80.000,- EUR Nachvergütung für freien Bild-Journalisten einer Tageszeitung (OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2016, Az. 4 U 40/15)

Mit Urteil vom 11.02.2016 (Az. 4 U 40/15) hat das OLG Hamm einem Fotografen und freien Bild-Journalisten gegen einen Zeitungsverlag eine angemessene Nachvergütung nach §§ 32, 32a UrhG i.H.v. knapp 80.000,- EUR zugesprochen. Der klagende Fotograf war mehrere Jahre für die Zeitung als Fotograf tätig und lieferte insg. ca. 3.500 Bildbeiträge, die per Email von der Redaktion beauftragt wurden. Je Bild erhielt er, unabhängig von dessen Größe, ein Honorar i.H.v. 10,- EUR (netto).  Aus den Urteilsgründen: ... mehr

"1. Dem Kl. steht als Urheber der in Rede stehenden Fotobeiträge aus dem Jahr 2010 gegen seine damalige Vertragspartnerin … der … verfolgte Nachvergütungsanspruch aus § 32 I 3 UrhG zu.

a) Das Urheberrecht ist von dem Leitgedanken geprägt, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Dementsprechend kann der Urheber gem. § 32 I 3 UrhG von seinem Vertragspartner, sofern die mit diesem vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, eine Korrektur des Vertrags in dem Sinne verlangen, dass die vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte durch eine angemessene Vergütung ersetzt wird. Ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach Abs. 2. Hierbei entspricht es zwar dem Prinzip des Vorrangs der vertraglichen Abrede, dass das Gesetz nicht einen unmittelbaren Anspruch auf die ergänzte Vergütung gewährt, sondern lediglich eine Korrektur des Vertrags vorsieht. Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus Abs. 1 S. 3 jedenfalls gleichzeitig – und dies stellt die Bekl. selbst nicht in Frage – Klage auf Vertragsänderung und Zahlung des angemessenen Entgelts, das heißt auf Zahlung der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt, erheben …

b) Eine solche Inanspruchnahme der Bekl. durch den Kl. ist nicht etwa gem. § 32 IV UrhG von vorneherein ausgeschlossen. Zwar bestimmt § 32 IV UrhG den Vorrang des Tarifrechts. Denn der Gesetzgeber hat die Tarifvertragsparteien als strukturell gleich stark eingeschätzt und insoweit keinen Bedarf für nachvertragliche Vertragsanpassungen im Anwendungsbereich tarifautonom getroffener Regelungen … Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags für die Werknutzung in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet ist … Hieran fehlt es im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags.

Das dem Kl. für die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 gelieferten Fotobeiträge gezahlte Honorar war nicht angemessen iSd § 32 I 3 UrhG.
Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 II UrhG und zwar vorliegend allein nach dessen S. 2.
Denn die Kriterien für eine angemessene Vergütung lassen sich hier zumindest nicht unmittelbar einem gem. § 32 IV, § 36 I 3 UrhG vorrangigen Tarifvertrag entnehmen. Auch die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel iSd § 36 UrhG liegen nicht vor, womit jedenfalls die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 I 1 UrhG nicht eingreift. Die hier allein in Betracht kommenden GVR für Bildbeiträge gelten nämlich gem. § 3 erst ab dem 1.5.2013 und damit nicht für die hier in Rede stehenden Zeiträume.

Damit ist angemessen, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 II 2 UrhG).

Dem entsprechend ist die angemessene Vergütung gem. § 287 II ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337 Rn. 31 = GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison).

aa) Maßgeblich ist insoweit allerdings nicht der Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2000, sondern der jeweiligen Auftragserteilungen durch die Redaktionen der Bekl. in den Jahren 2010, 2011 und 2012. …

bb) Bei der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutungswirkung iSv § 32 II 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. = GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 [63] Rn. 16 – GVR Tageszeitungen I).

Dementsprechend konnte der Kl. seiner tabellarischen Aufstellung zur Nachvergütung, die die Bekl. im Einzelnen nicht mehr in Frage gestellt hat, nachdem der Kl. diese mit Schriftsatz vom 17.7.2014 im Hinblick auf die Produktionsausgaben mit jeweils unter 10.000 Exemplaren auf den insoweit tatsächlich gedruckten Umfang überarbeitet hat, grundsätzlich die Honorare der GVR für das Erstdruckrecht an Bildbeiträgen zu Grunde legen und damit einen Betrag von insgesamt 78.928,55 inklusive 7 % Mehrwertsteuer verlangen, auch wenn die Anwendungsvoraussetzungen der GVR für die in Rede stehenden Jahre 2010–2012 in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt sind.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen hierfür sind jedenfalls erfüllt. Denn der Kl. ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. in der Klageerwiderung freier hauptberuflicher Journalist.

(2) Maßgeblich sind die für die Einräumung eines Erstdruckrechts vorgesehenen Tarife. …
cc) Tatsächlich kann sogar dahinstehen, ob die Parteien ein Erstdruckrecht vereinbart haben. Selbst wenn dies nicht der Fall war, ist die vom Kl. verlangte Vergütung der Höhe nach angemessen iSd § 32 II 2 UrhG.

(1) Denn vorliegend kann bei der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Bestimmung eines angemessenen Honorars der gültige Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten herangezogen werden. Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen – wie vorliegend der Fall – nicht erfüllt sind, können nämlich dennoch im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 II 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage durchaus indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I), ohne dass dem § 32 IV UrhG entgegenstünde.

Hierbei ist zwar bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I).

Hinreichend konkrete Umstände, die gegen eine vergleichbare Interessenlage sprechen, hat die Bekl. jedoch nicht dargetan. …"

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