Das LG München I (Urt. v. 18.8.2015, Az. 33 O 22637/14) hat kürzlich entschieden, dass eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen ist, wenn einem Internetnutzer, der auf einer Online-Verkaufsplattform wie amazon.de einen Markennamen (hier: ORTLIEB) in die Suche eingibt, neben den Warenangeboten der besagten Marke auch Konkurrenzprodukte anderer Hersteller angezeigt werden. Die Tatsache, dass nach Eingabe des Suchbegriffs "ORTLIEB" nicht nur von der Klägerin, welche Lizenznehmerin der Klagemarke ist, vertriebene Produkte sondern auch solche anderer Anbieter aufgelistet werden, beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke. ... mehr Beim sogenannten "keyword advertising" kann der Verkehr – anders als im vorliegendenr Fall – zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und als solche gekennzeichneten Anzeigen unterscheiden, weil ihm durchaus bewusst und bekannt ist, dass Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist und dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinenbetreibern wie Google schalten. Das ist aber gerade nicht auf die Trefferliste einer Suche auf einem Online-Verkaufsportal übertragbar. Denn wenn der Internetnutzer bei einer Suchanfrage eines Verkaufsportals nur nach einem bestimmten Markennamen sucht – ohne zusätzlich beschreibende Gattungsbegriffe zu verwenden – erwartet dieser, dass auch nur Angebote dieser speziellen Marke in der Trefferliste angezeigt werden bzw. eine entsprechende Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit erscheint. In dieser Konstellation wird daher die "Lotsenfunktion" der Marke dazu missbraucht, dem Verkehr auch Angebote Dritter aufzuzeigen.