Hinsichtlich der Entstehung der Ansprüchen ist nach Ansicht des BGH zwischen dem Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und dem Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung (Fairness-Ausgleich) zu unterscheiden. Erster entsteht nur einmal und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn die vereinbart Vergütung nicht angemessen ist. Letzterer entsteht erst im Laufe der Auswertung des Werks und jede Verwertung des Werks begründet einen neuen Anspruch des Urhebers auf weitere Beteiligung, BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 26 f.:
"Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. – Das Boot; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 31; Soppe in Möh- ring/Nicolini aaO § 32a UrhG Rn. 38; v. Becker in Loewenheim aaO § 29 Rn. 154; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 701; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 697 ff.; zum Anspruch gegen Dritte aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 32a UrhG Rn. 42).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat das der Klägerin von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten an der „Geburtstagskarawane" gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen gestanden, die die Beklagte aus der Nutzung dieses Entwurfs gezogen hat. Damit hat jede Verwertung des Werkes der Klägerin durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes begründet."
Hins. der Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt kommt es darauf an, wann der Urheber/Designer Kenntnis der Umstände, die die "Unangemessenheit" und das "auffällige Missverhältnis" begründen, hatte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Dabei wendet er einen strengen Maßstab für grobe Fahrlässigkeit an, BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 28:
"Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 – Fluch der Karibik, mwN).
Dennoch kann es insoweit ausreichen, wenn der Urheber / Designer Mitteilungen erhält, die von ihm gestalteten Produkte hätten sich zu "Bestsellern" entwickelt. Es genüge jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung des Werkes durch den Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 – Fluch der Karibik, mwN). Der Begriff „Bestseller" bezeichne ein Produkt, das überdurchschnittlich gut verkauft wird, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 37 f.
Dennoch sind die Nachvergütungsansprüche betreffen die Geburtstagskarawane sind dennoch nicht verjährt, weil der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren für Verwertungshandlungen, die nach dem 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind, auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben war, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 42 f.:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit zwar grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 41 = WRP 2014, 568 – Verrechnung von Musik in Werbefilmen; Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 mwN).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.
Der Bundesgerichtshof hat durch sein im Jahr 2014 veröffentlichtes erstes Revisionsurteil im vorliegenden Rechtsstreit vom 13. November 2013 entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (vgl. BGHZ 199, 52 Rn. 26 – Geburtstagszug). Er hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aufgegeben, dass bei Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, und der urheberrechtliche Schutz solcher Werke der angewandten Kunst daher ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 – I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, 908 – Silberdistel). Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits in einem im Jahr 2011 veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011 offengelassen, ob er an seiner hergebrachten Rechtsprechung festhält (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 33 bis 36 – Seilzirkus). Bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug" im Jahr 2014 konnte aber selbst ein rechtskundiger Schöpfer eines Werkes der angewandten Kunst oder des Entwurfs eines solchen Werkes nicht zuverlässig einschätzen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändert.
Dem Urheber eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, war es daher erst nach der Veröffentlichung des Senatsurteils „Geburtstagszug" im Jahr 2014 zumutbar, Ansprüche auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG im Wege der Klage geltend zu machen (Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 694 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). Der Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines solchen Urhebers auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben."
Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Designer bereits zuvor von dem Werkcharakter seiner Entwürfe ausgegangen sei.
Zudem entsteht der Anspruch auf weitere Beteiligung / Nachvergütung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG mit jeder Verwertungshandlung ständig neu und es könne auch nicht von einer hypothetischen Vertragsanpassung nach § 32 UrhG ausgegangen werden ausgegangen werden, vgl. BGH – Geburtstagskarawane, a.a.O., Rz. 51 ff:
" Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen (vgl. Rn. 26). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht.
Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 – Das Boot).
Ist die Vergütung dagegen – wie im Streitfall – nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen.
Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind (Ludwig, WRP 2014, 1338, 1339 f.; Ludwig/Suhr, WRP 2016, 692, 695 f.; vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483). In solchen Fällen kommt es nicht da- rauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 – Das Boot, mwN).
Wäre auf die Vergütung abzustellen, die bei rechtzeitiger Geltendmachung verjährter Ansprüche auf Anpassung der Vergütung vereinbart oder fest- gesetzt worden wäre, könnten bei einer Verjährung früherer Ansprüche in aller Regel keine neuen Ansprüche auf weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend gemacht werden …
Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 32a UrhG, die faire Beteiligung des Urhebers zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 58 – Das Boot)."
Zu den BGH-Entscheidungen "Geburtstagszug" und "Seilzirkus" s. auch die Besprechung "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen ‚Seilzirkus' und ‚Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung", von RA Verweyen in der Fachzeitschrift MMR, Heft 3/2015, S. 156 ff.