KSK für Design-Auftraggeber und Unternehmen: die Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse, die mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) betraut ist, bietet selbständigen (freiberuflichen) Künstlern aus den Bereichen Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst (einschließlich Design) sowie selbständigen Publizisten einen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung (insb. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in einer Krankenversicherung freier Wahl), der dem Sozialversicherungsschutz angestellter Arbeitnehmer entspricht. Insb. müssen selbständige Designer etc. nur die Hälfte der jeweiligen Beiträge (einkommensabhängig) selbst bezahlen; die andere Hälfte stockt die KSK auf. Die Gelder dafür kommen vom Bund (20%) und aus der Künstlersozialabgabe (30%), die Unternehmen zu bezahlen haben, die "nicht nur gelegentlich" selbständige künstlerische, publizistische oder Designleistungen beauftragen und verwerten. ... mehr

Designer, die sich über die KSK absichern wollen, finden weitere Information dazu auf der Internetseite der KSK.

Schuldner der Künstlersozialabgabe (§§ 22 ff. KSVG) sind zunächst alle Unternehmen, die "typischerweise" künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (sog. typische Verwerter, aufgezählt in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG, z.B. Verlage (Buchverlage, Presseverlage etc.); Presseagenturen und Bilderdienste; Theater, Orchester, Chöre; Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen, sowie sonstige Veranstalter, z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager; Rundfunk- und Fernsehen; Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern; Galerien, Kunsthändler; Unternehmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte; Museen; Zirkus- und Varietéunternehmen; Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (auch für Kinder oder Laien).
Alle sonstigen Unternehmen sind dann ebenfalls abgabepflichtig sind, wenn sie entsprechende Dienstleistungen für eigene Werbezwecke beauftragen und dadurch "nicht nur gelegentlich" Entgelte an selbständige Künstler, Designer und Publizisten etc. bezahlen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, sog. Eigenwerbung) oder wenn sie "nicht nur gelegentlich" Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern, Designern oder Publizisten für sonstige kommerzielle Zwecke ihres Unternehmens nutzen (Generalklausel, § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG).

Eine "nicht nur gelegentliche" Auftragserteilung in diesem Sinne lag bis zum 31.12.2014 vor, wenn entsprechende Aufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt wurden. Seit dem 1.1.2015 gilt, dass Aufträge nicht nur "gelegentlich" an selbständige Künstler, Designer und Publizisten erteilt werden, wenn die Summe der gezahlten Entgelte, abzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuern, Entgelte für Nutzungsrechte u.ä. (Lizenzen), Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und steuerfreier Aufwandsentschädigungen, aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen, 450 EUR übersteigt, §§ 24 Abs. 3, 25 KSVG.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe i.H.v. 5,2% (2016) bzw. 4,8% (2017) sind dann alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler (dazu gehören nicht Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften, z.B. OHG und KG, und an jur. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, z.B. GmbH, UG, Vereine etc.) etc. gezahlten Entgelte, wiederum abzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuern, Entgelte für Nutzungsrechte u.ä. (Lizenzen), Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und steuerfreier Aufwandsentschädigungen, vgl. § 25 KSVG .

Abgabepflichtige Unternehmer müssen die an selbständige Künstler, Designer und Publizisten gezahlten Entgelte fortlaufend prüffähig aufzeichnen (§ 28 KSVG) und bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK melden (§ 27 Abs. 1 KSVG; Formular hier). Die KSK prüft dann die grundsätzliche Abgabepflicht und stellt sie ggf. in einem gesonderten Bescheid fest.

Auf Verlangen der KSK haben sie zudem "alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, … vorzulegen", § 29 KSVG. Eine Prüfung der Unterlagen erfolgt mittlerweile auch im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung.
Unternehmen, die Designleistungen beauftragen, finden weitere Informationen hier.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien