Amazon-Marketplace-Verkäufer haften für Wettbewerbsverstöße von Amazon (BGH, Urt. v. 03.03.2016, Az. I ZR 110/15)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15) entschieden, dass ein Marketplace-Verkäufer auch dann für wettbewerbswidrige Amazon-Inhalte haftet, wenn es sich um vorgegebene Inhalte handelt, auf die er keinen Einfluss hat. In dem Verfahren ging es um irreführende Werbung mit falschen UVP Preisen, die ohne Kenntnis des Händlers von Amazon eingepflegt wurden. Der BGH nimmt auch in diesen Fällen eine täterschaftliche Handlung des Marketplace-Verkäufers an:
"Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots."
Dem Argument, dass den Händlern damit Pflichten auferlegt werden, die in der Praxis nicht erfüllbar sind, begegnet der BGH mit folgenden Worten:
"Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (…) Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt.
In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (…).
Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen."
 

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