Die ZPÜ fordert z.Z. von Händler, die gebrauchte Mobiltelefone, gebrauchte Tablets, gebrauchte PCs und andere gebrauchte Geräte anbieten, innerhalb sehr kurzer Frist (bis zum 30. November 2017) weitere Informationen zu diesen Geräten. ... mehr Die ZPÜ will u.a. wissen, Da die ZPÜ (weiterhin) keinen Tarif aufgestellt hat, aus dem sich ergäbe, dass nur bestimmte gebrauchte Geräte zu vergüten sind oder dass bestimmte (ältere? jüngere?) gebrauchte Geräte anders zu vergüten sind, als andere gebrauchte Geräte, ist nicht klar, wozu die ZPÜ diese Informationen benötigt und es sollte genau geprüft werden, ob sie erteilt werden müssen. Die ZPÜ bietet "alternativ" den Abschluss einer Verjährungsverlängerungsvereinbarung VVV mit einer kurzen Laufzeit bis zum 30. Juni 2018 an, hat sich in letzter Zeit allerdings an ihre eigenen VVVs nicht mehr gehalten und trotzdem Klagen und Schiedsstellenverfahren gegen die Unternehmen eingeleitet.
Es ist gut zu überlegen, ob die geforderten Zusatzauskünfte erteilt werden, auch wenn die ZPÜ damit lockt, dass ggf. die Vergütungspflicht entfallen kann. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, damit nach Ansicht der ZPÜ gebrauchte Geräte vergütungsfrei werden, ist nicht klar; die ZPÜ teilt das nicht mit. Nach unsere Ansicht ist für gebrauchte Geräte keine Gerätevergütung nach § 54 Abs.1 UrhG geschuldet.