Neue (rückwirkende) Tarife kein erledigendes Ereignis (Schiedsstelle UrhR, Einigungsvorschlag vom 19. Dezember 2017, Az. Sch-Urh 115/15)

Mit Einigungsvorschlag vom 19. Dezember 2017, Az. Sch-Urh 115/15, hat die Schiedsstelle UrhR (soweit ersichtlich erstmals) über die Praxis der ZPÜ befunden, ihre weit überhöhten Verfahrensanträge nach ihren alten 'Mondtarifen' für Mobiltelefone und Tablets für 'erledigt' zu erklären, nachdem sie für diese Gerätetypen neue, sehr viel geringere Tarif aufgestellt hat. Nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR stellt die Aufhebung und rückwirkende Neuaufstellung eines Tarifs kein nachträglich erledigendes Ereignis (mit der Kostenfolge des § 91a ZPO) dar und es handelt sich daher mit den neuen Anträgen der ZPÜ um Antragsänderungen i.S.v. §§ 263, 264 Nr. 2 Nr. 3 ZPO. Entsprechend waren die Verfahrenskosten hier zu 7/8 der ZPÜ aufzugeben.

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien