We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

  •    – Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite, Führungskräfte, New Work)
  •    – im Bereich Regulierung (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergabeverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  •    – Handels- und Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Risk Management, Gesellschafterstreit, Compliance)
  •    – Legaltech
  • und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im
  •    – Urheberrecht einschl. Geräte- & Speichermedienangaben, §§ 54 ff. UrhG und Recht der Verwertungsgesellschaften
  •    – Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung, Verteidigung von int. Marken)
  •    – IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  •    – Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  •    – Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  •    – Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management/Webutation)
  •    – internationale Vertrags- und Wirtschaftsrecht, einschl. Lizenzverträge
  • sodass wir Ihnen künftig in allen Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen können!

Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher, LL.M. (Stockholm University) und Office-Managerin Leonore Baartz stehen Ihnen weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen und europäischen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie Zwangsvollstreckung etc. zur Verfügung.   

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannte Adresse Vy – betahaus, Rudi-Dutschke-Straße 23, 10969 Berlin. In Koblenz besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume. 

Unsere (noch im Aufbau befindliche) neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch erreichen Sie uns weiterhin unter der Nummer +49 30 5156599-80, per Email künftig unter folgenden Adressen:

   – RA Dr. jur. Urs Verweyen: verweyen@vy-anwalt.de 

   – RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 

   – RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de 

   – Wiss. Mitarbeiterin und Wirtschaftsjuristin Lisa Schumacher: schumacher@vy-anwalt.de

   – Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 

 

Wir freuen uns darauf, auch in diesem neuen Set-Up für Sie tätig sein zu dürfen! 

 

Wir beraten und vertreten Kreative, ihre Agenturen und Verwerter ebenso wie StartUps und kleine und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen im Urheber- und Verlagsrecht; im Medien-/Presse- und Äußerungsrecht; im Wettbewerbsrecht (eCommerce, Marketing, Compliance); im Internet-, IT- und Telekommunikationsrecht; im Marken-, Kennzeichen- und Designrecht; sowie zum Datenschutz (DSGVO, ePrivacy). Mit Erfahrung und Nachdruck verteidigen wir unsere Mandant_innen gegen unberechtigte Abmahnungen, Verfügungsanträge, Klagen und sonstige Angriffe von Wettbewerber_innen, Rechteinhaber_innen und Dritten sowie gegen Forderungen der ZPÜ und in- und ausländischer Verwertungsgesellschaften; erstellen und verhandeln Lizenz- und Wirtschaftsverträge; setzen Rechte des geistigen Eigentums und angemessene Vergütungen durch; unterstützen bei der Gründung und dem rechtssicheren Aufbau von Unternehmen; und begleiten unsere Mandant_innen durch Krisen. Mehrfach wurden der "absolute Profi" Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen und sein "extrem professionelles und sehr qualifiziertes Team" von The Legal 500JUVE und Best Lawyers dafür ausgezeichnet!

 

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Die AGD Allianz Deutscher Designer e.V. hat Stellung genommen zum Referentenentwurf des BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung. Als einer der größten Design-Berufsverbände in Europa mit rund 3.000 freiberuflichen Designern aus den Bereichen Kommunikations- und Produktdesign unterstützt die AGD nachdrücklich den Gesetzentwurf. Für die Designer in Deutschland hat sich die rechtliche Situation in den letzten Jahren grundlegend verändert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht noch 2005 unterschiedliche Wertungsmaßstäbe für Gebrauchskunst (Design) und freie Kunst als verfassungskonform abgesegnet hatte (B.v. 26.1.2005, Az. 1 BvR 1571/02 – Laufendes Auge), hat der BGH mit seinen Entscheidungen "Seilzirkus" (U.v. U. v. 12.5.2011, Az. I ZR 53/10) und "Geburtstagszug" (13. November 2013, Az. I ZR 143/12) diese seit langem kritisierte Ungleichbehandlung aufgegeben. Werke der angewandten "Gebrauchs"-Kunst sind jetzt mit dem gleichen Maßstab der "kleinen Münze" zu messen wie die anderen Werkarten des Urheberrechts. ... mehr

Den Designern ist damit der Schutz des Urheberrechts und insb. des Urhebervertragsrechts in größerem Umfang eröffnet, als bisher. V.a. wird die neue Rechtsprechung des BGH den Schöpfern von Gebrauchskunst den Zugang zu den grundlegenden Urheberpersönlichkeitsrechten aus §§ 12 ff. UrhG (u.a. auf Anerkennung ihrer Urheberschaft) und insb. zu den urhebervertragsrechtlichen Ansprüche aus § 11, §§ 32 ff. UrhG, die Gegenstand des Referentenentwurf des BMJV sind, eröffnen und kann damit einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die heute oft prekäre wirtschaftliche Situation der Designer nachhaltig zu verbessern, indem sie für ihre kreative Leistungen von ihren Auftraggebern und den Verwertern/Nutzern ihrer kreativen Leistungen angemessen vergütet und fair an besonderen Auswertungserfolgen beteiligt werden. Ein erleichterter, praktisch wirksamer und ggf. gerichtlich durchsetzbarer Zugang zu den Ansprüchen auf angemessene Vergütung (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 32 UrhG) und auf eine "faire" weitere Beteiligung bei besonders erfolgreicher Verwertung eines Designwerks (§ 32a UrhG) ist daher seit langem ein dringendes Anliegen der AGD.

Die AGD unterstützt den Referentenentwurf des BMJV daher insb. darin,

  • die gesetzlichen Begriffe der angemessenen Vergütung und der fairen weiteren Beteiligung in den §§ 32, 32a UrhG weiter zu konkretisieren;
  • die Urheber grundsätzlich an jeder Werknutzung zu beteiligen und "Total Buy-Out"-Rechteeinräumungen, die gerade im Bereich der Gebrauchskunst stark verbreitet sind, künftig – wo möglich – durch ein Rückrufsrecht zeitlich einzuschränken;
  • diese materiellrechtlichen Regelungen durch ein Verbandsklagerecht zu ergänzen, um dadurch ihre effektive Durchsetzung zu ermöglichen; und
  • das Instrument Gemeinsamer Vergütungsregelungen (GVRs) zu stärken.

Die vollständige Stellungnahme der AGD zum Referentenentwurf finden Sie hier: Stellungnahme der AGD zum RefE UrhebervertragesR des BMJV.

Die weit über dem europäischen Durchschnitt liegenden Abgabeforderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften u.a. für Mobiltelefone und Tablets zwingen nunmehr selbst Apple dazu, die Preise für iPhones und iPads in Deutschland (nur hier) anzuheben, berichten u.a. heiseSpiegel Online, die SZ und die F.A.ZHintergrund sind die jüngst von BITKOM und ZPÜ abgeschlossenen Gesamtverträge für diese Gerätetypen.
Verbraucher und Unternehmen werden entsprechende Geräte für den eigene Bedarf nun verstärkt im europäischen Ausland erwerben, was u.a. die Stiftung Warentest für Speichermedien schon einmal empfohlen hatte. Die daraus resultierende Benachteiligung deutscher Importeure und Händler im europäischen Wettbewerb und gemeinsamen Markt wird sich kaum vermeiden lassen.

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Klage der GEMA wegen des Empfangs von TV-Signalen abgewiesen: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 207/2015 vom 17.12.2015: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14 – Königshof

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.  

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.  

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.  

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die  Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.  

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.  

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.  

LG Berlin – Urteil vom 5. November 2013 – 16 S 5/13  

AG Charlottenburg – Urteil vom 4. Januar 2013 – 207 C 391/12  

Karlsruhe, 17. Dezember 2015

*§ 15 UrhG

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]

3. das Senderecht (§ 20), […]

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

**§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

***§ 22 Satz 1 UrhG

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der BGH hat heute entschieden, dass die Übernahme von Teilen eines TV-Exklusivinterviews in das Programm eines anderen Fernsehsenders grundsätzlich das Senderecht berührt, aber möglicherweise durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt ist: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 206/2015 vom 17.12.2015

Bundesgerichtshof zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden.

Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung "Prominent".

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.

Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)* berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die Interviewsendungen der Klägerin – selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG)** berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2011 – 310 O 480/10

OLG Hamburg – Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 U 225/11

Karlsruhe, den 17. Dezember 2015
* § 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
** § 51 UrhG lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Der Bundesgerichtshof hat gestern entscheiden, dass Werbezusätze in "No-Reply" Bestätigungsmails unzulässig sind (Urteil vom 15. Dezember 2015, Az. VI ZR 134/15):
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 205/2015 vom 16.12.2015:
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14
LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015
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Nachdem der EuGH im Reprobel-Urteil 12. November 2015, Rs C‑572/ die belgische Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Reprobel (belg. Verwaltungsgesellschaft) für unionsrechtswidrig erklärt hat ist davon auszugehen, dass auch die in Deutschland praktizierte pauschale Beteiligung von Verlagen, Musikverlagen und Agenturen an den Ausschüttungen von VG Wort, GEMA und VG Bild-Kunst u.a. rechtswidrig waren und sind. Das sehen mittlerweile wohl auch VG WortVG Bild-Kunst und Börsenverein so, auch wenn formal noch das Urteil des BGH im Verfahren eines Autors gegen die VG Wort, Az. I ZR 198/13, abgewartet werden soll (BGH-Verhandlungstermin am 10.3.2016).
Den in diesen Verwertungsgesellschaften organisierten Urhebern stehen deswegen wohl erhebliche Nachforderungen gegen die genannten Verwertungsgesellschaften zu — teilweise bis zu 100% dessen, was sie bereits in den letzen Jahren erhalten haben. Insoweit behaupten die Verwertungsgesellschaften nun öffentlich, dass Ansprüche für die Jahre vor 2012 mit "großer Wahrscheinlichkeit" verjährt seien (vgl. Meldung der VG Bild-Kunst und der VG Wort).

Das ist sehr zweifelhaft. Richtigerweise ist wohl davon auszugehen, dass den Urhebern Nachforderungsansprüche für die letzten zehn Jahre zustehen:

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren zwar grundsätzlich am Ende desjenigen Jahres, in dem der Gläubiger (hier: der jew. Urheber) von der Person des Schuldners (hier: der jew. Verwertungsgesellschaft) und von den "anspruchsbegründenden Umständen" Kenntnis erlangt hat. Es genügt also meist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die rechtlich fehlerhafte Vorstellung, dass kein Anspruch gegeben ist, beeinflusst den Beginn der Verjährung normalerweise nicht.
Aber: von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die in der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte seit langem anerkannt ist: Wenn die Rechtslage in einem Bereich so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein "rechtskundiger Dritter" nicht einzuschätzen vermag, dann ist der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis bis zur Klärung der Rechtslage hinausgeschoben, BGH NJW 1999, 2041, 2042; BGHZ 6, 195, 202 = NJW 1952, 1090; BGH, VersR 1982, 898, 899; BGH NJW 1993, 648; BGH, NJW 1994, 3162, 3164; BGHZ 122, 317, 325 f. = NJW 1993, 23039.
Nach unserer Einschätzung liegt der Fall hier genau so: bis heute war es wohl kaum einem Urheber zuzumuten, "seine" Verwertungsgesellschaft zu verklagen. Vielmehr musste und durfte man davon ausgehen, dass die Beteiligung der Verleger und Agenturen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften rechtmäßig ist. Erst seit dem Reprobel-Urteil des EuGH zeigt sich, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Urheber seit Jahr und Tag rechtswidrig in großem Umfang Gelder vorenthalten. Eine Klärung der deutschen Rechtslage ist sogar erst mit dem Urteil des BGH zu erwarten, das wohl in ersten Halbjahr 2016 ergehen wird.
Zudem ist auch eine arglistige Täuschung seitens der Verwertungsgesellschaften denkbar, die ihr Mitglieder immer wieder falsch bzw. tendenziös über das Verfahren und die damit einhergehenden Rechtsfragen unterrichtet und in öffentlichen Statements die Ansprüche Einzelner als unberechtigt abgetan haben.
Maßgeblich wäre dann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, d.h. Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaften würden für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können.
Gerne stehen wir für die Prüfung Ihrer Ansprüche und für Rückfragen zu Verfügung!
 

Die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem BITKOM auf neue Gesamtverträge und Tarife für Mobiltelefone und Tablets geeinigt (vgl. schon hier). Die bisherigen Tarife der ZPÜ (36,- EUR für Handys, 15,xx EUR für Tablets) sind damit hinfällig. ... mehr

Die neuen Gesamtverträge binden nur diejenigen Unternehmen, die diesen Gesamtverträgen beitreten, nicht jedoch Außenseiter. Die Tarife der ZPÜ sind generell unverbindlich und unterliegen voll der gerichtlichen Kontrolle.

Mit einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung zu Abgabepflicht für Handys und Tablets ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Derweil mehren sich die Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Abgabensystems in §§ 54 ff. UrhG, §§ 12 ff. UrhWG.

Wenn Sie Fragen zur Bedeutung der neuen Tarife für Sie oder zu Einzelheiten der Tarife und Gesamtverträge haben, wenden Sie sich gerne an RA Dr. Verweyen.
Die neuen Gesamtverträge sehen nach Jahren gestaffelte Tarife vor, die zwischen privat und geschäftliche genutzten Geräten unterscheiden; Unternehmen, die den Gesamtverträgen beitreten, erhalten einen Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 20% auf folgende Beträge (in EUR je Stück):

Tarife Mobiltelefone
Jahr Private Nutzung Geschäftliche Nutzung
2008 1,6625 1,6625
2009 2,05 2,05
2010 3,6375 1,81875
2011 4,6875 2,34375
2012 5,275 2,6375
2013 5,6625 2,265
2014 6,25 3,125
ab 2015 6,25 3,125

 

Tarife Tablets
Jahr Private Nutzung Geschäftliche Nutzung
2008
2009
2010
2011
2012 6,125 2,45
2013 6,125 2,45
2014 7,4375 2,975
ab 2015 8,75 3,50

UPDATE: Zu Tablets wurde mittlerweile bekannt, dass die ZPÜ den betroffene Unternehmen "Einzelvereinbarungen" anbietet, wonach für "Verbraucher-Tablets" in 2010 und 2011 eine Abgabe von 4,55 EUR und für "Business-Tablets" 1,82 EUR je Stück gezahlt werden sollen.
Die Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten soll über die entsprechende Quoten der IDC erfolgen.

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der BGH der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf auch den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen eine Nachahmung durch ein Pippi Langstrumpf-Karnevalskostüm versagt. Bereits mit Urteil vom Urteil vom 17. Juli 2013 hatte er entsprechende Ansprüche aus Urheberrecht verneint. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine literarische Figur durch Urheberrecht- und Wettbewerbsrecht gegen Nachahmungen geschützt ist. Im konkreten Fall waren die Übereinstimmungen zwischen der Pippi Langstrumpf Astrid Lindgrens (Sprachwerk) und der durch das Karnevalskostüm gebildeten Figur, zu gering, so dass keine Nachahmung festzustellen war: ... mehr

 

1. Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2015 vom 19.11.2015 zum Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 149/14 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist.

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, über Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu verfügen, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2013).

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG* ergebe. Die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen, seien aber nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.  

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG** zu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.

2. Urheberrechtlicher Schutz einer literarischen Figur
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2013 vom 17. Juli 2013 zum Urteil vom 17. Juni 2013, Az. I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf:

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Siehe auch die Besprechung in der SZ.

Update: eine Ausführliche Analyse der Reprobel-Entscheidung des EuGH und ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erschienen.

Im gestern bekannt gewordenen "Reprobel"-Urteil (Urt.v. 12. November 2015, Rs. C‑572/13, Hewlett-Packard Belgium SPRL ./. Reprobel SCRL) hat der EuGH das auch in Deutschland u.a. von VG Wort und VG Bild-Kunst praktizierte Verfahren, die Einnahmen aus den Geräte- und Leermedienabgaben teilweise an die Verwerter (Verlage u.a.) urheberrechtlicher Leistungen auszuschütten, für rechtswidrig erklärt: ... mehr

"2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen."

Ebenfalls hat der EuGH in diesem Urteil seine Rechtsprechung zu den Geräte- und Leermedienabgaben und zum "gerechten Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG bestätigt (insb. Entscheidungen "Padawan", "Amazon" und "ACI Adam") und um wichtige Aspekte erweitert. Der Gerichtshof (Vierte Kammer) hat für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass in Bezug auf den darin enthaltenen Begriff „gerechter Ausgleich" danach zu unterscheiden ist, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften, mit denen wie mit denjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf Vervielfältigungen von Notenblättern erstreckt, grundsätzlich entgegen, und sie stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf rechtswidrige, mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erstreckt.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, durch die ein System geschaffen wird, das zur Finanzierung des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs zwei Vergütungsformen miteinander kombiniert, und zwar zum einen eine Pauschalvergütung, die vor dem Vervielfältigungsvorgang vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet wird, und zum anderen eine anteilige, nach dem Vervielfältigungsvorgang zu entrichtende Vergütung, die lediglich als Einheitspreis, multipliziert mit der Zahl vorgenommener Vervielfältigungen, festgelegt und den natürlichen oder juristischen Personen auferlegt wird, die diese Vervielfältigungen vornehmen, sofern
    – die im Vorhinein entrichtete Pauschalvergütung allein anhand der Geschwindigkeit, mit der das betreffende Gerät Vervielfältigungen vornehmen kann, berechnet wird;
    – die nachträglich entrichtete anteilige Vergütung davon abhängt, ob der Vergütungspflichtige an der Einziehung dieser Vergütung mitgewirkt hat;
    – das kombinierte System insgesamt nicht mit Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, ausgestattet ist, die eine ergänzende Anwendung der Kriterien des tatsächlichen Nachteils und des pauschal ermittelten Nachteils hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von Nutzern erlauben."

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bestehen erneut erhebliche Bedanken daran, ob die deutschen Vorschriften zu den Geräte- und Speichermedien in §§ 54 ff. UrhG mit den Vorgaben des Europarechts, insb. der sog. InfoSoc-RiL und der Rechtsprechung des EuGH, in Einklang zu bringen sind:

So sieht das deutsche Recht entgegen den Vorgaben des EuGH keinerlei Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten und Speichermedien und kein System der Rückerstattung zu viel bezahlter Abgaben vor (EuGH – Padawan; EuGH – Amazon; EuGH – Reprobel, Leitsatz 1 und 4).
Zudem gelten entgegen den Vorgaben des EuGH nach § 53 Abs. 1 UrhG auch rechtswidrige Vervielfältigungen als "legale", nach §§ 54 ff. UrhG auszugleichende

Vervielfältigungen, die aus einer Quelle stammen, deren Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist (EuGH – ACI Adam; EuGH – Reprobel, Leitsatz 3).
Schließlich sieht auch das deutsche Recht, neben der von den Herstellern, Importeuern und ggf. Händlern entsprechender Geräte zu zahlenden Pauschalabgabe (§§ 54, 54b UrhG) eine zusätzliche Abgaben der Betreiber (Universitäten, Schulen, Bibliotheken) entsprechender Geräte vor, § 54c UrhG (EuGH – Reprobel. Leitsatz 4).

Die Abgaberegelungen im österreichische Urheberrecht hatte der Handelsgerichtshof Wien bereits für unvereinbar mit Europarecht und damit für unanwendbar erklärt.

Das Unternehmen K-SWISS Inc., K-SWISS Europe und K-SWISS Germany (vertreten durch die Großkanzlei Baker & McKenzie) nimmt ausschließliche Designrechte an bestimmten Schnürstiefeln mit umklappbaren Schaft für sich in Anspruch und mahnt Schuhhändler, die ähnliche Schuhe andere Hersteller anbieten, wegen "sklavischer Nachahmung" und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ab. Wir halten die Abmahnung für unberechtigt und haben die geltend gemachte Schadens- und Kostenersatzansprüche erfolgreich zurückgewiesen.

Das LG München I (Urt. v. 18.8.‌2015, Az. 33 O 22637/14) hat kürzlich entschieden, dass eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen ist, wenn einem Internetnutzer, der auf einer Online-Verkaufsplattform wie amazon.de einen Markennamen (hier: ORTLIEB) in die Suche eingibt, neben den Warenangeboten der besagten Marke auch Konkurrenzprodukte anderer Hersteller angezeigt werden. Die Tatsache, dass nach Eingabe des Suchbegriffs "ORTLIEB" nicht nur von der Klägerin, welche Lizenznehmerin der Klagemarke ist, vertriebene Produkte sondern auch solche anderer Anbieter aufgelistet werden, beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke. ... mehr

Beim sogenannten "keyword advertising" kann der Verkehr – anders als im vorliegendenr Fall – zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheiden, weil ihm durchaus bewusst und bekannt ist, dass Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist und dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google schalten. Das ist aber gerade nicht auf die Trefferliste einer Suche auf einem Online-Verkaufsportal übertragbar. Denn wenn der Internetnutzer bei einer Suchanfrage eines Verkaufsportals nur nach einem bestimmten Markennamen sucht – ohne zusätzlich beschreibende Gattungsbegriffe zu verwenden – erwartet dieser, dass auch nur Angebote dieser speziellen Marke in der Trefferliste angezeigt werden bzw. eine entsprechende Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit erscheint. In dieser Konstellation wird daher die "Lotsenfunktion" der Marke dazu missbraucht, dem Verkehr auch Angebote Dritter aufzuzeigen.

Zwischen den österreichischen Künstler-Verwertungsgesellschaften und österreichischen Industrieverbänden konnte eine "prinzipielle Einigung bei den Tarifen zur
Speichermedienvergütung erzielt werden"; demnach sollen ohne Rückwirkung ab dem 1. Oktober 2015 u.a. folgende Tarife gelten: ... mehr

  • Festplatte in PC € 5,00
  • Externe Festplatte € 4,50
  • Media Tablet € 3,75
  • Mobile-Phone € 2,50
  • Externe Speicherkarte € 0,35

Zudem gibt es eine Rückvergütungsmöglichkeit, wenn solche Speichermedien nicht für vergütungspflichtige Privatkopien verwendet werden.
In Deutschland fordern die Verwertungsgesellschaften für diese Geräte einseitig Tarife, die um ein Vielfaches höher liegen, z.B. für PCs über 13,- EUR, für Tablets über 15,- EUR und für die meisten Mobiltelefone 36,- EUR, trotzdem in beiden Ländern (selbstverständlich) gleichermaßen die Vorgaben der Europäischen Rechts, insb. Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) RiL 201/29/EG (InfoSoc-RiL) zu beachten sind. Dies wirft unter dem Eindruck des Urteils EuGH, U.v. 27. Februar 2014, Rs. C‑351/12 — OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. erhebliche kartellrechtliche Bedenken auf.

Nachdem mehrere Gerichte das blocken unerwünschter Werbung durch AdBlocker wie z.B. AdBlock Plus für zulässig erklärt hatten, hat Springer sein Internetangebot unter bild.de für Nutzer von Adblock Plus durch technische Maßnahmen gesperrt. Dem Anbieter von AdBlock Plus wurde dazu vom LG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig aufgegeben, eine Videoanleitung zur Umgehung dieses Blocker-Blockers aus seinem Forum zu entfernen. Nach Ansicht des Gerichts soll es sich um eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG handeln.
S. auch die Themenseite bei Telemedicus.

Das Bundeskartellamt hat erneut eine Beschwerde der VG Media gegen Google abgewiesen. In Reaktion auf die unklare Rechtslage seit Einführung des umstrittene Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist Google dazu übergegangen, Suchergebnisse in Onlinepublikationen von von der VG Media vertretenen Verlagen nur noch stark verkürzt aufzuführen und längere "Snippets" nur bei unentgeltlichen Lizenzen anzuzeigen. Dies sei sachlich gerechtfertigt und verstößt nach Ansicht des Bundeskartellamts (BKartA) nicht gegen Kartellrecht: „Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen."
Derweil konnten VG Media und Google im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Leistungsschutzrecht keine Einigung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA erzielen; das Verfahren wurde endgültig für gescheitert erklärt. Zuvor hatte das Schiedsgericht den "Tarif Presseverleger" in seiner gegenwärtigen Form für nicht angemessen gehalten.

Mit Urteil vom 7. Juli 2015 (Az. 7 U 29/12) hat das OLG Hamburg in Umsetzung der "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 13. Mai 2014, Rs. C-131/12) entschieden, dass Online-Archive eine identifizierende Berichterstattung zwar nicht löschen müssen, dass sie aber gehalten sind, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung mittels Suchmaschinen zu unterbinden. ... mehr

Eine Analyse der Entscheidung von RA Dr. Urs Verweyen finden Sie in MMR 2015, Heft 11, S. 772 f.

Vgl. auch die Aufsätze von Verweyen zu den Pflichten der Online-Archive in AfP 2/2008 und AfP 5/2012, S. 442 ff.

Nachdem der EuGH auf eine entsprechende Vorlagefrage des BGH mit Urteil vom 16.07.2015 klargestellt hatte, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, nicht europarechtskonform ist, hat der BGH daraufhin nunmehr entschieden, dass eine Bank gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG verpflichtet ist, Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zu erteilen, wenn das Konto für Zahlungen im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Bankgeheimnis gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO greift in diesem Fall also nicht. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle – Nr. 178/2015 vom 21.10.2015

Zur Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach ihrer Darstellung konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG* auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums*** unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 173/2013).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden. Danach ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Die Prüfung, ob die nationale Rechtsvorschrift eine solche Weigerung bedingungslos gestattet, ist Sache des vorlegenden nationalen Gerichts. Dieses hat auch zu prüfen, ob das nationale Recht gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über die Identität der unter Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie fallenden Personen nach Maßgabe der spezifischen Merkmale des Einzelfalls anzuordnen.

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.

Vorinstanzen:
LG Magdeburg – Urteil vom 28.9.2011 – 7 O 545/11
OLG Naumburg – Urteil vom 15.3.2012 – 9 U 208/11

Karlsruhe, den 21. Oktober 2015

*§ 19 MarkenG lautet

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Abs. 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

  1. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte


es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
**§ 383 ZPO lautet
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

  1. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

***Art. 8 der Richtlinie 2004/48 lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

  1. c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte oder

….
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

  1. e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Die Klägerin (der Deutsche Sparkassen- und Giroverband) ist Inhaberin einer konturlosen Farbmarke "Rot" und wendet sich gegen die Verwendung der roten Farbe durch die Beklagten (Mutter- und Tochtergesellschaft des spanischen Finanzkonzerns Santander) im Rahmen ihres Marktauftritts. ... mehr

Der BGH hat den Rechtsstreit nun an das OLG Hamburg zurückverwiesen, das zuvor die Klage bzgl. der Beklagten zu 2 in einem Teilurteil abgewiesen hatte. Er weist darauf hin, dass eine isolierte Entscheidung bzgl. beider Beklagten hier nicht angezeigt ist und es auf den Ausgang des gegen die Farbmarke der Klägerin anhängigen Löschungsverfahrens nicht ankommt. Zudem habe das OLG fehlerhafte Bewertungen angestellt, indem es zum einen nicht geprüft hat, ob die abstrakte Farbmarke der Klägerin in Deutschland bekannt ist und zum anderen indem es annahm, aufgrund der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland, weshalb nunmehr die Zurückverweisung erfolgte.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle – Nr. 160/2015 vom 23.09.2015

Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der Farbmarke Rot – Zurückverweisung an das OLG

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss.
Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist.

Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu 2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG*, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger sich  selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte  gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen.

OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11
LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
Karlsruhe, den 23. September 2015
* § 14 MarkenG
(1) …
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Der europäische Gerichtshof EuGH hat mit Urteil vom Oktober 2015, Rs. C-362/14 – Maximillian Schrems ./. Data Protection Commissioner, entschieden, dass die USA in datenschutzrechtlicher Hinsicht kein "Safe Harbor" sind und die Datenverabeitung durch Facebook in den USA unzulässig ist: ... mehr

"Der Gerichtshof prüft sodann die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000. … Ohne dass der Gerichtshof prüfen muss, ob diese Regelung ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist, ist festzustellen, dass sie nur für die amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihr unterwerfen, nicht aber für die Behörden der Vereinigten Staaten. Außerdem haben die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der Vereinigten Staaten Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung, so dass die amerikanischen Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die in dieser Regelung vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen Erfordernissen stehen. Die amerikanische SafeHarbor-Regelung
ermöglicht daher Eingriffe der amerikanischen Behörden in die Grundrechte der Personen, wobei in der Entscheidung der Kommission weder festgestellt wird, dass es in den Vereinigten Staaten Regeln gibt, die dazu dienen, etwaige Eingriffe zu begrenzen, noch, dass es einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gibt. …

Zum Vorliegen eines Schutzniveaus, das den in der Union garantierten Freiheiten und Grundrechten der Sache nach gleichwertig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nach dem Unionsrecht eine Regelung nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist, wenn sie generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen und ohne objektive Kriterien vorzusehen, die es ermöglichen, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zu beschränken. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verletzt. Ferner führt der Gerichtshof aus, dass eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Eine solche Möglichkeit ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent."

Daraus folgt, dass die für Facebook in Europa zuständige irische Datenschutzbehörde die Beschwerde des österreichischen Facebook-Nutzers Schrems gegen die Datenübermittelung und Datenverarbeitung durch Facebook in den USA selbständig prüfen muss und dabei nicht durch die Entscheidung 2000/520/EG der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Datenverarbeitung in den USA nach dem "Safe Harbor"-Abkommen zum Austausch personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und der USA gebunden ist:

"In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Existenz einer Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für übermittelte personenbezogene Daten gewährleistet, die Befugnisse, über die die nationalen Datenschutzbehörden aufgrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie verfügen, weder beseitigen noch auch nur beschränken kann. Der Gerichtshof hebt insoweit das durch die Charta garantierte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten sowie die den nationalen Datenschutzbehörden durch die Charta übertragene Aufgabe hervor. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie die nationalen Datenschutzbehörden an der Kontrolle der Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer hindert, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission waren. Auch wenn die Kommission eine solche Entscheidung erlassen hat, müssen die nationalen Datenschutzbehörden daher, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werden, in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung der Daten einer Person in ein Drittland die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen gewahrt werden."

S. auch Meldung bei Heise und in der F.A.Z.

Erste Lösungsvorschläge für betroffene Unternehmen in der EU hat heise zusammengefasst.

 

UPDATE 19. Oktober 2015: Die Datenschutzbehörden haben der EU-Kommission zur Klärung der durch die "Safe Harbor"-Entscheidung des EuGH aufgetreten Fragen eine Dreimonatsfrist bis Ende Januar 2016 gesetzt. Nach einem Bericht in derF.A.Z. müssen auch betroffene Unternehmen zumindest bis dahin nicht mit rechtlichen Schritten rechnen, wenn sie dem EuGH-Urteil nicht unmittelbar Folge leisten können.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-dem-EuGH-Urteil-Alternativen-zu-Safe-Harbor-2837700.html

Das Handelsgericht Wien hat im "Amazon"-Verfahren, in dem bereits der EuGH entschieden hatte, mit Urteil vom 25.8.2015, Az. 29 Cg 25/14t die Klage der Austro Mechana gg. Amazon abgewiesen (nicht rechtskräftig). Begründung: das österreichische Recht der Geräteabgaben ist nicht EU-Rechts-konform (u.a. keine Rückerstattung, keine Differenzierung zw. privat und geschäftlich genutzten Geräten; Verstoß Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG). Die Erhebung der Abgaben sei daher unzulässig. Zudem sei die Verteilung des Aufkommen u.a. an soziale Einrichtungen unzulässig. ... mehr

Ebenfalls spricht das Gericht an, dass nach EuGH – ACI Adam nur rechtmäßige Privatkopien auszugleichen sind, was eng zu verstehen ist. Nach dem deutschen UrhG sind nach § 53 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 54 Abs. 1 UrhG hingegen allerdings auch solche Vervielfältigungen als "Privatkopien" auszugleichen, die aus nicht "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" angefertigt werden. Darin dürfte ebenfalls ein Verstoß gegen EU-recht liegen.

S. auch Meldung auf Der Standard.

Update: eine Ausführliche Analyse der Entscheidung des Handelsgericht Wien und Ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erscheinen.

 

Im Streit der Presseverleger mit Google um das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger (s. auch hier) hat die Schiedsstelle am DPMA die tarifliche Forderung der VG Media i.H.v. über 6% als nicht angemessen verworfen. Zudem sei die Bemessungsgrundlage des Tarifs, die Umsätze der Suchmaschinenbetreiber, zu weit gefasst.
Die Schiedsstelle hat dabei auch vorgeschlagen, den gesetzlichen Ausnahmetatbestand der "einzelnen Wörter" und "kleinsten Textausschnitte" durch eine eine konkrete Wortzahlgrenze zu konkretisieren, und zwar mit einer festen Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe.
S. auch Meldung bei heise.
 

Obwohl der BGH die Marken "Goldbär" und "Goldbären" von HARIBO als in Deutschland bekannte Marken einstuft und auch die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien als sehr ähnlich ansieht, verneint er im Endeffekt eine Verwechslungsgefahr sowie eine gedanklichen Verknüpfung mit der Begründung, es liege keine Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten vor. Diese sei bei den hier zu vergleichenden Zeichen (Wortmarke und 3D-Produktgestaltung) nur anhand des Sinngehalts zu bestimmen, was voraussetzt, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Gibt es jedoch – wie hier – außer der Wortmarke andere denkbare Bezeichnungen der dreidimensionalen Produktgestaltung wie etwa "Teddy",  "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy", scheidet aufgrund der strengen Maßstäbe, die an eine derartige Zeichenähnlichkeit geknüpft werden, eine Ähnlichkeit aus. Die Marke „Gold Teddy" hatte HARIBO erst nach Bekanntwerden der Vertriebsabsicht von Lindt angemeldet und kann daraus folglich ebenfalls keine Rechte herleiten, weil dies eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle – Nr. 161/2015 vom 23.09.2015

Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.
Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte  hier der Gummibärchen der Klägerin  einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy",  "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

LG Köln  Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11
OLG Köln  Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12
Karlsruhe, den 23. September 2015

*§ 14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)
2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

** § 4 Nr. 9 und 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer (…)
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)

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Weitere Schlappe für die GEMA: der BGH hat gestern entschieden, dass für die Weiterübertragung von TV- und Radioprogrammen mittels einer Gemeinschaftsantennenanlage keine Vergütung schuldet, das es sich mit der Wiedergabe an die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 343 Wohneinheiten nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S. der maßgeblichen EU-Vorschriften handelt: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 158/2015 vom 18.09.2015

Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14  

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.  

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.  

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.  

Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten"  der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.  

Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.  

Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es  handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.  

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.  

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.   Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.   Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.   Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.   Das Oberlandesgericht hat, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt die Öffentlichkeit einer Wiedergabe voraus, dass einer "unbestimmten Zahl potentieller Adressaten"  der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.   Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.   Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der "privaten Gruppe" kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der "persönlichen Verbundenheit" gleichgesetzt werden. Es  handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine "private Gruppe" aus wenigen Personen bestehen muss.   Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer "privaten Gruppe" übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.    

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LG München I – Urteil vom 20. Februar 2013 – 21 O 16054/12  

OLG München – Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 2619/13  

Karlsruhe, den 17. September 2015

*§ 15 Abs. 3 UrhG

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Neue Forderungswelle der ZPÜ: nach dem die ZPÜ zusammen mit den Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bildkunst in den letzten Wochen und Monaten massenhaft kleine und mittelständische IT-Unternehmen wegen des Vertriebs von "PCs" in 2011 bis 2013 zur Kasse gebeten hat, geht sie nun massenhaft wegen des Vertriebs von "Tablets" in 2012 gegen die IT-Unternehmen vor und fordert, neben umfassender Auskunft und Detailnachweisen, die Zahlung i.H.v. 15,1875 EUR je Gerät (Stück), zzgl. MwSt. Bei nicht fristgerechter Zahlung sollen sich die Unternehmen in Verzug befinden und zusätzlich Verzugszinses schulden; für den Fall der nicht rechtzeitigen Auskunft wird die Erhebung des doppelten Vergütungssatzes angedroht. ... mehr

Die Forderung der ZPÜ ist allerdings dem Grunde und der Höhe nach heftig umstritten.

Der von ihr einseitig aufgestellte Tarif ist als solcher unverbindlich und voll der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Es gibt keine Entscheidungen der Schiedsstelle UrhR oder der Gerichte zur Geräteabgabe auf Tablets; die einseitigen Tarif der ZPÜ für viele andere Geräte wurden von der Schiedsstelle bisher jedoch nahezu immer verworfen und als unangemessen bezeichnet.Eine gerichtliche Klärung ist daher erst in einigen Jahre zu erwarten.
Überwiegend werden Tablets, die regelmäßig nicht zur lokalen Abspeicherung von Medieninhalten geeigneten sind und die dafür kaum genutzt werden, als nicht abgabepflichtig angesehen (und es wäre nicht das erste mal, dass die ZPÜ für ein Gerät eine Abgabe fordert, für das keine Abgabe geschuldet ist).

Der geforderte Betrag von 15,1975 EUR erscheint drastisch überhöht. Die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften befinden sich zur Zeit in Verhandlungen zu einem Gesamtvertrag für Tablets mit dem BITKOM e.V., die kurz vor dem Abschluss stehen (wohl im September). Nach den uns vorliegenden Vertragsentwürfen wird für Tablets in 2012 und 2013 dann (einschl. sog. Gesamtvertragsrabatt) nur

  • eine Abgabe i.H.v. ca. 5,- EUR geschuldet sein für Geräte, die privat genutzt werden, und
  • eine Abgabe i.H.v. ca. 2,- EUR für Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen etc. genutzt werden.

 

In einem Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle UrhR geht der BITKOM sogar von der Abgabefreiheit dieser Geräte aus, hilfsweise von einem Abgabebetrag von nur ca. 0,50 Cent.

Dennoch verlangen ZPÜ und Verwertungsgesellschaften von den IT-Unternehmen, die davon Nichts wissen, einen Betrag, der um das drei- bis siebenfache über diesen Beträgen liegt.

Betroffene Unternehmen, die Post von der ZPÜ bekommen haben, müssen auf diese Schreiben allerdings reagieren; andernfalls ist davon auszugehen, dass die ZPÜ noch in diesem Jahr eine Vielzahl an Schiedsstelle- und Klageverfahren gegen die Unternehmen einleitet.
Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Was der Berliner für die Berliner Biere schon immer wusste hat das LG Ravensburg nach einer Meldung des Südkurier nun auch für Süddeutsches Bier entschieden: Bier ist nicht "bekömmlich" und darf daher auch nicht als "bekömmlich" beworben werden; dies sei ein Verstoß gegen die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zu gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims VO) .
Schaler Beigeschmack: Kläger war der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb (VSW).
 

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 an die einschlägigen Unternehmensverbände hat die ZPÜ mitgeteilt, für "Blu-ray-Rohlinge" bis einschl. 31.12.2017 keine Leermedienabgabe nach § 54 ff. UrhG geltend zu machen; ihre Gesellschafter (u.a. die Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.) hätten entsprechend "entschieden".  >>

Mit Tarif vom 18.12.2009 hatten ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst für jeden seit 1.1.2008 im Inland in Verkehr gebrachte "Blu-Ray-Disks 25 GB" eine Abgabe i.H.v. 3,473 EUR je Stück von den Herstellern, Importeuren und Händlern gefordert. Diesen Tarif hatten sie nach heftigen Auseinandersetzungen mit den Unternehmensverbänden mit Bekanntmachung vom 5.8.2013 aufgehoben, zugleich aber angekündigt, für Blu-Ray-Rohlinge für die Zeit ab dem 1.1.2012 "eine" Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG geltend zu machen.

Bis auf weiteres scheint diese Forderung nun vom Tisch zu sein. Offensichtlich lagen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften mit ihrer Einschätzung dazu, ob und in welchem tatsächlichen Umfang Blu-Ray-Rohlinge für die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Ab. 1 bis Abs. 3 (Privatkopien und Eigen-Kopien für den Wissenschafts- und Schulgebrauch) genutzt werden, deutlich daneben. Der dadurch den Herstellern, Importeuren und Händlern zugefügte Schaden und der volkswirtschaftliche Schaden dürften allerdings beträchtlich sein.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13 – Nivea-Blau, die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 auf Löschung der Farbmarke Nivea-Blau aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurück verwiesen. Zwar seien abstrakte Farbmarken im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und daher i.d.R. nicht eintragungsfähig. Zudem werde das streitgegenständliche Blau im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe (Männer) verwendet und sei daher freihaltebedürftig. ... mehr

Nach Ansicht des BGH ist aber nicht ausgeschlossen, dass das konkrete Nivea-Blau sich die als Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr durchgesetzt habe. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Die Anforderungen des Bundespatentgerichts (75% Verkehrsdurchsetzung) sind demnach zu hoch; zudem sei das von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachten ungeeignet gewesen, um die Verkehrsdurchsetzung zu bestimmen.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 112/2015 vom 09.07.2015

Bundesgerichtshof entscheidet über Löschung der Farbmarke Nivea-Blau

Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13 – Nivea-Blau

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden.

Die Marke ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragen. Das Bundespatentgericht hat auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.

Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG** durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet. Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten kann die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stellt allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber erforderlich.

Zudem sind die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen ist den Testpersonen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies kann die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach  etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift  eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweist.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185

Karlsruhe, den 9. Juli 2015

*  § 8 Abs. 2 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2.die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung (…) oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

** § 8 Abs. 3 MarkenG

Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

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Der High Court of Justice of England and Wales, His Honour Judge Hacon, hat am 2. Juli auf Klage des The Ukulele Orchestra of Great Britain – einer 30-jährigen britischen Institution, die z.B. At the Proms, in Glastonbury, in der Carnegie Hall und gemeinsam mit Robbie Williams und Cat Stevens gespielt hat – entschieden, dass das vor wenigen Jahren von Erwin Clausen in Deutschland gegründete copy cat 'The United Kingdom Ukulele Orchestra' eine unzulässige Nachahmung darstellt. Insb. durch die Verwendung des ähnlichen Namens würde Verwechslungen provoziert und das Clausen-Orchesterhabe sich an den guten Ruf und die Reputation des The Ukulele Orchestra of Great Britain angehängt.
Presseberichte u.a. u.a. in The Guardian, auf der Website der BBC und bei der New York Times.

Das OLG Hamburg hat heute in zwei Verfahren (OLG Hamburg, Urteile vom 1.7.2915, Az. 5 U 87/12 und 5 U 175/10) der GEMA gegen YouTube entschieden, dass YouTube nur als sog. Störer für Urheberrechtsverletzungen durch (Musik-) Videos, die von Nutzern hochgeladen werden, haftet. Gegenstand der Verfahren waren Musikstücke, die durch Nutzern als Teil von Videoclips hochgeladen auf YouTube hochgeladen und dadurch öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl die Nutzer an den Musikstücken nicht die dafür notwendigen Rechte hatten. Aus der Pressemeldung des OLG Hamburg: ... mehr

"In beiden Berufungsverfahren hat der Senat in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Wird allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimmt sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Arztpraxen ist i.d.R. nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig. Damit hat die GEMA ihre wirklich wichtige 113,57 EUR-Klage um die Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis letztinstanzlich verloren. >>

Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auch in anderen Zusammenhängen haben. Für Musikwiedergaben in (kleineren) Wartezimmern von Arztpraxen, Kanzleien, Büros etc. ist nun i.d.R. wohl keine "GEMA" mehr fällig. Nach der Begründung in der Pressemeldung des BGH ist zudem denkbar, dass die Musikwiedergabe in kleineren Bars und Restaurants GEMA-frei ist und entsprechende Lizenzverträge ohne Frist gekündigt werden können. Denn künftig ist eine Wiedergabe — von Musik, aber auch von anderen urheberrechtlich geschützten Werken — nur noch dann "öffentlich", wenn sie gegenüber "recht vielen Personen" erfolgt. Auch Wiedergaben an "geschlossene Gesellschaften" wie Fan-Clubs, Skatrunden und Dart-Clubs sind i.d.R. keine Öffentlichkeit. 

Bisher galt insoweit ein weit strengerer Maßstab: Nach § 15 Abs. 3 UrhG war eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine "Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit" bestimmt war. Dies wurde regelmäßig schon bei einer kleinen Personen-Anzahl bejaht, selbst 2 Personen konnten eine solche "Mehrzahl" darstellen (vgl. z.B. BGH – Zweibettzimmer im Krankenhaus).

In den letzen Jahren hat die Frage, ob eine Wiedergabe ggü. einer "Öffentlichkeit" erfolgt, wiederholt in Klagen und Lizenzverträgen z.B. der GEMA oder des Pay-TV-Senders SKY eine entscheidende Rolle gespielt. Diese Fälle sind vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung möglicherweise anders zu entscheiden. Lizenzverträge, die unter dem Eindruck der "alten" Rechtslage abgeschlossen wurden, können dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ohne Frist gekündigt werden.


Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom
Nr. 101/2015 vom 18.06.2015:

BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 — Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.  

Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.  

Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.  

Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.  

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden.  

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.  

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).  

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft****  und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.  

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung  des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 57 C 12732/12

LG Düsseldorf – Urteil vom 4. April 2013 – 23 S 144/13, juris  

Karlsruhe, den 18. Juni 2015

*§ 15 Abs. 3 UrhG:  

Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.  

**§ 22 Satz 1 UrhG:  

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.  

***§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG:  

Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.  

****Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:  

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.

*****Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:

Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.  

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Wie das Gericht der Europäischen Union heute in den Verfahren Az. T-395/14 und Az. T-396/14 entschieden hat, behalten die bekannten LEGO-Figuren ihren europäischen Markenrechtsschutz.
LEGO hatte für zwei Figuren dreidimensionale Gemeinschaftsmarken angemeldet, wogegen der britische LEGO-Wettbewerber Best-Lock Löschungsanträge eingereicht hatte. Das europ. Harmonisierungsamt hatte diese Anträge zurückgewiesen, der EuG hat diese Zurückweisungen durch Abweisungen der Klagen von Best-Lock nun bestätigt.
Begründung: die Form der Figuren sei nicht nur technisch und durch die notwendige Kompatibilität mit dem LEGO-System bedingt, sondern diene auch dazu, den Figuren menschliche Züge und Charakter zu geben:
"It must also be found that, contrary to what the applicant is implying, none of the evidence permits a finding that the shape of the figure in question is, as a whole, necessary to obtain a particular technical result. In particular, there is nothing to permit a finding that that shape is, as such and as a whole, necessary to enable the figure to be joined to interlocking building blocks. As the Board of Appeal essentially noted, the 'result' of that shape is simply to confer human traits on the figure in question, and the fact that the figure represents a character and may be used by a child in an appropriate play context is not a 'technical result'."
Wir meinen: There must have been a Death Star canteen!

Die in der ZPÜ verbundenen Verwertungsgesellschaften erweisen sich weiterhin als launenhafter und unzuverlässiger Vertrags- und Geschäftspartner. Nachdem sie mit den Verbänden BITKOM e.V. und BCH e.V. für "PCs" und die Jahre 2011 bis 2013 im letzten Jahr eine Gesamtvertrag über die Urheberrechtsabgaben abschließen konnte, hatten sie noch im Mai/Juni/Juli 2014 mit einer Vielzahl von Einzelunternehmen, die sich diesen Verträgen nicht angeschlossen hatten, Vereinbarungen über die Verlängerung der Verjährung (VVVs) abgeschlossen. Zweck: weder sollten die Unternehmen gezwungen sein, eine Zahlung leisten zu müssen, die dem Grunde und der Höhe nach weiterhin heftig umstritten ist; noch kann die ZPÜ ein Interesse daran haben, eine Vielzahl von Unternehmen in mehr oder weniger identischen Parallelprozessen zu verklagen. Es bestand und besteht also ein beiderseitiges Interesse daran, zunächst die Entscheidungen des BGH in den "Musterprozessen" zur PC abzuwarten. ... mehr

Offensichtlich hält die ZPÜ sich an dieses einvernehmliche Vorgehen nun nicht mehr: Die ZPÜ hat jetzt eine Vielzahl von PC-Herstellern und Importeuren angeschrieben und unter Fristsetzung zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung der Geräteabgabe nach ihrem PC-Tarif (13,1875 EUR je "Verbraucher-PC" und 4,00 EUR je "Business-PC") aufgefordert.

Die betroffenen Unternehmen sollen sich bereits seit Mai/Juni/Juli 2014 in Verzug befinden. Außerdem droht die ZPÜ an, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten und neben Verzugszinsen einen Strafzuschlag i.H.d. des "doppelten Vergütungssatzes" zu verlangen. Ersichtlich will die ZPÜ eine massive Drohkulisse aufbauen, um insb. kleinere und mittelständische Unternehmen zum Einlenken zu bringen und die von ihr geforderten Abgabebeträge – die insb. der Höhe nach noch nicht bestätigt und weiterhin umstritten sind! – de facto durchzusetzen! Dahinter steht auch, dass die ZPÜ sich ggü. BITKOM e.V. und BCH .e.V. und den in diesen Verbänden organisierten internationalen Großkonzernen HP, Dell, Apple u.a. in den Gesamtverträgen verpflichtet hat, "die Vergütungen auch gegenüber Importeuren und Herstellern von PCs, die den PC-Gesamtverträgen nicht beigetreten sind …, durchzusetzen", wie die ZPÜ mit Schreiben vom 11.6.2015 an BITKOM e.V. und BCH e.V. mitgeteilt hat.

Wir und der ZItCo e.V. halten die aktuellen tariflichen Abgabeforderungen der ZPÜ für PC für deutlich überhöht und rechtswidrig, und hatte daher keinen entsprechenden Gesamtvertrag mit der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften abgeschlossen.

Die Frage, ob für PC eine Urheberrechtsabgabe geschuldet wird und in welcher Höhe ist weiterhin heftig umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Wie u.a. das OLG München bereits festgestellt hat, sind die einseitigen Tarife der ZPÜ unverbindlich und der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.

Der ZItCo e.V. hat kein Verständnis für das Vorgehen der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die durch Drohung mit Klagen, Strafzuschlägen und Strafzinsen versucht, kleine und mittelständische Unternehmen zu Zahlungen zu zwingen, die möglicherweise nicht geschuldet sind.

Betroffene Unternehmen, die jetzt von der ZPÜ wegen PCs 2011 bis 2013 angeschrieben wurden, müssen das Schreiben der ZPÜ aber sehr ernst nehmen und sich rechtsanwaltlich beraten lassen! Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ tatsächlich klagen wird, und zwar auch auf Verzugszinsen und Strafzuschläge!

Grundsätzlich ist die Erteilung von Auskunft über PCs in 2011 bis 2013 zu erwägen.
Wenn darüber hinaus erwogen wir, auch Zahlungen zu leisten, sollte das jedenfalls nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Es ist heute noch völlig offen, in welcher Höhe für PC überhaupt eine Abgabe geschuldet ist; es kann also sein, dass sich die Forderungen der ZPÜ als deutlich überhöht erweisen. Allerdings bleibt auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt fraglich, ob betroffene Unternehmen ihr Geld jemals tatsächlich von der ZPÜ zurückerhalten. Statt einer Zahlung könnte daher auch eine Hinterlegung des streitigen Betrags erwogen werden.

Die Drohung der ZPÜ mit der Forderung von Verzugszinsen und Strafzuschlägen ist nach unserer Ansicht unberechtigt. Unternehmen, die im Mai/Juni/Juli statt Auskunftserteilung und Zahlung mit der ZPÜ rechtzeitig eine Vereinbarung über die Verjährung (VVV) abgeschlossen haben, durften unsere Erachtens davon ausgehen, dass dadurch kein Verzug und kein Strafzuschlag ausgelöst wird. Die ZPÜ verhält sich unseres Erachtens insoweit widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich; dies muss aber noch gerichtlich geklärt werden.

Der ZItCo e.V. kann auch für seine Mitglieder keine einzelfallbezogene Rechtsberatung leisten und hat keine Möglichkeiten, das Vorgehen der ZPÜ zu verhindern oder zu beeinflussen. Jedes betroffene Unternehmen sollte sich seine Reaktion auf das Schreiben der ZPÜ genau überlegen und sich rechtsanwaltlich dazu beraten lassen.

Sprechen Sie ggf. gerne RA Dr. Verweyen an.

Die GEMA versucht gerade, 113,57 EUR (Einhundertdreizehn Euro und Siebenundfünfzig Cent) vor dem BGH einzuklagen. Ob es klappt ist noch offen, Verhandlungstermin am BGH ist am 18. Juni:
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 093/2015 vom 12.06.2015
Terminhinweis in Sachen I ZR 14/14 für den 18. Juni 2015
Verhandlungstermin: 18. Juni 2015
Az. I ZR 14/14 (Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen)
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.
Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 – SCF/Del Corso) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden. Die Parteien hätten den Lizenzvertrag in der Annahme geschlossen, dass es sich bei der Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis um eine -vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG* handele. Diese Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages sei durch das Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2012 entfallen. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft** und damit auch im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraussetze, dass die Wiedergabe Erwerbszwecken diene. Ferner ergebe sich aus dem Urteil, dass ein solcher Erwerbszweck bei einer Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartebereich einer Zahnarztpraxis zu verneinen sei.
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 51,93 €.
*§ 15 Abs. 3 UrhG:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
**Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten
AG Düsseldorf – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 57 C 12732/12, GRUR-RR 2013, 458
LG Düsseldorf – Urteil vom 4. April 2013 – 23 S 144/13, juris
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Der BGH hat heute in drei Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zur Verantwortung in Filesharing-Fällen bestätigt und ergänzt: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 092/2015 vom 11.06.2015

Bundesgerichtshof zur Schadensersatzpflicht wegen  Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

Urteile vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.

Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.  

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten. Er hat in Abrede gestellt, dass ihm zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass er, seine in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen oder ein Dritter die Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht hätten. Er hat behauptet, er habe sich mit seiner Familie zur angeblichen Tatzeit im Urlaub befunden. Vor Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Mitarbeiters des Softwareunternehmens und der Familienangehörigen des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten worden sind. Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.  

Auch in dem Rechtsstreit I ZR 19/14 hat der Beklagte die Richtigkeit der Recherchen des Softwareunternehmens und der Auskunft des Internetproviders bestritten und in Abrede gestellt, dass er oder ein in seinem Haushalt lebender Familienangehöriger die Musikdateien zum Herunterladen angeboten hätten. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, war zum fraglichen Zeitpunkt der Rechner, der im Arbeitszimmer des Beklagten installiert war, eingeschaltet und mit dem Internet verbunden. Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat es aufgrund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahmen als erwiesen angesehen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind, und hat angenommen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen als Täter einzustehen hat.  

In dem Rechtsstreit I ZR 7/14 wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16jährigen Sohn und ihrer 14jährigen Tochter genutzt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten nach Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendet sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und behauptet, diese über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.

Das Landgericht hat nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Tochter der Beklagten der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB).*

Mit den vom Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen.  

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Eintragung der Klägerinnen in die Phononet-Datenbank ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte ist und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, die diese Indizwirkung für die jeweils streitbefangenen Musiktitel entkräften.  

Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend davon ausgegangen, aufgrund der von den Klägerinnen bewiesenen Richtigkeit der Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders stehe fest, dass die Musiktitel über die den Beklagten als Anschlussinhabern zugeordneten Internetanschlüsse zum Herunterladen bereitgehalten worden sind. Die theoretische Möglichkeit, dass bei den Ermittlungen von proMedia und des Internetproviders auch Fehler vorkommen können, spricht nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden, die gegen deren Richtigkeit sprechen. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht – wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt – insoweit nicht.

In dem Rechtsstreit I ZR 75/14 ist das Vorbringen des Beklagten, er und seine Familie seien bereits am 18. Juni 2007 in den Urlaub gefahren und hätten vor Urlaubsantritt sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer vom Stromnetz getrennt, durch die Vernehmung der beiden Söhne des Beklagten und seiner Ehefrau nicht bewiesen worden. Der Beklagte ist für die Verletzungshandlung auch als Täter verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Damit greift die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ein.  

In dem Verfahren I ZR 7/14 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Tochter der Beklagten die Verletzungshandlung begangen hat. Hierbei hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht nur auf das im polizeilichen Vernehmungsprotokoll dokumentierte Geständnis der Tochter gestützt, sondern zudem berücksichtigt, dass das Landgericht die Tochter auch selbst als Zeugin vernommen und diese dabei nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ihr polizeiliches Geständnis bestätigt hat. Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24  – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.  

Vorinstanzen:  

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I

LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 (ZUM-RD 2013, 74)

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 (ZUM-RD 2014, 495)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II

LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12

OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 (juris)

und

Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III

LG Köln – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11

OLG Köln – Urteil vom 14. März 2014 – 6 U 210/12 (juris)

Karlsruhe, den 11. Juni 2015

* § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

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Auf eine Vorlagefrage des BGH vom 11.4.2013 (Az. I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der "Copyright"-Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 15.5.2015 in der Rs. C‑516/13 – Dimensione Direct Sales Srl u.a. ./. Knoll International SpA entschieden, dass auch "Angebote zum Erwerb" und "gezielte Werbung" in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes (Design-) Werk dem ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers unterfallen und von diesem verboten werden können. Im Ergebnis entspricht dies der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 17 UrhG (Verbreitungsrecht), der schon seinem Wortlaut nach das "Anbieten" umfasst. ... mehr

Gegenstand des Verfahrens sind die  bekannten Angebote des italienischen Internet-Händlers Dimensione von "Nachbauten" von Bauhaus-Klassikern (u.a. verschiedene Möbel-Entwürfe von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe), an denen Knoll Inc. die Rechte erworben hat. Dimensione bewirbt seine Angebote auf der deutschsprachigen Internetseite www.dimensionebauhaus.com und in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften. Der Kauf der Möbel soll in Italien stattfinden, wo sie nicht als "Werke der angewandten Kunst" geschützt sind; ein Spediteur für die Lieferung nach Deutschland wurde ggf. von Dimensione vermittelt.

Nach der EuGH-Entscheidung ist nun abschließend geklärt, dass das nach Deutschland ausgerichtete Anbieten und Bewerben von Designmöbeln, die als Werke der angewandten Kunst hier Schutz genießen, unzulässig ist und vom Rechteinhaber untersagt werden kann.
Entscheidung des EuGH (Leitsatz):

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

Mit BGH, Urteil vom 17.11.2014 (Az. I ZR 177/13) hat der BGH entschieden, dass es unzulässig ist, ohne Einwilligung und Nennung des Künstlers (Urhebers) in einem Möbelkatalog (gedruckt ebenso wie online) ein Gemälde als Teil einer Möbelausstellung (Darstellung der Produkte) darzustellen und zu veröffentlichen. Es handele sich nicht um ein "unwesentliches Beiwerk" i.S.v. § 57 UrhG. ... mehr

Ein unwesentliches Beiwerk, das ohne Einwilligung genutzt werden könne, liege nur dann vor, wenn das Beiwerk (hier: das Gemälde) "ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt" und ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes (hier: der Fotografie mit den zum Verkauf stehenden Möbeln) "in irgendeiner Weise" beeinflusst wird.

Darüber hinaus sei ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, "wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist."

Der BGH legt die Ausnahmebestimmung des § 57 UrhG damit sehr eng aus und gibt, über den eigentlichen Fall hinaus, deutliche Hinweise darauf, wie die Bestimmung des Beiwerks im Theater- und Filmbereich zu erfolgen hat; gerade dort ist diese Frage besonders praxisrelevant.

Amtliche Leitsätze:

UrhG § 57

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist.
BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – OLG Köln

Der BGH hat heute sein Urteil in Sachen Tagesschau-App gesprochen und festgestellt, dass die generelle Freigabe des Telemedienkonzeptes der App durch die Niedersächsische Staatskanzlei nicht maßgeblich ist für die Frage, ob die App presseähnlich ist, oder nicht. maßgeblich sei vielmher, ob das über die Tagesschau-App an einem bestimmten Tag konkret abrufbare Angebot "in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge" als presseähnlich einzustufen ist. Das sei derFall, wenn bei dem konkreten Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht. Dann läge ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 075/2015 vom 30.04.2015

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.  

Die Klägerinnen sind Zeitungsverlage. Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), der Beklagte zu 2 ist der Norddeutsche Rundfunk. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal "tagesschau.de". Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen des §§ 11d*, 11f** RStV eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer – als  "Drei-Stufen-Test" bezeichneten – Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossen, von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.  

Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus – teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten – Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.  

Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG*** einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.  

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.

Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit – so der Bundesgerichtshof – im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.  

Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot im Online-Portal "tagesschau.de" nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es – so der BGH – nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.  

Urteil vom 30. April 2015 – I ZR 13/14 – Tagesschau-App

OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 188/12

WRP 2014, 194

LG Köln -Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 360/11

WRP 2012, 1606

Karlsruhe, den 30. April 2015

* § 11d RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

(2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot von […]  

3. […] nichtsendungsbezogenen Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote sind nicht zulässig […]

** § 11f RStV lautet:

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschland radiokonkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedien nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten Angebote näher beschreiben. […]

(4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue oder veränderte, Angebot vom Auftrag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu treffen,

1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,

2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und

3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.

Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.

(5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue oder veränderte Angebot vom Auftrag umfasst ist. Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen oder veränderten Angebots in den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder zu veröffentlichen.  

*** § 4 Nr. 11 UWG lautet:  

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Der BGH hat heute entscheiden, dass die Regelung zur Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr in den (Muster-) AGB des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) aus der maßgeblichen Sicht eines "juristisch nicht vorgebildeten Kunden" einen Widerspruch enthält und daher wegen Verstoß' gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. ... mehr

 

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 071/2015 vom 29.04.2015

Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu stellen sind.  

Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von  2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.  

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB*) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen –  Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.  

Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

*

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. […]

Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14

Amtsgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 26. Juli 2013 – 7 C 308/12

Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 13. März 2014 – 2 S 34/13

Karlsruhe, den 29. April 2015

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s. auch Bericht in der F.A.Z.

Das Kammergericht Berlin hat gestern, wie schon zuvor das LG Berlin, geurteilt, dass das Libretto des Udo-Lindenberg-Musicals "Hinterm Horizont" kein Plagiat ist. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die urheberrechtlichen Schutz genießen, seien nicht in das Libretto übernommen worden. Die Verwendung einzelner Ideen, die zudem in der Biographien Udo Lindenbergs angelegt seien, stelle keine Urheberrechtsverletzung dar.

Pressemitteilung
Berlin, den 20.04.2015

Die Präsidentin des Kammergerichts
Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin

Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont", das seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz" gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.
Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical „Hinterm Horizont".
Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und hat Klage erhoben u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte der 24. Zivilsenat des Kammergerichts heute zu entscheiden. Bereits in der mündlichen Verhandlung gab der Senat nach vorläufiger Beratung zu erkennen, dass die Berufung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Es liege keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.
Nach nochmaliger Beratung verkündete der Senat am Schluss der Sitzung ein Urteil, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Kammergericht, Urteil vom 20. April 2015
– 24 U 3/14 –
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2013
– 16 O 486/12

Der BGH hat heute entschieden, dass eine Verbindung zwischen Text und Musik als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießt und dass kurze Musiksequenzen nicht o.w. urheberrechtlich geschützt sind. Die Band Dark Sanctury hatte in der Vergangenheit auch u.a. Medienhändler und Medien-Reseller wegen des Vertriebs der streitgegenständlichen Bushido-Audio-CD abgemahnt. In diesen Fällen ist nun zu prüfen , ob die ggf. abgegebenen Unterlassungserklärungen zu kündigen sind und ob Schadensersatzansprüche gegen Dark Sanctury wg. sog. unberechtigter Schutzrechtsverwahrnung bestehen. Sprechen Sie uns gerne an! ... mehr

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 063/2015 vom 16.04.2015

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat.

Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. DasOberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die ,

 

Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper
LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08
OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10

Bericht in der FAZ; eine Zusammenfassung der Entscheidung der Vorinstanz LG Hamburg finden Sie bei Telemedicus.

Mit Urteil vom 6.11.2013, Az. 37 O 9869/13, hat das LG München I – mittlerweile bestätigt durch Beschlüsse des OLG München vom 6.6.2014 und 16.7.2014, Az. 29 U 4823/13 – entschieden, dass das von einem Kommunikationsdesigner gestaltete Unternehmenslogo (eine Buchstaben- und Zahlenfolge im Graffiti-Stil) urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießen kann und dem Designer deswegen Nachvergütungsansprüche nach § 32a UrhG gegen seine Auftraggeber (Unternehmen) zustehen können: ... mehr

 

1.

Die Grundentscheidung des LG München I vom 6.11.2013 erging noch unmittelbar vor der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12, in der es um Nachvergütungsansprüche einer Produkt-Designerin gegen den Verwerter nach § 32a UrhG ging (damit und mit den nachfolgenden instanzgerichtlichen Urteilen haben sich RA Dr. Verweyen und RAin Richter in verschiedenen Fachaufsätzen befasst, vgl. "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung", MMR Multimedia und Recht, Heft 3/2015, S. 156 ff., und "Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug'", RAW Recht-Automobil-Wirtschaft, Heft 1/2014, S. 12 ff.; vgl. außerdem die Urteile des OLG Schleswig – "Geburtstagszug" zu Produktdesign und des OLG Nürnberg – "kicker Stecktabelle" zu Kommunikationsdesign).

 

2.

Das LG München I geht im Streitfall auch nach dem alten, strengeren Maßstab von Urheberrechtsschutz für das Logo aus:

"Bei der grafischen Gestaltung des Logos … handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Es liegt eine persönlich geistige Schöpfung vor, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellt (Begr. BT-Dr. IV/270, S. 38). Der Kläger hat die vom Vorstand der Beklagten vorgegebene Buchstaben- und Zahlfolge in einer neuen und eigentümlichen Art und Weise niedergelegt. Zwar ist die Darstellungsweise im Stil der Graffitikunst gehalten. Dennoch ist in der konkreten Ausgestaltung der Buchstaben und der Zahl, vor allem angesichts Urheberrechtsschutz für ein Logo in Form eines Graffitis (ZUM-RD 2015, 204) des schwungvollen »x«, des auf der linken Seite verlängerten »k« und des Unterstriches, der das verlängerte »k« kreuzt und somit auf der linken Seite des Logos gleichsam einen Rahmen bildet, zweifelsohne eine eigene Schöpfung des Klägers zu sehen. Hierbei ist es ohne Relevanz, ob das Logo vom Kläger wie von der Beklagten vorgetragen, gesprüht oder wie vom Kläger vorgebracht, mit einem Filzstift gemalt wurde, wobei die Strichführung des auf S. … der Klageschrift vom 30.4.2013 abgebildeten Logos für die Version des Klägers spricht."

 

In seinem Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 16.7.2014 bestätigt das OLG München dies und verweist dazu auf die "Geburtstagszug"-Rechtsprechung des BGH; zugleich erläutert es die besondere, schutzbegründende Ästhetik des "Graffiti-Stils":

"Ausgehend von der Definition des urheberrechtlich geschützten Werks als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim, in: Schricker, UrheberR, 4. Aufl. 2010, § 2 Rn. 23 ff.). Dabei setzt er eine relativ niedrige Grenze an, sodass schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die sogenannte »Kleine Münze«) urheberrechtlichen Schutz genießen; ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung wird nicht vorausgesetzt (vgl. für Werke der angewandten Kunst nunmehr BGH ZUM 2014, 225 Rn. 25 f. – Geburtstagszug).

Für die Gestaltung einer Buchstaben- und Zahlenfolge im Stile eines Graffitis ist – anders als in der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung – eine einfache, klare und leicht lesbare Linienführung, die weitgehend durch die Buchstaben- bzw. Zahlenform bedingt ist, gerade nicht das Ziel. Die Schrift (Buchstaben und Zahlen) sind beim Graffiti lediglich das Basiselement der Bildkomposition. Wesentlich für eine im Graffiti-Stil gestaltete Buchstaben- und Zahlenfolge ist die möglichst einzigartige, innovative und vor allem ästhetische Gestaltung. Dementsprechend zeichnet sich die hier zu beurteilende Gestaltung stilistisch eben gerade nicht durch Einfachheit, sondern durch eine verspielt-schwungvolle Ästhetik aus, der das urheberrechtlich erforderliche Maß an Gestaltungshöhe nicht abgesprochen werden kann. Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht ersichtlich, dass die Art der Ausführung des hier zu beurteilenden Graffitis über einen etablierten Graffiti-Stil nicht hinausgeht."

 

3.

Dem Urheberrechtschutz steht nicht entgegen, dass vom Auftraggeber detaillierte Vorgaben zur Gestaltung des Logos gemacht wurden, denn "bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben" begründen keine (Mit-) Urheberschaft und auch in dem der Auftraggeber eine fremde Schöpfung veranlasst und finanziert leistet er keinen schöpferischen Beitrag, selbst wenn er dem Urheber das Thema und den Charakter des Werkes vorgibt und bereits einzelne Detailvorgaben macht. Entsprechend kommen das LG München I und das OLG München zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Unternehmenslogo urheberrechtlichen Schutz genießt und der Designer des Logos als dessen alleiniger Urheber anzusehen ist, OLG München, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2014:

"Eine solche Miturheberstellung ist auch nicht ersichtlich. Es mag sein, dass Herr G. dem Kläger detaillierte Angaben dazu gemacht hat, wie er die vorgegebene Buchstabenfolge gestaltet haben wolle. Selbst wenn der Kläger die Vorgaben von Herrn G. umgesetzt hat, wurde dadurch eine Miturheberstellung des Herrn G. nicht begründet. Für eine Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG genügen bloße Ideen oder Anregungen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, nicht (vgl. Senat ZUM 2003, 964 – Pumuckl m. w. N.). Keinen schöpferischen Beitrag mit Werkeigenschaft leistet der Auftraggeber, der lediglich eine fremde Schöpfung veranlasst und finanziert, selbst wenn er dem Urheber das Thema und den Charakter des Werkes vorgibt oder auch bereits einzelne Detailvorgaben macht (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 8 Rn. 5; BGH GRUR 1995, 47 – Rosaroter Elefant)."

 

4.

Als urheberrechtlich geschütztes Werk kann ein Logo Ansprüche auf angemessene Vergütung und auf eine faire Nachvergütung nach § 32a UrhG gegen den Auftraggeber und auch gegen andere Nutzer des Logos auslösen (vgl. § 32a Abs. 2 UrhG).  D.h., dass der Designer bei einer intensiven und erfolgreichen Nutzung des Logos über seine vertraglichen Honoraransprüche hinaus u.U. weitere Vergütungsansprüche z.B. in Form einer prozentualen Umsatzbeteiligung gegen das Unternehmen hat. Ausgeschlossen wären solche Ansprüche nur bei einem ganz untergeordneten Beitrag für den Unternehmenserfolg. Im Streitfall, in dem es um eine intensive und "schmückende" Nutzung des Logos auf vergleichsweise geringwertigen Artikeln der Sport-Mode und als Unternehmenslogo ging, war dies nicht der Fall, vgl. LG München I, Urteil vom 6.11.2013:

"Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen scheidet von vornherein aus, wenn die künstlerische Leistung gänzlich untergeordnet, gleichsam marginal ist. Demgegenüber ist selbst bei eher untergeordneten Beiträgen zum Gesamtkunstwerk ein auffälliges Missverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 42, 43 – Fluch der Karibik). Die grafische Gestaltung des Logos … ist keine gänzlich untergeordnete, gleichsam marginale Leistung.
Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Logo auf den von der Beklagten vertriebenen Eigenprodukten deutlich und teilweise überdimensional aufgedruckt ist. Vorliegend führt die Beklagte selbst aus, das streitgegenständliche Logo habe aufgrund seiner einmaligen Gestaltung eine ganz offensichtliche Verkaufswirkung, die in dem überragenden Wiedererkennungswert und seiner außerordentlichen Unterscheidungskraft begründet sei. Die Beklagte führt diese Wirkung jedoch alleine auf die fantasievolle Buchstabenkombination zurück. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Logo besticht nicht nur durch die Buchstaben- und Zahlkombination, sondern vor allem auch durch seine grafische Ausgestaltung. Nicht zuletzt deshalb ist es auf den Waren der Beklagten oftmals überdimensional groß abgebildet. Gerade bei der Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die durch die Produkte der Beklagten angesprochen wird, ist das Design der Bekleidung von herausragender Bedeutung. Der Argumentation der Beklagten, bei Bekleidungstücken stünde der Grundnutzen der Körperbedeckung und die Verhinderung von Auskühlungen im Vordergrund, kann in unserer Wohlstandsgesellschaft nicht gefolgt werden. In dem Preissegment, in dem die Beklagte ihre Bekleidungsstücke anbietet, werden Kleider nicht gekauft, um angezogen zu sein und um die Nacktheit zu verbergen, sondern um einen bestimmten Stil zu verkörpern und ggf. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe zu signalisieren. Das Design der Bekleidungsstücke der Beklagten, welches somit für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, wird durch den Aufdruck des Logos entscheidend definiert, erst recht, wenn der Aufdruck in überdimensionaler Art und Weise erfolgt. Entsprechendes gilt für die anderen Waren, die die Beklagte vertreibt, wie beispielsweise Basketbälle. Damit ist die grafische Ausgestaltung des Logos nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung, eine Anwendung des § 32 a UrhG scheidet nicht aus."

 

5.

Dazu grenzt das LG München I den Streitfall ab zu einem Fall des OLG Naumburg, U.v. 7.4.2005, Az. 10 U 7/04, in dem es um das Unternehmenslogo eines Herstellers für Solarzellen ging und in dem das OLG Naumburg entsprechende Ansprüche des Logo-Designers im Ergebnis verneint hatte, trotzdem es ebenfalls davon ausging, dass ein Firmenlogo  grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen kann:

"Die Beklagte zitiert ein Urteil des OLG Naumburg (ZUM 2005, 759), um in dem vorliegenden Fall dem Werk des Klägers einen gänzlich untergeordneten Beitrag zuzusprechen, weshalb § 32 a UrhG keine Anwendung fände. Das Gericht stellte zunächst fest, ein Firmenlogo könne grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen. Als Bestandteil des Corporate Design sei es für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung. Das Gericht kam dann zu dem Schluss, das dort streitgegenständliche Firmenlogo sei lediglich als rahmenbegleitendes Werk anzusehen, das zwar das Image der Beklagten positiv unterstrichen haben möge, aber am wirtschaftlichen Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auch nicht mittelbar beteiligt gewesen sei. 

Der vorliegende Fall ist mit dem Fall des OLG Naumburg nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um ein Firmenlogo eines Unternehmens, das Solarzellen an Solarmodulhersteller verkaufte. Laut OLG Naumburg waren keine Umstände ersichtlich und von der Klägerin dargelegt worden, dass das Logo die Gewinnentwicklung der Beklagten messbar beeinflusst habe. Demgegenüber führt selbst die Beklagte im vorliegenden Fall aus, das streitgegenständliche Logo habe aufgrund seiner einmaligen Gestaltung eine ganz offensichtliche Verkaufswirkung. Wie bereits dargelegt, ist dies nicht lediglich auf die gewählte Buchstabenkombination zurückzuführen. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Argumentation des OLG Naumburg angesichts der Rechtsprechung des BGH Bestand haben kann, der zufolge die Leistung des ausübenden Künstlers nicht ursächlich für Erträge und Vorteile sein muss, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden (BGH ZUM 2013, 39 Rn. 42 – Fluch der Karibik)."

 

Insb. der letzte Punkt – dass nämlich die Leistung des Urhebers nicht ursächlich für den Erfolg sein muss, der aus der Nutzung des Designs gezogen wurde – ist seit den BGH-Entscheidungen "Das Boot" (U.v. 22.9.2011, Az- I ZR 127/10) und "Fluch der Karibik" (U.v. 12.5.2012, Az. I ZR 145/11; beide Entscheidungen zeitlich nach dem Urteil des OLG Naumburg) weitgehend unstreitig und wird vom OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 6.6.2014 noch einmal betont:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZUM 2013, 39 Rn. 42 – Fluch der Karibik) setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf unterschiedliche Beiträge von Urhebern oder ausübenden Künstlern zu einem Gesamtwerk entschieden, dass auch ein eher untergeordneter Beitrag zu einem Gesamtwerk nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen ist (vgl. BGH ZUM 2013, 39 m. w. N.). Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH ZUM 2013, 39 m. w. N; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr. 14/8058, S. 19).

Überträgt man diese Rechtsprechung auf die Frage, welche Bedeutung ein Unternehmenslogo für den Unternehmenserfolg hat und verneint dementsprechend einen Anspruch aus § 32a UrhG dann, wenn das Logo für den Unternehmenserfolg von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist, ergibt sich hier Folgendes:

Die Beklagte zählt zwar eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung auf, die zweifellos für den Unternehmenserfolg von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung eines Grafikdesigners bei der Gestaltung eines Unternehmenslogos für den Unternehmenserfolg von marginaler Bedeutung ist. Immerhin ist das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen – insbesondere wie hier im Textil- und Sportartikelbereich – in der Öffentlichkeit präsentiert. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Produkte der Beklagten in besonderem Maße zeigen, welch zentrale Bedeutung das Logo für den Unternehmenserfolg hat: Das Logo ist maßgebliches Gestaltungselement der Produkte der Beklagten und prangt daher großflächig und auffällig auf den von der Beklagten angebotenen Kleidungsstücken, Schuhen und Sportgeräten."

 

Dabei weist das OLG München darauf hin, dass die Frage, wann bei einem Unternehmenslogo nur von einem nur untergeordneten Beitrag auszugehen ist, der keine Nachvergütungsansprüche begründet, und wann von einem hinreichend wesentlichen Beitrag, "nicht generell beantwortet werden [kann], sondern erfordert immer eine Bewertung des konkreten Einzelfalls. Ein generelles, branchenübergreifendes Urteil über die Bedeutung eines Unternehmenslogos ist daher weder möglich noch veranlasst."

 

6.

Ob dem Designer aus der Nutzung des Logos durch seinen Auftraggeber urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche aus dem sog. Fairnessparagrafen § 32a UrhG gegen das Unternehmen zustehen, hängt dann davon ab, ob die "Erträge und Vorteile", die das Unternehmen unter Nutzung des Logos erwirtschaftet hat, in einem "auffälligen Missverhältnis" zu der an den Designer für die Erstellung des Logos gezahlten Vergütung stehen bzw. ob sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Nutzung (im Streitfall: ca. 15 Jahre) eingestellt hat (ex post-Betrachtung). 

Zur genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche stehen dem Urheber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst entsprechende Auskunftsansprüche gegen das Unternehmen (und ggf. gegen Dritte) zu.

Hins. der Frage, ob das für einen Nachvergütungsanspruch erforderliche "auffällige Missverhältnis" zwischen dem Designer-Honorar und den Erträgen und Vorteilen des Unternehmens (auch) aus der Nutzung des geschützten Logos besteht, stellt das LG München I in seinem Urteil v.a. darauf ab, wie, wie umfangreich und über welchen Zeitraum das Logo genutzt wurde:

"Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gegenleistung für den Urheber und den Erträgen und Nutzungen hat der BGH beispielsweise in der überdurchschnittlich erfolgreichen und lang andauernden Kinoauswertung eines Filmes gesehen (BGH ZUM 2013, 39 – Fluch der Karibik). Dem hat sich das OLG München angeschlossen (ZUM 2013, 499 – Das Boot II).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der urheberrechtlichen Leistung nicht um einen Beitrag zu einem Kinofilm, die Parameter »überdurchschnittlicher Erfolg« und »lang andauernde Auswertung« passen jedoch dennoch. Als das Logo 1999 ursprünglich gestaltet wurde, war es lediglich für die Verwendung auf Basketballmützen gedacht. Nunmehr, über vierzehn Jahre später, wird das Logo auf einer breiten Produktpalette auf den verschiedensten Produkten sehr deutlich und teilweise überdimensional aufgedruckt und die Produkte verkaufen sich sehr erfolgreich."

 

Im Ergebnis bejahten LG München I und OLG München damit zunächst den Auskunftsanspruch des Logo-Designers gegen das Unternehmen nach § 32a UrhG. Die Berufung des Unternehmens dagegen wurde vom OLG München mangels Erfolgsaussicht ohne mündliche Verhandlung per Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

 

7. Ausblick

Diese Entscheidungen der Münchener Gerichte sind die logische Fortführungen der "Geburtstagszug"-Entscheidung des BGH und übertragen die daraus folgenden urhebervertragsrechtlichen Ansprüche aus §§ 32 ff. UrhG auf weitere Designbereiche.

Im Einzelfall ist künftig genau zu bewerten, ob ein Logo nach "Abzug" der technisch-funktionalen Vorgaben (vgl. dazu die "Seilzirkus"-Entscheidung des BGH, U.v. 12. 5. 2011, Az. I ZR 53/10) und vorbestehender, den individuellen Gestaltungsspielraum einschränkender Designs (vgl. dazu insb. die Entscheidungen des OLG Schleswig und des OLG Nürnberg) gemessen am Maßstab der "kleinen Münze" eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Wenn dies zu bejahen ist, so ist der Anwendungsbereich der §§ 32 ff. UrhG grundsätzlich eröffnet.

Es ist dann zu prüfen, ob es sich mit dem Logo (dennoch) nur um einen völlig untergeordneten Beitrag zum Unternehmenserfolg handelt, wobei die Grenzen dafür sehr eng gesteckt sind. Im Bereich hochwertiger Investitionsgüter (Anlagen und Maschinen) und im B2B-Bereich wird dies eher der Fall sein, als im Bereich der Textil- und Sportmode und bei eher geringwertigen Konsumgütern, bei denen entsprechende Logos oft nicht nur als Herkunftshinweis, sondern auch zur Verzierung und ästhetischen Aufwertung des eigentlichen Produkts genutzt werden.

Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen unter Nutzung des Logos erfolgreich gewirtschaftet hat, so dass sich im Laufe der Zeit ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und dem Honorar, dass ursprünglich an den Designer gezahlt wurde, eingestellt hat; um dies feststellen zu können steht dem Designer bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zunächst ein Auskunftsanspruch gegen das Unternehmen zu.

 

Eine kurze Zusammenfassung der ersten praktischen Auswirkungen der Geburtstagszug-Entscheidung finden Sie auch auf den Seiten der AGD (Beitrag von RA Verweyen).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Mit Urteil vom 26.03.2015 in der Rs. C-279/13 des schwedische Pay-TV Senders C More Entertainment gegen Linus Sandberg hat der EuGH entschieden, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG keinen Schutz für Live-Streams und Direktübertragungen im Internet gewährt. Ein solcher Schutz könne ggf. nur durch nationales Recht in Einklang mit der  Urheberrechtsrichtlinie geschaffen werden. Sandberg hatte es Besuchern seiner Website ermöglicht von C More Entertainment veranstalteten Direktübertragungen zweier Eishockeyspiele über einen Hyperlink direkt auf die Live-Streams unentgeltlich zu verfolgen.

Der BGH hat mit Urteil vom 2. April 2015 im Verfahren zum I ZR 59/13 – Springender Pudel festgestellt, dass die Wort-Bild-Marke "Pudel" mit dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels die prioritätsältere, bekannte "PUMA"-Marke des gleichnamigen herzogenauracher Sportartikelherstellers verletzt. Die Zeichen seien sich trotz unübersehbarer Unterschiede ähnlich, der Beklagte erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er ansonsten nicht erhielte:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle — Nr. 050/2015 vom 02.04.2015 — Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.  

Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin der bekannten deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen wird auf Sportbekleidung verwendet. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Marken sind wie folgt gestaltet:  

Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.  

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.  

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG* besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel

LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08  

BeckRS 2010, 02140  

OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09  

BeckRS 2015, 01706

Karlsruhe, den 2. April 2015

* § 9 MarkenG  

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,  

1. …

2.

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder

3.

wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist … , falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Der BGH hat heute entschieden, dass die üblichen Drohungen von Inkassounternehmen mit negativen Meldungen an die SCHUFA i.d.R. rechtswidrig und wettbewerbswidrig sind.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 040/2015 vom 19.03.2015

Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bedient sie sich eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11

OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12

Karlsruhe, den 19. März 2015

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; …

** § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien

 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,

   jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unter-

   richtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Mit Urteil vom 5.3.2015 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) nach Art. 267 AEUV, Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S, Rs. C‑463/12, eine Vielzahl seit langem streitiger Fragen zu den Geräte- und Leermedienabgaben entschieden
1. Keine Geräteabgabe erforderlich
Grundsätzlich ist es nach Ansicht des EuGH u.U. zulässig nur Leermedien wie Speicherkarten mit einer Abgabe zu belegen, und nicht auch "Komponenten" (Geräte) mit eingebautem Speicher wie z.B. MP3-Player (Leitsatz 2.)
2. Höhe der Abgaben, Bagatelle-/de minimis-Ausnahmen
Zur Höhe etwaiger Geräte- und Leermedienabgaben mach der EuGH einige deutliche Vorgaben:
So muss nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29/EG bei der Bestimmung der Höhe der pauschalen Urheberrechtsabgaben auf z.B. auf Speicherkarten von Mobiltelefonen berücksichtigt werden, dass diese für die Anfertigung von legalen Privatkopien nur nachrangig (sekundär) genutzt werden (Leitsatz 1).
Wenn Geräte- und Leermedien nur in geringem Umfang für die Anfertigung von legalen Privatkopie (nicht Raubkopien!) genutzt werden und den Urhebern und Rechteinhabern daher nur ein geringer Nachteil (schaden) entsteht, kann die pauschale Urheberrechtsabgabe entfallen. Bei der Festlegung des entspr. Schwellenwerts ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. (Leitsatz 1 und Leitsatz 4; Fortführung von "Padawan" u.a.).
Bei der Bestimmung der Höhe der Abgaben ist zudem der Einsatz technischer Kopierschutzmaßnahmen wie bspw. bei DVDs, CDs, MP3-Playern oder Computer mindernd zu berücksichtigen (Leitsatz 6).
Die pauschale Abgabe darf zudem keinen Ausgleich für illegale Vervielfältigung aus "unrechtmäßigen Quellen" ("Raubkopien") vorsehen (Leitsatz 7, Bestätigung und Fortführung von "ACI Adam"). Da das deutsche Recht in § 53 Abs. 1 UrhG nur "offensichtlich rechtswidrige Quellen ausnimmt, also in weiterem Umfang als das EU-Recht Vervielfältigungen legalisierte und durch Pauschalabgaben ausgleicht, bestehen Bedenken an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b RiL 2001/29.
3. Keine Abgaben auf geschäftl. genutzte Geräte, auch bei indirektem Vertrieb
In Fortführung seiner "Amazon"-Rechtsprechung hat der EuGH erneut bestätigt, dass Geräte und Leermedien, die an "Gewerbetreibende" abgegeben werden, nicht mit einer pauschalen Abgabe belegt werden dürfen (Fortführung von "Padawan" und "Amazon").
Erstmals stellt der EuGH klar, dass dies auch bei indirekten Vertriebsstrukturen gilt und er macht genaue Vorgaben dazu, wie ggf. eine Freistellung oder Rückerstattung zu erfolgen hat. Demnach muss das nationale Gesetz einen gesetzlichen Befreiungstatbestand, der nicht auf eine Registrierung gewerblicher Endnutzer beschränkt sein darf, und einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der (gewerblichen) Endkunden vorsehen; da das deutsche Recht (§§ 54 ff. UrhG) für diese Fälle weder eine Befreiung, noch eine Rückerstattung vorsieht, bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht mit europäischem Recht vereinbar ist:
" Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis da-von zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kun-den handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetz-bar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss."

 
Meldung bei heise und  Entscheidung des EuGH:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern
  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.
  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.
  2. Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.
  3. Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.
  4. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.
  5. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.

 
 
 
 
 

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 hat das LG Hamburg entschieden, dass ein Lieferant von zum Einbau bestimmten DVD- und CD-Brennern an einen Hersteller von PCs aus Lieferungen in den Jahren 2008 bis 2010 aus einer entsprechenden vertraglichen Zusage mehrere Hunderttausend Euro erstatten muss. Für diese Zeiträume hatte die ZPÜ zunächst eine Brennerabgabe i.H.v. 9,21 EUR (Tarif) bzw. 7,37 EUR (Gesamtvertrag) gefordert, die der Brenner-Lieferant an seine Abnehmer weiterberechnet hat. Mit dem ZPÜ-Tarif für "PCs und zum Einbau bestimmte Brenner", der im April/Mai2010 veröffentlicht wurde, hat die ZPÜ diese Abgabe rückwirkend auf 1,8750 EUR reduziert und an die Herstellern/Lieferanten von internen Brennern erstattet. Der Brenner-Lieferant hatte sich geweigert, die Erstattung an seinen Abnehmer (Hersteller von PCs) weiterzugeben (vgl. schon hier). Das LG Hamburg hat nun festgestellt, dass dies gegen die vertragliche Rückerstattungszusage verstößt und rechtswidrig war.

Das LG Düsseldorf (U.v. 16. Januar 2013, Az. 12 O 450/11) und das OLG Hamm (U.v. 15. November 2013, Az. I-12 U 13/13) hatten in ähnlichen Fällen eine Rückerstattungsanspruch abgelehnt. In diesen Fällen fehlte eine entsprechende vertragliche Zusage. Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch, z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), ist nach diesen Urteilen nicht gegeben.

Hersteller von PCs, die in den Jahren 2008 bis 2010 interne CD- und DVD-Brenner bezogen haben, sollten prüfen (lassen), ob auch ihnen entsprechende Erstattungsansprüche zustehen. In Vertragsbeziehungen mit Komponenten-Lieferanten sollten klare Regelungen zu Rückerstattungen für den Fall rückwirkender Tarifanpassungen durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften vereinbart werden.

Die Fälle zeigen einmal mehr, zu welchen Verwerfungen innerhalb etablierter Handelsbeziehungen die von der ZPÜ seit Jahren geübte Praxis der rückwirkenden Erhebung und Anpassung ihre Gerätetarife führt.

Gemeinsam mit dem Spezialisten für Gesellschaftsrecht RA Dr. Wolfgang Seidel, Seidel-Legal, bietet RA Dr. Urs Verweyen am 29. Januar 2015 einen Workshop zu den Geräte- und Leermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an (auch bekannt als "GEMA-Abgabe" oder Urheberrechtsvergütung). ... mehr

Thema:

Nach §§ 54 ff. UrhG müssen alle Hersteller, Importeure und u.U. die Händler von Geräten und Leermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützter Werken wie Filme, Musik, Texte und Bilder angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen.

Die Verwertungsgesellschaften und die ZPÜ haben dazu Tarife für verschiedene Geräte aufgestellt insb. für PCs, Tablets, Drucker/MFGs, ext. Festplatten, NAS-Drives und CD-/ DVD-Brenner, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, Festplatten-Rekorder, Settop-Boxen u.a.m., USB-Sticks etc. und Leermedien wie DVD- und CD-Rohlinge. Für diese Geräte fordern sie je Stück erhebliche Beträge, z.B. für PCs ca. 15,- bis 17,- EUR je Stück, für Mobiltelefone 36,- EUR je Stück, und dies kumuliert rückwirkend i.d.R. bis zum 1.1.2008.

Viele kleinere und mittelständische Unternehmen sind durch diese sehr umstrittenen Abgaben in Ihrer Existenz bedroht oder sehen erheblichen Mittelabflüssen entgegen.

 

Workshop:

In dem Workshop werden zunächst die die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutert und die Pflichten (z.B. Meldepflichten der Importeure und Auskunftspflichten der Hersteller) erläutert.

Dabei wird auf die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften, die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH ("Padawan"- und "Amazon"-Urteile), der Bundesgerichtshofs BGH (u.a. Urteile v. 3.7.2014, "PC III" und "Drucker & Plotter III") sowie des OLG Münchens und der Schiedsstelle für Urheberrecht am DPMA eingegangen und die Forderungen werden hinsichtlich Bestand und Höhe kritisch hinterfragt.

In einem zweiten Teil wird dargelegt, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/Vorstände tun müssen und können, um auf die drohende Abgabelast angemessen zu reagieren, diese zu verringern und Haftungsrisiken zu vermeiden. Beispielsweise können Unternehmen sich durch geeignete Meldungen von der Abgabepflicht teilweise befreien. Auch strukturelle Maßnahmen können zur Risikominimierung beitragen.

Ein Blick in die Zukunft – anstehende Gesetzesvorhaben, erwartete Urteile – und über die Landesgrenzen zur Situation in den europäischen Nachbarländern wird den Workshop, der auch Gelegenheit zum Austausch geben soll, abrunden.

Es sind maximal 15 Teilnehmer vorgesehen; ggf. wird ein weiterer Termin angeboten. Bitte melden Sie sich bei Interesse jetzt an!

Referenten:

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, www.verweyen.legal, Berlin, war von 1999 – 2006 Unternehmensberater bei McKinsey & Company; seit 2006 ist er Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IP und IT. Seit 2009 berät und vertritt RA Verweyen mittelständische IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) und den Interessenverband ZItCo e.V. in vielen Verfahren zu den Geräteabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA und vor dem OLG München. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Seidel, Seidel-Legal, ist seit 1999 Rechtsanwalt mit fachlicher Schwerpunktsetzung auf den Gebieten des Handels-, Vertrags-, Gesellschafts- und Finanzrechts, und war über 12 Jahre bei großen deutschen und US-Sozietäten tätig. Seit 2012 ist er selbständig in Frankfurt am Main mit der Beratung und Betreuung von Herstellern, Importeuren, Händlern in der Krise und bei Betriebsveräußerungen vor dem Hintergrund offener Abgabeforderungen sowie von Geschäftsführern/Vorständen zu Haftungsfragen in diesem Zusammenhang.

Zeit und Ort:

Donnerstag, 29. Januar 2015, ab 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr. in den Räumen von KVLEGAL, Oranienstr. 24, 10999 Berlin.

Kosten:

300,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer pro Person; Mitglieder des ZItCo e.V. 250,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Anmeldung:

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an (Stichworte):

  • Ihr Unternehmen und ihre Position / Rolle im Unternehmen;
  • den Schwerpunkt Ihres Unternehmen (Herstellung, Import, Handel; Gerätearten);
  • bisherige Kontakte mit Verwertungsgesellschaften oder ZPÜ hatten;
  • ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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