Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden (BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17)

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17, entscheiden, dass Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Telefonnummer "klar und deutlich" darstellen, und dadurch suggerieren, diese auch für die Kommunikation mit Verbrauchern zu nutzen, diese Telefonnummer auch in ihrer Widerrufsbelehrung angeben müssen. Erfolgt dies nicht, können (teure) Wettbewerber-Abmahnungen die Folge sein und der Beginn der Verbraucher-Widerrufsfrist verzögert sich erheblich. ... mehr

Eine genauere Analyse dieser Entscheidung und ihrer praktischen Folgen finden sie in Heft 2/2021 der Fachzeitschrift GRUR-Prax (RA Dr. Verweyen mit wiss. MA Claire Schreyer).

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