Keine Verjährung von Ansprüchen gegen GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst nach EuGH – Reprobel

Nachdem der EuGH im Reprobel-Urteil 12. November 2015, Rs C‑572/ die belgische Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Reprobel (belg. Verwaltungsgesellschaft) für unionsrechtswidrig erklärt hat ist davon auszugehen, dass auch die in Deutschland praktizierte pauschale Beteiligung von Verlagen, Musikverlagen und Agenturen an den Ausschüttungen von VG Wort, GEMA und VG Bild-Kunst u.a. rechtswidrig waren und sind. Das sehen mittlerweile wohl auch VG WortVG Bild-Kunst und Börsenverein so, auch wenn formal noch das Urteil des BGH im Verfahren eines Autors gegen die VG Wort, Az. I ZR 198/13, abgewartet werden soll (BGH-Verhandlungstermin am 10.3.2016).
Den in diesen Verwertungsgesellschaften organisierten Urhebern stehen deswegen wohl erhebliche Nachforderungen gegen die genannten Verwertungsgesellschaften zu — teilweise bis zu 100% dessen, was sie bereits in den letzen Jahren erhalten haben. Insoweit behaupten die Verwertungsgesellschaften nun öffentlich, dass Ansprüche für die Jahre vor 2012 mit "großer Wahrscheinlichkeit" verjährt seien (vgl. Meldung der VG Bild-Kunst und der VG Wort).

Das ist sehr zweifelhaft. Richtigerweise ist wohl davon auszugehen, dass den Urhebern Nachforderungsansprüche für die letzten zehn Jahre zustehen:

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren zwar grundsätzlich am Ende desjenigen Jahres, in dem der Gläubiger (hier: der jew. Urheber) von der Person des Schuldners (hier: der jew. Verwertungsgesellschaft) und von den "anspruchsbegründenden Umständen" Kenntnis erlangt hat. Es genügt also meist die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die rechtlich fehlerhafte Vorstellung, dass kein Anspruch gegeben ist, beeinflusst den Beginn der Verjährung normalerweise nicht.
Aber: von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, die in der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte seit langem anerkannt ist: Wenn die Rechtslage in einem Bereich so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein "rechtskundiger Dritter" nicht einzuschätzen vermag, dann ist der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis bis zur Klärung der Rechtslage hinausgeschoben, BGH NJW 1999, 2041, 2042; BGHZ 6, 195, 202 = NJW 1952, 1090; BGH, VersR 1982, 898, 899; BGH NJW 1993, 648; BGH, NJW 1994, 3162, 3164; BGHZ 122, 317, 325 f. = NJW 1993, 23039.
Nach unserer Einschätzung liegt der Fall hier genau so: bis heute war es wohl kaum einem Urheber zuzumuten, "seine" Verwertungsgesellschaft zu verklagen. Vielmehr musste und durfte man davon ausgehen, dass die Beteiligung der Verleger und Agenturen an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften rechtmäßig ist. Erst seit dem Reprobel-Urteil des EuGH zeigt sich, dass die Verwertungsgesellschaften ihre Urheber seit Jahr und Tag rechtswidrig in großem Umfang Gelder vorenthalten. Eine Klärung der deutschen Rechtslage ist sogar erst mit dem Urteil des BGH zu erwarten, das wohl in ersten Halbjahr 2016 ergehen wird.
Zudem ist auch eine arglistige Täuschung seitens der Verwertungsgesellschaften denkbar, die ihr Mitglieder immer wieder falsch bzw. tendenziös über das Verfahren und die damit einhergehenden Rechtsfragen unterrichtet und in öffentlichen Statements die Ansprüche Einzelner als unberechtigt abgetan haben.
Maßgeblich wäre dann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, d.h. Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaften würden für die letzten 10 Jahre geltend gemacht werden können.
Gerne stehen wir für die Prüfung Ihrer Ansprüche und für Rückfragen zu Verfügung!
 

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien