Nach Unterlassungsanordnung umfassende Einwirkungspflichten auf Dritte (KG Berlin, Beschl. v. 19. Juli 2019, Az. 5 W 122/19)

Mit Beschluss v. 19. Juli 2019, Az. 5 W 122/19 hat das Kammergericht Berlin ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR gegen ein Unternehmen verhängt, das eine zuvor ergangene Unterlassungsanordnung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen war. Dem Immobilien-Unternehmen war verboten worden, seine Werbeanzeigen lediglich mit dem Hinweis "gew."  zu kennzeichnen, was nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichte, um den gewerblichen Charakter des Angebots kenntlich zu machen. ... mehr

Trotz des gerichtlichen Verbots erschienen erneut unzureichend gekennzeichnete Online-Anzeigen, die sich nach Ansicht des Kammergerichts als dem Unternehmen zuzurechnender Verstoß gegen das gerichtliche Verbot darstellten. Der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung sei gehalten, zur Einhaltung des Verbots auf seine Mitarbeiter und auch auf unabhängige Dritte durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen:

"Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern, …
Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. …

Vorstehende Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch gegenüber selbstständig handelnden Dritten …
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist …

Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen.
Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen …"

Diese strengen Anforderungen an betroffene Unternehmen werden auch von anderen Gerichten gestellt. Ihre Missachtung kann, wie auch hier, empfindliche Folgen haben.

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