18 Mio. EUR DSGVO-Bußgeld gegen Österreichische Post verhängt

Die Österreichische Datenschutzbehörde DSB hat am 23. Oktober 2019 gegen die Österreichische Post AG (ÖPAG) wegen Verstoßes gegen Art. 9 DSGVO ein DSGVO-Bußgeld i.H.v. 18 Mio. EUR verhängt (nicht rechtskräftig). ... mehr

Die ÖPAG hatte die vermeintliche politische Affinität von österreichischen Bürgern ermittelt und für Werbezwecke genutzt. Dazu hatte sie Wohnadressen mit früheren Wahlergebnissen in der jeweiligen Region abgeglichen und so eine bestimmte Parteiaffinität betroffenen Personen zugeordnet. Zudem hatte die ÖPAG Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen bestimmter Personen für Zwecke des Direktmarketings verarbeitet:

"Die Datenschutzbehörde sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beweislage als erwiesen an, dass die ÖPAG durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen gegen die DSGVO verstoßen hat.

Darüber hinaus wurde u.a. eine Rechtsverletzung wegen der Weiterverarbeitung von Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen zum Zweck des Direktmarketings festgestellt, weil dies keine Deckung in der DSGVO findet. Diese Rechtsverletzungen wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen, weshalb die Verwaltungsstrafe in oben genannter Höhe angemessen war, um andere bzw. gleichartige Rechtsverletzungen hintanzuhalten."

Wegen des Verstoßes gegen Art. 9 DSGVO sieht sich die OPÄG zudem zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen einzelner Betroffener ausgesetzt. U.a. hatte das LG Feldkirch einem Betroffenen mit Beschluss vom 7. August 2019, Az. 57 Cg 30/19b – 15, Schadensersatz i.H.v. 800 EUR zugesprochen (nicht rechtskräftig).

Nach Ansicht des OLG Innsbruck, Urt. v. 13.02.2020, Az. 1 R 182/19 b) muss die Österreichische Post wegen Verstößen gegen die DSGVO hingegen keinen Schadensersatz an die Betroffenen bezahlen. Insb. konnte der Betroffene den von ihm erlittenen Schaden nicht hinreichend konkret darlegen. Die Vorinstanz LG Feldkirch, Beschl. v. 7. August 2019, Az. 57 Cg 30/19b – 15, hatte ihm noch Schadensersatz i.H.v. 800 EUR zugesprochen (s. unten). Das Bußgeldverfahren gegen die Österreichische Post bleibt davon unberührt.

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