Vergütung: 50,- EUR je Foto in Online-Artikel und 200,- bis 700,- EUR je 10.000 Zeichen Text (OLG Celle, B.v. 27.04.2016, Az. 13 W 27/16 – Angemessene Vergütung)

Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 13 W 27/16) hat das OLG Celle entschieden, dass eine vereinbarte Vergütung zwischen 40,- EUR und 100,- EUR für einen Online-Artikel von 10.000 Zeichen unangemessen. Der Autor des Artikels hat daher einen Anspruch auf Anpassung seiner Verträge mit dem Verlag und auf Zahlung einer höheren, angemessenen Vergütung.
In dem Verfahren ging es um insg. 14 Artikel, die der Autor für eine Online-Zeitschrift verfasst hatte. Mit dem Verlag vertraglich vereinbart war ein Pauschal-Honorar von 40,- bis 100,- EUR je Text (einfache Nutzungsrechte). Für Fotografien, die der Autor tw. ebenfalls zur Verfügung stellte, wurde keine Vergütung bezahlt. Diese Vergütung ist nach Ansicht des OLG Celle "unangemessen" i.S.v. § 32 UrhG:
"Eine Pauschalvergütung von 40 € bis 100 € für die Veröffentlichung eines Artikels mit einem Umfang von über 10.000 Zeichen in einem werbefinanzierten Onlinemagazin ist grundsätzlich als unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 1 UrhG anzusehen"
Für die Bestimmung der dem Autor zustehenden angemessenen Vergütung hat das OLG Celle für den Bereich der Online-Medien nicht die nach Druckzeilen berechneten Honorare der GVR Tageszeitungen angewendet; diese seien auf den Bereich der freien, werbefinanzierten Onlinemedien nicht übertragbar und könnten daher nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Statt dessen orientiert sich das OLG Celle an der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV als "üblicher und redlicher" Honorarregelung für den Online-Bereich:
"Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. … Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände, üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. …
Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind …
Soweit sich der Antragsteller auf die Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV beruft, kommt eine indizielle Heranziehung der dort aufgeführten Vergütungsregeln in Betracht. Auch einem Tarifvertrag kann indizielle Wirkung zukommen, wenn derjenige, der sich auf den Tarifvertrag beruft, beweisen kann, dass die Vergütungsregel vergleichbar ist …"
Demnach ist für Artikel in Onlinemagazinen eine Pauschalvergütung nicht ausgeschlossen, muss aber zwischen 200,- EUR und 700,- EUR betragen:
"Pauschale Honorare werden als Vergütungsmodus von § 32 UrhG zwar nicht ausgeschlossen … Die Pauschalvergütung muss aber der Redlichkeit entsprechen… Dies setzt voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet …
Damit kommen nach der Honorarübersicht im Tarifvertrag des Deutschen Journalisten-Verbandes DJV Pauschalhonorare von 200 bis 700 € für die Artikel des Antragstellers in Betracht. Eine über 400 € hinausgehende Pauschalvergütung für die von dem Antragsteller verfassten Artikel sieht der Senat hier als angemessen an, um die Interessen der Parteien ausreichend zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht auf den Zeitaufwand berufen, den er bei der Erstellung der Artikel hatte. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als die Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. … Auf der anderen Seite ist der Umfang der von dem Antragsteller verfassten Artikel zu berücksichtigen. Ein umfangreicher Artikel mit über 10.000 Zeichen ermöglicht der Antragsgegnerin eine entsprechende Anzahl von Werbe-Bannern zu schalten."
 
Auch die kostenlose Dreingabe von Fotos zu den Texten durch den Autor ist nach Ansicht des OLG Celle unangemessen. Die Fotos seien extra zu Vergütung, insoweit seine 50,- EUR je Bild angemessen:
" Für die beiden Lichtbilder, die mit den Artikeln mitveröffentlicht worden sind, sind nach den GVR Tageszeitungen bei dem Erstdruckrecht in einer Auflage bis 10.000 bis zu 27,50 € zu zahlen. Bei den Honoraren nach dem DJV sind für Onlinezeitungen und -zeitschriften bei nicht kostenpflichtigen Angeboten bis zu 60 € pro Bild zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat danach eine Vergütung für ein Lichtbild gesondert neben dem Artikel zu erfolgen. Insoweit erscheint dem Senat eine pauschale Vergütung von 50 € pro Bild angemessen, …".
 
 

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