Das LG Stuttgart geht im Urteil vom 15.04.2019, Az.:35 O 68/18 KfH davon aus, dass Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht auf der Grundlage von § 8 UWG abgemahnt werden können. ... mehr Das Landgericht Stuttgart führt aus, gegen die Abmahnfähigkeit von Verletzungen der DSGVO spreche, dass die DSGVO selbst detaillierte Regelungen für Sanktionen enthalte. Der europäische Gesetzgeber habe keine darüber hinaus gehende Klagebefugnis Dritter gewollt. Andernfalls hätte es nach Auffassung des Landgerichts insbesondere des Art. 80 DSGVO nicht bedurft. Dieser regelt, dass der Betroffene Rechtsschutz suchen kann, indem er bestimmte Einrichtungen mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Gegen diese Annahme einer abschließenden Regelung von Sanktionen durch die DSGVO spreche auch nicht, dass die DSGVO einen anderen Zweck, namentlich den Schutz personenbezogener Daten, verfolge als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das LG Stuttgart geht damit wie das LG Bochum (LG Bochum, Urteil v. 7. August.2018, Az.: 12 O 85/18) davon aus, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich nicht abmahnfähig sind. Anders sehen dies aber z.B. das OLG Hamburg (Urteil v. 25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17) und das LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18 UWG).