YouTube muss Email-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von Nutzern nicht herausgeben (BGH, Urteil v. 10. 12.2020, Az. I ZR 153/17)

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute entschieden, dass YouTube nicht verpflichtet ist, Email-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern, die rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte auf YouTube hochgeladen haben, herauszugeben. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasse nur den Namen und die postalische Adresse eines Nutzers, nicht aber elektronische Adressen:

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