Fehlender Link auf EU Online-Streitschlichtungs-Plattform nicht wettbewerbswidrig (LG Traunstein, Urt. v. 20.4.2016, Az. 1 HK O 1019/16).

Im Urteil vom 20.4.2016, Az. 1 HK O 1019/16, hat das LG Traunstein eine Wettbewerbsverstoß bei einer fehlenden Verlinkung auf die EU-Online-Streitschlichtungs-Plattform in einem Online-Shop verneint, solange es diese Plattform (in Deutschland) noch nicht gab. Zwar handele es sich mit dem Link nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO um eine für die Verbraucher wesentliche Information i.S.d. Wettbewerbsrechts, § 5a Abs. 4 und Abs. 2 UWG, so dass es auch keiner besonderen "Spürbarkeit der Beeinträchtigung" brauche, um eine Wettbewerbsverstoß zu bejahen; die Information über die Möglichkeit einer Streitschlichtung sei auch notwendig, damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne, § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. Aber: solange es in Deutschland noch gar keine Streitbeilegungsstelle gebe, können ein Verbraucher die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht in seine geschäftliche Entscheidung einbeziehen. Deswegen sah das LG Traunstein kein "Verheimlichen" i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UWG und letztlich (doch) keinen Wettbewerbsverstoß. ... mehr

Seit 1. April 2016 existiert auch in Deutschland eine Verbraucher-Streitschlichtungsstelle. Spätestens seit dem ist ein entsprechender Link unumgänglich. Online-Shops, die nicht auf die EU-Online-Streitschlichtungs-Plattform hinweisen, können dann abgemahnt werden.

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