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Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)
sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.
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Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. VI ZR 441/19) hat der Bundesgerichtshof BGH zu dem Spielfilm "Die Auserwählten" über den sexuellen Missbrauch von Schülern der Odenwaldschule entschieden, dass bei einer Verfilmung das durch § 22 KUG geschützte "Recht am eigenen Bild" nicht der durch einen Schauspieler dargestellten, erkennbaren Person zusteht, sondern dem Schauspieler. Die bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm ist demnach i.d.R. kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG. Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung und bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise ergab sich ein Verbotsanspruch auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des in dem Film erkennbar dargestellten, dadurch betroffenen Klägers. ... mehr
Aus der Mitteilung der Pressestelle Nr. 097/2021 des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2021:
"Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" nicht erfolgreich
Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19
Sachverhalt:
Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm "Die Auserwählten" aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild und aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen bestätigt. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann. Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.
Vorinstanzen:
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 1. Oktober 2019 – 7 U 141/16
Landgericht Hamburg – Urteil vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15
Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG): Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG): (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: […] § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG): (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Art. 5 des Grundgesetzes (GG): (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Anders hatte z.B. zuvor das OLG Köln mit Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20, entschieden, wonach " die Abbildung eines Doppelgängers der berühmten Person […] im Rahmen von § 22 KUG als Bildnis dieser berühmten Person anzusehen [ist], wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 14.9.2007 – 18 W 1902/07, AfP 2008, 75; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 – 15 U 133/13, AfP 2015, 347; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 23; Gerecke, GRUR 2014, 518, 519). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Doppelgänger aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds der berühmten Person wie aus dem Gesicht geschnitten ähnlich sieht. Vielmehr kann sich die Ähnlichkeit auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten wie Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe oder auch aus dem Format einer Quizsendung bzw. der Ausstattung des Studios ergeben, wenn dabei bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Double um die prominente Person (vgl. BGH, Urt. 1.12.1999 – I ZR 226/97, AfP 2000, 354 m.w.N.; LG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2001 – 12 O 566/00, AfP 2002, 64; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 7 Rn. 24). Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesamtkontext, insbesondere der Zusammenhang mit einem beigefügten Text."
Mit Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 6 W 76/21) hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die Nutzung des Begriffs "B******t" einen sog. kerngleichen Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot der Nutzung des Wortes "Bullshit" darstellt und das deswegen festgelegte Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR bestätigt: ... mehr
"Wurde einer Influencerin verboten, auf ihrem Internetaccount ein Produkt mit "Bullshit" zu bezeichnen, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, wenn sie die Bezeichnung wiederholt, indem sie das Wort "Bullshit" durch Auslassung bestimmter Buchstaben als "B********t" oder "Noch mehr B***" darstellt.…
Gegen diese Unterlassungsverpflichtung hat die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift "Mehr B********t" (Anlage G 2) verstoßen. Hierin liegt ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr wird erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage "Mehr Bullshit" artikuliert werden sollte. Er ist daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörter anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Hinzu kommt, dass das menschliche Gehirn, wie von der Antragstellerin unbestritten vorgetragen, beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasst. So vorgeprägt, wir der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort "Bullshit" kommen können. Dem "plumpen Umgehungsversuch" (so die Antragstellerin) ist daher kein Erfolg beschieden."
Mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II) hat der Bundesgerichtshof BGH ein weiteres Urteil gegen ein "Zensur-Urheberrecht" gesprochen und entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung eines als vertrauliche Verschlusssache (VS) gekennzeichneten, nur zur "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) dienenden, widerrechtlich geleakte militärischen Lageberichts (hier: über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan) durch die Presse (hier: dem Onlineportal einer Tageszeitung) nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann. ... mehr
Nach Ansicht des BGH kann dabei offen bleiben, ob derartige Lageberichte überhaupt als Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 2 urheberrechtlichen Schutz genießen. Die beklagte Betreiberin des Onlineportals habe durch die Veröffentlichung etwaige Urheberrechte der BRD jedenfalls nicht widerrechtlich verletzt, da zu ihren Gunsten die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) eingreife. Der BGH stellt dabei klar, dass das Urheberrecht nicht dazu diene, Geheimhaltungsinteressen durchzusetzen; dafür gebe es andere Gesetze, auf die sich die Klägerin jedoch nicht berufen hatte (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 045/2020 vom 30.04.2020):
"Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht. …
Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu."
Bisheriger Prozessverlauf / Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 2. Oktober 2014 – 14 O 333/13
OLG Köln – Urteil vom 12. Juni 2015 – 6 U 5/15
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 – Afghanistan Papiere I (Vorlage an den EuGH)
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17, GRUR 2019, 934 – Funke Medien
Mit Teilurteil vom 28.10.2021, AZ. 6 U 161/11 hat das OLG Frankfurt die "Der Novembermann" Rechtsprechung des BGH im Patenrecht angewendet, und zwar auf auf Schadensersatzansprüche, die wegen (massenhafter) unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen gefordert worden waren: … mehr
"Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Es entstand daher eine einheitliche Kostenforderung, die die Händler gemeinsam zu tragen hatten.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 6.6.2019 – I ZR 150/18 = GRUR 2019, 1044Rn 24 – Der Novembermann). Ein einheitlicher Auftrag an einen Rechtsanwalt kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird und die Angelegenheit damit mehrere Gegenstände umfasst. Ob der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber gemeinsam oder für jeden von ihnen gesondert tätig werden sollte, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3035Rn 18).
Die Fachhändler sind vorliegend von der Beklagten zu 1) mit gleichlautenden Schreiben abgemahnt worden (Anlage K8). Die Klägervertreter wurden daraufhin von 400 Fachhändlern mit einer inhaltsgleichen Vollmacht bevollmächtigt (Klageschrift, S. 11). Der Klägervertreter hat die Abmahnungen unter dem 2.4.2007 mit einem einzigen Schreiben für alle Händler, die sich nicht unterwerfen wollten, zurückgewiesen (Anlage K20). Dies spricht dafür, dass ein einheitlicher Auftrag vorlag. (…)
Einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit steht es nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH a.a.O. Rn 24). Entscheidend ist der innere Zusammenhang der Angelegenheit. Auch der Organisationsaufwand, den die Vertretung und Korrespondenz mit 400 Fachhändlern mit sich bringt, spricht nicht gegen eine einheitliche Angelegenheit."
Das OLG Nürnberg hat mit Endurteil vom 29.12.2020, Az. 3 U 761/20, in einem Rechtsstreit betreffend die "angemessene Vergütung" nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG zur Berechnung der Nachvergütung nach den Regeln der GVR Tageszeitungen entschieden und sich dabei ausführlich mit dem urheberrechtlichen Schutz journalistischer Kurztexte (Lokalnachrichten, Bildunterschriften) befasst. Demnach können auch kurze Berichte über lokale Ereignisse und "Bildunterschriften", die lediglich in knapper Form den Inhalt einer Fotografie beschreiben, nach § 2 Abs, 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie von hinreichender Individualität geprägt sind und in einer für Journalismus typischen Weise ein aktuelles Geschehen in einen größeren Kontext rücken (a.a.O., Rz. 33 ff., Rz. 46 ff.): ... mehr
"Soweit der Senat den Standpunkt vertreten hat, dass bei einfachen Berichten über lokale Ereignisse, die im entsprechenden Teil einer Tageszeitung veröffentlicht werden, die Schöpfungshöhe nicht selbstverständlich ist, hält er hieran uneingeschränkt fest. Der dort angesetzte Maßstab und die weitgehende Gleichsetzung mit kleinen Gebrauchstexten erscheint dem Senat allerdings jedenfalls im Lichte der neueren Rechtsprechung als zu streng. 1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein „Werk" vor, wenn es sich um ein Original handelt, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 22 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 29 – Cofemel). Ein Gegenstand kann erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 23 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 30 – Cofemel). Wurde die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH, Urteil v. 11. Juni 2020 – C-833/18, GRUR 2020, 736, Rn. 24 – Brompton ./. Get2Get; EuGH, Urt. v. 12. September 2019 – C-683/17, GRUR 2019, 1185, Rn. 31 – Cofemel).
Der Bundesgerichtshof hat bei Werken der angewandten Kunst für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung lediglich gefordert, dass eine Schöpfung individueller Prägung gegeben ist, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 = GRUR 2014, 175 „Geburtstagszug", Rn. 15). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Werkbegriffs auch bei gewissen Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18, GRUR 2020, 189, Rn. 19 ff.). Hieraus ergibt sich die Bedingung, dass ein Gestaltungsspielraum gegeben sein und genutzt worden sein muss, und dass die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, sich nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen, bemisst (vgl. KG, Beschluss vom 18.07.2016 – 24 W 57/16, GRUR-RR 2016, 20168) 2) Damit ist an dem aufgestellten Erfordernis zwar festzuhalten, doch sind die Anforderungen niedrig anzusetzen. Die vorgelegten Artikel gehen sämtliche über solche, in denen lediglich Veranstaltungen angekündigt oder ohne jede redaktionelle Aufbereitung Informationen weitergegeben werden, hinaus. Hiervon konnte sich der Senat nach Durchsicht der vorgelegten Texte überzeugen. Auch die Beklagte konnte nicht konkret aufzeigen, dass sich unter diesen Texten solche befinden, die – wie wohl die unstreitig vorhandenen weiteren Texte, für die die Klägerin aber keine Nachvergütung fordert – von Vereinen oder anderen Organisationen erhalten und ohne signifikante Bearbeitung weitergegeben worden sind. …
Die übereinstimmenden Passagen nehmen damit insgesamt den Texten nicht die Schöpfungshöhe. Alle Artikel sind für sich genommen von Individualität geprägt und rücken in einer für Journalismus typischen Weise ein aktuelles Geschehen in einen größeren Kontext. …
4) Auch die (von der Beklagten als "Bildunterschriften" charakterisierten) Texte, die lediglich in knapper Form ein Lichtbild beschreiben, einordnen und kommentieren, erreichen die zu verlangende Schöpfungshöhe. Zum einen liegt eine individuelle Prägung vielfach bereits darin, dass die Klägerin Situationen und Eindrücke des Tagesgeschehens, die ein anderer vielleicht für unbedeutend empfinden mag, eingefangen hat; bereits die Stoffauswahl, d.h. die Idee, bestimmte Vorgänge zum Gegenstand eines Berichts zu machen, bedeuten ein Mindestmaß an Individualität. Zum anderen erschöpfen sich die Formulierungen nicht in einer nüchternen Beschreibung des Bildinhalts und der Szene, sondern greifen Empfindungen des abgebildeten Geschehens oder des Betrachters auf. Deutlich wird dies beim Text „stark Regen ließ den Wasserpegel…" vom 27. Juni 2016 am Kontrast zwischen „klarem Wasser" und „brauner Brühe" beim Bild vom starkregenschwangeren Bach. Der Text „Das schöne Wetter" vom 9. Juni 2016 erhält Originalität und Individualität durch die Wortkreation „Riesensand-Strandhaufen" und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut" Emotionen mitteilte. Der Text vom 23. Juli 2016 „Zum 65. Geburtstag gratuliert" stellt in kompakter Form die maßgeblichen Informationen dar und umschreibt das Geschenk mit „W…(Ort) Spezialität", was wiederum beim Leser und Betrachter die Aufmerksamkeit auf das Foto lenkte.
Über bloße Bildunterschriften, wie sie etwa auch bei der Bebilderung von Artikeln oftmals anzutreffen sind, gehen die Texte jeweils umfangsmäßig und inhaltlich hinaus. Wie an anderer Stelle noch auszuführen sein wird, spricht die Regelung in § 3 der GVR Tageszeitungen, nach der mindestens 20 Zeilen zu vergüten sind, gerade gegen den Standpunkt der Beklagten, Kurztexte solcher Art stellten überhaupt keinen "Beitrag" dar. … 6) Bei den von der Beklagten im Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 benannten Texten, die zu einem erheblichen Teil Sportergebnisse, Namen oder Termine wiedergeben, hält der Senat folgende Differenzierung für angebracht:
a) Die Mitteilung von Personennamen, Ergebnissen etc. lässt den Charakter als journalistische Leistung nicht entfallen, solange diese in den Bericht integriert sind und dieser insgesamt als redaktionelle Aufbereitung eines Geschehens verstanden werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Informationen zwar nicht unerheblichen Raum einnehmen, jedoch durch entsprechende einleitende und abschließende Passagen in ein Gesamtgefüge eingebunden sind und kommentiert/gewürdigt („Schlusslicht war…") werden, weil dies den Texten insgesamt eine Schöpfungshöhe verleiht; sie heben sich dadurch gegenüber einer bloß neutralen Auflistung der Daten zu den einzelnen Ergebnissen etc. ab.
b) Der Senat sieht sich in solchen Fällen auch grundsätzlich nicht in der Lage, die für die Nachvergütung relevante Zeilenanzahl herabzusetzen. Es müsste ein „fiktiver Bericht" entwickelt werden, der zwar auf die detaillierte Auflistung verzichtet, jedoch – was möglich und zum Verständnis vielfach sogar geboten gewesen wäre – einen Kernbestand an Informationen der Ergebnisse mitteilt. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Auflistung der Ergebnisse zwar nicht (wie hinsichtlich der Winterpower-Serie) unter einer gesonderten Gesamtüberschrift gesetzt ist, jedoch einen auch äußerlich (z.B. durch eine entsprechende Zwischen-Überschrift) klar abgegrenzten Teil bildet. Ist der Artikel nicht so gestaltet, kann dagegen aus dem genannten Grund eine Reduzierung auf das fiktiv Erforderliche nicht erfolgen, und muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass sie die Artikel so angenommen hat, wie sie von der Klägerin eingereicht wurden. Es hätte ihr freigestanden, darauf zu dringen, dass die Ergebnislisten der Fußballturniere gesondert gesetzt werden und damit keinen Teil des Berichts über die Veranstaltung bilden.
c) Uneingeschränkt Nachvergütung geltend machen kann die Klägerin daher im Hinblick auf die Artikel „Der Gastgeber setzt sich durch" vom 12. Juli 2016, „Geburtstage wurden gefeiert" vom 3. Oktober 2016, „Zahlreiche Vereinsmitglieder geehrt" vom 21. Dezember 2016, „Christus mansionem bededicat" vom 5. Januar 2017, „Fluthelfernadel erhalten" vom 24. Januar 2017, „Zum Kränzchen geladen" vom 5. Januar 2018, „AH des TV R…(Ort) verteidigt Titel" vom 22. Januar 2018, „Torverhältnis entscheidet über Platz eins" vom 23. Januar 2018, „Zweimal bejubeln Teams des Gastgebers." vom 19. Februar 2018, „Gesellige Stunden für Geburtstagskinder" vom 27. März 2020, „Das 50-jährige wird groß gefeiert" vom 27. März 2018, „Mit dem Esel nach Jerusalem" vom 5. April 2018, „Sachausschüsse gebildet" vom 4. Mai 2018 „Maiandacht für Bewohner des Heims" vom 19. Mai 2018, „Gewinner der Verlosung ermittelt" vom 5. Juni 2018, „Ein cooler Sommer für die Kinder" vom 4. Juli 2018 und „Grundschule gibt sich sportlich" vom 24. Juli 2018. Hier sind jeweils die Namen durch geeignete einleitende oder abschließende Formulierungen in den eigentlichen Bericht integriert, mag es sich auch über längere Strecken um bloße Aufzählungen handeln. Ein derartiges Vorgehen ist insbesondere beim Sportjournalismus in Lokalzeitungen verbreitet anzutreffen.
d) Dagegen ist die anzusetzende Zeilenzahl bei den Texten „Schimmern wie ein Regenbogen" (um 15 Zeilen) „Mit dem Sakrament kommt die Aufgabe" (um 30 Zeilen) vom 5. Juni 2018, „Wilder Westen mit dem Bürgermeister" (um 89 Zeilen; der Ansatz der Beklagten beschwert die Klägerin jedenfalls nicht) vom 19. Juni 2018 zu kürzen, zumal die Auflistung der Erstkommunikanten, Gefirmten etc. bzw. der Veranstaltungen des Ferienprogramms bereits äußerlich durch eine Absatzbildung mit geeigneter Überschrift und Trennlinie abgesetzt ist. Gleiches musste der Senat für den Artikel „Erwachsene auf Rang 13, Jugend auf Platz 7" (um 11 Zeilen) feststellen, in dem am Ende des Artikels unter dem Abschnitt „Die Mannschaften" die Namen aufgeführt sind und sich lediglich einleitend triviale Beschreibung wie „Zur Jugendmannschaft gehören:" finden.
e) In dem Interview-Artikel „Wichtig ist, eine klare Linie zu verfolgen" vom 27. Januar 2017 sind auch die Zeilen zu berücksichtigen, die die Fragen der Klägerin wiedergeben. Zum einen besteht die Aufgabe des Journalisten bei Interviews gerade darin, Fragen so zu stellen, dass sie den Interviewpartner zu den gewünschten Äußerungen bringen. Zum anderen müsste, wenn die Antworten des Befragten in einen Fließtext gegossen werden, regelmäßig ebenfalls die Fragestellung umschrieben werden, was nicht weniger Platz in Anspruch nehmen würde. …
8) Soweit die Beklagte schließlich generell darauf aufmerksam gemacht hat, sie habe Artikel der Klägerin zur Veröffentlichung angenommen, obwohl darin in einem an sich zu breitem Umfang berichtet wird, ist dies ohne rechtliche Bedeutung. Entschließt sich eine Person, eine urheberrechtlich geschütztes Werk eines anderen zu verwerten, schuldet sie nach § 32 UrhG die dafür vorgesehene Vergütung.
9) Im Übrigen muss der Senat anmerken, dass sich die Beklagte daran festhalten lassen muss, dass sie die Artikel der Klägerin für die Befüllung des Lokalteils in der L…(Ort) Zeitung verwendet hat. Offenbar war sie der Auffassung, dass sie damit die Leserschaft in geeigneter Weise anspricht und deren Bedürfnisse nach Information und Unterhaltung befriedigt. Es entspricht auch der Erfahrung des Senats, dessen Mitglieder regelmäßig eine Tageszeitung mit Lokalteil lesen, dass sich vergleichbare Artikel regelmäßig in entsprechenden Abschnitten einer Zeitung finden und ein großer Teil der Leser und Abonnenten Wert darauf legt, dass über Ereignisse wie Sportturniere, Vorstandswahlen, Ehrungen etc. in einfacher, aber umfassender Form berichtet wird, weil sie sich selbst oder Bekannte darin wiederfinden."
Das OLG Nürnberg geht dabei von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen auf die Klägerin aus, und zwar sowohl in persönlicher und sachlicher Hinsicht (a.a.O., Rz. 60 ff.), als auch in zeitlicher Hinsicht auch für solche Beiträge, die erst nach der verlegerseitgen Kündigung der GVR Tageszeitungen zum 28. Februar 2017 zur Veröffentlichung eingereicht wurden, zumindest als"Orientierungshilfe". Das Merkmal der Hauptberuflichkeit in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen hänge nicht von qualitativen Merkmalen, wie der Qualität der eingereichten Artikel oder der Art und dem Umfang der journalistischen Ausbildung ab, sondern v.a. vom tatsächlichen Umfang der journalistischen Tätigkeit für den Zeitungsverlag (Anzahl eingereichter Artikel/Monat, Umfang, Anzahl aufgesuchter Veranstaltungen etc.); dabei sei Ausstellung eines Presseausweises und die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung nach den GVR und der Rechtsprechung ausdrücklich als ein Indiz für die hauptberufliche Tätigkeit eines Journalisten anzusehen (a.a.O., Rz. 93 ff.):
"6. Für den Zeitraum ab März 2017 können die GVR Tageszeitungen als Orientierungshilfe für das nach § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG Angemessene herangezogen werden.
a) Der Senat geht mangels Relevanz zugunsten der Beklagten davon aus, dass die ausgesprochene Kündigung der GVR Tageszeitungen überhaupt rechtliche Wirkungen zeitigte. Auf die gewichtigen Erwägungen, die mangels rechtsgeschäftlichen Charakters von gemeinsamen Vergütungsrichtlinien eine einseitige Kündigungsmöglichkeit einer Vertragsseite verneinen, wenn ein ordentliches Kündigungsrecht nicht explizit vorgesehen ist (Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (611 ff.)) geht daher der Senat nicht mehr ein. Der Senat könnte allerdings nicht annehmen, dass die beklagtenseits vorgetragenen Umstände zur Entwicklung der Auflagenzahlen und Werbeeinnahmen in den Jahren von 2010 bis 2017 so erheblich sind, dass sie eine Vertragsanpassung entsprechend § 313 BGB oder gar eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB gestatten würden (vgl. Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (614)).
b) Angemessen i.S.v. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG a.F./n.F. ist eine Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer (…) und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Die angemessene Vergütung ist erforderlichenfalls gem. § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 34; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 Rn. 31 – Talking to Addison; BGH, Urteil v. 21. Mai 2015, I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 – GVR Tageszeitungen II; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 121 – Das Boot II). Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.v. § 32 Abs. 2 UrhG können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln i.S.v. § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung i.S.v. § 32 Abs. 3 S. 1 UrhG entfalten. Eine solche Heranziehung als Indiz im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung erfordert dabei nicht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungsregel erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; so dass auch Vergütungsrichtlinien herangezogen werden können, die vergleichbare Werknutzungen einer anderen Branche betreffen. Soweit mit Blick auf die Bemessung der angemessenen Vergütung erhebliche Unterschiede in der Interessenlage bestehen, ist diesen im Einzelfall ggf. durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 36; BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 – I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 – I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 57 – Das Boot II; BGH, Urteil. v. 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, GRUR 2016, 62, Rn. 16 u.ö.; BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148, Rn. 32 ff. – Talking to Addison; (Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (613)).
c) Vortrag dazu, wie sich die Vergütungssituation im Zeitraum 2017/2018 tatsächlich darstellte, was also üblich war und von den Beteiligten möglicherweise (gegen einen zwingenden Zusammenhang BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148, Rn. 22 m.w.N. – Talking to Addison) als redliche Vergütung empfunden wurde, hat keine der Parteien gehalten. Allein die Behauptung der Beklagten, die Beträge könnten nicht mehr gezahlt werden, stellt keinen Vortrag dar, mit der sie den Substantiierungsanforderungen genügen könnte.
d) Vorliegend sind die GVR Tageszeitungen, wie dargelegt, in sachlicher und persönlicher Hinsicht uneingeschränkt anwendbar. Die fehlende zeitliche Anwendbarkeit, die sich daraus ergibt, dass die Verlegerseite eine Kündigung ausgesprochen hat und daher die rechtliche Wirkung gem. § 36 UrhG entfallen ist, steht einer Heranziehung als Orientierungshilfe bei Berücksichtigung der Einzelfallumstände, insbesondere auch der strukturellen Veränderungen auf dem Markt der Tageszeitungen, nicht entgegen. Vielmehr deckt die Interessenlage die Anwendung und sind im maßgeblichen Zeitraum der ersten 1 1/2 Jahre nach Wirksamwerden der Kündigung keine Entwicklungen eingetreten, die einer Anwendung entgegenstünden oder eine Modifikation z.B. in Form gewisser Abschläge gebieten würden. …"
Mit Beschluss vom 23.07.2021, Az. 14 O 366/20 hat das Landgericht Osnabrück entschieden, dass es seit der Einführung des § 8c UWG (November 2020) zum vollständigen Vortragen eines Antragsstellers gehört, die Mitteilung zu machen, ob weitere vergleichbare Abmahnungen in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sind (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG). Andernfalls liege ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO vor und das Unterlassen der Information sei ein Indiz für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, was im Rahme der anzustellenden Gesamtwürdigung, neben bspw. einer zu hohen Streitwertbestimmung oder einer unangemessen hohe Vertragsstrafe (§ 8c Abs. 2 UWG) zur Rechtswidrigkeit der Abmahnung und dem Entfallen der damit verfolgten Ansprüche führen könne: ... mehr
"Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist dann anzunehmen, wenn die vollständige Betrachtung der gesamten Umstände ergibt, dass der Antragsteller mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Vorschrift des § 8c UWG entsprechende Leitlinien kodifiziert, anhand derer eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 8c Abs. 2 UWG niedergelegten Indizien, die auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit hindeuten können, keineswegs isoliert – jedes Indiz für sich – betrachtet werden können, sondern dass bei Vorliegen mehrerer Alternativen des § 8c Abs. 2 UWG diese in ihrer Gesamtheit ein Bild zeichnen können, welches den Schluss des Rechtsmissbrauchs zulässt. (…)
Die Verfügungsklägerin hat bei Antragstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht dargelegt, dass sie mehrere gleichlautende oder zumindest dem Sinn nach vergleichbare Abmahnungen im engen zeitlichen Zusammenhang getätigt hat. Dies ist ein Verstoß gegen das Gebot vollständigen und wahrheitsgemäßen Vortrags aus § 138 ZPO. Dieses Gebot erlangt vor dem Hintergrund des § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG deshalb besondere Bedeutung, weil danach eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen einen Rechtsmissbrauch indizieren kann. (…)
Ferner hat die Verfügungsklägerin den Gegenstandswert für ihre Abmahnung aus Sicht der Kammer unangemessen hoch angesetzt im Sinne von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. (…)
Dass sie vor diesem Hintergrund den Gegenstandswert ihrer Abmahnung auf 100.000 € beziffert hat, lässt besorgen, dass diese Bezifferung vornehmlich der Generierung von Gebühren diente. Es tritt hinzu, dass in dem Entwurf der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Kosten der anwaltlichen Abmahnung nur abstrakt umschrieben worden sind; eine Bezifferung, wie hoch die Gebühr in Euro tatsächlich ist, fehlt. Dies deutet aus Sicht der Kammer darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte im Unklaren gelassen werden sollte, wie hoch die Kosten der anwaltlichen Abmahnung tatsächlich waren. Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Naturalpartei in der Lage ist, die Gebühr eines Rechtsanwalts aus einem Gegenstandswert berechnen zu können."
Mit Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 176/18 – Das Boot II hat der BGH erstmals im in der Praxis wichtigen Fernsehbereich zur Berechnung des sog. Fairnessausgleichs bzw. Nachvergütungsanspruchs nach § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG entschieden. Kläger ist der Chefkameramann des bekannten TV- und Kinofilms "Das Boot", die Beklagten sind Sender der ARD (in einem Parallelverfahren in München wurden der WDR, Produzentin und Videoverleih verklagt). Wichtige Erkenntnisse aus der Entscheidung sind (eine Ausführliche Analyse der Entscheidung von RA Dr. Urs Verweyen ist soeben in Heft 5/2020 der jur. Fachzeitschrift WRP erschienen): ... mehr
Nach § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG kann ein Urheber, der einem anderen (dem Produzenten) ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die bei der gebotenen ex post-Betrachtung dazu führen, dass das vereinbarte Honorar unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, von dem anderen verlangen, dass er in eine Änderung des Vertrags einwilligt, durch die der Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung erhält. Für vergangene Zeiträume kann der Urheber ggf. auch direkt auf Zahlung klagen, für die Zukunft kann eine Zahlungspflicht festgestellt werden. Unerheblich ist, ob die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile hätten vorhergesehen werden können, § 32a Abs. 1 S. 2 UrhG. Der Urheber ist dabei berechtigt, seinen Anspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, eine gesamthänderische Bindung besteht hier nicht.
Wichtig: § 32a Abs. 2 UrhG ordnet eine Durchgriffshaftung gegen die Sender an: Hat der Andere das Nutzungsrecht an einen Dritten (z. B. Sender, Verleih) übertragen oder Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen, die der Dritte aus der Werknutzung gezogen hat, so haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG unmittelbar. Der Urheber kann dann wählen, ob er seine Vertragspartner und/oder einen Dritten in Anspruch nimmt. ARD-Sender haften dabei für die Ausstrahlungen in ihrem eigenen Programm sowie gesamtschuldnerisch i. S. v. § 421 BGB für Ausstrahlungen im ARD-Gemeinschaftsprogramm (Hauptprogramm „Das Erste", 3Sat, Digitalprogramme). Ob ein Anspruch gegeben ist, hängt davon ab, ob ein "auffälliges Missverhältnis" zwischen vereinbarter Pauschalvergütung und Erträgen und Vorteilen des Verwerters entstanden ist; dies wird wie folgt geprüft:
1) Feststellung der vereinbarten Pauschalvergütung,
2) Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile,
3) Bestimmung der Vergütung die im Nachhinein betrachtet insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile "angemessen" gewesen wäre, und
4) Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung zurex post angemessenen Vergütung nach in einem auffälligen Missverhältnis steht
Als angemessene Vergleichsvergütung können bei Klagen gegen öffentlich rechtliche Fernsehsender für Drehbuch, Regie und Kamera i.d.R. Sog. Wiederholungshonorar-Vergütungsmodelle vergleichsweise herangezogen werden, und zwar auch dann, wenn deren Anwendungsvoraussetzungen z. B. in personeller Hinsicht nicht vollständig erfüllt sind.
Bei den zu berücksichtigenden Erträgen und Vorteilen der Sender und anderen Verwerter sind grundsätzlich die Bruttoumsätze anzusetzen; ein automatischer, mechanisch-rechnerischer Abzug von Aufwendungen und Kosten wie insb. Lizenzzahlungen findet nicht statt. Diese können nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung berücksichtigt werden.
Dem Kläger stehen auch Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 S. 1 ZPO zu.
Vgl. auch die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 020/2020 vom 20.02.2020
Bundesgerichtshof zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"
Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot" an den von den ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet.
Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm "Das Erste" der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 €. Für Ausstrahlungen ab dem 13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht zuerkannt werden.
Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende – Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt.
Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben. Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat.
Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines Filmwerks in ihrem – weitgehend gebührenfinanzierten – Programm erlangt, kann in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu zahlen gewesen wären.
Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der – zu schätzende – Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits genannten Gründen nicht stand.
Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 28. November 2017 – 17 O 127/11 (ZUM-RD 2018, 245)
OLG Stuttgart – Urteil vom 26. September 2018 – 4 U 2/18 (ZUM-RD 2019, 20)
Mit Urteil vom 03.11.2020, Az. 16 O 68/20 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der versprochen wird, ein bestimmtes Produkt (dort: eine DVD mit einer "Bootleg"-Aufnahme eines Konzerts des Musikers Eric Clapton, das dieser auf seiner damaligen Welttournee am 25.2.2009 im Budokan, Tokio, Japan gegeben hatte) nicht erneut anzubieten, nur dieses konkrete Produkt (DVD vom selben Tonträgerhersteller, mit demselben Titel, derselben Ausstattung und derselben ASIN/EAN) erfasst, und nicht auch andere Veröffentlichungen derselben Aufnahme (anderer Hersteller und Titel, andere Ausstattung, andere ASIN/EAN). Insb. liegt in dem Angebot eine anderen DVD mit derselben Aufnahme auch kein "kerngleicher" Verstoß gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen (Hervorhebungen hier): ... mehr
"Die Parteien sind in der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrags grundsätzlich frei. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Welse des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell; BGH GRUR 2015, 190, Rn. 9 m.w.N. – Ex-RAF-Terroristin). Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf einen bestimmten DVD-Bildtonträger bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diesen beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrags ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsformen, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH GRUR 1996. 290, 291 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrag spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollen. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). So liegt der Fall hier.
Nach dem Wortlaut der Unterlassungserklärung vom 05.06.2015 verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, "den Bildträger (DVD) "Eric Clapton – Wonderful Tonight – Live in Japan 2009" (EAN 4011778979463) über die Website … anzubieten, sofern keine Genehmigung/Einwilligung seitens des Rechtsinhabers vorliegt". Die von dem Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung enthält nichts Näheres dazu, dass der Unterlassungsvertrag auch kerngleiche Verletzungen erfassen solle und stellt nicht weitergehend auf das Konzert des Klägers am 25.02.2009 im Budokan ab.
Für die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten auf den in der Unterlassungserklärung ausdrücklich genannten DVD-Bildtonträger sprechen zudem die Umstände, unter denen die Beklagte die Unterlassungsverpflichtung eingegangen ist. Denn es kommt für die Auslegung des Unterlassungsvertrages maßgeblich darauf an, wie der von dem Kläger vorformulierte Erklärungsinhalt aus der Sicht der Beklagten zu verstehen war (vgl. BGH GRUR 1997, 931, 933 – Sekundenschnell). Die Abmahnkorrespondenz lässt aber nicht erkennen, dass der Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht nur in Bezug auf die konkret genannte DVD, sondern auch auf andere DVDs mit Wiedergaben des Konzerts vom 25.02.2009 im Budokan von der Unterlassungserklärung erfasst wissen wollte. Das Abmahnschreiben geht nur darauf ein, dass "dieser Bildtonträger […] in der von Ihnen angebotenen Form niemals rechtmäßig veröffentlicht und insbesondere nicht von unserem Mandanten oder einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr gebracht wurde". Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157, 242 BGB war für den Empfänger aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass auch andere Aufnahmen bzw. Bildtonträger desselben Konzerts – wie hier – mit anderem Titel, anderer EAN, anderer Ausstattung und anderem Hersteller urheberrechtlich problematisch sein könnten und von der Unterlassungserklärung kerngleiche Verstöße miterfasst sein sollten. Schließlich ist auch zu berücksichtigten, dass die Beklagte für die Einhaltung der Unterlassungserklärung auf konkrete, einfach nachprüfbare Angaben wie Art des Mediums, Titel, EAN etc. angewiesen ist. Zeitaufwendige und personalintensive weitergehende Prüfungen der angebotenen Produkte wären angesichts des geringfügigen Verkaufspreises (hier: …) nach Ihrem Unternehmenskonzept nicht umsetzbar. Insoweit war nach denselben Maßstäben auch die Erklärung der Beklagten gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nur eng begrenzt auf die konkret benannte DVD zu verstehen."
Entsprechend lag keine Verletzung des abgegeben Unterlassungsversprechens vor und eine Vertragsstrafe war nicht geschuldet.
Der Fall zeigt deutlich, dass sowohl urheberrechtlich Abmahnungen, als auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen sehr sorgfältig formuliert werden müssen. Zu weit gefasste Unterlassungserklärungen bergen erhebliche wirtschaftliche Risiken und setzen für den abmahnenden Rechteinhaber und ihre Rechtsanwaltskanzleien einen starken Anreiz, nach Wiederholungsverstößen zu suchen, um dann Vertragsstrafen geltend machen zu können.
Streitgegenständlich war eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg. Die abgemahnte und beklagte Medienhändlerin wurde von uns vertreten.
Wir dürfen anlässlich dessen erneut darauf hinweisen, dass wir bereits eine Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen, die die Kanzlei Gutsch & Schlegel gegen von uns vertretene Medienhändler, reCommerce-Anbieter und Online-Antiquariate ausgesprochen hat, erfolgreich abwehren konnten, u.a. betreffend die Musikgruppen / Musiker
Genesis (Gelring Ltd.)
Phil Collins
Iron Maiden (Iron Holdings Ltd. u.a.)
u.a.
Die Kanzlei Gutsch & Schlegel und andere Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen etc. der Musiker/Musikgruppen
Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
Iggy Pop (James N. Osterberg)
Alice Cooper
Pink Floyd
David Gilmour
Mötley Crüe
aha (Chart Promotions Ltd.)
Earth, Wind & Fire
Justin Timberlake
Keith Jarret
Al Di Meola
u.a.m.
gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.
Mit Urteil vom 22.04.2021, Az. 111 C 569/19, hat das Amtsgericht Köln befunden, dass der Retweet eines Twitter-Tweets mit einem Foto keine öffentliche Wiedergabe dieses Tweets/Fotos darstellt. Technisch handele es sich um ein sog. Embedding, bei dem fremde Inhalte nicht kopiert, sondern nur in das eigene Twitter-Profil eingebunden werden. Damit handele es sich weder um eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, noch um eine eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG oder eine sonstige öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG. Entsprechend ist eine auf die Beseitigung und das Unterlassen des Retweets gerichtete Abmahnung unberechtigt und Kostenersatz dafür nicht geschuldet: … mehr
"Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt eine Nutzungshandlung dar. Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten „Embeddings" vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Eine solche Wiedergabehandlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine recht große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heißt für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 – Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 – Mops-Foto). Bei der Frage, ob ein neues Publikum erreicht wird knüpft der Europäische Gerichtshof daran an, ob der Inhalt zuvor beschränkt oder unbeschränkt abrufbar war. Vorliegend war das streitgegenständliche Porträtbild bereits auf Twitter unbeschränkt abrufbar. Ein Inhalt, der bereits mit Zustimmung des Urhebers der Gesamtheit von Internetnutzern verfügbar war, kann nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erneut dieser Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Kann das Werk ohnehin von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, weil der Nutzer, der das Werk ursprünglich veröffentlicht hat, die Privatsphäre-Einstellung auf der Plattform so gewählt hat, dass der Beitrag öffentlich also von jedermann einsehbar ist, liegt ein „neues Publikum" nicht vor. Wie sich bereits aus der Anlage B2 (Bl. 27 d.A.) ergibt und vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen wurde, hat der Kläger das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der als Anlage B2 (Bl.27 d.A.) vorgelegte Screenshot zeigt das streitgegenständliche Bild auf dem Twitter Profil des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Anlage B2 nicht sein Twitter-Profil zeige. Soweit der Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2021 behauptet, er habe das Bild nicht auf Twitter hochgeladen, war dies gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung wurde ordnungsgemäß am 18.03.2021 geschlossen, sodass der Kläger mit dem weiteren Vorbringen und Beweisantritt ausgeschlossen war. Ein Schriftsatznachlass nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO ist dem Kläger nicht gewährt worden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere wurde eine richterliche Hinweispflicht nach §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 ZPO nicht verletzt.
Selbst im Fall, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild nicht selbst auf Twitter hochgeladen hätte, sondern dieses alleine durch Herr T. auf Twitter gelangt wäre, würde das Retweeten durch den Beklagten keine „öffentliche Wiedergabe" darstellen. Werden ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladene Werke verlinkt oder geteilt, hängt die Einordnung des Hyperlinks als „öffentliche Wiedergabe" entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten demjenigen, welcher das Bild retweetet hat, zur Verfügung standen, um die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 – GS Media). Bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Verlinkung geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich derjenige informiert, ob der Inhalt ordnungsgemäß hochgeladen wurde, sodass in einem solchen Fall eine widerlegliche Vermutung für die Kenntnis der Widerrechtlichkeit des verlinkten Inhalts spricht. Ohne Gewinnerzielungsabsicht ist zu ermitteln, ob der Linksetzer wusste oder hätte wissen können, dass der verlinkte Inhalt ohne Zustimmung des Internetnutzers hochgeladen wurde. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, sodass die Vermutung nicht greift. Der Beklagte hat lediglich einen bereits vorhandenen Tweet geteilt und das streitgegenständliche Bild nicht selbst in Twitter eingestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei erkennen hätte können, dass dies ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte, sind nicht vorgetragen. Würde jeder Retweet eines Werks, das ohne Zustimmung des Rechtsinhabers frei verfügbar war eine Wiedergabehandlung darstellen, müsste jeder Twitternutzer vor einem Retweet herausfinden, ob der Inhalt, welchen er retweeten möchte, rechtmäßig hochgeladen wurde, um sich keinem Haftungsrisiko auszusetzen. Eine solche Recherche ist kaum praktikabel und in den Fällen in denen ein Retweet ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt nicht zu verlangen.
Die Nutzung des Bildes in einem Retweet ist zudem nicht rechtswidrig, da sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich zugestimmt. Es ist jedoch eine konkludente Zustimmung des Klägers darin zu sehen, dass der Kläger das streitgegenständliche Profilbild selbst auf Twitter hochgeladen hat. Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden vielmehr genügt eine konkludente Einwilligung. Wer Texte und Fotos auf Social-Media-Plattformen wie Instagram und Twitter hoch lädt und sie im Profil öffentlich stellt, willigt konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. …"
Sowohl fehlende Bild- oder Markenrechte als auch falsche Produktkennzeichnungen und Verstöße gegen Wettbewerbsrecht können im Onlinehandel zu Abmahnungen führen. In diesem Webinar wird Ihnen RA Dr. Urs Verweyen erläutern, wie Sie reagieren können, und sollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben! … mehr
Webinar, am 4. November 2021, von 10:00 bis ca. 12:00 Uhr (mit Q&A).
Immer wieder werden unsere Mandanten (Medienhändler, Onlinehändler/eCommerce) wegen der (angeblich) unzulässigen Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe/öffentliche Zugänglichmachung) von Produktbildern und Produktbeschreibungen der Hersteller/Importeure technischer Gerät und anderer Produkte (zuletzt durch Playmobil Österreich / geobra Brandstätter) abgemahnt. ... mehr
Geltend gemacht wird die Verletzung von Urheberrechten an den Produktbildern bzw. Beschreibungen aus § 15 ff., 16, 19a i.V.,m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Trotzdem es sich um die von dem Hersteller i.d.R. öffentlich für die Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellten Produktbilder handelt, sollen den einzelnen Händlern keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sein. Dies ist unsere Erachtens zumindest dann zweifelhaft, wenn es sich mit den angebotenen Produkten um "regulär" importierte Gerät handelt, und nicht um Grau- bzw. Parallelimporte.
Zudem bestehen Zweifel daran, ob eine eigene, Urheberrechte Dritter berührende Nutzung der Bilder durch die Händler vorliegt, wenn diese lediglich ein Verkaufsangebot gegen den von einer Handelsplattform wie z.B. Amazon Marketplace Plattformbetreiberin geführten Produktkatalog listen, sich also über die EAN/GTIN oder ASIN des Produkts an die Produktbeschreibung und -bilder anhängen. In diesem Fall werden die bereits allgemein zugänglichen Produktbilder nur verlinkt bzw. eingebettet, ohne dass sie i.d.R. einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden und daher keine "öffentliche Wiedergabe" vorliegt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Rs. C-466/14 – Svensson). Verantwortlich für die (rechtswidrige) Veröffentlichung der Produktbilder ist unsere Erachtens dann allein die Plattformbetreiberin bzw. die Betreiberin der Produktdatenbank (vgl. LG München I, Urt. v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18 und bereits zuvor LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016, Az. 16 O 103/14 / Kammergericht Berlin, Urt. v. 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart, Rz. 112 ff.).
Die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Produktbilder und Beschreibungen liegt nach der bisherigen Rechtsprechung aber wohl bei den Händlern, z.B. wenn dadurch falsche/täuschende Angaben über eigene Angebote gemacht werden, vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18 (Produktbilder) und OLG Schleswig, Urteil vom 02.04.2019, Az. 6 U 30/18 (Produktbeschreibungen).
Bei Grau-/Parallelimporten liegt zudem i.d.R. ein Verstoß gegen Markenrechte des Herstellers vor, Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt hier i.d.R. nicht ein.
Immer wieder werden unsere Mandanten (Medienhändler, Onlinehändler/eCommerce) wegen der (angeblich) unzulässigen Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe/öffentliche Zugänglichmachung) von Produktbildern und Produktbeschreibungen der Hersteller/Importeure technischer Gerät und anderer Produkte (zuletzt durch LG Electronics Deutschland, Produktbilder einer Waschmaschine) abgemahnt. ... mehr
Geltend gemacht wird die Verletzung von Urheberrechten an den Produktbildern bzw. Beschreibungen aus § 15 ff., 16, 19a i.V.,m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG. Trotzdem es sich um die von dem Hersteller i.d.R. öffentlich für die Bewerbung der Produkte zur Verfügung gestellten Produktbilder handelt, sollen den einzelnen Händlern keine Nutzungsrechte eingeräumt worden sein. Dies ist unsere Erachtens zumindest dann zweifelhaft, wenn es sich mit den angebotenen Produkten um "regulär" importierte Gerät handelt, und nicht um Grau- bzw. Parallelimporte.
Zudem bestehen Zweifel daran, ob eine eigene, Urheberrechte Dritter berührende Nutzung der Bilder durch die Händler vorliegt, wenn diese lediglich ein Verkaufsangebot gegen den von einer Handelsplattform wie z.B. Amazon Marketplace Plattformbetreiberin geführten Produktkatalog listen, sich also über die EAN/GTIN oder ASIN des Produkts an die Produktbeschreibung und -bilder anhängen. In diesem Fall werden die bereits allgemein zugänglichen Produktbilder nur verlinkt bzw. eingebettet, ohne dass sie i.d.R. einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werden und daher keine "öffentliche Wiedergabe" vorliegt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Rs. C-466/14 – Svensson). Verantwortlich für die (rechtswidrige) Veröffentlichung der Produktbilder ist unsere Erachtens dann allein die Plattformbetreiberin bzw. die Betreiberin der Produktdatenbank (vgl. LG München I, Urt. v. 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18 und bereits zuvor LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016, Az. 16 O 103/14 / Kammergericht Berlin, Urt. v. 16.01.2020, Az. 2 U 12/16 Kart, Rz. 112 ff.).
Die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Inhalte der Produktbilder und Beschreibungen liegt nach der bisherigen Rechtsprechung aber wohl bei den Händlern, z.B. wenn dadurch falsche/täuschende Angaben über eigene Angebote gemacht werden, vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2021, Az. 6 W 8/18 (Produktbilder) und OLG Schleswig, Urteil vom 02.04.2019, Az. 6 U 30/18 (Produktbeschreibungen).
Bei Grau-/Parallelimporten liegt zudem i.d.R. ein Verstoß gegen Markenrechte des Herstellers vor, Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG tritt hier i.d.R. nicht ein.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. 6 W 43/21, hat das OLG Frankfurt a.M. in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu den Anforderungen des § 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz) betreffend die (strengen) Anforderungen an die Werbung mit wissenschaftlichen Studien (u.a. genaue Fundstellenangabe), entschieden, dass die "Der Novembermann"-Entscheidung des Bundesgerichtshof BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19) zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine berechtigte Abmahnung nach § 15 Abs. 2 RVG auch im Bereich des Wettbewerbsrechts anzuwenden ist, sodass mehrere Abmahnungen, die im Wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen, i.d.R. eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rz. 27: ... mehr
"Die Gebührenforderung erweist sich allerdings in anderer Hinsicht als übersetzt. Nach der „Novembermann"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 1044) – deren Grundsätze auch auf lauterkeitsrechtliche Konstellationen Anwendung finden sollen (Büscher GRUR 2021, 162) – können mehrere Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn diese im wesentlichen gleiche Verletzungshandlungen betreffen. Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, jedenfalls die an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erstellten Abmahnungen als eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG anzusehen, mit der Folge, dass die Gegenstandswerte jeweils zu addieren sind und die jeweils Abgemahnten nur einen Anteil der so berechneten Kosten zu tragen hätten, der deutlich niedriger wäre als die jeweils auf Grundlage eines Wertes von 375.000 € bzw. 300.000 € errechnete 1,3-fache Gebühr."
Zu den Einzelheiten der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für eine (dem Grunde nach berechtigte) Abmahnung im Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht nach BGH (Urt. v. 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann vgl. auch die Analysen von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen"Probleme bei der (notwendigen) Anwendung der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf Filesharing-Massenabmahnungen" (JurPC Web-Dok. 29/2020) und "Von Angelegenheiten und Gegenständen: Zur kostenrechtlich 'selben Angelegenheit' i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG" (WRP 2020/1, S. 12 ff.).
Zur praktischen Relevanz gerade auch im Bereich der urheberrechtlichen Massenabmahnungen durch Kanzleien wie Gutsch & Schlegel, Waldorf Frommer/Frommer Legal, u.a. vgl. auch hier.
Zu den jüngsten Reformen des Wettbewerbsrechts, die eine Reihe von Verschärfungen der Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und u.a. den Ausschluss des Kostenersatzanspruchs für eine erste Abmahnung in bestimmten Fällen vorsieht, vgl. den Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen hier.
Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs BGH hat in zwei Urteilen vom 29, Juli 2021 entschieden, dass das sozialen Netzwerks Facebook Beiträge (Posts), die gegen die Facebook-eigenen Regeln verstoßen (u.a. Hassrede / Hate Speech), nicht allein aufgrund des Verstoßes gegen seine Nutzungsbedingungen löschen / sperren darf, sondern über die Löschung des Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Kontosperrung vorab informieren muss, und dem Nutzer eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumen muss, s. Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 149/2021 vom 29.07.2021: ... mehr
Bundesgerichtshof zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem Vorwurf der "Hassrede" Beiträge gelöscht und Konten gesperrt hat
Urteile vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 und III ZR 192/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19. April 2018 zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind. Dies gilt jedenfalls, weil sich die beklagte Anbieterin nicht gleichzeitig dazu verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.
Der Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung der Facebook-Benutzerkonten der Kläger und der Löschung ihrer Kommentare durch die Beklagte.
Die Kläger unterhalten jeweils ein Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Sie nehmen die Beklagte – soweit für die Revisionsverfahren noch von Bedeutung – auf Freischaltung der von ihnen in dem Netzwerk veröffentlichten und von der Beklagten gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Sperre ihrer Nutzerkonten und Löschung ihrer Beiträge sowie – in einem der Revisionsverfahren – auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen in Anspruch.
Nach den Nutzungsbedingungen des Netzwerks in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die "Gemeinschaftsstandards" verstoßen werden. Diese verbieten eine – dort näher definierte – "Hassrede". In dem Verfahren III ZR 179/20 stellte die Klägerin folgenden Beitrag ein:
"Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."
In dem Verfahren III ZR 192/20 kommentierte der Kläger den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt: "Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN." Die Beklagte löschte diese Äußerungen im August 2018, da sie gegen das Verbot der "Hassrede" verstießen. Sie sperrte vorübergehend die Nutzerkonten, so dass die Kläger in dieser Zeit nichts posten, nichts kommentieren und auch die Messenger-Funktion nicht nutzen konnten. Mit ihren Klagen machen die Kläger geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Beiträge zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren.
Der Prozessverlauf
Im Verfahren III ZR 179/20 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Im Verfahren III ZR 192/20 hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des Textes:
"Was suchen diese Leute in unserem Rechtsstaat – kein Respekt – keine Achtung unserer Gesetze – keine Achtung gegenüber Frauen. Die werden sich hier nie integrieren und werden auf ewig dem Steuerzahler auf der Tasche liegen."
erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich der Beitrag auf Personen bezieht, die sich der Anweisung einer Polizistin mit dem Argument widersetzen, dass sie sich von einer Frau nichts sagen ließen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit den vom Oberlandesgericht – beschränkt – zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Freischaltung der gelöschten Beiträge, auf Unterlassung einer erneuten Kontosperre und Löschung der Beiträge sowie – im Verfahren III ZR 192/20 – auf Auskunft über ein mit der Durchführung der Kontosperre beauftragtes Unternehmen weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und – im Verfahren III ZR 192/20 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – die Beklagte verurteilt, die von ihr gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat er im Verfahren III ZR 179/20 die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.
Die Beklagte war nicht aufgrund ihrer Nutzungsbestimmungen und Gemeinschaftsstandards zur Löschung der Beiträge der Kläger und Sperrung ihrer Nutzerkonten berechtigt. Zwar wurden die geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien dadurch einbezogen, dass die Kläger auf die ihnen in Form eines Pop-up-Fensters zugegangene Mitteilung der Beklagten über die beabsichtigte Änderung die entsprechende, mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anklickten. Die in den geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten eingeräumten Vorbehalte betreffend die Entfernung von Nutzerbeiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten sind jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien – auf Seiten der Nutzer die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auf Seiten der Beklagten vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG – zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Diese Abwägung ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen. Sie darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Beiträge zu entfernen und das betreffende Nutzerkonto zu sperren. Für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt. Diesen Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die Beiträge der Kläger zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. Sie muss die Beiträge wiederherstellen und hat eine Sperrung der Nutzerkonten und Löschung der Beiträge bei deren erneuter Einstellung zu unterlassen. Der entsprechende Unterlassungsantrag des Klägers scheiterte im Verfahren III ZR 192/20 indes an den Besonderheiten des dortigen Prozessverlaufs.
Vorinstanzen:
Verfahren III ZR 179/20:
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 14. Oktober 2019 – 11 O 7080/18
OLG Nürnberg – Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 4039/19
und
Verfahren III ZR 192/20:
LG Regensburg – Urteil vom 27. August 2019 – 72 O 1943/18 KOIN
OLG Nürnberg – Urteil vom 4. August 2020 – 3 U 3641/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Art 12 Abs. 1 GG
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
§ 307 Abs. 1 BGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Mit Urteil vom 31.03.2021, Az. IV ZR 221/19, hat der Bundesgerichtshof BGH u.a entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, seine Versicherungsnehmer über unwirksame Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen zu informieren, da unwirksame Klauseln einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen. Die Vorschriften über die AGB-Kontrollen sind demnach neben dem Unterlassungsklagegesetz anwendbar, das kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellt. Insoweit folgt der IV. Senat dem I. Senat, vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 "Klauselersetzung", Rn. 40 ff. ... mehr
Zudem befand der BGH dort, dass eine Klause in ARBm, wonach bereits für die Bestimmung des Vorliegens eines Versicherungsfalls auch das Vorbringen des Gegners zu berücksichtigen sein soll, den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eine ausführliche Besprechung des Urteils des BGH von RA Dr. Urs Verweyen und wiss. MA'in und jur. Assessorin Leonore Hilchenbach finden Sie in der kommenden Ausgabe der Fachzeitschrift GRUR-Prax 2021.
Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Urteil vom 24.09.2020, Az. I ZR 169/17, entscheiden, dass Unternehmen, die auf ihrer Internetseite eine Telefonnummer "klar und deutlich" darstellen, und dadurch suggerieren, diese auch für die Kommunikation mit Verbrauchern zu nutzen, diese Telefonnummer auch in ihrer Widerrufsbelehrung angeben müssen. Erfolgt dies nicht, können (teure) Wettbewerber-Abmahnungen die Folge sein und der Beginn der Verbraucher-Widerrufsfrist verzögert sich erheblich. ... mehr
Eine genauere Analyse dieser Entscheidung und ihrer praktischen Folgen finden sie in Heft 2/2021 der Fachzeitschrift GRUR-Prax (RA Dr. Verweyen mit wiss. MA Claire Schreyer).
Mit Beschluss vom 31. Juli 2020 (Az. 1 BvR 1379/20) hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) in einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung der "prozessualen Waffengleichheit" in einem lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren gerügt wurde, festgestellt, dass einseitige Beschlussverfügungen auch im Wettbewerbsrecht (UWG) in der Regeln als Verletzung der prozessualen Waffengleichheit unzulässig sind. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt damit die schon für presse- und äußerungsrechtliche Eilverfahren festgestellten grundrechtlichen Verfahrensanforderungen der Waffengleichheit (dazu s. BVerfG, Beschlüsse v. 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17 und Az. 1 BvR 2421/17) und wendet sie auf gerichtliche Eilverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts (Wettbewerbsrecht, UWG) an. ... mehr
"1. Dem Verfahren kommt nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 – und – 1 BvR 2421/17 – keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die dort entwickelten Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs im zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren im Presse- und Äußerungsrecht gelten im Grundsatz auch für einstweilige Verfügungsverfahren im Bereich des Lauterkeitsrechts.
Ob dies angesichts von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums uneingeschränkt auch für das Recht des geistigen Eigentums (der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts) angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Lauterkeitsrecht findet die Richtlinie 2004/48/EG jedenfalls auf den hier einschlägigen Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG in Verbindung mit Vorschriften des Medizinproduktegesetzes keine Anwendung."
Demnach ist eine Einbeziehung der Gegenseite (Antragsgegner) im gerichtlichen Eilverfahren auch dann erforderlich, wenn eine außergerichtliche Abmahnung und eine Erwiderung auf die Abmahnung erfolgten und diese dem Gericht vom Antragssteller vorgelegt wurden, aber zwischen dem Unterlassungsbegehren aus der Abmahnung und dem Verfügungsantrag keine Identität besteht. Auch ein gerichtlicher Hinweis an den Antragsteller zur Nachbesserung seines Antrags ohne entsprechende Inkenntnissetzung des Antragsgegners stellt einen Verfahrensverstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dar, BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 11 ff. (Hervorhebung hier):
"aa) Ein error in procedendo liegt allerdings in zweifacher Hinsicht vor:
(1) Zum einen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit darin zu sehen, dass das Unterlassungsbegehren aus der vorprozessualen Abmahnung und der nachfolgend gestellte Verfügungsantrag nicht identisch sind. Nur bei wortlautgleicher Identität ist sichergestellt, dass der Antragsgegner auch hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 2421/17 -, Rn. 35; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 23). Dies war hier nicht der Fall. Während die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit der der außergerichtlichen Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von der Beschwerdeführerin verlangte,„[…] zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Medizinprodukte und Handelspackungen für Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Produkt in den Verkehr zu bringen; […]", war ihr mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, es der Beschwerdeführerin zu untersagen: „[…] im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Medizinprodukte und Gebrauchsanweisungen für Medizinprodukte ohne deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen."
Im Zweifel ist der Antragsgegnerseite auch bei kleinsten Abweichungen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Bornkamm, GRUR 2020, 715 <724>). Die Anhörung der Beschwerdeführerin wäre daher vor Erlass der einstweiligen Verfügung veranlasst gewesen.
(2) Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises an die Antragstellerseite, ohne die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen.
Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 – 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24) . Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 wies das Landgericht die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens darauf hin, dass …
Entsprechend wäre es verfassungsrechtlich geboten gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, indem auch ihr die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt worden wären."
Im zu entscheidenden Fall fehlte es dennoch an einem hinreichend gewichtigen Interesse an der Feststellung der Verfahrensverstöße im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht, weil die Abweichungen zwischen dem in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsbegehren und den Anträgen im gerichtlichen Eilverfahren gering waren, auf den Widerspruch des Antragsgegners kurz drauf eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Antragsgegners stattfand, und kein schwerer Nachteil, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO aufgefangen hätte werden können, dargelegt wurde BVerfG, Beschl. v. 31. Juli 2020, Az. 1 BvR 1379/20, Rz. 19 ff. (Hervorhebung hier):
"bb) Die aufgezeigten Verstöße begründen angesichts der Umstände, die dem Ausgangsverfahren im Einzelnen zugrundeliegen, gleichwohl kein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse.
(1) Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem ursprünglich gestellten Verfügungsantrag sowie der nachgebesserten Antragsfassung stellen sich in der Sache als gering und nicht gravierend dar. Dabei kann von Bedeutung sein, dass es sich um kerngleiche Verstöße handelt.
Die im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelte „Kerntheorie" besagt, dass der Schutzumfang eines Unterlassungsgebots nicht nur die Verletzungsfälle, die mit der verbotenen Form identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Verletzungen umfasst, die ungeachtet etwaiger Abweichungen im Einzelnen den Verletzungskern unberührt lassen. Die Kerntheorie ist verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 – 1 BvR 1200/04 -, Rn. 20 – im Hinblick auf eine lauterkeitswidrige Äußerung in der Werbung; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 1997 – 1 BvR 730/97 -, juris, Rn. 10). Sie dient der effektiven Durchsetzung von auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen, die wesentlich erschwert wäre, falls Unterlassungstitel nur in Fällen als verletzt gälten, in denen die Verletzungshandlung dem Wortlaut des Titels genau entspricht. Dass ein Unterlassungsgebot sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Handlung bezieht und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzelfall, ist auch für den Unterlassungsschuldner erkennbar.
Demnach ist es dem Antragsgegner grundsätzlich zumutbar, im Erwiderungsschreiben auf eine außergerichtliche Abmahnung auch zu kerngleichen, nicht-identischen Verstößen Stellung zu nehmen. Denn die Verhängung von Ordnungsmitteln kommt auch dann in Betracht, wenn die nach Erlass eines Titels vom Schuldner begangene Handlung nicht mit der untersagten Handlung identisch ist, aber den Kern des Verbots betrifft. Vor Erlass des Titels kann daher nichts anderes gelten. Die Äußerungsmöglichkeiten sind damit hinreichend gewahrt. Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo der gerichtliche Verfügungsantrag den im Rahmen der außergerichtlichen Abmahnung geltend gemachten Streitgegenstand verlässt oder weitere Streitgegenstände neu einführt. Maßgeblich zu berücksichtigen ist hier, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin mit der außergerichtlichen Abmahnung bereits ausdrücklich aufforderte, diese „rechtswidrige Handlung sowie alle kerngleichen Verstöße" zu unterlassen. Die Beschwerdeführerin musste sich daher durchaus gewahr sein, umfassend auch zu kerngleichen Verstößen zu erwidern.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führten der Verfügungsantrag und dessen Ergänzung keine weiteren Streitgegenstände ein. Vielmehr liegt ein einheitliches tatsächliches Geschehen zugrunde, nämlich der Vertrieb des Abdrucksets als einheitlichem Produkt mit allen seinen Bestandteilen. Bereits die außergerichtliche Abmahnung stellte auf das gesamte Abdruckset – wie es bei der Testbestellung geliefert wurde – ab, auch wenn noch nicht alle einzelnen Bestandteile gesondert Erwähnung fanden. Ausweislich der enthaltenen Broschüre mit Nutzungshinweisen betrachtet die Beschwerdeführerin selbst neben den Behältern für die Abdruckmasse und dem Abdrucklöffel auch die Wangenhalter als einheitliche Bestandteile des Abdrucksets.
(2) Außerdem fehlt es an der Darlegung eines schweren Nachteils, der durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO nicht aufgefangen werden könnte. …
(3) Die Terminierung auf den 28. Juli 2020 erfolgte alsbald nach Zustellung der angegriffenen einstweiligen Verfügung an die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 und den mit Schriftsatz vom 9. Juni 2020 eingelegten Widerspruch. …"
Der Bundesgerichtshof BGH hat heute entschieden, dass YouTube nicht verpflichtet ist, Email-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern, die rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Inhalte auf YouTube hochgeladen haben, herauszugeben. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG umfasse nur den Namen und die postalische Adresse eines Nutzers, nicht aber elektronische Adressen: ... mehr
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 159/2020 vom 10.12.2020
Zum Umfang der von "YouTube" geschuldeten Auskunft über Benutzer
Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17
Der unter anderem für Urheberrechtssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2 ist, betreibt die Internetplattform "YouTube". Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf "YouTube" hochgeladen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 19/2019 vom 21. Februar 2019). Der Bundesgerichtshof wollte im Wesentlichen wissen, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen erstreckt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Fragen durch Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19 entschieden.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" im Sinne des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG schließt die Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.
Der Begriff "Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG deckt sich mit dem Begriff "Adressen" in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Diese Richtlinienvorschrift ist nach dem auf die Vorlageentscheidung des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der durch das Hochladen von Dateien ein Recht des geistigen Eigentums verletzt hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzten IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG hinausgehen wollte. Danach ist eine weitere (dynamische) Gesetzesauslegung durch den Senat ebenso ausgeschlossen wie eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG. Ein über die Auskunft von "Namen und Anschrift" im Sinne von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG hinausgehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. – Urteil vom 3. Mai 2016 – 2-03 O 476/13 OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 22. August 2017 – 11 U 71/16
Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise:
Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […] c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […] Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […] Die Vorschrift des § 101 UrhG lautet auszugsweise: Abs. 1: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. […]
Abs. 2: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß […] 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte […]
Abs. 3: Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren […]
Demnach erfordert eine strafrechtliche Verurteilung nach §§ 185 f., 193 StGB wegen Beleidigung grundsätzlich – abgesehen von wenigen, engen Ausnahmefällen wie insb. der (reinen) Schmähung – eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen (Persönlichkeitsrecht / Meinungsfreiheitsinteressen) in den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dass eine bestimmte Äußerung, hier die Bezeichnung als "Trulla", ehrverletzend ist, genügt allein für die Strafbarkeit nicht, sondern begründet erst nur das Abwägungserfordernis (BVerfG, a.a.O., Rz. 11 ff.):
"a) Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung greift in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr). Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich fallende und als Werturteil zu qualifizierende Äußerung an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein.
b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist mit der vom Amtsgericht gegebenen und vom Landgericht übernommenen Begründung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Strafgerichte haben die Meinungsfreiheit schon gar nicht als einschlägig erkannt; jedenfalls aber den Eingriff nicht gerechtfertigt.
aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.
(1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>; stRspr). Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; stRspr). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind.
(a) Insbesondere folgt der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 <283>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).
Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern es stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 -, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, Rn. 14), entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Für den Normalfall ist danach sicherzustellen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und nicht ohne Blick auf seine grundrechtliche Dimension zustande kommt. ….
(2) Liegt keine eng umgrenzte Ausnahmekonstellation vor, die eine Abwägung entbehrlich macht, so begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings – wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist – eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung" und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 <124 ff.>; 90, 241 <248>; 93, 266 <290 f.>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. …
(2) Demgegenüber fehlt es der Entscheidung an einer Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Meinungsfreiheit unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles und hierbei der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Das Amtsgericht scheint – vom Landgericht nicht beanstandet – vom Vorliegen einer Schmähkritik auszugehen, die eine Abwägung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen, entbehrlich macht. Dass und aus welchen Gründen dies hier der Fall sein könnte, legt es indes nicht nachvollziehbar dar. Für das Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähung ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Erst recht scheint das Absehen von einer Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Formalbeleidigung hier fernliegend. …"
Mit Urteil v 16. Juni 2020, Az. 11 U 46/19, hat das OLG Frankfurt in Abweichung von der überwiegenden bisherigen Rechtsprechung (z.B. Kammergericht Berlin, Urt. v. 29.7.2019, Az. 24 U 143/18) entscheiden, dass ein Foto nicht schon dann entgegen § 19a UrhG und ein entsprechendes Unterlassungsversprechen (erneut) öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn es lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL (Internetadresse) aufgerufen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) hat sich mit Beschluss vom 30. Juli 2020, Az. 1- 1 BvR 146/17 erneut mit dem "Recht auf Vergessen" befasst und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen das weitere Vorhalten einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung in einem Online-Pressearchiv gerichtet war. Demnach ist bei einem Löschungsbegehren gegenüber einem Pressearchiv auch bei einer Berichterstattung über Verdachtslagen maßgeblich, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig war; in diesem Fall tragen die gesteigerten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Veröffentlichung in der Regel auch ihr langfristiges Vorhalten in einem Archiv. Auch bei einer Verdachtsberichterstatung kann der Zeitablauf seit der ursprünglichen Veröffentlichung oder zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände nur in Ausnahmefällen einen Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsanspruch begründen. ... mehr
Insoweit nennt das Bundesverfassungsgericht folgende Abwägungsfaktoren:
Die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung
den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht
das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen
die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung
die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird
das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen, und d
das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte
"… Die gerichtliche Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens gegenüber der ihn betreffenden, von den Gerichten als ursprünglich zulässig bewerteten Verdachtsberichterstattung im Pressearchiv der Beklagten des Ausgangsverfahrens verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. a) aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Recht auf Vergessen I, Rn. 80). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung und Vorhaltung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles, bei denen auch der Zeitablauf seit einem zu berichtenden Ereignis ein maßgeblicher Faktor sein kann.
bb) Soweit nicht die ursprüngliche oder eine neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsbegehrens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 127, 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits die für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Richtigstellung beziehungsweise auf Veröffentlichung eines klarstellenden Nachtrags BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 20). Entsprechendes gilt vorliegend, da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht mehr die ursprüngliche Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung infrage stellt, sondern sein Unterlassungsbegehren auf das durch Zeitablauf veränderte Gewicht der Beeinträchtigung stützt, das von dem online vorgehaltenen Bericht für sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgeht.
cc) Angesichts solcher primär auf Veränderungen durch Zeitablauf gestützte Löschungsbegehren sind die Interessen des Betroffenen mit den Interessen der Presse und der Allgemeinheit an der dauerhaften Zugänglichkeit einer ursprünglich zulässigen Berichterstattung in Hinblick auf die veränderten Umstände angemessen in Ausgleich zu bringen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 101 ff.), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 107, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Namenssuche im Internet kommuniziert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal zulässig veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – , Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen. Zumutbar sind einschränkende Maßnahmen gegenüber der unbehinderten und unveränderten Bereitstellung von ursprünglich zulässigen Presseberichten in Onlinearchiven nur, wenn deren Folgen für die Betroffenen besonders gravierend sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 153) und sie damit eine solche Bereitstellung über Einzelfälle hinaus nicht schon grundsätzlich in Frage stellen.
Auch bei einer Verdachtsberichterstatung kann der Zeitablauf seit der ursprünglichen Veröffentlichung oder zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände demanch nur in Ausnahmefällen eine die betroffene Person derart belastende Dimension gewinnen, dass daraus Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche entstehen, vgl. BVerfG, Beschluss v. 30. Juli 2020, Az. 1- 1 BvR 146/17, Rz. 12 ff. (Hervorhebung hier):
dd) Handelt es sich bei dem Gegenstand des Löschungsbegehrens nicht um einen Bericht feststehender Tatsachen, sondern – wie vorliegend – um eine Verdachtsberichterstattung, ist dies in der gebotenen Abwägung angemessen zu berücksichtigen.
(1) Zugunsten des Interesses an einer fortgesetzten Verfügbarkeit auch von Verdachtsberichterstattung ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass es zu den verfassungsrechtlich gesicherten Aufgaben der Presse gehört, investigativ – in den Grenzen des Zulässigen – auch über Verdächtigungen von hohem öffentlichen Interesse zu berichten (BVerfGE 7, 198 <208>; 12, 113 <125>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 16; EGMR, Erla Hlynsdottir v. Island, Urteil vom 2. Juni 2015, Nr. 54145/10, §§ 62 f.; 68 f.). Denn auch Möglichkeiten, Wahrscheinlichkeiten und Verdachtslagen gehören zur sozialen Wirklichkeit, die aufzubereiten und über die zu informieren Merkmal, Freiheit und Aufgabe der Presse ist. Auch unerwiesene Verdächtigungen können unter Umständen von berechtigtem öffentlichen Interesse sein und hierauf gründende Wahrscheinlichkeitswahrnehmungen langfristig individuelles, gesellschaftliches und politisches Handeln beeinflussen. Gerade der mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen kann dabei – etwa wenn es um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten geht – öffentliche Bedeutung zukommen. Insoweit erübrigt sich ein Veröffentlichungs- und Bereithaltungsinteresse der Presse nicht grundsätzlich schon durch die Einstellung oder Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Zur Freiheit der Presse gehört es dabei auch, individualisierend und identifizierend zu berichten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 111; EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.). Insoweit darf sie nicht generell dazu verpflichtet oder mittelbar angehalten werden, im Bereich noch nicht erwiesener Tatsachen nur generische und abstrakte Aussagen zu machen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 104 f.).
(2) Andererseits ist beim Vorhalten von Verdachtsberichterstattung in Pressearchiven zu beachten, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig insoweit heraufgesetzt ist, als der Betroffene damit einem Verdacht ausgesetzt bleibt, der möglicherweise nicht den Tatsachen entspricht und der zwischenzeitlich sogar widerlegt oder ausgeräumt wurde. Betroffene können damit auf Dauer einer negativen Wertung aufgrund eines Verdachts ausgesetzt sein, den sie – anders als bei unstrittig wahrhafter Tatsachenberichterstattung – womöglich nicht durch ihr eigenes Handeln zu verantworten haben, dem sie dennoch nicht wirksam begegnen können und dem sie schlicht ohne eigenes Zutun ausgesetzt sind. Zu beachten ist dabei, dass das öffentliche Interesse an einem längerfristigen Vorhalten einer Verdachtsberichterstattung unter Umständen und je nach Inhalt des Verdachts geringfügiger als bei feststehenden Tatsachen sein kann. Ob und wieweit das der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
(3) Anderseits ist bei einer Verdachtsberichterstattung in Rechnung zu stellen, dass bereits deren ursprüngliche Zulässigkeit strengen fachrechtlichen Maßstäben unterliegt (vgl. zu den Kriterien der Verdachtsberichterstattung BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 -, Rn. 18). Diese Maßstäbe sind gerade in Hinblick auf die Möglichkeit formuliert, dass sich der Verdacht später nicht erhärten wird und es dennoch hinzunehmen ist, dass in den Augen des durchschnittlichen Publikums ein Makel an den Betroffenen haften bleiben kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 -, Rn. 17). Dementsprechend hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung immer einen Vorgang von gravierendem Gewicht, also ein besonders gesteigertes Berichterstattungsinteresse, zur Voraussetzung. Außerdem wird durch das grundsätzliche Erfordernis einer Stellungnahmemöglichkeit und das Verbot vorverurteilender Berichterstattung sichergestellt, dass die Betroffenen selbst zu Wort kommen können und der Bericht lediglich den Eindruck eines offenen, noch nicht geklärten Verdachts vermittelt. Dementsprechend ist auch die in der Zukunft liegende, die Betroffenen belastende Wirkung der Berichterstattung insoweit geringer, als der vorgehaltene Bericht gerade nicht eine feststehende Tatsache, sondern lediglich einen offenen Verdacht mitteilt. Die hiervon Betroffenen sind also nicht in derselben Weise für die Zukunft in den Augen ihres sozialen Umfelds auf einen Umstand festgelegt, wie es bei einer dauerhaft vorgehaltenen Mitteilung von unstrittig wahrer Tatsachenberichterstattung der Fall wäre. Die negativen Folgen für die Möglichkeit einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung sind somit bei einem Vorhalten von zulässiger Verdachtsberichterstattung nicht zwingend schwerer als bei einer Tatsachenberichterstattung.
(4) Bei der von den Fachgerichten geforderten abwägenden Berücksichtigung der durch ein weiteres Vorhalten von Presseberichten berührten grundrechtlich geschützten Interessen sind im Sinne praktischer Konkordanz auch vermittelnde Lösungen zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -, Rn. 128 ff.). Hierzu kann unter Umständen auch ein klarstellender Nachtrag über den Ausgang rechtlich formalisierter Verfahren wie Disziplinarverfahren, strafrechtlicher Ermittlungs- oder Hauptsacheverfahren gehören, solange dies auf besondere Fälle begrenzt bleibt und der Presse hierbei nur eine sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände abverlangt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 20 f.). …"
Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei Entscheidungen vom 27. Juli 2020 mit der Frage befasst, wann und unter welchen Voraussetzungen Google und andere Internetsuchdienste unliebsame Suchergebnisse aus ihren Trefferlisten auslisten müssen (BGH, Urteil v. 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18 und BGH, Entscheidung v. 27. Juli 2020, Az. VI ZR 476/18). ... mehr
Im Verfahren VI ZR 405/18 ging es um einem in tatsächlicher Hinsicht zutreffenden, für den Kläger aber nachteiligen, den Kläger namentlich identifizierenden Bericht, der nach noch ca. 9 Jahren in dem Onlinearchiv einer Tageszeitung aufzufinden war und in den Trefferlisten der Google-Suche aufgeführt wurde. In diesem Fall hat der BGH eine Anspruch des Klägers unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019, Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II verneint.
Demnach sei eine umfassende Grundrechtsabwägung auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits, der Grundrechte der Beklagten (Google) sowie der Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits anzustellen, bei der keine Vermutung des Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen gelte, sondern die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen seien (Gebot der gleichberechtigten Abwägung). Im konkreten Fall hatten dabei die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs hinter den Interessen von Google und der Google-Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der "fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren" zukomme.
Aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folge allerdings auch, dass Google nicht erst dann tätig werden müsse, wenn es von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. Insoweit gibt der BGH seine zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelte Rechtsprechung auf (BGH, Urt. v. 27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52).
Das Verfahren mit dem Az. VI ZR 476/18 jat der BGH ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ging es um ein Auslistungsbegehren hins. eines Links zu Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteilen, deren Wahrheitgehalt bestritten wurde, sowie um eine Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen.
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 095/2020 vom 27.07.2020: Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden") Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18 Verfahren VI ZR 405/18:
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest. Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.
Verfahren VI ZR 476/18: Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – z.B. durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.
Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.
Vorinstanzen: VI ZR 405/18: Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17 Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16 und VI ZR 476/18: Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17 Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15
Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet: Art. 17 Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…) c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)
Mittlerweile sind erste, von der Wettbewerbszentrale erwirkte Gerichtsentscheidungen ergangen und bekanntgeworden, mit denen wettbewerbsrechtlich unzulässige, (offensichtlich) irreführende Werbeaussagen im Zusammenhang mit Corona/Covid-19 untersagt wurden. ... mehr
Die Online-Werbung "Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!" wurde vom LG Gießen mit Beschluß v. 06.04.2020, Az. 8 O 16/20 als irreführend und wettbewerbswidrig befunden, da keine wissenschaftliche Erkenntnisse über eine solche Wirkung existieren, der behauptete Schutz also wissenschaftlich nicht belegt sei.
Ebenfalls unzulässig ist die Werbung mit dem Slogan "Volle Power für Ihr Immunsystem" i.V.m. der Abbildung einer Figur, die Corona-Viren abwehrt (LG Essen, Beschl. v. 27.04.2020, Az. 43 O 39/20) sowie die Webung für eine Mundspülung oder von Ohrentropfen etc. mit der Abbildung eines Corona-Virus und der Behauptung "99,9% Keimreduktion aller relevanten Keime einschließlich MRSA" (LG Düsseldorf, Bschl. v. 27.04.2020, Az. 43 O 39/20).
Mit Urteil vom 7. Januar 2020 (Az. 18 U 1491/19) hat das OLG München entschieden, dass die Entscheidung von Social Media-Plattformen wie Facebook, ob eine von einem Nutzer auf der Plattform eingestellte Äußerung entfernt werden darf oder nicht, wegen der fundamentalen Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt, uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt: ... mehr
"… Der Senat stellt im Übrigen keineswegs in Abrede, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2018 – 18 W 1383/18, Rn. 21, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 – 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen seinerseits Rücksicht zu nehmen hat.
Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Dem Plattformbetreiber kommen aber durchaus „eigentumsähnliche" Rechte an der von ihm bereit gestellten Plattform zu. In einem obiter dictum hat der Senat bereits ausgeführt, dass es dem Plattformbetreiber beispielsweise unbenommen bleibt, ein Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten sein soll. Der Nutzer einer solchen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer Zweckbestimmung nicht dient. Verstößt er dagegen, kann die Löschung seines das Thema des Forums verfehlenden Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn dieser als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2018 – 18 W 1955/18).
Dient die Plattform dagegen – wie im vorliegenden Fall – dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1), nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein. c) Die Löschung des „H…-Zitats" war jedoch aufgrund der den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) zu entnehmenden Befugnis zur Entfernung von „Hassbotschaften" rechtmäßig. …"
In seiner nunmehr vierten Befassung mit dem "Metall auf Metall"-Sample der Musikgruppe Kraftwerk durch den Musikproduzenten Moses P. hat der BGH heute erneut keine abschließende Entscheidung zur Zulässigkeit des Samplings (elektronisches Kopieren einer Ton- bzw. Musiksequenz) getroffen, sondern an das OLG Hamburg zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 30. April 2020, Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV); ebenfalls haben sich bereits das Bundesverfassungsgericht und der europäische Gerichtshof mit dieser Frage befassen müssen. Das OLG Hamburg, das, wie zuvor das LG Hamburg, der Unterlassungsklage ursprünglich stattgegeben hatte, wird nun erneut über diese Frage urteilen müssen, erneute Revision durch den BGH nicht ausgeschlossen. ... mehr
Nach Ansicht des BGH ist zwischen Vervielfältigungen des Samples durch die Beklagten bis zum und ab dem 22. Dezember 2002 (Stichtag bestimmter Änderungen des europäischen Rechts, Art. 2 InfoSic-Richtlinie 2001/29/EG) zu unterscheiden:
Für Vervielfältigungshandlungen vor diesem Stichtag geht der BGH davon aus, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger (Kraftwerk) nicht verletzt sein dürfte, "weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen können. Sie dürften mit dem Musikstück "Nur mir" ein selbständiges Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24 Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen" (alle Zitate aus der Pressemeldung des BGH Nr. 046/2020 vom 30.04.2020; Hervorghebungen hier).
Für Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 gilt jedoch ein anderer Maßstab:
"b) Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht.
aa) Seit diesem Zeitpunkt ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13 EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers fehlt.
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.
cc) Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen, anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1 UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem Musikstück "Nur mir" unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück "Nur mir" einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat."
Hinsichtlich des Inverkehrbringens (Verbreitens) der Aufnahme bzw. Tonträger mit dem Sample ist nach Ansicht des BGH keine entsprechende Differenzierung vorzunehmen:
"2. Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.
a) Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG darstellt.
b) Sofern mit Blick auf ab dem 22. Dezember 2002 begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres Verbreitungsrechts vor. "
Auch weitere Rechte der Musiker der Gruppe Kraftwerk, insb. Urheberrechte, sieht der BGH wohl als nicht verletzt:
"3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche. Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher fernliegen."
Bisheriger Verfahrensverlauf:
LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O 90/99
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE 142, 74
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
EuGH – Urteil vom 29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
BGH – Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV
Mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch II) hat der Bundesgerichtshof BGH nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof EuGH (Urteil vom 29. Juli 2019, Rs. C-516/17, GRUR 2019, 940 – Spiegel Online) entschieden, dass es urheberrechtlich zulässig sein kann, Buchbeiträge eines zur Wiederwahl anstehenden Bundestagsabgeordneten auf einem Internet-Nachrichtenportal auch noch Jahrzehnte nach Erscheinen des Buchs und trotz gewandelter politischer Überzeugungen zu veröffentlichen; dies könne, und war im konkreten Fall, als "Berichterstattung über Tagesereignisse" (§ 50 UrhG) gerechtfertigt (aus der Pressemeldung des BGH Nr. 044/2020 vom 30.04.2020): ... mehr
"Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Klägers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite des Klägers das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen des Klägers kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Klägers zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Klägers zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung des Klägers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen."
§ 50 UrhG lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 (Az. 1 BvR 1282/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen das Online-Pressearchiv des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" durch das OLG Hamburg (Urteil v. 9. Mai 2017, Az. 7 U 118/15) angegriffen wurde. In dem Archiv war ein über 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn des ehemaligen Münchener Oberbürgermeisters Erich Kiesl (1978 bis 1984; seine Regierungszeit wurde u.a. aufgegriffen von der Spider Murphy Gang in ihrem Hitsong "Skandal im Sperrbezirk") ist. ... mehr
In dem abweisenden Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Grenzen des "Rechts auf Vergessen" aufgezeigt. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bei der gebotenen Grundrechtsabwägung durch den Bericht nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beeinträchtigungen, die ihn aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt:
"1. Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
a) Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Denn dieses Grundrecht schützt im Schwerpunkt vor den spezifischen Gefährdungen der von Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Datensammlung und -verknüpfung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 89 f.), nicht vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess. Der diesbezügliche Schutz bleibt den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorbehalten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 91).
b) Auch in seiner äußerungsrechtlichen Dimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
aa) Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 80). Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Ihren Ausgangspunkt nimmt diese Abwägung im Grundsatz der Zulässigkeit wahrhafter Berichterstattung aus der Sozialsphäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82). Hieran anknüpfend ist dann der jeweils in Frage stehende persönlichkeitsrechtliche Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung und deren Bedeutung und Wirkung unter zeitlichen Aspekten zu ermitteln, in die Abwägung einzustellen und mit den Berichterstattungsinteressen in Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 108 f., 114).
Soweit nicht die ursprüngliche oder neuerliche Berichterstattung, sondern das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit im Ausgangspunkt anhand einer neuerlichen Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 115 f.). Dabei ist die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts allerdings ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130). Denn in diesem Fall hat die Presse bei der ursprünglichen Veröffentlichung bereits alle für sie geltenden Maßgaben beachtet und kann daher im Grundsatz verlangen, sich nicht erneut mit dem Bericht und seinem Gegenstand befassen zu müssen (vgl. im Kontext eines Anspruchs auf Veröffentlichung einer Richtigstellung einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2018 – 1 BvR 666/17 -, Rn. 19 ff.). Ist – wie vorliegend – die ursprüngliche rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung nicht geklärt, sind die Gerichte nicht gehindert, diese Frage offen zu lassen und hiervon unabhängig eine Abwägung vorzunehmen. Auch hierbei haben sie dann den Zeitablauf seit der Erstveröffentlichung in ihre Abwägung einzustellen. Insoweit haben die Gerichte insbesondere die Schwere der aus der trotz der verstrichenen Zeit andauernden Verfügbarkeit der Information drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 121), den Zeitablauf seit dem archivierten Bericht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101-109), das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen einschließlich möglicher Reaktualisierungen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107, 109, 122 f.), die fortdauernde oder verblassende konkrete Breitenwirkung der beanstandeten Presseveröffentlichung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 114, 125), die Priorität, mit der die Information bei einer Internetsuche kommuniziert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 125), das generelle Interesse der Allgemeinheit an einer dauerhaften Verfügbarkeit einmal veröffentlichter Informationen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 121, 130) und das grundrechtliche Interesse von Inhalteanbietern an einer grundsätzlich unveränderten Archivierung und Zurverfügungstellung ihrer Inhalte (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 112 f., 130; EGMR, M. L. und W.W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90) angemessen zu berücksichtigen.
bb) Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen.
Die Gerichte haben zunächst zutreffend erkannt, dass sie über das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Wege einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu entscheiden hatten. Bei dieser Abwägung sind sie zu Recht davon ausgegangen, dass die rechtliche Zulässigkeit des öffentlichen Vorhaltens eines Presseberichts ein fortbestehendes Interesse an seiner weiteren Verfügbarkeit zur Voraussetzung hat. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der ursprünglichen Veröffentlichung des Berichts durften die Gerichte hierbei allerdings davon ausgehen, dass zutreffende Berichte über Umstände mit sozialem Bezug im Grundsatz hinzunehmen sind. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Gerichte in Anbetracht des langen Zeitablaufs seit der Erstveröffentlichung davon abgesehen haben, die möglicherweise von schwer zu ermittelnden tatsächlichen Umständen abhängige ursprüngliche Zulässigkeit der Veröffentlichung abschließend zu klären.
Bei der Würdigung der für eine fortdauernde Verfügbarkeit des Berichts sprechenden Umstände und Gesichtspunkte erkennen die angegriffenen Entscheidungen zu Recht neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Gerichte, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu K. keine erheblichen negativen Folgen drohen. Insofern sind sie nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die bei einer fortgesetzten Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer zutreffenden Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.
Eine belastende Wirkung des Berichts ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer gesteigerten Breitenwirkung aufgrund eines prioritären Nachweises bei einer Namenssuche mithilfe von Internetsuchmaschinen. Anders als in dem Fall Recht auf Vergessen I (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 -), in dem der beanstandete Pressebericht auf einem der ersten Plätze der Suchnachweise geführt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I, Rn. 3) und damit eine Namenssuche zu dem Betroffenen Suchmaschinennutzer sofort auf dessen frühere schwerwiegende Gewalttaten stieß, erscheint der angegriffene Bericht hier nur auf Position 40 bis 50 der nachgewiesenen Inhalte. Es ist damit nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den beanstandeten Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu K. hingelenkt würden. Aus diesem Grund bestand vorliegend insbesondere kein Anlass, vermittelnde Modelle zur Abmilderung der besonderen, aus der Nutzung von Suchmaschinen drohenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen zu erwägen (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 129 ff.).
Schließlich begründet es auch keinen verfassungsrechtlichen Mangel, dass sich die angegriffenen Entscheidungen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die prominente Stellung seines Vaters nicht umfassend auseinandersetzen. Zwar mag dieser Gesichtspunkt eine selbständige Persönlichkeitsrelevanz für die Kinder prominenter Personen besitzen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedoch auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich unproblematisch, dass die Gerichte den Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der öffentlichen Bekanntheit seiner Abstammung von K. folgen, keine die gegenläufigen berechtigten Interessen der Presse und der Allgemeinheit übersteigende Bedeutung beigemessen haben."
Nach Ansicht verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 10. Dezember 2019, Az. 15 U 90/19 und OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) verdrängen die Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO das (nationale) Telemediengesetz (TMG). Insb. § 13 Abs. 1 TMG, wonach ein "Diensteanbieter … den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in [Dritt-]Staaten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten" hat, ist demnach nicht (mehr) neben bzw. zusätzlich zu den Vorschriften der DSGVO anwendbar; die Vorschriften der DSGVO seinen insoweit abschließend. Demnach können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Aufwendungs- und Schadensersatz nicht mehr auf die Verletzung von § 13 Abs.1 TMG gestützt werden. ... mehr
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27. Februar 2020, Az. 2 U 257/19) hat zudem – anders noch als die Vorinstanz LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2019, Az. 35 O 68/18 KfH – entschieden, dass Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen Wettbewerbsrecht abmahnfähig sind. Die DSGVO beschneide nicht die Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilrechtsweg. Vielmehr stünden Maßnahmen der Datenschutzbehörden, die u.a. Sanktionen (und ggf. sehr erhebliche Bußgelder) verhängen können, und die privatrechtliche Durchsetzung von Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen durch Wettbewerbsverbände und Wettbewerber unabhängig und gleichrangig nebeneinander. Insb. enthalte Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. In dieser Frage hat das OLG Stuttgart die Revision zugelassen, das die Instanzgerichte diese Frage bisher unterschiedlich beurteilen.
Die Österreichische Datenschutzbehörde DSB hat am 23. Oktober 2019 gegen die Österreichische Post AG (ÖPAG) wegen Verstoßes gegen Art. 9 DSGVO ein DSGVO-Bußgeld i.H.v. 18 Mio. EUR verhängt (nicht rechtskräftig). ... mehr
Die ÖPAG hatte die vermeintliche politische Affinität von österreichischen Bürgern ermittelt und für Werbezwecke genutzt. Dazu hatte sie Wohnadressen mit früheren Wahlergebnissen in der jeweiligen Region abgeglichen und so eine bestimmte Parteiaffinität betroffenen Personen zugeordnet. Zudem hatte die ÖPAG Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen bestimmter Personen für Zwecke des Direktmarketings verarbeitet:
"Die Datenschutzbehörde sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Beweislage als erwiesen an, dass die ÖPAG durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über die vermeintliche politische Affinität von Betroffenen gegen die DSGVO verstoßen hat.
Darüber hinaus wurde u.a. eine Rechtsverletzung wegen der Weiterverarbeitung von Daten über die Paketfrequenz und die Häufigkeit von Umzügen zum Zweck des Direktmarketings festgestellt, weil dies keine Deckung in der DSGVO findet. Diese Rechtsverletzungen wurden rechtswidrig und schuldhaft begangen, weshalb die Verwaltungsstrafe in oben genannter Höhe angemessen war, um andere bzw. gleichartige Rechtsverletzungen hintanzuhalten."
Nach Ansicht des OLG Innsbruck, Urt. v. 13.02.2020, Az. 1 R 182/19 b) muss die Österreichische Post wegen Verstößen gegen die DSGVO hingegen keinen Schadensersatz an die Betroffenen bezahlen. Insb. konnte der Betroffene den von ihm erlittenen Schaden nicht hinreichend konkret darlegen. Die Vorinstanz LG Feldkirch, Beschl. v. 7. August 2019, Az. 57 Cg 30/19b – 15, hatte ihm noch Schadensersatz i.H.v. 800 EUR zugesprochen (s. unten). Das Bußgeldverfahren gegen die Österreichische Post bleibt davon unberührt.
Entsprechende Ansprüche der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG hat das LG Berlin jedoch verneint, da die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der Kunstaktion SOKO-Chemnitz zulässig war:
"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06 – juris; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 5/10 – juris; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 – juris; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12 – juris; vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris -; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris; vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 – juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06 – juris; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris). …"
Zwar lag weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelte es sich um ein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.
Die Veröffentlichung des Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, wonach Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient:
"(a) Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe" der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).
Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)
Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger" und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt.
Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt.
Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt.
Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V." und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…" um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei.
Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!" 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist.
Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:" überschrieben werden, noch mit „Erwischt" untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?" oder „Katalog der Gesinnungskranken" „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie" (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts" die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko" handelt.
Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt."
Vorliegend hat die Kunstfreiheit Vorrang vor dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" der Klägerin:
"(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.).
Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27).
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 – 22, juris).
(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang.
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts" die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin.
Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung.
Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts" sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin" unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten" um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit", dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)", im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen" die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin" allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint.
Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!", dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten" Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken" auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin.
Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein.
(4) Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich."
Da die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses demnach rechtmäßig war, bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenersatz.
Ohne dies in der Entscheidungzu diskutieren, hat das LG Berlin der Klägerin auch keine Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung/Löschung etc. aus Datenschutzrecht zugesprochen, vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wonach u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 zulässig ist, hier etwa nachArt. 9 Abs. 1 lit. e) DSGVO, wenn sich die Verarbeitung Daten bezieht, die betroffene Person öffentlich gemacht hat. Das LG Berlin scheint insoweit von einem Vorgang der Regelungstatbestände des KUG ggü. der DSGVO und dem BDSG auszugehen.
In zwei Artikeln für das Magazin "Berliner Wirtschaft" der Industrie- und Handelskammer Berlin und das Online-Portal "Gründerszene" hat sich RA Dr. Verweyen mit der neuen Datenschutzgrundverordnung DSGVO sowie jüngsten Maßnahmen der Datenschutzbeauftragen gegen diverse Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen befasst. Mehrfach wurden in den letzten Monaten hefige Bußgelder, teilweise in zweistelliger Millionenhöhe verhängt, u.a. gegen die Deutschen Wohnen, die österreichische Post, Delivery Hero und N26, 1und1 u.a.m.
Dem lagen meist Versäumnisse zugrunde, die wohl vermeidbar gewesen wären, wenn die betroffenen Unternehmen rechtzeitig ihre Hausaufgaben gemacht (Stichtag für die Umsetzung der Vorgaben der DSGVO war der 25. Mai 2018) und bestimmte zwingende ToDos (Stichworte: VTT, TOMs, DSFA, …) umgesetzt hätten. ... mehr
Ein guter Startpunkt dafür ist die Erarbeitung oder Aktualisierung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und die damit einhergehende systematische Erfassung aller Datenverarbeitungsprozesse des eigenen Unternehmens (alle Datenverarbeitungsvorgänge mit ihrem Zweck, den jeweils betroffenen Personenkreisen wie Mitarbeiter und Nutzer, den verarbeiteten Daten wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsdaten, den Datenempfängern wie Steuerbüro und Finanzamt, Löschfristen und den zur Sicherung getroffenen TOMs). Einmal erfasst, kann dann bewertet werden, ob die strengen Anforderungen der DSGVO erfüllt werden, oder ob noch Anpassungen, z.B. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder verschiedene technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs), erforderlich sind.
Die Fälle zeigen auch, dass man im Fall des Falles mit den Datenschutzbehörden kooperieren sollte (wobei wir Sie gerne unterstützen!). Zudem sind unbedingt die vielfältigen Melde- und Informationspflichten der DSGVO und des BDSG zu beachten. So sind z.B. sog. Incidents, also Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, in höchstens 72 Stunden zu melden, es sei denn, die Verletzung birgt voraussichtlich kein erhebliches Risiko.
Mit Urteil vom 20. Februar 2020, Az. I ZR 193/18, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verkäufer, die ein Produkt auf einer Online-Handelsplattform (dort: dem Amazon Marketplace), grundsätzlich nicht für (irreführende) Bewertungen von Produkten durch Kunden haften. Insb. stellte der BGH fest, dass die Anbieter der Produkte sich derartige Kundenbewertungen nicht "zu eigen machen"; die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet, fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und würden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Verkäuferin zugerechnet. ... mehr
Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 021/2020 vom 20.02.2020
Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon
Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes. Sie hat diese Produkte in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat deshalb am 4. November 2013 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Beklagte bietet ihre Produkte auch bei der Online-Handelsplattform Amazon an. Dort wird für jedes Produkt über die EAN (European Article Number) eine diesem Produkt zugewiesene ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) generiert, die sicherstellen soll, dass beim Aufruf eines bestimmten Produkts die Angebote sämtlicher Anbieter dieses Produkts angezeigt werden. Käuferinnen und Käufer können bei Amazon die Produkte bewerten. Amazon weist eine solche Bewertung ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.
Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. Unter diesem Angebot waren Kundenrezensionen abrufbar, die unter anderem die Hinweise "schmerzlinderndes Tape!", "This product is perfect for pain…", "Schnell lässt der Schmerz nach", "Linderung der Schmerzen ist spürbar", "Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg" und "Schmerzen lindern" enthielten. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Löschung der Kundenrezensionen lehnte Amazon auf Anfrage der Beklagten ab.
Der Kläger begehrt Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnkosten. Die Beklagte habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, dürfe sie die Produkte bei Amazon nicht anbieten
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, § 3a* UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung der Beklagten nicht zuzurechnen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft.
Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG, die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Die Kundenbewertungen sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist. Die Beklagte hat mit den Kundenbewertungen aber nicht geworben. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie weder selbst aktiv mit den Bewertungen geworben oder diese veranlasst, noch hat sie sich die Kundenbewertungen zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind vielmehr als solche gekennzeichnet, finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von den Nutzerinnen und Nutzern nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet. Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.
Vorinstanzen: LG Essen – Urteil vom 30. August 2017 – 42 O 20/17 OLG Hamm – Urteil vom 11. September 2018 – 4 U 134/17
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 2 Nr. 1 UWG Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
§ 8 Abs. 1 UWG Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Bye, Bye copyright: wie irights berichtet, hat das All the Music-Projekt mittels Algorithmen (a.k.a. KI) jede denkbare Melodie (ca. 69 Milliarden) "komponiert" und in die Gemeinfreiheit (Public Domain) entlassen, um künftige kostenträchtige Copyright-Streitigkeiten zwischen (Pop)-Musikern auszuschließen und so die Schaffung neuer Musik zu unterstützen.
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Randnotiz: Damit müssten auch die Privatkopie-Geräteabgaben (§§ 53, 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSic-RiL) für Speichermedien und Geräte wie MP-3-Player, Mobiltelefone und PCs/Notebooks entfallen oder zumindest drastisch reduziert werden, weil bei der Ermittlung der Höhe dieser Abgaben nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH und §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 bis Abs. 3 UrhG nur geschützte, nicht aber gemeinfreie Werke berücksichtigt werden dürfen.
Das OLG Dresden hat mit Hinweisbeschluss vom 19. November 2019 (Az. 4 U 1471/19) bestätigt, dass die Zustimmung zu Änderungen von Nutzungsbedingungen (AGB/Terms) einer Social Media-Plattform mittels eines "Pop-Up-Fensters" wirksam eingeholt werden kann; dies ist insb. auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Nutzer nur die Wahl hat, entweder der Änderungen der Nutzungsbedingungen zuzustimmen, oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. Das OLG Dresden hat in diesem Beschluss zudem erneut festgestellt, das ein mit einer begrenzten zeitlichen Sperrung sanktioniertes "Verbot der Hassrede" in Nutzungsbedingungen einer Social Media-Plattform i.d.R. verhältnismäßig ist und dass es schon im allgemeinen Äußerungsrecht keinen Anspruch darauf gibt, hassen und hetzen zu dürfen, solange dabei keine Straftatbestände verwirklicht werden. ... mehr
OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, Az. 4 U 1471/19 – Leitsatz:
1. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden.
2. Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Hassrede" mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.
…
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. …
1. Die vom Kläger behaupteten Sanktionen der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Posts sind an den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der geänderten Fassung vom 19.04.2018 (Anlagen K 1 und K 3) zu messen. Diese Nutzungsbedingungen sind wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dies auf der Grundlage der Änderungsklausel in Ziff. 13. der Nutzungsbedingungen (alt) i.V.m. der Zusatzklausel für Deutschland möglich gewesen wäre oder ob diese Klausel gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen verstößt (in diesem Sinne etwa KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 U 42/12 –, juris). Die geänderten Nutzungsbestimmungen sind hier nämlich ausschließlich aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden. Die allen Nutzern als „pop-up" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen (B3) in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen. Ein durch Anklicken erfolgter Vertragsabschluss hat grundsätzlich individuellen Charakter, auch wenn die Willenserklärungen, aus denen er sich zusammensetzt, vorformulierte Bestandteile besitzen. Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (Münchener Kommentar – Basedow, BGB 8. Aufl. 2019, § 305, Rn 86; 90 m.w.N.; JurisPK -BGB – Lapp, 2. A. § 305, Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 – VIII ZR 13/01 –, Rn. 42 – 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – IVb ZR 72/83 juris). Ebenso wenig ist für die Wirksamkeit dieser Individualvereinbarung von Belang, dass nach Ziff. 5 der Sonderbedingungen für Nutzer in Deutschland auf einseitige Änderungen der Nutzungsbedingungen durch E-Mail innerhalb einer 30 – Tagesfrist hätte hingewiesen werden müssen, der Kläger eine solche E-Mail jedoch nicht erhalten haben will.
Dieses individuelle Angebot im Sinne des § 145 BGB hat er unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Dass in den Anlagen B3 und B4 die „neue Datenschutzgrundverordnung" als Grund für die Änderung benannt und lediglich verklausuliert darauf hingewiesen wird, dass neben der Datenschutzrichtlinie der Beklagten auch die Nutzungsbedingungen von XXX aktualisiert wurden um „zu erklären, … was wir von allen Nutzern erwarten", steht einer wirksamen Annahme dieser Nutzungsbedingungen, die über den am Ende der Anlage B3 eingebetteten Link Bestandteil des Angebots der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrages geworden sind, nicht entgegen. Ob der Kläger seine Annahmeerklärung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 BGB hätte anfechten können, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Anfechtung hat er unstreitig nicht erklärt, auf einen Willensmangel hat er sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das ihm durch die Anlagen B3/B4 aufgezwungene Angebot, entweder die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren oder seinen Vertrag mit der Beklagten zu beenden, auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18 – juris) Form zurückführt. Aus welchen Gründen er sich durch die von ihm beklagte „Friss-oder-Stirb-Auswahl" in einer rechtswidrigen Zwangslage befunden haben will, trägt auch der Kläger nicht vor. Es ist daher – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen , Urteil vom 20. Juni 2019 –7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3).
2. Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der Entscheidung vom 8. August 2018, auf die sich auch das Landgericht bezogen hat (Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 22, juris), näher ausgeführt. Hieran ist auch im Anschluss an die Berufungsbegründung, die insofern keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insbesondere auf die Rz 20 bis 25 dieser Entscheidung bei juris Bezug. Die Auffassung des Klägers, jeder Mensch dürfe „hassen und hetzen", solange er dabei keine Straftatbestände verwirkliche (Berufungsbegründung, S. 23), trifft schon für das allgemeine Äußerungsrecht nicht zu. Für die hier in Rede stehende Frage, unter welchen Bedingungen der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unter Bezug auf seine AGB Meinungsäußerungen löschen und Nutzer sperren darf, verkennt sie die anzuwendenden Maßstäbe grundlegend. Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 – 6 W 81/18 – Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18 – juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 – 4 W 63/18 – Rn. 74). Der Entscheidung des OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen. Das OLG München betont dort vielmehr ausdrücklich – ebenso wie der Senat – das Gebot der praktischen Konkordanz, die Entscheidung ist zudem noch zu den alten Nutzungsbedingungen der Beklagten ergangen. In einer neueren als Anlage B 19 vorgelegten Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7). Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 – juris) nicht entnehmen. Das Kammergericht hat dort vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Gemeinschaftsstandards von ZZZ, soweit sie „hasserfüllten Inhalt" sanktionieren, mit § 307 BGB vereinbar sind und hat im Übrigen lediglich ausgeführt, diese müssten einen „zulässigen Inhalt" haben, ohne indes die Anforderungen an diesen Inhalt näher zu umreißen. Grundsätzliche Bedeutung dieser Frage im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstünde und die Zulassung der Revision geböte, sieht der Senat nach alledem nicht. 3. Der streitgegenständliche Post beinhaltet Hassrede im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, dort insbesondere Seiten 12 und 13, Bezug. Die Auffassung des Klägers, das Landgericht habe die Äußerung „Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?" hierbei in nicht mehr vertretbarer Weise ausgelegt und sei erst aufgrund dessen zu einem „Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften" gelangt, teilt der Senat nicht. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Kläger den Begriff der Hassrede auf Angriffe gegen eine bestimmte Person verengt, während Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards hierunter bereits jede Art von „entmenschlichender" Sprache in Bezug auf eine konkrete Personengruppe fasst. Dass die streitgegenständliche Äußerung sich gegen die Gruppe der verächtlich als „Goldstücke" titulierten Asylbewerber richtet, lässt der Kläger gegen sich gelten, auch wenn er nachträglich seine Äußerung nur auf Personen bezogen haben will, die „als Flüchtlinge nach Deutschland kommen und hier gegen Strafvorschriften verstoßen und teilweise.. grausame Gewalttaten begehen". Diese Unterscheidung findet jedoch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Posts, bei dem es sich um eine Stellungnahme zur „Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik" handeln soll, keine Stütze. Trotz des fehlerhaften Gebrauchs der Präposition „von" kann der Satz nur so verstanden werden, dass „Goldstücke" für die aufgeführten Straftaten verantwortlich gemacht werden.
…
Vor diesem Hintergrund ist die 30-tägige Versetzung in den read only-Modus auch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, Rn. 25, juris). Die Sanktionierung eines klaren Verstoßes gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung hat der Senat aaO. als in der Regel verhältnismäßige Sanktion angesehen.
Der gemäß § 2 Satz 1 UIG NRW grundsätzlich gegebene Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen bestehe nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG dann nicht, wenn durch die Zugänglichmachung der Umweltinformationen Urheberrechte oder andere Rechte des geistigen Eigentums verletzt würden werden oder die Rechteinhaber der Zugänglichmachung nicht zugestimmt haben und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiege.
Im konkreten Fall – es ging um ein "Fledermausgutachten" und weitere faunistische Gutachten, die in einem Genehmigungsverfahren für drei Windkraftanlagen eingeholte worden waren – bejahte das BVerwG die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Gutachten und stellte einen Verstoß gegen das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG fest, das weder durch die Urheberrechtsschranken nach § 45 Abs. 1 UrhG und § 53 UrhG noch durch die nach § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG UrhG Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwunden werden könne (BVerwG, a.a.O., Rz. 17 ff.):
"3. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Gewährung des Informationszugangs durch Einsichtnahme im noch streitigen Umfang gegen das Recht der Urheberinnen auf Erstveröffentlichung (§ 12 Abs. 1 UrhG) verstößt; …
a) Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitigen Gutachtenteile Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG genießen, ist – bei Klarstellung der anzulegenden Rechtsmaßstäbe – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08, Perlentaucher I – NJW 2011, 761 Rn. 36). Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 231/99, Technische Lieferbedingungen – GRUR 2002, 958 <959>).
Besteht hiernach ein Gestaltungsspielraum, sind die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für alle Werkarten gleich. Während bei einigen Werkarten – insbesondere im Bereich des literarischen und sonstigen künstlerischen Schaffens einschließlich der Werke der angewandten Kunst – ein sehr geringer Grad an kreativer Leistung ausreicht und so die "kleine Münze" geschützt wird (BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12, Geburtstagszug – BGHZ 199, 52 Rn. 18, 26), wird bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken davon ausgegangen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1986 – I ZR 213/83, Anwaltsschriftsatz – NJW 1987, 1332 <1332> und vom 10. Oktober 1991 – I ZR 147/89, Bedienungsanweisung – NJW 1992, 689 <691>; siehe auch Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 59 und A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 60, jeweils m.w.N.). bb) Ob das Oberverwaltungsgericht ohne detaillierte Kenntnis des Inhalts der streitigen Unterlagen nach diesen Maßstäben in Einklang mit dem grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnenden Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) davon ausgehen durfte, dass ein nicht zuletzt dem Kriterium der Überdurchschnittlichkeit genügendes schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG vorliegt, kann dahinstehen. Denn am Erfordernis erhöhter Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines wissenschaftlichen Schriftwerks ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht festzuhalten.
Das Unionsrecht regelt ausdrücklich lediglich die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991, ABl. L 122 S. 42, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, ABl. L 111 S. 16), Datenbanken (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, ABl. L 77 S. 20) und Fotografien (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 372 S. 12, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ABl. L 265 S. 1). Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof der Europäischen Union den urheberrechtlichen Werkbegriff als "Eckpfeiler des Urheberrechtssystems" (so Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge vom 2. Mai 2019 in der Rechtssache – C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:363], Cofemel/G-Star – Rn. 43 f.) im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – InfoSocRL – (ABl. L 167 S. 10) im Wege einer Gesamtanalogie werkartenübergreifend harmonisiert (siehe dazu etwa Metzger, ZEuP 2017, 836 <848 ff.>; Jotzo, ZGE 2017, 447 <456 f.>; Leistner, ZGE 2013, 4 <23 ff., 30 ff.>; ders., ZUM 2019, 720 <721 f.>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14; Grünberger, ZUM 2019, 281 <282 f.>; GRUR 2019, 73 <75>; Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 2 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 22 f.). Dieser unionsrechtliche Werkbegriff enthält zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 – C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq – Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 – C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo – Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 – C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien – Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 – C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star – Rn. 29 ff.). Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Hiernach decken sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Originalität als Voraussetzung eines urheberrechtlich geschützten Werks mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 <zu EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17>, Erl. E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 <338>; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 <167>; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 <726>; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 <2>; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.).
cc) Unter Berücksichtigung dieser materiell-rechtlichen Vorgaben ist die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass den streitigen Unterlagen Werkcharakter im Sinne von § 2 UrhG zukommt, aus revisionsrechtlicher Sicht, die insoweit nur eine eingeschränkte Nachprüfung erlaubt, nicht zu beanstanden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht mit der Erwähnung einer "überdurchschnittlichen individuellen Eigenart" hinsichtlich der Gestaltungshöhe von einem rechtlichen Maßstab ausgegangen der die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht berücksichtigt hat. Seine Feststellungen tragen jedoch die Bejahung des Rechtsbegriffs des urheberrechtlich geschützten Werks auch dann, wenn die zu Unrecht angenommenen überschießenden Erfordernisse unberücksichtigt bleiben. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Gutachten (auch) naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung oder Ähnliches hinausgehen. Dies rechtfertigt den Schluss auf eine geistige Leistung, die sich durch eine hinreichende Originalität auszeichnet. Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgehenden strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind. So verbietet sich insbesondere bei Prognosen die Annahme, sie seien in einem Maße schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle "Handschrift" des jeweiligen Autors kein Raum mehr bliebe. Einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
b) Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitigen Unterlagen noch nicht verbraucht (siehe Dietz/Peukert, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 12 UrhG Rn. 12; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 12 UrhG Rn. 9). Mit der Einreichung bei der Behörde als Teil der Antragsunterlagen sind die Gutachten und der Plan noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden; damit ist auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden. …
4. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Verletzung des Urheberrechts hier nicht gemäß § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UIG im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die rechtlichen Anforderungen an die Überprüfung dieser Abwägung nicht deswegen im Ansatz verfehlt, weil es das Urheberrecht als Ausdruck eines Geheimhaltungsinteresses eingeordnet hat. Kann sich ein Betroffener auf das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG berufen, macht er damit ein Gegenrecht zur grundsätzlich gegebenen Offenbarungspflicht, ein Interesse an der Zurückhaltung der Information (BT-Drs. 15/3406 S. 18), und insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 139/15, Afghanistan-Papiere – NJW 2017, 3450 Rn. 46). Unbeachtlich ist, dass sich dieses nicht an sonst zu beachtenden materiellen Kategorien der Geheimhaltungsbedürftigkeit ausweisen muss.
Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen liegt nur dann vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, genügt daher nicht. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteile vom 14. September 2009 – 7 C 2.09 – BVerwGE 135, 34 Rn. 62 und vom 8. Mai 2019 – 7 C 28.17 – Rn. 27). Solche Interessen hat der Beigeladene nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vorgebracht. …"
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu befunden, dass die von einer 'online archivierten' Berichterstattung Betroffenen kein absolutes 'Recht auf Vergessenwerden' in einem allein von ihnen beherrschbaren Sinn zukommt. Zwar gehöre es zur Freiheit, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern und Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung müsse deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Die Möglichkeit des Vergessens gehöre zur "Zeitlichkeit der Freiheit".
Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliege aber nicht der einseitigen Verfügung der Betroffenen, sodass aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht das Recht folge, alle früheren personenbezogenen Informationen aus dem Internet löschen zu lassen. Zudem sei eine Begrenzung der Medien auf eine anonymisierte Berichterstattung eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet.
Daher seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte der Beteiligten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des bzw. der Betroffenen einerseits, und die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG der berichtenden Medien andererseits, miteinander abzuwägen.
Für diese Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Pressefreiheit seien zum einen die zeitlichen Umstände bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, habe sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.
Dabei sei insbesondere den heutigen Kommunikationsbedingungen des Internets und der Verbreitung von Informationen über das Internet Rechnung zu tragen, wodurch die "Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension" bekomme:
"Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist."
Für die Fachgerichte folge daraus:
Anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte dürfen grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv eingestellt werden. Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags können erst dann geboten sein, wenn die oder der von der Berichterstattung (und Archivierung) Betroffene sich an den Presseverlag gewandt und ihre bzw. seine Schutzbedürftigkeit näher dargelegt hat.
Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.
Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.
Im konkreten Fall war von den Fachgerichten nicht hinreichend geprüft worden, ob dem beklagten Presseunternehmen zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.
Mit der Problematik der Online-Archivierung identifizierender Berichterstattung und der fachgerichtlichen Rechtsprechung dazu hat sich RA Dr. Verweyen in mehren Aufsätzen und Urteilsanmerkungen in AfP 2/2008 und AfP 5/2012, S. 442 ff. sowie in MMR 2015, Heft 11, S. 772 f. befasst (zum Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 7. Juli 2015, Az. 7 U 29/12; das OLG Hamburg hatte in dieser Entscheidung in Umsetzung der "Recht auf Vergessen"-Entscheidung des EuGH, Urteil v. 13. Mai 2014, Rs. C-131/12, entschieden, dass Online-Archive eine identifizierende Berichterstattung zwar nicht löschen müssen, dass sie aber gehalten sind, die Auffindbarkeit der identifizierenden Berichterstattung mittels Suchmaschinen zu unterbinden).
S. auch:
"Löschung alter Beiträge aus Online-Archiv", Anmerkung zu OLG Hamburg, U.v. 7.7.2015, Az. 7 U 29/12, MMR, 11/2015, S. 772 f. (mit stud. jur. Isabell Ruf)
"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven (Update)", AfP 5/2012, S. 442 ff.
(mit Ass. jur. Tim-Frederik Schulz)
"Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven", AfP 2/2008, S. 133 ff.
(mit Stud. jur. Tim-Frederik Schulz)
Mit Urteil vom 31. Oktober 2019, Az. 27 O 185/19 – Aktionskunst-Beitrag, hat das LG Berlin die Klage einer bereits wegen Volksverhetzung verurteilten ehemaligen Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD im Stuttgarter Landtag gegen das Künstlerkollektiv Zentrum für Politische Schönheit ZPS vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass ein Porträtbild von ihr von der Internetseite der Aktion "SOKO-Chemnitz" des ZPS entfernt und vernichtet wird, sowie Schmerzensgeld i.H.v. 7.000 EUR und Ersatz ihr entstandener Anwaltskosten. ... mehr
Entsprechende Ansprüche der Klägerin nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG hat das LG Berlin jedoch verneint, da die Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen der Kunstaktion SOKO-Chemnitz zulässig war:
"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06 – juris; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 5/10 – juris; vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11 – juris; vom 18. September 2012 – VI ZR 291/10 – juris; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12 – juris; vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris -; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris; vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14 – juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06 – juris; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – juris). …"
Zwar lag weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelte es sich um ein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt, wonach Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient:
"(a) Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe" der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).
Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)
Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger" und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt.
Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt.
Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt.
Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V." und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…" um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei.
Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!" 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist.
Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:" überschrieben werden, noch mit „Erwischt" untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?" oder „Katalog der Gesinnungskranken" „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie" (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts" die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko" handelt.
Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt."
Vorliegend hat die Kunstfreiheit Vorrang vor dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" der Klägerin:
"(b) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.).
Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).
Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27).
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 – 22, juris).
(c) Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang.
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts" die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin.
Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung.
Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts" sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin" unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten" um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit", dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)", im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen" die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin" allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint.
Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!", dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten" Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken" auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin.
Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein.
(4) Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich."
Da die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses demnach rechtmäßig war, bestand auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Kostenersatz.
Ohne dies in der Entscheidung zu diskutieren, hat das LG Berlin der Klägerin auch keine Ansprüche auf Unterlassen und Vernichtung/Löschung etc. aus Datenschutzrecht zugesprochen, vgl. etwa Art. 9 Abs. 1 DSGVO, wonach u.a. die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen grundsätzlich untersagt und nur ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 zulässig ist, hier etwa nach Art. 9 Abs. 1 lit. e) DSGVO, wenn sich die Verarbeitung Daten bezieht, die betroffene Person öffentlich gemacht hat. Das LG Berlin scheint insoweit von einem Vorgang der Regelungstatbestände des KUG ggü. der DSGVO und dem BDSG auszugehen.
Mit Beschluss v. 19. Juli 2019, Az. 5 W 122/19 hat das Kammergericht Berlin ein Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR gegen ein Unternehmen verhängt, das eine zuvor ergangene Unterlassungsanordnung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen war. Dem Immobilien-Unternehmen war verboten worden, seine Werbeanzeigen lediglich mit dem Hinweis "gew." zu kennzeichnen, was nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichte, um den gewerblichen Charakter des Angebots kenntlich zu machen. ... mehr
Trotz des gerichtlichen Verbots erschienen erneut unzureichend gekennzeichnete Online-Anzeigen, die sich nach Ansicht des Kammergerichts als dem Unternehmen zuzurechnender Verstoß gegen das gerichtliche Verbot darstellten. Der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung sei gehalten, zur Einhaltung des Verbots auf seine Mitarbeiter und auch auf unabhängige Dritte durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen:
"Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern, … Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. …
Vorstehende Grundsätze gelten im Ausgangspunkt auch gegenüber selbstständig handelnden Dritten … Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.
Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist …
Insoweit reicht es zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen …"
Diese strengen Anforderungen an betroffene Unternehmen werden auch von anderen Gerichten gestellt. Ihre Missachtung kann, wie auch hier, empfindliche Folgen haben.
Mit (nicht rechtskräftigem) Beschluss vom 30. Oktober 2019 hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Deutsche Wohnen SE nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO und Artikel 5 DSGVO ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen eines massiven, strukturellen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zeitraum zwischen Mai 2018 und März 2019 verhängt.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte spricht in Ihrer Presseerklärung von einem "Datenfriedhof". ... mehr
Bei verschiedenen Vor-Ort-Prüfungen hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte festgestellt, dass die Deutsche Wohnen in großem Umfang personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern speicherte, "ohne zu überprüfen, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich ist. In Einzelfällen konnten daher teilweise Jahre alte private Angaben betroffener Mieterinnen und Mieter eingesehen werden, ohne dass diese noch dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung dienten. Es handelte sich dabei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieterinnen und Mieter, wie z. B. Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge."
Zudem wurden angemahnte Änderung der Datenerfassung und Speicherung von der Deutschen Wohnen innerhalb von über eineinhalb Jahren nicht hinreichend umgesetzt.
Die Höhe des Bußgeldes erläutert die Berliner Datenschutzbeauftragte wie folgt:
"Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die Aufsichtsbehörden sicherzustellen, dass Bußgelder in jedem Einzelfall nicht nur wirksam und verhältnismäßig, sondern auch abschreckend sind. Anknüpfungspunkt für die Bemessung von Geldbußen ist daher u. a. der weltweit erzielte Vorjahresumsatz betroffener Unternehmen. Aufgrund des im Geschäftsbericht der Deutsche Wohnen SE für 2018 ausgewiesenen Jahresumsatzes von über einer Milliarde Euro lag der gesetzlich vorgegebene Rahmen zur Bußgeldbemessung für den festgestellten Datenschutzverstoß bei ca. 28 Millionen Euro.
Für die konkrete Bestimmung der Bußgeldhöhe hat die Berliner Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Aspekte die gesetzlichen Kriterien herangezogen. Belastend wirkte sich hierbei vor allem aus, dass die Deutsche Wohnen SE die beanstandete Archivstruktur bewusst angelegt hatte und die betroffenen Daten über einen langen Zeitraum in unzulässiger Weise verarbeitet wurden. Bußgeldmildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass das Unternehmen durchaus erste Maßnahmen mit dem Ziel der Bereinigung des rechtswidrigen Zustandes ergriffen und formal gut mit der Aufsichtsbehörde zusammengearbeitet hat. Auch mit Blick darauf, dass dem Unternehmen keine missbräuchlichen Zugriffe auf die unzulässig gespeicherten Daten nachgewiesen werden konnten, war im Ergebnis ein Bußgeld im mittleren Bereich des vorgegebenen Bußgeldrahmens angemessen."
Zusätzlich zu diesem Bußgeld i.H.v. 14,5 Mio. EUR zur Sanktionierung dieses strukturellen Verstoßes verhängte die Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Deutsche Wohnen noch mehrere weitere Bußgelder zwischen 6.000 EUR und 17.000 EUR wegen weitere DSGVO-Verstöße, insb. der unzulässigen Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern in 15 konkreten Einzelfällen.
Diese alles spiegelt das vor kurzem veröffentliche Bußgeldkonzept der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) wider, wonach anhand des mittleren, weltweiten Jahresumsatzes des Verletzers ein Bußgeld-Grundwert ermittelt wird, der sodann mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert und sodann anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst wird.
Im "T-Shirt-Spruch-Streit" vor dem Landgericht München l, Az. 33 O 14221/18, haben sich die Parteien – die bekannte bayrische Musikerin und Kabarettistin Martina Schwarzmann bzw. ihr Label/Verlag und unsere Mandantin, der "Bavarian Streetware"-Hersteller Oberlandla aus Lenggries – heute vor der auf das Markenrecht und das Urheberrecht spezialisierten 33. Zivilkammer des Landgerichts München l geeinigt. Streitig waren Ansprüche wegen der Verwendung des Spruchs "Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad" auf T-Shirts, die die Beklagte vertrieben hat. ... mehr
Die Parteien haben sich ohne Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtsstandpunkte darauf verständigt, auf eine Klärung der in dem Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen zu Urheberrecht und Urheberschaft des Spruchs zu verzichten und mit der gütlichen Einigung ihre Wertschätzung für die bayrische Sprache und Mundart in all ihrer Vielfalt zum Ausdruck zu bringen.
Die Klägerin wendet sich daher nicht mehr gegen die Herstellung und den Vertrieb von Produkten durch Oberlandla mit dem Spruch "Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad". Oberlandla wird von den Erlösen aus dem Verkauf entsprechender Produkte einen Betrag i.H.v. 2,- EUR an den gemeinnützigen Radiosender Radio Buh spenden, der sich unter anderem der Förderung bayrischer Nachwuchsmusiker verschrieben hat.
Die Pressemeldung des LG München I finden Sie hier auf der Internetseite des LG München I.
Das streitgegenständliche, einzig originale T-Shirt-Spruch-Streit-T-Shirt (und weitere, hochwertige Bavarian Streetware) können Sie nur bei Oberlandla, online oder im Laden in Lenggries erwerben. Sie unterstützen damit den gemeinnützigen Radiosender Radio Buh und fördern so bayrische Nachwuchsmusiker!
Verschiedene regionale und überregionale Zeitungen hatten über den Rechtsstreit berichtet, u.a. auch dieSüddeutsche Zeitung.
Mit seinem Urteil vom 03. Oktober 2019 in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter wie etwa Facebook aufzugeben, im Fall von Beleidigungen auch "sinngleiche" Inhalte zu löschen. ... mehr
Auszüge aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 128/19 zum Urteil in der Rechtssache C-18/18 – Eva Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland Limited vom 03. Oktober 2019:
"Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof (…), dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr [Richtlinie 2000/31/EG; erg. v. Verf.], (…), es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,
die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie
Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen);
▪ im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts, dessen Berücksichtigung Sache der Mitgliedstaaten ist, weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren."
Die Entscheidung erwähnt Content-Filter ("automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung") als Hilfestellung für die Plattformbetreiber (ähnlich den Filtern wie Sie voraussichtlich nach Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790 im Urheberrecht vermehrt zum Einsatz kommen werden). Derzeit aber scheinen Content-Filter noch nicht weit genug entwickelt, um die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in ihrem konkreten Kontext zuverlässig zu beurteilen. Abhilfe soll der von der Kommission geplante "Digital Services Act" schaffen, welcher die Plattformbetreiberhaftung insgesamt neu regeln soll.
Die Definition der "sinngleichen" Inhalte als solchen, welche unter anderem genau die Einzelheiten aufweisen, welche in der Verbotsanordnung benannt wurden, betont die zukünftig noch erhöhte Bedeutung einer ausführlichen und detaillierten Begründung von Verbotsentscheidungen.
Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur der kürzlichen ergangen Entscheidung in der Rechtssache C-507/17 – Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. vom 24. September 2019, in welcher der EuGH feststellte, dass sich aus dem Europarecht keine Verpflichtung für einen Suchmaschinenbetreiber ergebe, rechtsverletzende personenbezogene Daten weltweit zu löschen. Hier wie dort betont der Gerichtshof, dass sich eine weltweite Verpflichtung zwar nicht unmittelbar aus dem Europarecht ergebe, das Europarecht einer weltweiten Löschungsverpflichtung durch die Mitgliedstaaten aber auch nicht entgegenstehe.
Mit Urteil vom 22. August 2019, Az. 6 U 83/19 hat das OLG Frankfurt a.M. in einem Eilverfahren entschieden, dass der Unterlassungsschuldner (hier wegen eines Wettbewerbsverstoßes, Irreführung über die Rechte des Verbrauchers nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG durch unzulässige Werbung mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Herstellergarantie in einem Google-Snippet) auch für die (nur) noch im Cache der Google-Internetsuchmaschine vorhandene Rechtsverletzung haftet. ... mehr
Das in Anspruch genommene Unternehmen hatte die Wettbewerbsverletzung auf seiner eigenen Webseite zwar abgestellt, hatte es jedoch versäumt, unverzüglich Google aufzufordern, auch den Cache zu löschen (wofür Google ein Webmaster-Tool zur Verfügung stellt, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann); der entsprechende Antrag wurde erst 2 Wochen später gestellt:
"b) Für diese Irreführung ist die Antragsgegnerin auch verantwortlich, da sie durch ihr vorangegangenes rechtswidriges Tun eine Garantenpflicht innehatte, aufgrund derer sie bei Google auf eine unverzügliche Entfernung der inkriminierten Seite aus dem Index und dem Cache hätte bewirken müssen, was auch das streitgegenständliche Snippet verhindert hätte.
(1) Zwar haftet als Täter grundsätzlich nur, wer eine eigene Handlung vornimmt. Indes kann das Unterlassen dann einem positiven Tun gleichstehen, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Diese kann sich grundsätzlich aus Gesetz, Vertrag oder vorausgegangenem gefahrerhöhendem Tun (Ingerenz) ergeben (BGH GRUR 2014, 883, Rnr. 16 – Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I). Zwar kann nicht jedes gefahrerhöhende Tun für sich genommen zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten führen, da auch erlaubte oder sozial erwünschte Tätigkeiten hierunter fallen können. Jedenfalls aber gesetzlich als unlauter definiertes Handeln löst grundsätzlich die Pflicht aus, diese unlautere Handlung einzustellen. Ein derartiges gefahrerhöhendes und jedenfalls nach § 3a UWG unlauteres Verhalten liegt hier in der unlauteren Werbung mit einer Herstellergarantie durch die Antragsgegnerin Ende Oktober 2018 (LHR 3), die nicht den Voraussetzungen des § 479 BGB entsprach und in deren Folge die Antragsgegnerin auch eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nach § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. § 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt darüber hinaus eine einfache und verständliche Abfassung der Garantieerklärung. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier.
§ 479 BGB stellt auch eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG dar (BGB GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie), so dass das Verhalten der Antragsgegnerin unlauter war.
(2) In der Folge war der hierdurch begründeten Ingerenz war die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verkehrspflicht verpflichtet, den Verstoß unverzüglich abzustellen.
Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, da alleine das Entfernen der inkriminierten Seite von der eigenen Homepage hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr hätte sie Google zeitnah nach der Korrektur ihrer wettbewerbswidrigen Internetseite auffordern müssen, die Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen, was die Erzeugung des Snippets – das aufgrund der von der Suchmaschine indizierten Seite des Beklagten noch die „alte" Fassung der Internetseite wiedergab – am 13.11.2018 durch Google hätte verhindern können. Dies hat sie nicht getan; sie hat erst am 21.11.2018 und damit etwa zwei Wochen nach der Berichtigung ihrer Internet-Seite einen Löschungsantrag für die alte Seite bei Google gestellt. Analog zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch hier die Pflicht der Antragsgegnerin, i.R.d. ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114; OLG Celle, WRP 2015, 475, 476, Rnr. 18; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773. 775, Rnr. 26; Harte-Bavendamm/Hennig-Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8, Rnr. 16; a.A. OLG Zweibrücken, MMR 2016, 831, sowie bei einem Verstoß im nicht gewerblichen Bereich OLG Frankfurt, 11. ZS, GRUR-RR 2019. 289 – Google Cache; zur Übersicht vgl. Sakowski, NJW 2016, 3623). Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (wie die Antragsgegnerin es ja am 21.11. selbst vorgenommen hat), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.
(3) Dieses Unterlassen der eigentlich notwendigen Handlung führt dazu, dass die Antragsgegnerin hier auch für das von einem Dritten (Google) erstellte Snippet haftet, obwohl auf der verlinkten Seite der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt gar keine Werbung mit Herstellergarantie (mehr) auffindbar war."
Am Rande hat das OLG Frankfurt noch zu aktuellen Verfahrensfragen im einstweiligen Rechtsschutz Stellung genommen:
"3.) Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die einstweilige Verfügung sei ohne ihre Anhörung und ohne vorherige Abmahnung erlassen worden, kann dahinstehen, ob hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin lag. Jedenfalls würde eine solche Gehörsverletzung nicht dazu führen, dass die Berufung der Antragsgegnerin schon aus diesem Grund Erfolg hätte. Durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Landgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Senat wäre ein derartiger Verstoß jedenfalls nachträglich geheilt (BVerfG NJW 2017, 2986; BVerfG NJW 2003, 1924)."
Am 18. September 2019 entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 A 7.18) über die Klage eines Tagesspiegel-Redakteurs. Der Redakteur gehört nicht zu den vom BND in der Regel für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016.
Der BND lehnte die Erteilung der Auskünfte zunächst ab. In einem vorausgegangenen Eilverfahren erteilte der BND dann doch Auskunft über Anzahl, Zeiten und Orte der Hintergrundgespräche.
Streitig war weiterhin, ob Informationen über die eingeladenen Medienvertreter und eine etwaige Teilnahme des BND-Präsidenten erteilt werden müssten. Das Gericht urteilte:
"Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen – also nicht der konkreten Inhalte – der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten – wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit – erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen."
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Medienvertreter stehe einer Auskunftserteilung nicht entgegen, so das Gericht:
"Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet."
Quelle: Pressmitteilung 65/2019 des Bundesverwaltungsgerichts (https://www.bverwg.de/pm/2019/65)
Ergänzung, 21.11.2019: Zwischenzeitlich wurde die vollständige Urteilsbegründung veröffentlicht.
Die Datenschutzbeauftragte Berlins hat wiederholt empfindliche Bußgelder wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht (teilweise vor, teilweise nach Inkrafttreten der DSGVO) verhängt, Pressemitteilung vom 19. September 2019: ... mehr
Gegen den Lieferdienst Delivery Hero wurde das bislang höchste deutsche Datenschutz-Bußgeld i.H.v. knapp 200.000 EUR verhängt, weil nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten wiederholt Betroffenenrechte (z.B. auf Auskunft über die Verarbeitung eigener Daten, auf Löschung oder auf Widerspruch) nicht beachtet und alte, lange inaktive Kundendaten nicht gelöscht worden seien. Zudem habe es Beschwerden über Werbemails gegeben. Die Datenschutzbeauftragte sah darin grundsätzliche, strukturelle Organisationsprobleme:
"Die Delivery Hero Germany GmbH hatte gegenüber der Aufsichtsbehörde einige der Verstöße mit technischen Fehlern bzw. Mitarbeiterversehen erklärt. Aufgrund der hohen Anzahl an wiederholten Verstößen war jedoch von grundsätzlichen, strukturellen Organisationsproblemen auszugehen. Trotz vielfacher Hinweise der Aufsichtsbehörde waren über einen langen Zeitraum keine ausreichenden Maßnahmen umgesetzt worden, die die pflichtgemäße Erfüllung der Rechte der Betroffenen sicherstellen konnten."
Die Geldbußen ergingen in zwei Bescheiden, da ein Teil der Verstöße vor Wirksamwerden der DSGVO stattgefunden hatten und daher nach 'altem' Datenschutzrecht zu beurteilen war. Der neue Eigner von Delivery Hero hat die Bußgeldbescheide akzeptiert, Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.
Ein weiteres Bußgeld i.H.v. ca. 50.00 EUR wurde gegen die Online-Bank N26 verhängt, weil "zu Zwecken der Geldwäscheprävention die Namen ehemaliger Kundinnen und Kunden auf eine schwarze Liste gesetzt [worden waren], unabhängig davon, ob diese tatsächlich der Geldwäsche verdächtig waren."
Um neben dem Schutz als Muster oder Modell auch urheberrechtlichen Schutz zu genießen, müsse es sich vielmehr um "Werke" handeln. Eine solche Einstufung sei nur möglich, wenn "der fragliche Gegenstand zum einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt." In dem von dem portugiesischen Supremo Tribunal de Justicia, vorgelegten Rechtsstreit der Bekleidungsmarken G-Star Raw und Cofemel geht es um den Vorwurf, Cofemel würde Nachahmungen von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts bestimmter G-Star-Modelle herstellen und vertreiben.
Nach dem Unionsrecht sind als geistiges Eigentum u. a. Werke geschützt, deren Urheber nach der Richtlinie über das Urheberrecht (sog. InfoSoc-RiL, Richtlinie 2001/29/EG) das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung, die öffentliche Wiedergabe und die Verbreitung zu erlauben oder zu verbieten. Daneben besteht nach der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein spezifischer Schutz für Muster und Modelle. Der besondere Schutz für Muster und Modelle und der urheberrechtliche Schutz können nebeneinander (kumulativ) bestehen, aber nur wenn das jeweilige Modell oder Muster (auch) als Werk eingestuft werden kann. Das hatte der EuGH vorliegend verneint.
Mit Urteil 29.08. 2019, Az. 11 O 291/18, hat das LG Stuttgart entschieden, dass Facebook "einen Post löschen sowie das Konto des betreffenden Nutzers für 30 Tage sperren [darf], wenn der Beitrag gegen die aktuellen Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Vorliegend war der Beitrag als sog. Hassrede einzustufen. Es spielt bei der Bewertung keine Rolle, ob der Text vom Nutzer selbst verfasst wurde oder ob wie vorliegend der Inhalt geteilt wurde und mit einem unterstützenden Kommentar versehen wurde."
Mit Urteil vom 12. Juni 2019, Az. 11 U 51/18, hat das OLG Frankfurt einem von einem Grafiker entworfenen Logo den urheberrechtlichen Werkschutz abgesprochen. Das verfahrensgegenständliche Logo bestand aus englischen Wort "Match" und einem vorangestellten schwarzen Doppel-Dreieck und diente der Kennzeichnung von Produkten der Auftraggeberin. Einem solchen Logo fehle der Werkcharakter nach § 2 Abs. 2 UrhG, wenn der Graphiker sich vorbekannter Farb- und Formelemente bedient habe und die gestalterische Arbeit dem Gebrauchszweck geschuldet sei bzw. nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgehe: ... mehr
"Das streitbefangene Logo ist dem Bereich der angewandten Kunst i. S. von § 2 I Nr. 4 UrhG zuzuordnen, denn es handelt sich um ein Graphikdesign, das zur Kennzeichnung und Bewerbung der klägerischen Produkte eingesetzt wird.
Die Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst ist nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.11.2013 aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen (Az.: I ZR 143/12 – Geburtstagszug I = GRUR 2014, 175). Danach genügt es, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen" Leistung zu sprechen (BGH aaO., Rn 15; OLG Hamburg ZUM 2004, 386 – Handy-Logos). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH aaO., Rn 41). Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann allerdings einen Urheberrechtsschutz nur begründen, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Daher ist bei Werken der angewandten Kunst und namentlich bei der Gebrauchsgraphik eingehend zu überprüfen, was vom Gebrauchszweck vorgegeben ist und deshalb den Urheberrechtsschutz nicht begründen kann (vgl. Schulze in: Eichmann / Kur, Praxishandbuch Designrecht, 2. Aufl., Kapitel 4, Rn 34 zu § 4 Urheberrecht; Nordemann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl., Rn 150 zu § 2 UrhG).
Eine individuelle Schöpfung scheidet aus, wenn in dem Erzeugnis lediglich vorhandene Ausdrucksformen wiederholt werden, ohne dem Werk persönliche Züge zu geben. Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, können demnach nur dann berücksichtigt werden, wenn gerade ihre Kombination eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung darstellt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.9.2014 – 6 U 74/10 – Geburtstagszug II, Rn 19 = GRUR-RR 2015, 1). Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, da sie sich des Schutzrechts berühmt."
Zudem sei davon auszugehen, dass eine ausschließliche, unbefristete und unentgeltliche Lizenz erteilt worden sei, da das Logo zur Kennzeichnung der Produkte des Auftraggebers vorgesehen gewesen sei, und der Graphiker von dem Vertrieb der Produkte profitiere:
"Die Parteien haben keine ausdrückliche Absprache über die Bedingungen für die Nutzung des Logos durch die Klägerin zu 1) getroffen. Es liegt auch keine schriftlich fixierte Vereinbarung über den Inhalt der vertrieblichen Aktivitäten der Beklagten vor. Unstreitig ist allerdings, dass das streitgegenständliche Logo der Klägerin im Mai 2012 zur Kennzeichnung ihrer Produkte (mit dem Zusatz „by Audiotec X") zur Verfügung gestellt worden ist. Eine Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen und der daraus abgeleitete Sinn und Zweck ihrer Absprachen führt zu dem vom Landgericht festgestellten Ergebnis, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. …
Wenn die Parteien – wie hier – beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt haben, ob der urheberrechtlich Berechtigte seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem Werk zubilligt, so bestimmt sich gemäß § 31 V Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 29. 4. 2010, I ZR 68/08 – Restwertbörse I Tz. 20 = GRUR 2010, 623).
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der in § 31 V UrhG normierte Grundsatz der Begrenzung von Nutzungsrechten auf den gemeinsamen Vertragszweck das gesetzgeberische Ziel verfolgt, eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten seines Werks zu sichern (BGH, Urteil vom 27. 9. 1995, I ZR 215/93, Tz. 19 – Pauschale Rechtseinräumung = GRUR 1996, 121). Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte, soweit der Vertragszweck dies nicht unbedingt erfordert, im Zweifel beim Urheber verbleiben (vgl. Wandtke/Bullinger/Grunert, UrhG, 4. Aufl., Rn 58 zu § 31 UrhG). Nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts sind die Verwertungsrechte hier aber unbegrenzt auf die Klägerin übertragen worden: …
Das Landgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass das von Herrn B gestaltete Logo der Kennzeichnung der neuen Plug-and-Play – Produktlinie der Klägerin zu 1) und damit als Herstellerkennzeichnung dienen sollte. Dies ist der Vertragszweck der Entwicklung und der Nutzungsrechteeinräumung gewesen. Die Beklagte hatte sich von Anfang an damit einverstanden erklärt, dass das Logo als Herstellerkennzeichnung zugunsten der der klägerischen Produkte eingesetzt werden sollte. Das zeigt auch der Schriftwechsel vom Februar 2012, in dem es noch um die Verwendung des Designs mit der Dachmarke „D" der Klägerin gegangen ist ((powered by D) – Anlage B 12 – Bl. 139/142 d. A.).
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin der Klägerin auch eigene wirtschaftliche Interessen mit der Verwendung des Logos verfolgt hat. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Vertriebspartnerschaft mit der Klägerin weitergehende Aufgaben, wie etwa die Entwicklung von Marketingkonzepten, die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder aber den Aufdruck und die Verwendung von Werbemitteln mit dem Logo übernommen hat (beispielhaft BB 1), so verwies die Kennzeichnung mit dem streitbefangenen Logo doch immer auf die Produkte der Klägerin selbst und nicht etwa auf etwaige davon zu separierende Dienstleistungen der Beklagten.
Nachdem die Klägerin zu 1) im Mai 2012 entschieden hatte, „Match" als eigenständige Produktlinie aufzubauen, hat die Beklagte konsequenterweise auch akzeptiert, dass das Logo als Teil einer Warenmarke, d. h. zur Kennzeichnung der klägerischen Produkte zugunsten des Klägers zu 2) mit dem Zusatz „by Audiotec X", also der Firmenbezeichnung der Klägerin zu 1) registriert worden ist. Unerlässlicher Inhalt der Absprache war demnach, dass diese Kennzeichnung auch dauerhaft und exklusiv auf und für die klägerischen Erzeugnisse verwendet werden kann. Mit Recht hat das Landgericht daraus auch ein Recht zur Unterlizensierung zugunsten des Klägers zu 2) abgeleitet. Auf die Erwägungen des Landgerichts (S. 8-9 des Urteils), denen sich der Senat anschließt, kann verwiesen werden."
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 4. September 2018, Az. 13 U 77/18, entschieden, dass der Verkäufer eines "Abnehmpulvers" dieses einstweilen nicht mit dem Zusatz "Das Original" bewerben darf, da der Verbraucher dadurch im konkreten Fall in die Irre geführt werde. ... mehr
Im Rahmen eines Verfügungsverfahren wandte sich ein Wettbewerbsverband gegen die Aussage eines Anbieters von Nahrungsergänzungsmitteln, bei einem seiner Produkte handele es sich um "Das Original". Das Gericht gab dem Antrag statt: Maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch die Richter selbst zählten, verstünden den Zusatz "Das Original" dahingehend, dass das bezeichnete Produkt das erste Produkt dieser Art, jedenfalls aber am längsten am Markt sei. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch den bestimmten Artikel "Das".
Dadurch würde den angesprochenen Verkehrskreisen gerade das singuläre des Produkts und damit ein Alleinstellungsmerkmal, ein gegenüber Mitbewerbern besonderes Maß an Qualität und Erfahrung suggeriert. Das Verkehrsverständnis beschränke sich hingegen nicht darauf, bei dem Produkt handele es sich um den "absoluten Marktführer". Die angesprochenen Verkehrskreise bezögen die Aussage auch nicht lediglich auf ein Verfahren, dass der Verfügungsbeklagte gegen Nachahmerprodukte führe und in dem sein Produkt als Original im Verhältnis zu den Nachahmern bezeichnet werde.
Die Behauptung bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um das erste dieser Art (pulverförmige Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel für eine gewichtsreduzierte Ernährung) war aber unzutreffend. Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers aufgrund unlauterer Werbung wurde daher bejaht.