EuGH: Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-191/15)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 28.07.2016 entschieden, dass in Online-Shops nur eine begrenzte Rechtswahl möglich ist. (Europaweit tätige Online-Händler müssten das Verbraucherschutzrecht aller EU-Mitgliedsstaaten beachten. ... mehr

Kläger war ein österreichischer Verbraucherschutzverband für Konsumenteninformation. Bei der Beklagten handelt es sich um die Online-Plattform Amazon. In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit nachfolgender Klausel: "Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."

Der EuGH nahm in seiner Entscheidung sowohl  zu den zivilrechtlichen als auch zu datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Stellung.

Die AGB Klausel ist laut EuGH zivilrechtlich unwirksam, da sie gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz habe, verstoße. Nur wenn eine Regelung diesen Umstand berücksichtige, sei sie nicht zu beanstanden.

Eine Rechtswahlklausel ist somit zwar theoretisch möglich, in der Praxis hat sie gegenüber Verbrauchern aber kaum Relevanz, da in den meisten AGB von Online-Händlern kaum Klauseln enthalten sind, die nicht zwingendes Verbraucherschutzrecht berühren.
Für die Anwendung nationalen Dateschutzrechts genüge es laut EuGH nicht, dass das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit auf das jeweilige Land ausrichte. Vielmehr müsse das Unternehme auch eine Niederlassung in dem jeweiligen Land unterhalten. Andernfalls gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz habe.

Bereits 2012 hat der BGH entschieden (Urt. v. 19.07.2012, Az. I ZR 40/11), dass Rechtswahlklauseln in Verbraucherverträgen in der Regel unwirksam sind. Datenschutzrechtlich schließt sich das Urteil an das Weltimmo-Urteil (Urt. v. 01.10.2015, Az. C-230/14) des EuGH an, in dem bereits die Notwendigkeit einer Niederlassung herausgestellt wurde.

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