Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Messengers bei Persönlichkeitsrechtsverletzung (LG Frankfurt, Beschl. v. 30.04.2018, Az. 2-03 O 430/17)

Mit Beschluss vom 30.04.2018 zum Az. 2-03 O 430/17 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Betreiber eines Messengers (dort: Facebook, als Betreiber des Facebook-Messengers) nicht zur Herausgabe der Daten des Urhebers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung) verpflichtet werden kann. ... mehr

Ein solcher Anspruch kann sich zwar "nach Treu und Glauben" aus § 242 BGB ergeben, darf vom Plattformbetreiber aber nur in den engen Grenzen des Datenschutzes erfüllt werden; insb. braucht es dafür eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, andernfalls läuft der Auskunftsanspruch leer, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/ – Sanego, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BDSG 2018 und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes/NetzDG:

"b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln."

 

Vorliegend wäre mit § 14 Abs. 3 TMG (neu/n.F.), der mit dem NetzDG in das Telemediengesetz eingefügt wurde, ein Ermächtigungsgrundlage gegeben. Voraussetzung ist demnach, dass die Datenherausgabe erforderlich ist für die "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist", worunter u.a. Beleidigungen fallen (im Streitfall gegeben). Das LG Frankfurt war allerdings der  Ansicht, dass das NetzDG auf Messenger-Dienste wie den Facebook-Messenger nicht anzuwenden ist und daher die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 3 TMG n.F. nicht gegeben waren; entsprechend hat es den Antrag auf Erteilung der Auskunft gegen Facebook abgewiesen:

"Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen. Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG ("soziale Netzwerke") nicht eröffnet. 

Nach Auffassung der Kammer sollen – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung – durch das NetzDG
jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der "Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur "Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll. 

Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine "Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG , der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542). …"

 

Im Ergebnis ist diese Entscheidung zweifelhaft (und zwar unabhängig von der Frage, ob der Anspruch auch auf §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG 2018 hätte gestützt und direkt gegen Facebook hätte gerichtet werden können. Denn nach § 14 Abs. 3 TMG kommt es wohl nicht darauf an, ob auf die in Anspruch genommene Plattform insg. das NetzDG anwendbar ist, sondern nur, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung, wegen der die Auskunft begehrt wird, unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgelisteten Straftatbestände (u.a. Beleidigung) gefasst werden kann; das war vorliegend allerdings der Fall, wovon auch das LG Frankfurt ausgeht.

 

§ 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG n.F. lauten:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft."

§ 1 Abs. 3 NetzDG lautet:

"(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."

Die dort aufgeführten Straftatbestände sind:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 100a Landesverräterische Fälschung
  • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
  • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
  • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
  • § 130 Volksverhetzung
  • § 131 Gewaltdarstellung
  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, i.V.m. § 184d, Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 185 Beleidigung
  • § 186 Üble Nachrede
  • § 187 Verleumdung
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 241 Bedrohung
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

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