Haftung des Webdesigners für Urheberrechtsverletzung auf Homepage (LG Bochum, Urteil vom 16.8.2016, Az. 9 S 17/16)

Ein Designer der für eine Auftraggeber eine Internetseite erstellt, muss vor der Verwendung prüfen, ob für Fotos und andere urheberrechtlich geschützten Werke (Texte, Grafiken, Videomaterial etc.) "aus seinem Fundus" die notwendigen Einwilligungen und Lizenzen für die Nutzung auf der Homepage vorliegen. Dazu muss er prüfen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist und ob die Nutzung nur unter Nennung des Urhebers des Fotos bzw. der Quelle (z.B.- Stock-Datenbank) erfolgen darf. ... mehr

Der Ersteller einer Website ist zudem vertraglich dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber, über die an den Fotos und anderen Werken bestehenden Urheberrechte aufzuklären, z.B. ob deren Nutzung entgeltfrei möglich ist, oder nicht. Verletzt der Designer diese Pflichten und kommt es zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gegen den Auftraggeber der Website, so macht sich der Designer Schadensersatzpflichtig (Regress) (LG Bochum, Urteil vom 16.8.2016, Az. 9 S 17/16).

Zu den Prüfpflichten und der Haftung des Designers/Erstellers einer Internetseite für Inhalte, die der Auftraggeber für die Homepage zur Verfügung gestellt hat (beigestellte Inhalte) s. hier.

+49 30 5156599-80
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