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Update!

 

Wir haben uns mit den Rechtsanwälten Malte Brix und Björn-Michael Lange zur 

Vy – Intellectual Property & Wirtschaftsrecht Rechtsanwälte & Attorneys at Law Brix Lange Verweyen PartG mbB

zusammengeschlossen!

 

Unsere neue Website finden Sie unter www.vy-anwalt.de.

Telefonisch sind wir weiterhin unter der Nummer +49 30 51565998-0 zu erreichen.

Neu sind unsere Email-Adressen:

  • RA Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU), Attorney at Law (NY): verweyen@vy-anwalt.de
  • RA Malte Brix: brix@vy-anwalt.de 
  • RA und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange: lange@vy-anwalt.de
  • Office-Managerin Leonore Baartz: office@vy-anwalt.de 
 

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Rechtsanwalt Malte Brix und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Björn-Michael Lange haben ihre Schwerpunkte im

  • Arbeitsrecht (v.a. Arbeitgeberseite und Führungskräfte, Betriebsrats- und Tarifvertragsverhandlungen, New Work)
  • Öffentliches Wirtschaftsrecht (v.a. Verwaltungs-, Umwelt-, Bau- und Energierecht, Genehmigungsverfahren, Datenschutz-Aufsichtsverfahren)
  • Gesellschaftsrecht (Corporate Housekeeping, Strukturmaßnahmen und Beherrschungsverträge, Wettbewerbsverbote, Start-Ups & Gründungen, Gesellschafterstreit und Abfindungen, M&A und Unternehmensnachfolge)
  • Handelsrecht und int. Vertrags- und Wirtschaftsrecht (eCommerce, Compliance, Lizenz- und Vertriebsverträge, Handelsvertreterrecht)
  • Europa- und Verfassungsrecht (u.a. Antrags- und Vergabeverfahren, Subventions- und Beihilfeverfahren, Verfassungsbeschwerden)

und ergänzen damit unsere Schwerpunkte im

  • Urheberrecht, einschl. Geräte- und Speichermedienabgaben und Recht der Verwertungsgesellschaften
  • Marken-, Kennzeichen- & Designrecht (Anmeldung, Verwaltung/Überwachung und Verteidigung von internationalen Marken und Kennzeichen)
  • IT- & Internet-/Telekommunikationsrecht
  • Wettbewerbsrecht (insb. eCommerce, Marketing, Produkt-Compliance)
  • Datenschutz (DSGVO, ePrivacy; v.a. auf Unternehmensseite, insb. Krisenmanagement bei Datenlecks und Datenpannen)
  • Medien- und Äußerungsrechts (einschl. Reputations-Management)

 

sodass wir künftig alle Bereichen des Unternehmens-Wirtschaftsrechts abdecken und für kleine und mittelständische Unternehmen umfassend als externe Rechtsberatung und Vertretung agieren können.

Unsere langjährige Office-Managerin Leonore Baartz steht weiterhin in allen organisatorischen Fragen, bei der Anmeldung und Verwaltung von deutschen, europäischen und internationalen Marken und Kennzeichen, bei Inkasso, Forderungsmanagement und Buchhaltung sowie der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!   

 

Sitz der Partnerschaft ist Berlin, an der bekannten Adresse Vy, Rudi-Dutschke-Straße 23 (betahaus), 10969 Berlin, Germany. In Koblenz und Kiel besteht eine Zweigniederlassung und im betahaus Hamburg verfügen wir über Arbeits- und Meetingräume

 

 

 

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Nach einem über 20 Jahre dauernden Rechtsstreit zwischen dem Komponisten Moses Pelham und der Musikgruppe Kraftwerk hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Im Fall des Samplings durch andere Künstler liegt keine Vervielfältigung iSd der EU-Richtlinie 2011/29/EG vor, sofern die Sequenz in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingefügt werde, hierbei handele es sich um keine urheberrechtlich geschützte Kopie. ... mehr

Pressemitteilung des EuGH Nr. 98/19:

Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt

Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar

Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück Metall auf Metall befindet. Herr Moses Pelham und Herr Martin Haas sind die Komponisten des Musikstücks Nur mir, das im Jahr 1997 auf Tonträgern der Pelham GmbH erschienen ist. Zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk, Herr Ralf Hütter und Herr Florian SchneiderEsleben, machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall mit Hilfe der Sampling1-Technik kopiert und dem Titel Nur mir in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da Herr Hütter und Herr Schneider-Esleben der Auffassung sind, dass das ihnen als Hersteller des betroffenen Tonträgers2 zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei, beantragten sie u. a. Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger mit dem Titel Nur mir zum Zweck ihrer Vernichtung.

Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof möchte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union3 sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird. Der Bundesgerichtshof wirft auch Fragen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber auf. Er möchte insoweit wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, wonach ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines geschützten Werks geschaffen worden ist, grundsätzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht und verwertet werden darf, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Er möchte außerdem wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt.

Keine „Vervielfältigung" liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen auf der einen Seite den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum und auf der anderen Seite dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter der ebenfalls durch die Charta gewährleisteten Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.

Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat. Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind auch erschöpfend geregelt, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu sichern. Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Hinsichtlich der Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung und Wiedergabe, die von den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht für Zitate aus einem geschützten Werk vorgesehen werden können, stellt der Gerichtshof fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, so dass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.

Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (Az. I ZR 267/15, "Cordoba II") hat der BGH nach Vorlage an den EuGH die Frage entschieden, ob ein öffentliches Zugänglichmachen bzw. eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. §§ 15 Abs. 2 und 3, 19a UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auch dann vorliegt, wenn eine zumindest als Lichtbild urheberrechtlich geschützte Fotografie (hier: der spanischen Stadt Cordoba) auf einen eigenen Server kopiert und auf einer Internetseite veröffentlicht wird, wenn die Fotografie bereits zuvor mit Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ohne jeden Kopierschutz auf einer anderen Internetseite frei zugänglich war. Der BGH hat dies bejaht und der Unterlassungsklage des Fotografen überwiegend stattgegeben. Insb. läge eine öffentliche Wiedergabe vor, die sich auch an ein "neues Publikum" richte: ... mehr

"(3) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 – Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch (zur Kabelweitersendung) EuGH, Urteil vom 16. März 2017 – C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 – AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 – Beilage, S. 14, 17 f.).

Im vorliegenden Fall ist zwar sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des Werks auf der Website "www.s.de" als auch dessen spätere Wiedergabe auf der Website der Gesamtschule W. unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 25 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 29 bis 31 – Cordoba I). Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, ein Eingriff in das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen sei ausgeschlossen, weil die Fotografie bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals "s.de" öffentlich zugänglich gewesen sei.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Zugänglichmachung eines geschützten Werks über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, nicht zu einer Wiedergabe des fraglichen Werks für ein neues Publikum führt, wenn die Werke auf der anderen Website ohne beschränkende Maßnahmen mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren, ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 37 bis 46 – Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff)."

Der Bundesgerichtshof BGH hat vor einigen Tagen entschieden, dass die "Ersitzung" (= der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache, die man 10 Jahre lang in Besitz hat) von Kunstwerken auch dann nach § 937 BGB erfolgt, wenn diese (ursprünglich) gestohlen wurden. D.h.: auch in diesem Fall muss der ursprüngliche, bestohlene Eigentümer der Sache nachweisen, dass derjenige, der das Kunstwerk über 10 Jahre besessen hat und sich auf Ersitzung beruft, bösgläubig war, also wusste oder hätte wissen müssen, dass das Kunstwerk gestohlen war. ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 097/2019 vom 19.07.2019

Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke

Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Ersitzung eines Kunstwerks die sich aus § 937 BGB ergebende Beweislastverteilung auch dann gilt, wenn das Kunstwerk einem früheren Eigentümer gestohlen wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der Enkel des 1966 verstorbenen Malers Hans Purrmann, von dem die Gemälde stammen sollen. Der Beklagte ist Autoteile-Großhändler und hat keine besonderen Kunstkenntnisse. Im Juni 2009 wandte sich die Tochter des Beklagten an ein Auktionshaus in Luzern, um die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses besichtigte die Gemälde im Betrieb des Beklagten und wandte sich anschließend an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Verdachts der Hehlerei ein, in dessen Rahmen die Bilder beschlagnahmt wurden. Nachdem das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Gemälde Anfang 2010 bei dem Amtsgericht.

Der Kläger behauptet, es handle sich um die Originalgemälde "Frau im Sessel" aus dem Jahr 1924 und "Blumenstrauß" aus dem Jahr 1939 des Malers Hans Purrmann, die dieser seiner Tochter, der Mutter des Klägers, geschenkt habe und die im Wege der Erbfolge in das Eigentum des Klägers und seiner Schwester, die dem Kläger ihre Ansprüche abgetreten habe, übergegangen seien; diese Gemälde seien neben weiteren Bildern im Jahre 1986 bei einem Einbruch in das Anwesen der Eltern des Klägers entwendet worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Gemälde mutmaßlich 1986 oder 1987 von seinem Stiefvater geschenkt bekommen, der diese nach eigenem Bekunden von einem Antiquitätenhändler oder -sammler in Dinkelsbühl erworben habe. Die Gemälde waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst im Privathaus des Beklagten und anschließend in dessen Betrieb aufgehängt. Später wurden sie in einem Schrank im oberen Stockwerk des Betriebsgebäudes verwahrt.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach § 937 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum. Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden hat, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.

Allerdings trifft den auf Herausgabe verklagten Besitzer einer dem früheren Besitzer gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Sache regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes. Hat der frühere Besitzer die von dem auf verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts.

Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.

Vorinstanzen:
LG Ansbach – Urteil vom 11. September 2015 – 2 O 891/14
OLG Nürnberg – Urteil vom 6. September 2017 – 12 U 2086/15
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 937 BGB
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Der Bundesgerichtshof hat heute in dem Verfahren gegen die Deutsche Umwelthilfe die Voraussetzungen und Grenzen des Einwands des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG des Rechtsmissbrauchs gegen eine auf Wettbewerbsrecht gestützte Abmahnung konkretisiert. Allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Abmahnungen wegen gleichartiger Verstöße ausgesprochen wird, ist kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, ebensowenig wie die Erzielung von Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse. Die Grenze des Zulässigen ist erst da erreicht, wo Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das konnte mit Blick auf die Deutsche Umwelthilfe nicht festgestellt werden ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 091/2019 vom 04.07.2019

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.
Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG** nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.
Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41 O 31/16 KfH –
OLG Stuttgart – Urteil vom 2. August 2018 – 2 U 165/16 –

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 UKlaG auszugsweise:
(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
1. (…),
2. (…),
3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.
(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG auszugsweise:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)
(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. (…);
2. (…);
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. (…).

Das LG Stuttgart geht im Urteil vom 15.04.2019, Az.:35 O 68/18 KfH davon aus, dass Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht auf der Grundlage von § 8 UWG abgemahnt werden können. ... mehr

Das Landgericht Stuttgart führt aus, gegen die Abmahnfähigkeit von Verletzungen der DSGVO spreche, dass die DSGVO selbst detaillierte Regelungen für Sanktionen enthalte. Der europäische Gesetzgeber habe keine darüber hinaus gehende Klagebefugnis Dritter gewollt. Andernfalls hätte es nach Auffassung des Landgerichts insbesondere des Art. 80 DSGVO nicht bedurft. Dieser regelt, dass der Betroffene Rechtsschutz suchen kann, indem er bestimmte Einrichtungen mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Gegen diese Annahme einer abschließenden Regelung von Sanktionen durch die DSGVO spreche auch nicht, dass die DSGVO einen anderen Zweck, namentlich den Schutz personenbezogener Daten, verfolge als das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das LG Stuttgart geht damit wie das LG Bochum (LG Bochum, Urteil v. 7. August.2018, Az.: 12 O 85/18) davon aus, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich nicht abmahnfähig sind.

Anders sehen dies aber z.B. das OLG Hamburg (Urteil v. 25. Oktober 2018, Az.: 3 U 66/17) und das LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18 UWG).

Der Bundesgerichtshof BGH hat heute in zwei Urteilen (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18) entschieden, dass auch geringwertige Werbegaben (Brötchen, 1-Euro-Gutscheine) durch Apotheken wettbewerbsrechtlich unzulässig sind: >>

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 076/2019 vom 06.06.2019

Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Urteile vom 6. Juni 2019 I ZR 206/17 und I ZR 60/18

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.

Verfahren I ZR 206/17

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt in Darmstadt eine Apotheke. Sie händigte einem Kunden im September 2014 anlässlich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Brötchen-Gutschein über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" aus. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe der Apotheke gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Brötchen-Gutscheins zu verknüpfen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zugabe eines Brötchen-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels verstoße gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Bei diesen Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen, so dass ein solcher Verstoß zugleich wettbewerbswidrig sei (§ 3a UWG). Die Rechtsprechung habe zwar im Blick darauf, dass die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten beim Erwerb von Arzneimitteln nach dem Heilmittelwerbegesetz zulässig gewesen sei, die Spürbarkeit eines Verstoßes gegen das Arzneimittelpreisrecht verneint. Daran könne aber nicht mehr festgehalten werden, nachdem der Gesetzgeber die entsprechende Bestimmung des Heilmittelwerbegesetzes mit Wirkung vom 13. August 2013 ausdrücklich um die Regelung ergänzt habe, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe einer Anwendung dieser Vorschriften auf in Deutschland ansässige Apotheken weder aus Gründen des Unionsrechts noch aus Gründen des Verfassungsrechts entgegen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Verfahren I ZR 60/18

Sachverhalt:

Der Beklagte betreibt in Berlin eine Apotheke. Er gewährte seinen Kunden im Jahr 2014 zeitweise eine Vergünstigung in Form eines Ein-Euro-Gutscheins. Die Kunden konnten den Gutschein bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke des Beklagten einlösen. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Kunden, die ein Rezept für ein rezeptpflichtiges, preisgebundenes Arzneimittel einlösen, einen Einkaufsgutschein über einen Euro zu gewähren.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch den Beklagten bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an Verbraucher verstoße zwar gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG). Diese Preisbindungsvorschriften seien mit der Berufsausübungsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Apotheken keine Anwendung fänden (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, C-148/15, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), stehe ihrer Anwendung auf den innerdeutschen Verkauf von Arzneimitteln nicht entgegen und führe nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung in Deutschland ansässiger Apotheken. Der hier in Rede stehende Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften durch Zuwendung einer geringwertigen Kleinigkeit sei aber nicht wettbewerbswidrig. Er sei nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, dass nach der geltenden Fassung des Heilmittelwerbegesetzes auch die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten entgegen den arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften unzulässig sei (§ 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 HWG).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 206/17 die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin im Verfahren I ZR 60/18 hatte dagegen Erfolg.

Nach den Entscheidungen des Senats ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG).

Bei einer Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt.
Bei diesem grundsätzlichen Verbot der Wertreklame handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann Unterlassungsansprüche begründen (§ 8 UWG). Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG soll der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 HWG entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Werbegaben generell verbietet, soll damit außerdem ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Deutsche Parkinson Vereinigung/?Zentrale" (Urteil vom 24. November 2016 – C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) steht der Anwendung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes für in Deutschland ansässige Apotheken nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung liegt in den Regelungen über die Preisbindung für Apotheken, die in anderen Staaten der Europäischen Union ansässig sind, ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV). Auf innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug wie in den Streitfällen sind die Regelungen über die Warenverkehrsfreiheit allerdings nicht anwendbar.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union führt auch nicht zu einer nach nationalem Verfassungsrecht unzulässigen Inländerdiskriminierung. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, dass eine Regelung für Inländer derjenigen für andere Unionsbürger entsprechen muss, solange die Ungleichbehandlung auf sachlichen Gründen beruht. Im Blick auf die Arzneimittelpreisbindung ergibt sich ein gewichtiger sachlicher Grund bereits aus der Tatsache, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit zwar hinsichtlich des grenzüberschreitenden Verkaufs von Arzneimitteln durch die im Primärrecht der Europäischen Union geregelte Warenverkehrsfreiheit und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeschränkt ist, für den Vertrieb von Arzneimitteln innerhalb Deutschlands aber keine entsprechende Einschränkung besteht. Eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits ist zudem gerechtfertigt, weil sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirkt als auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken, die für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen sind. Die Fortgeltung der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften verstößt für im Inland ansässige Apotheken auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der mit den Bestimmungen des § 78 Abs. 1 und 2 AMG einhergehende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist mit Blick auf ihren Zweck der Sicherstellung einer im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Ermessens ist die Verhältnismäßigkeit der Preisvorschriften erst dann in Frage gestellt, wenn der Gesetzeszweck infolge des Umfangs des Verkaufs preisgebundener Arzneimittel durch ausländische Versandapotheken nicht mehr allgemein erreicht werden kann oder die gesetzliche Regelung für inländische Apotheken angesichts des Konkurrenzdrucks aus dem europäischen Ausland nicht mehr zumutbar ist. Dass dies derzeit der Fall ist, haben die Berufungsgerichte nicht festgestellt.
Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist schließlich im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Brötchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben von geringem Wert handelt, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber ist bei der mit Wirkung vom 13. August 2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes davon ausgegangen, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, unzulässig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Verstoß als nicht spürbar eingestuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist.

Vorinstanzen I ZR 206/17:
LG Darmstadt – Urteil vom 10. Juni 2016 – 14 O 186/15
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. November 2017 – 6 U 164/16, GRUR 2018, 208 = WRP 2018, 105
Vorinstanzen I ZR 60/18:
LG Berlin – Urteil vom 13. Mai 2015 – 97 O 12/15, PharmR 2015, 414
KG Berlin – Urteil vom 13. März 2018 – 5 U 97/15, GRUR 2018, 839

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG
Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
§ 7 Abs. 1 HWG
Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt u.a. im Namen von Eric Patrick Clapton wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen, meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende / Gutsch & Schlegel den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. die  Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos über die gesamte Rechtekette nachweisen. ... mehr

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novembermann).

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor. In den allermeisten Fällen konnten wir erreichen, dass gegen unsere Mandanten keine Klagen eingereicht wurden; zudem konnten wir Klagen meist erfolgreich abwehren, u.a. Klagen betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Im Urteil vom 18. Juni 2018, Az. 24 U 146/17 (nicht rechtskräftig, Revision wurde zugelassen) hat sich das Kammergericht Berlin mit der vom BGH bisher offen gelassenen Frage befasst, ob ein Urheberrechtsinhaber, der es erlaubt, dass sein Werk auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht und damit öffentlich wiedergegeben wird, seine Einwilligung durch Hinweise (Beschränkungn, Befristungen etc.) auf diese konkrete öffentliche Wiedergabe beschränken kann, sodass sich öffentliche Wiedergaben auf anderen Internetseiten an ein "neues Publikum" wenden und grundsätzlich nur mit einer (weiteren) Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig sind (vgl. VGH, Urt. v. 9. Juli 2015, Az. I ZR 46/12 — Die Realität II). … mehr

Das Kammergericht hat dies auf Basis der inzwischen als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des EuGH (u.a. EuGH, Urt. v. 8. September 2016, Rs. C-160/15 — GS Media, Rz. 52) verneint. Auch Hinweise auf eine Beschränkung oder Befristung der Erlaubnis änderten nichts daran, dass das geschützte Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich gemacht worden ist, sodass durch das Framing kein neues Publikum erreicht und deshalb keine eigene öffentliche Wiedergabehandlung vorgenommen wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. In einem Hinweis vom 11. Dezember 2018 an die Parteien des Verfahrens Az. 24 U 184/17 hat das Kammergericht diese Rechtsauffassung noch einmal bestätigt.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt im Namen von Eric Patrick Clapton wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. ... mehr

Es lohnt sich für Medienhändler, derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Angebot eines Bootlegs, Piracy) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen. Zudem haben Medienhändler regelmäßig nicht die Mittel und Möglichkeiten, jedes von Ihnen angebotene Produkt auf potenzielle Rechtsverletzungen zu überprüfen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger bei identischer Rechtsverletzung nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegel regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen (BGH – Der Novemberman). Auch der geltend gemachte Schadensersatz wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Wie einem Bericht des Guardian und irischen Medien zu entnehmen ist, verliert der amerikanische McDonalds-Konzern (Burger, Fritten, Coke) seine europäische(n) "Big Mac"-Marke(n).

Hintergrund ist ein Löschungsverfahren der irischen Burger-Kette Supermac vor dem European Union Intellectual Property Office (EUIPO), dem voraus ging, dass McDonalds Supermac den Gebrauch seines Namens und seiner Marke "Supermac" untersagen wollte. Dadurch sah sich Supermac in seinen europäischen Expansionsplänen behindert und hatte 2017 die Löschung der "Big Mac"-Marke beantragt.

Die Entscheidung des EUIPO von diesem Dienstag ist nicht rechtskräftig.

Auf die Vorlagefrage des Landgerichts Berlin an den EuGH betreffend das deutsche Presseverleger-Leistungsschutzrecht §§ 87f und 87h UrhG ("sehr schlechtes Gesetz") hat am vergangenen Donnerstag der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Gerard Hogan dafür plädiert, dass die Vorschriften der §§ 87f und 87h des UrhG wegen Verstoßes gegen Unionsrecht (fehlende Notifizierung) nicht angewendet werden dürfen; die Klage der VG Media gegen Google wäre damit vollständig gescheitert.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Oft fplgt der EuGh jedoch den Antrögen der Generalanwälte.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. I ZR 136/17 – Tork, hat der BGH entschieden, dass die "Fremdbefüllung" eines (Marken-) Spenders für Papierhandtücher mit Papierhandtpüchern eines anderen Herstellers eine Markenverletzung sein kann. Maßgeblich soll sein (Leitsätze): ... mehr

"Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.
Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken."

Wie der konkrete Fall ausgehen wird, ist noch unklar, der BGH hat an das OLG München zurückverwiesen.

Nachdem Schiedsstelle UrhR sich in den letzten Monaten wiederholt zur Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG  für Tablets geäußert hat, hat sie sich nunmehr auch mit USB-Sticks und Speicherkarten befasst und mit Einigungsvorschlag vom 12. November 2018, Az. Sch-Urh 82/16 in einem Einzelverfahren beschränkt nach § 109 Abs. 1 VGG ebenfalls festgestellt, dass die tariflichen Forderungen der ZPÜ i.H.v. 0,91 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 1,56 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB deutlich überhöht und "nicht angemessen" sind. Anwendbar und angemessen ist nach Ansicht der Schiedsstelle nur eine Vergütung i.H.v. 0,15 EUR je USB-Stick/Speicherkarte ≤ 4 GB und i.H.v. 0,35 EUR je USB-Stick/Speicherkarte > 4 GB. ... mehr

Nicht vergütungspflichtig sind nach Ansicht der Schiedsstelle solche USB-Sticks und Speicherkarten, "die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. verwendet wurden oder nach dem normalen Gang der Dinge verwendet werden (vgl. BGH. l ZR 266/15 – USB-Stick. Rdn. 18, 23; BGH, ZUM-RD 2017. Seite 262; BGH, GRUR 2017. Seite 172 – Musik-Handy)."

Ebenfalls ist keine Umsatzsteuer geschuldet!

Der EuGH hat heute in dem Verfahren EuGH, Urt. v. 13. November 2018, Rs. C-310/17 – Levola Hengelo BV ./. Smilde Foods BV, geurteilt, dass der Geschmack eines Lebesnmittels (dort: Käse) kein Werk darstellt und daher keinen Urheberrechtsschutz genießt, weil er nicht hinreichend genau und objektiv bestimmt werden kann.

Auf Einladung von McKinsey & Company hat sich gestern Abend zu "The Spark" – Vergabe des deutschen Digitalpreises 2018 (zusammen mit dem Handelsblatt) und heute die Digitalgemeinde in der "Arena" in Berlin versammelt und lauscht gebannt neuesten Insights zur digitalen Transformation, Robotik und küstlicher Intelligenz / AI. Einiges dazu finden Sie hier und hier. ... mehr

Die rechtlichen Fragen – wer ist eigentlich der Schöpfer, wenn (m)ein 'künstlich-intelligenter' Roboter ein Kunstwerk schafft? (Und bezahlt der Roboter ggf. auch die Abmahnung!?) Und was passiert mit all den Daten? Etc. – müssen wir Juristen noch beantworten. Die letzte GRUR-Tagung und "GRUR meets Bruxelles"-Veranstaltung hatten sich dazu schon erste Gedanken gemacht.

Es bleibt spannend!

Knapp 40 Jahre nach Herstellung und erscheinen des Films "Das Boot" hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 26. September 2018 (Az. 4 U 2/18, nrk/Revision zugelassen) dessen Chef-Kameramann, Jost Vancanao" einen weiteren Anspruch auf Nachvergütung nach § 32a UrhG ("Fairnessausgleich") i.H.v. 315.000 EUR gegen insg. acht Sendeanstalten der ARD zugesprochen. ... mehr

Zwischen den "Erträgnissen und Vorteilen", die diese Sender mit der Auswertung des Films und der schöpferischen Leistung Vacanos erzielt haben, und der Vergütung i.H.v. ca. 100.000 EUR, die Vacano dafür ursprünglich von der Filmproduktionsfirma erhalten hat, war im Laufe der umfangreichen Auswertung des Films ein "auffälliges Missverhältnis" eingetreten. Das OLG Stuttgart hat die Nachvergütung danach berechnet, was der Kameramann bei Vereinbarung von Wiederholungshonoraren, die im öffentlich-rechtlichen Fernsehen und tw. auch im Privatfernsehen jahrzehntelang üblich waren, erhalten hätte. Der Kameramann Vacano hatte bereits den WDR und die maßgebliche Filmproduktion Bavaria Film in einem Grundsatzverfahren zu § 32a UrhG vor dem OLG München (Endurteil vom 21. Dezember 2017, Az. 29 U 2619/16) und dem BGH (Urt. v. 22. September 2011, Az. I ZR 127/10 — Das Boot) erfolgreich auf eine faire Nachvergütung i.H.v. knapp 600.000 EUR verklagt.

Pressemeldung des OLG Stuttgart vom 26. September 2018 (Hervorhebung hier):

Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet über Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von „Das Boot"

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Matthias Haag hat mit seinem heute verkündeten Urteil auf die Berufung des Kameramannes diesem u.a. rund 315.000 € nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot" in Gemeinschaftsprogrammen der 8 beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen.

Der Kläger war als Chefkameramann an der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten in den Jahren 1980/1981 beteiligt. Nach den Feststellungen des Senats hatte der Kameramann seinerzeit 204.000 DM (=104.303,64 €) als vereinbarte Vergütung erhalten. Mit diesem und einem bereits vom Oberlandesgericht München am 21.12.2017 entschiedenen Verfahren (29 U 2619/16) strebt der 84-jährige Kläger Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) an. Vom OLG München wurden ihm seinerzeit gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt und mit Zinsen rund 588.000,- € zugesprochen. In Stuttgart macht er seine Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend. Diese betreiben jeweils ihr eigenes sog. drittes Programm und haben dort und in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot" ausgestrahlt.

Im Berufungsverfahren begehrte der Kameramann beim Oberlandesgericht mehr als die ihm vom Landgericht Stuttgart zugesprochenen rund 77.000 €, die Rundfunkanstalten wollen dagegen gar keine Nachvergütung bezahlen.
Der Senat stellte fest, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der vom Kläger mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des seit 2002 normierten sog. Fairnessparagraphen.

Bei der Bemessung der Vorteile der Rundfunkanstalten durch die Ausstrahlungen orientiert sich das Berufungsgericht an tariflichen Wiederholungsvergütungssätzen, wie sie die Tarifverträge der drei größten ARD-Anstalten für die Ausstrahlung von Wiederholungssendungen vorsehen. Demgegenüber wird der erstinstanzliche Lösungsansatz, die Vorteile und Erträgnisse der Sendeanstalten nach den Lizenzkosten zu bemessen, für nicht sachgerecht angesehen. Dagegen spreche u.a., dass es im Filmlizenzgeschäft keine allgemeingültigen Preise gäbe und derselbe Film einmal günstig und ein andermal viel teurer eingekauft werden könne.

Die unter Berücksichtigung der Vorteile der Beklagten angemessene Vergütung betrage somit insgesamt 315.018,29 €. Dabei sei die tatsächliche Vergütung des Kameramanns durch die Filmnutzungen bis zum Stichtag 28.03.2002 (Verkündung des § 32a UrhG) bereits „verbraucht". Der Nachvergütungsbetrag wird zu rund 60 % von den 8 beklagten ARD-Sendern für die Ausstrahlungen in den Gemeinschaftsprogrammen gesamtschuldnerisch geschuldet, der restliche Betrag entfällt auf die einzelnen Sender für die Ausstrahlungen in den jeweiligen „dritten Programmen". Entgegen der Auffassung des OLG Münchens und des Landgerichts sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.

Für die Zeit nach dem 12.03.2016 und die Zukunft stellte der Senat fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion „Das Boot" eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen sei.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Aktenzeichen
Oberlandesgericht Stuttgart    4 U 2/18   Urteil   vom   26.09. 2018
Landgericht Stuttgart          17 O 127/11   Urteil   vom   28.11.2017

Relevante Normen:
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Urheberrechtsgesetz

§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt

§ 132 Verträge
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

Wie schon die Frage nach der Verantwortlichkeit von YouTube für Urheberrechtsverletzungen und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Nutzer/User hat der BGH heute in fünf Verfahren betreffend die (Störer-) Haftung sog. Sharehoster an den europäischen Gerichtshof vorgelegt, s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 156/2018 vom 20.09.2018: ... mehr

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor

Vorlage an den EuGH I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst "uploaded" im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen.

Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern, die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000 Downloads.

Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handelnden Dienstleistungsunternehmen ("Abuse-Mitteilungen"). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.

Weiterer Prozessverlauf:

Der Bundesgerichtshof hat – ebenso wie im die Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13. September 2018 – I ZR 140/15) – das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn

  • der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
  • der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
  • der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen,
  • er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und
  • durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
  • Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitgestellt werden.

Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.
Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR 53/17 ausgesetzt.
Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17 – Uploaded

Vorinstanzen:

I ZR 53/17
LG München I – Urteil vom 18. März 2016 – 37 O 6199/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16

I ZR 54/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6201/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1818/16

I ZR 55/17
LG München I – Urteil vom 31. Mai 2016 – 33 O 6198/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 2874/16

I ZR 56/17
LG München I – Urteil vom 10. August 2016 – 21 O 6197/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 3735/16

I ZR 57/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O 6202/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1819/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

**Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

***Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

****Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

*****Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:

a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Es ist weiter viel Bewegung in der Frage der Secondary Liabiltiy / "Störerhaftung" von Plattformbetreibern für Urheberrechtsverletzungen und die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch Nutzer/User! Der BGH hat dazu heute eine ausführliche Vorlagefrage betreffend YouTube an den europäischen Gerichtshof adressiert, s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 150/2018 vom 13.09.2018: ... mehr

Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.

Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.

Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die Internetplattform "YouTube", auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 3.

Anfang November 2008 waren bei "YouTube" Videos mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu 3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte, strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19. November 2008 waren bei "YouTube" erneut Videos abrufbar.

Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn

  • er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
  • der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält,
  • der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,
  • der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken können,
  • der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,

sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist.

Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.

Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 3. September 2010 – 308 O 27/09
OLG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2015 – 5 U 175/10

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber,

oder

b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg (vormals Sasse und Partner) mahnt im Namen der Experience Hendrix, LLC, 14501 Interurban Av. South, 98168 Seattle wegen des Verkaufs sogenannter Bootlegs (nicht lizenzierte Aufnahmen – meist Mitschnitte von Live-Aufnahmen) ab. Gutsch & Schlegel macht Ansprüche auf Unterlassen, Vernichtung und Schadensersatz geltend. ... mehr

Wir haben demgegenüber Zweifel u.a. an der Rechteinhaberschaft der Experience Hendrix, LLC, und der Passivlegitimation unsere Mandantin, einer Medienhändlerin, zum Ausdruck gebracht und die Ersatzansprüche der Kanzlei Gutsch & Schlegel zurückgewiesen. Eine Klage wurde daraufhin nicht erhoben.
RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen

  • Iron Maiden
  • Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.)
  • Alice Cooper
  • Pink Floyd
  • David Gilmour
  • Mötley Crüe
  • aha (Chart Promotions Ltd.)
  • Genesis (Gelring Ltd.)
  • Phil Collins
  • Jimi Hendrix (Experience Hendrix)
  • Iggy Pop (James N. Osterberg)
  • Earth, Wind & Fire
  • Justin Timberlake
  • Keith Jarret
  • Al Di Meola
  • u.a.m.

u.a. gegen Medienhändler und private Anbieter (eBay-Verkäufe) vor, meist jedoch ohne (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben. Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen. Gerichtliche Verfahren sind uns bisher nicht bekannt.

RAe Gutsch & Schlegel gehen zudem auch wegen angeblicher Bootleg-Aufnahmen der Musiker/Musikgruppen Motörhead (Belle Vue Sunshine Touring Inc.), Alice Cooper, Pink Floyd, David Gilmour, Mötley Crüe, aha, u.a. gegen Medienhändler vor, ohne jedoch bisher (gegen unsere Mandanten) Klagen eingereicht zu haben.
Verfahren betreffend die Musikgruppen/Musiker Iron Maiden, Genesis, Phil Collins und andere konnten wir erfolgreich abwehren. Klagen der Kanzlei Gutsch & Schlegel wurden hier abgewiesen (Amts- und Landgericht Hamburg).

Es lohnt sich für Medienhändler, und andere Anbieter derartige Abmahnungen genau zu prüfen/prüfen zu lassen und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Grundsätzlich muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß (Bootlegs, Piracy, Grau-/Parallelimport, etc.) nachweisen und dazu insb. seine Rechteinhaberschaft und Anspruchsberechtigung lückenlos (Rechtekette) nachweisen.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung der Rechtsanwaltskosten lohnt ein genauer Blick. Insbesondere ist die außergerichtliche Inanspruchnahme mehrerer Schädiger nach neuester Rechtsprechung u.U. gebührenrechtlich als eine Angelegenheit zu behandeln, wodurch nur ein Bruchteil der von Gutsch & Schlegl regelmäßig eingeforderten Gebühren erstattet werden müssen.

Auch der geltend gemachte Schadensersatz, u.a die Kosten für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung durch die GUMPS GmbH (Geschäftsführer RAe Gutsch und Schlegel …) wurde von den Gerichten bereits in mehreren Verfahren zurückgewiesen.

Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung!

Update: RA Dr. Verweyen hat sich mit der Entscheidung des LG Stuttgart in einer ausführlichen Urteilsanmerkung für die jur. Fachzeitschrift JurPC auseinander gesetzt unter dem Titel "Kein Anspruch der Erbin des Konstrukteurs und Designers des "Ur-Porsches" auf Nachvergütung / Fairnessausgleich nach § 32a UrhG", Anmerkung zu LG Stuttgart, Urt. v. 26.7.28, Az. 17 O 132/17.

Mit Urt. v. 26. Juli 2018 (Az. 17 O 1324/17) hat das LG Stuttgart die Klage der Tochter des Sportwagen-Konstrukteurs und angeblichen Designers des 'Ur-Porsches', Erwin Franz Komenda, auf Zahlung einer urheberrechtlichen Nachvergütung (Fairnessausgleich) nach § 32a UrhG i.H.v. 20. Millionen Euro abgewiesen (nicht rechtskräftig). ... mehr

Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr Vater, der von 1931 bis 1966 als Konstrukteur und Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion u.a. an der Entwicklung der Porsche-Modelle 356 und 'Ur-911' (vermarktet in den 1950er und 1960er-Jahren) beteiligt war, als Gestalter dieser Porsche-Modelle anzusehen sei und sich diese Gestaltung in ihren Grundzügen auch noch in den heutigen Porsche-Modellen (Baureihen 997 und 991) wiederfinde. Für den enormen Erfolg, den Porsche mit diesen Fahrzeugen erzielt habe, sei ihr Vater nicht angemessen vergütet worden.

Das LG Stuttgart hatte zwar angenommen dass den Porsche-Modellen 356 und Ur-911 als Werken der angewandten Kunst, § 2 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz zukommt; jedoch seien die jüngeren Baureihen des Porsche 911, für die die Klägerin eine Lizenzgebühr beansprucht, weder Vervielfältigungen i.S.v. § 16 Abs. 1 UrhG, noch unfreie Bearbeitungen i.S.v. § 23 UrhG, sondern 'nur' freie Benutzungen der Ur-Entwürfe i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG. Den Gestaltungen der Ur-Porsche, auf die die Nachvergütungsansprüche gestützt würden, komme angesichts ihres Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklung der Karosserieform des Porsche 911 nicht verletzt sei. Offen blieb in dem Verfahren, ob Komenda tatsächlich als der maßgebliche Designer und Urheber des Porsche 356 und Ur-911 war.

Pressemeldung des LG Stuttgart bei Juris.

Zu den Auswirkungen der BGH-Urteile "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" auf die Vergütungsansprüche von Schöpfern von Gebrauchskunst insb. im Automobilbereich vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug'" in der jur. Fachzeitschrift 'Recht der Automobilwirtschaft (RAW)', Ausgabe 1/2014, S. 12 ff.

Zu dem eher engen urheberrechtlichen Schutzbereich bei Gebrauchsgestaltungen vgl. den Aufsatz von RA Dr. Urs Verweyen mit RA'in Melanie Richter: "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 3/2015, S. 156 ff., sowie die Urteilsanmerkung von RA Dr. Urs Verweyen "OLG München und LG München I: Nachvergütungsanspruch für Unternehmenslogo" in MMR-Aktuell 8/2015, und zur Kicker-Stecktabelle-Entscheidung des OLG Nürnberg, sowie das Editorial von RA Dr. Urs Verweyen zu BGH-Geburtstagszug-Entscheidung "Die Karawane zieht weiter" in der jur. Fachzeitschrift MMR, Ausgabe 12/2014, S. 785 f.

Eine Zusammenfassung der Thematik im Bereich des Produkt-, Industrie- und Kommunikationsdesigns finden Sie hier!

Der EuGH hat heute die Vorlagefrage des BGH in der Rechtssache des Fotografen Dirk Renckhoff ./. Land Nordrhein-Westfalen dahingehend entschieden (Urt. v. 7. August 2018, Rs. C-161/17), dass die Nutzung einer Fotografie auf einer Internetseite (einer Schule) auch dann nur mit (weiterer) Zustimmung des Fotografen erfolgen darf, wenn die Fotografie auf einer anderen Website bereits frei zugänglich ist.
Gegen den Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH vom 25. April 2018 ist der EuGH der Auffassung, dass die Fotografie dadurch einem "neuen Publikum" zugänglich gemacht werde, anders als bei einer Verlinkung auf ein geschütztes Werk (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Februar 2014, Rs. C-466/12 – Svensson), das auf einer anderen Website mit Zustimmung des Urhebers frei verfügbar ist. Denn hier bestehe das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht habe, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Ursprungs-Website zugestimmt hat, nur aus den Nutzern dieser Website, und nicht aus den Nutzern der weiteren Website oder sonstigen Internetnutzern. Zudem trügen Hyperlinks in höherem Maße zum guten Funktionieren des Internets bei, anders als die Einstellung eines Werks auf einer Website ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Darauf ob der Rechteinhaber die Möglichkeiten zur Nutzung der Fotografie eingeschränkt habe, komme es dabei nicht an. Ebenfalls keine entscheidende Rolle spielte die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Schule.
Nach dieser Entscheidung des EuGH kann wohl nicht mehr angenommen werden, dass durch die freie Veröffentlichung eines Werks im Internet daran eine Art "digitale Erschöpfung" eingetreten ist, wodurch alle nachfolgenden Nutzungen zustimmungsfrei möglich geworden wären.
 
PRESSEMITTEILUNG Nr. 123/2018 des EuGH vom 7. August 2018:
Urteil in der Rechtssache C-161/17 Presse und Information Land Nordrhein-Westfalen / Dirk Renckhoff
Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers
Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht
Herr Dirk Renckhoff, ein Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein- Westfalen (Deutschland) gelegenen Sekundarschule (Gesamtschule Waltrop) hatte die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.
Herr Renckhoff hat das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangt er 400Euro Schadensersatz.
Herr Renckhoff macht geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertritt die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze.
In diesem Kontext ersucht der Bundesgerichtshof (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie1, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten2.
Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe" die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Mit seinem heutigen Urteil bejaht der Gerichtshof diese Frage.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie (was das nationale Gericht zu prüfen hat) die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers dieses Werks verletzt. Denn die Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen, um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Im vorliegenden Fall ist es als „Zugänglichmachung" und folglich als „Handlung der Wiedergabe" einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird (vor diesem Einstellen war sie auf einen privaten Server kopiert worden). Denn durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist (vorliegend die Website der Schule), der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht.
Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Denn unter solchen Umständen besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht (1) aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhaber eingestellt worden ist, oder (2) sonstigen Internetnutzern.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist3. Denn im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trägt die Einstellung eines Werks auf eine Website ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, nachdem es zuvor auf einer anderen Website mit dessen Zustimmung wiedergegeben worden war, nicht im gleichen Maße zu diesem Ziel bei.
Schließlich betont der Gerichtshof, dass es keine Rolle spielt, dass der Urheberrechtsinhaber – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Mit Beschluss vom 30.04.2018 zum Az. 2-03 O 430/17 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass der Betreiber eines Messengers (dort: Facebook, als Betreiber des Facebook-Messengers) nicht zur Herausgabe der Daten des Urhebers einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung) verpflichtet werden kann. ... mehr

Ein solcher Anspruch kann sich zwar "nach Treu und Glauben" aus § 242 BGB ergeben, darf vom Plattformbetreiber aber nur in den engen Grenzen des Datenschutzes erfüllt werden; insb. braucht es dafür eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, andernfalls läuft der Auskunftsanspruch leer, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az. VI ZR 345/ – Sanego, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BDSG 2018 und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes/NetzDG:

"b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln."

 

Vorliegend wäre mit § 14 Abs. 3 TMG (neu/n.F.), der mit dem NetzDG in das Telemediengesetz eingefügt wurde, ein Ermächtigungsgrundlage gegeben. Voraussetzung ist demnach, dass die Datenherausgabe erforderlich ist für die "Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist", worunter u.a. Beleidigungen fallen (im Streitfall gegeben). Das LG Frankfurt war allerdings der  Ansicht, dass das NetzDG auf Messenger-Dienste wie den Facebook-Messenger nicht anzuwenden ist und daher die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 Abs. 3 TMG n.F. nicht gegeben waren; entsprechend hat es den Antrag auf Erteilung der Auskunft gegen Facebook abgewiesen:

"Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen. Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG ("soziale Netzwerke") nicht eröffnet. 

Nach Auffassung der Kammer sollen – unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung – durch das NetzDG
jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der "Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur "Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll. 

Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine "Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikation eine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG , der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542). …"

 

Im Ergebnis ist diese Entscheidung zweifelhaft (und zwar unabhängig von der Frage, ob der Anspruch auch auf §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz BDSG 2018 hätte gestützt und direkt gegen Facebook hätte gerichtet werden können. Denn nach § 14 Abs. 3 TMG kommt es wohl nicht darauf an, ob auf die in Anspruch genommene Plattform insg. das NetzDG anwendbar ist, sondern nur, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung, wegen der die Auskunft begehrt wird, unter die in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgelisteten Straftatbestände (u.a. Beleidigung) gefasst werden kann; das war vorliegend allerdings der Fall, wovon auch das LG Frankfurt ausgeht.

 

§ 14 Abs. 3, Abs. 4 TMG n.F. lauten:

"(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.

(4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft."

§ 1 Abs. 3 NetzDG lautet:

"(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind."

Die dort aufgeführten Straftatbestände sind:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
  • § 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 100a Landesverräterische Fälschung
  • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
  • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
  • § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
  • § 130 Volksverhetzung
  • § 131 Gewaltdarstellung
  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, i.V.m. § 184d, Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 185 Beleidigung
  • § 186 Üble Nachrede
  • § 187 Verleumdung
  • § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • § 241 Bedrohung
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Jetzt steht endgültig-endgültig fest, dass die jahrzehntelange 'ständige Praxis' der Verlegerbeteiligung der VG Wort (und anderer Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der VG Bild-Kunst) rechts- und treuwidrig zu Lasten der Urheber_innen war. Mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 18. April 2018, Az. 1 BvR 1213/16 hat das Bundesverfassungsgericht die vom Börsenverein unterstützte Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlags gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs BGH in der Causa Dr. Vogel ./. VG Wort, Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 198/13 Verlegerbeteiligung nicht zur Entscheidung angenommen – aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2018 vom 5. Juni 2018 zum Beschluss vom 18. April 2018, Az. 1 BvR 1213/16: ... mehr

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Verlags nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtete sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, Einnahmen aus der Wahrnehmung von urheberrechtlichen Rechten und Ansprüchen auch an Verlage auszuschütten, da diese nur den Urhebern zustünden. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, durch das Urteil unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist ein Verlag, der unter anderem die Werke des Klägers des Ausgangsverfahrens verlegt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens ist eine Verwertungsgesellschaft. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Wahrnehmungsvertrag, wonach der Kläger als Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche für alle bereits geschaffenen und noch zukünftig zu schaffenden Werke der Beklagten zur treuhänderischen Wahrnehmung übertrug. Bestandteil des Wahrnehmungsvertrags war zudem ein Verteilungsplan, durch den auch der Verlag nach einem bestimmten Schlüssel an dem Erlös beteiligt wurde. Der von dem Kläger gegen diese Ausschüttungspraxis gerichteten Feststellungsklage wurde überwiegend stattgegeben. Das Landgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Ausschüttungspraxis willkürlich sei und gegen § 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhG) verstoße. Nachdem das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigte, entschied der Bundesgerichtshof die Revision ebenfalls zu Gunsten des Klägers. Als Treuhänderin dürfte die Beklagte die Erlöse nicht an Nichtberechtigte auskehren. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 63a Satz 2 Fall 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) noch aus § 8 des Gesetzes über das Verlagsrecht oder unionsrechtlichen Vorschriften. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die in der Revisionsinstanz als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, unter anderem eine Verletzung ihres Eigentumsrechts und den Entzug des gesetzlichen Richters.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht gerecht wird.
1. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG in Gestalt ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.
a) Gesetzliche Vergütungsansprüche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Urheber zugutekommen. Dafür ist es unerheblich, dass dieser Vergütungsanspruch zunächst von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird und erst im Anschluss an den Urheber ausgeschüttet wird. Auch aus der ständigen Praxis der Verlegerbeteiligung kann die Beschwerdeführerin keinen Anspruch herleiten.

b) Die Beschwerdeführerin greift mittelbar die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen selbst an, zeigt jedoch nicht auf, von welchen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sie sich konkret betroffen sieht, und setzt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Schranken auseinander, die schon vor dem

Erwerb des Verlagsrechts bestanden, und solchen, die erst nachträglich dieses Recht beschränkten.

c) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass eine Beteiligung von Verlegern an Rechten und Ansprüchen von Urhebern grundsätzlich möglich ist, wenn die Ansprüche wirksam an diese abgetreten worden sind. Eine wirksame Abtretung scheitert aber, wenn die Rechte und Ansprüche zuvor an Dritte wie die Beklagte abgetreten worden sind. Wie der Beschwerdeführerin dennoch abgeleitete Ansprüche der Urheber zustehen können, hat sie nicht dargelegt.

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, da sie gegenüber Tonträger- und Filmherstellern ungleich behandelt werde, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Leistung der Verleger mit denen von Tonträgern und Filmherstellern vergleichbar ist, und befasst sich nicht mit den Gründen, warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen hat.

3. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr der gesetzliche Richter entzogen wurde, indem der Bundesgerichtshof die Entscheidung nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegte. Der Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht in vertretbarer Art und Weise gehandhabt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass er keine Zweifel hinsichtlich der richtlinienkonformen Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 UrhG hatte. Dass die Rechtsprechung bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Normen unvollständig wäre und damit eine Vorlagepflicht bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt."

Kaum sind die DSGVO und das neue BDSG (2018) in Kraft getreten, schwirren schon die ersten Meldungen über Abmahnungen wegen unzulässiger Implementierungen von Google Analytics, der Verwendung von Cookies, falschen oder sogar fehlenden Datenschutzerklärungen durch das Netz.
Wenn Sie auch betroffen sind: keine Panik!
Lassen Sie sich insb. nicht von sehr kurzen Fristsetzungen unter Druck setzen (teilweise nur 2 Tage, das dürfte "unangemessen kurz" sein), sondern lassen Sie die Abmahnung von einem Fachmann prüfen. Gut möglich, dass die Abmahnung fehlerhaft und unberechtigt ist, denn auch die Abmahnanwälte können heute noch nicht abschließend wissen, wie genau die verschiedenen Vorschriften des neuen Datenschutzrechts umzusetzen sind. Viele Vorschriften nutzen vage, unbestimmte Rechtsbegriffe, die noch nicht ausreichend konturiert sind.
Zudem ist unklar, ob Wettbewerber und viele der 'einschlägigen' kommerziellen Abmahnvereine überhaupt dazu berechtigt sind, wegen (vermeintlicher) Datenschutzverstöße abzumahnen.
Trotzdem sollten Sie natürlich ihre Internetseite und Datenschutzerklärung "sauber" halten, ggf. Datenverarbeitungs-Verzeichnisse erstellen und, falls erforderlich, einen  Datenschutzbeauftragten ernennen.

Sog. Street Photography bleibt risikobehaftet, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2018 eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2112/15) des Fotografen Espen Eichhöfer gegen einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11. Juni 2015 (Az. 10 U 119/14) nicht zur Entscheidung angenommen hat. ... mehr

Streitgegenständlich (zunächst vor dem Landgericht Berlin, Urt. v. 3.6.2014, Az. 27 O 56/14; dann vor dem Kammergericht) war eine von dem Fotografen ohne Einwilligung der abgebildeten Person angefertigte Fotografie einer elegant gekleideten Frau in einem Leopardenmantel, die im Mai 2013 mit zwei Einkaufstüten am Berliner Bahnhof Zoo die Straße überquerte. Diese – allgemein als gelungen angesehene Fotografie, in der sich die Frau aufgrund eines im Hintergrund zu erkennenden Pfandhause, unglücklichen Faltenwurfes ihres Kleides und ihres mürrischen Gesichtsausdrucks nachteilig dargestellt wähnte – wurde von c/o Berlin im Rahmen einer kuratierten, frei zugänglichen Ausstellung zum Thema "Ostkreuz: Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg" zusammen mit knapp 150 anderen Fotografien auf 24 großformatigen Ausstellungstafeln vor den c/o Berlin-Ausstellungsräumen im 'Amerikahaus' in Berlin bzw. im Berliner Stadtteil Charlottenburg gezeigt.

Das Landgericht Berlin hatte der dagegen klagenden Frau zwar keine Lizenzgebühr und keine Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") zugesprochen, aber den Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten; dadurch hatte es inzident bestätigt, dass die großformatige Ausstellung der Fotografie im öffentlicheb Raum rechtswidrig und zu unterlassen war. Die dagegen gerichtete Berufung des Fotografen hatte das Kammergericht mit o.g. Beschluss, wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten ohne mündlich Verhandlung, zurückgewiesen.

LG Berlin und Kammergericht hatte ihre Entscheidungen in der Sache v.a. damit begründet, dass die Fotografie nicht nur in einer Ausstellung für "kunstinteressierter Besucher" gezeigt worden sei, sondern durch die großformatige Plakatierung an einer der verkehrsreichsten Straßen Berlins "als Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt" gewesen sei. Daher überwögen in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Klägerin (vgl. § 23 Abs. 2 KUG) die künstlerischen, durch die Kunstfreiheit des Grundgesetzes geschützten Interessen des Fotografen und von c/o Berlin, vgl. §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.
Die gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichtet Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen — die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht seine in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt und von dem Kammergericht ausreichend beachtet worden, vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Februar 2018, Az. 1 BvR 2112/15, Rz. 12 ff:

"Die Verurteilung des Beschwerdeführers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos entstanden sind, beeinträchtigt den Beschwerdeführer zwar in seiner Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (a). Gegen deren Abwägung mit dem Recht am eigenen Bild (§ 12 BGB) als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist aber von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (b).

a) Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <224 ff.>), stellt das ausgestellte Foto ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 <188 f.>; 67, 213 <226>; 75, 369 <377>; 119, 1 <20 f.>; 142, 74 <103 f. Rn. 89>). Dass das Foto ein unverfälschtes Abbild der Realität darstellt, steht dem nicht entgegen, da der Anspruch des Beschwerdeführers deutlich wird, diese Wirklichkeit künstlerisch zu gestalten. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).

Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst (vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>; 119, 1 <21 f.>; 142, 74 <96 Rn. 68>).

b) Bei der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22 ff. KUG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat das Kammergericht Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers aber hinreichend Rechnung getragen.

aa) Auch wenn die Parteien in einem Zivilrechtsstreit, in dem es um den Konflikt von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht geht, um grundrechtlich geschützte Positionen streiten, handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien, zu dessen Entscheidung in erster Linie die Zivilgerichte berufen sind (vgl. BVerfGE 119, 1 <22>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 88, 145 <166>; 129, 78 <102>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt (vgl. BVerfGE 142, 74 <101 Rn. 82>). Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 <358>; 142, 74 <101 Rn. 82>).
Dabei gibt das Grundgesetz den Zivilgerichten regelmäßig keine bestimmte Entscheidung vor. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 142, 74 <101 Rn. 83> m.w.N.; stRspr).(1) Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; stRspr).

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).

Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180 <207>).

(2) Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>).

Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369 <378 f.>).

bb) Nach diesen Maßstäben ist das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung bei der Abwägung der Belange des Persönlichkeitsschutzes mit den Anforderungen der – vom Landgericht in der vom Kammergericht implizit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung angesprochenen – Kunstfreiheit im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden.

Das Kammergericht hat die Bedeutung und Tragweite der Kunstfreiheit bei der Zuordnung des Bildnisses zum Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG und in das Ergebnis seiner Abwägung im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG einbezogen (vgl. BVerfGE 120, 180 <223>) und ist dabei auch den Eigengesetzlichkeiten der Straßenfotografie gerecht geworden. Indem es die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus der Art der Präsentation des Bildes als großformatigem Blickfang an einer öffentlichen Straße herleitet, hat das Kammergericht nicht verkannt, dass es mit der Kunstfreiheit nicht vereinbar wäre, ihren Wirkbereich von vornherein auf Galerien, Museen oder ähnliche räumlich begrenzte Ausstellungsorte zu begrenzen, sondern hat die besondere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die hervorgehobene Präsentation auf einer großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt zum zentralen Punkt seiner Abwägung gemacht. Damit hat das Kammergericht die ungestellte Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung, welche strukturtypisch für die Straßenfotografie ist (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305 <309, 311 f.>), nicht generell unmöglich gemacht."

Der BGH hat heute in dem Verfahren des Verlagskonzerns Axel Springer gegen die eyeo GmbH geurteilt, dass AdBlocker, mit denen man lästige Online-Werbung ausblenden/unterdrücken kann, nicht 'unlauter' und damit zulässig sind. Der Einsatz eines AdBlockers liege in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer, die nur mittelbare Beeinträchtigung der Verlagsangebote sei nicht unlauter, das Angebot des Werbeblockers stelle daher keine 'gezielte Behinderung' im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar; auch eine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG läge nicht vor – s. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 078/2018 vom 19.04.2018 zum Urteil vom 19. April 2018, Az. I ZR 154/16: ... mehr

Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14

OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Nr. 4 UWG

Unlauter handelt, wer Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4a UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.
(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf
1.Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln (…)

BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14

OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst sowie der BITKOM e.V. haben sich auf einen Gesamtvertrag für Externe CD- und DVD-Brenner geeinigt. Die ZPÜ hat daraus bereits einen einsprechenden Tarif abgeleitet und am 9. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach fordert die ZPÜ nunmehr rückwirkend folgende Abgabensätze für Externe Brenner (pro Stück und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 7%, bei Veräußerung oder Inverkehrbringen in sonstiger Weise im jeweiligen Zeitraum;Unternehmen, die sich dem Gesamtvertrag der ZPÜ unterwerfen, erhalten 20% Gesamtvertragsrabatt): ... mehr

  • 2008 bis 2010: EUR 4,00
  • 1. Januar 2011: EUR 2,50

Für "Business-Burner" fordert die ZPÜ demnach keine Abgabe mehr; insoweit verlangt sie allerdings – u.E. rechtswidrig – umfangreiche und genaue Einzel-Nachweise von den Unternehmen und diskriminiert dadurch insb. solche Unternehmen, deren Vertrieb ganz oder überwiegend mittelbar (über Zwischenhändler) erfolgt.
Ebenfalls ist die Forderung von Mehrwertsteuer u.E. rechtswidrig.
Nach dem bisherigen Tarif von ZPÜ, VG Wort und VG Bild­-Kunst für CD­ und DVD-Brenner, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 28. Juli 2011, sollten noch deutlich höhere Beträge geschuldet sein, nämlich 7 EUR je CD- oder DVD-Brenner unterschiedslos für Verbraucher- und Business-Geräte; dieser Tarif wurde nun rückwirkend aufgehoben.

In den relativ neuen Gesamtverträgen/Tarifen zu PC, Tablets und Mobiltelefonen (neues Recht, seit 1.1.2008) differenziert die ZPÜ zwar zwischen Business- und Verbraucher-Geräten, verlangt aber auch für Business-Geräte eine (geringere) Abgabe, was unseres Erachtens rechtswidrig/unvereinbar ist mit dem "gerechtem Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der Padawan-Rechtsprechung des EuGH dazu.

Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer haben sich der Informationskreis Aufnahmemedien (IM) und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst auf einen Tarif für CD- und DVD-Rohlingen geeinigt. Die ZPÜ hat daraus bereits einen einsprechenden Tarif abgeleitet und am 8. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach fordert die ZPÜ nunmehr rückwirkend folgende Abgabensätze für CD- und DVD-Rohlingen (pro Stück und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer von 7%, bei Veräußerung oder Inverkehrbringen in sonstiger Weise im jeweiligen Zeitraum; Unternehmen, die sich dem Gesamtvertrag der ZPÜ unterwerfen, erhalten 20% Gesamtvertragsrabatt): ... mehr

2008/09 2010-2017 ab 1.1.2018
CD-R 0,0200 € 0,0100 € 0,0125 €
CD-RW 0,0400 € 0,0200 € 0,0250 €
DVD +/- R 4,7 GB 0,0400 € 0,0200 € 0,0250 €
DVD +/- RW 4,7 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €
DVD-RAM 4,7 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €
DVD-RAM 9,4 GB 0,1600 € 0,0800 € 0,1000 €
DVD-Double Sided 9,4 GB 0,1600 € 0,0800 € 0,1000 €
DVD-Dual Layer / DVD-Dual Sided 8,5 GB 0,0800 € 0,0400 € 0,0500 €

Für "Business-Rohlinge" fordert die ZPÜ demnach keine Abgaben mehr; insoweit verlangt sie allerdings – u.E. rechtswidrig – umfangreiche und genaue Einzel-Nachweise von den Unternehmen und diskriminiert dadurch insb. solche Unternehmen, deren Vertrieb ganz oder überwiegend mittelbar (über Zwischenhändler) erfolgt.

Ebenfalls ist die Forderung von Mehrwertsteuer u.E. rechtswidrig.
Nach dem bisherigen Tarif von ZPÜ, VG Wort und VG Bild­-Kunst für CD­ und DVD-Rohlinge vom 18. Dezember 2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2009 (ZPÜ Tarif DVD-CD-Rohlinge 18.12.2009), sollten noch deutlich höhere, teilweise mehr als die zehnfachen Beträge geschuldet sein (z.B. ab. 1.1.2010 für CD-R 0,062 EUR/Stück, für CD-RW 0,197 EUR/Stück), und zwar unterschiedslos für Verbraucher- und Business-Medien; dieser Tarif wurde nun aufgehoben.
Bereits mit Bekanntmachung vom 9. August 2018 über die "Aufhebung eines gemeinsamen Tarifs" hatten die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst ihren Tarif für Blu-ray-Discs i.H.v. 3,47 EUR / Stück rückwirkend zum 1. Januar 2008 aufgehoben; seitdem haben sie keinen neuen Tarif aufgestellt/bekannt gegeben.

In den relativ neuen Gesamtverträgen/Tarifen zu PC, Tablets und Mobiltelefonen (neues Recht, seit 1.1.2008) differenziert die ZPÜ zwar zwischen Business- und Verbraucher-Geräten, verlangt aber auch für Business-Geräte eine (geringere) Abgabe, was unseres Erachtens rechtswidrig/unvereinbar ist mit dem "gerechtem Ausgleich" nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) und lit. b) der InfoSoc-RiL 2001/29/EG und der Padawan-Rechtsprechung des EuGH dazu.

Im Windschatten des neuen Gesamtvertrags und Tarifs für Mobiltelefone, die ab dem 1. Januar 2008 in Verkehr gebracht wurden, haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst mit dem BITKOM e.V. einen neuen Gesamtvertrag und Tarif für Mobiltelefone, die in den Jahren 2004 bis 2007 (unter Geltung des "alten" Urheberrechts) in Verkehr gebracht wurden, aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen jetzt nur noch 1,10125 EUR je Mobiltelefon geschuldet sein (bzw. 0,81 EUR nach § 3 des Gesamtvertrags), zzgl. 7% Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob die Geräte an Unternehmen oder an Privatpersonen verkauft wurden. Die fehlende Differenzierung zwischen "Business-" und "Verbraucher-Geräten" ist u.E. rechtswidrig, ebenso wie die Erhebung von Mehrwertsteuer. ... mehr

Zuvor hatte die ZPÜ von den Herstellern und Importeuren für Mobiltelefone aus diesem Zeitraum nach § 54d UrhG a.F. 2,56 EUR verlangt (und von der Schiedsstelle UrhR, dem OLG München und auch dem Bundesgerichtshof wiederholt zugesprochen bekommen).

Für Geräte, die ab dem 1. Januar 2008 in Verkehr gebracht wurden, fordert die ZPÜ zwischen 1,6625 EUR und 6,25 EUR (zzgl. – u.E. rechtswidrig – 7% Mehrwertsteuer)

Am 1. März 2018 sind neue urheberrechtlichen Schranken für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Forschung, Unterricht und Lehre sowie in Archiven, Museen sowie Bibliotheken in Kraft getreten (§§ 60a bis 60f UrhG). Die neuen Erlaubnistatbestände sind das (bescheidene) Ergebnis der u.a. unter dem "open access"-Stichwort geführten Diskussion zur Verbesserung der Lehr- und Forschungsbedingungen an Universitäten und Schulen (vgl. z.B. die Stellungnahme des Fachausschusses für Urheberrecht der GRUR und den Referentenentwurf des BMJV). Sie ersetzen und ergänzen die bisherigen, sehr vagen Regelungen in §§ 52a, 52b, 53 Abs. 2 (teilweise), Abs. 3 UrhG und sollen durch klarere Umfangsregelungen die Rechtspraxis erleichtern. Z.B. dürfen Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre bis zu 15 Prozent eines Buches oder eines anderen veröffentlichten Werks für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung kopieren, verbreiten und öffentlich zugänglich (Intranet etc.) machen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 28. November 2013, Az. I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Neu ist eine ausdrückliche Erlaubnis für das Text- und Data-Mining, die die automatisierte Auswertung von Werken erlaubt, § 60d UrhG.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. 33 O 15792/16 hat das LG München I entschieden, dass die Wortfolge „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" die von der Hip Hop-Musikgruppe "Die Orsons" in dem Musikstück "Schwung in die Kiste" genutzt wurde, mangels ausreichender Schöpfungshöhe kein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist, a.a.O., Rz. 60: ... mehr

"Das streitgegenständliche Textfragment „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!" erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt. Ersichtlich ist diese Wortfolge in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den schutzlos gebliebenen Zeilen „Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janairo" (vgl. OLG Hamburg ZUM 1998, 1041) oder „Wir fahr'n, fahr'n, fahr'n auf der Autobahn" (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640) denn mit geschützten Äußerungen wie „Vom Ernst des Lebens halb verschont ist der schon, der in München wohnt" (vgl. OLG München ZUM 2009, 970) oder „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" (vgl. LG München I GRUR-RR 2011, 447 – Karl-Valentin-Zitat). Die in Rede stehende Textpassage weist nach Auffassung der Kammer nicht die erforderliche Gestaltungshöhe auf, die sie als persönliche geistige Schöpfung kennzeichnen würde, selbst wenn man das Maß für die sogenannte „kleine Münze" des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt. Dieser Begriff hat nicht die Aufgabe, jede Abgrenzung überflüssig zu machen (so auch OLG Hamburg ZUM 1998. 1041)."

 

Auch eine Verletzung von Leistungsschutzrechte des ausübende Künstlers  nach § 73 UrhG vermochte das LG München I nicht zu erkennen, a.a.O., Rz. 63:

"a) Auf Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers im Sinne von § 73 UrhG beruft sich die Klägerin nicht. Solche bestehen vorliegend auch nicht, und zwar ungeachtet dessen, dass das dargebotene Werk nur seiner Art nach § 2 UrhG unterfallen muss und eine gewisse Schöpfungshöhe nicht verlangt wird (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Denn nicht schon jede Aufführung, jedes Singen oder Spielen ist eine Darbietung im Sinne des § 73 UrhG, sondern Schutzgegenstand ist die künstlerische Interpretation eines Werkes (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 5. Auflage, § 73 Rdnr. 8). Daran fehlt es hier: Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich in der stimmlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen – für sich genommen schutzunfähigen – Textpassage „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!". Dieser Darbietung fehlt jegliche eigenpersönliche Ausprägung (vgl. dazu auch BGH GRUR 1981, 419 -Quizmaster), weil sie sich – wie es der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – nicht von dem unterscheidet, was üblicherweise auf Jahrmärkten bei der Anpreisung und Bewerbung von Fahrgeschäften dargeboten wird. Eine künstlerische Interpretation liegt hierin nicht, so dass sich insoweit auch ein Schutz aus § 73 UrhG verbietet."

Mit Urteil vom 16. November 2017 (Az. 7 O 8946/17) hat das LG München I die Klage der VG Media, die die Verwertungsrechte privater Hörfunk- und Fernsehunternehmen wahrnimmt, gegen die Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ, deren Gesellschafter u.a. die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst sind, aus § 54h Abs. 2 UrhG auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass der VG Media keine Ansprüche auf Beteiligung an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zustehen.  ... mehr

Streitentscheidend war die Vorschrift des § 87 Abs. 4 UrhG, wonach die von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen ausdrücklich von den Ansprüchen nach §§ 54 ff. UrhG ausgenommen sind. Die VG Media vertrat allerdings die Ansicht, diese Vorschrift sei in europarechtskonformer Auslegung entgegen ihrem Wortlaut (contra legem) zu lesen und "unbeachtlich"; aus der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG folge die Verpflichtung, die Sendeunternehmen an den Privatkopieabgaben zu beteiligen (gerechter Ausgleich).

Das LG München I folgte dem nicht, a.a.O., Rz. 31 ff. (Hervorhebung hier):

"Für eine solche Rechtsanwendung contra legem ist … kein Raum. Insbesondere ist eine solche Auslegung nicht unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung geboten. 

Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist erforderlich, dass eine Regelungslücke besteht. Es ist nicht möglich, eine vom Gesetzgeber bewusst geschaffene gesetzliche Regelung – selbst wenn sie offensichtlich europarechtswidrig wäre – gegen den eindeutigen Wortlaut umzudeuten. Dem steht unter anderem der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung VIII ZR 200/05 – Quelle (Urteil vom 26.11.2008) eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den vom Gesetz formulierten Regelungsgehalt zugelassen, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergab, dass der Gesetzgeber die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie vollständig umsetzen wollte. Diese Entscheidung stellt aber eine Einzelfallentscheidung dar, deren Wertungen in jüngeren Entscheidungen auch nicht wiederholt wurden. Insbesondere ergibt sich auch aus den von der Klagepartei in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15 – Unbefristeter Widerruf von Lebensversicherungen – Richterliche Rechtsfortbildung), dass eine europarechtskonforme Auslegung nur dann möglich ist, wenn nach nationalem Recht Raum für eine Auslegung vorhanden ist, also eine durch Auslegung zu füllende Regelungslücke vorliegt. Ob dies der Fall ist, muss mit den bekannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.

Der im Streit stehende § 87 Absatz 4 UrhG, der auf den Teil 1, Abschnitt 6 des Urhebergesetzes verweist und allein die Vorschriften § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 UrhG von dieser Verweisung ausnimmt, erfüllt die Voraussetzungen für eine derartige Auslegung nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Gesetzestechnik – Verweis auf einen gesamten Abschnitt mit expliziter Ausnahme zweier Vorschriften – dass zumindest für die ausgenommenen Regelungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. 

Darüber hinaus wurde im Gesetzgebungsverfahren umfassend über die Frage diskutiert, ob die Sendeunternehmen an den Einnahmen aus der Pauschalvergütung beteiligt werden sollten erörtert. …"

 

In der Sache befindet das LG München I, dass nach Erwägungsgrund 35 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen und Beschränkungen zu Lasten der Rechteinhaber auch ohne Kompensation möglich sind, wenn nur ein "geringfügiger Nachteil" entsteht. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei eine Beteiligung der Sendeunternehmen an der Geräte- und Leerträgervergütung nicht geboten (a.a.O., Rz. 38 ff.):

" … Zwar ist grundsätzlich auch das Leistungsschutzrecht der privaten Sendeunternehmen als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. … Der Inhalt des (geistigen) Eigentums und damit auch des Leistungsschutzrechts ist aber durch den Gesetzgeber zu gestalten (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Er hat dabei eine Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Zugleich hat er vergleichbare Fallgestaltungen gleich zu behandeln; er darf aber umgekehrt dort differenzieren, wo sachliche Gründe eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens denselben Beschränkungen wie das Urheberrecht unterworfen und damit insbesondere die private Vervielfältigung von Sendungen für zulässig erklärt, ohne aber für die gesetzlich gestattete Nutzung eine Vergütung vorzusehen. Absicht des Gesetzgebers war es, mit der Einräumung eines Leistungsschutzrechts den Schutz von Sendeunternehmen „auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken (Bundestagsdrucksache IV/270, S. 97). Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen bewegt. Der Kernbereich des Leistungsschutzrechts der Sendeunternehmen wird durch private Vervielfältigungen nicht berührt. Denn der Kernbereich der Tätigkeit eines Sendeunternehmens ist das Recht der Weitersendung und der öffentlichen Wiedergabe. Im Unterschied dazu sind die Tätigkeiten eines Tonträger- oder Filmherstellers auf die Produktion und den Verkauf von Vervielfältigungsstücken ausgerichtet. Soweit es um die private Aufzeichnung von Rundfunksendungen („Signalen") geht, wird dadurch nicht in den Kernbereich des Leistungsschutzrechts eingegriffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung gebühren- oder werbefinanziert ist.

Bei der privaten Aufzeichnung von Sendungen steht im Übrigen die Kopie eines Filmwerks oder von Musik im Vordergrund. Und hier gilt: Soweit Sendeunternehmen Tonträger- oder Filmhersteller sind oder sie über abgetretene Rechte verfügen, erhalten sie bereits eine Beteiligung für die private Aufzeichnung. Eine weitere Beteiligung aufgrund des Leistungsschutzrechts ist nicht geboten. Eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen ginge zu Lasten der übrigen Vergütungsberechtigten – der Urheber, der ausübenden Künstler und der anderen Leistungsschutzberechtigten der phonographischen Wirtschaft und der Filmwirtschaft, die damit einen Ausgleich für die Verwertung stets urheberrechtlich geschützter Werke erhalten. Wollte der Gesetzgeber die Sendeunternehmen in den Kreis der Vergütungsberechtigten einbeziehen, müsste er dem durch Korrekturen des Urheberrechtsgesetzes an anderer Stelle Rechnung tragen, damit das Gesamtkonzept des Schutzes von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie des Leistungsschutzes von Tonträgerherstellern, Filmherstellern und Sendeunternehmen in sich stimmig bleibt: Denn gegenwärtig müssen es die ausübenden Künstler aufgrund des Sendeprivilegs (§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 UrhG) hinnehmen, dass die Sendeunternehmen alle erschienenen Tonträger – ohne einer Erlaubnis zu bedürfen – senden. Sie haben lediglich einen Vergütungsanspruch, an dem die Tonträgerhersteller beteiligt sind. Es erschiene unausgewogen, den Sendeunternehmen diese Nutzung nicht nur zu gestatten, sondern ihnen darüber hinaus auch noch dafür, dass sie die Tonträger senden dürfen, eine Beteiligung an der Vergütung zu gewähren.

Auch mit Hinblick auf den Schutz der Rundfunkfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) scheint eine Beteiligung der Sendeunternehmen an dem Vergütungsaufkommen nicht geboten (so schon BVerfG, a. a. O. zu der Beteiligungsforderung der öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen). Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn ohne die Teilhabe am Vergütungsaufkommen des § 54 Abs. 1 eine funktionsgerechte Finanzierung nicht gesichert werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, …
Im Übrigen erscheint es auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sachlich gerechtfertigt, Filmhersteller und Tonträgerhersteller als Leistungsschutzberechtigte an der pauschalen Vergütung für Leerträger und Geräte teilhaben zu lassen und sie insoweit anders zu behandeln als Sendeunternehmen. Denn die Lebenssachverhalte unterscheiden sich hier. …

Demnach erscheint es sachgerecht, die Sendeunternehmen auch weiterhin nur für die Vervielfältigung von Filmen und anderen urheberrechtlich geschützten Inhalten an der pauschalen Vergütung insoweit zu beteiligen, als die Sendeunternehmen als Produzenten anzusehen sind bzw. die entsprechenden Rechte erworben haben.

Dies gibt wieder, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen von der Vergütung nach § 54 Absatz 1 UrhG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. …"
Demnach steht der VG Media kein Anspruch auf teilhabe an den Geräte- und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG zu.
Auch das bereits zuvor durchgeführte Staatshaftungsverfahren der VG Media gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen falscher Umsetzung der InfoSoc-RiL in das deutsche Urheberrecht war bereits in allen Instanzen gescheitert, vgl. KG Berlin, Urt. v.14.04.2009, Az. 9 U 3/08 = GRUR 2010, 64; LG Berlin, Urt. v. 28.11.2007, Az. 23 O 37/07 = ZUM-RD2008, 608 und BGH, Urt. v. 24.06.2010, Az. III ZR 140/09 = GRUR 2010, 924

Der für das Presse- und Persönlichkeitsrecht zuständige 6. Senat des Bundesgerichtshof hat mit heutigem Urteil (27. Februar 2018, Az. VI ZR 489/16) zu den Prüfpflichten von Suchmaschinen wie Google bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden, dass Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet sind, sich vor der Anzeige von automatisiert erstellten Suchergebnissen darüber zu vergewissern, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten (keine Vorab-Prüfpflicht). Suchmaschinenbetreiber müssen nur reagieren, und zwar erst dann, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eine Dritten in Kenntnis gesetzt werden. >>

Der BGH stellt fest, dass Suchmaschinenbetreiber sich die Äußerungen Dritter durch Aufnahme in ihren automatisiert erstellten Suchindex nicht 'zu Eigen' machen und nur dann als (mittelbare) Störer haftete, wenn sie zu der Persönlichkeitsrechtsverletzung "willentlich und mitursächlich" beitragen. Dies setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus, da von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie sich vergewissern, ob die automatisiert aufgefundenen Inhalte rechtmäßig sind. Eine solche Kontrollpflicht wäre kaum zu bewerkstelligenden und würde die Existenz von Suchmaschinen, die "von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht" seien, ernstlich in Frage stellen. Ohne solche Suchmaschine "wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar". Die Betreiber einer Suchmaschine träfen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn sie durch einen konkrete Hinweis Kenntnis von einer "offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung" erlangt haben.

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 039/2018 vom 27.02.2018 (Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16):

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten.

Zum Sachverhalt:

Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine "Google". Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.

Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums – nachfolgend: F-Internetforum – geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa "Arschkriecher", "Schwerstkriminelle", "kriminelle Schufte", "Terroristen", "Bande", "Stalker", "krimineller Stalkerhaushalt".

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Senats:

Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am "Aufsetzen" des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch "eidesstattliche Versicherung" bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm – und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, – gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.


 

Das Gericht der europäischen Union (EuG; vormals europäisches Gericht erster Instanz) hat mit heutigem Urteil vom 24. Januar 2018 in der Rechtssache T 69/17 die Klage der Constantin Film Produktion GmbH gegen das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) gegen die Zurückweisung der Eintragung der (Wort-) Marke "Fack Ju Göhte" abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Wortfolge gegen die guten Sitten, was ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle, wonach "Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, von der Eintragung ausgeschlossen sind." >>

Wohl zutreffend erkennt das Gericht zunächst, dass der "durchschnittliche Verbraucher feststellen [wird], dass das angemeldete Zeichen dem häufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck „fuck you" ähnlich ist, dem die Klägerin den Bestandteil „Göhte" hinzugefügt hat, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe ähnlich ist."

Dem Gericht ist auch bekannt, dass sich der Sinn des Begriffs „fuck" weiterentwickelt hat und vom Zusammenhang abhängt, in dem er verwendet wird; er bleibe aber durch eine "ihm innewohnende Vulgarität geprägt": 

"Wenn dem englischen Ausdruck „fuck you" in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarität geprägt ist, so wird er doch auch, … in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Enttäuschung oder Missachtung gegenüber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarität geprägt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugefügte Bestandteil „Göhte" ermöglicht zwar eine Bestimmung des „Adressaten" der Wörter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarität abzumildern."

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Film „Fack Ju Göhte" seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, denn dies bedeute nicht, dass "die maßgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert wären."
Ob auch die von dem Gericht angemerkte "fehlerhafte Rechtschreibung" eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, ist nicht bekannt.

Zum (leise) Heulen!

Nach dem Ländervergleich zu den Geräte- und Speichermedienabgaben „International Survey on Private Copying – Law and Practice 2016" hat die WIPO eine weiteren Ländervergleich mit Schwerpunkt auf den sog. Text an Images-Levie (TI-Levies) oder Reprografie-Abgaben (die in Deutschland von der VG Wort und der VG Bild-Kunst z.B. für Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte und Telefaxgeräte gefordert werden) veröffentlicht.
Der Report wird von der World Intellectual Property Organization WIPO und der International Federation of Reprographic Rights Organizations (IFRRO) herausgegeben und liegt jetzt in seiner 3. Auflage in Ergänzung zum International Survey on Private Copying – Law and Practice 2016 vor. Der Vergleich zeigt, dass das auch bei den Reprografie-Abgaben das Gesamt-Abgabenniveau (Anzahl an Gerätetypen, für die eine Abgabe verlangt wird, Höhe der jeweiligen Abgaben) in keinem Land so hoch ist, wie in Deutschland. Die deutschen Verwertungsgesellschaften sind zugleich die einzigen, die auch für „Business-Geräte" (Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen und hoheitlichen Zwecken erworben werden) trotz der Padawan-Rechtsprechung des EuGH weiterhin Abgaben verlangen.

Mit Urteil vom 14.9.2017 in der Rechtssache C-177/16 – AKKA/LAA ./. Konkurences padome hat der EuGH entschieden, dass "der Handel zwischen Mitgliedstaaten […] durch die Höhe der Gebühren einer Monopol-Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte … beeinträchtigt werden [kann]", so dass das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV zu Anwendung kommt. ... mehr

Für die Prüfung, ob eine Verwertungsgesellschaft "unangemessene Preise" im Sinne des Verbots fordert, ist ein Vergleich ihrer Tarife mit den Tarifen in (nach geeigneten und überprüfbaren Kriterien ausgewählten) Nachbarstaaten zweckmäßig. Zulässig ist es, die Tarife für ein oder mehrere spezifische Nutzersegmente zu vergleichen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass in diesen Segmenten möglicherweise übertrieben hohe Gebühren verlangt werden.

Der Unterschied zwischen den verglichenen Tarifen ist dann als erheblich anzusehen, wenn er signifikant und anhaltend ist. Ein solcher Unterschied ist ein Anzeichen für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Es ist dann Sache der Verwertungsgesellschaft, die Angemessenheit ihrer Tarife objektiv zu belegen

Art. 102 AEUV

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Mit Einigungsvorschlag vom 19. Dezember 2017, Az. Sch-Urh 115/15, hat die Schiedsstelle UrhR (soweit ersichtlich erstmals) über die Praxis der ZPÜ befunden, ihre weit überhöhten Verfahrensanträge nach ihren alten 'Mondtarifen' für Mobiltelefone und Tablets für 'erledigt' zu erklären, nachdem sie für diese Gerätetypen neue, sehr viel geringere Tarif aufgestellt hat. Nach Ansicht der Schiedsstelle UrhR stellt die Aufhebung und rückwirkende Neuaufstellung eines Tarifs kein nachträglich erledigendes Ereignis (mit der Kostenfolge des § 91a ZPO) dar und es handelt sich daher mit den neuen Anträgen der ZPÜ um Antragsänderungen i.S.v. §§ 263, 264 Nr. 2 Nr. 3 ZPO. Entsprechend waren die Verfahrenskosten hier zu 7/8 der ZPÜ aufzugeben.

Die ZPÜ fordert z.Z. von Händler, die gebrauchte Mobiltelefone, gebrauchte Tablets, gebrauchte PCs und andere gebrauchte Geräte anbieten, innerhalb sehr kurzer Frist (bis zum 30. November 2017) weitere Informationen zu diesen Geräten. ... mehr

Die ZPÜ will u.a. wissen,

  • ob die Geräte im In- oder Ausland eingekauft wurden,
  • ob sie von Privatpersonen oder von einer "gewerblichen Bezugsquelle" angekauft wurden, und
  • wie alt die Geräte sind (ggf. ermittelt anhand einer Stichprobe).

Da die ZPÜ (weiterhin) keinen Tarif aufgestellt hat, aus dem sich ergäbe, dass nur bestimmte gebrauchte Geräte zu vergüten sind oder dass bestimmte (ältere? jüngere?) gebrauchte Geräte anders zu vergüten sind, als andere gebrauchte Geräte, ist nicht klar, wozu die ZPÜ diese Informationen benötigt und es sollte genau geprüft werden, ob sie erteilt werden müssen.
Es ist gut zu überlegen, ob die geforderten Zusatzauskünfte erteilt werden, auch wenn die ZPÜ damit lockt, dass ggf. die Vergütungspflicht entfallen kann. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, damit nach Ansicht der ZPÜ gebrauchte Geräte vergütungsfrei werden, ist nicht klar; die ZPÜ teilt das nicht mit. Nach unsere Ansicht ist für gebrauchte Geräte keine Gerätevergütung nach § 54 Abs.1 UrhG geschuldet.

Die ZPÜ bietet "alternativ" den Abschluss einer Verjährungsverlängerungsvereinbarung VVV mit einer kurzen Laufzeit bis zum 30. Juni 2018 an, hat sich in letzter Zeit allerdings an ihre eigenen VVVs nicht mehr gehalten und trotzdem Klagen und Schiedsstellenverfahren gegen die Unternehmen eingeleitet.

Die Schiedsstelle UrhR hat mit Beschluss vom 9. November 2017, Az. Sch-Urh 112/16, entschieden, dass Dritte, die an einem Schiedsstellenverfahren nicht beteiligt sind, in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO ("Auskunftsbitte eigener Art") bei Darlegung eines berechtigtes Interesse Anspruch haben auf Übermittlung von veröffentlichungswürdigen Entscheidungen der Schiedsstelle haben. Den dagegen gerichteten Argumenten der ZPÜ, dass unklar sei, welche Schlüsse aus der (nicht rechtskräftigen) Entscheidung der Schiedsstelle gezogen würden, und der Vertraulichkeit des (nicht öffentlichen Schiedsstellen-) Verfahrens konnte sich die Schiedsstelle nicht anschließen; Vorrang habe die aus der Justizgewährungspflicht, Demokratiegebot und Grundsatz der Gewaltenteilung folgende Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
Bereits zuvor hatte die Schiedsstelle entschieden, dass u.U. auch ein Anspruch auf Akteneinsicht gegeben sein kann.

Der Bundesgerichtshof BGH hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 (Az. I ZR 267/16) das Urteil des Kammergerichts Berlin, wonach die Ausschüttungen der GEMA an Musikverlage rechtswidrig sind (Urt. v. 14. November 2016, Az. 24 U 96/14), durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA bestätigt. Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig, Musikurheber (Komponisten, Textdichter) können ihre Rückforderungen im Rahmen der Verjährung gegen die GEMA geltend machen. S. auch den Blogpost der Piratenpartei, die das Verfahren unterstützt hat.

Der von der World Intellectual Property Organization WIPO und der niederländischen Verwertungsgesellschaft Stichting de Thuiskopie herausgegeben Ländervergleich zu den Geräte- und Speichermedienabgaben "International Survey on Private Copying – Law and Practice 2016" ist in seiner neuesten 25. Auflage 2015 (2017) erschienen. Der Vergleich beruht im wesentlichen auf Befragungen und Auskünften der jeweiligen Landes-Verwertungsgesellschaften (und ist daher mit einer gewissen Vorsicht zu lesen) und zeigt, dass das Gesamt-Abgabenniveau (Anzahl an Gerätetypen, für die eine Abgabe verlangt wird, Höhe der jeweiligen Abgaben) in keinem Land so hoch ist, wie in Deutschland. Die deutschen Verwertungsgesellschaften sind zugleich die einzigen, die auch für "Business-Geräte" (Geräte, die von Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zu eigenen gewerblichen und hoheitlichen Zwecken erworben werden) trotz der Padawan-Rechtsprechung des EuGH weiterhin Abgaben verlangen.

Ab Mai 2018 werden sich die Informationspflichten des Datenverarbeiters im Online-Bereich nicht mehr wie bislang aus den § 4 Abs. 3, § 33 BDSG und § 13 Abs. 1 TMG, sondern aus den Art. 13 und 14 DSGVO ergeben.
Danach muss der Online-Shop-Betreiber auf seinen Seiten künftig folgende Angaben machen:

  • Der Verantwortliche ist mit dem Namen und mit seinen Kotaktdaten anzugeben;
  • Falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist, ist auch über dessen Namen und Kontaktdaten zu informieren;
  • Anzugeben ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Datenverarbeitung stützt;
  • Falls sich die Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ergibt, ist das berechtigte Interesse darzulegen. Zu nennen ist auch der Zweck der Datenverarbeitung;
  • Anzugeben sind Empfänger oder Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten anzugeben;
  • Anzugeben ist der Datentransfer in Drittländer, falls dies beabsichtigt ist. Dazu gehört auch, dass der Verantwortliche vermerken muss, auf welche Rechtsgrundlage gem. Art. 44 ff. DSGVO er sich dabei stützt. Außerdem sind ggf. Standardvertragsklauseln oder die Binding Corporate Rules (BCR) zugänglich zu machen;
  • Anzugeben ist zudem die Speicherdauer oder die Kriterien, nach denen sich die Speicherdauer bestimmt;
  • Die Rechte des Betroffenen (Art. 15 bis 21 DSGVO) auf Zugang, Berichtigung, Sperrung, Löschung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit sind zu nennen.
  • Sollte ein Profiling oder eine Art von automatisierter Einzelfallentscheidung nach Art. 22 DSGVO beabsichtigt sein, ist hierauf hinzuweisen. Dazu zählt auch, dass aussagekräftig über die involvierte Logik sowie über die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung informiert werden muss.
  • Es ist über das Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO zu informieren.
  • Es ist zudem darüber zu informieren, dass bei wirksamer Einwilligung ein Recht besteht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
  • Sollten die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden sein, dann ist nach Art. 14 DSGVO auch über die Herkunft der Daten zu informieren. Das bedeutet, es ist die Datenquelle zu nennen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt.

Die vorgenannten Informationen müssen nach Art. 12 Abs. 7 DSGVO in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form abgebildet und vermittelt werden. Der Erwägungsgrund 58 sagt in diesem Zusammenhang, dass diese Informationen im Online-Bereich ebenso in elektronischer Form bereitgestellt werden können, beispielsweise auf einer Website, wenn sie für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
Ähnlich wie bereits in § 13 Abs. 1 S. 1 TMG geregelt, bestimmt Art. 13 Abs. 1 DSGVO, dass die genannten Informationen schon bei der Erhebung der Daten mitzuteilen sind. Dies kann aber weiterhin durch einen Link erfolgen.
Sollten Sie zur Umsetzung der DSGVO noch Fragen haben, schreiben Sie uns an: mail@verweyen.legal

Mit Beschluss v. 11. Februar 2017, Az. 5 KLs 403 Js 177245/14 hat die 5. Strafkammer des LG München I die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Betrugs durch Unterlassen, §§ 263, 13 StGB, gegen ein IT-Unternehmen, das mit Druckern und anderen nach §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtigen Reprographie-Geräten handelte, aus Rechtsgründen abgelehnt (§ 204 Abs. 1 StPO). Dieser „Freispruch erster Klasse" ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss zurückgenommen hat. ... mehr

Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, importierte Geräte nicht nach § 54e Abs. 1 UrhG der VG Wort gemeldet und darüber nach Aufforderung durch die VG Wort nur „zögerlich, unvollständig und zuletzt gar nicht" Auskunft nach § 54f Abs. 1 UrhG erteilt zu haben, wodurch die VG Wort entsprechende Gebührenforderungen irrtumsbedingt nicht geltend gemacht und einen entsprechenden Schaden erlitten habe. Das Gericht konnte darin aber keine beratungsrelevante Täuschung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erkennen, da die privatrechtlichen Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 54e, 54f UrhG keine Garantenstellung ggü. der VG Wort begründen und auch sonst nicht (z.B. nach §§ 106 ff. UrhG) unter Strafe gestellt sind. Auch früher erteilte (Null-) Auskünfte begründen nach Ansicht des Gerichts keine Verpflichtung i.S. eine Garantenstellung oder Ingerenz, der VG Wort Änderungen der Geschäftstätigkeit wie z.B. die Aufnahme des Imports abgabenpflichtiger Geräte anzuzeigen. Eine zögerliche, unvollständige oder gar ausbleibende Beantwortung von Anfragen der VG Wort begründe bei „der gebotenen objektiven Betrachtungsweise" nicht die Gefahr, dass die VG Wort eine Fehlvorstellung über aktuelle Importaktivitäten erleidet, sondern hätte vielmehr Misstrauen auslösen und der VG Wort Anlass sein müssen, die ihr zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Durchsetzungsmittel zu nutzen, also z.B. ein Schiedsstellenverfahren auf Auskunftserteilung einzuleiten.

Weiter wurde dem Unternehmen vorgeworfen, mittels eines (rechtlich selbstständigen) „Strohmanns" Importe selbst vorgenommen und auch insoweit Meldepflichten nach § 54e UrhG nicht erfüllt zu haben. Auch insoweit war ein Betrug zu Lasten der VG Wort mangels Garantenstellung aus den zuvor genannten Gründen nicht feststellbar. Ein Betrug ggü. und zu Lasten des Strohmanns mittels aktiver Täuschung über dessen tatsächliche Stellung als Importeur schied ebenfalls aus, weil diesem die Tatsachen, aufgrund derer er als Importeur i.S.v § 54b UrhG anzusehen war, bekannt waren, und ihm ggü. auch keine Aufklärungspflicht bestand.

Schließlich stand noch der Vorwurf eines Betrugs ggü. Abnehmern des Unternehmens im Raum, die die erworbene Geräte exportiert und deswegen, allerdings weitgehend erfolglos, eine Exportrückerstattung von der VG Wort gefordert hatten. Die von den Angeschuldigten ausgestellten Rechnungen enthielten dabei den nach § 54d UrhG im B2B-Verkehr vorgeschriebene Hinweis „inkl. UHG". Nach Ansicht der Strafkammer bedeutet ein solcher Rechnungshinweis aber nicht, dass die Urheberrechtsabgabe für die gelieferten Geräte tatsächlich an die Verwertungsgesellschaft abgeführt wurde, sondern nur, dass die Abgabe im Rechnungsbetrag enthalten ist; somit lag keine Täuschung vor.

Sämtliche Vorwürfe erwiesen sich also als von vornherein haltlos.

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