Presseverleger-Leistungsschutzrecht nicht anwendbar (EuGH-Generalanwalt Gerard Hogan)

Auf die Vorlagefrage des Landgerichts Berlin an den EuGH betreffend das deutsche Presseverleger-Leistungsschutzrecht §§ 87f und 87h UrhG ("sehr schlechtes Gesetz") hat am vergangenen Donnerstag der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gerard Hogan dafür plädiert, dass die Vorschriften der §§ 87f und 87h des UrhG wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (fehlende Notifizierung) nicht angewendet werden dürfen; die Klage der VG Media gegen Google wäre damit vollständig gescheitert.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Oft fplgt der EuGh jedoch den Antrögen der Generalanwälte.

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