Angebot und Werbung für geschützte Designs unzulässig (EuGH, U.v. 13. Mai 2015, Rs. C‑516/13 – Dimensione Direct Sales Srl u.a. ./. Knoll International SpA)

Auf eine Vorlagefrage des BGH vom 11.4.2013 (Az. I ZR 91/11 – Marcel-Breuer-Möbel) zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der "Copyright"-Richtlinie 2001/29/EG hat der EuGH mit Urteil vom 15.5.2015 in der Rs. C‑516/13 – Dimensione Direct Sales Srl u.a. ./. Knoll International SpA entschieden, dass auch "Angebote zum Erwerb" und "gezielte Werbung" in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes (Design-) Werk dem ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers unterfallen und von diesem verboten werden können. Im Ergebnis entspricht dies der ständigen Rechtsprechung deutscher Gerichte zu § 17 UrhG (Verbreitungsrecht), der schon seinem Wortlaut nach das "Anbieten" umfasst. ... mehr

Gegenstand des Verfahrens sind die  bekannten Angebote des italienischen Internet-Händlers Dimensione von "Nachbauten" von Bauhaus-Klassikern (u.a. verschiedene Möbel-Entwürfe von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe), an denen Knoll Inc. die Rechte erworben hat. Dimensione bewirbt seine Angebote auf der deutschsprachigen Internetseite www.dimensionebauhaus.com und in deutschen Tageszeitungen und Zeitschriften. Der Kauf der Möbel soll in Italien stattfinden, wo sie nicht als "Werke der angewandten Kunst" geschützt sind; ein Spediteur für die Lieferung nach Deutschland wurde ggf. von Dimensione vermittelt.

Nach der EuGH-Entscheidung ist nun abschließend geklärt, dass das nach Deutschland ausgerichtete Anbieten und Bewerben von Designmöbeln, die als Werke der angewandten Kunst hier Schutz genießen, unzulässig ist und vom Rechteinhaber untersagt werden kann.
Entscheidung des EuGH (Leitsatz):

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

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