DSGVO verdrängt § 13 TMG (OLG Hamburg, Beschl. v. 10. Dezember 2019, Az. 15 U 90/19 und OLG Stuttgart, Urt. v. 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19)

Nach Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2019, Az. 15 U 90/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom  27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) verdrängen die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO das (nationale) Telemediengesetz (TMG). Insb. § 13 Abs. 1 TMG, wonach ein "Diensteanbieter … den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in [Dritt-]Staaten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten" hat, ist demnach nicht (mehr) neben bzw. zusätzlich zu den Vorschriften der DSGVO anwendbar; die Vorschriften der DSGVO seinen insoweit abschließend. Demnach können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs.1 TMG gestützt werden. ... mehr

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) hat zudem – anders noch als die Vorinstanz LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2019, Az. 35 O 68/18 KfH – entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen Wettbewerbsrecht abmahnfähig sind. Die DSGVO beschneide nicht die Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stünden Maßnahmen der Datenschutzbehörden, die u.a. Sanktionen (und ggf. sehr erhebliche Bußgelder) verhängen können, und die privatrechtliche Durchsetzung von Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen durch Wettbewerbsverbände und Wettbewerber unabhängig und gleichrangig nebeneinander. Insb. enthalte Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. In dieser Frage hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen, das die Instanzgerichte diese Frage bisher unterschiedlich beurteilen.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien