Nur gesamtvertraglich geregelte Rückerstattungen, und Rückerstattungen nur an Endabnehmer unzureichend (EuGH, Urteil vom 22. September 2016, Rs. C‑110/15 – Microsoft Mobile u.a. ./. SIAE)

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. September 2016 (Rs. C‑110/15 – Microsoft Mobile u.a. ./. SIAE) in einem Verfahren mehrerer Hersteller von Mobiltelefone gegen die italienische Verwertungsgesellschaft Società italiana degli autori ed editori (SIAE) u.a. entschieden, dass ein Rückerstattungssystem für "zu viel" abgeführte Geräte- und Speichermedienabgaben, dass nicht für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen gesetzlich geregelt ist, sondern nur in einer Vereinbarung mit einer Verwertungsgesellschaft, nicht den Anforderungen an den gerechten Ausgleich, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29 genügt. Ebenfalls genügt es nicht den Anforderungen an den gerechten Ausgleich, wenn eine solche Erstattung nur von Endkunden geltend gemacht werden kann und den Unternehmen in der Handelskette nicht zumindest die Möglichkeit einer Freistellung offen steht, EuGH, a.a.O., Rz. 46 ff.: ... mehr

"46 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht in jedem Fall sicherstellen kann, dass die zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien verpflichteten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden können, gleich behandelt werden.

47 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass sich diese Regelung, die, wie in Rn. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, keine allgemein anwendbare Bestimmung vorsieht, die diejenigen Hersteller und Importeure von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien befreit, die nachweisen, dass die Geräte und Träger von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben wurden, darauf beschränkt, der SIAE eine Handlungspflicht aufzuerlegen, denn diese ist nur verpflichtet, den Abschluss von Vereinbarungen mit den zur Entrichtung der Abgabe für Privatkopien Verpflichteten zu „fördern". Folglich könnten Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie eine Vereinbarung mit der SIAE geschlossen haben oder nicht.

48 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung, insbesondere Art. 4 des Technischen Anhangs, keine objektiven und transparenten Kriterien vorsieht, die von den zur Entrichtung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder ihren Berufsverbänden für den Abschluss solcher Vereinbarungen zu erfüllen sind, da sie als Beispiel nur die Befreiung „in den Fällen einer beruflichen Nutzung von Geräten und Trägern oder für bestimmte Geräte für Videospiele" erwähnt, wobei die gewährten Befreiungen nach dem Wortlaut im Übrigen objektiv oder subjektiv sein können.

49 Schließlich ist davon auszugehen, dass es, da der Abschluss solcher Vereinbarungen der freien Aushandlung zwischen der SIAE und den zur Zahlung des gerechten Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden überlassen bleibt, selbst wenn man unterstellt, dass solche Vereinbarungen mit allen geschlossen werden, die Anspruch auf eine Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien haben, keine Garantie gibt, dass die Hersteller und Importeure, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleich behandelt werden, denn die Regelungen solcher Vereinbarungen sind das Ergebnis privatrechtlicher Verhandlungen.

50 Zudem stehen die in den Rn. 47 bis 49 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte der Annahme entgegen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung sicherstellen kann, dass das in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis effektiv und unter Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit erfüllt wird.

51 Zweitens ist festzustellen, dass, wie sich aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage und aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ergibt, das Erstattungsverfahren, das von der SIAE entwickelt wurde und in ihren auf ihrer Website verfügbaren „Anweisungen" enthalten ist, vorsieht, dass nur der Endnutzer die Erstattung verlangen kann, der keine natürliche Person ist. Hersteller oder Importeure der Träger und Geräte können die Erstattung hingegen nicht verlangen.

52 Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 55), zwar entschieden hat, dass das Unionsrecht einer Regelung des gerechten Ausgleichs nicht entgegensteht, die nur zugunsten des Endnutzers der mit der Abgabe belegten Geräte oder Träger einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe für Privatkopien vorsieht, doch hat er klargestellt, dass eine solche Regelung nur dann mit dem Unionsrecht im Einklang steht, wenn die zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten unter Beachtung des Unionsrechts von der Entrichtung der Abgabe befreit werden, sofern sie nachweisen, dass sie die betreffenden Geräte und Träger an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben."

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