Beschlussverfügungen auch im Wettbewerbsrecht unzulässig (Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20)

Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (Az. 1 BvR 1379/20) hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) in einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung der "prozessualen Waffengleichheit" in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren gerügt wurde, festgestellt, dass einseitige Beschlussverfügungen auch im Wettbewerbsrecht (UWG) in der Regeln als Verletzung der prozessualen Waffengleichheit unzulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit die schon für presse- und äußerungsrechtliche Eilverfahren festgestellten grundrechtlichen Verfahrensanforderungen der Waffengleichheit (dazu s. BVerfG, Beschlüsse v. 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17 und Az. 1 BvR 2421/17) und wendet sie auf gerichtliche Eilverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (Wettbewerbsrecht, UWG) an. ... mehr

Für das Recht des geistigen Eigentums (gewerbliches Schutzrechte, insb. Markenrecht und Urheberrecht) lässt das Bundesverfassungsgericht diese Frage ausdrücklich offen, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 6 f. (Hervorhebung hier):

"1. Dem Verfahren kommt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 – und – 1 BvR 2421/17 – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die dort entwickelten Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht gelten im Grundsatz auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts.

Ob dies angesichts von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums uneingeschränkt auch für das Recht des geistigen Eigentums (der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts) angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Lauterkeitsrecht findet die Richtlinie 2004/48/EG jedenfalls auf den hier einschlägigen Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Verbindung mit Vorschriften des Medizinproduktegesetzes keine Anwendung."

Demnach ist eine Einbeziehung der Gegenseite (Antragsgegner) im gerichtlichen Eilverfahren auch dann erforderlich, wenn eine außergerichtliche Abmahnung und eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgten und diese dem Gericht vom Antragssteller vorgelegt wurden, aber zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und dem Verfügungsantrag keine Identität besteht. Auch ein gerichtlicher Hinweis an den Antragsteller zur Nachbesserung seines Antrags ohne entsprechende Inkenntnissetzung des Antragsgegners stellt einen Verfahrensverstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 11 ff. (Hervorhebung hier):

"aa) Ein error in procedendo liegt allerdings in zweifacher Hinsicht vor:

(1) Zum einen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit darin zu sehen, dass das Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch sind. Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23). Dies war hier nicht der Fall. Während die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit der der außergerichtlichen Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Beschwerdeführerin verlangte, „[…] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Medizinprodukte und Handelspackungen für Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Produkt in den Verkehr zu bringen; […]", war ihr mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, es der Beschwerdeführerin zu untersagen: „[…] im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Medizinprodukte und Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte ohne deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen."

Im Zweifel ist der Antragsgegnerseite auch bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Bornkamm, GRUR 2020, 715 <724>). Die Anhörung der Beschwerdeführerin wäre daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung veranlasst gewesen.

(2) Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen.

Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) . Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 wies das Landgericht die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass …

Entsprechend wäre es verfassungsrechtlich geboten gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, indem auch ihr die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt worden wären."

Im zu entscheidenden Fall fehlte es dennoch an einem hinreichend gewichtigen Interesse an der Feststellung der Verfahrensverstöße im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht, weil die Abweichungen zwischen dem in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren und den Anträgen im gerichtlichen Eilverfahren gering waren, auf den Widerspruch des Antragsgegners kurz drauf eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Antragsgegners stattfand, und kein schwerer Nachteil, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO aufgefangen hätte werden können, dargelegt wurde BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 19 ff. (Hervorhebung hier):

"bb) Die aufgezeigten Verstöße begründen angesichts der Umstände, die dem Ausgangsverfahren im Einzelnen zugrundeliegen, gleichwohl kein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse.

(1) Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich in der Sache als gering und nicht gravierend dar. Dabei kann von Bedeutung sein, dass es sich um kerngleiche Verstöße handelt.

Die im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelte „Kerntheorie" besagt, dass der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Verletzungen umfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Verletzungskern unberührt lassen. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 -, Rn. 20 – im Hinblick auf eine lauterkeitswidrige Äußerung in der Werbung; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 – 1 BvR 730/97 -, juris, Rn. 10). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls Unterlassungstitel nur in Fällen als verletzt gälten, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar.

Demnach ist es dem Antragsgegner grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen. Denn die Verhängung von Ordnungsmitteln kommt auch dann in Betracht, wenn die nach Erlass eines Titels vom Schuldner begangene Handlung nicht mit der untersagten Handlung identisch ist, aber den Kern des Verbots betrifft. Vor Erlass des Titels kann daher nichts anderes gelten. Die Äußerungsmöglichkeiten sind damit hinreichend gewahrt. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt.
Maßgeblich zu berücksichtigen ist hier, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin mit der außergerichtlichen Abmahnung bereits ausdrücklich aufforderte, diese „rechtswidrige Handlung sowie alle kerngleichen Verstöße" zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin musste sich daher durchaus gewahr sein, umfassend auch zu kerngleichen Verstößen zu erwidern.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führten der Verfügungsantrag und dessen Ergänzung keine weiteren Streitgegenstände ein. Vielmehr liegt ein einheitliches tatsächliches Geschehen zugrunde, nämlich der Vertrieb des Abdrucksets als einheitlichem Produkt mit allen seinen Bestandteilen. Bereits die außergerichtliche Abmahnung stellte auf das gesamte Abdruckset – wie es bei der Testbestellung geliefert wurde – ab, auch wenn noch nicht alle einzelnen Bestandteile gesondert Erwähnung fanden. Ausweislich der enthaltenen Broschüre mit Nutzungshinweisen betrachtet die Beschwerdeführerin selbst neben den Behältern für die Abdruckmasse und dem Abdrucklöffel auch die Wangenhalter als einheitliche Bestandteile des Abdrucksets.

(2) Außerdem fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte. …

(3) Die Terminierung auf den 28. Juli 2020 erfolgte alsbald nach Zustellung der angegriffenen einstweiligen Verfügung an die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 und den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 eingelegten Widerspruch. …"

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