Abmahnungen der Philip Collins Ltd. durch Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel

Die Philip Collins Ltd., die angebliche ausschließliche Inhaberin aller Musikaufnahmen des bekannten Musikers Phil Collins lässt durch die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) Medienhändler wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Auftritten) abmahnen (u.a. CDs "Phil Collins – Live USA (California 1983)"). Gutsch & Schlegel machten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. ... mehr

Wir konnten zeigen, dass die Kanzlei Gutsch & Schlegel die notwendige Rechteinhaberschaft und eine lückenlose "Rechtekette" der Philip Collins Ltd. nicht darlegen kann. Dadurch haben wir erfolgreich alle Ansprüche gegen unsere Mandantin, eine Medienhändlerin, abgewehrt. Das Amtsgericht Hamburg schloss sich mit Urteil vom 16. Dezember 2016 – Az. 31c C 464/15 der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2015 – Az. 308 S 25/14 an und wies die Klage vollumfänglich ab.

Bei der Entscheidung des Landgerichts Hamburg handelt es sich ebenfalls um ein von uns geführtes Verfahren. Dort ging es um die Abmahnung eines vermeintlichen Bootlegs der bekannten Gruppe Iron Maiden. Ebenfalls konnten wir entsprechende Ansprüche der Gelring Ltd. (Musikgruppe Genesis) sowie der Gruppe Iron Maiden (Iron Holings Ltd. u.a.)  vor Gericht erfolgreich abwehren.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien