Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing in Familie (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. I ZR 48/15)

Der BGH hat heute in einem Filesharing-Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers in einer Familie geurteilt und eine solche  Haftung im Grundsatz bejaht:  ... mehr

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 087/2016 vom 12.05.2016: 

"Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.  

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte hat weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen."

Vorinstanzen: LG Köln – Urteil vom 20. November 2013 – 28 O 467/12; OLG Köln – Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13, juris

+49 30 5156599-80
office@verweyen.legal

Suche
Kategorien