Neue Erlaubnis-Tatbestände Text- und Data-Mining und für Forschung, Lehre, Archive §§ 60a bis 60f UrhG

Am 1. März 2018 sind neue urheberrechtlichen Schranken für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung, Unterricht und Lehre sowie in Archiven, Museen sowie Bibliotheken in Kraft getreten (§§ 60a bis 60f UrhG). Die neuen Erlaubnistatbestände sind das (bescheidene) Ergebnis der u.a. unter dem "open access"-Stichwort geführten Diskussion zur Verbesserung der Lehr- und Forschungsbedingungen an Universitäten und Schulen (vgl. z.B. die Stellungnahme des Fachausschusses für Urheberrecht der GRUR und den Referentenentwurf des BMJV). Sie ersetzen und ergänzen die bisherigen, sehr vagen Regelungen in §§ 52a, 52b, 53 Abs. 2 (teilweise), Abs. 3 UrhG und sollen durch klarere Umfangsregelungen die Rechtspraxis erleichtern. Z.B. dürfen Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre bis zu 15 Prozent eines Buches oder eines anderen veröffentlichten Werks für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung kopieren, verbreiten und öffentlich zugänglich (Intranet etc.) machen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Neu ist eine ausdrückliche Erlaubnis für das Text- und Data-Mining, die die automatisierte Auswertung von Werken erlaubt, § 60d UrhG.

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