Sackdoof, feige und verklemmt: Erdogan-Schmähgedicht weiterhin weitgehend zulässig (LGHamburg, Urt. v. 19.02.2017, Az. 324 O 402/16 – Erdogan ./. Böhmermann)

Das LG Hamburg hat seinen Verfügungs-Beschluss vom 17.5.2016 in der Causa Erdogan vs. Böhmermann mit Urteil v. 19. Februar 2017 im Hauptsacheverfahren (Az. 324 O 402/16) bestätigt. Demnach fällt das "Schmähgedicht" des ZDFneo-Moderators als Satire weitgehend unter den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und ist insoweit zulässig; bestimmte Passagen daraus bleiben Böhmermann jedoch weiterhin untersagt. ... mehr

Pressemeldung des LG Hamburg hier und hier.

Jüngst hatte zudem der Bundesgerichtshof BGH zu den Grenzen von Satire geurteilt.

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