Recht auf Vergessen im Internet auch bei schweren Straftaten wie Mord (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. November 2019 in zwei parallelen Entscheidungen (Beschlüsse vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) neben der grundsätzlichen Frage, inwieweit die Grundrechte des (deutschen) Grundgesetzes neben den europäischen Grundrechten der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur Anwendung kommen (s. dazu den Kommentar in der taz), über das 'Recht auf Vergessen' im Internet entschieden. ... mehr

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu befunden, dass die von einer 'online archivierten' Berichterstattung Betroffenen kein absolutes 'Recht auf Vergessenwerden' in einem allein von ihnen beherrschbaren Sinn zukommt. Zwar gehöre es zur Freiheit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern und Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung müsse deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Die Möglichkeit des Vergessens gehöre zur "Zeitlichkeit der Freiheit".

Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliege aber nicht der einseitigen Verfügung der Betroffenen, sodass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht das Recht folge, alle früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet löschen zu lassen. Zudem sei eine Begrenzung der Medien auf eine anonymisierte Berichterstattung eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet.

Daher seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte der Beteiligten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des bzw. der Betroffenen einerseits, und die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG der berichtenden Medien andererseits, miteinander abzuwägen.
Für diese Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Pressefreiheit seien zum einen die zeitlichen Umstände bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, habe sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.

Dabei sei insbesondere den heutigen Kommunikationsbedingungen des Internets und der Verbreitung von Informationen über das Internet Rechnung zu tragen, wodurch die "Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension" bekomme:

"Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist."

Für die Fachgerichte folge daraus:

  1. Anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte dürfen grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv eingestellt werden. Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags können erst dann geboten sein, wenn die oder der von der Berichterstattung (und Archivierung) Betroffene sich an den Presseverlag gewandt und ihre bzw. seine Schutzbedürftigkeit näher dargelegt hat.
  2. Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.
  3. Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.

Im konkreten Fall war von den Fachgerichten nicht hinreichend geprüft worden, ob dem beklagten Presseunternehmen zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.

Die ausführlichen Pressemeldungen / Zusammenfassungen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier (Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, hier zitiert) und hier (Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II).

Die vollständigen Entscheidungen finden Sie hier (Az. 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, hier zitiert) und hier (Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II).

Mit der Problematik der Online-Archivierung identifizierender Berichterstattung und der fachgerichtlichen Rechtsprechung dazu hat sich RA Dr. Verweyen in mehren Aufsätzen und Urteilsanmerkungen in AfP 2/2008 und AfP 5/2012, S. 442 ff. sowie in MMR 2015, Heft 11, S. 772 f. befasst (zum Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 7. Juli 2015, Az. 7 U 29/12; das OLG Hamburg hatte in dieser Entscheidung in Umsetzung der "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH, Urteil v. 13. Mai 2014, Rs. C-131/12, entschieden, dass Online-Archive eine identifizierende Berichterstattung zwar nicht löschen müssen, dass sie aber gehalten sind, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung mittels Suchmaschinen zu unterbinden).

S. auch:

"Löschung alter Beiträge aus Online-Archiv", Anmerkung zu OLG Hamburg, U.v. 7.7.2015, Az. 7 U 29/12, MMR, 11/2015, S. 772 f. (mit stud. jur. Isabell Ruf)

"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven (Update)", AfP 5/2012, S. 442 ff.
(mit Ass. jur. Tim-Frederik Schulz)

"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven", AfP 2/2008, S. 133 ff.
(mit Stud. jur. Tim-Frederik Schulz)

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