Abschluss Gemeinsamer Vergütungsregeln nur durch repräsentativen und unabhängigen Verband (BGH, Urteil vom 15.9.2016, Az. I ZR 20/15 — GVR Tageszeitungen III)

Im Urteil vom 15.9.2016, Az. I ZR 20/15 – GVR Tageszeitungen III hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Urheber-Verbände mit Verwertern oder Verwerter-Verbänden sog. Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG), die die angemessene Vergütung für die gesamte Branche regeln, aufstellen können. Ein Urheber-Verband muss dazu unabhängig und von seinen Mitgliedern entsprechend beauftragt sein; zudem muss er repräsentativ sein, d.h. er muss berechtigter Weise "für die Branche […] sprechen" können — Leitsätze:
a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.
b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36
Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise "für die Branche zu sprechen".
c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.
 
 

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