Beleidigungen: Plattformen müssen auch ähnliche Äußerungen suchen und löschen (EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2019, Rs C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited)

Mit seinem Urteil vom 03. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited  hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter wie etwa Facebook aufzugeben, im Fall von Beleidigungen auch "sinngleiche" Inhalte zu löschen. ... mehr

Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs 128/19:

Auszüge aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 128/19 zum Urteil in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited vom 03. Oktober 2019:

"Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof (…), dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [Richtlinie 2000/31/EG; erg. v. Verf.], (…), es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,

  • die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie
    Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
  • die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);
  • ▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren."

Die Entscheidung erwähnt Content-Filter ("automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung") als Hilfestellung für die Plattformbetreiber (ähnlich den Filtern wie Sie voraussichtlich nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790  im Urheberrecht vermehrt zum Einsatz kommen werden). Derzeit aber scheinen Content-Filter noch nicht weit genug entwickelt, um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in ihrem konkreten Kontext zuverlässig zu beurteilen. Abhilfe soll der von der Kommission geplante "Digital Services Act" schaffen, welcher die Plattformbetreiberhaftung insgesamt neu regeln soll.
Die Definition der "sinngleichen" Inhalte als solchen, welche unter anderem genau die Einzelheiten aufweisen, welche in der Verbotsanordnung benannt wurden, betont die zukünftig noch erhöhte Bedeutung einer ausführlichen und detaillierten Begründung von Verbotsentscheidungen.

Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur der kürzlichen ergangen Entscheidung in der Rechtssache C-507/17 – Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. vom 24. September 2019, in welcher der EuGH feststellte, dass sich aus dem Europarecht keine Verpflichtung für einen Suchmaschinenbetreiber ergebe, rechtsverletzende personenbezogene Daten weltweit zu löschen. Hier wie dort betont der Gerichtshof, dass sich eine weltweite Verpflichtung zwar nicht unmittelbar aus dem Europarecht ergebe, das Europarecht einer weltweiten Löschungsverpflichtung durch die Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegenstehe.

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