
Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […]
Die Vorschrift des § 101 UrhG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. […]

Abs. 2: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß […]
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte […]

Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren […]

Mit Beschluss vom 19. August 2020, Az. 1 BvR 2249/19, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Bezeichnung einer Mitarbeiterin einer Justizvollzugsanstalt als "Trulla" nicht per se eine strafbare Beleidigung darstellt und erneut die verfassungsrechtichen Maßstäbe für Beleidigungsverurteilungen aufgezeigt. ... mehr

Demnach erfordert eine strafrechtliche Verurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen Beleidigung grundsätzlich – abgesehen von wenigen, engen Ausnahmefällen wie insb. der (reinen) Schmähung – eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen (Persönlichkeitsrecht / Meinungsfreiheitsinteressen) in den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dass eine bestimmte Äußerung, hier die Bezeichnung als "Trulla", ehrverletzend ist, genügt allein für die Strafbarkeit nicht, sondern begründet erst nur das Abwägungserfordernis (BVerfG, a.a.O., Rz. 11 ff.):

"a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallende und als Werturteil zu qualifizierende Äußerung an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.

b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist mit der vom Amtsgericht gegebenen und vom Landgericht übernommenen Begründung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Strafgerichte haben die Meinungsfreiheit schon gar nicht als einschlägig erkannt; jedenfalls aber den Eingriff nicht gerechtfertigt.

aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.

(a) Insbesondere folgt der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).
Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt.
….

(2) Liegt keine eng umgrenzte Ausnahmekonstellation vor, die eine Abwägung entbehrlich macht, so begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung" und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290 f.>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.

(2) Demgegenüber fehlt es der Entscheidung an einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles und hierbei der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Amtsgericht scheint – vom Landgericht nicht beanstandet – vom Vorliegen einer Schmähkritik auszugehen, die eine Abwägung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen, entbehrlich macht. Dass und aus welchen Gründen dies hier der Fall sein könnte, legt es indes nicht nachvollziehbar dar. Für das Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähung ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Erst recht scheint das Absehen von einer Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Formalbeleidigung hier fernliegend.
…"

Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat das LG Kiel mit Anerkenntnisurteil vom 17.09.2020, Az. 14 HKO 42/2) der Beklagten Mobilcom Debitel GmbH (Freenet) untersagt, Verbraucher nach deren Kündigung schriftlich dazu aufzufordern, sich wegen angeblich noch offener Fragen telefonisch bei der Beklagten zu melden und erst danach eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Dies diene allein der Anbahnung eines Verkaufsgesprächs und sei der Versuch, die Kunden zu halten. Eine form- und fristgerechte Kündigung sei auch ohne Rückruf und Bestätigung wirksam und beende das Vertragsverhältnis ohne weiteres.

Mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 hat der Bundesgerichtshof BGH eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung als rechtsmissbräuchlich angesehen und festgestellt, dass dafür kein Kostenersatz geschuldet ist. Streitgegenständlich war eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg wegen eines Angebots der CD "Al Di Meola Live '95". Die Ermittlung der Rechtsverletzung wurde von der Gumps GmbH durchgeführt, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer die Rechtsanwälte Dr. Hans Martin Gutsch und Thomas Schlegel sind; beide sind zugleich namensgebende Partner der Kanzlei Gutsch & Schlegel. Der BGH bewertete die Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel anhand mehrerer Kriterien als rechtsmissbräuchlich (und damit als "nicht berechtigt" i.S.v. § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG) und hat die auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gerichtete Klage der Kanzlei Gutsch & Schlegel vollumfänglich abgewiesen. Er ist dabei grundsätzlich von den im Wettbewerbsrecht entwickelten Kriterien für einen Rechtsmissbrauch ausgegangen, BGH a.a.O., R. 15 f.: ... mehr

"Von einem Missbrauch … ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. … Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen …"

Dafür, dass eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten rechtsmissbräuchlich ist, spricht demnach zum einen, wenn nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Aufnahme in anderen Ländern vorgegangen wird (BGH a.a.O., Rz. 20).

Weiteres Kriterium ist, dass die Partner der Kanzlei Gutsch & Schlegel jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gumps GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt hatte und je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 EUR in Rechnung stelle, die ebenfalls vom Verletzer erstattet verlangt wurden (BGH a.a.O, Rz. 20).

Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten (hier: Zwischen- und Einzelhändler der streitgegenständlichen CD) wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt wurden. Das ist nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliegt, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichtet. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweist (BGH a.a.O., Rz. 23)

Vorliegend ausschlaggebend war letztlich, dass der Rechteinhaber (Al Di Meola) seinen Anspruch auf Kostenersatz i.H.v. 1.065 EUR an die Kanzlei Gutsch & Schlegel abgetreten hatte, die damit bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch auf eigenes Risiko gerichtlich durchsetzen wollte, BGH, a.a.O., Rz. 24 ff.:

"Jedenfalls überwiegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei zutreffender Gewichtung die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch das schützenswerte Interesse des Zedenten, Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.

(1) Zu den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kommt maßgeblich hinzu, dass der Zedent seine Ansprüche kurz nach der Abmahnung an die Klägerin abgetreten hat. Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche – auf eigenes Risiko – gerichtlich geltend. Dieser Umstand spricht zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft "in eigener Regie" und in erster Linie betreibt, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stellt. Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 – wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann. Diese Umstände sprechen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen.

(2) Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen."

Diese Entscheidung des BGH ist ein weiterer Schlag ins Kontor für Anwaltskanzleien, die überwiegend im Abmahngeschäft tätig sind, nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann, festgestellt hatte, dass mehrere Abmahnungen, die auf Basis eines einheitlichen, ggf. sukzessive erweiterten Auftrags ausgesprochen werden, kostenrechtlich nur als eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind.

Wir dürfen anlässlich dessen erneut darauf hinweisen, dass wir bereits eine Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen, die die Kanzlei Gutsch & Schlegel gegen von uns vertretene Medienhändler, reCommerce-Anbieter und Online-Antiquariate, und Privatpersonen ausgesprochen hat, erfolgreich abwehren konnten, u.a. betreffend die Musikgruppen / Musiker

  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Iron Maiden
  • u.a.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel und andere Kanzleien gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen etc. der Musiker/Musikgruppen

  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

vor; wir weisen die Ansprüche regelmäßig zurück. Klagen gegen unsere Mandanten wurde hier bisher keine erhoben!

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Wir beraten und vertreten ständig eine Vielzahl an Medienhändlern (online/eCommerce, ebenso wie Ladengeschäfte) und Privatpersonen gegen Abmahnungen und Angriffe von Rechteinhabern (Urheberrechte, Markenrechte u.a.) und Wettbewerber-Abmahnungen.

Mit Urteil v 16. Juni 2020, Az. 11 U 46/19, hat das OLG Frankfurt in Abweichung von der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung (z.B. Kammergericht Berlin, Urt. v. 29.7.2019, Az. 24 U 143/18) entscheiden, dass ein Foto nicht schon dann entgegen § 19a UrhG und ein entsprechendes Unterlassungsversprechen (erneut) öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn es lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL (Internetadresse) aufgerufen werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) hat sich mit Beschluss vom 30. Juli 2020, Az. 1- 1 BvR 146/17 erneut mit dem "Recht auf Vergessen" befasst und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen das weitere Vorhalten einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv gerichtet war. Demnach ist bei einem Löschungsbegehren gegenüber einem Pressearchiv auch bei einer Berichterstattung über Verdachtslagen maßgeblich, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war; in diesem Fall tragen die gesteigerten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Veröffentlichung in der Regel auch ihr langfristiges Vorhalten in einem Archiv. Auch bei einer Verdachtsberichterstatung kann der Zeitablauf seit der ursprünglichen Veröffentlichung oder zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände nur in Ausnahmefällen einen Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsanspruch begründen. ... mehr

Insoweit nennt das Bundesverfassungsgericht folgende Abwägungsfaktoren:

  • Die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung
  • den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht
  • das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen
  • die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung
  • die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird
  • das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen, und d
  • das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte


Vgl.
BVerfG, Beschluss v. 30. Juli 2020, Az. 1- 1 BvR 146/17, Rz. 8 ff. (Hervorhebung hier):

"… Die gerichtliche Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens gegenüber der ihn betreffenden, von den Gerichten als ursprünglich zulässig bewerteten Verdachtsberichterstattung im Pressearchiv der Beklagten des Ausgangsverfahrens verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
a) aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Recht auf Vergessen I, Rn. 80). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung und Vorhaltung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, bei denen auch der Zeitablauf seit einem zu berichtenden Ereignis ein maßgeblicher Faktor sein kann.

bb) Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 127, 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Richtigstellung beziehungsweise auf Veröffentlichung eines klarstellenden Nachtrags BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 20). Entsprechendes gilt vorliegend, da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht mehr die ursprüngliche Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung infrage stellt, sondern sein Unterlassungsbegehren auf das durch Zeitablauf veränderte Gewicht der Beeinträchtigung stützt, das von dem online vorgehaltenen Bericht für sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgeht.

cc) Angesichts solcher primär auf Veränderungen durch Zeitablauf gestützte Löschungsbegehren sind die Interessen des Betroffenen mit den Interessen der Presse und der Allgemeinheit an der dauerhaften Zugänglichkeit einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung in Hinblick auf die veränderten Umstände angemessen in Ausgleich zu bringen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff.), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 107, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – , Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen. Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 153) und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen.

 

Auch bei einer Verdachtsberichterstatung kann der Zeitablauf seit der ursprünglichen Veröffentlichung oder zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände demanch nur in Ausnahmefällen eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche entstehen, vgl. BVerfG, Beschluss v. 30. Juli 2020, Az. 1- 1 BvR 146/17, Rz. 12 ff. (Hervorhebung hier):

dd) Handelt es sich bei dem Gegenstand des Löschungsbegehrens nicht um einen Bericht feststehender Tatsachen, sondern – wie vorliegend – um eine Verdachtsberichterstattung, ist dies in der gebotenen Abwägung angemessen zu berücksichtigen.

(1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.). Denn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können unter Umständen von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen. Gerade der mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen kann dabei – etwa wenn es um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten geht – öffentliche Bedeutung zukommen. Insoweit erübrigt sich ein Veröffentlichungs- und Bereithaltungsinteresse der Presse nicht grundsätzlich schon durch die Einstellung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Zur Freiheit der Presse gehört es dabei auch, individualisierend und identifizierend zu berichten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 111; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.). Insoweit darf sie nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.).

(2) Andererseits ist beim Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Pressearchiven zu beachten, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig insoweit heraufgesetzt ist, als der Betroffene damit einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht und der zwischenzeitlich sogar widerlegt oder ausgeräumt wurde. Betroffene können damit auf Dauer einer negativen Wertung aufgrund eines Verdachts ausgesetzt sein, den sie – anders als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichterstattung – womöglich nicht durch ihr eigenes Handeln zu verantworten haben, dem sie dennoch nicht wirksam begegnen können und dem sie schlicht ohne eigenes Zutun ausgesetzt sind. Zu beachten ist dabei, dass das öffentliche Interesse an einem längerfristigen Vorhalten einer Verdachtsberichterstattung unter Umständen und je nach Inhalt des Verdachts geringfügiger als bei feststehenden Tatsachen sein kann. Ob und wieweit das der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

(3) Anderseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung in Rechnung zu stellen, dass bereits deren ursprüngliche Zulässigkeit strengen fachrechtlichen Maßstäben unterliegt (vgl. zu den Kriterien der Verdachtsberichterstattung BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 -, Rn. 18). Diese Maßstäbe sind gerade in Hinblick auf die Möglichkeit formuliert, dass sich der Verdacht später nicht erhärten wird und es dennoch hinzunehmen ist, dass in den Augen des durchschnittlichen Publikums ein Makel an den Betroffenen haften bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 -, Rn. 17). Dementsprechend hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung immer einen Vorgang von gravierendem Gewicht, also ein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse, zur Voraussetzung. Außerdem wird durch das grundsätzliche Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit und das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sichergestellt, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen können und der Bericht lediglich den Eindruck eines offenen, noch nicht geklärten Verdachts vermittelt. Dementsprechend ist auch die in der Zukunft liegende, die Betroffenen belastende Wirkung der Berichterstattung insoweit geringer, als der vorgehaltene Bericht gerade nicht eine feststehende Tatsache, sondern lediglich einen offenen Verdacht mitteilt. Die hiervon Betroffenen sind also nicht in derselben Weise für die Zukunft in den Augen ihres sozialen Umfelds auf einen Umstand festgelegt, wie es bei einer dauerhaft vorgehaltenen Mitteilung von unstrittig wahrer Tatsachenberichterstattung der Fall wäre. Die negativen Folgen für die Möglichkeit einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung sind somit bei einem Vorhalten von zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht zwingend schwerer als bei einer Tatsachenberichterstattung.

(4) Bei der von den Fachgerichten geforderten abwägenden Berücksichtigung der durch ein weiteres Vorhalten von Presseberichten berührten grundrechtlich geschützten Interessen sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 128 ff.). Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie Disziplinarverfahren, strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse hierbei nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 20 f.). …" 

 

Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei Entscheidungen vom 27. Juli 2020 mit der Frage befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen Google und andere Internetsuchdienste unliebsame Suchergebnisse aus ihren Trefferlisten auslisten müssen (BGH, Urteil v. 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18 und BGH, Entscheidung v. 27. Juli 2020, Az. VI ZR 476/18). ... mehr

Im Verfahren VI ZR 405/18 ging es um einem in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden, für den Kläger aber nachteiligen, den Kläger namentlich identifizierenden Bericht, der nach noch ca. 9 Jahren in dem Onlinearchiv einer Tageszeitung aufzufinden war und in den Trefferlisten der Google-Suche aufgeführt wurde. In diesem Fall hat der BGH eine Anspruch des Klägers unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II verneint.

Demnach sei eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten (Google) sowie der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits anzustellen, bei der keine Vermutung des Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen gelte, sondern die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen seien (Gebot der gleichberechtigten Abwägung). Im konkreten Fall hatten dabei die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinter den Interessen von Google und der Google-Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der "fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren" zukomme.

Aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folge allerdings auch, dass Google nicht erst dann tätig werden müsse, wenn es von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Insoweit gibt der BGH seine zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelte Rechtsprechung auf (BGH, Urt. v. 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52).

Das Verfahren mit dem Az. VI ZR 476/18 jat der BGH ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ging es um ein Auslistungsbegehren hins. eines Links zu Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteilen, deren Wahrheitgehalt bestritten wurde, sowie um eine Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2020 vom 27.07.2020: Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")
Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18
Verfahren VI ZR 405/18:

Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.

Verfahren VI ZR 476/18:
Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.

Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.

Vorinstanzen:
VI ZR 405/18:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16
und
VI ZR 476/18:
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17
Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15

Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:
Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)

Am Mittwoch den 16.09.2020, 10:00-11:00 Uhr bietet der VERE e.V. ein für seine Mitglieder kostenloses Webinar zum Thema Geräte- & Speichermedienabgaben an. ... mehr

Inhalte des Webinars werden u.a. sein:

  • Rechtliche Grundlagen Geräte- und Speichermedienabgaben
  • Was sind Gesamtverträge? Sollte man ihnen beitreten?
  • Wie sollte man reagieren, wenn man Post von der ZPÜ bekommt?

Referent ist Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen.
Mitglieder des VERE e.V. können sich hier kostenlos anmelden

Mittlerweile sind erste, von der Wettbewerbszentrale erwirkte Gerichtsentscheidungen ergangen und bekanntgeworden, mit denen wettbewerbsrechtlich unzulässige, (offensichtlich) irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 untersagt wurden. ... mehr

Die Online-Werbung "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!" wurde vom LG Gießen mit Beschluß v. 06.04.2020, Az. 8 O 16/20 als irreführend und wettbewerbswidrig befunden, da keine wissenschaftliche Erkenntnisse über eine solche Wirkung existieren, der behauptete Schutz also wissenschaftlich nicht belegt sei.

Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit dem Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" i.V.m. der Abbildung einer Figur, die Corona-Viren abwehrt (LG Essen, Beschl. v. 27.04.2020, Az. 43 O 39/20) sowie die Webung für eine Mundspülung oder von Ohrentropfen etc. mit der Abbildung eines Corona-Virus und der Behauptung "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA" (LG Düsseldorf, Bschl. v. 27.04.2020, Az. 43 O 39/20).

Mit Urteil vom 7. Januar 2020 (Az. 18 U 1491/19) hat das OLG München entschieden, dass die Entscheidung von Social Media-Plattformen wie Facebook, ob eine von einem Nutzer auf der Plattform eingestellte Äußerung entfernt werden darf oder nicht, wegen der fundamentalen Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt, uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt: ... mehr

"… Der Senat stellt im Übrigen keineswegs in Abrede, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2018 – 18 W 1383/18, Rn. 21, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 – 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen seinerseits Rücksicht zu nehmen hat.

Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Dem Plattformbetreiber kommen aber durchaus „eigentumsähnliche" Rechte an der von ihm bereit gestellten Plattform zu. In einem obiter dictum hat der Senat bereits ausgeführt, dass es dem Plattformbetreiber beispielsweise unbenommen bleibt, ein Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten sein soll. Der Nutzer einer solchen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer Zweckbestimmung nicht dient. Verstößt er dagegen, kann die Löschung seines das Thema des Forums verfehlenden Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn dieser als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2018 – 18 W 1955/18).

Dient die Plattform dagegen – wie im vorliegenden Fall – dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1), nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein.
c) Die Löschung des „H…-Zitats" war jedoch aufgrund der den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) zu entnehmenden Befugnis zur Entfernung von „Hassbotschaften" rechtmäßig. …"

In seiner nunmehr vierten Befassung mit dem "Metall auf Metall"-Sample der Musikgruppe Kraftwerk durch den Musikproduzenten Moses P. hat der BGH heute erneut keine abschließende Entscheidung zur Zulässigkeit des Samplings (elektronisches Kopieren einer Ton- bzw. Musiksequenz) getroffen, sondern an das OLG Hamburg zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 30. April 2020, Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV); ebenfalls haben sich bereits das Bundesverfassungsgericht und der europäische Gerichtshof mit dieser Frage befassen müssen. Das OLG Hamburg, das, wie zuvor das LG Hamburg, der Unterlassungsklage ursprünglich stattgegeben hatte, wird nun erneut über diese Frage urteilen müssen, erneute Revision durch den BGH nicht ausgeschlossen. ... mehr

Nach Ansicht des BGH ist zwischen Vervielfältigungen des Samples durch die Beklagten bis zum und ab dem 22. Dezember 2002 (Stichtag bestimmter Änderungen des europäischen Rechts, Art. 2 InfoSic-Richtlinie 2001/29/EG) zu unterscheiden:

Für Vervielfältigungshandlungen vor diesem Stichtag geht der BGH davon aus, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger (Kraftwerk) nicht verletzt sein dürfte, "weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können. Sie dürften mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen" (alle Zitate aus der Pressemeldung des BGH Nr. 046/2020 vom 30.04.2020; Hervorghebungen hier).

Für Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 gilt jedoch ein anderer Maßstab:

"b) Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht.

aa) Seit diesem Zeitpunkt ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt.

bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.

cc) Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.

dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat."

Hinsichtlich des Inverkehrbringens (Verbreitens) der Aufnahme bzw. Tonträger mit dem Sample ist nach Ansicht des BGH keine entsprechende Differenzierung vorzunehmen:

"2. Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.

a) Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt.

b) Sofern mit Blick auf ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts vor. "

Auch weitere Rechte der Musiker der Gruppe Kraftwerk, insb. Urheberrechte, sieht der BGH wohl als nicht verletzt:

"3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche. Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher fernliegen."

Bisheriger Verfahrensverlauf:
LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
BGH – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV

Mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II) hat der Bundesgerichtshof BGH nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof EuGH (Urteil vom 29. Juli 2019, Rs. C-516/17, GRUR 2019, 940 – Spiegel Online) entschieden, dass es urheberrechtlich zulässig sein kann, Buchbeiträge eines zur Wiederwahl anstehenden Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal auch noch Jahrzehnte nach Erscheinen des Buchs und trotz gewandelter politischer Überzeugungen zu veröffentlichen; dies könne, und war im konkreten Fall, als "Berichterstattung über Tagesereignisse" (§ 50 UrhG) gerechtfertigt (aus der Pressemeldung des BGH Nr. 044/2020 vom 30.04.2020): ... mehr

"Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen."

§ 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 (Az. 1 BvR 1282/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen das Online-Pressearchiv des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" durch das OLG Hamburg (Urteil v. 9. Mai 2017, Az. 7 U 118/15) angegriffen wurde. In dem Archiv war ein über 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn des ehemaligen Münchener Oberbürgermeisters Erich Kiesl (1978 bis 1984; seine Regierungszeit wurde u.a. aufgegriffen von der Spider Murphy Gang in ihrem Hitsong "Skandal im Sperrbezirk") ist. ... mehr

In dem abweisenden Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Grenzen des "Rechts auf Vergessen" aufgezeigt. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bei der gebotenen Grundrechtsabwägung durch den Bericht nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beeinträchtigungen, die ihn aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt:

"1. Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Denn dieses Grundrecht schützt im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlung und -verknüpfung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 89 f.), nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess. Der diesbezügliche Schutz bleibt den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorbehalten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91).

b) Auch in seiner äußerungsrechtlichen Dimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.

aa) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 80). Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Ihren Ausgangspunkt nimmt diese Abwägung im Grundsatz der Zulässigkeit wahrhafter Berichterstattung aus der Sozialsphäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82). Hieran anknüpfend ist dann der jeweils in Frage stehende persönlichkeitsrechtliche Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung und deren Bedeutung und Wirkung unter zeitlichen Aspekten zu ermitteln, in die Abwägung einzustellen und mit den Berichterstattungsinteressen in Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 108 f., 114).

Soweit nicht die ursprüngliche oder neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 19 ff.).
Ist – wie vorliegend – die ursprüngliche rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nicht geklärt, sind die Gerichte nicht gehindert, diese Frage offen zu lassen und hiervon unabhängig eine Abwägung vorzunehmen. Auch hierbei haben sie dann den Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung in ihre Abwägung einzustellen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101-109), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107, 109, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Internetsuche kommuniziert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W.W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.

bb) Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen.

Die Gerichte haben zunächst zutreffend erkannt, dass sie über das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Wege einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden hatten. Bei dieser Abwägung sind sie zu Recht davon ausgegangen, dass die rechtliche Zulässigkeit des öffentlichen Vorhaltens eines Presseberichts ein fortbestehendes Interesse an seiner weiteren Verfügbarkeit zur Voraussetzung hat. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der ursprünglichen Veröffentlichung des Berichts durften die Gerichte hierbei allerdings davon ausgehen, dass zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug im Grundsatz hinzunehmen sind. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Gerichte in Anbetracht des langen Zeitablaufs seit der Erstveröffentlichung davon abgesehen haben, die möglicherweise von schwer zu ermittelnden tatsächlichen Umständen abhängige ursprüngliche Zulässigkeit der Veröffentlichung abschließend zu klären.

Bei der Würdigung der für eine fortdauernde Verfügbarkeit des Berichts sprechenden Umstände und Gesichtspunkte erkennen die angegriffenen Entscheidungen zu Recht neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Gerichte, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu K. keine erheblichen negativen Folgen drohen. Insofern sind sie nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die bei einer fortgesetzten Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer zutreffenden Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.

Eine belastende Wirkung des Berichts ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer gesteigerten Breitenwirkung aufgrund eines prioritären Nachweises bei einer Namenssuche mithilfe von Internetsuchmaschinen. Anders als in dem Fall Recht auf Vergessen I (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -), in dem der beanstandete Pressebericht auf einem der ersten Plätze der Suchnachweise geführt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 3) und damit eine Namenssuche zu dem Betroffenen Suchmaschinennutzer sofort auf dessen frühere schwerwiegende Gewalttaten stieß, erscheint der angegriffene Bericht hier nur auf Position 40 bis 50 der nachgewiesenen Inhalte. Es ist damit nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den beanstandeten Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu K. hingelenkt würden. Aus diesem Grund bestand vorliegend insbesondere kein Anlass, vermittelnde Modelle zur Abmilderung der besonderen, aus der Nutzung von Suchmaschinen drohenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen zu erwägen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 129 ff.).

Schließlich begründet es auch keinen verfassungsrechtlichen Mangel, dass sich die angegriffenen Entscheidungen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die prominente Stellung seines Vaters nicht umfassend auseinandersetzen. Zwar mag dieser Gesichtspunkt eine selbständige Persönlichkeitsrelevanz für die Kinder prominenter Personen besitzen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedoch auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich unproblematisch, dass die Gerichte den Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der öffentlichen Bekanntheit seiner Abstammung von K. folgen, keine die gegenläufigen berechtigten Interessen der Presse und der Allgemeinheit übersteigende Bedeutung beigemessen haben."

Zu Online-Archiven s. auch hier und hier.

Nach Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2019, Az. 15 U 90/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom  27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) verdrängen die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO das (nationale) Telemediengesetz (TMG). Insb. § 13 Abs. 1 TMG, wonach ein "Diensteanbieter … den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in [Dritt-]Staaten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten" hat, ist demnach nicht (mehr) neben bzw. zusätzlich zu den Vorschriften der DSGVO anwendbar; die Vorschriften der DSGVO seinen insoweit abschließend. Demnach können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs.1 TMG gestützt werden. ... mehr

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) hat zudem – anders noch als die Vorinstanz LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2019, Az. 35 O 68/18 KfH – entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen Wettbewerbsrecht abmahnfähig sind. Die DSGVO beschneide nicht die Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stünden Maßnahmen der Datenschutzbehörden, die u.a. Sanktionen (und ggf. sehr erhebliche Bußgelder) verhängen können, und die privatrechtliche Durchsetzung von Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen durch Wettbewerbsverbände und Wettbewerber unabhängig und gleichrangig nebeneinander. Insb. enthalte Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. In dieser Frage hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen, das die Instanzgerichte diese Frage bisher unterschiedlich beurteilen.

Die Österreichische Datenschutzbehörde DSB hat am 23. Oktober 2019 gegen die Österreichische Post AG (ÖPAG) wegen Verstoßes gegen Art. 9 DSGVO ein DSGVO-Bußgeld i.H.v. 18 Mio. EUR verhängt (nicht rechtskräftig). ... mehr

Die ÖPAG hatte die vermeintliche politische Affinität von österreichischen Bürgern ermittelt und für Werbezwecke genutzt. Dazu hatte sie Wohnadressen mit früheren Wahlergebnissen in der jeweiligen Region abgeglichen und so eine bestimmte Parteiaffinität betroffenen Personen zugeordnet. Zudem hatte die ÖPAG Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen bestimmter Personen für Zwecke des Direktmarketings verarbeitet:

"Die Datenschutzbehörde sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beweislage als erwiesen an, dass die ÖPAG durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen gegen die DSGVO verstoßen hat.

Darüber hinaus wurde u.a. eine Rechtsverletzung wegen der Weiterverarbeitung von Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen zum Zweck des Direktmarketings festgestellt, weil dies keine Deckung in der DSGVO findet. Diese Rechtsverletzungen wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen, weshalb die Verwaltungsstrafe in oben genannter Höhe angemessen war, um andere bzw. gleichartige Rechtsverletzungen hintanzuhalten."

Wegen des Verstoßes gegen Art. 9 DSGVO sieht sich die OPÄG zudem zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen einzelner Betroffener ausgesetzt. U.a. hatte das LG Feldkirch einem Betroffenen mit Beschluss vom 7. August 2019, Az. 57 Cg 30/19b – 15, Schadensersatz i.H.v. 800 EUR zugesprochen (nicht rechtskräftig).

Nach Ansicht des OLG Innsbruck, Urt. v. 13.02.2020, Az. 1 R 182/19 b) muss die Österreichische Post wegen Verstößen gegen die DSGVO hingegen keinen Schadensersatz an die Betroffenen bezahlen. Insb. konnte der Betroffene den von ihm erlittenen Schaden nicht hinreichend konkret darlegen. Die Vorinstanz LG Feldkirch, Beschl. v. 7. August 2019, Az. 57 Cg 30/19b – 15, hatte ihm noch Schadensersatz i.H.v. 800 EUR zugesprochen (s. unten). Das Bußgeldverfahren gegen die Österreichische Post bleibt davon unberührt.

Mit Urteil vom 31. Oktober 2019, Az. 27 O 185/19 – Aktionskunst-Beitrag, hat das LG Berlin die Klage einer bereits wegen Volksverhetzung verurteilten ehemaligen Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD im Stuttgarter Landtag gegen das Künstlerkollektiv Zentrum für Politische Schönheit ZPS vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass ein Porträtbild von ihr von der Internetseite der Aktion "SOKO-Chemnitz" des ZPS entfernt und vernichtet wird, sowie Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 EUR und Ersatz ihr entstandener Anwaltskosten.  ... mehr

Entsprechende Ansprüche der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG hat das LG Berlin jedoch verneint, da die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der Kunstaktion SOKO-Chemnitz zulässig war:

"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06 – juris; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 5/10 – juris; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 – juris; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12 – juris; vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris -; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris; vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 – juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06 – juris; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris). …"

Zwar lag weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelte es sich um ein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.

Die Veröffentlichung des Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, wonach Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient:

"(a) Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe" der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).

Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)

Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger" und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt.

Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt.

Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt.

Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V." und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…" um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei.

Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!" 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist.

Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:" überschrieben werden, noch mit „Erwischt" untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?" oder „Katalog der Gesinnungskranken" „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie" (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts" die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko" handelt.

Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt."

Vorliegend hat die Kunstfreiheit Vorrang vor dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" der Klägerin:

"(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.).

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27).

Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 – 22, juris).

(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang.

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts" die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin.

Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung.

Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts" sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin" unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten" um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit", dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)", im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen" die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin" allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint.

Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!", dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten" Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken" auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin.

Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein.

(4) Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich."

Da die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses demnach rechtmäßig war, bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenersatz.

Ohne dies in der Entscheidung  zu diskutieren, hat das LG Berlin der Klägerin auch keine Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung/Löschung etc. aus Datenschutzrecht zugesprochen, vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wonach u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 zulässig ist, hier etwa nach  Art. 9 Abs. 1 lit. e) DSGVO, wenn sich die Verarbeitung Daten bezieht, die betroffene Person öffentlich gemacht hat. Das LG Berlin scheint insoweit von einem Vorgang der Regelungstatbestände des KUG ggü. der DSGVO und dem BDSG auszugehen.

In zwei Artikeln für das Magazin "Berliner Wirtschaft" der Industrie- und Handelskammer Berlin und das Online-Portal "Gründerszene" hat sich RA Dr. Verweyen mit der neuen Datenschutzgrundverordnung DSGVO sowie jüngsten Maßnahmen der Datenschutzbeauftragen gegen diverse Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen befasst. Mehrfach wurden in den letzten Monaten hefige Bußgelder, teilweise in zweistelliger Millionenhöhe verhängt, u.a. gegen die Deutschen Wohnen, die österreichische Post, Delivery Hero und N26, 1und1 u.a.m.
Dem lagen meist Versäumnisse zugrunde, die wohl vermeidbar gewesen wären, wenn die betroffenen Unternehmen rechtzeitig ihre Hausaufgaben gemacht (Stichtag für die Umsetzung der Vorgaben der DSGVO war der 25. Mai 2018) und bestimmte zwingende ToDos (Stichworte: VTT, TOMs, DSFA, …) umgesetzt hätten. ... mehr

Ein guter Startpunkt dafür ist die Erarbeitung oder Aktualisierung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und die damit einhergehende systematische Erfassung aller Datenverarbeitungsprozesse des eigenen Unternehmens (alle Datenverarbeitungsvorgänge mit ihrem Zweck, den jeweils betroffenen Personenkreisen wie Mitarbeiter und Nutzer, den verarbeiteten Daten wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsdaten, den Datenempfängern wie Steuerbüro und Finanzamt, Löschfristen und den zur Sicherung getroffenen TOMs). Einmal erfasst, kann dann bewertet werden, ob die strengen Anforderungen der DSGVO erfüllt werden, oder ob noch Anpassungen, z.B. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder verschiedene technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs), erforderlich sind.
Die Fälle zeigen auch, dass man im Fall des Falles mit den Datenschutzbehörden kooperieren sollte (wobei wir Sie gerne unterstützen!). Zudem sind unbedingt die vielfältigen Melde- und Informationspflichten der DSGVO und des BDSG zu beachten. So sind z.B. sog. Incidents, also Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, in höchstens 72 Stunden zu melden, es sei denn, die Verletzung birgt voraussichtlich kein erhebliches Risiko.

Mit Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 193/18, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verkäufer, die ein Produkt auf einer Online-Handelsplattform (dort: dem Amazon Marketplace), grundsätzlich nicht für (irreführende) Bewertungen von Produkten durch Kunden haften. Insb. stellte der BGH fest, dass die Anbieter der Produkte sich derartige Kundenbewertungen nicht "zu eigen machen"; die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Verkäuferin zugerechnet. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 021/2020 vom 20.02.2020

Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Sachverhalt:

Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.

Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.
Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Vorinstanzen:
LG Essen – Urteil vom 30. August 2017 – 42 O 20/17
OLG Hamm – Urteil vom 11. September 2018 – 4 U 134/17

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

§ 8 Abs. 1 UWG
Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Bye, Bye copyright: wie irights berichtet, hat das All the Music-Projekt mittels Algorithmen (a.k.a. KI) jede denkbare Melodie (ca. 69 Milliarden) "komponiert" und in die Gemeinfreiheit (Public Domain) entlassen, um künftige kostenträchtige Copyright-Streitigkeiten zwischen (Pop)-Musikern auszuschließen und so die Schaffung neuer Musik zu unterstützen.

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Randnotiz: Damit müssten auch die Privatkopie-Geräteabgaben (§§ 53, 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSic-RiL) für Speichermedien und Geräte wie MP-3-Player, Mobiltelefone und PCs/Notebooks entfallen oder zumindest drastisch reduziert werden, weil bei der Ermittlung der Höhe dieser Abgaben nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH und §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG nur geschützte, nicht aber gemeinfreie Werke berücksichtigt werden dürfen.

Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 19. November 2019 (Az. 4 U 1471/19) bestätigt, dass die Zustimmung zu Änderungen von Nutzungsbedingungen (AGB/Terms) einer Social Media-Plattform mittels eines "Pop-Up-Fensters" wirksam eingeholt werden kann; dies ist insb. auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Nutzer nur die Wahl hat, entweder der Änderungen der Nutzungsbedingungen zuzustimmen, oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. Das OLG Dresden hat in diesem Beschluss zudem erneut festgestellt, das ein mit einer begrenzten zeitlichen Sperrung sanktioniertes "Verbot der Hassrede" in Nutzungsbedingungen einer Social Media-Plattform i.d.R. verhältnismäßig ist und dass es schon im allgemeinen Äußerungsrecht keinen Anspruch darauf gibt, hassen und hetzen zu dürfen, solange dabei keine Straftatbestände verwirklicht werden. ... mehr

OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, Az. 4 U 1471/19 – Leitsatz:

1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.

2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig. 

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. …

1. Die vom Kläger behaupteten Sanktionen der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Posts sind an den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der geänderten Fassung vom 19.04.2018 (Anlagen K 1 und K 3) zu messen. Diese Nutzungsbedingungen sind wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dies auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziff. 13. der Nutzungsbedingungen (alt) i.V.m. der Zusatzklausel für Deutschland möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt (in diesem Sinne etwa KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12 –, juris). Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind hier nämlich ausschließlich aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als „pop-up" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den
Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar –
Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB – Lapp, 2. A. § 305,
Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, Rn. 42 – 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – IVb ZR 72/83 juris). Ebenso wenig ist für die Wirksamkeit dieser Individualvereinbarung von Belang, dass nach Ziff. 5 der Sonderbedingungen für Nutzer in Deutschland auf einseitige Änderungen der Nutzungsbedingungen durch E-Mail innerhalb einer 30 – Tagesfrist hätte hingewiesen werden müssen, der Kläger eine solche E-Mail jedoch nicht erhalten haben will.

Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat er unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen B3 und B4 die „neue Datenschutzgrundverordnung" als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um „zu erklären, … was wir von allen Nutzern erwarten", steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Ob der Kläger seine Annahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 BGB hätte anfechten können, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Anfechtung hat er unstreitig nicht erklärt, auf einen Willensmangel hat er sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das ihm durch die Anlagen B3/B4 aufgezwungene Angebot, entweder die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten zu beenden, auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18 – juris) Form zurückführt. Aus welchen Gründen er sich durch die von ihm beklagte „Friss-oder-Stirb-Auswahl" in einer rechtswidrigen Zwangslage befunden haben will, trägt auch der Kläger nicht vor. Es ist daher – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen , Urteil vom 20. Juni 2019 –7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3).

2. Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der Entscheidung vom 8. August 2018, auf die sich auch das Landgericht bezogen hat (Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 22, juris), näher ausgeführt. Hieran ist auch im Anschluss an die Berufungsbegründung, die insofern keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insbesondere auf die Rz 20 bis 25 dieser Entscheidung bei juris Bezug. Die Auffassung des Klägers, jeder Mensch dürfe „hassen und hetzen", solange er dabei keine Straftatbestände verwirkliche (Berufungsbegründung, S. 23), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 – 6 W 81/18 – Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18 – juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 W 63/18 – Rn. 74). Der Entscheidung des OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont dort vielmehr ausdrücklich – ebenso wie der Senat – das Gebot der praktischen Konkordanz, die Entscheidung ist zudem noch zu den alten Nutzungsbedingungen der Beklagten ergangen. In einer neueren als Anlage B 19 vorgelegten Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 – juris) nicht entnehmen. Das Kammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von ZZZ, soweit sie „hasserfüllten Inhalt" sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen „zulässigen Inhalt" haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen. Grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde und die Zulassung der Revision geböte, sieht der Senat nach alledem nicht. 3. Der streitgegenständliche Post beinhaltet Hassrede im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, dort insbesondere Seiten 12 und 13, Bezug. Die Auffassung des Klägers, das Landgericht habe die Äußerung „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?" hierbei in nicht mehr vertretbarer Weise ausgelegt und sei erst aufgrund dessen zu einem „Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften" gelangt, teilt der Senat nicht. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Kläger den Begriff der Hassrede auf Angriffe gegen eine bestimmte Person verengt, während Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards hierunter bereits jede Art von „entmenschlichender" Sprache in Bezug auf eine konkrete Personengruppe fasst. Dass die streitgegenständliche Äußerung sich gegen die Gruppe der verächtlich als „Goldstücke" titulierten Asylbewerber richtet, lässt der Kläger gegen sich gelten, auch wenn er nachträglich seine Äußerung nur auf Personen bezogen haben will, die „als Flüchtlinge nach Deutschland kommen und hier gegen Strafvorschriften verstoßen und teilweise.. grausame Gewalttaten begehen". Diese Unterscheidung findet jedoch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Posts, bei dem es sich um eine Stellungnahme zur „Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik" handeln soll, keine Stütze. Trotz des fehlerhaften Gebrauchs der Präposition „von" kann der Satz nur so verstanden werden, dass „Goldstücke" für die aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund ist die 30-tägige Versetzung in den read only-Modus auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 25, juris). Die Sanktionierung eines klaren Verstoßes gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung hat der Senat aaO. als in der Regel verhältnismäßige Sanktion angesehen.

…"

Mit Urteil vom 26. September 2019, Az. 7 C 1.18, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden, dass ein naturschutzfachliches Gutachten urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG genießen kann und dazu dann kein Zugangsanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG NRW (Umweltinformations-Gesetz NRW) bzw. Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG besteht. ... mehr

Der gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW grundsätzlich gegebene Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen bestehe nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dann nicht, wenn durch die Zugänglichmachung der Umweltinformationen Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums verletzt würden werden oder die Rechteinhaber der Zugänglichmachung nicht zugestimmt haben und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiege.

Im konkreten Fall – es ging um ein "Fledermausgutachten" und weitere faunistische Gutachten, die in einem Genehmigungsverfahren für drei Windkraftanlagen eingeholte worden waren – bejahte das BVerwG die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Gutachten und stellte einen Verstoß gegen das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG fest, das weder durch die Urheberrechtsschranken nach § 45 Abs. 1 UrhG und § 53 UrhG noch durch die nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG UrhG Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwunden werden könne (BVerwG, a.a.O., Rz. 17 ff.):

"3. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Gewährung des Informationszugangs durch Einsichtnahme im noch streitigen Umfang gegen das Recht der Urheberinnen auf Erstveröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) verstößt; …

a) Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitigen Gutachtenteile Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG genießen, ist – bei Klarstellung der anzulegenden Rechtsmaßstäbe – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08, Perlentaucher I – NJW 2011, 761 Rn. 36). Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 231/99, Technische Lieferbedingungen – GRUR 2002, 958 <959>).

Besteht hiernach ein Gestaltungsspielraum, sind die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Werkarten gleich. Während bei einigen Werkarten – insbesondere im Bereich des literarischen und sonstigen künstlerischen Schaffens einschließlich der Werke der angewandten Kunst – ein sehr geringer Grad an kreativer Leistung ausreicht und so die "kleine Münze" geschützt wird (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, Geburtstagszug – BGHZ 199, 52 Rn. 18, 26), wird bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken davon ausgegangen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1986 – I ZR 213/83, Anwaltsschriftsatz – NJW 1987, 1332 <1332> und vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89, Bedienungsanweisung – NJW 1992, 689 <691>; siehe auch Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 59 und A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 60, jeweils m.w.N.).
bb) Ob das Oberverwaltungsgericht ohne detaillierte Kenntnis des Inhalts der streitigen Unterlagen nach diesen Maßstäben in Einklang mit dem grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnenden Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) davon ausgehen durfte, dass ein nicht zuletzt dem Kriterium der Überdurchschnittlichkeit genügendes schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG vorliegt, kann dahinstehen. Denn am Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Schriftwerks ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht festzuhalten.

Das Unionsrecht regelt ausdrücklich lediglich die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991, ABl. L 122 S. 42, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, ABl. L 111 S. 16), Datenbanken (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, ABl. L 77 S. 20) und Fotografien (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 372 S. 12, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ABl. L 265 S. 1). Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache – C-683/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​363], Cofemel/G-Star – Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – InfoSocRL – (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 <848 ff.>; Jotzo, ZGE 2017, 447 <456 f.>; Leistner, ZGE 2013, 4 <23 ff., 30 ff.>; ders., ZUM 2019, 720 <721 f.>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 <282 f.>; GRUR 2019, 73 <75>; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.). Dieser unionsrechtliche Werkbegriff enthält zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 – C-5/08 [ECLI:​EU:​C:​2009:​465], Infopaq – Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 – C-310/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​899], Levola Hengelo – Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 – C-469/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​623], Funke Medien – Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 – C-683/17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​721], Cofemel/G-Star – Rn. 29 ff.). Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Hiernach decken sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Originalität als Voraussetzung eines urheberrechtlich geschützten Werks mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 <zu EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17>, Erl. E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 <338>; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 <167>; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 <726>; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 <2>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.).

cc) Unter Berücksichtigung dieser materiell-rechtlichen Vorgaben ist die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass den streitigen Unterlagen Werkcharakter im Sinne von § 2 UrhG zukommt, aus revisionsrechtlicher Sicht, die insoweit nur eine eingeschränkte Nachprüfung erlaubt, nicht zu beanstanden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht mit der Erwähnung einer "überdurchschnittlichen individuellen Eigenart" hinsichtlich der Gestaltungshöhe von einem rechtlichen Maßstab ausgegangen der die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt hat. Seine Feststellungen tragen jedoch die Bejahung des Rechtsbegriffs des urheberrechtlich geschützten Werks auch dann, wenn die zu Unrecht angenommenen überschießenden Erfordernisse unberücksichtigt bleiben.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Gutachten (auch) naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung oder Ähnliches hinausgehen. Dies rechtfertigt den Schluss auf eine geistige Leistung, die sich durch eine hinreichende Originalität auszeichnet. Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgehenden strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind. So verbietet sich insbesondere bei Prognosen die Annahme, sie seien in einem Maße schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle "Handschrift" des jeweiligen Autors kein Raum mehr bliebe. Einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

b) Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitigen Unterlagen noch nicht verbraucht (siehe Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 UrhG Rn. 12; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 12 UrhG Rn. 9). Mit der Einreichung bei der Behörde als Teil der Antragsunterlagen sind die Gutachten und der Plan noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden.

4. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Verletzung des Urheberrechts hier nicht gemäß § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen an die Überprüfung dieser Abwägung nicht deswegen im Ansatz verfehlt, weil es das Urheberrecht als Ausdruck eines Geheimhaltungsinteresses eingeordnet hat. Kann sich ein Betroffener auf das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG berufen, macht er damit ein Gegenrecht zur grundsätzlich gegebenen Offenbarungspflicht, ein Interesse an der Zurückhaltung der Information (BT-Drs. 15/3406 S. 18), und insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, Afghanistan-Papiere – NJW 2017, 3450 Rn. 46). Unbeachtlich ist, dass sich dieses nicht an sonst zu beachtenden materiellen Kategorien der Geheimhaltungsbedürftigkeit ausweisen muss.

Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen liegt nur dann vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, genügt daher nicht. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteile vom 14. September 2009 – 7 C 2.09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 62 und vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 – Rn. 27). Solche Interessen hat der Beigeladene nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. …"

Der I. Zivilsenat des BGH hat mit drei urteilen vom 12. Dezember 2019 die Benutzung von Testsiegel-Marken als Verletzung der Rechte der Markeninhaber an ihrer bekannten Marke "ÖKO-TEST" angesehen. ... mehr

Die Klägerin ist seit 1985 Herausgeberin des Magazins "ÖKO-TEST", in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden und ist seit 2012 Inhaberin einer eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" gewährt. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen.

Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel für Baby-Produkte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag für das spezielle Produkt mit der Klägerin geschlossen zu haben. In allen Verfahren hatte die Klägerin die Produkte, die von den jeweiligen Beklagten im Internet mit dem ÖKO-TEST-Siegel, das jeweils mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem entsprechenden Testergebnis und der Fundstelle des Tests versehen war, beworben wurden, entweder in einer anderen Farbgestaltung oder einer anderen Größe bzw. nur in einer der angebotenen Größen getestet, als diese jeweils von den unterschiedlichen Beklagten angeboten worden waren.

Die Klägerin sieht in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel jeweils eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Der BGH hat nun alle Berufungsentscheidungen, die jeweils zugunsten der Klägerin ausgefallen waren, bestätigt, indem er die Revision der Beklagten zurückgewiesen hat und somit die Verurteilung zur Unterlassung bestätigt hat.

In allen drei Verfahren verletzt die beanstandete Zeichennutzung demnach entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die bekannte Marke der Klägerin.

Zwar erbringt ein Händler, der im Rahmen seines Warenangebots über die Eigenschaften einer Ware wie deren Bewertung in einem von Dritten durchgeführten Test informiert, neben seiner Handelsdienstleistung nicht zugleich die Dienstleistung der Verbraucherberatung und -information, für die die Marke der Klägerin geschützt ist, sodass von einer Unähnlichkeit der Dienstleistungen auszugehen ist.

Die Berufungsgerichte haben aber nach Auffassung des BGH die Bekanntheit der Klagemarke rechtsfehlerfrei bejaht. Eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke wurde daher angenommen, weil der Verkehr das jeweils von den Beklagten verwendete Logo mit der Klagemarke gedanklich verknüpft. Die Beklagten haben dem Verkehr eine Information über die Beschaffenheit oder die Qualität ihrer Produkte vermittelt und sich hierzu auf die unter der bekannten Marke der Klägerin erbrachte Dienstleistung des Warentests bezogen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gesamtwürdigung wiegen die Bekanntheit der Klagemarke und die hohe Zeichenähnlichkeit so schwer, dass die Unähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen der Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht entgegensteht. Es ist von hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, nicht hingegen von Zeichenidentität, weil die Beklagten jeweils das als Marke geschützte "leere" Testlogo um die Angaben zum Testergebnis und der Testfundstelle ergänzt haben.

Die Berufungsgerichte haben weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass die jeweils angegriffene Zeichenverwendung die Wertschätzung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen für die Schaffung und Erhaltung der Bekanntheit ihrer Marke unternommen hat und die Beklagten sich jeweils die daraus resultierende Werbewirkung der Marke ohne finanziellen Beitrag zunutze gemacht haben, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Berufungsgerichte das Interesse der Klägerin daran, die Werbung mit ihrem Zeichen daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt, höher bewertet haben als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die gute oder sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.

Da es bei den Tests der Klägerin durchaus darauf ankommt, in welcher Farbe oder Größe das Produkt jeweils getestet wurde, weil andere Farben auch unterschiedliche Farbstoffe enthalten können und andere Größen ebenfalls unterschiedlich verarbeitet worden sein können, hat die Klägerin in Bezug auf den guten Ruf ihrer Marke und damit aber auch in Bezug auf den Verbraucherschutz ein berechtigtes Interesse daran, dass nur Produkte mit ihrem Siegel beworben werden, die auch tatsächlich von ihr gestestet und entsprechend lizenziert wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. November 2019 in zwei parallelen Entscheidungen (Beschlüsse vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) neben der grundsätzlichen Frage, inwieweit die Grundrechte des (deutschen) Grundgesetzes neben den europäischen Grundrechten der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur Anwendung kommen (s. dazu den Kommentar in der taz), über das 'Recht auf Vergessen' im Internet entschieden. ... mehr

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu befunden, dass die von einer 'online archivierten' Berichterstattung Betroffenen kein absolutes 'Recht auf Vergessenwerden' in einem allein von ihnen beherrschbaren Sinn zukommt. Zwar gehöre es zur Freiheit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern und Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung müsse deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Die Möglichkeit des Vergessens gehöre zur "Zeitlichkeit der Freiheit".

Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliege aber nicht der einseitigen Verfügung der Betroffenen, sodass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht das Recht folge, alle früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet löschen zu lassen. Zudem sei eine Begrenzung der Medien auf eine anonymisierte Berichterstattung eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet.

Daher seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte der Beteiligten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des bzw. der Betroffenen einerseits, und die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG der berichtenden Medien andererseits, miteinander abzuwägen.
Für diese Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Pressefreiheit seien zum einen die zeitlichen Umstände bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, habe sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.

Dabei sei insbesondere den heutigen Kommunikationsbedingungen des Internets und der Verbreitung von Informationen über das Internet Rechnung zu tragen, wodurch die "Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension" bekomme:

"Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist."

Für die Fachgerichte folge daraus:

  1. Anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte dürfen grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv eingestellt werden. Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags können erst dann geboten sein, wenn die oder der von der Berichterstattung (und Archivierung) Betroffene sich an den Presseverlag gewandt und ihre bzw. seine Schutzbedürftigkeit näher dargelegt hat.
  2. Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.
  3. Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.

Im konkreten Fall war von den Fachgerichten nicht hinreichend geprüft worden, ob dem beklagten Presseunternehmen zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.

Die ausführlichen Pressemeldungen / Zusammenfassungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier (Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, hier zitiert) und hier (Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II).

Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier (Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, hier zitiert) und hier (Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II).

Mit der Problematik der Online-Archivierung identifizierender Berichterstattung und der fachgerichtlichen Rechtsprechung dazu hat sich RA Dr. Verweyen in mehren Aufsätzen und Urteilsanmerkungen in AfP 2/2008 und AfP 5/2012, S. 442 ff. sowie in MMR 2015, Heft 11, S. 772 f. befasst (zum Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 7. Juli 2015, Az. 7 U 29/12; das OLG Hamburg hatte in dieser Entscheidung in Umsetzung der "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH, Urteil v. 13. Mai 2014, Rs. C-131/12, entschieden, dass Online-Archive eine identifizierende Berichterstattung zwar nicht löschen müssen, dass sie aber gehalten sind, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung mittels Suchmaschinen zu unterbinden).

S. auch:

"Löschung alter Beiträge aus Online-Archiv", Anmerkung zu OLG Hamburg, U.v. 7.7.2015, Az. 7 U 29/12, MMR, 11/2015, S. 772 f. (mit stud. jur. Isabell Ruf)

"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven (Update)", AfP 5/2012, S. 442 ff.
(mit Ass. jur. Tim-Frederik Schulz)

"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven", AfP 2/2008, S. 133 ff.
(mit Stud. jur. Tim-Frederik Schulz)

Mit Urteil vom 31. Oktober 2019, Az. 27 O 185/19 – Aktionskunst-Beitrag, hat das LG Berlin die Klage einer bereits wegen Volksverhetzung verurteilten ehemaligen Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD im Stuttgarter Landtag gegen das Künstlerkollektiv Zentrum für Politische Schönheit ZPS vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass ein Porträtbild von ihr von der Internetseite der Aktion "SOKO-Chemnitz" des ZPS entfernt und vernichtet wird, sowie Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 EUR und Ersatz ihr entstandener Anwaltskosten.  ... mehr

Entsprechende Ansprüche der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG hat das LG Berlin jedoch verneint, da die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der Kunstaktion SOKO-Chemnitz zulässig war:

"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06 – juris; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 5/10 – juris; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 – juris; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12 – juris; vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris -; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris; vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 – juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06 – juris; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris). …"

 

Zwar lag weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelte es sich um ein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, wonach Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient:

"(a) Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.

Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe" der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).

Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)

Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger" und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt.

Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt.

Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt.

Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V." und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…" um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei.

Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!" 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist.

Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:" überschrieben werden, noch mit „Erwischt" untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?" oder „Katalog der Gesinnungskranken" „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie" (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts" die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko" handelt.

Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt."

 

Vorliegend hat die Kunstfreiheit Vorrang vor dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" der Klägerin:

"(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.).

Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).

Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27).

Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 – 22, juris).

(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang.

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts" die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin.

Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung.

Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts" sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin" unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten" um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit", dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)", im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen" die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin" allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint.

Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!", dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten" Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken" auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin.

Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein.

(4) Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich."

 

Da die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses demnach rechtmäßig war, bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenersatz.

Ohne dies in der Entscheidung zu diskutieren, hat das LG Berlin der Klägerin auch keine Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung/Löschung etc. aus Datenschutzrecht zugesprochen, vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wonach u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 zulässig ist, hier etwa nach Art. 9 Abs. 1 lit. e) DSGVO, wenn sich die Verarbeitung Daten bezieht, die betroffene Person öffentlich gemacht hat. Das LG Berlin scheint insoweit von einem Vorgang der Regelungstatbestände des KUG ggü. der DSGVO und dem BDSG auszugehen.

Mit Beschluss v. 19. Juli 2019, Az. 5 W 122/19 hat das Kammergericht Berlin ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR gegen ein Unternehmen verhängt, das eine zuvor ergangene Unterlassungsanordnung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen war. Dem Immobilien-Unternehmen war verboten worden, seine Werbeanzeigen lediglich mit dem Hinweis "gew."  zu kennzeichnen, was nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichte, um den gewerblichen Charakter des Angebots kenntlich zu machen. ... mehr

Trotz des gerichtlichen Verbots erschienen erneut unzureichend gekennzeichnete Online-Anzeigen, die sich nach Ansicht des Kammergerichts als dem Unternehmen zuzurechnender Verstoß gegen das gerichtliche Verbot darstellten. Der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung sei gehalten, zur Einhaltung des Verbots auf seine Mitarbeiter und auch auf unabhängige Dritte durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen:

"Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern, …
Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. …

Vorstehende Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch gegenüber selbstständig handelnden Dritten …
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist …

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen.
Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen …"

Diese strengen Anforderungen an betroffene Unternehmen werden auch von anderen Gerichten gestellt. Ihre Missachtung kann, wie auch hier, empfindliche Folgen haben.

Mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 30. Oktober 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Deutsche Wohnen SE nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO und Artikel 5 DSGVO ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen eines massiven, strukturellen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zeitraum zwischen Mai 2018 und März 2019 verhängt.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte spricht in Ihrer Presseerklärung von einem "Datenfriedhof". ... mehr

Bei verschiedenen Vor-Ort-Prüfungen hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte festgestellt, dass die Deutsche Wohnen in großem Umfang personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern speicherte, "ohne zu überprüfen, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich ist. In Einzelfällen konnten daher teilweise Jahre alte private Angaben betroffener Mieterinnen und Mieter eingesehen werden, ohne dass diese noch dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung dienten. Es handelte sich dabei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieterinnen und Mieter, wie z. B. Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge."

Zudem wurden angemahnte Änderung der Datenerfassung und Speicherung von der Deutschen Wohnen innerhalb von über eineinhalb Jahren nicht hinreichend umgesetzt.

Die Höhe des Bußgeldes erläutert die Berliner Datenschutzbeauftragte wie folgt:

"Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Aufsichtsbehörden sicherzustellen, dass Bußgelder in jedem Einzelfall nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend sind. Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Geldbußen ist daher u. a. der weltweit erzielte Vorjahresumsatz betroffener Unternehmen. Aufgrund des im Geschäftsbericht der Deutsche Wohnen SE für 2018 ausgewiesenen Jahresumsatzes von über einer Milliarde Euro lag der gesetzlich vorgegebene Rahmen zur Bußgeldbemessung für den festgestellten Datenschutzverstoß bei ca. 28 Millionen Euro.

Für die konkrete Bestimmung der Bußgeldhöhe hat die Berliner Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Aspekte die gesetzlichen Kriterien herangezogen. Belastend wirkte sich hierbei vor allem aus, dass die Deutsche Wohnen SE die beanstandete Archivstruktur bewusst angelegt hatte und die betroffenen Daten über einen langen Zeitraum in unzulässiger Weise verarbeitet wurden. Bußgeldmildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass das Unternehmen durchaus erste Maßnahmen mit dem Ziel der Bereinigung des rechtswidrigen Zustandes ergriffen und formal gut mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet hat. Auch mit Blick darauf, dass dem Unternehmen keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig gespeicherten Daten nachgewiesen werden konnten, war im Ergebnis ein Bußgeld im mittleren Bereich des vorgegebenen Bußgeldrahmens angemessen."

Zusätzlich zu diesem Bußgeld i.H.v. 14,5 Mio. EUR zur Sanktionierung dieses strukturellen Verstoßes verhängte die Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Deutsche Wohnen noch mehrere weitere Bußgelder zwischen 6.000 EUR und 17.000 EUR wegen weitere DSGVO-Verstöße, insb. der unzulässigen Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern in 15 konkreten Einzelfällen.
Diese alles spiegelt das vor kurzem veröffentliche Bußgeldkonzept der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wider, wonach anhand des mittleren, weltweiten Jahresumsatzes des Verletzers ein Bußgeld-Grundwert ermittelt wird, der sodann mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert und sodann anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst wird.

Die Pressemeldung der Berliner Datenschutzbeauftragten zum Bußgeld i.H.v.14,5 Mio. EUR gegen die Deutsche Wohnen finden Sie hier.

Das "Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen" finden Sie hier.

Im "T-Shirt-Spruch-Streit" vor dem Landgericht München l, Az. 33 O 14221/18, haben sich die Parteien – die bekannte bayrische Musikerin und Kabarettistin Martina Schwarzmann bzw. ihr Label/Verlag und unsere Mandantin, der "Bavarian Streetware"-Hersteller Oberlandla aus Lenggries – heute vor der auf das Markenrecht und das Urheberrecht spezialisierten 33. Zivilkammer des Landgerichts München l geeinigt. Streitig waren Ansprüche wegen der Verwendung des Spruchs "Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad" auf T-Shirts, die die Beklagte vertrieben hat. ... mehr

Die Parteien haben sich ohne Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtsstandpunkte darauf verständigt, auf eine Klärung der in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu Urheberrecht und Urheberschaft des Spruchs zu verzichten und mit der gütlichen Einigung ihre Wertschätzung für die bayrische Sprache und Mundart in all ihrer Vielfalt zum Ausdruck zu bringen.

Die Klägerin wendet sich daher nicht mehr gegen die Herstellung und den Vertrieb von Produkten durch Oberlandla mit dem Spruch "Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad". Oberlandla wird von den Erlösen aus dem Verkauf entsprechender Produkte einen Betrag i.H.v. 2,- EUR an den gemeinnützigen Radiosender Radio Buh spenden, der sich unter anderem der Förderung bayrischer Nachwuchsmusiker verschrieben hat.

Die Pressemeldung des LG München I finden Sie hier auf der Internetseite des LG München I.
Das streitgegenständliche, einzig originale T-Shirt-Spruch-Streit-T-Shirt (und weitere, hochwertige Bavarian Streetware) können Sie nur bei Oberlandla, online oder im Laden in Lenggries erwerben. Sie unterstützen damit den gemeinnützigen Radiosender Radio Buh und fördern so bayrische Nachwuchsmusiker!
Verschiedene regionale und überregionale Zeitungen hatten über den Rechtsstreit berichtet, u.a. auch die Süddeutsche Zeitung.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

ZPÜ und BITKOM haben sich auf eine Geräteabgabe nach §§ 54 ff. UrhG für sog. Smartwatches wie die Apple-Watch verständigt. Nach dem soeben abgeschlossen Gesamtvertrag soll demnach für jede in Deutschland seit dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebrachte Smartwatch eine Abgabe i.H.v. 1,50 EUR an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen sein. "Business-Smartwatches" sollen von der Vergütungspflicht ausgenommen sein; allerdings sind die dafür von den Händlern und Endkunden zu erbringenden Nachweise erneut kaum zu erfüllen (die Regelungen allein dafür sind in einer eigenen insg. 18-seitigen Anlage zu dem Gesamtvertrag geregelt). ... mehr

Ob Smartwatches für die Anfertigung vergütungspflichttiger, legaler Privatkopien und anderer vergütungspflichttiger Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Absatz 1 oder 2 oder §§ 60a bis 60f UrhG zu eigenen, insb. wissenschaftlichen Nutzung tatsächlich genutzt werden, erscheint allerdings zweifelhaft. Bisher ist weder von der Schiedsstelle UrhR am DPMA noch von den Gerichten geprüft worden, ob Smartwatches überhaupt zu den vergütungspflichtigen Geräte nach §§ 54 Abs. 1 UrhG gehören. Auch das nach der Rechtsprechung v.a. des europäischen Gerichtshofs für die Bestimmung der Vergütungshöhe vorrangig maßgebliche Maß der Nutzung von Smartwatches für die Anfertigung relevanter, vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ist, soweit bekannt, noch nicht mittels einer neutralen empirischen Untersuchung der Schiedsstelle UrhR ermittelt worden, so dass ebenfalls erhebliche Zweifel an den nunmehr privatvertraglich ausgehandelten und vereinbarten Tarifen/Vergütungssätzen bestehen.

An der Höhe der nunmehr ausgehandelten und privatvertraglich vereinbarten Tarife für Smartwatches bestehen auch deswegen erhebliche Zweifel, weil diese sich bereits in der Vergangenheit regelmäßig (nahezu immer) als deutlich überhöht erwiesen haben:

So sollen nach dem entsprechenden Gesamtvertrag für Tablets zw. ZPÜ und BITKOM für Verbraucher-Tablets 8,75 EUR und für sog. Business-Tablets 3,50 EUR geschuldet sein, während die Schiedsstelle UrhR nach Durchführung einer empirischen Untersuchung zur Nutzung für Verbraucher-Tablets eine angemessene Vergütung i.S.v. §§ 54 Abs.1, 54a UrhG  i.H.v. 4,- EUR berechnet hat und für sog. Business-Geräte befunden hat, dass diese schon dem Grunde nach keiner Abgabepflicht unterliegen (vgl. auch hier).

Für PCs fordert die ZPÜ nach dem Gesamtvertrag PC (2008-2010) ca. 13 EUR, während die Schiedsstelle hier von einer angemessenen Vergütung i.S.v. §§ 54 Abs.1, 54a UrhG i.H.v. nur ca. 40% davon, also ca. 5,30 EUR ausgeht.
 
§ 54 Vergütungspflicht
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

§ 54a Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

 

Nach § 54d UrhG sind Lieferanten (Hersteller, Importeure) von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG unter Umständen verpflichtet, in ihren Rechnungen "über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien" neben dem HAP auf die "auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen." In der Praxis erfolgt der Hinweis entweder durch die betragsmäßige Kennzeichnung oder durch Einfügung eines eher allgemein gehaltenen Satzes, aus dem sich ergibt, dass eine Urhebervergütung unbestimmter Höhe in dem Rechnungsbetrag enthalten ist. ... mehr

Wenn ein solcher Hinweis zu weit oder unklar formuliert wird, kann dies bei den Abnehmern (insb. Händlern) zu der (Fehl-) Vorstellung führen, dass die Geräte- und Speichermedienabgaben von ihrem Lieferanten an die ZPÜ bzw. die Verwertungsgesellschaften bezahlt, in den HAP eingepreist und dadurch an den Händler weitergegeben, und im wirtschaftlichen Ergebnis von dem Händler bezahlt wurden. Wenn die erworbenen Geräte und Speichermedien von einem Händler dann exportiert werden (vgl. § 54 Abs. 2 UrhG) oder die Abgabepflicht für die Geräte aus sonstigen Gründen entfällt, kann dies u.a. Rückforderungsansprüche auslösen.

Gerichte, die sich bisher mit dieser Frage befasst haben, kommen hier zu teilweise widersprüchlichen Ergebnissen:
Nach Ansicht der (fachfremden) 5. Strafkammer des LG München, Beschluss v. 11. Februar 2017, Az. 5 KLs 403 Js 177245/14 bedeutet der Rechnungshinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" nicht, dass die Urheberrechtsabgabe für die gelieferten Geräte tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft abgeführt wurde, sondern nur, dass die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist.

Ähnlich hat das LG Hamburg mit Urt. v. 4.4.2018 (Az. 311 O 414/14, nicht rechtskräftig) entschieden. Demnach soll der Hinweis "inkl 10 EUR UHG pro Stück" sich in der bloßen Information erschöpfen, dass für die Geräte eine Urheberrechtsabgabe angefallen und in der Preiskalkulation berücksichtigt worden ist, nicht aber, dass die Urheberrechtsabgabe auch tatsächlich an eine Verwertungsgesellschaft entrichtet wurde.

Anderer Ansicht war dann aber das OLG Hamburg (Urteil v. 10.5.2019, Az. 11 U 86/14), mit dem das zuvor genannten Urteil des LG Hamburg überwiegend aufgehoben wurde. Demnach führt die sachgerechte Auslegung einer Bestellung mit einem betragsmäßigen Hinweis auf die Urheberrechtsabgabe zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG nur dann geschuldet sein soll, wenn sie auch tatsächlich anfällt (also z.B. nicht bei Exporten). Zudem darf der Besteller nach Ansicht des OLG Hamburg in diesem Fall wohl auch davon ausgehen, dass die Urheberrechtsabgabe entweder bereits entrichtet wurde oder von der Lieferantin noch entrichtet wird:

"1. Der [Hersteller/Lieferant] kann aus den offenen Rechnungen … nicht die Zahlung der Urheberrechtsabgabe … verlangen, da diese nicht mehr anfällt und auch zuvor nicht an die [VG Wort] … abgeführt worden ist (§ 54 Abs. 2 UrhG).

a) Die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage vorheriger Bestellungen durch die Beklagte [Händlerin] … Darin setzt sich der von der [Händlerin] an die [Herstellerin] zu zahlende Endbetrag aus dem Preis für die Geräte und der Urheberrechtsabgabe zusammen, deren konkrete Höhe von dem jeweils zu liefernden Gerät abhängig war. Eine sachgerechte Auslegung dieser Vereinbarungen führt zu dem Ergebnis, dass die Urheberrechtsabgabe nur dann geschuldet sein sollte, wenn sie auch tatsächlich anfällt. …

Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob eine solche Vereinbarung auch daraus folgt, dass in den Rechnungen der Schuldnerin die Urheberrechtsabgabe ebenfalls gesondert ausgewiesen ist, so dass es auch nicht auf die Auffassung des OLG Hamm, auf die sich der [Hersteller] und das Landgericht bezogen haben, ankommt, wonach ein solcher Hinweis nicht bedeute, dass es sich um einen selbstständigen Teil des Kaufpreises handle (OLG Hamm, Urteil vom 15. November 2013 – 12 U 13113 – Rn. 40, juris)."

Ähnlich war das LG Hamburg in einem früheren Verfahren (Urteil vom 11.2.29015, Az. 08 HKO 59/12) der Ansicht, dass eine rückwirkende Reduzierung urheberrechtlicher Geräteabgaben (z.B. aufgrund neuer Tarife der ZPÜ) nach §§ 54 ff. UrhG grundsätzlich keine gesetzlichen Ausgleichsansprüche entlang der Handelskette begründet, sich ein solcher Anspruch aber aus einer vertraglichen Zusage des Lieferanten der Geräte ergeben kann. Es kommt also auf die genaue Formulierung eines Hinweises nach § 54d UrhG und sonstiger vertraglicher Zusagen (z.B. in eMails!) an.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit seinem Urteil vom 03. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited  hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter wie etwa Facebook aufzugeben, im Fall von Beleidigungen auch "sinngleiche" Inhalte zu löschen. ... mehr

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs 128/19:

Auszüge aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 128/19 zum Urteil in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited vom 03. Oktober 2019:

"Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof (…), dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [Richtlinie 2000/31/EG; erg. v. Verf.], (…), es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

  • die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie
    Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
  • die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);
  • ▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren."

Die Entscheidung erwähnt Content-Filter ("automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung") als Hilfestellung für die Plattformbetreiber (ähnlich den Filtern wie Sie voraussichtlich nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790  im Urheberrecht vermehrt zum Einsatz kommen werden). Derzeit aber scheinen Content-Filter noch nicht weit genug entwickelt, um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in ihrem konkreten Kontext zuverlässig zu beurteilen. Abhilfe soll der von der Kommission geplante "Digital Services Act" schaffen, welcher die Plattformbetreiberhaftung insgesamt neu regeln soll.
Die Definition der "sinngleichen" Inhalte als solchen, welche unter anderem genau die Einzelheiten aufweisen, welche in der Verbotsanordnung benannt wurden, betont die zukünftig noch erhöhte Bedeutung einer ausführlichen und detaillierten Begründung von Verbotsentscheidungen.

Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur der kürzlichen ergangen Entscheidung in der Rechtssache C-507/17 – Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. vom 24. September 2019, in welcher der EuGH feststellte, dass sich aus dem Europarecht keine Verpflichtung für einen Suchmaschinenbetreiber ergebe, rechtsverletzende personenbezogene Daten weltweit zu löschen. Hier wie dort betont der Gerichtshof, dass sich eine weltweite Verpflichtung zwar nicht unmittelbar aus dem Europarecht ergebe, das Europarecht einer weltweiten Löschungsverpflichtung durch die Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegenstehe.

Mit Urteil vom 22. August 2019, Az. 6 U 83/19 hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Eilverfahren entschieden, dass der Unterlassungsschuldner (hier wegen eines Wettbewerbsverstoßes, Irreführung über die Rechte des Verbrauchers nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG durch unzulässige Werbung mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Herstellergarantie in einem Google-Snippet) auch für die (nur) noch im Cache der Google-Internetsuchmaschine vorhandene Rechtsverletzung haftet. ... mehr

Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte die Wettbewerbsverletzung auf seiner eigenen Webseite zwar abgestellt, hatte es jedoch versäumt, unverzüglich Google aufzufordern, auch den Cache zu löschen (wofür Google ein Webmaster-Tool zur Verfügung stellt, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann); der entsprechende Antrag wurde erst 2 Wochen später gestellt:

"b) Für diese Irreführung ist die Antragsgegnerin auch verantwortlich, da sie durch ihr vorangegangenes rechtswidriges Tun eine Garantenpflicht innehatte, aufgrund derer sie bei Google auf eine unverzügliche Entfernung der inkriminierten Seite aus dem Index und dem Cache hätte bewirken müssen, was auch das streitgegenständliche Snippet verhindert hätte.

(1) Zwar haftet als Täter grundsätzlich nur, wer eine eigene Handlung vornimmt. Indes kann das Unterlassen dann einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Diese kann sich grundsätzlich aus Gesetz, Vertrag oder vorausgegangenem gefahrerhöhendem Tun (Ingerenz) ergeben (BGH GRUR 2014, 883, Rnr. 16 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I). Zwar kann nicht jedes gefahrerhöhende Tun für sich genommen zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten führen, da auch erlaubte oder sozial erwünschte Tätigkeiten hierunter fallen können. Jedenfalls aber gesetzlich als unlauter definiertes Handeln löst grundsätzlich die Pflicht aus, diese unlautere Handlung einzustellen.
Ein derartiges gefahrerhöhendes und jedenfalls nach § 3a UWG unlauteres Verhalten liegt hier in der unlauteren Werbung mit einer Herstellergarantie durch die Antragsgegnerin Ende Oktober 2018 (LHR 3), die nicht den Voraussetzungen des § 479 BGB entsprach und in deren Folge die Antragsgegnerin auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier.

§ 479 BGB stellt auch eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG dar (BGB GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie), so dass das Verhalten der Antragsgegnerin unlauter war.

(2) In der Folge war der hierdurch begründeten Ingerenz war die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verkehrspflicht verpflichtet, den Verstoß unverzüglich abzustellen.

Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, da alleine das Entfernen der inkriminierten Seite von der eigenen Homepage hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr hätte sie Google zeitnah nach der Korrektur ihrer wettbewerbswidrigen Internetseite auffordern müssen, die Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen, was die Erzeugung des Snippets – das aufgrund der von der Suchmaschine indizierten Seite des Beklagten noch die „alte" Fassung der Internetseite wiedergab – am 13.11.2018 durch Google hätte verhindern können. Dies hat sie nicht getan; sie hat erst am 21.11.2018 und damit etwa zwei Wochen nach der Berichtigung ihrer Internet-Seite einen Löschungsantrag für die alte Seite bei Google gestellt.
Analog zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch hier die Pflicht der Antragsgegnerin, i.R.d. ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114; OLG Celle, WRP 2015, 475, 476, Rnr. 18; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773. 775, Rnr. 26; Harte-Bavendamm/Hennig-Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8, Rnr. 16; a.A. OLG Zweibrücken, MMR 2016, 831, sowie bei einem Verstoß im nicht gewerblichen Bereich OLG Frankfurt, 11. ZS, GRUR-RR 2019. 289 – Google Cache; zur Übersicht vgl. Sakowski, NJW 2016, 3623). Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (wie die Antragsgegnerin es ja am 21.11. selbst vorgenommen hat), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.

(3) Dieses Unterlassen der eigentlich notwendigen Handlung führt dazu, dass die Antragsgegnerin hier auch für das von einem Dritten (Google) erstellte Snippet haftet, obwohl auf der verlinkten Seite der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt gar keine Werbung mit Herstellergarantie (mehr) auffindbar war."
Am Rande hat das OLG Frankfurt noch zu aktuellen Verfahrensfragen im einstweiligen Rechtsschutz Stellung genommen:

"3.) Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die einstweilige Verfügung sei ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Abmahnung erlassen worden, kann dahinstehen, ob hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin lag. Jedenfalls würde eine solche Gehörsverletzung nicht dazu führen, dass die Berufung der Antragsgegnerin schon aus diesem Grund Erfolg hätte. Durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Landgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Senat wäre ein derartiger Verstoß jedenfalls nachträglich geheilt (BVerfG NJW 2017, 2986; BVerfG NJW 2003, 1924)."

Als Reaktion auf die Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie in Frankreich wird Google dort künftig grundsätzlich keine Snippets (kurze Textauszüge) und Bild-Vorschauen (Thumbnails) auf in der Suche verlinkte Nachrichten-Webseiten mehr anzeigen. Verlage haben aber die Möglichkeit, Snippets und Vorschauen zu hinterlegen und kostenlos an Google zu lizenzieren. ... mehr

In Frankreich wird in Kürze ein Presseverlegerleistungsschutzrecht nach Art.15 der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtline (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt) in Kraft treten, wonach es Suchmaschinen u.a. verboten ist, ohne entgeltliche Einwilligung der Presseverlage Auszüge aus Inhalten von Verlagswebseiten anzuzeigen. Frankreich ist damit das erste Land, dass diese sehr umstrittenen Vorgabe der europ. Urheberrechtsrichtlinie (Art. 15) umsetzt. In Deutschland gab es bereits den erfolglosen Versuch, im nationalen Alleingang ein Presseverlegerleistungsschutzrecht einzuführen; die deutsche Regelung hat sich allerdings als problembehaftet, inbs. als unbestimmt und letztlich als wirkungslos erwiesen. Jüngst hatte der EuGh festgestellt, dass sie mangels notwendiger Notifizierung nicht anwendbar ist.

Update: Mittlerweile hat ein französischer Verlegerverband eine Beschwerde bei der französischen Wettbewerbsbehörde gegen Google eingelegt (nach Medienberichten, u.a bei heise). Nach Ansicht der Verleger nutze Google dadurch seine marktbeherrschende Stellung aus.

Zur Entwicklung in Frankreich s. auch Meldung bei heise.

Zur europäischen Urheberrechtsrichtlinie vgl. den Fachbeitrag von RA'in Schaper und RA Dr. Verweyen im aktuellen Heft der K&R, "Die Europäische Urheberrechtsrichtlinie", Kommunikation & Recht K&R, Heft 7/8 2019, S. 433 ff.

Art. 15 der Urheberrechtsrichtlinie lautet:

Artikel 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung

(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks. Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer
Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.

(3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt.

(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Am 18. September 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 A 7.18) über die Klage eines Tagesspiegel-Redakteurs. Der Redakteur gehört nicht zu den vom BND in der Regel für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016.
Der BND lehnte die Erteilung der Auskünfte zunächst ab. In einem vorausgegangenen Eilverfahren erteilte der BND dann doch Auskunft über Anzahl, Zeiten und Orte der Hintergrundgespräche.
Streitig war weiterhin, ob Informationen über die eingeladenen Medienvertreter und eine etwaige Teilnahme des BND-Präsidenten erteilt werden müssten. Das Gericht urteilte:
"Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen – also nicht der konkreten Inhalte – der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten – wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit – erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen."
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Medienvertreter stehe einer Auskunftserteilung nicht entgegen, so das Gericht:
"Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet."
Quelle: Pressmitteilung 65/2019 des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bverwg.de/pm/2019/65)
Ergänzung, 21.11.2019: Zwischenzeitlich wurde die vollständige Urteilsbegründung veröffentlicht.

Die Datenschutzbeauftragte Berlins hat wiederholt empfindliche Bußgelder wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht (teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der DSGVO) verhängt, Pressemitteilung vom 19. September 2019: ... mehr

Gegen den Lieferdienst Delivery Hero wurde das bislang höchste deutsche Datenschutz-Bußgeld i.H.v. knapp 200.000 EUR verhängt, weil nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten wiederholt Betroffenenrechte (z.B. auf Auskunft über die Verarbeitung eigener Daten, auf Löschung oder auf Widerspruch) nicht beachtet und alte, lange inaktive Kundendaten nicht gelöscht worden seien. Zudem habe es Beschwerden über Werbemails gegeben. Die Datenschutzbeauftragte sah darin grundsätzliche, strukturelle Organisationsprobleme:

"Die Delivery Hero Germany GmbH hatte gegenüber der Aufsichtsbehörde einige der Verstöße mit technischen Fehlern bzw. Mitarbeiterversehen erklärt. Aufgrund der hohen Anzahl an wiederholten Verstößen war jedoch von grundsätzlichen, strukturellen Organisationsproblemen auszugehen. Trotz vielfacher Hinweise der Aufsichtsbehörde waren über einen langen Zeitraum keine ausreichenden Maßnahmen umgesetzt worden, die die pflichtgemäße Erfüllung der Rechte der Betroffenen sicherstellen konnten."

Die Geldbußen ergingen in zwei Bescheiden, da ein Teil der Verstöße vor Wirksamwerden der DSGVO stattgefunden hatten und daher nach 'altem' Datenschutzrecht zu beurteilen war. Der neue Eigner von Delivery Hero hat die Bußgeldbescheide akzeptiert, Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

Ein weiteres Bußgeld i.H.v. ca. 50.00 EUR wurde gegen die Online-Bank N26 verhängt, weil "zu Zwecken der Geldwäscheprävention die Namen ehemaliger Kundinnen und Kunden auf eine schwarze Liste gesetzt [worden waren], unabhängig davon, ob diese tatsächlich der Geldwäsche verdächtig waren."

Auch N26 hat die Geldbuße akzeptiert.

Mit Urteil vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-683/17 – Cofemel – Sociedade de Vestuário SA / G-Star Raw CV hat der Europäische Gerichtshof EuGH entschieden, dass Mustern und Modellen (hier: des Modeherstellers G-Star) nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine "spezielle ästhetische Wirkung" haben, urheberrechtlicher Schutz zukommt. ... mehr

Um neben dem Schutz als Muster oder Modell auch urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse es sich vielmehr um "Werke" handeln. Eine solche Einstufung sei nur möglich, wenn "der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt." In dem von dem portugiesischen Supremo Tribunal de Justicia, vorgelegten Rechtsstreit der Bekleidungsmarken G-Star Raw und Cofemel geht es um den Vorwurf, Cofemel würde Nachahmungen von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts bestimmter G-Star-Modelle herstellen und vertreiben.

Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht (sog. InfoSoc-RiL, Richtlinie 2001/29/EG) das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle. Der besondere Schutz für Muster und Modelle und der urheberrechtliche Schutz können nebeneinander (kumulativ) bestehen, aber nur wenn das jeweilige Modell oder Muster (auch) als Werk eingestuft werden kann. Das hatte der EuGH vorliegend verneint.

Mit Urteil  29.08. 2019, Az. 11 O 291/18, hat das LG Stuttgart entschieden, dass Facebook "einen Post löschen sowie das Konto des betreffenden Nutzers für 30 Tage sperren [darf], wenn der Beitrag gegen die aktuellen Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Vorliegend war der Beitrag als sog. Hassrede einzustufen. Es spielt bei der Bewertung keine Rolle, ob der Text vom Nutzer selbst verfasst wurde oder ob wie vorliegend der Inhalt geteilt wurde und mit einem unterstützenden Kommentar versehen wurde."

Die VG Media erhob vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Schadensersatzklage gegen Google, weil Google die Presseverlegerleistungsschutzrechte ihrer Mitglieder verletzt habe. Die VG Media argumentierte, Google nutze seit dem 1. August 2013 in seiner Suchmaschine und auf seiner automatisierten Nachrichtenseite „Google News" Pressesnippets (kurze Ausschnitte oder Zusammenfassungen von Pressetexten, ggfs. mit Bildern), ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. ... mehr

Das Landgericht Berlin legte dem EuGH die Frage vor, ob das deutsche Presseverlegerleistungsschutzrecht eine „technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften darstellt, die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen. Der Gerichtshof bejahte dies und entschied:

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels vorheriger Übermittlung an die Kommission nicht anwendbar. Es handelt sich um eine Vorschrift betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft und somit um eine „technische Vorschrift", deren Entwurf der Kommission zu notifizieren ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 108/19 vom 12. September 2019 (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190108de.pdf)
S. bereits hier zu den Schlussanträgen des Generalanwalts.

Mit Einigungsvorschlag vom 2. September 2019 hat die Schiedsstelle UrhR – erstmals überhaupt – über die angemessene Vergütung nach § 54, 54a UrhG a.F. ("neues Recht") für Personal Computer (PC), die in den Jahre 2011 bis 2013 in Verkehr gebracht wurden, entschieden. ... mehr

Die Schiedsstelle hält in dem Einigungsvorschlag "an ihrer Auffassung fest […], dass die für 2011 bis 2013 [zw. BITKOM e.V. und ZPÜ] gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung keine indizielle Bedeutung für die – wie hier – in einem Einzelnutzerverfahren vorzuschlagende Vergütung hat" und äußert starke Zweifel daran, dass die für 2011 bis 2013 zw. BITKOM e.V. und ZPÜ ausgehandelten Vergütungssätze unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG, und nicht lediglich nach "kaufmännischen Erwägungen", bestimmt wurden (wie es nach den Entscheidungen des BGH in den GV-Verfahren zu Unterhaltungselektronik und zu Speichermedien eigentlich erforderlich wäre).

Zudem stellt die Schiedsstelle UrhR in dem Einigungsvorschlag fest, dass es ein "Zirkelschluss" sei, die Vergütungssätze für 2011 bis 2013 aus den Vergütungssätzen für 2008 bis 2010 abzuleiten, nachdem zuvor (im Gesamtvertragsverfahren PC BITKOM ./. ZPÜ) das OLG München die Vergütungssätze für 2008 bis 2010 aus den gesamtvertraglichen Vergütungssätzen für 2011 bis 2013 abgeleitet hatte.

Nach der eigenen Berechnungsmethode der Schiedsstelle UrhR, basierend auf den Daten der empirischen Untersuchung zum Nutzungsverhalten von PCs, die die Schiedsstelle UrhR in dem Gesamtvertragsverfahren zw. BITKOM und ZPÜ zu PC 2008 bis 2010 in Auftrag gegeben hatte, hat die Schiedsstelle überschlägig eine Vergütungshöhe i.H.v. ca. 4/10 des tariflichen Vergütungssatzes als angemessene Vergütung errechnet, also einen Betrag i.H.v. ca. 5,30 EUR je Verbraucher-PC; für sog. Business-PC ist nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR keine Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG geschuldet.

Dennoch "folgt" die Schiedsstelle UrhR dem OLG München, Urt. v. 14. März 2019, Az. 6 Sch 15/12 WG (nicht rechtskräftig, wir haben Revision eingelegt) und wendet den Gesamtvertrag, den die ZPÜ für den Zeitraum 2011 bis 2013 mit dem BITKOM ausgehandelt und vereinbart hat bzw. die daraus abgeleiteten Tarife i.H.v. 13,19875 EUR je Verbraucher-PC und 4 EUR je Business-PC (Anteil ermittelt nach IDC-Quote) an.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die von BITKOM e.V. und anderen IT-Verbänden mit der ZPÜ ausgehandelten Gesamtverträge drastisch – hier um mehr als das Doppelte – überhöht sind. So hat die Schiedsstelle UrhR bereits für Verbrauchter-Tablets auf eine angemessene Vergütung nach §§ 54, 54a UrhG i.H.v. 4 EUR befunden, während der BITKOM sich mit der ZPÜ auf mehr als das Doppelte – 8,75 EUR – geeinigt hatte.

Red Bull hatte 2002 für die Farbkombination aus Blau (RAL 5002 bzw. Pantone 2747 C) und Silber (RAL 9006 bzw. Pantone 877 C) zwei Unionsmarken eintragen lassen. Die Beschreibung der Marken gab für das erste Zeichen an, dass das Verhältnis der beiden Farben "etwa 50 % – 50 %" betragen sollte, und für das zweite Zeichen, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet würden. ... mehr

Das EuG hatte die Marken für nichtig erklärt. Der EuGH schließt sich dem in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 (Az.: C-124/18 P) an und führt aus:

39       Nach der Rechtsprechung müssen Farben oder Farbzusammenstellungen drei Voraussetzungen erfüllen, um eine Unionsmarke im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sein zu können. Erstens müssen sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(…)

47      Was Marken anbelangt, die aus einer Kombination zweier oder mehrerer Farben als solcher bestehen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine grafischen Darstellung von zwei oder mehr abstrakt und konturlos beanspruchten Farben, (…), systematisch so angeordnet sein muss, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben oder die Nennung zweier oder mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen" weist nicht die nach Art. 4 der Richtlinie Nr. 207/2009 erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, EU:C:2004:384, Rn. 33 bis 35).

48      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen Beurteilungsfehler aufweisen.

(…)

58      Die grafische Darstellung der angegriffenen Marken besteht aus dem vertikalen Nebeneinanderstellen der beiden Farben Blau und Silber im Verhältnis 50 %-50 %. Dieser grafischen Darstellung ist eine für die beiden Fälle jeweils unterschiedliche Beschreibung beigefügt. Die Beschreibung der ersten angegriffenen Marke, die Gegenstand der Rechtssache T‑101/15 ist, identifiziert die beiden Farben unter Bezugnahme auf den international anerkannten Kennzeichnungscode für Farben „RAL" und stellt klar, dass ihr Verhältnis „ungefähr 50 %–50 %" ist. Die Beschreibung der zweiten angegriffenen Marke, die Gegenstand der Rechtssache T‑102/15 ist, identifiziert die beiden Farben unter Bezugnahme auf den international anerkannten Kennzeichnungscode für Farben „Pantone" und stellt klar, dass die Farben „in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet [werden]".

59      Es ist jedoch zum einen davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marken in einer bloßen form- und konturlosen Zusammenstellung zweier Farben bestand, die mehrere unterschiedliche Kombinationen der beiden Farben zuließ.

60      Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass die Beschreibungen, die der grafischen Darstellung jeder der angegriffenen Marken beigefügt worden war, keine zusätzliche Klarstellung hinsichtlich der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden werden und durch die mehrere unterschiedliche Kombinationen dieser Farben ausgeschlossen werden, wie dies gemäß dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), erforderlich ist, verschafften.

(…)

62      Erstens sind die Argumente der Klägerin und des streithelfenden Verbands hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Zusammenstellung" in den verschiedenen Sprachfassungen der Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), als ins Leere gehend zurückzuweisen, da der Begriff „Nebeneinanderstellen" zwar nicht, wie die Klägerin und der streithelfende Verband vortragen, auf eine beliebige und willkürliche Kombination verweist, aber auch nicht zwangsläufig eine systematische Anordnung (…), darstellt. Zwar stellt das Nebeneinanderstellen klar, dass zwei oder mehrere Farben direkt nebeneinander platziert werden, eine solche Platzierung kann jedoch in mehreren unterschiedlichen Anordnungen erfolgen. Dieses Nebeneinanderstellen kann somit verschiedene Formen annehmen, die zu verschiedenen Bildern oder Schemata führen, die alle ein „Verhältnis von ungefähr 50 %-50 %" bzw. ein „gleiches Verhältnis" einhalten.

63      Die durch die Angabe der Verhältnisse in der Beschreibung der angegriffenen Marken hinzugefügte Information besteht nur darin, dass jede der Farben unabhängig von der Form des Nebeneinanderstellens die Hälfte des von den beiden Farben eingenommenen Raumes einnimmt. Daraus folgt, dass auch die von der Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C‑49/02, EU:C:2004:384), wonach die Klarstellung im Hinblick auf das Verhältnis oder den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Farben ausreichend sei, um dem in dem genannten Urteil genannten Erfordernis einer systematischen Anordnung zu entsprechen, zurückzuweisen ist.

64      Die nicht vorher festgelegte und beständige Anordnung zweier Farben kann nämlich nicht nur auf unterschiedlichen Verhältnissen beruhen, sondern auch auf der unterschiedlichen räumlichen Position dieser in demselben Verhältnis wiedergegebenen Farben.

65      (…) Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin ihren Anmeldungen, die auf der Grundlage der durch die Benutzung der angegriffenen Marken erlangten Unterscheidungskraft eingereicht worden waren, Beweise beigefügt hat, die diese Marken in einer im Vergleich zu dem vertikalen Nebeneinanderstellen der beiden Farben, wie es in der grafischen Darstellung dieser Anmeldungen gezeigt wird, sehr unterschiedlichen Art und Weise wiedergeben.

66      Die Klägerin geht somit selbst davon aus, dass die angegriffenen Marken, bei denen es sich um abstrakt definierte Farbmarken per se handelt, einen Schutz gewähren, der verschiedene Anordnungen der Farben Blau und Silber und nicht nur – wie der streithelfende Verband ausführt – eine aus zwei gleichen vertikalen Streifen bestehende Anordnung, einer in Blau auf der linken Seite und einer in Silber auf der rechten Seite, erfasst. Die Klägerin räumt somit ein, dass die grafische Darstellung der angegriffenen Marken, so wie sie eingetragen wurden, eine Vielzahl von Wiedergaben zulässt, die weder vorher festgelegt noch beständig sind.

Mit Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 11 U 51/18, hat das OLG Frankfurt einem von einem Grafiker entworfenen Logo den urheberrechtlichen Werkschutz abgesprochen. Das verfahrensgegenständliche Logo bestand aus englischen Wort "Match" und einem vorangestellten schwarzen Doppel-Dreieck und diente der Kennzeichnung von Produkten der Auftraggeberin. Einem solchen Logo fehle der Werkcharakter nach § 2 Abs. 2 UrhG, wenn der Graphiker sich vorbekannter Farb- und Formelemente bedient habe und die gestalterische Arbeit dem Gebrauchszweck geschuldet sei bzw. nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgehe: ... mehr

"Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.

Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 – Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy-Logos).
Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.
Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).

Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 – 6 U 74/10 – Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt."

Zudem sei davon auszugehen, dass eine ausschließliche, unbefristete und unentgeltliche Lizenz erteilt worden sei, da das Logo zur Kennzeichnung der Produkte des Auftraggebers vorgesehen gewesen sei, und der Graphiker von dem Vertrieb der Produkte profitiere:

"Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X") zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. …

Wenn die Parteien – wie hier – beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 – Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 – Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden: …

Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play – Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen.
Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D" der Klägerin gegangen ist ((powered by D) – Anlage B 12 – Bl. 139/142 d. A.).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.

Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match" als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X", also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden."

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 4. September 2018, Az. 13 U 77/18, entschieden, dass der Verkäufer eines "Abnehmpulvers" dieses einstweilen nicht mit dem Zusatz "Das Original" bewerben darf, da der Verbraucher dadurch im konkreten Fall in die Irre geführt werde. ... mehr

Im Rahmen eines Verfügungsverfahren wandte sich ein Wettbewerbsverband gegen die Aussage eines Anbieters von Nahrungsergänzungsmitteln, bei einem seiner Produkte handele es sich um "Das Original". Das Gericht gab dem Antrag statt: Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch die Richter selbst zählten, verstünden den Zusatz "Das Original" dahingehend, dass das bezeichnete Produkt das erste Produkt dieser Art, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch den bestimmten Artikel "Das".

Dadurch würde den angesprochenen Verkehrskreisen gerade das singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, ein gegenüber Mitbewerbern besonderes Maß an Qualität und Erfahrung suggeriert. Das Verkehrsverständnis beschränke sich hingegen nicht darauf, bei dem Produkt handele es sich um den "absoluten Marktführer". Die angesprochenen Verkehrskreise bezögen die Aussage auch nicht lediglich auf ein Verfahren, dass der Verfügungsbeklagte gegen Nachahmerprodukte führe und in dem sein Produkt als Original im Verhältnis zu den Nachahmern bezeichnet werde.

Die Behauptung bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um das erste dieser Art (pulverförmige Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel für eine gewichtsreduzierte Ernährung) war aber unzutreffend. Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers aufgrund unlauterer Werbung wurde daher bejaht.

Nach einem über 20 Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen dem Komponisten Moses Pelham und der Musikgruppe Kraftwerk hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Im Fall des Samplings durch andere Künstler liegt keine Vervielfältigung iSd der EU-Richtlinie 2011/29/EG vor, sofern die Sequenz in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt werde, hierbei handele es sich um keine urheberrechtlich geschützte Kopie. ... mehr

Pressemitteilung des EuGH Nr. 98/19:

Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt

Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar

Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Herr Moses Pelham und Herr Martin Haas sind die Komponisten des Musikstücks Nur mir, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, Herr Ralf Hütter und Herr Florian SchneiderEsleben, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling1-Technik kopiert und dem Titel Nur mir in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da Herr Hütter und Herr Schneider-Esleben der Auffassung sind, dass das ihnen als Hersteller des betroffenen Tonträgers2 zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei, beantragten sie u. a. Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger mit dem Titel Nur mir zum Zweck ihrer Vernichtung.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union3 sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird. Der Bundesgerichtshof wirft auch Fragen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber auf. Er möchte insoweit wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, wonach ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines geschützten Werks geschaffen worden ist, grundsätzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht und verwertet werden darf, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Er möchte außerdem wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt.

Keine „Vervielfältigung" liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen auf der einen Seite den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum und auf der anderen Seite dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter der ebenfalls durch die Charta gewährleisteten Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.

Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind auch erschöpfend geregelt, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu sichern. Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Hinsichtlich der Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Wiedergabe, die von den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht für Zitate aus einem geschützten Werk vorgesehen werden können, stellt der Gerichtshof fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, so dass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.

Der BGH hat die Rechte von Markeninhabern gestärkt. In seiner Entscheidung vom 25. Juni 2019 zum Aktenzeichen I ZR 29/18 hat er festgestellt, dass es eine Irreführung darstellt, wenn ein Unternehmen auf Google unter einer Marke wirbt und die Verlinkung der Werbeanzeige aber auf eine Seite führt, die sodann (auch) Konkurrenzprodukte beinhaltet, wenn die Anzeige so gestaltet ist, dass der Nutzer nicht davon ausgehen musste, unter dem Link auch andere Produkte neben denen des Markeninhabers zu finden. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 100/2019 vom 25.07.2019:

Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)

Urteil vom 25. Juli 2019 – I ZR 29/18

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke "ORTLIEB", die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.  

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen "Amazon" auf.  

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" und "Ortlieb Outlet" in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Fahrradtasche Zubehör", "Lenkertasche Fahrrad Ortlieb" und "Ortlieb Gepäcktaschen" enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform "amazon.de" an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke "ORTLIEB" und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG* ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen "ORTLIEB" benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als "Treffer" zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG** sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG* für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke "ORTLIEB" in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist.  

Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.  

So lag der Fall in dem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwartet der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte – unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen – von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.  

Die Beklagte zu 2 haftet gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG* für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.

Vorinstanzen:

LG München – Urteil vom 12. Januar 2017 – 17 HK O 22589/15  

OLG München – Urteil vom 11. Januar 2018 – 29 U 486/17 – GRURRR 2018, 151

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:  

*§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG  
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.  
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr  
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)  
(…)  
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.  
(…)
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 24 MarkenG  
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.  
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.  

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. I ZR 267/15, "Cordoba II") hat der BGH nach Vorlage an den EuGH die Frage entschieden, ob ein öffentliches Zugänglichmachen bzw. eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. §§ 15 Abs. 2 und 3, 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auch dann vorliegt, wenn eine zumindest als Lichtbild urheberrechtlich geschützte Fotografie (hier: der spanischen Stadt Cordoba) auf einen eigenen Server kopiert und auf einer Internetseite veröffentlicht wird, wenn die Fotografie bereits zuvor mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ohne jeden Kopierschutz auf einer anderen Internetseite frei zugänglich war. Der BGH hat dies bejaht und der Unterlassungsklage des Fotografen überwiegend stattgegeben. Insb. läge eine öffentliche Wiedergabe vor, die sich auch an ein "neues Publikum" richte: ... mehr

"(3) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 – Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch (zur Kabelweitersendung) EuGH, Urteil vom 16. März 2017 – C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 – AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 – Beilage, S. 14, 17 f.).

Im vorliegenden Fall ist zwar sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf der Website "www.s.de" als auch dessen spätere Wiedergabe auf der Website der Gesamtschule W. unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 25 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 29 bis 31 – Cordoba I). Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, ein Eingriff in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen sei ausgeschlossen, weil die Fotografie bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals "s.de" öffentlich zugänglich gewesen sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Zugänglichmachung eines geschützten Werks über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, nicht zu einer Wiedergabe des fraglichen Werks für ein neues Publikum führt, wenn die Werke auf der anderen Website ohne beschränkende Maßnahmen mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren, ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 37 bis 46 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff)."

Der Bundesgerichtshof BGH hat vor einigen Tagen entschieden, dass die "Ersitzung" (= der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache, die man 10 Jahre lang in Besitz hat) von Kunstwerken auch dann nach § 937 BGB erfolgt, wenn diese (ursprünglich) gestohlen wurden. D.h.: auch in diesem Fall muss der ursprüngliche, bestohlene Eigentümer der Sache nachweisen, dass derjenige, der das Kunstwerk über 10 Jahre besessen hat und sich auf Ersitzung beruft, bösgläubig war, also wusste oder hätte wissen müssen, dass das Kunstwerk gestohlen war. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 097/2019 vom 19.07.2019

Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.

Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.

Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.

Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.

Vorinstanzen:
LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14
OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 937 BGB
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat heute in dem Verfahren gegen die Deutsche Umwelthilfe die Voraussetzungen und Grenzen des Einwands des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG des Rechtsmissbrauchs gegen eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnung konkretisiert. Allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße ausgesprochen wird, ist kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, ebensowenig wie die Erzielung von Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse. Die Grenze des Zulässigen ist erst da erreicht, wo Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das konnte mit Blick auf die Deutsche Umwelthilfe nicht festgestellt werden ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 091/2019 vom 04.07.2019

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.
Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG** nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.
Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41 O 31/16 KfH –
OLG Stuttgart – Urteil vom 2. August 2018 – 2 U 165/16 –

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 UKlaG auszugsweise:
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
1. (…),
2. (…),
3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.
(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG auszugsweise:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. (…);
2. (…);
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. (…).

Das LG Stuttgart geht im Urteil vom 15.04.2019, Az.:35 O 68/18 KfH davon aus, dass Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht auf der Grundlage von § 8 UWG abgemahnt werden können. ... mehr

Das Landgericht Stuttgart führt aus, gegen die Abmahnfähigkeit von Verletzungen der DSGVO spreche, dass die DSGVO selbst detaillierte Regelungen für Sanktionen enthalte. Der europäische Gesetzgeber habe keine darüber hinaus gehende Klagebefugnis Dritter gewollt. Andernfalls hätte es nach Auffassung des Landgerichts insbesondere des Art. 80 DSGVO nicht bedurft. Dieser regelt, dass der Betroffene Rechtsschutz suchen kann, indem er bestimmte Einrichtungen mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Gegen diese Annahme einer abschließenden Regelung von Sanktionen durch die DSGVO spreche auch nicht, dass die DSGVO einen anderen Zweck, namentlich den Schutz personenbezogener Daten, verfolge als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das LG Stuttgart geht damit wie das LG Bochum (LG Bochum, Urteil v. 7. August.2018, Az.: 12 O 85/18) davon aus, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich nicht abmahnfähig sind.

Anders sehen dies aber z.B. das OLG Hamburg (Urteil v. 25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17) und das LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18 UWG).

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute in zwei Urteilen (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18) entschieden, dass auch geringwertige Werbegaben (Brötchen, 1-Euro-Gutscheine) durch Apotheken wettbewerbsrechtlich unzulässig sind: >>

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 076/2019 vom 06.06.2019

Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Urteile vom 6. Juni 2019 I ZR 206/17 und I ZR 60/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.

Verfahren I ZR 206/17

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt in Darmstadt eine Apotheke. Sie händigte einem Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe der Apotheke gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Brötchen-Gutscheins zu verknüpfen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zugabe eines Brötchen-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels verstoße gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Bei diesen Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen, so dass ein solcher Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei (§ 3a UWG). Die Rechtsprechung habe zwar im Blick darauf, dass die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten beim Erwerb von Arzneimitteln nach dem Heilmittelwerbegesetz zulässig gewesen sei, die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht verneint. Daran könne aber nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung des Heilmittelwerbegesetzes mit Wirkung vom 13. August 2013 ausdrücklich um die Regelung ergänzt habe, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe einer Anwendung dieser Vorschriften auf in Deutschland ansässige Apotheken weder aus Gründen des Unionsrechts noch aus Gründen des Verfassungsrechts entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Verfahren I ZR 60/18

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt in Berlin eine Apotheke. Er gewährte seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins. Die Kunden konnten den Gutschein bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten einlösen. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Kunden, die ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlösen, einen Einkaufsgutschein über einen Euro zu gewähren.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch den Beklagten bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an Verbraucher verstoße zwar gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Diese Preisbindungsvorschriften seien mit der Berufsausübungsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe ihrer Anwendung auf den innerdeutschen Verkauf von Arzneimitteln nicht entgegen und führe nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung in Deutschland ansässiger Apotheken. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften durch Zuwendung einer geringwertigen Kleinigkeit sei aber nicht wettbewerbswidrig. Er sei nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass nach der geltenden Fassung des Heilmittelwerbegesetzes auch die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften unzulässig sei (§ 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 HWG).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 206/17 die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin im Verfahren I ZR 60/18 hatte dagegen Erfolg.

Nach den Entscheidungen des Senats ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG).

Bei einer Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt.
Bei diesem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Unterlassungsansprüche begründen (§ 8 UWG). Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Werbegaben generell verbietet, soll damit außerdem ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung/?Zentrale" (Urteil vom 24. November 2016 – C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) steht der Anwendung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes für in Deutschland ansässige Apotheken nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung liegt in den Regelungen über die Preisbindung für Apotheken, die in anderen Staaten der Europäischen Union ansässig sind, ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV). Auf innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug wie in den Streitfällen sind die Regelungen über die Warenverkehrsfreiheit allerdings nicht anwendbar.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union führt auch nicht zu einer nach nationalem Verfassungsrecht unzulässigen Inländerdiskriminierung. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass eine Regelung für Inländer derjenigen für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. Im Blick auf die Arzneimittelpreisbindung ergibt sich ein gewichtiger sachlicher Grund bereits aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit zwar hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs von Arzneimitteln durch die im Primärrecht der Europäischen Union geregelte Warenverkehrsfreiheit und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeschränkt ist, für den Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands aber keine entsprechende Einschränkung besteht. Eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits ist zudem gerechtfertigt, weil sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirkt als auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken, die für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind. Die Fortgeltung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften verstößt für im Inland ansässige Apotheken auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der mit den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AMG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Blick auf ihren Zweck der Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Ermessens ist die Verhältnismäßigkeit der Preisvorschriften erst dann in Frage gestellt, wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs des Verkaufs preisgebundener Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken nicht mehr allgemein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung für inländische Apotheken angesichts des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist. Dass dies derzeit der Fall ist, haben die Berufungsgerichte nicht festgestellt.
Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist schließlich im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben von geringem Wert handelt, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, unzulässig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Verstoß als nicht spürbar eingestuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist.

Vorinstanzen I ZR 206/17:
LG Darmstadt – Urteil vom 10. Juni 2016 – 14 O 186/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. November 2017 – 6 U 164/16, GRUR 2018, 208 = WRP 2018, 105
Vorinstanzen I ZR 60/18:
LG Berlin – Urteil vom 13. Mai 2015 – 97 O 12/15, PharmR 2015, 414
KG Berlin – Urteil vom 13. März 2018 – 5 U 97/15, GRUR 2018, 839

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG
Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
§ 7 Abs. 1 HWG
Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
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