Verjährung der Ansprüche der VG Wort für PC nach altem Recht (2001 – 2007) – BGH "Drucker & Plotter III" und "PC III"

Nach den Urteilen "PC III" und "Drucker & Plotter III" des BGH bestehen Zweifel, ob die von ZPÜ und VG Wort / VG Bild-Kunst gegen eine Vielzahl von Unternehmen (z.B. PC-Hersteller und Importeure von PCs und Laufwerken) geltend gemachten Ansprüche aus §§ 54, 54a UrhG a.F. ("alte Fassung", gültig bis 31.12.2007) für die Jahre 2001 bis 2007 noch durchgesetzt werden können; möglicherweise sind die Ansprüche verjährt. Die VG Wort macht neben der ZPÜ eigene Ansprüche für Vervielfältigungen von sog. "stehendem Text" und (für die VG Bild-Kunst) "stehendem Bild" geltend.
Der BGH hat in den Urteilen "Drucker & Plotter III" und "PC III" entschieden, dass für PCs keine Abgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. Reprographieabgabe, für Vervielfältigungen auf Papier etc.) geschuldet ist, sondern nur, unter Umständen, nach § 54 UrhG a.F. (für Vervielfältigungen auf Bild-, Ton- und Datenträger wie Festplatten). Während die vermeintlichen Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. bisher allein von der VG Wort (auch für die VG Bild-Kunst) wahrgenommen wurden, wurden die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. bisher allein von der ZPÜ wahrgenommen; die VG Wort ist "nur" Gesellschafterin der ZPÜ.
Viele Unternehmen (PC-Hersteller und Importeuer von PCs und Laufwerken) haben in der Vergangenheit Vereinbarungen über die Verjährung mit der VG Wort geschlossen, die ihrem Wortlaut nach nur die Ansprüche aus § 54a UrhG a.F. betreffen, nicht aber Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. Verjährungsverlängerungsvereinbarungen (VVVs) die viele Unternehmen über die Ansprüche aus § 54 UrhG a.F. abgeschlossen haben, wurden hingegen oft nur mit der ZPÜ abgeschlossen, nicht aber mit der VG Wort.
Betroffene Unternehmen sollten nunmehr sorgsam prüfen (lassen), ob die Ansprüche der VG Wort aus § 54 UrhG a.F. für die Jahre 2001 bis 2007 heute möglicherweise vollständig verjährt sind; es wäre dann ggü. der VG Wort die Einrede der Verjährung zu erheben.
Hinsichtlich der Forderung der ZPÜ ist darauf hinzuweisen, dass durch die BGH-Urteile "Drucker & Plotter III" und "PC III" weitere erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der ZPÜ für diese Verfahren aufgekommen sind.
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