Kein Anspruch der VG Media auf Geräte- und Speichermedienabgabe (LG München I, Urteil vom 16.11.2017, Az. 7 O 8946/17)

Mit Urteil vom 16. November 2017 (Az. 7 O 8946/17) hat das LG München I die Klage der VG Media, die die Verwertungsrechte privater Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrnimmt, gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, deren Gesellschafter u.a. die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst sind, aus § 54h Abs. 2 UrhG auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass der VG Media keine Ansprüche auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zustehen.  ... mehr

Streitentscheidend war die Vorschrift des § 87 Abs. 4 UrhG, wonach die von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen ausdrücklich von den Ansprüchen nach §§ 54 ff. UrhG ausgenommen sind. Die VG Media vertrat allerdings die Ansicht, diese Vorschrift sei in europarechtskonformer Auslegung entgegen ihrem Wortlaut (contra legem) zu lesen und "unbeachtlich"; aus der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG folge die Verpflichtung, die Sendeunternehmen an den Privatkopieabgaben zu beteiligen (gerechter Ausgleich).

Das LG München I folgte dem nicht, a.a.O., Rz. 31 ff. (Hervorhebung hier):

"Für eine solche Rechtsanwendung contra legem ist … kein Raum. Insbesondere ist eine solche Auslegung nicht unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung geboten. 

Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist erforderlich, dass eine Regelungslücke besteht. Es ist nicht möglich, eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene gesetzliche Regelung – selbst wenn sie offensichtlich europarechtswidrig wäre – gegen den eindeutigen Wortlaut umzudeuten. Dem steht unter anderem der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIII ZR 200/05 – Quelle (Urteil vom 26.11.2008) eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den vom Gesetz formulierten Regelungsgehalt zugelassen, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergab, dass der Gesetzgeber die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie vollständig umsetzen wollte. Diese Entscheidung stellt aber eine Einzelfallentscheidung dar, deren Wertungen in jüngeren Entscheidungen auch nicht wiederholt wurden. Insbesondere ergibt sich auch aus den von der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 – Unbefristeter Widerruf von Lebensversicherungen – Richterliche Rechtsfortbildung), dass eine europarechtskonforme Auslegung nur dann möglich ist, wenn nach nationalem Recht Raum für eine Auslegung vorhanden ist, also eine durch Auslegung zu füllende Regelungslücke vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss mit den bekannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.

Der im Streit stehende § 87 Absatz 4 UrhG, der auf den Teil 1, Abschnitt 6 des Urhebergesetzes verweist und allein die Vorschriften § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 UrhG von dieser Verweisung ausnimmt, erfüllt die Voraussetzungen für eine derartige Auslegung nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzestechnik – Verweis auf einen gesamten Abschnitt mit expliziter Ausnahme zweier Vorschriften – dass zumindest für die ausgenommenen Regelungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. 

Darüber hinaus wurde im Gesetzgebungsverfahren umfassend über die Frage diskutiert, ob die Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung beteiligt werden sollten erörtert. …"

 

In der Sache befindet das LG München I, dass nach Erwägungsgrund 35 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen und Beschränkungen zu Lasten der Rechteinhaber auch ohne Kompensation möglich sind, wenn nur ein "geringfügiger Nachteil" entsteht. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung nicht geboten (a.a.O., Rz. 38 ff.):

" … Zwar ist grundsätzlich auch das Leistungsschutzrecht der privaten Sendeunternehmen als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. … Der Inhalt des (geistigen) Eigentums und damit auch des Leistungsschutzrechts ist aber durch den Gesetzgeber zu gestalten (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Er hat dabei eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Zugleich hat er vergleichbare Fallgestaltungen gleich zu behandeln; er darf aber umgekehrt dort differenzieren, wo sachliche Gründe eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens denselben Beschränkungen wie das Urheberrecht unterworfen und damit insbesondere die private Vervielfältigung von Sendungen für zulässig erklärt, ohne aber für die gesetzlich gestattete Nutzung eine Vergütung vorzusehen. Absicht des Gesetzgebers war es, mit der Einräumung eines Leistungsschutzrechts den Schutz von Sendeunternehmen „auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken (Bundestagsdrucksache IV/270, S. 97). Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Der Kernbereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen wird durch private Vervielfältigungen nicht berührt. Denn der Kernbereich der Tätigkeit eines Sendeunternehmens ist das Recht der Weitersendung und der öffentlichen Wiedergabe. Im Unterschied dazu sind die Tätigkeiten eines Tonträger- oder Filmherstellers auf die Produktion und den Verkauf von Vervielfältigungsstücken ausgerichtet. Soweit es um die private Aufzeichnung von Rundfunksendungen („Signalen") geht, wird dadurch nicht in den Kernbereich des Leistungsschutzrechts eingegriffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung gebühren- oder werbefinanziert ist.

Bei der privaten Aufzeichnung von Sendungen steht im Übrigen die Kopie eines Filmwerks oder von Musik im Vordergrund. Und hier gilt: Soweit Sendeunternehmen Tonträger- oder Filmhersteller sind oder sie über abgetretene Rechte verfügen, erhalten sie bereits eine Beteiligung für die private Aufzeichnung. Eine weitere Beteiligung aufgrund des Leistungsschutzrechts ist nicht geboten. Eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen ginge zu Lasten der übrigen Vergütungsberechtigten – der Urheber, der ausübenden Künstler und der anderen Leistungsschutzberechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft, die damit einen Ausgleich für die Verwertung stets urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Wollte der Gesetzgeber die Sendeunternehmen in den Kreis der Vergütungsberechtigten einbeziehen, müsste er dem durch Korrekturen des Urheberrechtsgesetzes an anderer Stelle Rechnung tragen, damit das Gesamtkonzept des Schutzes von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie des Leistungsschutzes von Tonträgerherstellern, Filmherstellern und Sendeunternehmen in sich stimmig bleibt: Denn gegenwärtig müssen es die ausübenden Künstler aufgrund des Sendeprivilegs (§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UrhG) hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenen Tonträger – ohne einer Erlaubnis zu bedürfen – senden. Sie haben lediglich einen Vergütungsanspruch, an dem die Tonträgerhersteller beteiligt sind. Es erschiene unausgewogen, den Sendeunternehmen diese Nutzung nicht nur zu gestatten, sondern ihnen darüber hinaus auch noch dafür, dass sie die Tonträger senden dürfen, eine Beteiligung an der Vergütung zu gewähren.

Auch mit Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheint eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen nicht geboten (so schon BVerfG, a. a. O. zu der Beteiligungsforderung der öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen). Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn ohne die Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 eine funktionsgerechte Finanzierung nicht gesichert werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, …
Im Übrigen erscheint es auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sachlich gerechtfertigt, Filmhersteller und Tonträgerhersteller als Leistungsschutzberechtigte an der pauschalen Vergütung für Leerträger und Geräte teilhaben zu lassen und sie insoweit anders zu behandeln als Sendeunternehmen. Denn die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hier. …

Demnach erscheint es sachgerecht, die Sendeunternehmen auch weiterhin nur für die Vervielfältigung von Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten an der pauschalen Vergütung insoweit zu beteiligen, als die Sendeunternehmen als Produzenten anzusehen sind bzw. die entsprechenden Rechte erworben haben.

Dies gibt wieder, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen von der Vergütung nach § 54 Absatz 1 UrhG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. …"
Demnach steht der VG Media kein Anspruch auf teilhabe an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zu.
Auch das bereits zuvor durchgeführte Staatshaftungsverfahren der VG Media gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen falscher Umsetzung der InfoSoc-RiL in das deutsche Urheberrecht war bereits in allen Instanzen gescheitert, vgl. KG Berlin, Urt. v.14.04.2009, Az. 9 U 3/08 = GRUR 2010, 64; LG Berlin, Urt. v. 28.11.2007, Az. 23 O 37/07 = ZUM-RD2008, 608 und BGH, Urt. v. 24.06.2010, Az. III ZR 140/09 = GRUR 2010, 924

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