"Fremdbefüllung" eines (Marken-) Spenders für Papierhandtücher kann Markenverletzung sein (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2018, Az. I ZR 136/17 – Tork)

Mit Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. I ZR 136/17 – Tork, hat der BGH entschieden, dass die "Fremdbefüllung" eines (Marken-) Spenders für Papierhandtücher mit Papierhandtpüchern eines anderen Herstellers eine Markenverletzung sein kann. Maßgeblich soll sein (Leitsätze): ... mehr

"Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.
Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken."

Wie der konkrete Fall ausgehen wird, ist noch unklar, der BGH hat an das OLG München zurückverwiesen.

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