We do Media & Copyright, eCommerce & IT, Trademarks, and Data Protection for Creators, StartUps and SMEs.

Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15) entschieden, dass ein Marketplace-Verkäufer auch dann für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte haftet, wenn es sich um vorgegebene Inhalte handelt, auf die er keinen Einfluss hat. In dem Verfahren ging es um irreführende Werbung mit falschen UVP Preisen, die ohne Kenntnis des Händlers von Amazon eingepflegt wurden. Der BGH nimmt auch in diesen Fällen eine täterschaftliche Handlung des Marketplace-Verkäufers an:
"Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots."
Dem Argument, dass den Händlern damit Pflichten auferlegt werden, die in der Praxis nicht erfüllbar sind, begegnet der BGH mit folgenden Worten:
"Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (…) Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt.
In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (…).
Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen."
 

Heute wurde im Bundesgesetzblatt das 2. Gesetz zu Änderung de Telemediengesetzes (TMG) veröffentlicht (BGBl., Teil I, 2916, 1766) und tritt am morgigen Mittwoch in Kraft. Neu ist insb. eine Ergänzung des § 8 TMG, der regelt, dass "Diensteanbieter … für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln" i.d.R. "nicht verantwortlich" sind. Diese Haftungsprivilegierung gilt nach dem neuen § 8 Abs. 3 TMG künftig auch für Diensteanbieter … die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen", also v.a. Personen, die Dritten ihren Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. ... mehr

Die Bundesregierung geht davon aus, dass die daraus folgende Enthaftung umfassend ist und die Betreiber von offenen Netzwerken künftig auch nicht als "Störer" für Rechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden können. Auswirkungen hätte das v.a. im Bereich der massenhaften Filesharing-Abmahnungen, die sich meist gegen den Inhaber eine Telefonanschlusses und Betreiber eines WLANs richten, der nicht selbst der Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Ob das Gesetz das tatsächlich erreicht ist allerdings umstritten.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 14. Juli 2016 hat der BGH im Rahmen der Verhandlung eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einer Online-Partnerbörse erkennen lassen, dass eine AGB-Klausel, die bei einem reinen Online-Dienst eine Kündigung per E-Mail ausschließt, unwirksam sei (Az. III ZR 387/15). ... mehr

Im konkreten Fall ging es um die AGB einer bekannten Partnerbörse, die einen reinen Onlinedienst betreibt, d.h. Vertragsschluss und Durchführung des Vertrages erfolgten per E-Mail oder über die Webseite der Plattform. Bei der Kündigung des kostenpflichtigen Dienstes durch den Kunden – und nur dort – wurde hingegen die Einhaltung der Schriftform verlangt, d.h. die Übersendung einer eigenhändig unterschriebenen Kündigungserklärung.

Eine Kündigung per E-Mail wurde für den Kunden explizit ausgeschlossen, während sich der Betreiber der Partnerbörse eine Kündigung per E-Mail sogar ausdrücklich vorbehielt.

Die klagende Verbraucherzentrale sah darin eine einseitige Benachteiligung des Kunden. Dieser Sicht hat sich der BGH nun angeschlossen. Diese Beurteilung des BGH entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Vorinstanzen (u.a. LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013 – Az. 312 O 412/12) sowie einer Entscheidung des OLG München (Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14),ebenfalls zu einem Online-Dating-Portal.

Diese Entscheidung hat aber nicht nur Relevanz für Partnerbörsen und Dating-Plattformen, sondern darüber hinaus auch für alle anderen Onlineplattformen, die für die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Abonnements oder einer Mitgliedschaft, die Schriftform verlangen. Dies gilt insb. dann, wenn diese sonst nicht verlangt wird. Entsprechende Klauseln dürften zur Zeit allenfalls noch dann wirksam sein, wenn auch für den vorangegangenen Vertragsschluss die Schriftform verlangt wird.

Ohnehin muss, wer entsprechende Klauseln benutzt, diese nun abändern. Denn ab 1. Oktober 2016 gilt die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB. Wurde bislang nur eine Bestimmung für unwirksam erklärt, die dem Verbraucher für eine Anzeige oder Erklärung (z.B. Kündigung, Mängelrüge, Rücktritt vom Vertrag) eine strengere Form als die Schriftform (vgl. § 126 BGB) oder besondere Zugangserfordernisse vorschrieb, sind dann alle Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform (vgl. § 126b BGB), also z.B. E-Mail, Telefax, nicht unterschriebener Brief oder sonstige Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite vorschreiben.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht beim Beibehalten von Klauseln, die für die Kündigung eines Online-Dienstes die Schriftform einfordern, die große Gefahr Ziel einer mitunter hohe Kosten verursachenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu werden.
Wir empfehlen daher die Überprüfung entsprechender Regelungen sowie ggf. die Änderung von AGB-Klauseln, die für Erklärungen der Kunden die Schriftform vorschreiben.

Für entsprechende Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sobald uns der Volltext der BGH-Entscheidung vorliegt, werden wir diesen in unserem Blog besprechen.

Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat der EuGH Zweifel an der Vereinbarkeit des 2011 per königlichem Dekret 1657/2012 eingeführten Geräte- und Speichermedienabgaben-System Spaniens mit Art. 5 Abs. 2 lit. b) der europäischen InfoSoc-RiL 2001/29/EG geäußert, weil nach aus den dem EuGH vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob dieses System eine ausreichende Ausnahme oder ein System der Rückerstattung zugunsten von Unternehmen und jur. Personen vorsieht.
Grundsätzlich sei ein unbürokratisches und einfaches, aus dem allg. Staatshaushalt finanziertes System zur Finanzierung des "gerechten Ausgleichs", wie in Spanien, allerdings zulässig, wenn es z.B. ein effektives Rückerstattungssystem für Unternehmen und jur. Personen vorsieht (vgl. dazu bereits die Amazon-Entscheidung des EuGH und des Handelsgerichts Wien sowie OLG Wien):
"Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG … dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden."
In dieser Entscheidung hat der EuGH noch einmal seine Padawan-Rechtsprechung betont, dass Unternehmen nicht mit den Privatkopie-Abgaben belastet werden dürfen, vgl. a.a.O., Rz. 30 f.:
"30 Daraus folgt, dass juristische Personen – anders als natürliche Personen, die unter den in der Richtlinie 2001/29 genannten Voraussetzungen unter die Ausnahme für Privatkopien fallen – jedenfalls von der Inanspruchnahme dieser Ausnahme ausgeschlossen sind, so dass sie nicht berechtigt sind, ohne vorherige Genehmigung der Inhaber von Rechten an den betreffenden Werken oder Schutzgegenständen Privatkopien anzufertigen.
31 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 im Einklang steht, die Abgabe für Privatkopien insbesondere auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung anzuwenden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 28).

36 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts den Mitgliedstaaten zwar freisteht, ein System einzuführen, bei dem juristische Personen unter bestimmten Bedingungen Schuldner der Abgabe zur Finanzierung des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen gerechten Ausgleichs sind, doch dürfen sie jedenfalls nicht diejenigen sein, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssen.
37 Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen finden in allen Fällen Anwendung, in denen ein Mitgliedstaat die Ausnahme für Privatkopien eingeführt hat, unabhängig davon, ob das von ihm geschaffene System des gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe finanziert wird oder, wie im Ausgangsverfahren, aus seinem allgemeinen Haushalt.
Der Begriff des gerechten Ausgleichs wird nämlich nicht unter Verweis auf das nationale Recht definiert, so dass er als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im Unionsgebiet einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 31 bis 33 und 37, und vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 35)."
 
Bezogen auf den konkret vorgelegten Fall merkt der EuGH noch an (a.a.O., Rz. 40):
"Im Übrigen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht, dass es im vorliegenden Fall eine Regelung gibt, aufgrund deren juristische Personen … verlangen können, dass sie von der Pflicht, zur Finanzierung des Ausgleichs beizutragen, ausgenommen werden oder dass ihnen zumindest ihr Beitrag erstattet wird (vgl. hierzu Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 25 bis 31 und 37, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 45) …"

Mit Urteil vom 24.06.2016 (Az. 6 U 149/15) hat sich erneut das OLG Köln mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sog. AdBlocker (konkret mit dem Adblocker AdBlock Plus des Unternehmens Eyeo GmbH; geklagt hatte die Axel Springer AG).
Demnach ist der Einsatz und das Angebot eines AdBlockers nicht wettbewerbswidrig und stellt insb. keine gezielte Behinderung i.S.v. § 7 UWG dar. Allerdings ist das teilweise entgeltliche "Whitelisting" eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG dar und ist daher unzulässig.
Vgl. die Pressemeldung des OLG Köln:
Im Streit um die Zulässigkeit des Internet-Werbeblockers "Adblock Plus" hat die Axel Springer AG einen Teilerfolg gegen den Kölner Anbieter der Software, die Eyeo GmbH, erreicht. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise zu Gunsten der Klägerin abgeändert.
Die Software kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden. Sie verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mit Hilfe von Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und geblockt ("Blacklist"). Daneben besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Filtern in eine sog. "Whitelist" aufnehmen zu lassen. Standardmäßig ist das Programm so konfiguriert, dass es "einige nicht aufdringliche Werbung" zulässt und beim Nutzer anzeigt. Von den Unternehmen auf der "Whitelist" erhält die Beklagte – von größeren Webseitenbetreibern und Werbenetzwerkanbietern – eine Umsatzbeteiligung.
Die Klägerin hält das Programm für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht behindere. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt, was mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes, was den Nutzern bekannt sei und von diesen stillschweigend gebilligt werde. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Verträgen Einkommen erziele, habe sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Werbung.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist der Argumentation der Klägerin teilweise gefolgt. Er hält die Blockade der Werbung als solche nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das von der Beklagten gewählte Bezahlmodell des "Whitelisting": Die Software sei unzulässig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird ("Whitelist").
Die Ausschaltung der Werbung an sich stelle keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Die Parteien seien zwar Mitbewerber, weil sie sich in einem Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmer befänden. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten könne nicht vermutet werden. Anders als beim Abreißen von Plakaten werde nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt. Vielmehr würden der redaktionelle Inhalt der Website und die Werbung mit getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche unverändert blieben. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe aber keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen.
Die "Whitelist"-Funktion ist nach Auffassung des Senats dagegen eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte befinde sich aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte "Whitelisting" wieder zu beseitigen sei. Mit dieser technisch wirkenden Schranke hindere die Beklagte die Klägerin, ihre vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern wie der Klägerin, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Als "Gatekeeper" habe die Beklagte durch die Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist" eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts. Im Ergebnis würde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein "Whitelisting" leisten.
Nach dem Inhalt des Urteils darf die Beklagte das Programm in Deutschland nicht mehr vertreiben oder bereits ausgelieferte Versionen pflegen, soweit bestimmte Webseiten der Klägerin betroffen sind. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die Klägerin kann das Urteil bis zur Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung eines erheblichen Betrages vorläufig vollstrecken.
Die Entscheidung ist voraussichtlich im Laufe des 25.06.2016 im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de im Internet abrufbar.
Landgericht Köln: Urteil vom 29.09.2015, Az. 33 O 132/14
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15
Dr. Ingo Werner
Pressedezernent

Am Mittwoch, 21. September 2016 bieten wir erneut einen Intensiv-Workshop zu den Geräte- und Speichermedien-Abgaben nach §§ 54 ff. UrhG an, der sich an Unternehmen/Unternehmer (Geschäftsleitung) und die zuständigen Mitarbeiter betroffener IT-Unternehmen richtet. Nach §§ 54 ff. UrhG müssen die Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, mit denen Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (Filme, Musik, Texte, Fotos und sonstige Bilder) angefertigt werden können, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaften bzw. das Inkasso-Unternehmen ZPÜ bezahlen. Die ZPÜ hat dazu teilweise sehr erhebliche Tarife für verschiedene Gerätearten aufgestellt und veröffentlicht (z.B. für PCs, Tablets, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, ext. Festplatten und NAS und Leermedien wie USB-Sticks, DVD- und CD-Rohlinge), die sie rigoros vor der Schiedsstelle UrhR und dem OLG München einklagt. ... mehr

Inhalt des Workshops

In dem Workshop werden wir die rechtlichen Hintergründe dieser Abgaben erläutern, welche Unternehmen und welche Gerätetypen davon betroffen sind, und welche Pflichten daraus folgen (z.B. Melde- und Auskunftspflichten).

Dabei werden wir die aktuellen Forderungen der Verwertungsgesellschaften (insb. neue Gesamtverträge) vorstellen und auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH (insb. Urteile in Sachen "Amazon", "Nokia" und "Reprobel"), des Bundesgerichtshofs BGH (Urteil zur Verlegerbeteiligung und zur Berechnung der Abgabenhöhe) sowie der Instanzgerichte (OLG München, Schiedsstelle UrhR am DPMA) eingehen. Zudem werden wir die aktuelle Entwicklung in Österreich (Amazon-Urteile des Handelsgerichts Wien und des OLG Wien) und ihre Auswirkung auf die Rechtslage in Deutschland besprechen.

Außerdem werden wir erarbeiten, was betroffene Unternehmen und ihre Geschäftsführer/ Vorstände tun müssen und können, um auf die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften angemessen zu reagieren und Haftungsrisiken zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. befreiende Händlermeldungen, Bildung von Rückstellungen, strukturelle Maßnahmen).

Schließlich stellen wir das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) und die zum 1. Juni 2016 neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft oder Hinterlegung vor und erläutern die daraus folgenden Risiken für die Unternehmen.
Soweit möglich werden wir zudem Ihre Fragen besprechen!

  • Geräte- und Speichermedienabgaben: Aktuelle Forderungen der Verwertungsgesellschaften und der ZPÜ – was können/müssen betroffene Unternehmen tun? Welche Melde- und Auskunftspflichten, Nachweispflichten und sonstigen Pflichten bestehen?
  • Europäische Entwicklung: Bedeuten die EuGH Urteile "Amazon" und "Reprobel" und die Entwicklung in Österreich ("Amazon"-Urteile des HG Wien und des OLG Wien) das "Aus" für die Geräte- und Speichermedienabgaben?
  • Aktuelle Entwicklung in Deutschland: Wie hoch sind die Abgaben (v.a. insb. BGH-Urteil im Gesamtvertragsverfahren UE zur Berechnung der Abgaben; neue Gesamtverträge PCs, Mobiltelefone und Tablets)? In welcher Höhe müssen Rückstellungen gebildet werden?
  • Das neue VGG: Was ändert sich bei Gesamtverträgen und Schiedsstellenverfahren? Was bedeute die neu eingeführte Pflicht zur Sicherheitsleistung? Wie, wann und in welcher Höhe muss ich Sicherheiten leisten?

 

Referenten

Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen berät und vertritt seit fast acht Jahren den Interessenverband ZItCo e.V. sowie eine Vielzahl kleinerer und mittelständischer IT-Unternehmen (Hersteller und Importeure/Händler von PC und Hardware; Importeure von Mobiltelefonen und Unterhaltungselektronik; IT-Händler, u.a.) in vielen Verfahren zu den Geräte- und Speichermedienabgaben gegen die ZPÜ und die VG Wort vor der Schiedsstelle UrhR beim DPMA, dem OLG München und dem BGH. Für den ZItCo führte er zudem Verhandlungen mit ZPÜ und Verwertungsgesellschaften zum aktuellen Gesamtvertrag PC und zum Gesamtvertrag Tablets. Im Gesetzgebungsprozess zum neuen VGG war er als Mitglied des Fachausschusses Urheberrecht der GRUR und für den ZItCo e.V. als Sachverständiger an verschiedenen Anhörungen des BMJV, im Bundestag und Fraktionsausschüssen beteiligt.

Rechtsanwältin Rebekka Kramm berät und vertritt eine Vielzahl von IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München, insb. in den Bereichen PC, Mobiltelefone und Tablets

Ort, Zeit, Kosten und Anmeldung

Der Workshop findet statt am Mittwoch, 21. September 2016 von 11:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr (mit Mittagspause)
bei KVLEGAL, Oranienstraße 24 (Aufgang 3), 10999 Berlin (wir empfehlen die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi).

Kosten: 450,- EUR zzgl. Umsatzsteuer pro Person (Mitglieder des ZItCo e.V. 350,- EUR zzgl. Umsatzsteuer; Anmeldung ZItCo: www.zitco-verband.de).

Verbindliche Anmeldung und Nachfragen bitte per E-Mail an workshop@verweyen.legal.

Bitte geben Sie bei der Anmeldung an ob Sie Mitglied des ZItCo e.V. sind (Mitglied können Sie unter www.zitco-verband.de werden), den Schwerpunkt Ihres Unternehmens (Herstellung, Import, Handel; welche Gerätearten) und ob sie bereits Kontakt mit der ZPÜ hatten.

First come, first serve! Es sind maximal 12 Teilnehmer vorgesehen; ggf. werden wir einen weiteren Termin anbieten.

Bereits mit Beschluss vom 17.5.2016, der nunmehr vollständig vorliegt, hat das LG Hamburg auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan dem Hörfunk- und Fernsehmoderator Jan Böhmermann untersagt, in Bezug auf Erdogan Teile des Gedichts mit dem Titel "Schmähkritik" aus der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31. März 2016 erneut zu äußern, s. Pressemeldung des LG Hamburg hier. Zwar sei das Gedicht Satire und vermittele ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich Böhmermann auseinandersetze. Bestimmte Passagen des Gedichts (im Anhang.pdf zur Pressemeldung des LG Hamburg rot ausgeführt) überschreiten nach Ansicht des Gedichts aber dennoch die Grenzen der Kunst- und Meinungsfreiheit. S. auch die Besprechung auf FAZ.net.

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 19. Februar 2016 die Kartellrechtsklage aus dem neuen leistungsschutzrecht der Persseverleger (LSR, § 87f UrhG von 41 Presseverlagen gegen Google abgewiesen (LG Berlin, U.v. 19.02.2016, Az. 92 O 5/14 kart; nicht rechtskräftig) – dazu die Pressemitteilung vom 19.02.2016 des LG Berlin: ... mehr

"Die Kammer für Handelssachen 92 des Landgerichts Berlin hat heute die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen. Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anzeige der vorgenannten snippets bei Ergebnissen einer Online-Suche nach dem neuen Gesetz auf Verlangen der Presseverlage entgeltpflichtig sein könnte. Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage, darunter auch die 41 Klägerinnen, an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser snippets einzuwilligen. Anderenfalls komme in Betracht, dass zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Klägerinnen beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt würden.

Der Versuch der Klägerinnen, mit ihrer Klage Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Kammer führte in der heutigen mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien und hier kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgeben würden, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.

Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.

Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine sog. „win-win-Situation", da jeder davon profitiere: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt zu entrichten hätte. Das Begehren von Google, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten der Klägerinnen zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung zum Kammergericht möglich. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsgründe.

Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen 92 O 5/14 kart"

UPDATE 28.6.2016: wie heise berichtet, haben verschiedene Verlagsgruppen Berufung gegen das Urteil der Kartellkammer des LG Berlin bei dem Kammergericht Berlin eingelegt.

Bloomberg BNA – Intellectual Property law Resource Center, Jabeen Bhatti spoke to Attorney at Law Urs Verweyen on the recent "Kraftwerk" ruling of the German Constitutional Court for a June 3, 2016 anaylsis of the verdict, which found that sampling is one of the defining elements of hiphop music: ... mehr

Copyrights/Music Works – German Supreme Court Overruled in Kraftwerk Copyright Case
By Jabeen Bhatti, June 3, 2016

In a decision expected to impact Germany's strict copyright laws, the country's supreme constitutional court overturned a supreme court ruling in a dispute over a twosecond sample of a recording by German electronic band Kraftwerk (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Federal Constitutional Court), Az.: 1 BvR 1585/13, ruling, May 31).

Germany's Federal Constitutional Court ruled May 31 that sampling a piece of an artist's music for use in another work was justified as an act of artistic and creative freedom.

Attorneys said the ruling is important.

"The most interesting point of this verdict is that the strict copyright regime we have in Germany, with no kind of fair use exemption as a general clause, or a general limitation on IP rights—this is going to change quite a bit through this verdict," Urs Verweyen, a partner specializing in intellectual property law at KVLegal in Berlin, told Bloomberg BNA in a June 3 telephone interview.

The case arose more than 10 years ago when members of the electronic band Kraftwerk sued German music producer Moses Pelham for sampling a two­second snippet of their 1977 song "Metall auf Metall."

The band claimed that Pelham's use of the two­second sequence in the song "Nur mir" he produced for German singer Sabrina Setlur in 1997 was unauthorized and a violation of their rights as recording artists.

Germany's Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof or BGH), the country's highest court for civil and criminal jurisdiction, sided with Kraftwerk in a Dec. 12, 2012, ruling. It found it was illegal for musicians to sample other artists' work in their own work "if it is possible for the average music producer to create an equivalent audio recording on their own" and declared the sampling a violation of copyright law.

But the constitutional court, which is the only court that can reverse the BGH, argued that copyright holders' commercial interests had to give way to artistic freedoms if the commercial interests of the original copyright holder were "only minimally impacted" as a result.

In a statement, the court criticized the BGH's position for "not sufficiently taking artistic freedom into account." Recreating sounds was not an equivalent substitute for sampling, which is "one of the defining elements of hiphop," it said.

Decision Opens Door to More Copyright Exemptions

Some say the decision is interesting because of the restrictive nature of copyright laws in Germany.

"Germany has very strict copyright laws in favor of copyright holders with only a limited list of exemptions on the copyright, like for private use," Verweyen said. "But this is a strictly limited list, and if a certain use does not fall under one of those exemptions, you have a copyright infringement and copyright holders can go for damages; this is how the BGH has always ruled over the past few decades."

But the constitutional court said other factors need to be taken into account, he added.

"What the Constitutional Court says here is that we cannot stop at that list," Verweyen said. "We need to consider things like freedom of art, for example."

Attorneys said the constitutional court's reasoning comes very close to that of U.S. copyright law's fair use doctrine.

Rather than having a list of specific exemptions for copyright infringements as in Germany, U.S. copyright law permits fair use of copyright protected materials as long as no commercial harm is done to the copyright holders.

"This is what the constitutional court has done here as well," Verweyen said. "Basically, it says that if you use a very small snippet of music in another work of art or a music, that does not really harm the original copyright holder. Therefore, it must be allowed under freedom of art and other constitutional rights. It's a discussion that is very close to the fair use doctrine, and it's probably the most significant aspect of this verdict."

Court to Look at Commercial Impact

As a next step, the supreme court will have to examine the verdict again and apply the factors laid out by the constitutional court.

"The supreme court will now have to determine whether the specific use of this two­second music sample in this other piece of music violates or harms the commercial interests of the producers of the original work of art," Verweyen added. "It will be interesting to see what the lower instance courts make of this verdict and how it develops. It's a bit too early to tell at the moment."

By Jabeen Bhatti
To contact the reporter on this story: Jabeen Bhatti in Berlin at correspondents@bna.com
To contact the editor responsible for this story: Mike Wilczek in Washington at mwilczek@bna.com

In Ausgabe Nr. 24/2016 des Bundesgesetzblattes I vom 24. Mai 2016 , S. 1190 ff., wurde soeben das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). Damit tritt das umstrittene Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) am 1. Juni 2016 in Kraft und ersetzt das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9. September 2015 und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985, die zeitgleich außer Kraft treten.
Die heftig umstrittenen Regelungen zur Sicherheitsleistung, § 107 VGG, können nach § 139 Abs. 1 VGG auf alle Verfahren vor der Schiedsstelle UrhR angewendet werden, die ab dem 2. Juni 2016 eingeleitet werden, unabhängig davon, um welche Geräte und Speichermedien und um welche Zeiträume es jeweils geht.

Mit Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 1 BvR 1585/13 – Metall auf Metall hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Sampling als "stilprägendes Element" des Hip-Hop durch die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) geschützt und daher grundsätzlich zulässig ist.  ... mehr

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 29/2016 vom 31. Mai 2016:

Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13

Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall" der Band „Kraftwerk" in den Titel „Nur mir" im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei. Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können.
Auf die Pressemitteilung Nr. 77/2015 vom 28. Oktober 2015 wird ergänzend verwiesen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen drei der insgesamt zwölf Beschwerdeführer in ihrer Freiheit der künstlerischen Betätigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).

1. Die den angegriffenen Urteilen zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften über das Tonträgerherstellerrecht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) sind mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielräume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der künstlerischen Betätigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tonträgerherstellers andererseits zu gelangen. Die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, ist auch mit Blick auf die Beschränkung der künstlerischen Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich. Umgekehrt führt allein die Möglichkeit von Künstlerinnen und Künstlern, sich unter näher bestimmten Umständen auf ein Recht auf freie Benutzung von Tonträgern zu berufen, nicht schon grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerns des Tonträgerherstellerrechts.

Mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch, dass § 24 Abs. 1 UrhG durch den Verzicht auf eine entsprechende Vergütungsregelung auch das Verwertungsrecht der Urheber oder Tonträgerhersteller beschränkt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die enge Ausnahmeregelung nicht durch eine Vergütungspflicht zu ergänzen, die den Urheber oder Tonträgerhersteller an den Einnahmen teilhaben ließe, die im Rahmen der freien Benutzung seines Werks oder Tonträgers erst in Verbindung mit der schöpferischen Leistung eines anderen entstehen könnten, hält sich in den Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Dem Gesetzgeber wäre es allerdings zur Stärkung der Verwertungsinteressen nicht von vornherein verwehrt, das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung zu verknüpfen. Hierbei könnte er der Kunstfreiheit beispielsweise durch nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks anknüpfende Vergütungspflichten Rechnung tragen.

2. Dagegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die beiden Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Titels „Nur mir" in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der künstlerischen Betätigung.

a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.

b) Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke zu fremden kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschränkungen in einen Schaffensprozess im künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu können. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Diese Grund­sätze gelten auch für die Nutzung von nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützten Tonträgern zu künstlerischen Zwecken.

c) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt.
Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.

Das eigene Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führt.

d) Diesen Beschränkungen der künstlerischen Betätigungsfreiheit steht hier bei einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber. Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kläger des Ausgangsverfahrens durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels „Nur mir" ist nicht ersichtlich. Eine solche Gefahr könnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde. Dabei sind der künstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen. Allein der Umstand, dass § 24 Abs. 1 UrhG dem Tonträgerhersteller die Möglichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres – und insbesondere nicht im vorliegenden Fall – einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers. Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten.

e) Insoweit haben die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller in der Abwägung mit den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten. Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

3. Der Bundesgerichtshof kann bei der erneuten Entscheidung die hinreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen. Hierauf ist er aber nicht beschränkt. Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaubt, könnte beispielsweise auch durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden. Soweit Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002, auf welche die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union anwendbar ist, betroffen sind, hat der Bundesgerichtshof als zuständiges Fachgericht zunächst zu prüfen, inwieweit durch vorrangiges Unionsrecht noch Spielraum für die Anwendung des deutschen Rechts bleibt. Erweist sich das europäische Richtlinienrecht als abschließend, ist der Bundesgerichtshof verpflichtet, effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, indem er die Richtlinienbestimmungen mit den europäischen Grundrechten konform auslegt und bei Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen auf diese Weise abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

Im Urteil vom 20.4.2016, Az. 1 HK O 1019/16, hat das LG Traunstein eine Wettbewerbsverstoß bei einer fehlenden Verlinkung auf die EU-Online-Streitschlichtungs-Plattform in einem Online-Shop verneint, solange es diese Plattform (in Deutschland) noch nicht gab. Zwar handele es sich mit dem Link nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO um eine für die Verbraucher wesentliche Information i.S.d. Wettbewerbsrechts, § 5a Abs. 4 und Abs. 2 UWG, so dass es auch keiner besonderen "Spürbarkeit der Beeinträchtigung" brauche, um eine Wettbewerbsverstoß zu bejahen; die Information über die Möglichkeit einer Streitschlichtung sei auch notwendig, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. Aber: solange es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstelle gebe, können ein Verbraucher die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht in seine geschäftliche Entscheidung einbeziehen. Deswegen sah das LG Traunstein kein "Verheimlichen" i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG und letztlich (doch) keinen Wettbewerbsverstoß. ... mehr

Seit 1. April 2016 existiert auch in Deutschland eine Verbraucher-Streitschlichtungsstelle. Spätestens seit dem ist ein entsprechender Link unumgänglich. Online-Shops, die nicht auf die EU-Online-Streitschlichtungs-Plattform hinweisen, können dann abgemahnt werden.

Mit Urteil vom 19.11.2015 (Az. I ZR 151/13 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik) hat der BGH die Entscheidung des OLG München im Gesamtvertragsverfahren betreffend Geräte der Unterhaltungselektronik u.a. wegen fehlerhafter Ermessensausübung hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufgehoben und das Verfahren an das OLG München zurückverweisen – Leitsätze:
a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungs- schutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.
b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.
d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Um- fang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.
e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.
f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

Mit Urteil vom 11.02.2016 (Az. 4 U 40/15) hat das OLG Hamm einem Fotografen und freien Bild-Journalisten gegen einen Zeitungsverlag eine angemessene Nachvergütung nach §§ 32, 32a UrhG i.H.v. knapp 80.000,- EUR zugesprochen. Der klagende Fotograf war mehrere Jahre für die Zeitung als Fotograf tätig und lieferte insg. ca. 3.500 Bildbeiträge, die per Email von der Redaktion beauftragt wurden. Je Bild erhielt er, unabhängig von dessen Größe, ein Honorar i.H.v. 10,- EUR (netto).  Aus den Urteilsgründen: ... mehr

"1. Dem Kl. steht als Urheber der in Rede stehenden Fotobeiträge aus dem Jahr 2010 gegen seine damalige Vertragspartnerin … der … verfolgte Nachvergütungsanspruch aus § 32 I 3 UrhG zu.

a) Das Urheberrecht ist von dem Leitgedanken geprägt, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Dementsprechend kann der Urheber gem. § 32 I 3 UrhG von seinem Vertragspartner, sofern die mit diesem vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, eine Korrektur des Vertrags in dem Sinne verlangen, dass die vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte durch eine angemessene Vergütung ersetzt wird. Ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach Abs. 2. Hierbei entspricht es zwar dem Prinzip des Vorrangs der vertraglichen Abrede, dass das Gesetz nicht einen unmittelbaren Anspruch auf die ergänzte Vergütung gewährt, sondern lediglich eine Korrektur des Vertrags vorsieht. Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus Abs. 1 S. 3 jedenfalls gleichzeitig – und dies stellt die Bekl. selbst nicht in Frage – Klage auf Vertragsänderung und Zahlung des angemessenen Entgelts, das heißt auf Zahlung der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt, erheben …

b) Eine solche Inanspruchnahme der Bekl. durch den Kl. ist nicht etwa gem. § 32 IV UrhG von vorneherein ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 32 IV UrhG den Vorrang des Tarifrechts. Denn der Gesetzgeber hat die Tarifvertragsparteien als strukturell gleich stark eingeschätzt und insoweit keinen Bedarf für nachvertragliche Vertragsanpassungen im Anwendungsbereich tarifautonom getroffener Regelungen … Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags für die Werknutzung in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet ist … Hieran fehlt es im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags.

Das dem Kl. für die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gelieferten Fotobeiträge gezahlte Honorar war nicht angemessen iSd § 32 I 3 UrhG.
Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 II UrhG und zwar vorliegend allein nach dessen S. 2.
Denn die Kriterien für eine angemessene Vergütung lassen sich hier zumindest nicht unmittelbar einem gem. § 32 IV, § 36 I 3 UrhG vorrangigen Tarifvertrag entnehmen. Auch die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel iSd § 36 UrhG liegen nicht vor, womit jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 I 1 UrhG nicht eingreift. Die hier allein in Betracht kommenden GVR für Bildbeiträge gelten nämlich gem. § 3 erst ab dem 1.5.2013 und damit nicht für die hier in Rede stehenden Zeiträume.

Damit ist angemessen, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 II 2 UrhG).

Dem entsprechend ist die angemessene Vergütung gem. § 287 II ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337 Rn. 31 = GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison).

aa) Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht der Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2000, sondern der jeweiligen Auftragserteilungen durch die Redaktionen der Bekl. in den Jahren 2010, 2011 und 2012. …

bb) Bei der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutungswirkung iSv § 32 II 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. = GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 [63] Rn. 16 – GVR Tageszeitungen I).

Dementsprechend konnte der Kl. seiner tabellarischen Aufstellung zur Nachvergütung, die die Bekl. im Einzelnen nicht mehr in Frage gestellt hat, nachdem der Kl. diese mit Schriftsatz vom 17.7.2014 im Hinblick auf die Produktionsausgaben mit jeweils unter 10.000 Exemplaren auf den insoweit tatsächlich gedruckten Umfang überarbeitet hat, grundsätzlich die Honorare der GVR für das Erstdruckrecht an Bildbeiträgen zu Grunde legen und damit einen Betrag von insgesamt 78.928,55 inklusive 7 % Mehrwertsteuer verlangen, auch wenn die Anwendungsvoraussetzungen der GVR für die in Rede stehenden Jahre 2010–2012 in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen hierfür sind jedenfalls erfüllt. Denn der Kl. ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. in der Klageerwiderung freier hauptberuflicher Journalist.

(2) Maßgeblich sind die für die Einräumung eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife. …
cc) Tatsächlich kann sogar dahinstehen, ob die Parteien ein Erstdruckrecht vereinbart haben. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ist die vom Kl. verlangte Vergütung der Höhe nach angemessen iSd § 32 II 2 UrhG.

(1) Denn vorliegend kann bei der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung eines angemessenen Honorars der gültige Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten herangezogen werden. Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen – wie vorliegend der Fall – nicht erfüllt sind, können nämlich dennoch im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 II 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage durchaus indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I), ohne dass dem § 32 IV UrhG entgegenstünde.

Hierbei ist zwar bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I).

Hinreichend konkrete Umstände, die gegen eine vergleichbare Interessenlage sprechen, hat die Bekl. jedoch nicht dargetan. …"

Bloomberg BNA – Intellectual Property Law Resource Center, Jabeen Bhatti spoke to Attorney at Law Urs Verweyen on the recent ruling of the German Supreme Court (Bundesgerichtshof) for a May 17, 2016 anaylsis of the verdict, which found that publishers do not have any copyrights or similar rights and that VG Wort's distribution of copyright levies to publisher has been illegal: ... mehr

Royalties – Top Court Ruling Upends German Royalty Collection System
By Jabeen Bhatti, May 17, 2016

A recent decision by the Federal Court of Justice (BGH) has thrown into doubt the legality of a long­held system of collecting royalties for rights' holders, with publishers and collecting societies vowing to find a way to overturn the ruling.

In an April 21 decision, the high court ruled that VG Wort, the German collecting society representing the copyright interests of hundreds of thousands of authors and publishers, was not entitled to distribute half of its copyright levies to publishing houses and similar organizations (Bundesgerichtshof (BGH) (Federal Court of Justice), Az.: I ZR 198/13, decision, 4/21/16).
The BGH said that collection societies were instead required to pay out revenues "exclusively to the holders of these rights and remedies," in this case the authors of published works, according to a statement on the verdict.
It's a significant change, attorneys said.
"It goes basically to the fundamentals of German collecting societies, not just VG Wort, but all major collecting societies, like GEMA for the music industry and VG Bild­Kunst for photography and visual art," Urs Verweyen, a partner in intellectual property law at KVLegal in Berlin, told Bloomberg BNA in a May 13 interview.
"What is says at its core is that the way in which money collected by collecting societies is distributed to authors and publishing houses is illegal and always has been illegal—publishers don't occupy a position as rights' holders," Verweyen said.

Decision In Line With Copyright Law
The case originally arose in 2011 when Martin Vogel, an author of scientific works who has been a member of VG Wort since 1994, sued VG Wort in the Regional Court of Munich, claiming that the collecting society was reducing copyright levies owed him by distributing them to his publisher.
The court ruled in favor of Vogel on May 24, 2012. VG Wort tried to appeal but the Higher Regional Court of Munich also ruled against the collection society on Oct. 17, 2013. The case then made its way to Germany's highest court, which confirmed the lower courts' rulings.
Some said the verdict is not surprising as it's largely in line with existing copyright law.
"Publishing houses in Germany don't have their own rights under copyright laws. Under European and German law, the money that is collected by collection societies has to go to rights' holders, and those are only authors in the case of VG Wort," said Verweyen.
"The BGH said it is quite clearly against the law to cut that intake into two pieces and distribute a fixed share, in this case 50 percent, to publishing houses."

Full Effect On Collecting Societies Uncertain
The decision will have a significant effect on how collecting societies and publishing houses operate, said Verweyen. "In the future, the major collecting societies will have to re­work their distribution schemes fully from the ground up, and they will also face claims by authors for repayment."
The extent of these claims is as yet unknown, and will ultimately depend on two factors, according to Verweyen: how many authors or musicians and other rights' holders seek repayment, and what the statute of limitation is for claims.
Collecting societies say the statute of limitation is three years, but Verweyen believes that it could eventually be up to 10 years. The total amount of repayments sought will be considerable, in any case.
"Sources close to the collecting societies are saying it could be up to hundreds of millions of euros," he said.

'Dark Day' For Publishers And Authors
The German publishing industry has strongly criticized the court's ruling.
"The BGH decision is a dark day for publishers and for authors. VG Wort will have to claim money back from publishers, and that will create great difficulties especially for smaller and medium­sized publishing houses," said Alexander Skipis, the managing director of the German Publishers' and Booksellers' Association in Frankfurt, in an interview with Bloomberg BNA May 17.
"According to our estimates, a number of these smaller firms will have to declare bankruptcy, and that would be a great loss for Germany's cultural diversity," he added.
Skipis said the association was currently investigating ways to overturn the verdict.
"We are looking into the chances of a constitutional complaint, and they do not seem to be bad," he said. The association was also holding "political discussions" to develop a way that would allow publishing houses to continue to receive payouts, Skipis added.
"But if nothing changes with this verdict, publishers will have to adjust, meaning they will invest less in authors, and in the marketing and editing of their books," said Skipis.

EU Final Arbiter Of Decision
VG Wort also called the court's verdict "highly problematic" in a May 4 statement on its website. It said it would examine the court's ruling in detail to see what kinds of "common rights' management" for authors and publishers are permitted.
At the beginning of June, VG Wort is also going to hold a members' meeting in Berlin to decide how to proceed, said Verweyen.
Collecting societies and publishers are already pushing for changes to be made to the German law that would allow them to return their old distribution model, but Verweyen says such copyright reforms will ultimately have to come from the EU.
"This is a European development, and these laws have been discussed and harmonized across Europe already," he said.
"But the EU is not very quick in designing new laws, copyright law especially, and it's a slow process with many stakeholders, so this will take time."

To contact the reporter on this story: Jabeen Bhatti in Berlin at correspondents@bna.com
To contact the editor responsible for this story: Mike Wilczek in Washington at mwilczek@bna.com

Der BGH hat heute in einem Filesharing-Verfahren zu der Frage entschieden, ob den Anschlussinhaber anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflichten gegenüber volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft treffen, und diese verneint — dazu aus der Mitteilung der Pressestelle Nr. 087/2016 vom 12.05.2016 dazu: 

"Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film "Silver Linings Playbook". Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.  

Der Bundesgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht."

Vorinstanzen: AG Hamburg – Urteil vom 8. Juli 2014 – 25b C 887/13; LG Hamburg – Urteil vom 20. März 2015 – 310 S 23/14  

Der BGH hat heute in einem Filesharing-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers in einer Familie geurteilt und eine solche  Haftung im Grundsatz bejaht:  ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 087/2016 vom 12.05.2016: 

"Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.  

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen."

Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 20. November 2013 – 28 O 467/12; OLG Köln – Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13, juris

Der BGH hat heute in verschiedenen Filesharing-Verfahren u.a einen Blick auf die Festlegung des Unterlassungsstreitwerts im Urheberrecht (Filmwerke, Computerspiel) geworfen ... mehr

Aus Mitteilung der Pressestelle Nr. 087/2016 vom 12.05.2016: 

"Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.  

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des "Filesharing" über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 € je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 10.000 € auf 506 € sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagen. Das Berufungsgericht hat die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 € für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 €.

Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr ist der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts wird dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen droht. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen – etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers – hat das Landgericht bislang nicht getroffen.

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 € auf 1.005,40 € veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 € Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 €.  

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. …"

Vorinstanzen:  

I ZR 272/14: AG Bochum – Urteil vom 16. April 2014 – 67 C 4/14; LG Bochum – Urteil vom 27. November 2014 – I-8 S 9/14  

I ZR 1/15: AG Bochum – Urteil vom 26. März 2014 – 67 C 3/14; LG Bochum – Urteil vom 27. November 2014 – I-8 S 7/14  

I ZR 43/15: AG Bochum – Urteil vom 8. Juli 2014 – 65 C 81/14; LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2015 – I-8 S 17/14  

I ZR 44/15: AG Bochum – Urteil vom 3. Juni 2014 – 65 C 558/13; LG Bochum – Urteil vom 5. Februar 2015 – I-8 S 11/14 

Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 13 W 27/16) hat das OLG Celle entschieden, dass eine vereinbarte Vergütung zwischen 40,- EUR und 100,- EUR für einen Online-Artikel von 10.000 Zeichen unangemessen. Der Autor des Artikels hat daher einen Anspruch auf Anpassung seiner Verträge mit dem Verlag und auf Zahlung einer höheren, angemessenen Vergütung.
In dem Verfahren ging es um insg. 14 Artikel, die der Autor für eine Online-Zeitschrift verfasst hatte. Mit dem Verlag vertraglich vereinbart war ein Pauschal-Honorar von 40,- bis 100,- EUR je Text (einfache Nutzungsrechte). Für Fotografien, die der Autor tw. ebenfalls zur Verfügung stellte, wurde keine Vergütung bezahlt. Diese Vergütung ist nach Ansicht des OLG Celle "unangemessen" i.S.v. § 32 UrhG:
"Eine Pauschalvergütung von 40 € bis 100 € für die Veröffentlichung eines Artikels mit einem Umfang von über 10.000 Zeichen in einem werbefinanzierten Onlinemagazin ist grundsätzlich als unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 1 UrhG anzusehen"
Für die Bestimmung der dem Autor zustehenden angemessenen Vergütung hat das OLG Celle für den Bereich der Online-Medien nicht die nach Druckzeilen berechneten Honorare der GVR Tageszeitungen angewendet; diese seien auf den Bereich der freien, werbefinanzierten Onlinemedien nicht übertragbar und könnten daher nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Statt dessen orientiert sich das OLG Celle an der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV als "üblicher und redlicher" Honorarregelung für den Online-Bereich:
"Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. … Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. …
Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind …
Soweit sich der Antragsteller auf die Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV beruft, kommt eine indizielle Heranziehung der dort aufgeführten Vergütungsregeln in Betracht. Auch einem Tarifvertrag kann indizielle Wirkung zukommen, wenn derjenige, der sich auf den Tarifvertrag beruft, beweisen kann, dass die Vergütungsregel vergleichbar ist …"
Demnach ist für Artikel in Onlinemagazinen eine Pauschalvergütung nicht ausgeschlossen, muss aber zwischen 200,- EUR und 700,- EUR betragen:
"Pauschale Honorare werden als Vergütungsmodus von § 32 UrhG zwar nicht ausgeschlossen … Die Pauschalvergütung muss aber der Redlichkeit entsprechen… Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet …
Damit kommen nach der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV Pauschalhonorare von 200 bis 700 € für die Artikel des Antragstellers in Betracht. Eine über 400 € hinausgehende Pauschalvergütung für die von dem Antragsteller verfassten Artikel sieht der Senat hier als angemessen an, um die Interessen der Parteien ausreichend zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht auf den Zeitaufwand berufen, den er bei der Erstellung der Artikel hatte. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. … Auf der anderen Seite ist der Umfang der von dem Antragsteller verfassten Artikel zu berücksichtigen. Ein umfangreicher Artikel mit über 10.000 Zeichen ermöglicht der Antragsgegnerin eine entsprechende Anzahl von Werbe-Bannern zu schalten."
 
Auch die kostenlose Dreingabe von Fotos zu den Texten durch den Autor ist nach Ansicht des OLG Celle unangemessen. Die Fotos seien extra zu Vergütung, insoweit seine 50,- EUR je Bild angemessen:
" Für die beiden Lichtbilder, die mit den Artikeln mitveröffentlicht worden sind, sind nach den GVR Tageszeitungen bei dem Erstdruckrecht in einer Auflage bis 10.000 bis zu 27,50 € zu zahlen. Bei den Honoraren nach dem DJV sind für Onlinezeitungen und -zeitschriften bei nicht kostenpflichtigen Angeboten bis zu 60 € pro Bild zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat danach eine Vergütung für ein Lichtbild gesondert neben dem Artikel zu erfolgen. Insoweit erscheint dem Senat eine pauschale Vergütung von 50 € pro Bild angemessen, …".
 
 

Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 (Az. I ZR 155/14) hat der BGH eine Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Münchens zurückgewiesen und sich in dem Zurückweisungsbeschluss dazu geäußert, wer "Einführer" abgabepflichtiger Speichergeräte und -medien i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a.F. (= § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG n.F.) ist; nach Ansicht des BGH ist allein maßgeblich, ob der Bezugsvertrag vor oder nach der Einfuhr der Geräte nach Deutschland abgeschlossen wurde: >>

"Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass der Einfuhr nur dann ein Vertrag mit einem Gebietsfremden im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG) zugrunde liegt, wenn der Vertrag vor der Einfuhr geschlossen worden ist. Der im Inland ansässige Vertragspartner eines Gebietsfremden ist daher nicht Einführer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG aF (jetzt § 54b Abs. 2 Satz 2 UrhG), wenn er den Vertrag erst nach der Einfuhr geschlossen hat."

Entgegen der Ansicht der ZPÜ sehe "das Gesetz … nicht vor, dass auf jeden Fall ein im Inland ansässiger Vergütungsschuldner für die Gerätevergütung haftet." Auch die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, eine gerechten Ausgleich für Privatkopien zu gewährleisten, gehe nicht so weit, dass die Verwertungsgesellschaften die Geräteabgabe immer gegenüber einem im Inland ansässigen Unternehmen geltend machen können (vgl. auch EuGH, U.v. 16. Juni 2011, Rs. C‑462/09 – Opus  / Stichting de Thuiskopie)

Vgl. auch bereits die Vorinstanz OLG München, Endurteil vom 26.06.2014, Az. 6 Sch 1/13 WG:

"… Die der klägerischen Argumentation zugrunde liegende Annahme, wonach der inländische Veräußerer (Vertragspartner der Händler) zwangsläufig auch Einführer der Geräte sei, erschließt sich dem Senat schon deshalb nicht, weil ein Verkäufer auch bereits im Inland befindliche Ware zum Gegenstand eines Kaufvertrags machen kann. Für die Frage einer Vergütungspflicht der Beklagten als Importeur ist nicht von Belang, ob sie (im Wege eines reinen Inlandsgeschäfts) mit inländischen Abnehmern kontrahiert hat, sondern ob sie die Geräte entweder tatsächlich ins Inland verbracht hat bzw. hat verbringen lassen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG) oder ob die Ware aufgrund eines von ihr mit einem Gebietsfremden (hier: der französischen Muttergesellschaft) geschlossenen Vertrags (sei es auch von der A. S.A.) eingeführt wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG a. F.). Denn das Gesetz knüpft in § 54 Abs. 2 Satz 1 UrhG a. F. für die Legaldefinition des Einführers nicht an den Abschluss eines Inlandsgeschäfts (Kaufvertrags über Geräte) an, sondern an den Realakt des Verbringens oder Verbringen-Lassens in den Geltungsbereich des Gesetzes. …"

Mit Urteil vom 21. April 2016 hat der BGH erwartungsgemäß die seit Jahrzehnten praktizierte Ausschüttungspraxis der VG Wort und anderer Verwertungsgesellschaften als rechtswidrig verurteilt und gekippt (BGH, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 – Vogel ./. VG Wort). Die Verwertungsgesellschaften wie VG Wort, GEMA und VG Bild-Kunst dürfen und durften keine Einnahmen aus Urheberrechten pauschal an Verlage und andere Verwerter (Bildagenturen, Musikverleger, etc.) ausschütten. Diese Gelder stehen ausschließlich den Autoren, Künstlern und anderen Urhebern zu. Der BGH folgt damit der Reprobel-Entscheidung des EuGH und den Vorinstanzen LG München I und OLG München. ... mehr

Nun steht "schwarz auf weiß" fest, dass die Verwertungsgesellschaften, die diese rechtswidrige Ausschüttungspraxis seit Jahrzehnten praktizieren, die Autoren, Musikkomponisten und -texter, Bildkünstler u.a. Jahr für Jahr um erhebliche Einnahmen (allein bei der VG Wort wohl in zweistelliger Millionenhöhe) gebracht haben.
Den Urhebern stehen nun ganz erhebliche Nachforderungen gegen die Verwertungsgesellschaften zu (und zwar nach unsere Auffassung für die letzen 10 Jahre)!

VG Wort und Börsenverein kritisieren in ihren ersten Stellungnahmen die Entscheidung des BGH heftig. Der Börsenverein spricht von einem "schweren Schlag für die einzigartige Verlagskultur in Deutschland", bezeichnet das Urteil des BGH als "verfassungsrechtlich und kulturpolitisch problematisch" und verbindet dies mit dem Ruf nach Gesetzgeber und Politik. Unter geht in diesen und anderen ersten Stellungnahmen, dass die heutige Entscheidung des BGH erneut nur bestätigt, dass die VG Wort, wie andere deutsche Verwertungsgesellschaften auch, seit Jahr und Tag "ihren" Urhebern, den Autoren, Musikschaffende, Fotografen und anderen Bildkünstlern, rechtswidrig und in erheblichem Umfang (allein bei der VG Wort wohl in zweistelliger Millionenhöhe) Zahlungen vorenthalten haben. Die heutige Entscheidung des BGH ist daher eine gute Nachricht für die Urheber, die künftige deutlich höhere Ausschüttungen erwarten dürfen, wodurch sich ihre all zu oft prekären wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig verbessern sollte (vgl. auch die Stellungnahme von Julia Reda, MdEP).

Zudem stehen den Urhebern nun ganz erhebliche Nachforderungen gegen die Verwertungsgesellschaften zu!

Pressemeldung des BGH:

Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 198/13 – Verlegeranteil

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen.

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte – so der Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Vorinstanzen: LG München I – Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11; OLG München – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/1

Siehe auch Meldungen bei FAZ und SZ und nochmal SZ.

Auf boersenblatt.net findet sich ein Interview mit dem Kläger des Verfahrens, Martin Vogel. Auf Übermedien findet sich eine Stellungnahme von Martin Vogel zum Urteil.

In Heft 6 der jur. Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis WRP hat RA Dr. Urs Verweyen eine Stellungnahme (Editorial) zum VG Wort-Urteil geschrieben, s. hier: Verweyen, Editorial BGH Verlegeranteil, WRP 06/2016 (mit freundlicher Genehmigung des Verlags).

UPDATE 1. Juli 2016: RA Dr. Urs Verweyen wird am 6. Juli 2016 im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) als Sachverständiger u.a. zu dem Thema "Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen gemeinsamer Verwertungsgesellschaften – Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 21.4.2016, I ZR 198/13 – Verlegerbeteiligung" Stellung nehmen.

Vom 14. bis 15. April findet in Berlin der 15. @kit-Kongress "Internet und Recht und Freiheit" statt, in dem es u.a um das neue Verwertungsgesellschaftengesetz VGG und die darin vorgesehen Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienabgaben gehen wird (vorgestellt von RA Verweyen; die Unterlagen zum Vortrag von RA Verweyen erhalten Sie hier: 20160411_KVLEGAL_Präs.@kit VGG). Weitere Themen: Hatespeech, Netzneutralität, Urhebervertragsrecht, Werbeblocker, Vorratsdatenspeicherung, Safe Harbor u.a.m. Das Programm finden Sie hier.

Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, keine Urheberrechtsverletzung dar. Dabei kommt es auch nicht auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink gesetzt hat, an oder darauf, ob diese Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf der anderen, von ihr verlinkten  Website, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist. ... mehr

Nach dem EuGH mit Urteil vom 12. 11. 2015, Rs. C‑572/13 – Reprobel die in Belgien praktizierte Beteiligung der Verlage und andere Verwerter an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften als unvereinbar mit den europarechtlichen Vorgaben der InfoSoc-RiL und als rechtswidrig verurteilt hatte, hat der BGH mit heutigem Urteil in der Sache Vogel ./. VG Wort (Az. I ZR 198/13) für die deutschen Verwertungsgesellschaften ebenso entschieden und damit die langjährige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften für rechtswidrig erklärt. Der BGH bestätigt damit auch das Urteil des Vorinstanzen, OLG München und LG München I.
Autoren, Schriftstellern, Fotografen, Musikkomponisten und Textdichtern und anderen Urhebern stehen damit erhebliche Nachforderungen und Schadensersatzansprüche gegen ihre Verwertungsgesellschaften zu. Wissenschaftsautoren haben z.B. bisher von der VG Wort nur die Hälfte desjenigen erhalten, was Ihnen eigentlich zusteht.
Die Verwertungsgesellschaften versuchen diese Ansprüche der Urheber möglichst einzuschränken, Insb. behaupten sie, dass sie der einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Das erscheint äußerst zweifelhaft; wir gehen von einer zehnjährigen Verjährungsfrist aus, so dass Korrekturen und Nachforderungen für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können.
Für die Urheber besteht nun Handlungsbedarf: Sie müssen Ihre Ansprüche bei den Verwertungsgesellschaften anmelden und ggf. klageweise durchsetzen. Schon vor der heutigen Entscheidung des BGH haben einige Instanzgerichte entsprechende Klagen der Urheber positiv beschieden. Die Verwertungsgesellschaften werden entsprechende Rückforderungen gegen die Verlage und andere Verwerter, die sie bisher rechtswidrig begünstigt und rechtswidrig an den Ausschüttungen beteiligt hatten, geltend machen müssen.
Gerne stehen wir für die Prüfung Ihrer Ansprüche und für Rückfragen zu Verfügung!
 
 

Die Schriftsteller-Initiative "Urheberpauschale für Autoren" wehrt sich öffentlich gegen die Forderung von Bundesjustizminister Maas und der Verwertungsgesellschaften, durch politische und gesetzgeberische Maßnahmen den (rechtswidrigen) statuts-quo der Beteiligung der Verleger und Verwerter an den allein den Urhebern zustehenden Einnahmen der Verwertungsgesellschaften für die Zukunft festzuschreiben. Die Initiative bitte um Unterstützung durch Unterschrift ihres Aufrufs unter http://urheberpauschale.de/.
Ende Mai 2016 haben bereits 1.200 Autorinnen und Autoren unterschrieben!
S. auch den Beitrag von Hammerschmitt in Konkret 6/2016, hier.
UPDATE 1. Juli 2016: RA Dr. Urs Verweyen wird am 6. Juli 2016 im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Rechtsausschuss) als Sachverständiger u.a. zu dem Thema "Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen gemeinsamer Verwertungsgesellschaften – Konsequenzen aus dem Urteil des BGH vom 21.4.2016, I ZR 198/13 – Verlegerbeteiligung" Stellung nehmen. Seine schriftliche Stellungnahme finden Sie in Kürze hier.

Die Schiedsstelle Urheberrecht beim DPMA hat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 einem Antrag des ZItCo e.V. auf Akteneinsicht stattgegeben. Insb. geht es um die Einsicht in die empirische Untersuchung über die Nutzung von Tablets zur Anfertigung von Vervielfältigungen i.S.v. § 53 Abs. 1 bis Abs. 2 UrhG, die nach § 54a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 14 Abs. 5b UrhWG in dem Gesamtvertragsverfahren des BITKOM e.V. gegen die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild Kunst durchgeführt worden war. ... mehr

BITKOM und ZPÜ wollten der Akteneinsicht nur dann zustimmen, wenn der ZItCo e.V. sich an den erheblichen Kosten für die Erstellung der empirischen Untersuchung mit einem Drittel beteilige. Die Schiedsstelle stellte demgegenüber fest, dass der Anspruch des ZItCo e.V. nach § 10 Satz 2 UrhSchiedsVO i.V.m. § 299 ZPO (analog) auch ohne Kostenbeteiligung berechtigt ist. Im Rahmen der gebotene Interessenabwägung habe das wirtschaftliche Interesse des BITKOM und der ZPÜ an einer Kostenbeteiligung hinter dem glaubhaft gemachten Informationsinteresse des ZItCo e.V. zurückzustehen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Untersuchung spätestens in einem etwaigen eigenen Gesamtvertragsverfahren des ZItCo e.V. gegen die ZPÜ zu Tablets heranzuziehen und (ohne Kostenbeteiligung) offen zu legen sei.

VG WORT und VG Bild-Kunst haben mit dem BITKOM einen Vergleich über die Geräteabgaben nach §§ 54, 54a UrhG a.F. ("altes Recht") für PC, die im Zeitraum von 2001 bis 2007 in Verkehr gebracht wurden, geschlossen. Nach dem Vergleich sollen zusätzlich zu den von der ZPÜ nach § 54, 54d und Ziff. I der Anlage zu § 54d UrhG a.F. geforderten 18,42 EUR je "Verbraucher-PC" 3,50 EUR und je "Business-PC" 2,00 EUR an die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst gezahlt werden; abgabenfrei bleiben Workstations und Server u.ä.. Der Vergleich bindet nur solche Unternehmen, die Mitglied des BITKOM sind und sich dem Vergleich anschließen; ein Beitritt ist noch bis 30. April 2016 möglich. ... mehr

Dem ist ein jahrzehntelanger Rechtsstreit vorausgegangen, der neben dem Bundesgerichtshof BGH und dem Europäischen Gerichtshof EuGH auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat. Zuletzt hatte das OLG München angekündigt, wohl nicht vor 2023 zu einer Entscheidung zu kommen. Ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestehen und in welcher (gesetzlichen) Höhe ist damit weiterhin offen, zumal zuletzt durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Abgaberegeln in §§ 54 ff. UrhG mit europäischem Recht aufgekommen sind (vgl. für Österreich hier).

 

 

Der BGH hat heute die strenge Rechtsprechung zum Verbraucherwiderrufsrecht bei sog. Fernabsatzverträgen (eCommerce) bestätigt und geurteilt, dass ein Verbraucher eine Fernabsatzvertrag auch dann in der Widerrufsfrist widerrufen kann, wenn der Grund dafür nicht in der Ware selbst liege. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 057/2016 vom 16.03.2016

Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die Beweggründe deVerbrauchers möglich

Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.  

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.  

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.

Vorinstanzen:  

AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)  

LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)  

Karlsruhe, den 16. März 2016

§ 312b BGB aF Fernabsatzverträge  

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]  

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.  

[…]  

§ 312d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen  

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]  

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.  

[…]  

§ 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen  

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.  

[…]

 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15.1.2016, Az. 6 U39/15 festgestellt, dass die Beschriftung des Bestell-Buttons von Amazons "Prime"-Dienst – ursprünglich "jetzt anmelden", zuletzt "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" nicht hinreichend eindeutig i.s.d. der sog. "Button-Lösung" nach § 312j BGB (n.F.) und Art. 8 Abs. 2 der europäischen Verbraucherrechtsrichtlinie VRRL und darüber hinaus irreführend ist. ... mehr

Nach der "Button-Lösung" muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher bestimmte, in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB aufgeführte Informationen klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Dabei hat der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so muss diese Schaltfläche gut lesbar nur mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Die Beschriftung "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" weise den Verbraucher nicht ebenso deutlich wie "zahlungspflichtig bestellen" darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Amazon verbunden ist, die nur dann entfällt, wenn der Vertrag in der Probezeit rechtzeitig gekündigt wird.

Die von der Beklagten gewählte Formulierung sei zudem irreführend, denn es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaube, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratistest nur "jetzt" möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften "Jetzt 30 Tage testen" und "Bitte überprüfen und bestätigen Sie ihre Angaben, um die Probezeit zu starten" verstärke diese Gefahr.

Wir hatten hier bereits über einige Neuerungen berichtet, die die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung mit sich bringt, sobald sie am 23.03.2016 in Kraft tritt.

Hervorzuheben ist ergänzend hierzu die in Art. 28 Abs. 8 UMV geregelte Änderung, wonach Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, bis zum Stichtag am 24. September 2016 gegenüber dem Amt erklären können, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind, sofern die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. ... mehr

Geht eine solche Erklärung beim Amt nicht binnen der genannten Frist ein, gelten danach nur diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.

Hintergrund ist das EuGH-Urteil IP-Translator vom 19.06.2012, Rechtsache C-307/10 (GRUR 2012, 822), wonach "die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können". Laut Urteil des EuG vom 15.07.2015 – T-24/13 gilt für den Markeninhaber von Marken, die vor dieser Entscheidung angemeldet und eintragen wurden, ein gewisser Vertrauensschutz. Denn vorher war aufgrund der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des HABM davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsmarke, die für sämtliche Oberbegriffe einer Klasse angemeldet wurde, auch Schutz für sämtliche Waren oder Dienstleistung in der alphabetischen Liste dieser Klasse erlangt hat.

In der Änderungsverordnung wird jetzt eine Übergangszeit geregelt, nach deren Ablauf für alle Unionsmarken der gleiche Schutzumfang gilt.

Am 08.02.2016 hat der Präsident des HABM dazu die Mitteilung 1/16 veröffentlicht, aus deren Annex sich eine Liste von Waren und Dienstleistungen ergibt, die das Amt in der jeweiligen Fassungs der Nizza-Klassifikation als eindeutig nicht von den jeweiligen Klassenüberschriften erfasst ansieht. Darunter sind viele Klassen, deren Überschriften nach Einschätzung des Amtes bereits alle Waren und Dienstleistungen der alphabetischen Liste erfassen, sodass ein Änderungsantrag in diesen Fällen wohl nicht erforderlich ist. Das ist der Fall für die Klassen 6, 17, 23, 27, 32, 34, 36, 38, 42, 43 und 45. Die Liste des Amtes beinhaltet jedoch nur "eindeutig" nicht von den Überschriften erfasste Waren und Dienstleistungen. Dem Anmelder steht es daher frei, auch eine Erklärung über darüber hinausgehende Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Amt abzugeben und diese entsprechend prüfen zu lassen wenn er der Ansicht ist, dass auch diese nicht von der jeweiligen Klassenüberschrift, für die seine Marke vor dem 22.06.2012 eingetragen wurde, erfasst sind.

In den Fällen, in denen eine Marke vor dem 22.06.2012 angemeldetet wurde und der Anmelder aufgrund der damals geltenden Rechtslage der Ansicht war, dass durch die Anmeldung in den jeweiligen Klassenüberschriften auch wörtlich nicht explizit erfasste Waren und Dienstleistungen – wie sie der Annex zu Mitteilung 1/16 des Priäsidenten des HABM nunmehr (nicht abschließend) auflistet – enthalten sind und die Marke aber für derartige Waren und Dienstleistungen aktuell genutzt wird oder in Zukunft genutzt werden soll, sollte daher von der Möglichkeit der Klarstellung des Verzeichnisses Gebrauch gemacht werden, da anderenfalls ab dem 24.09.2016 dann nur die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfassten Waren und Dienstleistungen weiterhin Schutz genießen.

Gerne stehen wir für Rückfragen hierzu sowie bei Interesse an einer Markenanmeldung zur Verfügung.

Die Iron Holdings Ltd., die angeblich ausschließliche Inhaberin bestimmter Musikaufnahmen der bekannten Musikgruppe Iron Maiden ist, lässt durch die Kanzlei Sasse & Partner (Hamburg) Medienhändler wg. des Vertriebs angeblicher Bootlegs (hier: Live-Aufnahmen eines Iron Maiden-Konzertes von 1992 in Reggio Emilia, Italien) abmahnen und gerichtlich auf Unterlassen des Vertriebs, Schadensersatz und Kostenersatz in Anspruch nehmen (dazu lässt sich die Kanzlei die entsprechende Ansprüche der Iron Maiden Holdings Ltd. abtreten).
Wir konnten für unsere Mandantin, einer Medienhändlerin, sämtliche Ansprüche erfolgreich abwehren, die Abmahnung erweis sich als von Anfang an unberechtigt. Eine entsprechende Klage hat das AG Hamburg mit Urteil vom 12. September 2014, Az. 36a C 619/12 vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen von Sassen & Partner eingelegt Berufung zum LG Hamburg, Az. 310 S 271/41 wurde nach entsprechende Hinweisen des Gerichts von der Klägerin zurückgenommen und sie wurde mit Beschluss des LG Hamburg vom 29.6.2015 des Rechtsmittels der Berufung "für verlustig erklärt". Insb. konnte die Klägerin nicht schlüssig darlegen, dass die Iron Maiden Holding Ltd. tatsächlich Inhaberin der geltend gemachten Rechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen ist. Schon die Übertragung der Rechte an die Iron Maiden Holding Ltd., einer Limited nach englischem Recht, und die Vertretungsverhältnisse innerhalb der Klägerin blieben unklar, ebenso die Abtretung etwaiger Ansprüche an die Klägerin RAe Sasse & Partner.

Mit Urteil vom 28.12.2015 (Az. 15 R 186/15f) hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Wien die Klage der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana gegen Amazon auf Auskunft und Zahlung von Geräteabgaben (in Österreich "Leerkassettenvergütung" genannt) abgewiesen und damit das Urteil des HG Wien vom 25.8.2015 (Az. 29 Cg 25/14t) bestätigt. ... mehr

Wie das HG Wien geht auch das OLG Wien davon aus, dass die gesetzlichen Regelung in § 42b öst. UrhG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der sog. InfoSoc-Richtlinie vereinbar sind, und zwar insb. deshalb, weil es keinen wirksamen Rückerstattungsanspruch für evt. zu viel bezahlte Abgaben für Privatpersonen gebe. Der EuGH habe in seiner "Amazon"-Entscheidung nur eine widerlegliche Vermutung für eine Nutzung von Speichermedien durch Privatpersonen zur Anfertigung von Privatkopien aufgestellt. Daher sei ein Rückerstattungsanspruch für Private erforderlich für den Fall, dass diese die Speichermedien ausnahmsweise nicht für die private Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials nutzen (sondern bspw. nur für eigene Texte und Bilder oder zu beruflichen Zwecken).

Diese Beurteilung halten wir für übertragbar auf die deutschen Regelungen zu den Geräte- und Speichermedienabgaben in §§ 54 ff. UrhG. Auch diese Regelungen sind u.E. nicht mit den Vorgaben der InfoSoc-RiL und der Rechtsprechung des EuGH (u.a. Urteile "Padawan", "Amazon", "ACI-Adam" und zuletzt "Reprobel") vereinbar und daher unanwendbar; zu diesem Ergebnis kommt RA Dr. Verweyen in zwei ausführlichen Analysen der Urteile des HG Wien und des EuGH – Reprobel für die jur. Fachzeitschrift GRUR Int.:

Anders als in Österreich stehen entsprechende Gerichtsentscheidungen in Deutschland aber noch aus.

Die AGD Allianz Deutscher Designer e.V. hat Stellung genommen zum Referentenentwurf des BMJV, Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung. Als einer der größten Design-Berufsverbände in Europa mit rund 3.000 freiberuflichen Designern aus den Bereichen Kommunikations- und Produktdesign unterstützt die AGD nachdrücklich den Gesetzentwurf. Für die Designer in Deutschland hat sich die rechtliche Situation in den letzten Jahren grundlegend verändert. Nachdem das Bundesverfassungsgericht noch 2005 unterschiedliche Wertungsmaßstäbe für Gebrauchskunst (Design) und freie Kunst als verfassungskonform abgesegnet hatte (B.v. 26.1.2005, Az. 1 BvR 1571/02 – Laufendes Auge), hat der BGH mit seinen Entscheidungen "Seilzirkus" (U.v. U. v. 12.5.2011, Az. I ZR 53/10) und "Geburtstagszug" (13. November 2013, Az. I ZR 143/12) diese seit langem kritisierte Ungleichbehandlung aufgegeben. Werke der angewandten "Gebrauchs"-Kunst sind jetzt mit dem gleichen Maßstab der "kleinen Münze" zu messen wie die anderen Werkarten des Urheberrechts. ... mehr

Den Designern ist damit der Schutz des Urheberrechts und insb. des Urhebervertragsrechts in größerem Umfang eröffnet, als bisher. V.a. wird die neue Rechtsprechung des BGH den Schöpfern von Gebrauchskunst den Zugang zu den grundlegenden Urheberpersönlichkeitsrechten aus §§ 12 ff. UrhG (u.a. auf Anerkennung ihrer Urheberschaft) und insb. zu den urhebervertragsrechtlichen Ansprüche aus § 11, §§ 32 ff. UrhG, die Gegenstand des Referentenentwurf des BMJV sind, eröffnen und kann damit einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die heute oft prekäre wirtschaftliche Situation der Designer nachhaltig zu verbessern, indem sie für ihre kreative Leistungen von ihren Auftraggebern und den Verwertern/Nutzern ihrer kreativen Leistungen angemessen vergütet und fair an besonderen Auswertungserfolgen beteiligt werden. Ein erleichterter, praktisch wirksamer und ggf. gerichtlich durchsetzbarer Zugang zu den Ansprüchen auf angemessene Vergütung (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 32 UrhG) und auf eine "faire" weitere Beteiligung bei besonders erfolgreicher Verwertung eines Designwerks (§ 32a UrhG) ist daher seit langem ein dringendes Anliegen der AGD.

Die AGD unterstützt den Referentenentwurf des BMJV daher insb. darin,

  • die gesetzlichen Begriffe der angemessenen Vergütung und der fairen weiteren Beteiligung in den §§ 32, 32a UrhG weiter zu konkretisieren;
  • die Urheber grundsätzlich an jeder Werknutzung zu beteiligen und "Total Buy-Out"-Rechteeinräumungen, die gerade im Bereich der Gebrauchskunst stark verbreitet sind, künftig – wo möglich – durch ein Rückrufsrecht zeitlich einzuschränken;
  • diese materiellrechtlichen Regelungen durch ein Verbandsklagerecht zu ergänzen, um dadurch ihre effektive Durchsetzung zu ermöglichen; und
  • das Instrument Gemeinsamer Vergütungsregelungen (GVRs) zu stärken.

Die vollständige Stellungnahme der AGD zum Referentenentwurf finden Sie hier: Stellungnahme der AGD zum RefE UrhebervertragesR des BMJV.

Die weit über dem europäischen Durchschnitt liegenden Abgabeforderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften u.a. für Mobiltelefone und Tablets zwingen nunmehr selbst Apple dazu, die Preise für iPhones und iPads in Deutschland (nur hier) anzuheben, berichten u.a. heiseSpiegel Online, die SZ und die F.A.ZHintergrund sind die jüngst von BITKOM und ZPÜ abgeschlossenen Gesamtverträge für diese Gerätetypen.
Verbraucher und Unternehmen werden entsprechende Geräte für den eigene Bedarf nun verstärkt im europäischen Ausland erwerben, was u.a. die Stiftung Warentest für Speichermedien schon einmal empfohlen hatte. Die daraus resultierende Benachteiligung deutscher Importeure und Händler im europäischen Wettbewerb und gemeinsamen Markt wird sich kaum vermeiden lassen.

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Klage der GEMA wegen des Empfangs von TV-Signalen abgewiesen: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 207/2015 vom 17.12.2015: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 21/14 – Königshof

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.  

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.  

Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.  

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die  Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.  

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.  

Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der – wie die Beklagte – die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.  

LG Berlin – Urteil vom 5. November 2013 – 16 S 5/13  

AG Charlottenburg – Urteil vom 4. Januar 2013 – 207 C 391/12  

Karlsruhe, 17. Dezember 2015

*§ 15 UrhG

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]

3. das Senderecht (§ 20), […]

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

**§ 20 UrhG

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

***§ 22 Satz 1 UrhG

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der BGH hat heute entschieden, dass die Übernahme von Teilen eines TV-Exklusivinterviews in das Programm eines anderen Fernsehsenders grundsätzlich das Senderecht berührt, aber möglicherweise durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) gerechtfertigt ist: ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 206/2015 vom 17.12.2015

Bundesgerichtshof zur Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 – Exklusivinterview

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden Senders entschieden.

Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung "STARS & Stories" aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung "Prominent".

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen "STARS & stories" ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die Beklagte widerrechtlich vorgenommen.

Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)* berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die Interviewsendungen der Klägerin – selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG)** berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die notwendigen Feststellungen nachholen muss.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2011 – 310 O 480/10

OLG Hamburg – Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 U 225/11

Karlsruhe, den 17. Dezember 2015
* § 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
** § 51 UrhG lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Der Bundesgerichtshof hat gestern entscheiden, dass Werbezusätze in "No-Reply" Bestätigungsmails unzulässig sind (Urteil vom 15. Dezember 2015, Az. VI ZR 134/15):
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 205/2015 vom 16.12.2015:
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)
***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***
Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14
LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Nachdem der EuGH im Reprobel-Urteil 12. November 2015, Rs C‑572/ die belgische Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Reprobel (belg. Verwaltungsgesellschaft) für unionsrechtswidrig erklärt hat ist davon auszugehen, dass auch die in Deutschland praktizierte pauschale Beteiligung von Verlagen, Musikverlagen und Agenturen an den Ausschüttungen von VG Wort, GEMA und VG Bild-Kunst u.a. rechtswidrig waren und sind. Das sehen mittlerweile wohl auch VG WortVG Bild-Kunst und Börsenverein so, auch wenn formal noch das Urteil des BGH im Verfahren eines Autors gegen die VG Wort, Az. I ZR 198/13, abgewartet werden soll (BGH-Verhandlungstermin am 10.3.2016).
Den in diesen Verwertungsgesellschaften organisierten Urhebern stehen deswegen wohl erhebliche Nachforderungen gegen die genannten Verwertungsgesellschaften zu — teilweise bis zu 100% dessen, was sie bereits in den letzen Jahren erhalten haben. Insoweit behaupten die Verwertungsgesellschaften nun öffentlich, dass Ansprüche für die Jahre vor 2012 mit "großer Wahrscheinlichkeit" verjährt seien (vgl. Meldung der VG Bild-Kunst und der VG Wort).

Das ist sehr zweifelhaft. Richtigerweise ist wohl davon auszugehen, dass den Urhebern Nachforderungsansprüche für die letzten zehn Jahre zustehen:

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren zwar grundsätzlich am Ende desjenigen Jahres, in dem der Gläubiger (hier: der jew. Urheber) von der Person des Schuldners (hier: der jew. Verwertungsgesellschaft) und von den "anspruchsbegründenden Umständen" Kenntnis erlangt hat. Es genügt also meist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die rechtlich fehlerhafte Vorstellung, dass kein Anspruch gegeben ist, beeinflusst den Beginn der Verjährung normalerweise nicht.
Aber: von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die in der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte seit langem anerkannt ist: Wenn die Rechtslage in einem Bereich so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein "rechtskundiger Dritter" nicht einzuschätzen vermag, dann ist der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis bis zur Klärung der Rechtslage hinausgeschoben, BGH NJW 1999, 2041, 2042; BGHZ 6, 195, 202 = NJW 1952, 1090; BGH, VersR 1982, 898, 899; BGH NJW 1993, 648; BGH, NJW 1994, 3162, 3164; BGHZ 122, 317, 325 f. = NJW 1993, 23039.
Nach unserer Einschätzung liegt der Fall hier genau so: bis heute war es wohl kaum einem Urheber zuzumuten, "seine" Verwertungsgesellschaft zu verklagen. Vielmehr musste und durfte man davon ausgehen, dass die Beteiligung der Verleger und Agenturen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften rechtmäßig ist. Erst seit dem Reprobel-Urteil des EuGH zeigt sich, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Urheber seit Jahr und Tag rechtswidrig in großem Umfang Gelder vorenthalten. Eine Klärung der deutschen Rechtslage ist sogar erst mit dem Urteil des BGH zu erwarten, das wohl in ersten Halbjahr 2016 ergehen wird.
Zudem ist auch eine arglistige Täuschung seitens der Verwertungsgesellschaften denkbar, die ihr Mitglieder immer wieder falsch bzw. tendenziös über das Verfahren und die damit einhergehenden Rechtsfragen unterrichtet und in öffentlichen Statements die Ansprüche Einzelner als unberechtigt abgetan haben.
Maßgeblich wäre dann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, d.h. Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaften würden für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können.
Gerne stehen wir für die Prüfung Ihrer Ansprüche und für Rückfragen zu Verfügung!
 

Die ZPÜ und Verwertungsgesellschaften haben sich mit dem BITKOM auf neue Gesamtverträge und Tarife für Mobiltelefone und Tablets geeinigt (vgl. schon hier). Die bisherigen Tarife der ZPÜ (36,- EUR für Handys, 15,xx EUR für Tablets) sind damit hinfällig. ... mehr

Die neuen Gesamtverträge binden nur diejenigen Unternehmen, die diesen Gesamtverträgen beitreten, nicht jedoch Außenseiter. Die Tarife der ZPÜ sind generell unverbindlich und unterliegen voll der gerichtlichen Kontrolle.

Mit einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung zu Abgabepflicht für Handys und Tablets ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Derweil mehren sich die Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Abgabensystems in §§ 54 ff. UrhG, §§ 12 ff. UrhWG.

Wenn Sie Fragen zur Bedeutung der neuen Tarife für Sie oder zu Einzelheiten der Tarife und Gesamtverträge haben, wenden Sie sich gerne an RA Dr. Verweyen.
Die neuen Gesamtverträge sehen nach Jahren gestaffelte Tarife vor, die zwischen privat und geschäftliche genutzten Geräten unterscheiden; Unternehmen, die den Gesamtverträgen beitreten, erhalten einen Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 20% auf folgende Beträge (in EUR je Stück):

Tarife Mobiltelefone
Jahr Private Nutzung Geschäftliche Nutzung
2008 1,6625 1,6625
2009 2,05 2,05
2010 3,6375 1,81875
2011 4,6875 2,34375
2012 5,275 2,6375
2013 5,6625 2,265
2014 6,25 3,125
ab 2015 6,25 3,125

 

Tarife Tablets
Jahr Private Nutzung Geschäftliche Nutzung
2008
2009
2010
2011
2012 6,125 2,45
2013 6,125 2,45
2014 7,4375 2,975
ab 2015 8,75 3,50

UPDATE: Zu Tablets wurde mittlerweile bekannt, dass die ZPÜ den betroffene Unternehmen "Einzelvereinbarungen" anbietet, wonach für "Verbraucher-Tablets" in 2010 und 2011 eine Abgabe von 4,55 EUR und für "Business-Tablets" 1,82 EUR je Stück gezahlt werden sollen.
Die Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten soll über die entsprechende Quoten der IDC erfolgen.

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der BGH der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf auch den wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen eine Nachahmung durch ein Pippi Langstrumpf-Karnevalskostüm versagt. Bereits mit Urteil vom Urteil vom 17. Juli 2013 hatte er entsprechende Ansprüche aus Urheberrecht verneint. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass eine literarische Figur durch Urheberrecht- und Wettbewerbsrecht gegen Nachahmungen geschützt ist. Im konkreten Fall waren die Übereinstimmungen zwischen der Pippi Langstrumpf Astrid Lindgrens (Sprachwerk) und der durch das Karnevalskostüm gebildeten Figur, zu gering, so dass keine Nachahmung festzustellen war: ... mehr

 

1. Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2015 vom 19.11.2015 zum Urteil vom 19. November 2015 – I ZR 149/14 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm II:

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist.

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit dem Karnevalskostüm verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, über Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu verfügen, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 127/2013).

Das Oberlandesgericht hat die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgewiesen. Es hat angenommen, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG* ergebe. Die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen, seien aber nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheidet aus. Zwar kann auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehlt jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An eine Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliegt.  

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG** zu. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke besteht. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend ist es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.

2. Urheberrechtlicher Schutz einer literarischen Figur
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2013 vom 17. Juli 2013 zum Urteil vom 17. Juni 2013, Az. I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf:

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.

Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

Siehe auch die Besprechung in der SZ.

Update: eine Ausführliche Analyse der Reprobel-Entscheidung des EuGH und ihrer Auswirkungen von RA Dr. Verweyen ist in Heft 1 der GRUR Int. im Januar 2016 erschienen.

Im gestern bekannt gewordenen "Reprobel"-Urteil (Urt.v. 12. November 2015, Rs. C‑572/13, Hewlett-Packard Belgium SPRL ./. Reprobel SCRL) hat der EuGH das auch in Deutschland u.a. von VG Wort und VG Bild-Kunst praktizierte Verfahren, die Einnahmen aus den Geräte- und Leermedienabgaben teilweise an die Verwerter (Verlage u.a.) urheberrechtlicher Leistungen auszuschütten, für rechtswidrig erklärt: ... mehr

"2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, die es dem Mitgliedstaat gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen."

Ebenfalls hat der EuGH in diesem Urteil seine Rechtsprechung zu den Geräte- und Leermedienabgaben und zum "gerechten Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG bestätigt (insb. Entscheidungen "Padawan", "Amazon" und "ACI Adam") und um wichtige Aspekte erweitert. Der Gerichtshof (Vierte Kammer) hat für Recht erkannt:

  1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass in Bezug auf den darin enthaltenen Begriff „gerechter Ausgleich" danach zu unterscheiden ist, ob die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung von einem beliebigen Nutzer angefertigt wird oder von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.
  2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften, mit denen wie mit denjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf Vervielfältigungen von Notenblättern erstreckt, grundsätzlich entgegen, und sie stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen ein einheitliches System zur Einziehung des gerechten Ausgleichs geschaffen wird, das sich auch auf rechtswidrige, mittels unrechtmäßiger Quellen erstellte Vervielfältigungen erstreckt.
  3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 stehen nationalen Rechtsvorschriften wie denen, um die es im Ausgangsverfahren geht, entgegen, durch die ein System geschaffen wird, das zur Finanzierung des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs zwei Vergütungsformen miteinander kombiniert, und zwar zum einen eine Pauschalvergütung, die vor dem Vervielfältigungsvorgang vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet wird, und zum anderen eine anteilige, nach dem Vervielfältigungsvorgang zu entrichtende Vergütung, die lediglich als Einheitspreis, multipliziert mit der Zahl vorgenommener Vervielfältigungen, festgelegt und den natürlichen oder juristischen Personen auferlegt wird, die diese Vervielfältigungen vornehmen, sofern
    – die im Vorhinein entrichtete Pauschalvergütung allein anhand der Geschwindigkeit, mit der das betreffende Gerät Vervielfältigungen vornehmen kann, berechnet wird;
    – die nachträglich entrichtete anteilige Vergütung davon abhängt, ob der Vergütungspflichtige an der Einziehung dieser Vergütung mitgewirkt hat;
    – das kombinierte System insgesamt nicht mit Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, ausgestattet ist, die eine ergänzende Anwendung der Kriterien des tatsächlichen Nachteils und des pauschal ermittelten Nachteils hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von Nutzern erlauben."

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bestehen erneut erhebliche Bedanken daran, ob die deutschen Vorschriften zu den Geräte- und Speichermedien in §§ 54 ff. UrhG mit den Vorgaben des Europarechts, insb. der sog. InfoSoc-RiL und der Rechtsprechung des EuGH, in Einklang zu bringen sind:

So sieht das deutsche Recht entgegen den Vorgaben des EuGH keinerlei Differenzierung zwischen privat und geschäftlich genutzten Geräten und Speichermedien und kein System der Rückerstattung zu viel bezahlter Abgaben vor (EuGH – Padawan; EuGH – Amazon; EuGH – Reprobel, Leitsatz 1 und 4).
Zudem gelten entgegen den Vorgaben des EuGH nach § 53 Abs. 1 UrhG auch rechtswidrige Vervielfältigungen als "legale", nach §§ 54 ff. UrhG auszugleichende

Vervielfältigungen, die aus einer Quelle stammen, deren Rechtswidrigkeit nicht "offensichtlich" ist (EuGH – ACI Adam; EuGH – Reprobel, Leitsatz 3).
Schließlich sieht auch das deutsche Recht, neben der von den Herstellern, Importeuern und ggf. Händlern entsprechender Geräte zu zahlenden Pauschalabgabe (§§ 54, 54b UrhG) eine zusätzliche Abgaben der Betreiber (Universitäten, Schulen, Bibliotheken) entsprechender Geräte vor, § 54c UrhG (EuGH – Reprobel. Leitsatz 4).

Die Abgaberegelungen im österreichische Urheberrecht hatte der Handelsgerichtshof Wien bereits für unvereinbar mit Europarecht und damit für unanwendbar erklärt.

Das Unternehmen K-SWISS Inc., K-SWISS Europe und K-SWISS Germany (vertreten durch die Großkanzlei Baker & McKenzie) nimmt ausschließliche Designrechte an bestimmten Schnürstiefeln mit umklappbaren Schaft für sich in Anspruch und mahnt Schuhhändler, die ähnliche Schuhe andere Hersteller anbieten, wegen "sklavischer Nachahmung" und Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ab. Wir halten die Abmahnung für unberechtigt und haben die geltend gemachte Schadens- und Kostenersatzansprüche erfolgreich zurückgewiesen.

Das LG München I (Urt. v. 18.8.‌2015, Az. 33 O 22637/14) hat kürzlich entschieden, dass eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen ist, wenn einem Internetnutzer, der auf einer Online-Verkaufsplattform wie amazon.de einen Markennamen (hier: ORTLIEB) in die Suche eingibt, neben den Warenangeboten der besagten Marke auch Konkurrenzprodukte anderer Hersteller angezeigt werden. Die Tatsache, dass nach Eingabe des Suchbegriffs "ORTLIEB" nicht nur von der Klägerin, welche Lizenznehmerin der Klagemarke ist, vertriebene Produkte sondern auch solche anderer Anbieter aufgelistet werden, beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke. ... mehr

Beim sogenannten "keyword advertising" kann der Verkehr – anders als im vorliegendenr Fall – zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheiden, weil ihm durchaus bewusst und bekannt ist, dass Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist und dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google schalten. Das ist aber gerade nicht auf die Trefferliste einer Suche auf einem Online-Verkaufsportal übertragbar. Denn wenn der Internetnutzer bei einer Suchanfrage eines Verkaufsportals nur nach einem bestimmten Markennamen sucht – ohne zusätzlich beschreibende Gattungsbegriffe zu verwenden – erwartet dieser, dass auch nur Angebote dieser speziellen Marke in der Trefferliste angezeigt werden bzw. eine entsprechende Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit erscheint. In dieser Konstellation wird daher die "Lotsenfunktion" der Marke dazu missbraucht, dem Verkehr auch Angebote Dritter aufzuzeigen.

Zwischen den österreichischen Künstler-Verwertungsgesellschaften und österreichischen Industrieverbänden konnte eine "prinzipielle Einigung bei den Tarifen zur
Speichermedienvergütung erzielt werden"; demnach sollen ohne Rückwirkung ab dem 1. Oktober 2015 u.a. folgende Tarife gelten: ... mehr

  • Festplatte in PC € 5,00
  • Externe Festplatte € 4,50
  • Media Tablet € 3,75
  • Mobile-Phone € 2,50
  • Externe Speicherkarte € 0,35

Zudem gibt es eine Rückvergütungsmöglichkeit, wenn solche Speichermedien nicht für vergütungspflichtige Privatkopien verwendet werden.
In Deutschland fordern die Verwertungsgesellschaften für diese Geräte einseitig Tarife, die um ein Vielfaches höher liegen, z.B. für PCs über 13,- EUR, für Tablets über 15,- EUR und für die meisten Mobiltelefone 36,- EUR, trotzdem in beiden Ländern (selbstverständlich) gleichermaßen die Vorgaben der Europäischen Rechts, insb. Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) RiL 201/29/EG (InfoSoc-RiL) zu beachten sind. Dies wirft unter dem Eindruck des Urteils EuGH, U.v. 27. Februar 2014, Rs. C‑351/12 — OSA – Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. ./. Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. erhebliche kartellrechtliche Bedenken auf.

Nachdem mehrere Gerichte das blocken unerwünschter Werbung durch AdBlocker wie z.B. AdBlock Plus für zulässig erklärt hatten, hat Springer sein Internetangebot unter bild.de für Nutzer von Adblock Plus durch technische Maßnahmen gesperrt. Dem Anbieter von AdBlock Plus wurde dazu vom LG Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorläufig aufgegeben, eine Videoanleitung zur Umgehung dieses Blocker-Blockers aus seinem Forum zu entfernen. Nach Ansicht des Gerichts soll es sich um eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG handeln.
S. auch die Themenseite bei Telemedicus.

Das Bundeskartellamt hat erneut eine Beschwerde der VG Media gegen Google abgewiesen. In Reaktion auf die unklare Rechtslage seit Einführung des umstrittene Leistungsschutzrechts der Presseverleger ist Google dazu übergegangen, Suchergebnisse in Onlinepublikationen von von der VG Media vertretenen Verlagen nur noch stark verkürzt aufzuführen und längere "Snippets" nur bei unentgeltlichen Lizenzen anzuzeigen. Dies sei sachlich gerechtfertigt und verstößt nach Ansicht des Bundeskartellamts (BKartA) nicht gegen Kartellrecht: „Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen."
Derweil konnten VG Media und Google im Rahmen des Schiedsverfahrens zum Leistungsschutzrecht keine Einigung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA erzielen; das Verfahren wurde endgültig für gescheitert erklärt. Zuvor hatte das Schiedsgericht den "Tarif Presseverleger" in seiner gegenwärtigen Form für nicht angemessen gehalten.

Mit Urteil vom 7. Juli 2015 (Az. 7 U 29/12) hat das OLG Hamburg in Umsetzung der "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 13. Mai 2014, Rs. C-131/12) entschieden, dass Online-Archive eine identifizierende Berichterstattung zwar nicht löschen müssen, dass sie aber gehalten sind, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung mittels Suchmaschinen zu unterbinden. ... mehr

Eine Analyse der Entscheidung von RA Dr. Urs Verweyen finden Sie in MMR 2015, Heft 11, S. 772 f.

Vgl. auch die Aufsätze von Verweyen zu den Pflichten der Online-Archive in AfP 2/2008 und AfP 5/2012, S. 442 ff.

Die Klägerin (der Deutsche Sparkassen- und Giroverband) ist Inhaberin einer konturlosen Farbmarke "Rot" und wendet sich gegen die Verwendung der roten Farbe durch die Beklagten (Mutter- und Tochtergesellschaft des spanischen Finanzkonzerns Santander) im Rahmen ihres Marktauftritts. ... mehr

Der BGH hat den Rechtsstreit nun an das OLG Hamburg zurückverwiesen, das zuvor die Klage bzgl. der Beklagten zu 2 in einem Teilurteil abgewiesen hatte. Er weist darauf hin, dass eine isolierte Entscheidung bzgl. beider Beklagten hier nicht angezeigt ist und es auf den Ausgang des gegen die Farbmarke der Klägerin anhängigen Löschungsverfahrens nicht ankommt. Zudem habe das OLG fehlerhafte Bewertungen angestellt, indem es zum einen nicht geprüft hat, ob die abstrakte Farbmarke der Klägerin in Deutschland bekannt ist und zum anderen indem es annahm, aufgrund der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland, weshalb nunmehr die Zurückverweisung erfolgte.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle – Nr. 160/2015 vom 23.09.2015

Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der Farbmarke Rot – Zurückverweisung an das OLG

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss.
Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist.

Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu 2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.

Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG*, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger sich  selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte  gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen.

OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11
LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
Karlsruhe, den 23. September 2015
* § 14 MarkenG
(1) …
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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