Urheberrecht schützt nicht Geheimhaltungsinteressen (BGH, Urt. v. 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II)

Mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II) hat der Bundesgerichtshof BGH ein weiteres Urteil gegen ein "Zensur-Urheberrecht" gesprochen und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung eines als vertrauliche Verschlusssache (VS) gekennzeichneten, nur zur "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) dienenden, widerrechtlich geleakte militärischen Lageberichts (hier: über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan) durch die Presse (hier: dem Onlineportal einer Tageszeitung) nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann. ... mehr

Nach Ansicht des BGH kann dabei offen bleiben, ob derartige Lageberichte überhaupt als Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 2 urheberrechtlichen Schutz genießen. Die beklagte Betreiberin des Onlineportals habe durch die Veröffentlichung etwaige Urheberrechte der BRD jedenfalls nicht widerrechtlich verletzt, da zu ihren Gunsten die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) eingreife. Der BGH stellt dabei klar, dass das Urheberrecht nicht dazu diene, Geheimhaltungsinteressen durchzusetzen; dafür gebe es andere Gesetze, auf die sich die Klägerin jedoch nicht berufen hatte (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 045/2020 vom 30.04.2020):

"Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht. 

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu."

Bisheriger Prozessverlauf / Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 2. Oktober 2014 – 14 O 333/13
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2015 – 6 U 5/15
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 – Afghanistan Papiere I (Vorlage an den EuGH)
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17, GRUR 2019, 934 – Funke Medien

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