Verlinkungen zu urheberrechtlich geschützten Werken (LG Hamburg, Urteil v. 13.06.2017, Az. 310 O 117/17)

Das LG Hamburg hat mit einem aktuell veröffentlichten Urteil zur Frage, wann eine Urheberrechtsverletzung bei einer Verlinkung vorliegt, Stellung genommen und den strengen Haftungsmaßstab für Verlinkungen mit Gewinnerzielungsabsicht, von dem die erkennende Kammer in einer früheren Entscheidung (Beschluss v. 18.11.2016 – Az. 310 O 402/16 – Architekturfotos) selbst ausgegangen ist, gelockert. Die Kammer hat hierbei auf die Zumutbarkeit einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch den Linksetzenden abgestellt. ... mehr

Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war als sog "Affiliate" vertraglich mit dem Betreiber der Handelsplattform amazon.de verbunden. Im Rahmen seiner Webseite erschienen min. 15.000 Frames (Links) zu Amazon-Angeboten Dritter. Der Beklagte erhielt hierfür nach eigener Aussage eine nicht näher genannte Vergütung pro Klick eines Dritten auf den jeweiligen Frame zu Amazon.de, wobei er im Durchschnitt lediglich 35,00 EUR pro Monat einnahm.

Einer dieser Frames zu einem Amazon-Angebot eines Dritten enthielt die Abbildung einer iPhone-Schutzhülle, auf der wiederum neben dem Schriftzug "Tomorrow Will Be A Better Day" die Fotografie eines Hundes, genauer gesagt eines Mops, gedruckt war.

Die Klägerin betreibt hingegen eine Internetseite, auf der sie nach Feststellung des Gerichts hauptsächlich Fotos "eines Hundes der Rasse "Mops" mit Namen "L."" auswertete, an denen sie exklusive Rechte hatte. Darunter befand sich auch das Foto, dass auf der vorgenannten Schutzhülle verwendet wurde. Die Klägerin sah in der unstreitig in Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Verlinkung auf das Amazon-Angebot eines Dritten eine Verletzung ihrer ausschließlichen Rechte der Darstellung der Fotografie im Internet und ging gegen den Beklagten zunächst per Abmahnung, später im Verfügungswege vor. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde von der Kammer schlussendlich jedoch zurückgewiesen.

In der umfangreichen aber lesenswerten Entscheidung seziert die Kammer den aktuellen Stand der EuGH-Rechtsprechung zur Frage, wann eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vorliegt (EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, GS Media/Sanoma; EuGH, Urt. v. 26.04.2017 – C-527/15 – Stichting Brein/Wullems) und insbesondere die Feststellungen des EuGH, dass der Linksetzende, der den Link mit Gewinnerzielung setze, "Nachprüfungen vornehmen müsse um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werke auf der Website, zu der die Hyperlinks führten, nicht unbefugt veröffentlicht sei" sowie der Vermutung, dass der Linksetzende den Link in "voller Kenntnis der Geschütztheit des Werkes und der fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen", mithin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gesetzt habe, um schließlich festzustellen (Tz. 68):

Da im Rahmen verschiedener Geschäftsmodelle ganz unterschiedliche tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen und Möglichkeiten für Rechterecherchen bestehen mögen, wäre es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Grundrechtecharta vereinbar, für alle gewerblichen Linksetzungen allein aufgrund des quasi „kleinsten gemeinsamen Nenners" der Gewinnerzielungsabsicht einen durchgehend einheitlichen Prüfungspflichten- und Sorgfaltsmaßstab anzunehmen. Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – Architekturfotos -, insbesondere juris-Rz. 49 ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest. Ob in diesem Zusammenhang von einer Beweislastumkehr oder nur von einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden auszugehen ist, kann die Kammer im vorliegenden Fall offen lassen.

Im Ergebnis hat die Kammer also darauf abgestellt, dass der Linksetzende keine Möglichkeit gehabt habe, mit einem zumutbaren Aufwand die Rechtmäßigkeit der Inhalte aller 15.000 Frames auf seiner Website abzuklären. Sein Geschäftsmodell sei aber wie auch das der Plattform amazon.de rechtmäßig und damit schützenswert. Dementsprechend kann dem Linksetzenden auch nicht das Risiko einer rechtswidrigen Veröffentlichung auf amazon.de aufgebürdert werden. Der offizielle Leitsatz lautet daher wie folgt:

Wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i, S. von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und ide Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit ist vorliegend anhand der Einzelfallumstände für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affilate-Programms bejaht worden.

Die durchaus spannende Frage für die Zukunft wird sein, ab wie vielen Frames/Links und ab welcher Gewinnerzielungsaussicht von einer Zumutbarkeit der Überprüfung ausgegangen werden kann bzw. muss.

Sie finden die Entscheidung des LG Hamburg im Volltext  hier  auf der Website der Hamburger Justiz zum freien Abruf.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien