We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer aktuellen Entscheidung als zulässig angesehen, von der Internetseite eines Wettbewerbers automatisiert Daten abzurufen, um sie auf einer anderen Internetseite zu eigenen Zwecken anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping") (Urteil v. 30.04.2014, I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).  ... mehr

Geklagt hatte die bekannte "Billig-Fluglinie" Ryanair. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Das beklagte Unternehme CheapTickets betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften über eine Suchmaske suchen und sodann online buchen können. Die Flugdaten und sonstigen Informationen dazu werden automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen.

Ryanair sah dieses automatische Abrufen als missbräuchliche Nutzung des eigenen Buchungssystems an und als unlauteren Schleichbezug gem. § 4 Nr. 10 UWG an und strebte ein Verbot eines solchen Verhaltens an. In den Vorinstanzen war Ryanair zunächst unterlegen, vor dem Oberlandesgericht hatte die Fluggesellschaft sich durchgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG nun verneint. Im Streitfall führe eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist, liege nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetze, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten "Screen-Scraping" zuzulassen, führe nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment könne allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden werde, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann, was das Oberlandesgericht in der Berufung aber nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördere die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung, insoweit seien die Interessen der klagenden Fluggesellschaft daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht vorzugswürdig.

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.02.2014 in der Rs. C-351/12, OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. entschieden, dass die nationalen Verwertungsgesellschaft keine erheblich höheren Pauschalabgaben für Geräte und Leermedien verlangen darf, als sie in den übrigen Mitgliedstaaten üblich sind. Es stellt vielmehr ein Anzeichen für den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung einer Verwertungsgesellschaft dar, wenn sie in ihrem Territorium "für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt." Dies stelle ggf. einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV dar, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 85 ff.:
"85     Wie sich jedoch aus der Vorlageentscheidung ergibt, soll die dritte Frage dem vorlegenden Gericht ermöglichen, über das von Léčebné lázně im Ausgangsverfahren geltend gemachte Vorbringen zu entscheiden, dass die von OSA verlangten Gebühren im Vergleich zu den von den Verwertungsgesellschaften in benachbarten Staaten erhobenen unverhältnismäßig hoch seien.
86      Hierzu ist festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft wie OSA, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Gebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C‑52/07, Slg. 2008, I‑9275, Rn. 22).
87      Sollte sich herausstellen, dass eine solche Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, so ist diese Differenz als Anzeichen für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV anzusehen. In diesem Fall obliegt es der betreffenden Verwertungsgesellschaft, die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Tournier, Rn. 38, sowie Lucazeau u. a., Rn. 25).
88      Ein solcher Missbrauch könnte auch darin bestehen, dass ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (Urteil Kanal 5 und TV 4, Rn. 28).
89      Sollte ein solcher Missbrauch vorliegen und wäre er der auf diese Verwertungsgesellschaft anwendbaren Regelung zuzuschreiben, verstieße diese Regelung, wie aus der in Rn. 83 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, gegen die Art. 102 AEUV und 106 Abs. 1 AEUV.

92      Art. 102 AEUV ist jedoch dahin auszulegen, dass es ein Anzeichen für einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn die erstgenannte Verwertungsgesellschaft für die von ihr erbrachten Dienstleistungen Tarife erzwingt, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewandten Tarife, oder wenn sie überhöhte Preise ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt."
Wie verschiedene länderübergreifende Vergleiche zeigen – vgl. z.B. eine jüngere Untersuchung der WIPO hier – werden von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften in Deutschland auf eine Vielzahl von Geräten und Medien Pauschalabgaben erhoben, die in keinem anderen EU-Land erhoben werden oder nur in sehr viel geringerer Höhe; diese gilt neben PCs und sog. Smartphones auch für eine Vielzahl von Geräten der "Unterhaltungselektronik" (das sind z.B. MP3-Player und Videoplayer). Diese Praxis der ZPÜ und Verwertungsgesellschaften ist nach der Rechtsprechung des EuGH bedenklich und deuten auf einen kartellrechtswidrigen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des ZPÜ und Verwertungsgesellschaften in Deutschland hin.
 

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in der Rs. C-435/12, ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie u.a. mit Urteil vom 10. April 2014 entschieden, dass sog. Copyright-Richtlinie, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur private Vervielfältigungen von legalen Vorlagen vereinbar sind und als sog. "Privatkopien" kraft Gesetz legalisiert werden können. Nur für solche legalen Vervielfältigungen darf von den jew. Verwertungsgesellschaften ein pauschaler Ausgleich (Geräte- und Leermedienabgaben) verlangt werden; hingegen dürfen ZPÜ und  Verwertungsgesellschaften von den Herstellern und Importeuren entsprechender Geräte (z.B. PCs; Tablets; Mobiltelefone/Smartphones; CD-/DVD-Brenner; MP3- und Videoplayer; CD-/DVD-Rekorder; USB-Sticks; Speicherkarten; Blu Ray-, DVD- CD-Rohlinge; etc.) keine Pauschalvergütung zum Ausgleich rechtswidriger Vervielfältigungen ("Raubkopien") verlangen, vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 28 ff.: ... mehr

"28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme").

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.
 (…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden."

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH erscheint das deutsche Recht in §§ 53 ff. UrhG und die bisheriger Praxis der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften gegen die europarechtlichen Vorgaben und die Rechtsprechung des EuGH zu verstoßen. Denn durch § 53 Abs. 1 UrhG werden in weitem Umfang auch rechtswidrige Raubkopien legalisiert und der Abgabepflicht nach § 54 ff. UrhG unterworfen. Denn rechtswidrig sind nach § 53 Abs. 1 UrhG nur solche Vervielfältigungen, zu deren Herstellung "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" verwendet wurde.

D.h.: rechtswidrige Downloads und andere Raubkopien, bei denen für den Laien-Nutzer die Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist, gelten nach § 53 Abs. 1 als legale Privatkopien; dies dürfte für alle Vervielfältigungen bspw. aus YouTube zutreffen, auch wenn es sich tatsächlich um Werke handelt, die dort ohne die notwendigen Genehmigungen eingestellt wurden.

Vgl. auch:

http://www.telemedicus.info/article/2756-EuGH-Privatkopieverguetung-nicht-bei-unerlaubten-Kopien.html

http://www.telemedicus.info/article/2759-EuGH-Das-Urteil-zur-Privatkopieverguetung-im-Detail.html

Teilweise überschneidet sich die Fragestellung hier mit dem einem Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 16. Oktober 2012 indem Verfahren Copydan Båndkopi ./. Nokia Danmark A/S (EuGH-Rs. C-463/12) mit den Vorlagefragen:

"Ist es mit Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:

1. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde bezahlt (lizenzierter Inhalt von z. B. Internetanbietern)

2. Dateien, deren Verwendung von Rechtsinhabern gestattet ist und für die der Kunde nicht bezahlt (lizenzierter Inhalt z. B. im Zusammenhang mit Vermarktungsinitiativen),

3. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen keine wirksamen technischen Maßnahmen verwendet werden,

4. eigene DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer usw. des Nutzers, bei denen wirksame technische Maßnahmen verwendet werden,

5. DVDs, CDs, MP3-Geräte, Computer o. ä. Dritter,

6. unrechtmäßig vervielfältigte Werke aus dem Internet oder anderen Quellen und

7. Dateien, die auf andere Weise rechtmäßig z. B. aus dem Internet vervielfältigt werden (aus rechtmäßigen Quellen, bei denen keine Lizenz erteilt wurde)?
Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ausgleich für die Rechtsinhaber (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) zu berücksichtigen?

Was ist bei der Berechnung des Ausgleichs für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) unter den im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten "Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde" zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen (vgl. hierzu die unter Punkt 2 erwähnte Untersuchung)?

(a) Falls davon auszugehen ist, dass die primäre und wesentliche Funktion von Speicherkarten von Mobiltelefonen nicht die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

(b) Falls davon auszugehen ist, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch eine von mehreren primären und wesentlichen Funktionen der Speicherkarten von Mobiltelefonen darstellen, ist es dann mit der Richtlinie vereinbar, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen auf den Speicherkarten von Mobiltelefonen vorsehen?

Ist es vereinbar mit dem Begriff "angemessener Ausgleich" im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs "gerechter Ausgleich" (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie), der sich nach dem "Schaden" richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten ein Entgelt erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, kein Entgelt erhoben wird?

(a) Steht die Richtlinie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten entgegen, die die Erhebung von Entgelt für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch von einem Hersteller und/oder Importeur vorsehen, der Speicherkarten an Unternehmen verkauft, die die Speicherkarten sowohl an private als auch an gewerbliche Kunden weiterverkaufen, ohne dass der Hersteller und/oder Importeur Kenntnis davon hat, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft werden?

(b) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Frage 6(a), wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die gewährleisten, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt für Speicherkarten bezahlen müssen, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem sie zu professionellen Zwecken verwendet werden, und dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet?

(c) Ändert sich etwas an der Antwort auf die Fragen 6(a) und 6(b),

1. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber kein Entgelt zu bezahlen haben für Speicherkarten, die zu professionellen Zwecken verwendet werden, der Begriff "professionelle Zwecke" jedoch als eine Abzugsmöglichkeit verstanden wird, die nur für von Copydan anerkannten Unternehmen besteht, während für Speicherkarten, die andere gewerbliche Kunden, die nicht von Copydan anerkannt wurden, für professionelle Zwecke verwenden, Entgelt zu bezahlen ist,

2. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber, wenn dennoch Entgelt bezahlt worden ist, (theoretisch) das Entgelt für Speicherkarten in dem Umfang erstattet bekommen können, in dem die Speicherkarten zu professionellen Zwecken verwendet werden, aber (a) tatsächlich allein der Käufer der Speicherkarte Entgelt erstattet bekommen kann, und (b) der Käufer von Speicherkarten einen Antrag auf Erstattung des Entgelts an Copydan richten muss,

3. wenn die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Bestimmungen enthalten, die vorsehen, dass Produzenten, Importeure und/oder Vertreiber Speicherkarten ohne Zahlung von Entgelt an andere Unternehmen verkaufen können, die bei der Einrichtung angemeldet sind, die das Entgeltsystem verwaltet, aber (a) Copydan die Einrichtung ist, die das Entgeltsystem verwaltet und (b) die angemeldeten Unternehmen keine Kenntnis davon haben, ob die Speicherkarten an private oder gewerbliche Kunden verkauft wurden?

Update: Mit Beschluss  vom 19.11.2013, Az. 4 StR 292/13, hat der BGH festgestellt, dass ein Missbrauchs des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens ebenfalls strafbar sein kann. Demnach kann die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides eine Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB darstellen, wenn die damit geltend gemachte Forderung fingiert ist und gar nicht besteht.
Update: Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13, festgestellt, dass die Drohung mit einer Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein Inkassounternehmen unzulässig sein kann, v.a. dann wenn die angebliche Forderung bestritten wurde. U.U. kann dies sogar eine strafbare Nötigung darstellen.
Der BGH hat heute bestätigt, dass sog. Abo-Fallen im Internet einen nach den §§ 263, 22 StGB strafbaren Versuch des Betrugs darstellen; dazu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 043/2014 vom 06.03.2014:
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben so genannter "Abo-Fallen" im Internet
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erscheinungsbild aufwiesen, unter anderem einen sogenannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 € eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungsaufforderung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungserinnerungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick  darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben eine Täuschungshandlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögensschaden entstanden sei.
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes.
Auch ein Vermögensschaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.
Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Juni 2012 – 5-27 KLs 12/08
Karlsruhe, den 6. März 2014
 

Der ZITCO e.V. hat heute im Rahmen der Public Consultation on the review of the EU copyright rules der Europäischen Kommission zu den Anforderungen an ein modernes europäisches Urheberrecht und insb. zur Frage der Kompensation von Urhebern und Rechteinhabern für Privatkopien Stellung genommen. Ziel der Umfrage ist es, von allen Beteiligten ein umfassendes Bild über die Anforderungen an ein europäisches Urheberrecht zu bekommen.
Wie schon zuvor zum sog. Vitorino-Report fordern der ZItCo und die im ZItCo organisierten mittelständischen Computerhersteller objektiv bemessene, transparente und der Höhe nach angemessene Gerärteabgaben, die zu keiner Benachteiligung der heimischen Hersteller im Wettbewerb auf dem EU-Gemeinschaftsmarkt führen dürfen. Der ZItCo e.V. plädiert daher für eine umfassende Reform des Systems der Geräteabgaben und die Ersetzung durch eine einfache und gerechte Haushaltsabgabe.

Das Europäische Parlament hat am 17. Februar 2014 den Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments über die Abgaben für Privatkopien, sog. Castex-Report, veröffentlicht (Bericht auf heise hier). ... mehr

Darin wird zumindest mittelfristig für einen grundsätzlichen Erhalt des derzeitigen Systems der Geräteabgaben votiert, das von Verbraucherverbänden und Verbänden der Gerätehersteller seit langem als veraltet und ineffektiv abgelehnt wird (vgl. auch hier).

Auch nach dem Castex-Report ist die Situation in Europa heute durch völlige Rechtsunsicherheit, sehr hohe administrative Kosten, massive Wettbewerbsverzerrungen und eine schwere Behinderung des gemeinsamen europäischen Markts für IT-Produkte geprägt, u.a. weil in einigen EU-Staaten Abgaben auf unterschiedliche Geräte und in stark unterschiedlicher Höhe erhoben werden, in anderen EU-Staaten hingegen andere oder sogar überhaupt keine Abgaben. Der ZItCo e.V. plädiert daher für eine umfassende Reform des Systems der Geräteabgaben und die Ersetzung durch eine einfache und gerechte Haushaltsabgabe, wie nunmehr auch in Österreich im Streit um die sog. Festplattenabgabe.

Der Castex-Report verkennt zudem, dass insb. in Deutschland eine im europäischen Vergleich einmalige Vielzahl sehr hoher Abgaben auf nahezu alle Geräte und Leermedien einer privaten wie gewerblichen IT-Nutzungskette von den Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ gefordert werden und es dadurch zu massiven Behinderungen des Handels, Wettbewerbsnachteilen ggü. europäischen Wettbewerbern, und der massiven Bedrohung der Existenz einer Vielzahl mittelständischer Herstellern und Importeuren von IT-Hardware kommt.

Zu begrüßen ist hingegen die Castex-Feststellung, dass ein europäisches Abgabesystem keine Abgaben auf Geräte vorsehen darf, die von Unternehmen, Freiberuflern, Behörden und Bildungseinrichtungen wie Universitäten und Schulen, u.ä. zu beruflichen, hoheitlichen und Unterrichts- und Forschungs-Zwecken erworben und genutzt werden und dass für diese Nutzungen transparente, funktionierende Regeln für die Freistellung einzuführen sind, so dass diese Nutzer von vornherein nicht zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind.

Zu Begrüßen ist zudem die Castex-Forderung nach umfassender Transparenz, wonach die Nutzer über die Höhe, den Zweck und die tatsächliche Verwendung der Abgaben informiert werden sollen und die Mitgliedstaaten für mehr Transparenz darüber sorgen sollen, wie und an wen die Vergütungen von den Verwertungsgesellschaften zugeteilt werden. In Deutschland fehlt es daran z.Z. völlig. Da die Abgaben, anders als bspw. die Mehrwertsteuer, auf Rechnungen nicht ausgewiesen werden müssen, ist schon ihre Existenz und Höhe weitgehend unbekannt. Weitgehend unbekannt ist auch, dass nur ein minimaler Anteil der Urheber- und Rechteinhaber an den Abgaben partizipieren. So schüttet bspw. die GEMA ca. 65% ihres Vergütungsaufkommens an nur ca. 5% ihrer erfolgreichen Mitglieder aus (vgl. auch hier). Umfassende empiristische Untersuchungen für das UK Intellectual Property Office zeigen zudem, dass die Einkommenssituation von Künstlern und Urhebern durch die Geräteabgaben nicht verbessert wird. Zutreffend werden die Geräteabgaben daher als "Versteckte Bohlen-Steuer" bezeichnet.

Auf Spiegel Online findet sich heute ein ausführlicher Bericht zu den Abgabeforderungen, die die ZPÜ von den Herstellern und Importeuren von Mobiltelefonen und Tablets erhebt. Auch wir wurden dazu angefragt. Höchste Zeit, dass das Thema eine breite Öffentlichkeit bekommt, und die Endkunden — Verbraucher, Unternehmen und Behörden — sich bewusst werden, dass sie mit jedem Gerät- und Leermedien-Kauf eine erhebliche verdeckte Zahlung an die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften leisten.

Der ZItCo e.V. lehnt den Abschluss eines Gesamtvertrags über die urheberrechtliche Vergütung für Personal Computern für die Jahre 2011 bis 2016 mit der Zentralstelle für Private Überspielungsrechte ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst als rechtswidrig und unangemessen ab. Damit ist die Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG auf PC weiterhin streitig, eine Branchenlösung ist nicht in Sicht. ... mehr

Der Vertragsentwurf, der in den letzten Jahren von ZItCo e.V, BITKOM und BCH mit ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften verhandelt worden ist und von den anderen Verbänden abgeschlossen wurde, verstößt gegen zwingende Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG, des EU-Rechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht. Zudem nimmt er nicht ausreichend auf die Belange der heimischen mittelständischen Hersteller von PC-Hardware Rücksicht und belastet diese mit unangemessen hohen Abgaben sowie sehr aufwendigen und kostenintensiven Nachweis- und Kontrollpflichten.

ZItCo e.V. hält insbesondere die von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften geforderten Abgabebeträge i.H.v. 10,55 EUR je Verbraucher-PC; 3,20 EUR je Business-PC (einschl. professioneller Workstations) und 8,50 EUR je "kleinem" PC (jew. einschl. 20% sog. Gesamtvertragsnachlass und ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%) für deutlich überhöht und rechtswidrig. So ist nach der "Padawan"-Rechtsprechung des EuGH, die von der Schiedsstelle für Urheberrecht, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof in verschiedenen Verfahren zu Geräteabgaben bestätigt wurde, für solche Geräte, die von Unternehmen und Freiberuflern, Behörden, Schulen und Bildungseinrichtungen erworben werden, keine Abgabe geschuldet. Durch eine Abgabe auf nahezu sämtliche Geräte einer typischen IT-Verwertungskette (z.B. Scanner – PC – Drucker; Backup-Geräte und Medien wie externe Festplatten USB-Sticks und Speichermedien; etc.) werden diese Einrichtungen daher rechtswidrig belastet.
Die geforderte Abgabe für privat genutzte PCs wird – entgegen der urheberrechtlichen Vorgaben – nicht auf empirische Erhebungen des tatsächlichen Nutzerverhaltens gestützt und ist stark überhöht. Gemeinsam mit den Abgaben auf nahezu alle weiteren IT-Geräte eines typischen Haushalts, wie z.B. Scanner, Drucker, MP-3 und Videoplayer, Festplattenrekorder oder TV mit Aufzeichnungsmöglichkeit, CD-ROMs und DVDs, USB-Sticks und Backup-Festplatten, etc.) kommt es letztlich zu einer vielfachen Überkompensation der Urheber und Rechteinhaber, die längst zu modernen Paid-Content-Lizenz-/Vergütungsmodellen und individuellen Einzelvergütungen übergangen sind. So zeigen auch empirische Untersuchungen und Analysen, die der ZItCo e.V. durch Fachgutachter hat anfertigen lassen, dass eine Abgabe von wenigen Euro auf privat genutzte PC eine angemessene und rechtmäßige Kompensation der Urheber für legale Privatkopien darstellen.

Daneben führen insbesondere die ausufernden Berichts- und Nachweispflichten, die den Unternehmen auferlegt werden, sowie die mehrstufigen und aufwendigen Kontrollrechte, die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften sich herausnehmen, zu schwerwiegenden Eingriffen in die Autonomie der Unternehmen. Sie sind datenschutzrechtlich bedenklich und verursachen ganz erhebliche organisatorische Belastungen und Kosten, die von mittelständischen und kleinen Unternehmen nicht getragen werden können. So verlangt die ZPÜ, dass die ihr regelmäßig zu erteilenden, umfassenden Auskünfte über alle Stückzahlen (einschl. Exportgeräte, die nicht abgabepflichtig sind; aufgesplittet nach Marke, Baureihe sowie Nutzungen) i.d.R. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters belegt werden, und behält sich vor, diese Auskünfte durch Einsicht in die Kundenrechnungen und durch einen eigenen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen.

Durch die schwerwiegenden, rechtswidrigen Belastungen, die aus dem angebotenen Gesamtvertrag für die mittelständischen Unternehmen des ZItCo e.V. folgen, würde es zu existenzbedrohenden Behinderungen der hiesigen mittelständischen PC-/ Hardware-Hersteller im europäischen und globalen Wettbewerb ggü. Anbietern im benachbarten Ausland und ggü. international agierenden Großkonzernen kommen, sowie zu einer massiven Gefährdung von Produktionsarbeitsplätzen im Inland. In keinem europäischen Staat existiert eine vergleichbare Abgabenlast durch Geräteabgaben auf nahezu alle Geräte einer typische IT-Kette; vielmehr werden i.d.R. nur einige wenige Geräte und Leermedien belastet oder überhaupt keine Geräteabgaben erhoben (z.B. Großbritannien, Irland, Spanien, Malta, Zypern und Luxemburg).

Nachdem die anderen Verbände im Partikularinteresse ihrer Mitglieder – überwiegend multinationalen Großkonzernen ohne Produktion im Inland – sich auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften eingelassen haben, haben ZPÜ und Verwertungsgesellschaften kurzfristig einen entsprechenden Tarif aufgestellt und veröffentlicht, und zwar über Abgabenbeträge i.H.v. 13,1875 EUR je Verbraucher-PC; 4,00 EUR je Business-PC und 10,625 EUR je "kleinem" PC (ggf. zzgl. MwSt. i.H.v. 7%). ZPÜ und Verwertungsgesellschaften werden nun erneut versuchen, diese Forderungen in einer Vielzahl von Einzelverfahren gegen solche Unternehmen gerichtlich durchzusetzen, die keinem Gesamtvertrag beitreten. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser Tarif nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften darstellt und gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. https://www.verweyen.legal/geraeteabgaben/olg-munchen-einseitig-aufgestellte-tarife-der-zpu-nur-unverbindliche-forderung-voll-der-gerichtlichen-kontrolle-unterworfen/.

Der ZItCo e.V. unterstützt für seine Mitglieder Muster-Gerichtsprozesse betreffend die PC-Abgaben sowohl nach "altem" Recht (Jahre 2002 – 2007) als auch nach "neuem" Recht (2008 bis 2010 und ab 2011).
Vom Bundes- und vom europäischen Gesetzgeber fordert der ZItCo e.V. die Schaffung eines gerechten, transparenten Abgabesystems auf europäischer Ebene, welches die bestehenden Wettbewerbsnachteile abbaut und die hiesigen mittelständischen Hersteller sowie die Verbraucher, Schulen, Bildungseinrichtungen, Behörden und selbständigen Unternehmer nicht übermäßig belastet. Zudem fordert der ZItCo e.V. die Einrichtung einer effektiven Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften, die in den letzten Jahren dazu übergangen sind, kleine und mittelständische Unternehmen willkürlich mit existenzbedrohenden Klagen über mehrere Instanzen zu überziehen und durch diese Zermürbungstaktik ihre rechtswidrigen Mondforderungen durchzusetzen. Angesichts der technischen Entwicklungen (Stichwort: Cloud-Dienste; Micro-Payment-Systeme; Individualvergütung etc.) ist die Ersetzung des anachronistischen Systems von Geräteabgaben durch eine angemessene, transparente Haushaltsabgabe anzustreben.

Fragen zu den rechtlichen Hintergründen richten Sie bitte an RA Dr. Verweyen.

Die Ziele des Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V. mit Sitz in Berlin, www.zitco-verband.de:

Der ZItCo e.V. vertritt die gemeinsamen unternehmerischen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Mitglieder des ZItCo e.V. sind v.a. mittelständische, eigentümergeführte Hersteller von Computer Hardware mit Sitz im Inland.

Der ZItCo e.V. setzt sich insbesondere für die Ausarbeitung/Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung von angemessenen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden und für die Unternehmen wirtschaftlich tragbaren Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG ein, zum Beispiel auf Personal Computer. Dies dient auch den Käufern (Unternehmen, Behörden und Schulen, Verbrauchern), denn die PC- und andere Geräteabgaben müssen als Kosten zzgl. MwSt. auf die Handelspreise der Geräte aufgeschlagen und an die Endkunden weitergegeben werden. Angemessene, faire Abgaben sind zudem Voraussetzung für eine zeitnahe und vollständige Ausschüttung gerechter Abgaben an die Urheber und Rechteinhaber. Die Vielzahl an Abgaben auf nahezu jedes Gerät einer IT-Verwertungskette und in der Höhe, wie sie von den Verwertungsgesellschaften derzeit gefordert werden, gefährden hingegen massiv Arbeitsplätze bei den im ZItCo e.V. organisierten, kleinen und mittelständischen, überwiegend in Deutschland produzierenden Unternehmen.

Pressemeldung 02/2014 ZItCo e.V., Berlin, Januar/Februar 2014

Nach Abschluss der neuen Gesamtverträge über die urheberrechtliche Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG für Personal Computer (PC) mit den Verbänden BITKOKM und BCH hat die ZPÜ bereits einen entsprechenden Tarif veröffentlicht wonach je PC Abgaben i.H.v. 13,1875EUR für Verbraucher-PC; 4,00 EUR für Business-PC und 10,625 EUR für "kleine" PC (zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%) geschuldet sein sollen. Diese Tarife stellen nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften dar und sind gerichtlich voll überprüfbar, vgl. hier.
Der Branchenverband ZItCo e.V., der eine Vielzahl mittelständischer Computer- und Hardwarehersteller vertritt, lehnt die Regelungen der Gesamtverträge PC und des neuen PC-Tarifs als rechtswidrig und unangemessen ab und hält die geforderten Tarife für drastisch überhöht. ... mehr

Mittlerweile hat die ZPÜ verschiedene PC-Hersteller und Importeure angeschrieben und wirbt für einen Beitritt der Unternehmen zu den Verbände BITKOM oder BCH und zu den Gesamtverträgen dieser Verbände, und droht mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Tarif-Forderungen.

Ein Vertrags-Beitritt sollte allerdings gut überlegt sein, denn dadurch wären Unternehmen für die Laufzeit der Verträge bis Ende 2016 an die Inhalte des Vertrags gebunden, also insb. an die darin vereinbarten Abgaben und die aufwendigen Auskunfts- und Nachweispflichten, und sie verlören sämtliche rechtlichen Einwendungen gegen die nach Auffassung der ZItCo e.V. und anderer Experten rechtswidrigen und überhöhten Abgabeforderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften. Die tariflichen Forderungen der ZPÜ sind hingegen einseitig und unterliegen dem Grunde und der Höhe nach voll der gerichtliche Kontrolle.


Gerne stehen wir für Rückfragen zu Verfügung; wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen!

In einer ausführlichen Meldung berichtet heise über die heutige Entscheidung des EuGH in der Rs. C-355/12 zur Zulässigkeit des "Knackens" bzw. der Umgehung von DRM-Maßnahmen und ähnlichen technischen Schutzmaßnahmen i.S.v. Art. 6 Abs. 3 RiL 2001/29/EG bzw. § 95a UrhG auf Geräten wie z.B. Spielekonsolen (konkret ging es um eine Nintendo-Spielekonsole), sog. "Jailbreaking".
Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass Jailbreaking in der EU grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch für kommerzielle Zwecke. DRM-Maßnahmen sind demnach nur insoweit geschützt (und dürfen nicht umgangen werden), wie dadurch eine illegale Nutzung geschützter Werke verhindert werden soll. Dienen solche Maßnahmen hingegen andere Zwecken, so sei "zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten für die verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss. Außerdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Maßnahmen geeignet sind, zu prüfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tatsächlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a prüfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tatsächlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen."
Demnach ist eine überbordende Abschottung derartiger System nur im Rahmen einer engen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zulässig: "In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte bedarf, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen geboten hätten."
Nicht maßgeblich ist hingegen, welchen speziellen Verwendungszweck der Hersteller bzw. die Rechteinhaber dem jeweiligen Geräte zugedacht haben.
Auch der BGH hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen und ebenfalls eine (zZ noch offene) Vorlagefrage an den EuGH gerichtet.
Zur Situation in den USA vgl. hier.

Auch in Österreich sind die Abgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien heftig umstritten. Eine von Industrie und Handel getragene Initiative "Plattform für ein modernes Urheberrecht" hat daher nun eine monatliche "Kulturabgabe" i.H.v. 0,50 EUR je Haushalt als Alternative zu den von den dortigen Verwertungsgesellschaften (insb. Austro Mechana) geforderten Abgaben auf Leerkassetten, CDs, DVDs, USB-Sticks und MP3-Player ("Leerkassettenvergütung") sowie Drucker, Scanner, Kopierer und Faxgeräte ("Reprografievergütung") ersetzen.
Die Gebühr, die gemeinsam mit der dortigen Rundfunkgebühr erhoben werden soll, soll direkt an die Verwertungsgesellschaften fließen und an die Urheber und Rechteinhaber verteilt werden. ... mehr

Die komplizierte und in der Praxis kaum noch durchführbare Erhebung versteckter Zwangsabgaben auf nahezu alle Geräte eine üblichen IT-Verwertungskette (Scanner – PC – Festplatte – Drucker – Brenner) und Leermedien könnte so durch eine "einfache, transparente und technologieneutrale Lösung" ersetzt werden.

Die Höhe der Kulturabgabe soll nicht von den Verwertungsgesellschaften festgelegt werden, sondern von der unabhängigen KommAustria (Kommunikationsbehörde Austria) (die der deutschen Bundesnetzagentur entspricht). Dadurch soll insb. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Vorgaben aus der "Padawan"-Rechtspechung des EuGH sichergestellt werden, wonach die Abgabe allein der Kompensation der Urheber dient.
Eine derartige Haushaltsabgabe hat der ZITCO e.V., der rund 80 mittelständische  PC- und Hersteller vertritt, auch für Deutschland gefordert. Sie dürfe einerseits zu einer erheblichen Entlastung der Verbraucher und der mittelständischen Hersteller von IT-Hardware führen, andererseits aber auch im Interesse der Künstler, Urheber und Rechteinhaber sein, die so schneller und verlässlicher einen fairen Ausgleich der ihnen aufgrund der sog. Privatkopiefreiheit entgehenden Lizenzeinnahmen kommen.

S. auch Bericht bei Heise und bei Futurzone.at.

Der ZITCO e.V. hat heute der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mitgeteilt, für die Jahre 2011 ff. keinen Gesamtvertrag über "PC" abzuschließen. ZITCO e.V. hatte gemeinsam mit anderen Branchenverbänden, u.a. dem BITKOM, mit der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften seit 2008 über einen entsprechenden Gesamtvertrag verhandelt. Dabei konnten jedoch keine Regelungen gefunden werden, die die gesetzlichen Vorgaben der §§ 54 ff. UrhG und die Vorgaben der Rechtsprechung ausreichend berücksichtigen. ... mehr

Neben diesen grundsätzlichen Bedenken gegen Abgaben auf PC hält der ZITCO e.V. insb. die von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften geforderten Abgabebeträge i.H.v. 10,55 EUR für Verbraucher-PC; 3,20 EUR für Business-PC und 8,50 EUR für "kleine" PC (jew. einschl. 20% sog. Gesamtvertragsnachlass und zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%) für deutlich überhöht und unangemessen.

Durch diese zusätzlichen Belastungen der hiesigen mittelständischen PC-/ Hardware-Hersteller und Importeure über die gesamte IT-Verwertungskette (Scanner – PC – Drucker; USB-Sticks und Speichermedien; etc.) kommt es zu erheblichen, existenzbedrohenden Wettbewerbsnachteilen ggü. Anbietern im benachbarten Ausland und ggü. den international agierenden Großkonzernen, sowie zu einer massiven Gefährdung von Produktions-Arbeitsplätzen im Inland.

Es ist zu erwarten, dass ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nunmehr kurzfristig einen entsprechenden Tarif aufstellen und veröffentlichen werden, und zwar über Abgabenbeträge i.H.v. 13,1875EUR für Verbraucher-PC; 4,00 EUR für Business-PC und 10,625 EUR für "kleine" PC (zzgl. ggf. MwSt. i.H.v. 7%). ZPÜ und Verwertungsgesellschaften werden sodann erneut versuchen, diese Forderungen in einer Vielzahl von Einzelverfahren gegen solche Unternehmen durchzusetzen, die keinem Gesamtvertrag beitreten, ggf. auf dem Gerichtsweg. Derartige Tarife stellen nur eine einseitige Forderung der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften dar und sind gerichtlich voll überprüfbar.

Der ZITCO e.V. unterstützt für seine Mitglieder Muster-Gerichtsprozesse betreffend die PC-Abgaben sowohl nach "altem" Recht (Jahre 2002 – 2007), als auch nach "neuem" Recht (2008 bis heute).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

In Urteil vom 4. Juli 2013, Az. I ZR 39/12 – Terminhinweise mit Kartenausschnitt hat der BGH entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber, der fremde Inhalte selbst online stellt, für etwaige Urheberrechtsverstöße selbst verantwortlich ist. Eine Berufung auf die Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 bis 10 TMG für fremde Inhalte greife nicht. Damit hat der BGH seine bisherigen Entscheidungen zur Haftung von Plattformbetreibern ergänzt, vgl. z.B. BGH, Urteil v. 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 – Paperboy und BGH, Urteil v. 12. November 2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de. ... mehr

Im vorliegenden Fall erschien es dem BGH wesentlich, dass fremde Dokumente auf eigenen Servern selbst abgelegt und über einen Link für Nutzer des Webangebots zum Abruf bereitgehalten wurden. Anders als bei einem Hyperlink auf eine fremde Website, wo auf einen bereits zugänglich gemachten Inhalt nur hingeleitet werden, handele es sich hier um eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung. Bei der Beklagten handele es sich auch nicht um einen Hosting-Dienst, der typischerweise fremde Inhalte speichere. Es habe gerade kein fremder Dritter das streitgegenständliche Dokument online gestellt. Auf die Frage des Zueigenmachens fremder Informationen und die Privilegierung aus dem TMG komme es daher schon nicht an.

Für Plattformbetreiber und Internetdienste wird erneut deutlich, dass es von einer Prüfung des Einzelfalls abhängt, wer wann welche Inhalte hochlädt, im Webangebot einordnet und letztlich zugänglich macht. Auch sog. User Generated Content führt, je nachdem, wie der Plattformbetreiber damit verfährt, ggf. zu einer eigenen Haftung.

Wie heise meldet, hat der Online-Dienst YouTube MP3, mit dem man die Tonspur von YouTube-Videos extrahieren und downloaden kann (sog. Stream-Ripper) eine einstweilige Verfügung gegen den BVMI e.V. erwirkt, wonach diesem untersagt wird, Anzeigenkunden und Werbepartner von YouTube MP3 aufzufordern, keine Werbung mehr auf YouTube MP3 zu schalten und zu behaupten, der Dienst sei "illegal". ... mehr

Die Hamburger Kanzlei Rasch hatte für den BVMI (in dem die "Großen" der Musikindustrie wie Universal, Sony und Warner Music vertreten sind) Medienagenturen entsprechend angeschrieben (Schreiben liegt uns vor) und behauptet, die Verfügbarmachung von Musikdateien auf YouTube mp3 verstoße gegen das Urheberrecht und sei illegal. Das sieht das Landgericht Berlin nicht so: Die Behauptung, Youtube mp3 sei unzweifelhaft rechtswidrig stelle eine unangemessene Beeinträchtigung des Anbieters dar, denn ob der Dienst tatsächlich rechtswidrig ist, sei weitgehend ungeklärt.

Echtes Stream-Ripping, bei dem von Privatnutzern ein Musik-Stream mitgeschnitten/aufgenommen wird, ist als Anfertigung einer Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG regelmäßig völlig legal; die dadurch den Künstlern etc. angeblich entgehenden Lizenzeinnahmen (vgl. aber z.B. hier) werden ihnen durch die Geräte- und Medienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG kompensiert.

YouTube mp3 sieht in dem Vorgehen des BVMI und der Kanzlei Rasch gegen seine Werbekunden eine kartellrechtswidrige Kampagne der Musikindustrie gegen kreative Online-Dienste und andere unliebsame Unternehmen.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 23. September 2013, Az. 6 W 254/12, festgestellt, dass das ausschließliche Recht zur Verwertung eines Films in bestimmten Sprachfassungen in Deutschland grundsätzlich kein Verwertungsverbot für den Film in weiteren Sprachen begründet. Im vorliegenden Sachverhalt war die Antragstellerin allein berechtigt, den Film in englischer, deutscher, flämischer und holländischer Sprachen zu verbreiten und fühlte sich dadurch gestört, dass der Film in russischer Sprache über Tauschbörsen verbreitet wurde. Das OLG sah dadurch die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt und stellte fest, dass sie nicht berechtigt sei, dagegen vorzugehen, etwa im Wege der Adressauskunft bei einem Telekomprovider gem. § 101 Abs. 2 UrhG oder mit Abmahnungen gem. § 97 Abs. 1 UrhG: ... mehr

"Die  Antragstellerin hat zwar hinreichend belegt, dass sie für Deutschland ein ausschließliches Recht zur Verwertung dieses Films unter anderem im Kino-, Video und Onlinebereich für die englische Originalfassung sowie für die deutsche, flämische und holländische Sprachfassung besitzt.

Daraus folgt im vorliegenden Falle jedoch kein Verbietungsrecht gegenüber einer russischen Sprachfassung des Filmwerkes […]. [Zwar] kann der zur Verwertung eines Werks in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werks in einer konkurrierende Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind […] Das kann hier indes nicht festgestellt werden. […] Wenn der Lizenznehmer sichergehen will, dass sein exklusives Verwertungsrecht von Auswertungen weiterer Sprachfassungen oder anderer Nutzungsarten im Vertragsgebiet verschont bleiben soll, muss er dies im [Lizenz-]Vertrag im einzelnen bezeichnen bzw. regeln. […] Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass das illegale Angebot russischer Sprachversionen in Deutschland die der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsrechte betreffend deutsche, flämische und holländische Sprachfassungen in dem Sinne beeinträchtigt, dass dies unmittelbaren wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind, wie es Voraussetzung für ein weitergehendes Verbietungsrecht wäre. […] Diejenigen Personen aus dem russischen Sprachraum, die des Deutschen nicht hinreichend mächtig sind und deshalb an der russischen Sprachversion interessiert sind, werden wiederum nicht geneigt sein, als legale Alternative zum illegalen Bezug des Filmwerkes den Erwerb einer englischen, deutschen, flämischen oder holländischen Sprachfassung in Betracht zu ziehen. Eine relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung der der Antragstellerin eingeräumten Verwertungsrechte ist danach nicht erkennbar."

In der letzten Zeit sind mehrere obergerichtliche Entscheidungen zum Filesharing ergangen, in denen Verantwortlichkeit und Haftung von Anschlussinhabern für das Verhalten von Dritten im Haushalt – Ehegatten und Kindern – präzisiert wurden (OLG Hamm, OLG Frankfurt a.M., OLG Köln). Jüngst hat schließlich der BGH  festgestellt, dass ein Vater, auf den ein Internetanschluss gemeldet ist, nicht für erwachsene Kinder haftet. ... mehr

Mit Urteil vom 14. März 2013, Az. 14 O 320/12, hat nun das LG Köln festgestellt, dass der Hauptmieter einer Wohnung (und Anschlussinhabers) nicht für einen Untermieter haftet, jedenfalls dann nicht, wenn er zum Zeitpunkt des angeblichen Filesharings ortsabwesend war. Zudem treffen den Hauptmieter keine anlasslosen Prüfungspflichten und Pflicht zur Belehrung:

"Jedenfalls aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zwar Hauptmieter der Wohnung […] war, die Wohnung aber vollständig von den drei Zeugen bewohnt wurde und der Beklagte sich zum streitigen Zeitpunkt dort nicht aufhielt. […] Dafür, dass der Beklagte als Anstifter oder Gehilfe an der Tat eines Dritten beteiligt gewesen sein könnte und aus diesem Grunde auf Schadensersatz haften würde, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; jedenfalls fehlt es am Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Haupttat durch einen der drei Zeugen in Potsdam. Selbst wenn der Beklagte – wofür Anhaltspunkte fehlen – allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass einer der drei Zeugen den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte. […] Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."

Der BGH hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht: 
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 005/2014 vom 08.01.2014
Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.
Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte  nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.  
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
LG Köln – Urteil vom 24. November 2010 – 28 O 202/10, ZUM-RD 2011, 111
OLG Köln – Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10, ZUM 2012, 583
BVerfG (Kammer), Beschluss vom 21. März 2012 – 1 BvR 2365/11, GRUR 2012, 601 = WRP 2012, 702
OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 – 6 U 208/10, juris
 
Karlsruhe, den 8. Januar 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
 
 
s. auch hier
http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-Keine-Elternhaftung-fuer-Filesharing-volljaehriger-Kinder-2078983.html
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bgh-urteil-eltern-haften-beim-filesharing-nicht-immer-fuer-ihre-kinder-a-942489.html 
 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. 22 W 60/13) u.a. festgestellt, dass ein Anschlussinhaber in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen haftet, wenn auch andere Personen, insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten. ... mehr

Grundlage des Verfahrens war die Behauptung des Rechteinhabers, der Beklagte, ein Familienvater, habe eine Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse und die öffentliche Zugänglichmachung eines Films begangen. Der beklagte Familienvater verteidigte sich damit, dass er selbst es nicht gewesen sei, er aber vermute, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Die Vorinstanz, das Landgericht Bielefeld, hatte diese Verteidigung nicht als ausreichend zur Entlastung angesehen und dem Familienvater als Anschlussinhaber untersagt, den Film öffentlich zugänglich zu machen und ihm die Verfahrenskosten aufgegeben. Das OLG Hamm trat dem entgegen und korrigierte die Kostenentscheidung zugunsten des Familienvaters.

Nach Ansicht des OLG Hamm genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn er "seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können". Daraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass das Geschehen anders abgelaufen ist, von einer Alleintäterschaft könne dann nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Weiterhin bestehe auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Das Gericht schließt sich damit einer neueren Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte an, wonach ein angeblicher Rechtsverletzer den Vorwurf der eigenen Täterschaft dadurch erschüttern kann, dass er einen plausiblen alternativen Geschehensablauf darlegt, etwa dass sein Ehegatte möglicher Täter sei (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 und OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2013 – 11 W 8/13). Auch das Landgericht München scheint in letzter Zeit die sog. sekundäre Darlegungslast in diese Richtung zu interpretieren, während zuvor vielerorts praktisch nur die Benennung des "wahren Täters", u.U. also die Denunziation eigener Kinder oder Ehepartner, geeignet erschien, einen beklagten Anschlussinhaber zu entlasten. Die Entwicklung ist nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sehr zu begrüßen!

Mit Urteil von 17.07.2013, dessen Begründung nun vorliegt, hat der BGH in dem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den zwischenzeitlich von Gameforge übernommenen Online-Spiele-Anbieter Frogster betreffend das Spiel "Runes of Magic" entscheiden, dass eine Werbung, die sich einer ausgeprägten Jungendsprache (Ansprache mit "Du", Verwendung von Anglizismen) bedient, eine nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässige direkte Kaufaufforderung an Kinder darstellen kann. Die Vorinstanzen LG Berlin (U.v. LG 29.06.2010, Az. 16 0 438/09) und Kammergericht Berlin (U.v. 30.01.2012, Az. 24 U 139/10) hatten das im konkreten Fall noch anders gesehen und die Klage des vzbv abgewiesen.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für den gesamten Bereich des eCommerce (b2c). Jede in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, ist wettbewerbswidrig (vgl. Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) und kann daher von jedem Wettbewerber abgemahnt werden; bereits dies löst erhebliche Kosten und u.U. Schadensersatzansprüche aus. Das Urteil sollte daher dringend zum Anlass genommen werden, eigene Marketing–Maßnahmen zu überprüfen.
In dem Verfahren war v.a. fraglich, ob es sich um eine an Kinder gerichtete Werbung mit einer unmittelbaren Kaufaufforderung handelt. Beides bejaht der BGH:
"1. Nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der die Regelung in Nummer 28 des Anhangs … ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen, stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG.
aa) Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der auslegungs bedürftige Begriff „Kinder" … alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten… oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst … Die in Rede stehende Aufforderung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Personen von vornherein nicht nur an einen begrenzten Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre (nach deutschem Rechtsverständnis also an „Jugendliche" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG), sondern nach der Art des beworbenen Produkts allgemein an nicht volljährige Spieler. Ob das von der Beklagten beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt wird, und diese von der angegriffenen Werbung ebenfalls angesprochen werden, ist nicht entscheidend. Nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der Ansprache ist davon auszugehen, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden … Es handelt sich also nicht nur um eine – nicht tatbestandsmäßige – an jedermann gerichtete Werbung, von der sich auch Minderjährige angesprochen fühlen … und auch nicht um eine im Schwerpunkt eindeutig an Jugendliche gerichtete Werbung, von der auch das eine oder andere Kind unter 14 Jahren angesprochen wird. Für diese Beurteilung genügt für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlenweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsenen nicht mehr unübliche Anrede mit „Du" … Die streitgegenständliche Werbung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Sie wird sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen geprägt … Dies reicht aus, um eine gezielte Ansprache Minderjährigen und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen.
bb) Die konkrete Art und Weise der beanstandeten Aussage „Schnapp Dir …" enthält zugleich eine ,Aufforderung zum Erwerb" im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Entscheidend ist, ob ein Kaufappell vorliegt. Dafür ist eine Ansprache in der grammatikalischen Form eines Imperativs zwar nicht unerlässlich, aber doch ausreichend … Dies ist bei der im Sinne von "Kauf Dir…" oder "Hol Dir…" zu verstehenden Formulierung "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "'Etwas'!" der Fall."
Eine gezielte persönliche Ansprache von Kindern im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Vorschrift andernfalls weitgehend leerliefe und der Schutzzweck damit nicht erreicht würde … Werbung gegenüber Kindern erfolgt typischerweise in Print- und Telemedien. Die dadurch drohende leichte Beeinflussung bei einer Kaufentscheidung ist nicht geringer als bei einer Direktansprache. Denn gerade bei einer Ansprache über das Internet lässt sich der so geweckte Erwerbsentschluss besonders schnell realisieren."
Nach Ansicht des BGH handelte es sich auch um eine produktbezogene und unmittelbare, in eine Werbung einbezogene Kaufaufforderung:
"Dass durch die angegriffene Aussage direkt zum Kauf aufgefordert wird, ergibt sich … mit hinreichender Deutlichkeit aus dem imperativen Appell „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit" und nicht erst aus den sonstigen Umständen. Unerheblich ist, dass diese „günstige Gelegenheit' im unmittelbaren Kontext der Werbung selbst (noch) nicht näher hinsichtlich der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen konkretisiert ist. … Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich zwar nicht schon aus der angegriffenen Aussage selbst ein Produktbezug im Sinne der Angabe einer konkreten Ware oder Dienstleistung. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht eine Aufteilung der Werbung in einen mit dem Link versehenen nur allgemein gehaltenen Kaufappell und eine davon getrennte konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell vorgenommen und damit ein einheitliches Werbegeschehen entgegen den Gewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise künstlich aufgespalten hat. …
Aus dem sprachlichen Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbeaussage in Verbindung mit dem zusätzlich unterstrichenen verlinkten sprachlichen Hinweis ,Deinen Charakter aufzuwerten", der zu einer Internetseite führt, auf der die Produkte nebst Preisen im Einzelnen aufgeführt sind, wird der erforderliche Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen hergestellt. Dies ist ausreichend … Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderheiten des Internets vertraut sind und wissen, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise verbunden sind …"

Zu den Streaming-Abmahnungen gegen vermeintliche RedTube-Nutzer durch The Archive AG / Rechtsanwälte Urmann + Collegen sind mittlerweile auch erhebliche Zweifel an der ausreichenden Rechteinhaberschaft von The Archive AG bekannt geworden, vgl. Bericht bei heise. Das LG München I hat nun mit Beschl. v. 29. 5. 2013 (Az. 7 O 22293/12) in einem Auskunftsverfahren entschieden, dass die Porno-Filme "Flexibel Beauty" und "Young Passion" (wie sie auch auf den Seiten von RedTube zu finden sein sollen) keinen Schutz als Filmwerk beanspruchen können und festgestellt, dass die Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Inhaber des Internetanschlusses zu einer IP-Adresse rechtswidrig war. ... mehr

Die Entscheidung ist nicht nur deswegen interessant, weil darin festgestellt wird, dass für die primitive Darstellung sexueller Vorgänge ("reine Pornografie") mangels persönlich geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) keinen Schutz als Filmwerk (§ 94 UrhG) beansprucht werden kann. Vielmehr geht das Gericht auch auf den subsidiären Schutz als sog. Laufbilder (§ 95 UrhG) unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 120 ff. UrhG) ein, und verneint diesen:

"Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG kommt dann in Betracht, wenn ein Ersterscheinen der Laufbilder in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland ein Nacherscheinen in Deutschland innerhalb von 30 Tagen dargetan ist.

Der Begriff des Erscheinens ist legaldefiniert in § 6 Abs. 2 UrhG. Hiernach ist die Herstellung von ausreichenden Vervielfältigungsstücken zeitlich vor dem Angebot an die Öffentlichkeit erforderlich.

Ob das Angebot von Video-on-Demand hierunter subsumiert werden kann, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Unter anderem Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 6 Rn. 56 und Schack GRUR 2007, 639, 644 verneinen das mit beachtenswerten Gründen. Unter anderem Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 6 Rn. 16 bejaht eine analoge Anwendung. Die Kammer war in der Vergangenheit der letzteren Ansicht zugeneigt.
Soweit ein Anbieten von körperlichen Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit im Raum steht, wäre vorzutragen, ob und wie viele Vervielfältigungsstücke wann hergestellt worden sind und wann das erste Angebot dieser Vervielfältigungsstücke erfolgt ist. Nach einhelliger Kommentarmeinung reicht es nicht aus, dass lediglich nach Eingang der Bestellung herzustellende Vervielfältigungsstücke angeboten worden sind. Soweit das Angebot über eine Internetseite erfolgt ist, wäre vorzutragen, inwieweit sich diese Internetseite auch an den deutschen Markt gewandt hat, zum Beispiel durch Abfassung auch in deutscher Sprachen und/oder Mitteilung einer Lieferbereitschaft nach Deutschland.

Vorliegend hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend deutlich dargetan, ob die behauptete weltweite Veröffentlichung durch einen Online-Vertrieb von Vervielfältigungsstücken erfolgt sein soll oder durch eine Abrufbarkeit über Video-on-Demand…."

LG München I, Beschl. v. 29. 5. 2013 – 7 O 22293/12

Die jüngte "Abmahnwelle" um Redtube führt mal wieder ein altes Problem vor Augen: neben Rechteinhabern und Marktteilnehmern, die ihre Interessen anlassbezogen verfolgen und das Instrument der (urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung maßvoll einsetzen, treten immer wieder andere in Erscheinung, bei denen sich der Eindruck aufdrängt, es gehe gar nicht darum, einen tatsächlichen Rechtsverstoß abstellen zu lassen, sondern in allererster Linie darum, unter dem Vorwand der Rechtsverletzung durch Massenabmahnungen mit hohen Abmahnkosten und fantastischen Schadensersatzforderungen abzukassieren. Der Nachweis solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist in der Praxis leider schwierig, wenn auch nicht unmöglich, wie ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt (Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13). Das OLG wies (wettbewerbsrechtliche) Ansprüche eines Abmahnenden zurück, weil dieser rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. ... mehr

Vorliegend hatte ein IT-Unternehmer von seinem Anwalt innerhalb von acht Tagen insgesamt 199 Abmahnungen wegen fehlenden Impressums auf facebook verschicken lassen. Die von den Abgemahnten verlangten Anwaltskosten betrugen allein ca. 53.000 Euro, weitere Kostenrisiken von 250.000 Euro standen laut Gericht im Raum. Das Unternehmen verfügte über ein Stammkapital von 25.000 Euro und hatte einen Gewinn von 41.000 Euro aufzuweisen. Das OLG hielt bereits die hohe Anzahl der Abmahnungen für jeweils einfachste Rechtsverletzungen für verdächtig. Zudem stünden die hohen Forderungen und Risiken in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit und finanziellen Situation des Abmahnenden, was letztlich zur Annahme des Rechtsmissbrauchs führte.

Vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2009, Az. 4 U 216/08, (Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen)

Wie RiLG Ulf Buermeyer, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesverfassungsgerichts und Richter am Landgericht Berlin, in dieser juristischen Analyse für heise darlegt, sind die durch The Archive AG und die Rechtsanwälte Urmann + Collegen zig-tausendfach ausgesprochenen Abmahnungen gegen angebliche Nutzer der Streaming-Angebots RedTube versendeten Abmahnung wohl als versuchter Betrug (§§ 263, 23 StGB), als Nötigung (§ 240 StGB) und als Erpressung (§ 253 StGB) zu bewerten; The Archive AG und auch die federführenden Rechtsanwälte von Urmann + Collegen (soweit bekannt RA Thomas Urmann) hätten sich dann (zig-tausendfach!) strafbar gemacht. Entsprechende Strafanzeigen wurden bereits eingereicht. ... mehr

Zwischenzeitlich hat auch das LG Köln auf die Kritik reagiert, vorschnell auf die gemeinhin als täuschend empfundene Anträge des RA Daniel Sebastian entspr. Auskunftsbeschlüsse erlassen zu haben. Einige Kammern des LG, die solche Beschlüssen erlassen hatten, lassen nun mitteilen dass sie die "inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten" und dass "sie dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde", vgl. Pressemeldung PM 19/13 des LG Köln vom 20.12.2013.

Verschiedene Kammern des LG Köln hatten schon gar keine entsprechende Auskunftsbeschlüsse erlassen, und die Anträge von RA Daniel Sebastian zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass in den Anträgen unklar bleibe, ob "eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden" und "die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht" worden sei, vgl. Beschluss vom 02.12.2013, Az. 228 O 173/13 und Beschluss vom 17.10.2013, Az. 214 O 190/13.

Derweil ist im aktuellen Spiegel (Print-Ausgabe) ein interessanter Bericht zu den Vorgänge zu lesen, der auch deren Kehrseite beleuchtet: Rechtsanwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Betroffene gegen Abmahner zu verteidigen und dabei nicht weniger standardisiert und effizient vorgehen, als die Abmahnanwälte — einschließlich Formular-"Mandatenfragenbogen", großem und kleinem Vergütungs-"Paket" und "Ratenzahlungsanfrage"-Formular. Die dafür aufgerufenen Pauschalpreise liegen oft deutlich über den Forderungen der Abmahnanwälte. Bei der aktuellen Streaming-Abmahnwelle werden so z.B. 357,00 EUR bzw. 595,00 EUR für die Rechtsverteidigung aufgerufen, trotzdem überwiegend davon ausgegangen wird, dass an den Vorwürfen nichts dran ist, und die (wahrscheinlich unberechtigten) Forderungen der Abmahnanwälte bei deutlich niedrigeren 250,- EUR liegen.
Wenn Betroffener sich entschließen, im Fall der Streaming-Abmahnungen von U + C Rechtsanwälte einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dann sollte die Auswahl des "richtigen" Rechtsanwalts auch diese wirtschaftlichen Gesichtspunkten berücksichtigen!

Wie das OLG München festgestellt hat, ist der langjährig praktizierte Verteilungsplan der VG Wort rechtswidrig. In vielen Fällen werden daher Autoren noch Ansprüche gegen die VG Wort zustehen; allerdings droht die Verjährung dieser Ansprüche für das Jahr 2010 mit dem Ablauf dieses Jahres. Autoren müssen daher noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen gegen die VG Wort ergreifen (z.B. Klage erheben), um sich diese Ansprüche zu sichern. Die VG Wort hat bereits öffentlich angekündigt, keine Verjährungsverzichtserklärungen abzugeben, und verweist auf eine "pauschalen" Ausgleich, von dem noch unklar ist, wie er überhaupt aussieht.

Der BGH hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zum Urheberrechtsschutz für Gebrauchsdesign erlassen und entschieden, dass "an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst." ... mehr

Damit gilt für schöpferische Leistungen des Designs und Kommunikationsdesigns, der Produkt- und Industriegestaltung, etc. künftig ebenfalls der Maßstab der "kleinen Münze" um zu beurteilen, ob diese urheberrechtlichen Schutz genießen und z.B. die §§ 32, 32a UrhG, die den Schöpfern urheberrechtlich geschützter Leistungen eine unabdingbaren und unverzichtbaren Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung und u.U. auf eine angemessene Nachvergütung bei großen wirtschaftlichen Erfolgen zusprechen, anwendbar sind:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 186/2013 vom 13.11.2013: Bundesgerichtshof zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, abgelehnt hat.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gilt auch für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin. Die Klägerin hat allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Beklagte ihre Entwürfe vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1. Juni 2004 verwertet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug – LG Lübeck – Urteil vom 1. Dezember 2010 – 2 O 356/09 – OLG Schleswig – Urteil vom 22. Juni 2012 – 6 U 74/10; 

Noch in der Entscheidung "Seilzirkus" (U.v. 12. 5. 2011, Az. I ZR 53/10) hatte der BGH die Frage der Gleichstellung von Design und Gebrauchskunst mit freikünstlerischen Arbeiten offen gelassen und Urheberrechtsschutz verneint für eine rein technische Gestaltung, Rz. 33:

"Da bereits nicht angenommen werden kann, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Kletternetzen der Kl. um Schöpfungen individueller Prägung handelt, kommt es nicht auf den Grad des ästhetischen Gehalts dieser Kletternetze an. Es kann daher offenbleiben, ob an der vom BerGer. referierten Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst."

Insoweit gibt es weiterhin eine Einschränkung des Urheberrechtsschutzes für Gebrauchskunst (insb. Industriegestaltung/-Produkte), die der Frage der Beurteilung des "schöpferischen Maßes" – kleine Münze ja oder nein – vorgelagert ist, BGH a.a.O., Rz. 25:

"Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 1982, 305 [306f.] – Büromöbelprogramm). …"). Bei solchen Formgestaltungen stellt sich daher in besonderem Maß die Frage, ob die gewählte Form durch den Gebrauchszweck technisch bedingt ist (vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 2 UrhG Rdnr. 162). Deshalb muss bei derartigen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rdnr. 159; vgl. auch BGHZ 181, 98 Rdnr. 45 = GRUR 2009, 856 – Tripp-Trapp-Stuhl)" und a.a.O., Rz. 36: "Das kann dazu führen, dass ein Werk der angewandten Kunst, das eine ebenso große ästhetische Wirkung ausübt wie ein Werk der zweckfreien Kunst, anders als dieses keinen Urheberrechtsschutz genießt."

S. auch die Pressemeldung der AGD Alllianz Deutscher Designer.

Das AG Köln hat in einer Entscheidung vom 1. August 2013, Az. 137 C 99/13, dem sogenannten "fliegenden" Gerichtsstand in Tauschbörsenfällen eine Absage erteilt. Regelmäßig klagten bzw. klagen die Rechteinhaber und deren Anwälte bei Gerichten, von denen sie sich eine urheberfreundliche Beurteilung des Falles versprechen. Nicht selten wurden auch Gerichtsorte gewählt, die weit vom Wohnort des angeblichen Rechtsverletzers entfernt lagen. Möglich war dies, weil die Musik- und Filmdateien beim Filesharing im Internet technisch gesehen weltweit (und damit in der gesamten Bundesrepublik) zum Tausch angeboten werden und damit gem. § 32 ZPO grundsätzlich an jedem Gerichtsort in der Bundesrepublik verfolgt werden können. Das AG Köln lehnte eine pauschale Anwendung des § 32 ZPO ab und forderte einen besonderen Anknüpfungspunkt oder eine Sachnähe des Gerichts, die es im Fall aber verneinte. Der Gesetzgeber hat den von vielen Anwälten als misslich empfundenen "fliegenden" Gerichtsstand zwischenzeitlich ebenfalls deutlich eingeschränkt. Mit der Novelle des UrhG, die seit Anfang Oktober 2013 in Kraft ist, sind Klagen gegen Privatpersonen – wie meist beim Filesharing – ausschließlich an deren Wohnort zulässig, § 104a UrhG.

Mit Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12, hat der Bundesgerichtshof BGH festgestellt, dass Unternehmen, die auf ihren Webseiten eine sog. Tell-a-friend-Funktion bereithalten, d.h. ihren Nutzern die Möglichkeit bieten, Dritten eine Empfehlungs-Email zu schicken, wie für die direkte Zusendung von Werbe-Emails haften. Der BGH stellt fest, dass eine solche Empfehlung unter Nutzern als Werbung für das Unternehmen anzusehen und diesem zuzurechnen sei. Es stelle daher eine Rechtsverletzung des Unternehmens dar, wenn die Empfänger einer Empfehlungs-Email in die Zusendung der elektronischen Post nicht eingewilligt hätten.

UPDATE: es liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung des OLG München vor. Eine erste Besprechung findet sich hier.
Das OLG München hat mit Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 2492/12, das Urteil des LG München vom 24.5.2012, Az. 7 O 28640/11, weitgehend bestätigt und entschieden, dass die langjährige Praxis VG Wort bei der Verteilung ihrer Einnahmen u.a. aus den Geräteabgaben nach §§ 54 ff. UrhG rechtswidrig ist. Wie andere Verwertungsgesellschaften auch teilt die VG Wort ihre Einnahmen pauschal zwischen Autoren und Verlagen auf und zweigt damit seit langen Jahren je nach Verteilungsplan ca. 50 – 70% der Gelder, die nach den Vorgaben des Urheberrechts allein den Autoren zustehen, teilweise an die Verlage ab. Dies verstößt nach Ansicht der Gerichte gegen das Willkürverbot nach § 7 UrhWahrnG (aus der "Erläuterung" des OLG München zum Urteils; die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor):
"Der Senat ist in seinem heutigen Urteil der Auffassung des Landgerichts gefolgt, dass die Beklagte nicht berechtigt war und ist, von dem dem Kläger zustehenden Anteil an den Erlösen seiner Werke einen Verlagsanteil entsprechend den Regelungen des Verteilungsplans in Abzug zu bringen.
Eine Beteiligung der Verlage wäre nur dann berechtigt, wenn die gesetzlichen Vergütungsansprüche vom Kläger an den Verlag abgetreten und von diesem in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden wären. Davon, dass entsprechende Abtretungen von Seiten des Klägers an die Verlage in Bezug auf die streitgegenständlichen Werke des Klägers erfolgt sind, konnte der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgehen. Da die anderslautenden Regelungen in der Satzung und im Verteilungsplan mit den Vorgaben des EU-Rechts und der Regelung des § 63 a UrhG nicht zu vereinbaren sind, kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats auch nicht auf die rechtsgeschäftliche Einbeziehung von Satzung und Verteilungsplan in die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, berufen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Ausschüttungen an drei Berufsorganisationen hat der Senat – insoweit übereinstimmend mit dem Landgericht – die Ausschüttung an zwei Berufsorganisationen als nicht gerechtfertigt angesehen, da diesen von ihren Mitgliedern keine bereits entstandenen Vergütungsansprüche – anders als der dritten Berufsorganisation – abgetreten worden waren. Insoweit, d.h. hinsichtlich der Ausschüttungen an die dritte Berufsorganisation wurde das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der der vom Landgericht abgewiesene Auskunftsantrag weiterverfolgt wurde, in welchem Umfang entsprechende Abzüge bei den Ausschüttungen an den Kläger für die Jahre 2008 bis 2011 vorgenommen wurden, hatte überwiegend Erfolg. …"
S. auch Beiträge bei Telemedicus, heise/telepolis, und iRights:
Das LG Leipzig und das OLG Dresden hatten auf eine Klage der AGDOK entsprechend befunden, und (rechtskräftig) festgestellt, dass die Verteilungspraxis der VFF, wonach ein Teil der nach dem Urheberrecht den Film- und Fernsehproduzenten zustehenden Gelder an die Sender ausgestattet werden, rechtswidrig ist.
Ebenfalls hatte bereist der EuGH in seiner "Luksan"-Entscheidung (U.v. 9.2.2012, Rs. C‑277/10; http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0277:DE:HTML) festgestellt, dass die Einnahmen aus den Geräteabgaben allein den Urhebern zustehen:
"… 3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Hauptregisseur in seiner Eigenschaft als Urheber des Filmwerks kraft Gesetzes unmittelbar und originär Berechtigter des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich sein muss.
4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung des dem Hauptregisseur des Filmwerks zustehenden Anspruchs auf gerechten Ausgleich an den Produzenten dieses Werks aufzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abbedingbar ist….").

Das Kammergericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 16.04.2013 zum Az. 5 U 63/12) gegen die bisherige BGH-Rechtsprechung entschieden, dass auch Unterlassungsansprüche (dort aus Wettbewerbsrecht; gleiches wird aber auch für die anderen Zuständigkeiten des 1. Senats des BGH gelten, also für Ansprüche aus Urheberrecht und gewerblichen Schutzrechten wie Markenrecht) den Haftungsprivilegien der §§ 7 ff. TMG unterfallen können: ... mehr

"… Jedenfalls kann [die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Hotelbewertungen] sich aber auf die Beschränkung der Haftung eines Host-Providers in § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG berufen…".

Bisher wendet der BGH in ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegien des TMG nur auf Schadensersatzansprüche an, nicht aber auf die (verschuldensunabhängigen) Unterlassungsansprüche (u.a. U.v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 – Internetversteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet; zum TDG schon BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 – Internetversteigerung I). Das KG stützt sich in seiner Entscheidung jedoch auf die europarechtlichen Vorgaben, so dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass der BGH diese Überlegungen aufgreift:

"… Dem steht die Rechtsprechung des EuGH gegenüber, der bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, deren Umsetzung § 10 Satz 1, § 7 Abs. 2 TMG dienen, gerade nicht zwischen der Haftung auf Schadensersatz und Unterlassung unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 445 – Google France und Google, Rn. 114 ff; EuGH GRUR 2011, 1025 – L'Oréal/eBay, Rn. 107, 108, 139).

Nachdem der BGH (I. Zivilsenat) nunmehr ebenfalls die Haftungsprivilegierung gemäß Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG im Rahmen von Unterlassungsansprüchen erörtert hat (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 – Stiftparfum, Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, I ZR 18/11 – Alone in the Dark, Rn. 28), wird zum Teil davon ausgegangen, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten will (so: Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8, Rn. 2.28; Lorenz jurisPR-itr 6/2012, Anm. 4; von Ungern-Sternberg GRUR 2012, 312, 327).

Dies erscheint einleuchtend. …"

Für den Bereich des Presse- und Persönlichkeitsrechts, die in der Zuständigkeit des 6. Senats des BGH liegen, scheint das KG hingegen nicht von einer entsprechende Änderung in der Verantwortlichkeitsfrage auszugehen:

"Der 6. Zivilsenat des BGH geht jedoch unzweifelhaft weiter davon aus, dass die Haftungsbeschränkung in § 10 Satz 1 TMG für Unterlassungsansprüche nicht gilt (vgl. BGH GRUR 2012, 311, Rn. 19; BGH GRUR 2012, 751, Rn. 9).

Beachtenswert erscheinen hier auch Äußerungen des BGH in der aktuellen Entscheidung U.v. 16.05.2013, Az. I ZR 216/11- Kinderhochstühle im Internet II, in der der BGH erneut andeutet, dass Plattformbetreiber wie eBay auch hins. Unterlassungsansprüche die Haftungsprivilegierung des TMG in Anspruch nehmen können: "Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L'Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm)."

S. hierzu auch Meldung bei Telemedicus.

In der aktuellen Ausgabe der GRUR-RR (2013, S. 372 ff.) analysiert RA Verweyen mit RA Zimmer und RAin Puhlmann die aktuelle Instanz-Rechtsprechung zur Frage der Haftung von Medienhändlern und Recommerce-Anbietern für Urheberrechtsverletzungen und Verstöße gg. gewerbliche Schutzrechte, durch rechtswidrige Produkte (z.B. Plagiate, Bootlegs, Parallelimporte), die von dem Unternehmen in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden. Die Rechtsprechung ist weiterhin uneinheitlich, Recommerce-Anbieter und Medienhändler sollten die spezifischen Risiken ihres Geschäftsmodells verstehen und entsprechende Vorsorge treffen. Bei Abmahnungen und Forderungen von Rechteinhabern, die Rechtsverletzungen zu ihren Lasten behaupten, bedarf es einer genauer Prüfung, ob und ggf. wie eine Abwehr erfolgsversprechend ist.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Verweyen.

Es nimmt kein Ende: ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst haben nunmehr auch eine Tarif für Tablets nach §§ 54, 54a UrhG aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit fordern sie rückwirkend eine Abgabe i.H.v. 15,1875 EUR für jedes Gerät, das seit dem 01.01.2010 im Inland in Verkehr gebracht wurden. Schuldner dieser Abgabe sind neben den Herstellern und Importeuren grundsätzlich auch Händler, die sich aber durch sog. Händlermeldungen befreien können. ... mehr

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Unternehmen, die nunmehr von der ZPÜ aufgefordert werden, Auskunft über die von ihnen seit 01.01.2010 gehandelten, importieren oder hergestellten Tablets zu erteilen und darauf die Tarif-Forderung der ZPÜ und der VGen zu entrichten, sollten sich beraten lassen, ob ein Vorgehen gegen diese Forderungen erfolgsversprechend und sinnvoll ist. Händler sollten zudem die Abgabe von Händlermeldungen erwägen.

Wir halten den Tarif für deutlich überhöht. Rechtswidrig ist nach unserer Auffassung ebenfalls, dass die ZPÜ erneut einen Tarif veröffentlicht, der über mehrere Jahre rückwirkend eingefordert wird; insb. kleinere Händler und Importeure konnten sich kaum auf diese Forderungen der ZPÜ einstellen. Schließlich fordert die ZPÜ erneut und gegen die u.E. insoweit eindeutige Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH, des OLG München und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA einen einheitlichen Tarif für Tablets, unabhängig davon, ob diese Geräte im privaten oder in einem geschäftlichen Umfeld zum Einsatz kommen; auch das ist unsere Erachtens angreifbar.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung; bitte wenden Sie sich ggf. an RA Dr. Verweyen.

Im Gesamtvertragsverfahren über "Produkte der Unterhaltungselektronik" (insb. Video- und Kassettenrekorder, DVD- und CD-Rekorder, Festplattenrekorder, MP3- und Videoplayer) des ZVEI e.V. gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst hat das OLG München mit Urteil vom 11.07.2013 einen Gesamtvertrag festgesetzt (Az. 6 Sch 12/11 WG). Demnach sind auch für diese Geräte dann keine Abgaben zu entrichten, wenn sie an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und dort zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Als Nachweis reicht eine schriftliche Bestätigung des Abnehmers, dass er die Geräte "zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit" verwendet (§ 5 Abs. 1 lit. (b) des Gesamtvertrags). ... mehr

Nach dem Gesamtvertrag beträgt die Vergütung bei privater Nutzung z.B. für DVD-Rekorder 6,52 EUR, für Festplattenrekorder 12,73 EUR, für CD-Rekorder 4,62 EUR, für MP3-Player 1,63 EUR und für MP4-/Videoplayer 5,51 EUR. Die von der ZPÜ nach den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Tarif geforderten Beträge liegen teilweise drastisch darüber, z.B. für MP3-Player bei 5,- EUR und für MP4-Player (Video) bei 5,- bis 15,- EUR, je nach Displaygröße. Zudem verlangt die ZPÜ diese Beträge auch für solche Geräte, die gewerbliche genutzt werden, was u.E. gegen die Rechtsprechung des EuGH ("Padawan" u.a.), des BGH und der Schiedsstelle Urheberrecht am DPMA verstößt und angreifbar ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung eines Abgabe-Tarifs durch ZPÜ und Verwertungsgesellschaften nicht verbindlich ist, sondern lediglich eine einseitige, unverbindliche Wunschvorstellung der ZPÜ zum Ausdruck bringt, die vollständig — dem Grunde und der Höhe nach — der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung; bitte wenden Sie sich ggf. an RA Dr. Verweyen!

Update: nach dem Amtsgericht Hamburg (Beschluss v. 07.07.2013, Az. 31 a C 108/13) deckelt nun wohl auch das Amtsgericht München die Kosten für Filesharing-Abmahnungen (Verfügung/Hinweis v. 27.08.2013, Az. 224 C 19992/13)" … Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Ansicht des Gerichts auch ein deutlich unter EUR 10.000,00 liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt. Auf die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.07.2013, Aktenzeichen 31a C 109/13) wird hingewiesen. …" ... mehr

Am 28.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT- Drucksache 17/13057) beschlossen. Das Gesetzt sieht unter anderem vor, dass bei bestimmten Urheberrechtsverstößen der für die anfallenden Anwaltsgebühren wichtige Streitwert bei 1.000,- EUR liegt, die gesetzlichen Kosten bei einer anwaltlichen Abmahnung betragen in diesen Fällen dann (nur) 155,30 EUR. In Kraft getreten ist das Gesetz noch nicht, der Bundesrat muss noch zustimmen, was für den September vorgesehen ist.

Das Amtsgericht Hamburg greift nun – soweit ersichtlich als erstes Gericht – vor und legt in einem Filesharing-Verfahren (Beschluss v. 07.07.2013, Az. 31 a C 108/13) den Streitwert auf 1.000,- EUR fest. Nach Auffassung des Gerichts sei das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bereits jetzt zu berücksichtigen, auch wenn es bislang noch nicht in Kraft sei.

Die Entscheidung ist folgerichtig. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Streitwertfestlegung im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gezielt gegen überhöhte Forderungen in Filesharing-Abmahnungen vorgehen und hat dies bei der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs am 28.06.2013 unmissverständlich artikuliert. Er hatte also genau die Konstellation im Auge, über die das Amtsgericht Hamburg nun zu entscheiden hatte. Dass das Gericht sein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung daran orientiert, ist zu begrüßen.
Ebenfalls berichtet bereits sueddeutsche.de.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat mit Wirkung zum 9. Juli 2013 die seit 1996 gültigen Musterformulare für die Händler- und Importeursmeldungen gem. § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54f UrhG aufgehoben, so dassdie Meldungen nun formfrei abgegeben werden können und inhaltlich nur noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen. ... mehr

Da sich die Rechtslage bezüglich der Vergütungspflicht und der Höhe der Geräteabgaben seit 1996 wesentlich geändert hat, die Muster aber nie angepasst wurden und wenigen Marktteilnehmern bekannt waren, ist die nun erfolgte Aufhebung zu begrüßen. Die ZPÜ verwendete weiterhin eigene Formblätter, die sich eng an die Muster des DPMA anlehnten. Wir sind der Auffassung, dass die mit diesen Formblättern abgefragten Informationen deutlich über die gesetzlich notwendigen Angaben nach aktuellem Recht hinausgehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Bekanntmachung des DPMA gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes

Vom 28. Juni 2013

Auf Grund des § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, werden die mit Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BAnz. Nr. 157a vom 22. August 1996) bekannt gemachten Muster für Mitteilungen nach § 54b Nummer 2 und § 54f UrhG in der Fassung vom 25. Juli 1994 aufgehoben.

DPMA_Bekanntmachung gemäß § 54h Absatz 4 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 28. Juni 2013

Das AG Frankfurt am Main hat kürzlich geurteilt, dass es ausreichen kann, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN-Netz mit dem werkseitig vorgegeben individuellen Passwort des WLAN-Routers schützt (Urteil v. 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 75) und damit die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08 – "Sommer unseres Lebens", in der einem Anschlussinhaber auferlegt wurde, ein persönliches Passwort festzulegen, erweitert. Das Schutzniveau eines herstellerseitig individuell je Gerät vergebenen 13-stelligen Passworts sei nicht geringer, als das eines privat eingestellten Passworts; es komme allein darauf an, ob ein effektiver Schutz gegen Zugriffe von Dritten gewährleistet sei, nicht darauf, ob dieser werkseitig oder persönlich herbeigeführt werde.

Zudem hält das AG Frankfurt am Main den (glaubhaften)Vortrag für ausreichend, dass neben dem Anschlussinhaber weitere Familienmitglieder mit eigenen Computern generell Zugriff auf das WLAN-Netz gehabt hätten und daher auch diese die vorgeworfene Rechtsverletzung grundsätzlich begangen haben könnten. Damit habe der Beklagte einen plausiblen alternativen Geschehensablauf dargetan und seiner sekundären Darlegungslast genügt

Strenger ist in dieser Hinsicht seit jeher das AG München. In einem vor kurzem von uns betreuten Verfahren stellte das Gericht aber nunmehr fest, dass der beklagte Familienvater seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen sei, indem er dargelegt hat, dass seine beiden bereits volljährigen Söhne, bzw. einer davon, zum Tatzeitpunkt mit einem eigenen Computer Zugriff auf den Internetanschluss hatten bzw. gehabt haben können. dadurch sei der "sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen" und es besteh die "ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehens auf Seiten der Beklagten" (Az. 161 C 4416/13). Praktisch ist es allerdings in klassischen Familienkonstellationen oft kaum möglich, einen alternativen Geschehensablauf darzulegen, ohne gleichzeitig Familienangehörige "ans Messer zu liefern".

Der EuGH hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 in Sachen Amazon ./. Austro Mechana, Rechtssache C‑521/11 erneut zur Rechtmäßigkeit verschiedener Aspekte der Urheberabgaben auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien geurteilt, wie folgt (Hervorhebungen hier): >>

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird.

3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem Mitgliedstaat aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

 

S. auch den Bericht bei heise und zum Antrag der Generalanwältin hier

Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt neben positiven Rezensionen aufzuführen; eine Auswahl nur der positiven Bewertungen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (u.a. Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und wäre dem Shop-Betreiber unmittelbar zuzurechnen.
Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit nur bzw. bevorzugt positiven Bewertungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen. Das Bewertungssystem verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein geschöntes Bild von den Produkten und dem Unternehmen. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde getäuscht (vgl. zu allem die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale; das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht).
Die Vorinstanz LG Duisburg führte a.a.O. aus:
"Die Werbung mit dem Bewertungsportal …. ist jedenfalls solange irreführend, wenn in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. … Darüber hinaus liegt eine Irreführung nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn – wie hier – nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieterbewertungen, anders als positive – zunächst einer intensiven Prüfung überzogen werden…
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situations-adäquate durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einem Bewertungsportal, dass es sich als unabhängig darstellt und dass mit "garantiert echte Kundenmeinungen wirbt" nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich vom tatsächlichem Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden.
Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks,  weil der unzufriedene Kunde – etwas weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise gelöst wurde – dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen. … "
Zu einem Dilemma führt die Einstufung der Gerichte, dass die redaktionelle Überprüfung eingehender Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte wie z.B. Beleidigungen, unzulässig sein soll, weil dies zu einer Verfälschung führe, da derartige Äußerungen v.a. in negativen Bewertungen zu finden seien. Denn die Gerichte nehmen gelichzeitig eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit und Haftung (als Täter) für die Kundenbewertungen als eigne Werbung an (zu eigen Machen), weswegen Shopbetreiber Kundenbewertungen vor der Veröffentlichung durchsehen und rechtswidrige Äußerungen entfernen müssen. Dies führt dann aber tendenziell zu einer wettbewerbswidrigen Verfälschung des Gesamtbilds…

Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. "Button-Lösung" (s. hier) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.
Auch die geltend gemachten Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht, und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen — holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!
Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Jens Zimmer.

Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des ZItCo e.V.:
In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, C‑459/11 und C‑460/11 hatte die (deutsche) Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verschiedene Druckerhersteller (KYOCERA, Canon, Fujitsu und Hewlett-Packard) auf Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. "Reprographieabgabe") für Drucker und Plotter verklagt. ... mehr

Die Hersteller sind der Auffassung, dass "mit Druckern und Plottern allein keine Vervielfältigungen von Werken vorgenommen werden könnten. Dies sei erst dann möglich, wenn sie mit einem anderen Gerät verbunden seien, das mittels eines fotomechanischen Verfahrens oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung zur Erstellung einer Ablichtung des Werks geeignet sei. Daher bestehe lediglich für solche Geräte, nicht jedoch für Drucker oder Plotter eine Vergütungspflicht." Diese Auffassung stehe "im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass Geräte wie etwa ein Scanner, ein Computer und ein Drucker miteinander verbunden sind, um ein Dokument zu kopieren, nur dasjenige Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten das fotomechanische Verfahren verkörpert, also der Scanner." Der BGH hat in diesen Verfahren verschiedene Vorlagefragen an den EuGH adressiert, u.a. auch die Frage, ob ein gerechter Ausgleich auch dann geschuldet sie, wenn zur Verhinderung des Kopierens bestimmte technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, aber nicht angewandt werden, oder wenn das Kopieren auf irgendeine Weise vom Rechtinhaber genehmigt worden sei. Letzteres zielt insb. auf die umstrittene Frage ob, ob derjenige, der ein eignes Werk ohne jede Schutzmaßnahme im Internet veröffentlicht, damit seine gesetzlichen Vergütungsansprüche verwirkt.

In diesen Verfahren vertritt GAin Sharpston folgende Auffassung (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=132782&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316999, Hervorhebungen nur hier):
"Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt beantworten sollte:

  • In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist die Wendung „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" dahin auszulegen, dass mit ihr ausschließlich Vervielfältigungen analoger Vorlagen gemeint sind, von denen mit optischen Mitteln ein Bild erfasst wird. Sie umfassen Vervielfältigungen mittels Verfahren, bei denen in einer Zwischenphase ein digitales Bild in einem Computer oder einer Speichervorrichtung gespeichert wird, sofern das Verfahren als Ganzes von ein und derselben Person und/oder als ein einheitlicher Vorgang durchgeführt wird.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen und ist im Rahmen dieser Ausnahme oder Beschränkung ein gerechter Ausgleich für analoge Vervielfältigungen im Wege einer Abgabe auf Geräte vorgesehen, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, hat ein nationales Gericht, das feststellen will, ob diese Abgabe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Fällen vereinbar ist, in denen die Vervielfältigungen mit Hilfe einer Kette verbundener Geräte vorgenommen werden, zu untersuchen, wie die Abgabe für Fotokopiergeräte bemessen wird und inwieweit diese Bemessungsmethode auf eine Gerätekette übertragen werden kann. Es hat zu prüfen, ob die Anwendung der Abgabe auf eine solche Gerätekette oder auf einzelne Geräte in der Kette einen gerechten Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern schafft. Es hat sich insbesondere zu vergewissern, dass nicht nur zwischen Importeuren oder Händlern der Geräte (einschließlich anderer Geräte mit vergleichbaren Funktionen), sondern auch zwischen den letztlich mit der Abgabe belasteten Käufern der verschiedenen Arten von Geräten keine ungerechtfertigte Diskriminierung auftritt.
  • Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob und in welchem Umfang ein gerechter Ausgleich vorgesehen werden soll, wenn den Rechtsinhabern technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, von ihnen aber nicht angewendet werden.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen, haben die betroffenen Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr, die Kontrolle über die Vervielfältigung durch Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung auszuüben. Sieht der Mitgliedstaat in einem solchen Fall einen gerechten Ausgleich vor, kann er den Rechtsinhabern gleichwohl gestatten, entweder auf den Anspruch auf gerechten Ausgleich zu verzichten oder ihre Werke zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dabei vertragliche Absprachen zu treffen, um sich einen gerechten Ausgleich für zukünftige Vervielfältigungen zu sichern. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Anspruch des Rechtsinhabers auf gerechten Ausgleich als erschöpft anzusehen und darf bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer allgemeinen Regelung für die Gewährung eines gerechten Ausgleichs nicht berücksichtigt werden.
  • Die Richtlinie 2001/29 ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften über den gerechten Ausgleich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 22. Juni 2001 in einer Weise zu berücksichtigen, die sicherstellt, dass die Erreichung des Ziels, einen solchen Ausgleich für am oder nach dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, durch die Modalitäten der Erhebung einer der Gewährung des gerechten Ausgleichs dienenden Abgabe auf den vor dem letztgenannten Datum erfolgten Vertrieb von Geräten nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 22. Dezember 2002 vorgenommen wurden."


In der Rechtsache C-521/11 hatte die Austro Mechana den Versandhändler Amazon auf Zahlung der österreichischen Leekassettenvergütung für nach Österreich gelieferte Speichermedien (u.a. CD-, DVD-Rohlinge und Speicherkarten) verklagt.
Amazon rügte u.a. als Verstoß gegen Unionsrecht, dass die österreichische Abgabenregelung eine Zahlung unabhängig davon vorsehe, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Endkunden erfolge und dass die Erträge daraus nicht vollständig den Urhebern zugute komme, sondern teilweise für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werde; zudem werde eine bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs, hatte verschiedene Vorlagefragen an den EuGH gestellt, die von GA Mengozzi nunmehr wie folgt beantwortet wurden (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=134581&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316818; Hervorhebungen nur hier):

"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn

a)  die Berechtigten im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf eine angemessene Vergütung unterschiedslos gegen denjenigen haben, der Trägermaterial, das zur Vervielfältigung ihrer Werke geeignet ist, im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt, sofern die Verwertungsgesellschaft für die verschiedenen Rechtsinhaber tatsächlich repräsentativ ist, und

b)  die innerstaatliche Regelung zum einen die Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für – natürliche oder juristische – Personen vorsieht, bei denen aufgrund objektiver Umstände – seien es auch nur Indizien – vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Trägermedien zu eindeutig anderen Zwecken als solchen erwerben, die der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegen, und zum anderen die allgemeine Möglichkeit vorsieht, dass dieser gerechte Ausgleich nachträglich in allen Fällen erstattet wird, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung des Trägermaterials keine Handlung war, die einen Schaden für den Urheber des Werks begründen kann.

2. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof eine Antwort für erforderlich erachten, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

2.1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn der Anspruch auf eine angemessene Vergütung nur bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen besteht, die das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen, und

2.2. bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, dass sie das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen werden; es muss möglich sein, im Hinblick auf eine eventuelle Vorabfreistellung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs oder auf eine eventuelle Rückerstattung dieses Ausgleichs nachzuweisen, dass die natürliche Person das Trägermaterial zu offensichtlich anderen Zwecken als der Herstellung von Privatkopien oder dem Gebrauch des Trägermaterials zu sonstigen, der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegenden Zwecken erworben hat.

3. Aus der Richtlinie 2001/29 folgt nicht, dass der Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht besteht, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift vorsieht, dass die gesamten Erlöse aus der Leistung des gerechten Ausgleichs für die Urheber bestimmt sind, und zwar zur Hälfte in der Form des unmittelbaren Ausgleichs und zur anderen Hälfte in der Form des mittelbaren Ausgleichs. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der nationalen Regelung tatsächlich einen mittelbaren Ausgleich ohne unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Urhebergruppen beinhaltet.

4. Ist der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstanden, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 dem Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs in diesem Mitgliedstaat auch dann nicht entgegen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Vergütung für das Inverkehrbringen des Trägermaterials gezahlt wurde. Der Mitgliedstaat, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgte, hat jedoch denen, die nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, eine angemessene Möglichkeit zu gewährleisten, die nicht geschuldeten Leistungen eines gerechten Ausgleichs, gegebenenfalls im Wege der Klage vor den nationalen Gerichten, erstattet zu erlangen."

In der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen weitgehend den Schlussanträgen der Generalanwälte. Die Urteile des EuGH werden im Spätsommer 2013 erwartet.

Der diesjährige "Scheiß-Internet"-Preis 2012 – amtlich "Wolfgang Lorenz Gedenkpreis für internetfreie Minuten"-Preis –, der anspielt auf ein Statement des namensgebenden damaligen Programm-Direktors des ORF, wonach das Fernsehen das Leitmedium und ihm das "Scheiß-Internet" egal sei, und der seit 2008 von dem Wiener Künstlerkollektiv Monochrom für "völlig unqualifizierte Statements gegen das Informationszeitalter in Wort und Tat" vergeben wird, ging dieses Jahr an die PR-Kampagne "Kunst hat Recht", mit der die österreichischen Verwertungsgesellschaften Werbung für Abgaben auf Speichermedien wie insb. Festplatten machen. Glückwunsch!

Unter diesem Motto haben sich im Umfeld der Berlinale Drehbuchautoren, die bisher nicht in einem Interessenverband wie dem VDD organisiert waren, energisch gegen die zunehmend schlechteren Vergütungsbedingungen im öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen ausgesprochen, insb. gegen ein jüngst von ZDF, Produzentenallianz und VDD vereinbartes Eckpunktepapier. Näheres findet sich auf den Seiten der Nicht ORganisierten AUtoren NORAU, beim VDD und hier.

Die "Belohnung" von Kunden für die Abgabe von Produktbewertungen und Rezensionen Bewertungen, z.B. mit Rabatt-Gutscheinen, ist regelmäßig unzulässig und wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil v. 23. November 2010, Az. I-4 U 136/10 hat die Entlohnung entschieden: ... mehr

"Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein."

 

Etwas anderes soll demnach zwar dann gelten, wenn deutlich darauf hinweisen wird, dass dafür "gezahlt" wurde, vgl. a.a.O.:

"Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen "erkauft", ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt…."

 

Wir halten es allerdings für zweifelhaft, ob dies verallgemeinert werden kann, insb. bei erheblichen Rabatten. So hat z.B. das LG Duisburg (U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) obiter dictum ausgeführt, dass

"…grundsätzlich … von einem Bewertungsportal erwartet [wird], dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind.

Eine Irreführung liegt demgemäß unter anderem vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanziell oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht aktuell ist."

 

Unzulässig ist es meist zudem, Kunden zu einer Bewertung oder einem Feedback aufzufordern, insb. durch Zusendung einer entsprechende E-Mail, denn dies wird oft als Werbung und damit als wettbewerbswidrige "unzumutbare Belästigung" i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG darstellen. Zulässig wäre dies nur dann, wenn (auch) konkret dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ebenfalls unzulässig (Verstoß gg. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) wäre eine telefonische Abfrage der Kundenzufriedenheit, vgl. OLG Köln, Urt .v. 30.3.2012, Az. 6 U 191/11

Die EU-Binnenmarktkommission unter Binnenmarktkommissar Michel Barnier hat gestern durch den im Streit um die Urheberrechtsabgaben berufenen Vermittler António Vitorino ihren Abschlussbericht vorgelegt. Eine erste Zusammenfassung findet sich bei heise. Die Kernempfehlungen Vitorinos decken sich mit den Forderungen des ZItCo e.V. und den im ZItCo organisierten mittelständischen Computerherstellern nach objektiven und transparenten, der Höhe nach angemessenen Abgaben, die zu keiner Benachteiligung der heimischen Hersteller im hiesigen Wettbewerb und im Wettbewerb auf dem EU-Gemeinschaftsmarkt führen dürfen (Hervorhebungen nur hier); der ZItCo e.V. hatte durch uns im Levies Mediation Process Stellung genommen:
"EXECUTIVE SUMMARY
These are the core elements of my recommendations:
I) In order to favor the development of new and innovative business models in the digital single market, based on licensing agreements between service providers and rightholders, I recommend:

  • Clarifying that copies that are made by end users for private purposes in the context of a service that has been licensed by rightholders do not cause any harm that would require additional remuneration in the form of private copying levies.

II) In order to simplify the functioning of the levy systems and ensure the free movement of goods and services in the Internal Market, I recommend that:

  • Levies should be collected in cross-border transactions in the Member State in which the final customer resides;
  • The liability for paying levies should be shifted from the manufacturer's or importer's level to the retailer's level while simplifying the levy tariff system and obliging manufacturers and importers to inform collecting societies about their transactions concerning goods subject to a levy
    • Or alternatively, clear and predictable ex ante exemption schemes should be established;
  • In the field of reprography, more emphasis should be placed on operator levies than on hardware based levies;
  • Levies should be made visible for the final customer; and
  • More coherence with regard to the process of setting levies should be ensured by
    • Defining 'harm' uniformly across the EU as the value consumers attach to the additional copies in question (lost profit); and
    • Providing a procedural framework that would reduce complexity, guarantee objectiveness and ensure the observance of strict time-limits."

Seit Kurzem liegt der erste Entwurf für ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht (LSR) vor und es fand eine erste Debatte im Bundestag statt. Die Medien berichten v.a. über die Propagandaschlacht zwischen Google als Sprachrohr der "Netzwelt" auf der einen, und den Springer-Blättern als Wortführer des Qulitätsjournalismus auf der anderen Seite.
Eine Zusammenfassung fachlich kritischer Stimmen findet sich u.a. bei heise (z.B. hier und hier), beachtlich insb. die frühe Analyse von Till Kreutzer/irights.info.
Von juristisch-akademischer-Seite haben zwischenzeitlich das MPI für Geistiges Eigentum (München) und der GRUR e.V. kritisch zu der Idee und den bekannten Entwürfen des Presseverleger-LSR Stellung genommen, s. hier und hier.

RA Verweyen hat sich gemeinsam mit Ass. jur. Tim F. Schulz in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift AfP 5/2012, S. 442 ff. erneut mit den weiterhin virulenten Fragen der Haftung sog. Online-Archive befasst (RA Verweyen hatte sich damit bereits vor einigen Jahren befasst, AfP 2/2008, S. 133 ff.). ... mehr

Zwischenzeitlich, nach Drucklegung unseres Aufsatzes in AfP 5/2012, hat sich der 6. Senat des BGH (zuständig für Presserecht) erneut mit Inhalten in einem Onlinearchiv zu befassen und die (weiterer) Darstellung der kritischen Meldung dort wie gehabt für rechtskonform befunden; soweit der Pressemeldung des BGH zu entnehmen, erfolgt wiederum keine Auseinandersetzung damit, dass "Online-Archive" je nach ihrer technisch-tatsächlichen Ausgestaltung – "offen" oder "geschlossen" – in unterschiedlichem Maße in die Rechte der von einer Berichterstattung betroffenen Personen eingreifen, und daher u.E. unterschiedlich zu bewerten sind:

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 182/2012

Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig

Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.

Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen der BGH-Entscheidung "PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät"  (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10) sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt: "Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück — Besprechung zu BGH, Urt. v. 30. 11. 2011 – I ZR 59/10 − PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ... mehr

Jüngere Entscheidungen des EuGH („Padawan/SGAE" u. a.) und des BGH bringen das tradierte System urheberrechtlicher Geräte- und Speichermedienabgaben (endgültig) an seine praktischen Grenzen: Es folgt daraus, dass bei „modernen" Multifunktionsgeräten wie z. B. PCs, Tablets und Smartphones nach „altem" wie nach „neuem" Recht nicht von einheitlichen Gerätegattungen ausgegangen werden kann, sondern dass für jede Modellbaureihe Anspruchsvoraussetzungen und Abgabenhöhe separat zu bestimmen sind. Die bisherige Praxis der Verwertungsgesellschaften der Erhebung pauschaler Abgaben auf grob generalisierte Gerätegattungen erweist sich damit als rechtswidrig, ebenso wie ihre Praxis der rückwirkenden Geltendmachung von Abgaben. …"

Die ZPÜ versendet z.Z. in einer offensichtlich groß angelegten Aktion massenhaft Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen per Einschreiben/Rückschein an die Hersteller, Importeure und Händler von unterschiedlichen Gerätetypen und Speichermedien, die nach Ansicht der ZPÜ für die Anfertigung sog. Privatkopien genutzt werden, u.a. PCs, Mobiltelefone, Festplatten, MP3-Player, NAS-Drives, Multimediaplayer, USB-Sticks, Speicherkarten, DVDs und CDs. ... mehr

Die damit geltend gemachten Ansprüche sind aber keinesfalls unstreitig. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen.

Beispielsweise für PCs und Mobiltelefone gibt es bis heute keine allgemeinverbindlichen Tarife oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, mit den die von der ZPÜ geforderten Abgaben bestätigt werden. Zu PCs hatte der BGH zuletzt ein Urteil des OLG München aufgehoben. Die Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) für PCs als deutlich überhöht ab.

Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist, und wenn ja, in welcher Höhe.

Die von der ZPÜ aufgestellten Tarife sind lediglich einseitige "Wunschvorstellungen" der ZPÜ, und als solche nicht verbindlich, vgl. OLG München, Urteil vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

Aufgrund eines Urteils des LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11), welches sich damit zu befassen hatte, ob und wie eine geschäftlich Unternehmensseite auf Facebook die Pflichtangaben des § 5 TMG bereithalten muss, scheinen sich nun die ersten Abmahner diesen häufigen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß zu nutze zu machen. Die (überaus formalisierte) Impressumspflicht dient bereits langem als Wettbewerber-Schlachtfeld; wenjg überraschen also, dass nunmehr auch Unternehmensseiten in neueren Plattformen wie z.B. sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube, Google+ und Twitter von Abmahnwellen erfasst werden.
Dass auch solche gewerblich genutzte Facebook-Seiten der Impressumspflicht unterliegen ist gerichtlich geklärt, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07. Spielraum besteht aber hins. der richtigen Handhabe und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus § 5 TMG, wonach die erforderlichen Pflichtangaben, wie z. B. Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten, für den verständigen Internetnutzer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein müssen.
Schwierig ist zum einen die technische Umsetzung der Erfordernisse, da angloamerikanische Plattformen aufgrund des fehlenden rechtlichen Erfordernisses im dortigen Rechtsraum über kein Eingabefeld für die Impressumsangaben verfügen. Lösungsansätze gibt es dennoch, diskutiert wird hier vor allem ein Einbinden eines Direktlinks auf das Webseiten-Impressum in der sog. Info-Box, einem frei wählbarem Text, der dauerhaft sichtbar unter den Menüpunkten einer Facebook-Seite zu sehen ist. Neben der bisherigen Praxis, den Menüpunkt "Info" zu nutzen, kann man als Seitenbetreiber auf Facebook auch einen eigenen Menüpunkt für das Impressum einrichten und diesen sodann mit den entsprechenden Anbieterinformationen versehen. Es sind daher weitere gerichtliche Urteile zu erwarten, die gewerbliche Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass die Anzeige von Facebook auf mobilen Endgeräten nicht mit der „normalen" Webansicht übereinstimmt.
Wer wegen eine angeblichen Impressumsfehlers auf Facebook & Co abgemahnt wurde, sollte gründlich (und zügig) prüfen lassen, ob da "was dran" ist und welche Abwehrmöglichkeiten gegeben sind.
Fraglich kann im Einzelfall schon die Wettbewerber-Qualität des Abmahners sein, es mögen sich belastbare Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Massenabmahnung ermitteln lassen, oder es mag sich herausstellen, dass das vermeintlich unzureichende Impressum doch ausreichend ist.

Die Schiedsstelle UrhR hat soeben in mehreren Verfahren über die urheberrechtlichen Abgabe- und Vergütungspflichten für sog. "Musik-Handys" in den Jahren 2004 bis 2007 ("altes Recht") Einigungsvorschläge erlassen (Az. Sch-UrhG 221/10 und 223/10), wonach die Hersteller und insb. die Importeure derartiger Musik-Handys zur Auskunftserteilung verpflichtet sind und je Telefon, sofern importiert und im Inland verkauft, und sofern nicht ausschließlich geschäftlich genutzt, 2,56 ER (mit interner Speichermöglichkeit) bzw. 1,28 EUR (ohne), zzgl. MwSt. zu zahlen haben.

Wir halten diese Einigungsvorschläge aus verschiedenen Gründe und insb. vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des BGH betreffend PC unter altem Recht für nicht haltbar. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

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